16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Produkthersteller"
Drucksache 127/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel COM(2018) 219 final
... Die 3,6 Millionen Einzelhandelsunternehmen (hauptsächlich KMU) interagieren zudem mit anderen Branchen der Wirtschaft, beispielsweise mit dem Großhandel und mit Produktherstellern sowie mit Verkehrs-, Logistik- und sonstigen Unternehmensdienstleistern. Eine leistungsfähigere Einzelhandelsbranche wird positive Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft haben.
Mitteilung
1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einzelhandelsbranche in Europa
2. Beschränkungen des Einzelhandels, die die Marktleistung beeinträchtigen
3. Erleichterung der Niederlassung im Einzelhandel
4 Niederlassungsbedingungen
Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen
Standortspezifische Vorschriften
Lokale Raumplanung
Schwellenwerte in Bezug auf die Größe
Neue Ansätze zur Förderung lebendiger Innenstädte
4 Niederlassungsverfahren
Vereinfachte Verfahren
4 Transparenz
Dauer der Verfahren
4. Abbau von Beschränkungen für den Betrieb
Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen im Einzelhandel
Unterstützung kleiner Einzelhandelsbetriebe bei der Umstellung
Verkaufsförderung und Preisnachlässe
Spezifische Vertriebskanäle
4 Öffnungszeiten
Spezifische Steuern für den Einzelhandel
Gerechte und effiziente Lieferketten sicherstellen
Regulatorische Herkunftsbeschränkungen
Vertragliche Praktiken des modernen Einzelhandels
5. Verringerung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften
Verwaltungsaufwand und Sanktionen
6. Schlussfolgerungen
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel
Â
Â
Â
Drucksache 629/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 15. Mit besonderer Sorge sieht der Bundesrat REACH-Zulassungspflichten für Stoffe, die nur im Herstellungsverfahren eines Produktes Einsatz finden, im Endprodukt selbst aber nicht mehr enthalten sind, so dass nur die Produkthersteller in der EU (nicht aber die Importeure in Drittstaaten) betroffen sind und erhebliche Wettbewerbsnachteile erleiden.
Drucksache 13/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung - COM(2015) 686 final
... Nach den Erwägungsgründen der BauPVO können durch die Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten Normen unterschiedliche Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie die klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die europäischen Normungsgremien haben bei der Erarbeitung der ersten Generation der produktbezogenen Normen für europäisch harmonisierte Bauprodukte die vorgesehenen Elemente der Schwellenwerte bzw. Leistungsklassen für bauwerksbezogene Anforderungen häufig nicht genutzt, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen hat und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen wiederholt eine Nachbesserung der Normen angemahnt hat. Für die Bauunternehmer, die europäisch harmonisierte Bauprodukte auf der Baustelle anwenden, ist es aufgrund unzureichender Leistungserklärungen der Produkthersteller nur schwierig festzustellen, ob ein europäisch harmonisiertes Bauprodukt für die Verwendung am Bauwerk geeignet ist. Darunter leidet die Akzeptanz der europäisch harmonisierten Produktnormen für den europäischen Binnenmarkt. Vor diesem Hintergrund sollte die Mitteilung der Kommission als Anlass genutzt werden, die Kommission daran zu erinnern, dass hier aus deutscher Sicht dringender Handlungsbedarf besteht.
Zu Abschnitt 3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016
Zu Abschnitt 3.3:
Â
Â
Â
Drucksache 301/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 - COM(2016) 357 final
... Die Ergänzung der wesentlichen Merkmale im Normungsbereich der BauPVO sowie die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen sind dringend erforderlich, um einerseits den unterschiedlichen Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken und den hierzu bestehenden nationalen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können und um andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt ohne unnötige Verwendungsbeschränkungen zu ermöglichen. Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen ist nach Artikel 3 Absatz 2 BauPVO hierzu vorgesehen, die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 BauPVO erfolgt die Festlegung der wesentlichen Merkmale anhand der eingeführten Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die den Grundanforderungen zuzuordnenden nationalen Bauwerksanforderungen sind als Ergebnis des Normungsprozesses durch wesentliche Merkmale sowie Leistungsstufen und -klassen auszudrücken. Dies ist in zahlreichen Normbereichen bislang nur unzureichend erfolgt. Infolgedessen ist es für Produkthersteller häufig nicht möglich, dem intendierten Verwendungszweck entsprechende und zugleich mit den jeweiligen nationalen Bauwerksanforderungen korrespondierende Produktleistungen zu erklären.
