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"Qualifizierungsphase"
Drucksache 484/20
Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV )
... Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz hat der Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) insgesamt zulässige Befristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen einer Übergangsregelung um sechs Monate verlängert. Danach verlängern sich die Höchstbefristungsgrenzen für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, um sechs Monate. Mit der Regelung wurde für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase ein Ausgleich für pandemiebedingte Einschränkungen im Hochschul- und Wissenschaftsbetrieb geschaffen, damit sie trotz dieser Umstände ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 Wiss-ZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
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Drucksache 395/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... Die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) verankerten Sonderregelungen zur Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten stellen geeignete und überwiegend belastbare Instrumente dar, um befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingehen zu können. Dies hat die Gesetzesevaluation aus dem Jahr 2011 ergeben. Allerdings enthält die Evaluation auch Hinweise, dass der Anteil von Befristungen - insbesondere über sehr kurze Zeiträume - ein Maß erreicht hat, das weder gewollt war, noch vertretbar erscheint. Zudem haben sich bei einzelnen Regelungen des Gesetzes in der Anwendung Auslegungsprobleme gezeigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
§ 8 Evaluation
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder
II.4 Evaluation
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Drucksache 395/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... d) [Gemäß § 2 Absatz 3 WissZeitVG werden befristete Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedslos auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren außerdem zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG vom 15. Dezember 1997 im Gesetz ein Nachteilsausgleich für Teilzeitbeschäftigte in der Qualifizierungsphase verankert werden sollte.]
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG
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Drucksache 395/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... d) Gemäß § 2 Absatz 3 WissZeitVG werden befristete Beschäftigungsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedslos auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren außerdem zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von § 4 Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81 EG vom 15. Dezember 1997 im Gesetz ein Nachteilsausgleich für Teilzeitbeschäftigte in der Qualifizierungsphase verankert werden sollte.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - WissZeitVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Satz 1 WissZeitVG
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Drucksache 267/13
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (... WissZeitVGÄndG)
... Beschäftigungsverhältnisse vor, die auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden. In der Qualifizierungsphase soll während der Promotion das Qualifizierungsziel der Beschäftigung durch eine entsprechende Betreuungsvereinbarung gesichert werden. Nach der Promotion sollen nur in begründeten Fällen Befristungslaufzeiten von 24 Monaten unterschritten werden können. Für Befristungen aufgrund der überwiegenden Drittmittelfinanzierung soll künftig gelten, dass die Laufzeit der Arbeitsverträge den Bewilligungszeitraum der Drittmittel nicht unterschreiten darf, bei längeren Bewilligungslaufzeiten jedoch mindestens 24 Monate. Diese Voraussetzung soll auch für das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal gelten. Deren Befristung auf Grundlage der Drittmittelfinanzierung soll überhaupt nur zulässig sein, wenn deren Notwendigkeit dargelegt wird und an der jeweiligen Einrichtung das nichtwissenschaftliche oder nichtkünstlerische Personal insgesamt überwiegend unbefristet beschäftigt wird. Bei der Anrechnung von studienbegleitend angefallenen befristeten Arbeitszeiten wird klargestellt, dass nur diejenigen Zeiten weiterhin nicht auf die erlaubte Gesamtdauer für die Qualifizierungsphase angerechnet werden, die vor einem ersten Bachelor-Abschluss sowie im Rahmen eines ersten, konsekutiven Master-Studiums angefallen sind. In Anspruch genommene Elternzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten u.a. werden in keinem Fall auf die zulässigen Befristungsgrenzen angerechnet. Zur Sicherung der Tarifautonomie auch in der Wissenschaft wird die Tarifsperre aus dem Gesetz gestrichen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
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Drucksache 543/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
... " sowie Unterstützung von SGB-II-Trägern übertragen worden sind. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, möglichst viele Menschen mit Behinderung so zu qualifizieren und ggf. im Beruf zu begleiten dass eine dem Lohnanspruch entsprechende Arbeitsleistung erbracht werden kann, wird nicht in jedem Fall erreicht werden können. Im Gegensatz zur Annahme des Gesetzentwurfs, nach der die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen führen wird, bei denen keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, haben die Integrationsämter der Länder, die seit vielen Jahren Übergänge aus Schulen und Werkstätten fördern die Erfahrung gemacht, dass die ganz überwiegende Zahl der Vermittelten längerfristige Unterstützung und Lohnkostenzuschüsse für ihre Arbeitgeber bedürfen. Insoweit kommen weitere finanzielle Belastungen auf die Integrationsämter zu, die ebenfalls eine Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds erfordert.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 16 SGB VI
3. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX
4. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX
5. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX
6. Zu Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 SGB IX
7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - § 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX
Artikel 5 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
8. Zu Artikel 4 Nr. 7 § 102 Abs. 3a SGB IX
9. Zu Artikel 4 Nr. 7a – neu – § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - § 160 SGB IX
§ 160 Überprüfungsregelung
11. Zu Artikel 6a - neu - § 26 Abs. 1 BVG
Artikel 6a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - § 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV
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Drucksache 543/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
... " sowie Unterstützung von SGB-II-Trägern übertragen worden sind. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, möglichst viele Menschen mit Behinderung so zu qualifizieren und ggf. im Beruf zu begleiten dass eine dem Lohnanspruch entsprechende Arbeitsleistung erbracht werden kann, wird nicht in jedem Fall erreicht werden können. Im Gegensatz zur Annahme des Gesetzentwurfs, nach der die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen führen wird, bei denen keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, haben die Integrationsämter der Länder, die seit vielen Jahren Übergänge aus Schulen und Werkstätten fördern die Erfahrung gemacht, dass die ganz überwiegende Zahl der Vermittelten längerfristige Unterstützung und Lohnkostenzuschüsse für ihre Arbeitgeber bedürfen. Insoweit kommen weitere finanzielle Belastungen auf die Integrationsämter zu, die ebenfalls eine Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds erfordert.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 16 SGB VI
3. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX
4. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX
5. Zu Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX
6. Zu Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 SGB IX
7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - § 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX
Artikel 5 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
8. Zu Artikel 4 Nr. 7 § 102 Abs. 3a SGB IX
9. Zu Artikel 4 Nr. 7a – neu – § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - § 160 SGB IX
§ 160 Überprüfungsregelung
11. Zu Artikel 6a - neu - § 26 Abs. 1 BVG
Artikel 6a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - § 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV
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Drucksache 543/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
... 2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Unterstützte Beschäftigung
Artikel 5 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 6 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 7 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
C. Finanzieller Teil
D. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 522: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
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Drucksache 45/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... Auch enthält das seit dem Jahre 2002 geltende Zeitvertragsrecht für das wissenschaftliche Personal in der Qualifizierungsphase keine ausreichende familienpolitische Komponente zugunsten der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die neben ihrer Qualifizierung in Forschung und Lehre auch Erziehungsaufgaben als Eltern übernehmen.
Drucksache 673/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die in § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E formulierten Sonderregelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Qualifizierungsphase auch auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit den in § 6 WissZeitVG-E genannten studentischen Hilfskräften ausgeweitet werden können.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG
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Drucksache 673/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... II. Das Befristungsrecht für die Qualifizierungsphase berücksichtigt bislang nicht ausreichend, dass Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die Kinder erziehen, neben der Dienstleistungstätigkeit in Forschung und Lehre und der Arbeit im Zusammenhang mit der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung zusätzlich Erziehungsaufgaben zu übernehmen haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)
§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
§ 3 Privatdienstvertrag
§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
§ 6 Studentische Hilfskräfte
§ 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 3 Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Artikel 4 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:
3 Drittmitteltatbestand:
Familienfreundliche Komponente:
Politischer Handlungsrahmen:
3 Alternativen:
Gesetzesfolgenabschätzung / Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
• Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:
• Familienfreundliche Komponente:
• Drittmitteltatbestand:
Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu §§ 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Sonstige Kosten
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Drucksache 673/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die in § 2 Abs. 5 WissZeitVG-E formulierten Sonderregelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen in der Qualifizierungsphase auch auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit den in § 6 WissZeitVG-E genannten studentischen Hilfskräften ausgeweitet werden können.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 WissZeitVG
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Drucksache 818/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen es zu einer Verlängerung der Qualifizierungsphase vor Antritt der Juniorprofessur kommen kann.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.