[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3159 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schuld"


⇒ Schnellwahl ⇒

0206/20B
0049/20
0544/20
0495/20
0164/20B
0278/20
0502/20B
0125/1/20
0166/20
0439/20B
0181/20
0044/20
0206/20
0047/20
0196/20B
0067/20B
0290/20
0379/20
0087/1/20
0013/20
0256/20B
0008/20
0048/20
0242/20
0206/1/20
0164/1/20
0171/20
0125/20B
0355/20
0456/1/20
0278/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0121/20
0008/1/20
0160/1/20
0440/20B
0168/20B
0252/20
0085/20
0107/20
0028/20
0245/1/20
0288/20
0007/1/20
0535/20
0245/20B
0096/20B
0339/20
0157/1/20
0268/20
0074/20
0230/20
0121/1/20
0007/20B
0439/1/20
0096/1/20
0008/20B
0166/20B
0230/1/20
0196/1/20
0139/20
0107/20B
0230/20B
0160/20B
0087/20
0168/1/20
0264/20
0329/1/20
0166/1/20
0157/20B
0341/20
0121/20B
0002/20
0434/1/20
0067/20
0256/20
0315/20
0150/20
0492/20
0392/20
0370/20
0075/20
0165/20
0434/20B
0087/20B
0084/20
0553/19
0658/1/19
0360/19B
0338/19
0269/19
0467/1/19
0598/19
0216/19B
0352/19B
0520/1/19
0364/1/19
0007/19B
0092/19
0533/19
0363/1/19
0387/1/19
0520/19
0471/19
0033/19B
0504/19
0433/19B
0454/1/19
0538/19
0004/19B
0351/19B
0517/19
0248/19
0330/1/19
0196/19B
0330/19B
0113/19
0519/19
0424/19
0306/19
0196/1/19
0542/19
0358/1/19
0134/1/19
0134/19B
0502/19
0630/19
0097/19B
0469/19
0232/19
0001/19
0094/1/19
0603/19
0397/19
0663/19
0628/19
0634/19
0498/19B
0397/19B
0008/19B
0604/19
0469/19B
0501/19
0532/19
0645/1/19
0166/19
0004/19
0443/19B
0453/19
0004/1/19
0168/19
0368/1/19
0594/19B
0557/19
0094/19
0498/19
0134/19
0433/19
0094/19B
0368/19B
0351/1/19
0524/19
0265/19
0515/19
0505/19
0275/19
0420/19
0215/1/19
0604/19B
0636/19
0670/19
0532/1/19
0443/19
0364/19B
0090/19
0345/1/19
0556/19
0431/19
0454/19B
0358/19B
0314/19
0605/19
0594/1/19
0084/19
0363/19B
0584/19
0097/1/19
0575/19
0639/19B
0092/19B
0375/19
0554/19
0514/19
0352/1/19
0520/19B
0216/1/19
0633/19
0279/18B
0144/18
0398/18
0158/18
0381/18
0097/18
0431/18B
0125/1/18
0372/18B
0205/18
0396/18
0375/18B
0384/18
0425/1/18
0374/18
0054/1/18
0155/2/18
0431/1/18
0110/18B
0279/1/18
0170/18
0324/18
0617/18
0074/18B
0385/18
0075/18B
0125/18B
0004/18
0116/18
0153/18B
0229/18B
0397/18
0473/18B
0037/18B
0391/18
0112/1/18
0375/1/18
0312/18
0300/18
0229/1/18
0257/18B
0520/18B
0373/1/18
0135/18
0202/18
0163/18B
0075/18
0423/18B
0600/18B
0387/18
0156/18
0147/18B
0389/18B
0422/18
0110/18
0611/18
0204/18
0215/18B
0563/18
0163/1/18
0423/1/18
0504/5/18
0360/18B
0072/18
0131/18
0297/18B
0147/1/18
0375/18
0433/18B
0153/1/18
0281/18
0408/18
0432/1/18
0634/18
0473/1/18
0136/18
0258/18
0257/1/18
0353/18
0382/1/18
0069/1/18
0073/18
0518/18
0520/1/18
0173/18
0380/18
0330/18B
0425/18B
0564/18
0241/1/18
0330/1/18
0217/18
0415/18
0297/1/18
0213/18
0360/1/18
0096/18
0442/18
0054/18B
0309/18
0103/18
0536/18
0074/1/18
0408/18B
0185/18
0375/2/18
0364/18
0504/1/18
0037/1/18
0433/1/18
0215/1/18
0218/18
0639/18
0136/18B
0382/18B
0076/18
0112/18B
0075/1/18
0428/1/17
0710/17
0069/17B
