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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Musterbauart"


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Drucksache 483/08

... (c) Für jedes Luftfahrzeug muss ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegen. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat dass das Luftfahrzeug der in seiner Musterzulassung genehmigten Musterbauart entspricht und dass die einschlägigen Unterlagen, Inspektionen und Prüfungen belegen, dass das Luftfahrzeug die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Das Lufttüchtigkeitszeugnis gilt, solange es nicht ausgesetzt entzogen oder widerrufen wird und solange das Luftfahrzeug entsprechend den grundlegenden Anforderungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I Abschnitt 1.d und entsprechend den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen instand gehalten wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 483/08




1. Hintergrund

2. Gegenwärtig anstehende Herausforderungen

3. Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen

4. Folgenabschätzung

5. Vorschlag für eine Verordnung

5.1. Instrument und Methode

5.2. Inhalt

5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur

5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

5.2.2.1. Flugplätze

5.2.2.2 ATM/ANS

5.2.3. Sonstige Änderungen der Verordnung

6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Artikelnummerierung sowie Angabe der Änderungen der Verordnung EG NR. 216/2008

7. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

8. Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 8a
Flugplätze

Artikel 8b
ATM/ANS

Artikel 8c
Fluglotsen

Artikel 8d
Akkreditierte Stellen

Artikel 22a
Zulassung von Flugplatzbetreibern

Artikel 22b
ATM/ANS

Artikel 22c
Zulassung von Fluglotsen

Artikel 22d
Akkreditierte Stellen

Artikel 65a
Abänderungen

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang Va
Grundlegende Anforderungen an Flugplätze

A – Physische Merkmale, Infrastruktur und Einrichtungen von Flugplätzen

Roll - und Vorfeld

5 Hindernisfreiheit

Optische und nicht-optische Hilfen und Flugplatzeinrichtungen

5 Flugplatzdaten

B – Betrieb und Verwaltung

C - Flugplatzumgebung

Anhang Vb
Grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

1 Luftraumnutzung

2 Dienste

a Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke

b Meteorologische Informationen

c Flugverkehrsdienste

d Kommunikationsdienste

e Navigationsdienste

f Überwachungsdienste

g Verkehrsflussregelung

h Luftraummanagement

3 Systeme und Komponenten

a Allgemeines

b Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten

c Auslegung von Systemen und Komponenten

d Anhaltende Dienstgüte

e Modifizierung von Systemen und Komponenten

4 Qualifikation von Fluglotsen

a Allgemeines

b Theoretische Kenntnisse

c Praktische Fertigkeiten

d Sprachkenntnisse

e Simulationsübungsgeräte

f Ausbildungslehrgang

g Ausbilder

h Prüfer

i Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen

5 Dienstleister und Ausbildungseinrichtungen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 853/05

... d) militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur angenommen wurde;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/05




Begründung

1. REGELUNGSRAHMEN

2. derzeitige Herausforderungen

3. STELLUNGNAHME der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen

4. Folgenabschätzung

5. RECHTSETZUNGSVORSCHLAG

5.1. Instrument und Methode

5.2. Inhalt

5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur

5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

5.2.3. Sonstige Änderungen an der Verordnung

6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Nummerierung der Artikel sowie Angabe der Änderungen an der Verordnung EG NR.1592/2002 :

7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

8. Bewertung

Vorschlag

Kapitel I
Änderungen an der Grundverordnung

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

5. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

9. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

11. In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

13. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

14. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a wird der Wortlaut

15. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

16. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:

17. In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

18. In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

19. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

20. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

21. In Artikel 26 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

22. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

23. Nach Artikel 28 werden folgende Artikel 28a bis 28c eingefügt:

24. Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

25. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

26. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

27. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

28. In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

29. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

30. Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt:

31. In Artikel 47 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

32. Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Kapitel II
Schlussbestimmungen

Artikel 2
Aufhebung

Artikel 3
Inkrafttreten

Anhang

„Anhang II Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2

„Anhang III Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a

Anhang IV
Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b

Anhang V
Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a


 
 
 


Drucksache 9/16 PDF-Dokument



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