Zu Abschnitt 2.3 Strategisch vorrangige Gebiete für Normungsaufträge an die europäischen Normungsgremien im Jahr 2017
Â
Â
Â
Drucksache 301/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 - COM(2016) 357 final
... Die Ergänzung der wesentlichen Merkmale im Normungsbereich der BauPVO sowie die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen sind dringend erforderlich, um einerseits den unterschiedlichen Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken und den hierzu bestehenden nationalen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können und um andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt ohne unnötige Verwendungsbeschränkungen zu ermöglichen. Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen ist nach Artikel 3 Absatz 2 BauPVO hierzu vorgesehen, die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 BauPVO erfolgt die Festlegung der wesentlichen Merkmale anhand der eingeführten Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die den Grundanforderungen zuzuordnenden nationalen Bauwerksanforderungen sind als Ergebnis des Normungsprozesses durch wesentliche Merkmale sowie Leistungsstufen und -klassen auszudrücken. Dies ist in zahlreichen Normbereichen bislang nur unzureichend erfolgt. Infolgedessen ist es für Produkthersteller häufig nicht möglich, dem intendierten Verwendungszweck entsprechende und zugleich mit den jeweiligen nationalen Bauwerksanforderungen korrespondierende Produktleistungen zu erklären.
Drucksache 636/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse 914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
Gesetz zur Förderung der Prävention
... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.
1. Zu Artikel 1 Änderung des SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 15 § 70 Überschrift, Absatz 3 und § 307c SGB V
Â
Â
Â
Drucksache 636/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Förderung der Prävention
... V) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht hinreichend weitgehend sowie mit Wertungswidersprüchen und Ungleichbehandlungen von Patientinnen und Patienten verbunden. Ziel muss es sein, jegliche Vorteilsnahme als Gegenleistung für eine Gesundheitsdienstleistung strafbewehrt zu sanktionieren. Eine Regelung im SGB V schließt zwar die vom Bundesgerichtshof festgestellte Regelungslücke. Es besteht jedoch ein übergeordneter Regelungsbedarf. Berührt ist das Verhältnis aller Patientinnen und Patienten zu den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Schutzgut ist das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit bei der gesundheitlichen Versorgung, die nicht durch Vorteilsannahmen beeinträchtigt werden darf. Schutzbedürftig ist weiterhin der gleichberechtigte Marktzugang aller Produkthersteller im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungserbringer des SGB V und damit Herausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, ist deshalb nicht zu rechtfertigen, da dieselben Schutzgüter betroffen sind.
1. Zu Artikel 1 Änderung des SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 15 § 70 Überschrift, Absatz 3 und § 307c SGB V
Â
Â
Â
Drucksache 400/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... "? Welche Anforderungen muss sie erfüllen?). Außerdem ist zu befürchten, dass die Belastungen und Verantwortungen von den Produktherstellern auf die Bauunternehmen und Planer verlagert werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Vorlage:
Zu Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Zu Kapitel II - Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
Zu Kapitel III - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Zu Kapitel IV - Harmonisierte Technische Spezifikationen
Zu Kapitel V - Technische Bewertungsstellen
Zu Kapitel VI - Vereinfachte Verfahren
Zu Kapitel VII Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen und VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren gemeinsam
Zu Kapitel VII - Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
Zu Artikel 38
Zu Artikel 42
Zu Kapitel VIII - Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Benennung eines Bundesratsbeauftragten für die RAG zur Bauprodukteverordnung
Â
Â
Â
Drucksache 800/1/07
... § 10 Abs. 4 regelt die Mengengrenzen, oberhalb derer eine Vollständigkeitserklärung abzugeben ist, bzw. welche Anteile davon, falls diese Mengengrenzen unterschritten werden. Dabei ist nicht nachzuvollziehen, dass Produkthersteller unterhalb der Grenze gemäß Absatz 2 Satz 2 nur die Gesamtmasse, nicht aber aufgeschlüsselt nach Materialien, zu liefern haben. Diese Hersteller wissen genau, in welches Material sie ihre Produkte verpacken, und die zusätzliche Materialangabe ist mit äußerst geringem Aufwand lieferbar. Eine Meldepflicht auch nach Materialart würde zudem die Vollständigkeit der Erklärungen in der Summe deutlich erhöhen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu - *
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 1 Abs. 3 Satz 1 *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2 *
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2**
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - *
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4
10. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2
14. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10
16. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4 *
17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu - *
18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3
19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 2 *
Zu Artikel 1
22. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3
23. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3
24. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 *
25. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2
26. Zu Artikel 4 Satz 1
Â
Â
Â
Drucksache 398/06
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Ablösung der Betriebsordnung für pharmazeutische Unternehmer
... (2) Alle qualitäts- oder zulassungsbezogenen Informationen, einschließlich der Analysenzertifikate und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Originalherstellers sind dem Empfänger des Wirkstoffs oder Zwischenprodukts mitzuteilen. Soweit wesentliche, insbesondere sicherheitsrelevante Informationen über den Wirkstoff oder die Zwischenprodukte vom Empfänger erhalten werden, sind diese an den Wirkstoff- oder Zwischenprodukthersteller unverzüglich weiterzuleiten.
Drucksache 13/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 28 final
Drucksache 266/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 /EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)
Drucksache 599/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.