0392/17B
0065/1/17
0743/17B
0065/17
0183/1/17
0754/1/17
0247/1/17
0214/17
0215/17
0379/1/17
0379/17B
0001/2/17
0645/17
0775/17B
0392/1/17
0089/17B
0356/17
0001/1/17
0660/17
0750/1/17
0074/17B
0127/1/17
0620/17
0513/17
0612/17
0018/17
0412/17
0139/1/17
0135/17
0521/17
0430/17
0261/1/17
0144/17
0272/17
0747/17
0533/17
0087/1/17
0549/17
0380/17
0139/17
0139/17B
0059/1/17
0588/1/17
0340/17
0117/17
0365/17
0047/1/17
0747/17B
0001/17B
0452/17
0392/17
0543/17B
0428/17B
0247/17B
0404/17
0770/1/17
0276/17
0047/17B
0109/1/17
0770/17B
0315/17
0747/1/17
0127/17
0059/17B
0290/1/17
0038/1/17
0126/17
0314/1/17
0231/17
0753/1/17
0127/17B
0686/17B
0488/17
0317/17
0743/17
0181/17B
0510/17
0181/17
0065/17B
0183/17
0428/17
0396/1/17
0022/17
0184/17
0074/1/17
0535/17
0234/17
0212/17
0527/17
0290/17
0380/17B
0438/1/17
0366/17
0332/17
0543/1/17
0256/17
0011/17
0290/17B
0686/1/17
0110/17B
0360/17
0181/1/17
0659/17
0717/17
0575/17
0069/1/17
0183/17B
0588/17B
0087/17B
0089/1/17
0750/17B
0038/17B
0661/17
0347/17
0775/1/17
0403/17
0334/17
0232/17B
0380/1/17
0513/17B
0109/17B
0692/17
0254/17
0606/16B
0315/16
0315/1/16
0156/1/16
0592/16
0812/16
0227/16
0101/16
0084/16B
0413/16
0769/16B
0533/16
0777/16B
0518/16
0769/16
0636/1/16
0491/1/16
0344/16
0813/16B
0277/1/16
0491/16B
0408/16
0562/16
0369/16
0801/16B
0409/1/16
0770/1/16
0400/16B
0769/3/16
0320/16
0806/1/16
0084/1/16
0290/16
0118/16
0121/16
0236/1/16
0604/16
0280/16
0654/1/16
0655/16B
0780/1/16
0532/16
0419/16B
0266/1/16
0236/16B
0362/16B
0277/16
0096/1/16
0599/16B
0504/16
0492/1/16
0125/16
0796/16B
0253/16B
0266/16B
0101/16B
0176/16
0168/16
0073/1/16
0476/16
0119/1/16
0161/16
0409/16B
0771/1/16
0618/16
0346/16
0493/1/16
0678/16
0062/16
0792/16B
0327/16
0645/1/16
0126/16
0493/16
0123/16B
0520/16
0418/1/16
0021/16
0815/16B
0771/16B
0492/16B
0820/16B
0816/16B
0123/1/16
0801/1/16
0431/1/16
0492/16
0169/16B
0771/3/16
0765/16
0419/16
0534/16
0471/16
0294/16
0258/16
0464/16
0814/7/16
0299/16
0164/1/16
0503/16B
0792/1/16
0362/1/16
0449/16
0310/16B
0418/16B
0704/16
0113/16
0649/16
0806/16B
0435/16
0777/1/16
0315/16B
0066/16B
0266/3/16
0768/16
0796/1/16
0400/1/16
0162/16
0046/16
0555/16
0389/16
0612/1/16
0295/16
0769/1/16
0503/1/16
0599/1/16
0164/16B
0431/16B
0770/16B
0677/16
0548/16
0279/16
0169/16
0343/16
0048/16
0490/16
0420/16
0137/16
0015/16
0706/16
0277/16B
0281/16
0642/16
0606/1/16
0493/16B
0338/16B
0577/16
0419/1/16
0523/16
0612/16B
0729/16
0266/4/16
0344/1/16
0655/1/16
0068/16
0168/16B
0338/16
0227/16B
0003/16
0114/16
0813/1/16
0501/16
0653/16
0289/16
0550/16
0678/1/16
0043/1/16
0820/1/16
0690/16
0792/2/16
0310/16
0201/16
0578/16
0019/15
0288/15
0360/15
0591/15
0121/2/15
0495/1/15
0026/15B
0143/15
0281/1/15
0036/15
0024/1/15
0581/1/15
0189/15
0454/1/15
0240/15B
0617/15B
0358/15B
0193/15B
0025/15
0230/15
0302/15
0319/15
0065/15
0033/15
0443/15
0024/15B
0446/15
0030/15
0043/15
0193/1/15
0469/15
0537/15B
0453/1/15
0416/15
0041/15
0150/15B
0015/15
0024/15
0353/15B
0532/15
0207/1/15
0633/15B
