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0194/1/05
0282/05
0655/05
0248/2/05
0900/05
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0282/05B
0441/05
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0656/05
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0022/05
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0236/05
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0936/05
0269/04
0873/04
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0855/04
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0428/04
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Drucksache 585/17

... (1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2016 sind die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.



Drucksache 263/17 (Beschluss)

... Mit dieser Regelung würden ca. 90 bis 95 Prozent der Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Es ist nicht relevant, ob eine bestandskräftige oder noch nicht bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörden vorliegt. Gerade die Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden der Länder geben den Kommunen maßgebliche Hinweise darauf, welche an kommunalen Ausschreibungen teilnehmende Unternehmen Wettbewerbsverstöße begangen und sich im Wettbewerb nicht fair verhalten haben.



Drucksache 105/1/17

... 1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die freiwillige und ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträger von den vorgesehenen Änderungen unberührt bleibt. Die Ausnahmen in der Richtlinie



Drucksache 726/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat stellt aber in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Umsetzung der Richtlinie finanzielle Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte - insbesondere für die kommunalen Haushalte - sowie die Bürgerinnen und Bürger zu befürchten sind.



Drucksache 263/1/17

... Mit dieser Regelung würden ca. 90 bis 95 Prozent der Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Es ist nicht relevant, ob eine bestandskräftige oder noch nicht bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörden vorliegt. Gerade die Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden der Länder geben den Kommunen maßgebliche Hinweise darauf, welche an kommunalen Ausschreibungen teilnehmende Unternehmen Wettbewerbsverstöße begangen und sich im Wettbewerb nicht fair verhalten haben.



Drucksache 314/1/17

... Den Ländern wird durch die Anfügung des § 78f Absatz 2 SGB VIII die Möglichkeit eröffnet, die Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 SGB VIII davon abhängig zu machen, dass Landesrahmenverträge der Länder mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Leistungserbringern zur Finanzierung von Leistungen und Maßnahmen für unbegleitete ausländische junge Menschen abgeschlossen werden und Vereinbarungen der örtlichen Träger diesen Rahmenvereinbarungen entsprechen.



Drucksache 424/1/17

... 1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können



Drucksache 105/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die freiwillige und ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträger von den vorgesehenen Änderungen unberührt bleibt. Die Ausnahmen in der Richtlinie



Drucksache 428/17

... Durch Kooperationen können Schulen Lernerfahrungen und -ergebnisse bereichern und junge Menschen besser bei der Entwicklung der benötigten Kompetenzen unterstützen. Dies umfasst die Zusammenarbeit mit lokalen Diensten, kommunalen Einrichtungen, Unternehmen und Universitäten, aber auch die Zusammenarbeit in den Schulen. Jungen Menschen, bei denen die Gefahr eines Schulabbruchs besteht, profitieren von einer engen Zusammenarbeit mit sozialen Diensten oder Jugendbetreuern. Ein frühes Zusammentreffen mit Berufsberatern, Unternehmern und Akademikern hilft jungen Menschen, sich auf ihr zukünftiges Berufsleben oder die Fortführung ihres Bildungswegs vorzubereiten.21 In Fächern wie Naturwissenschaften oder Sport nützt es den Schülerinnen und Schülern, wenn andere Bildungsträger, Unternehmen und die Zivilgesellschaft mit ihren Schulen zusammenarbeiten.22 Es verfügen jedoch nicht alle Schulen über ausreichende externe Unterstützung, und auch nicht alle fördern die notwendige Zusammenarbeit zwischen eigenen Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal, Schülern und Eltern.23



Drucksache 270/17 (Beschluss)

... Die nationale Aufgabenerfüllung wird nicht nur dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern vor allem den Ländern und Kommunen obliegen. Insbesondere den kommunalen Ausländerbehörden wird dabei eine tragende Rolle zukommen. Um korrekte Sachstände abbilden zu können, muss jede Maßnahme, die die Aussetzung oder den Aufschub der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung betrifft, wie zum Beispiel das Aussprechen einer Duldung, in das SIS eingetragen werden. Die Daten müssen ständig aktuell gehalten werden, auch bei zum Beispiel nur kurzfristig geltenden Duldungen. Dadurch wird erheblicher Verwaltungsaufwand bei Ländern und Kommunen entstehen.



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen sowie der anschließenden Weiterleitung der diesbezüglichen Antworten der Verfassungsschutzbehörden an die anfragenden Waffenbehörden erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte



Drucksache 731/17

... Der von der örtlichen Ebene ausgehende Bottom-up-Ansatz von LEADER hat sich als wirksames Mittel zum Kapazitätsaufbau vor Ort, zur Förderung sozialer Inklusion, zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der lokalen Wirtschaft erwiesen. Um das Potenzial ländlicher Gebiete voll ausschöpfen zu können, bedarf es aber verstärkter Synergien und engerer Abstimmung mit den kommunalen Behörden und lokalen Einrichtungen.



