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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kalkulationssicherheit"


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Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Die Baubeschreibung allein schafft nicht die nötige Planungs- und Kalkulationssicherheit, die für beide Vertragsparteien von erheblicher Bedeutung ist. Vor allem mit Blick auf in der Praxis häufig vorkommende Änderungen der Bauausführung und Nachtragsforderungen ist es notwendig, mit Vertragsschluss die Vergütungsgrundlagen in Textform festzulegen. Die Darstellung der Vergütungsgrundlagen muss die wesentlichen Kostenbestandteile enthalten, zu denen insbesondere der kalkulierte Zeitaufwand und der Materialbedarf sowie die dafür veranschlagten Preise zählen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB , Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 1

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 -neuBGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EGBGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

28. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

29. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 123/1/16

... Die Baubeschreibung allein schafft nicht die nötige Planungs- und Kalkulationssicherheit, die für beide Vertragsparteien von erheblicher Bedeutung ist. Vor allem mit Blick auf in der Praxis häufig vorkommende Änderungen der Bauausführung und Nachtragsforderungen ist es notwendig, mit Vertragsschluss die Vergütungsgrundlagen in Textform festzulegen. Die Darstellung der Vergütungsgrundlagen muss die wesentlichen Kostenbestandteile enthalten, zu denen insbesondere der kalkulierte Zeitaufwand und der Materialbedarf sowie die dafür veranschlagten Preise zählen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

Zu Artikel 1 Nummer 25

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 25

31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

40. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 34. Der Bundesrat regt an, die Höhe der zulässigen Anzahlung zu begrenzen und damit das durch die deutsche Rechtsprechung geschaffene Verbraucherschutzniveau zu erhalten. In der Praxis werden die oder der Reisende zu Anzahlungen vor Reiseantritt aufgrund von Klauseln im Reisevertrag verpflichtet, die hohe Beträge (z.B. 40 Prozent des Gesamtpreises) erreichen können. Vorauszahlungen dienen der Sicherheit des Reiseveranstalters und erhöhen die Kalkulationssicherheit. Andererseits belasten sie die oder den Reisenden mit Zinsnachteilen und dem Verlust ihrer oder seiner Zurückbehaltungsrechte, was sich vor allem bei Insolvenz des Reiseveranstalters oder einseitigen Vertragsänderungen nachteilig auswirken kann. Daher hat die Rechtsprechung in Deutschland z.B. eine in AGB festgelegte Anzahlungspflicht von 40 Prozent des Reisepreises innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung als unangemessene Benachteiligung der Reisenden eingestuft. Die Höhe der zulässigen Anzahlung kann unter Berücksichtigung der bis zum Reisebeginn verbleibenden Zeit gestaffelt und somit ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt werden.



Drucksache 577/1/13

... 50. Der Bundesrat regt an, die Höhe der zulässigen Anzahlung zu begrenzen und damit das durch die deutsche Rechtsprechung geschaffene Verbraucherschutzniveau zu erhalten. In der Praxis werden die oder der Reisende zu Anzahlungen vor Reiseantritt aufgrund von Klauseln im Reisevertrag verpflichtet, die hohe Beträge (z.B. 40 Prozent des Gesamtpreises) erreichen können. Vorauszahlungen dienen der Sicherheit des Reiseveranstalters und erhöhen die Kalkulationssicherheit. Andererseits belasten sie die oder den Reisenden mit Zinsnachteilen und dem Verlust ihrer oder seiner Zurückbehaltungsrechte, was sich vor allem bei Insolvenz des Reiseveranstalters oder einseitigen Vertragsänderungen nachteilig auswirken kann. Daher hat die Rechtsprechung in Deutschland z.B. eine in AGB festgelegte Anzahlungspflicht von 40 Prozent des Reisepreises innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung als unangemessene Benachteiligung der Reisenden eingestuft. Die Höhe der zulässigen Anzahlung kann unter Berücksichtigung der bis zum Reisebeginn verbleibenden Zeit gestaffelt und somit ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeigeführt werden.



Drucksache 127/11

... Im Interesse der Kalkulationssicherheit ist die Bewertung der Sacheinlage nur innerhalb des Planverfahrens angreifbar. Eine Überbewertung der Sacheinlage führt später nicht zu einer Differenzhaftung des Einlegers gegenüber dem Schuldner (vgl. § 254 Absatz 4 Satz 2 InsO-E).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen.

§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

§ 251
Minderheitenschutz

§ 253
Rechtsmittel

§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

§ 259a
Vollstreckungsschutz

§ 259b
Besondere Verjährungsfrist

§ 270a
Eröffnungsverfahren

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c
Bestellung des Sachwalters

§ 271
Nachträgliche Anordnung

§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1
Insolvenzstatistik

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

II. Änderung der Insolvenzordnung

1. Gläubigereinfluss stärken

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

5. Eigenverwaltung stärken

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

IV. EU-rechtliche Vorgaben

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 259a

Zu § 259b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu § 270a

Zu § 270b

Zu § 270c

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


 
 
 


Drucksache 785/11

... (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 785/11




Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64a
Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

§ 87b
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

§ 87c
Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012

§ 90a
Gemeinsames Landesgremium

§ 111c
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

§ 116b
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

§ 137e
Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

§ 303a
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz

§ 303b
Datenübermittlung

§ 303c
Vertrauensstelle

§ 303d
Datenaufbereitungsstelle

§ 303e
Datenverarbeitung und -nutzung

§ 305b
Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse

§ 321
Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 6
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

§ 21

Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

§ 21

Artikel 11
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 28d
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme.

§ 28f
Anforderungen an das Verfahren der Erhebung und Übermittlung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten.

Artikel 12
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 13
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 581/12/10

... -Wettbewerbsstärkungsgesetz beschlossene neue Vergütungssystem, das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, sollte das vertragsärztliche Vergütungssystem vereinfachen und die Transparenz deutlich erhöhen. Die Vertragsärzte sollten Kalkulationssicherheit erhalten, da sie im Voraus wissen sollten, wie hoch die Vergütung der erbrachten Leistungen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/12/10




Zur Honorarangleichung in der vertragsärztlichen Versorgung


 
 
 


Drucksache 342/3/08

... -Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde auch die Vergütung im ambulanten Bereich grundlegend umgestaltet. Zentrales Ziel der Vergütungsreform ist es, die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich mit festen Preisen in einer Euro-Gebührenordnung zu vergüten. Zugleich wird das Morbiditätsrisiko auf die Krankenkassen übertragen. Damit ist sichergestellt, dass die Krankenkassen den Ärzten für zusätzliche Leistungen, die aus einem Anstieg des Behandlungsbedarfs der Versicherten herrühren, mehr Honorar zur Verfügung stellen. Die Vergütungsreform wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt, weil sie das ärztliche Vergütungssystem vereinfacht und den niedergelassenen Ärzten weitgehende Kalkulationssicherheit gibt.



Drucksache 427/06

... ) ist es, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die dadurch entstehenden Kosten für stromintensive Unternehmen mit hohem Stromverbrauch zu senken, diesbezüglich für Kalkulationssicherheit zu sorgen, eine ordnungsgemäße Umsetzung des EEG sicher zu stellen und für mehr Transparenz bei dem bundesweiten Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen zu sorgen, um die Inanspruchnahme der Stromverbraucher für die EEG-Umlage nachvollziehbar zu machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 427/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 14a
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 19a
Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 19b
Bußgeldvorschriften

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

III. Gesetzesfolgen

1. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

2. Finanzielle Auswirkungen

3. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 22/16 PDF-Dokument



Drucksache 534/10 PDF-Dokument



Drucksache 559/12 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.