0114/15
0022/15
0130/15B
0026/1/15
0304/15
0125/15B
0150/1/15
0438/15
0114/15B
0481/15
0440/15B
0631/15B
0509/15
0453/15B
0349/15B
0503/15
0581/15B
0504/15B
0283/15
0504/1/15
0358/1/15
0016/15
0633/1/15
0419/15
0056/15B
0350/1/15
0252/15
0164/15
0631/1/15
0105/15
0226/15
0063/15
0056/1/15
0440/3/15
0281/15B
0144/15
0235/15
0465/15
0502/1/15
0350/15B
0518/15
0056/15
0502/15
0058/15
0207/15
0617/1/15
0195/15B
0142/15
0446/1/15
0371/15
0046/15
0278/15
0207/15B
0440/15
0349/1/15
0495/15B
0454/15B
0359/15B
0440/1/15
0495/15
0063/1/15
0125/1/15
0054/15
0359/1/15
0055/15
0516/15
0055/1/15
0502/15B
0130/1/15
0063/15B
0115/15
0321/14
0122/14B
0431/14
0225/14B
0583/14
0147/14B
0432/14
0642/1/14
0124/14
0463/1/14
0619/14B
0402/14
0183/14
0081/14B
0638/14B
0580/14B
0350/14B
0147/1/14
0638/1/14
0193/1/14
0430/14B
0580/14
0101/14
0502/14B
0150/14B
0592/14
0397/1/14
0055/14
0225/1/14
0362/14
0642/4/14
0635/14
0580/1/14
0102/1/14
0529/14B
0642/14B
0397/14B
0396/14
0430/1/14
0502/14
0208/14
0534/14
0081/1/14
0075/14
0122/1/14
0350/1/14
0619/14
0149/14
0529/14
0207/14
0154/14
0558/14
0279/14
0238/14
0208/14B
0004/14
0195/14
0402/1/14
0191/14B
0249/14
0589/1/14
0191/4/14
0165/2/14
0244/14
0291/1/14
0007/14
0571/14
0150/1/14
0291/14B
0256/14
0429/14
0441/1/14
0427/14
0463/14B
0587/14
0543/14
0447/1/14
0208/1/14
0002/14
0441/14B
0447/14
0639/14
0493/1/13
0454/13
0392/13
0691/13
0556/13
0104/13B
0207/13
0213/1/13
0213/13B
0049/13B
0459/13
0284/13
0470/13
0687/13B
0453/13
0737/13
0150/13
0381/1/13
0264/2/13
0164/13
0128/13B
0202/13
0639/13
0638/13
0376/13B
0102/13
0087/13
0032/13
0110/13
0041/13
0382/13B
0677/13
0556/13B
0471/13B
0381/13B
0025/13B
0264/1/13
0418/13
0788/13B
0023/13
0012/13
0219/13B
0480/13
0390/13
0264/3/13
0663/13B
0513/13
0275/13B
0093/13
0049/13
0128/1/13
0380/13B
0692/13
0033/13
0718/2/13
0323/13
0577/1/13
0199/1/13
0524/13
0030/1/13
0095/13B
0788/1/13
0465/13
0098/13
0717/13
0439/13B
0320/13B
0467/13
0007/13
0111/13
0329/13
0789/1/13
0631/1/13
0316/1/13
0687/13
0059/13
0466/13
0199/13
0275/1/13
0284/13B
0550/13
0320/13
0473/13
0338/13B
0775/13
0372/13
0151/2/13
0493/13B
0512/13
0325/13
0147/13
0095/1/13
0177/13B
0199/13B
0462/13
0493/13
0025/1/13
0637/13
0071/1/13
0598/13
0663/1/13
0711/13
0094/13
0380/13
0141/13
0492/13
0514/1/13
0382/1/13
0518/13
0600/1/13
0577/13B
0425/13
0720/13
0316/13B
0030/13
0809/1/13
0030/13B
0809/13B
0590/13
0071/13B
0323/1/13
0200/13
0515/13
0192/13
0254/13
0094/1/13
0498/13
0462/13B
0158/13
0602/1/13
0602/13B
0073/13B
0528/13
0323/13B
0790/1/13
0532/13B
0177/13
0612/13
0706/13
0790/13B
0663/13
0264/13B
0376/13
0471/13
0151/13B
0447/13
0213/13
0471/1/13
0444/13
0104/1/13
0380/1/13
0072/13
0631/13B
0789/13B
0729/13B
0010/1/13
0236/13
0073/1/13
0729/1/13
0376/1/13
0532/1/13
0721/13
0600/13B
0010/13
0338/13
0128/13
0369/13B
0304/13
0439/1/13
0369/13
0514/13B
0468/13
0177/1/13
0109/13
0063/13
0264/13
0112/13
0358/13
0580/12
0092/12
0305/1/12
0752/12B
0313/1/12
0091/12
0752/12
0597/12