Drucksache 707/17 (Beschluss)

... dar, dessen Rechtfertigung zweifelhaft ist. Bei kommunalen Busbahnhöfen liegt ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vor. Die Verweisung auf den jeweiligen nationalen Rechtsweg und die Sicherstellung der Möglichkeit eines Rechtsschutzes genügen.



Drucksache 69/1/17

... Es ist weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, welche genauen Maßnahmen von den kommunalen (Zulassungs-) Behörden gefordert werden, um dieser Regelung zu entsprechen.



Drucksache 628/17

... Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze einen Änderungsantrag eingebracht. Danach wird die Übergangsregelung für die Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten als Hinzuverdienst bei Alters- und bei Erwerbsminderungsrenten der



Drucksache 450/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat hält angesichts der Relevanz der getroffenen Regelungen für die Landes- und Kommunalbehörden und der grundlegenden Eingriffe in die Verwaltungs- und Aufsichtsstrukturen der Länder im Bereich der Steuerverwaltung das gewählte Verfahren für ungeeignet, um den Ländern eine umfassende Beteiligung zu ermöglichen und ihre Mitwirkungsrechte umfassend wahrzunehmen. Der Bundesrat verweist insoweit auch auf Ziffer 1 seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (vergleiche BR-Drucksache 110/17(B)).



Drucksache 402/17

... Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des



Drucksache 375/17

... Die Angaben der Prostituierten und der Gewerbetreibenden müssen von den zuständigen Behörden jährlich an das zuständige statistische Landesamt versendet werden. Es wird angenommen, dass die zu erhebenden Daten in elektronischer Form bei den Behörden verfügbar sind, da sie Teil des Fachverfahrens sind. Für solche Verfahren gibt es auf kommunaler Ebene Wartungsverträge, welche Anpassungen der Software beinhalten. Demnach wird davon ausgegangen, dass keine einmaligen Umstellungsaufwände entstehen. An die statistischen Landesämter werden sechs Datensätze verschickt.



Drucksache 628/16 (Beschluss)

... Aufwandsentschädigungen, die kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger erhalten, werden bisher auf Grund einer Übergangsregelung bis zum 30. September 2017 nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.



Drucksache 410/2/16

... b) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und wie die im Recht zur Grundsicherung im Alter bestehende Einkommensgrenze, derzufolge Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten erst ab einem jährlichen Mindesteinkommen von 100 000 Euro zu Leistungen verpflichtet sind, auch in der Hilfe zur Pflege eingeführt werden kann. Dabei sind auch die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfeträger und mögliche Ausgleichsmechanismen mitzuberücksichtigen. Eine nach Saldierung möglicher Be- und Entlastungen verbleibende zusätzliche Belastung für die kommunalen Träger der Sozialhilfe ist auf bundesgesetzlicher Ebene auszuschließen.



Drucksache 619/3/16

... Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stehen im Widerspruch zur Notwendigkeit, die Eigenstromerzeugung effizienter und flexibler zu gestalten und durch eine verbrauchsnahe Erzeugung den erforderlichen Netzausbau zu reduzieren. Das würde sowohl bei kommunalen Liegenschaften oder Entsorgungsbetrieben als auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben dazu führen, dass bei steigendem Strombedarf das Standortpotenzial nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Auch kann ein Investitionsstau in notwendige Effizienzmaßnahmen erwachsen, wenn kein ausreichender Bestandsschutz gewährt wird.



Drucksache 285/16

... Für die Verwaltung ergeben sich aus den Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung sowohl jährliche Be- als auch Entlastungen für Bund, Länder und Kommunen. Zudem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand (Umstellungsaufwand) für den Bund an. Fallzahlen oder Einzelaufwand werden weitgehend nicht geschätzt. Eine wirksame Einbindung der Länder und Kommunalen Spitzenverbände ist seitens der federführenden Ressorts nicht erfolgt bzw. konnte aufgrund der ungewöhnlich kurzen Abstimmungsfristen von vornherein nicht gewährleistet werden. Gleichwohl gibt es seitens der Kommunalen Spitzenverbände Hinweise, dass mit nicht unerheblichen Vollzugsaufwänden zu rechnen ist. Der NKR erwartet, dass die Vollzugsträger im Rahmen der Nachquantifizierung entsprechend eingebunden werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 5
Weitere Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung

5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Kosten

7. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz

I. Zusammenfassung

1. Im Einzelnen

2. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Umstellungsaufwand Verwaltung

Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

5. Evaluation

6. Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 268/16

... Durch die Anpassung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für das Jahr 2016 von bislang bundesdurchschnittlich geltenden 3,8 Prozentpunkten auf nunmehr bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte rückwirkend zum 1. Januar 2016 erhöhen sich die für das Jahr 2016 zu erwartenden Ausgaben des Bundes um rund 42 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen bei den Kommunen Mehreinnahmen, denen allerdings in voraussichtlich vergleichbarer Höhe Mehrausgaben für Leistungen der Bildung und Teilhabe gegenüberstehen.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... b) Die Bundesregierung stellt zutreffend dar, dass europäisches Recht der vielerorts politisch gewünschten Rekommunalisierung nicht entgegensteht. Die Grundsatzentscheidung, ob im Bereich der Wegenutzungsverträge für Strom und Gas sachliche Gründe bestehen, die eine privilegierte Berücksichtigung von kommunalen Interessen beim Rückerwerb des Netzbetriebes zulassen oder nicht, wird vielmehr vom deutschen Gesetzgeber autonom getroffen.



Drucksache 769/16

... Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.



Drucksache 422/16 (Beschluss)

... "ausgenommen sind Verwaltungsakte im Rahmen der Rechtsaufsicht gegenüber kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften."



Drucksache 797/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat erinnert an seine Entschließung vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 610/15(B) -) für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz, das zum Ziel hat, die bestehenden Verwertungsquoten deutlich zu erhöhen, ein besseres und innovativeres Recycling zu erreichen, die Produktverantwortung zu stärken, den Vollzug zu vereinfachen und die kommunalen Interessen genauso wie den Wettbewerb von privaten Anbietern zu wahren.



Drucksache 73/16

... Der Koalitionsvertrag (S. 59) gibt daher das Ziel vor, "das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z.B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern". Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Vereinbarung.



Drucksache 628/1/16

... Aufwandsentschädigungen, die kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger erhalten, werden bisher auf Grund einer Übergangsregelung bis zum 30. September 2017 nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.



Drucksache 806/1/16

... Fraglich ist, ob es sich bei diesem Portal um ein Verwaltungsportal im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 OZG handelt (vgl. BR-Drucksache 814/16, Artikel 9). Im Rahmen der laufenden Bundesratsbefassung zu dieser Vorlage wird derzeit das Durchgriffsrecht des Bundes auf die Kommunen strittig diskutiert (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG) . In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände verwiesen, der zufolge die Festlegung, auf welchen Portalen die Gemeinden Unterlagen zugänglich machen müssen, einen "Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung" darstellt (vgl. Seite 62 der BR-Drucksache 806/16).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 14

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB

§ 29a
Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17a

18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 502/16

... Die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung von Monitoringuntersuchungen haben gezeigt, dass für eine erfolgreiche Durchführung häufig noch ein aktives Handeln der kommunalen Behörden erforderlich ist (z.B. Aufwand für z.B. Schulungen und Beratungen der Jagdausübungsberechtigten). Dieser Aufwand lässt sich gleichwohl nicht abschätzen.



Drucksache 266/1/16

... Die Höhe der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Aufwandsentschädigung von 80 Cent ist nicht angemessen. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von zunächst 2 DM, umgerechnet 1,02 Euro, und dann aufgerundet auf 1,05 Euro, wird seit vielen Jahren gezahlt. Sachgerechte Gründe für die deutliche Absenkung auf 80 Cent sind nicht ersichtlich. Daher sollte die derzeitige Gesetzesregelung bezüglich der Höhe der Aufwandsentschädigung beibehalten werden. Für eine Neubewertung fehlt eine solide Datengrundlage. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Arbeitsgelegenheiten, die im kommunalen Bereich angeboten werden.



Drucksache 316/16

... Es sollten Partnerschaften zwischen einem breiten Spektrum von Akteuren angeregt werden, z.B. zwischen Sozialpartnern, Bildungsanbietern, Arbeitgebern, Vermittlungs- und sektoralen Organisationen, lokalen und regionalen Wirtschaftsakteuren, Arbeitsverwaltungen, sozialen und kommunalen Einrichtungen, Bibliotheken und Organisationen der Zivilgesellschaft. Lokale Behörden können bei der Feststellung des Bedarfs auf lokaler Ebene und bei der Herstellung des Kontakts zur Zielgruppe ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Bei der Umsetzung der verschiedenen Stufen der Garantie und bei der Sensibilisierung und Orientierung während des gesamten Prozesses können diese Partnerschaften allesamt eine Schlüsselrolle übernehmen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.