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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Maschinenhersteller"


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Drucksache 441/14 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat hält an dem Grundsatz fest, dass die mit der Durchführung der Typprüfung betrauten technischen Dienste von den Maschinen- bzw. Motorenherstellern institutionell getrennt und unabhängig sein sollten. Er sieht mit Sorge, dass der Verordnungsvorschlag von diesem Grundsatz abweicht und erstmals bei der Prüfung der Konformität mit Schadstoffemissionsgrenzwerten eine Selbstprüfung durch die Motoren- bzw. Maschinenhersteller ermöglicht wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die technischen Dienste wie bisher von den Herstellern institutionell getrennt und unabhängig tätig sein müssen.



Drucksache 441/1/14

... 15. Der Bundesrat hält an dem Grundsatz fest, dass die mit der Durchführung der Typprüfung betrauten technischen Dienste von den Maschinen- bzw. Motorenherstellern institutionell getrennt und unabhängig sein sollten. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Verordnungsvorschlag von diesem Grundsatz abweicht und erstmals bei der Prüfung der Konformität mit Schadstoffemissionsgrenzwerten eine Selbstprüfung durch die Motoren- bzw. Maschinenhersteller ermöglicht wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die technischen Dienste wie bisher von den Herstellern institutionell getrennt und unabhängig tätig sein müssen.



Drucksache 677/10

... Es wird umfangreicher Änderungen an den derzeitigen Motoren bedürfen, damit die Grenzwerte der Stufe III B eingehalten werden können. Werden Konfiguration, Größe oder Gewicht von Motoren geändert, so hat dies Anstoßeffekte auf die Zugmaschinenhersteller, die die Konstruktion ihrer Zugmaschinen vollständig an die geänderten Motoren anpassen müssen. Mit diesem Prozess kann erst begonnen werden, wenn der Motor vollständig entwickelt ist. Die technischen Lösungen zur Anpassung der Motoren an die Stufe III B sind im Allgemeinen noch nicht ausgereift. Deshalb können die Zugmaschinenhersteller die Fahrzeuge, in die diese Motoren eingebaut werden sollen, noch nicht vollständig umkonstruieren. Für einige werden die Emissionsanforderungen der Stufe III B keine grundlegenden Probleme darstellen, doch in anderen Fällen gibt es noch lange keine Stufe-IIIB-tauglichen Motoren, weshalb erhebliche zusätzliche Forschung und technologische Entwicklung nötig sind, damit Zugmaschinen mit Motoren der Stufe III B in Verkehr gebracht werden können.



Drucksache 86/04

... (2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tage der Lieferung des ersten Motors.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Achtundzwanzigste Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 1a
Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 2
Inverkehrbringen

§ 3
Ausnahmen

§ 4
Typgenehmigung

§ 5
Typgenehmigungsverfahren

§ 6
Änderung von Genehmigungen

§ 7
Serienübereinstimmung

§ 8
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Typfamilie

§ 9
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt

§ 10
Genehmigungsbehörde und Technische Dienste

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 1a

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12


 
 
 


Drucksache 441/14 PDF-Dokument



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