0633/12
0816/12B
0419/1/12
0045/12
0467/1/12
0632/12
0276/12
0312/12B
0135/1/12
0319/12X
0189/12
0634/12
0490/12
0309/12B
0066/12
0026/12B
0472/12
0777/1/12
0387/1/12
0409/12
0732/12B
0796/12
0745/12
0419/12B
0052/1/12
0253/1/12
0667/12
0356/12
0409/12B
0756/12
0413/12
0314/12B
0550/12
0517/1/12
0761/1/12
0546/12
0723/12
0369/12
0051/1/12
0520/12
0164/12B
0799/12
0223/12
0519/12
0168/12
0356/12B
0184/12
0308/12B
0635/12
0475/12
0653/12
0291/12
0356/1/12
0306/12B
0400/12B
0226/12
0415/12
0404/12
0622/1/12
0164/1/12
0815/12
0306/12
0353/12
0031/12
0581/12
0330/12
0521/12
0547/12
0166/12
0557/12B
0265/12B
0816/12
0311/12B
0664/12
0754/1/12
0176/12B
0661/1/12
0309/1/12
0502/12
0688/12
0478/12
0015/12B
0538/12
0370/12
0173/12B
0620/12
0619/12
0313/12B
0663/12
0016/12
0026/12
0793/1/12
0793/12B
0311/1/12
0159/1/12
0326/1/12
0817/12B
0751/1/12
0700/1/12
0181/12
0467/12B
0625/1/12
0326/12B
0434/12
0300/12
0692/12
0112/12B
0201/1/12
0300/1/12
0550/1/12
0433/12
0177/12B
0065/12
0464/1/12
0689/1/12
0537/12
0313/12
0489/1/12
0563/12
0307/12
0265/1/12
0028/2/12
0255/12
0490/1/12
0816/1/12
0663/12B
0614/12
0167/12B
0664/1/12
0112/12
0302/1/12
0520/5/12
0573/12
0334/12
0204/12
0751/12B
0064/12
0159/12B
0130/12
0409/1/12
0700/12B
0464/12B
0167/1/12
0350/1/12
0529/12
0309/12
0603/12
0264/12B
0173/1/12
0395/12
0176/1/12
0777/12B
0263/1/12
0159/12
0564/12
0571/12B
0450/1/12
0761/12B
0465/12
0130/1/12
0728/12
0661/12
0632/2/12
0732/1/12
0511/1/12
0571/1/12
0450/12B
0165/12
0469/12
0130/12B
0694/12
0400/1/12
0699/12
0501/12
0045/1/12
0264/12
0571/12
0491/12
0187/12
0510/2/12
0652/12
0467/12
0536/12
0335/12
0310/12
0263/12
0074/12
0214/12
0379/12
0732/2/12
0312/1/12
0311/12
0555/12B
0130/2/12
0436/12
0503/12B
0488/12
0610/12
0698/1/12
0517/12
0606/12
0257/12
0043/12
0467/2/12
0370/1/12
0015/1/12
0308/12
0045/12B
0665/12
0174/12
0339/12
0663/1/12
0468/12
0515/12
0167/12
0661/12B
0513/12
0100/12
0684/12
0314/1/12
0517/12B
0306/1/12
0253/12B
0265/12
0419/2/12
0326/2/12
0730/12
0387/12
0557/1/12
0624/12
0428/12X
0817/1/12
0298/12
0177/1/12
0343/12
0338/12
0608/12
0690/12
0134/12
0512/12
0038/12
0511/12B
0135/12
0641/1/12
0308/1/12
0745/1/12
0555/1/12
0263/12B
0135/12B
0809/12
0329/12
0544/12
0280/12
0689/2/12
0801/12
0404/12B
0172/12
0632/1/12
0282/1/12
0407/12
0464/12
0170/12B
0681/12
0562/12
0705/12
0558/12
0619/12B
0657/11
0739/1/11
0392/1/11
0040/11
0113/11B
0864/11
0236/11
0564/11
0354/11
0234/1/11
0114/1/11
0242/11
0325/11
0646/11
0825/1/11
0257/11
0060/11
0426/11B
0803/1/11
0357/11
0279/11
0129/11
0670/1/11
0781/2/11
0631/11
0577/11
0334/1/11
0085/1/11
0355/11
0746/11
0664/11
0739/11
0845/1/11
0573/11
0378/11
0781/11
0320/11
0114/11
0767/1/11
0569/1/11
0129/11B
0822/11
0214/11
0271/11
0104/11
0761/11B
0765/11B
0522/1/11
0157/11
0576/11
0179/1/11
0156/11B
0228/11
0179/11B
0700/11
0779/1/11
0575/11
0767/11B
0090/11
0528/11
0101/11
0525/11B
0214/11B
0805/11
0851/1/11
0370/11
0055/1/11
0258/11
0640/11
0665/11
0707/11
0733/11B
0857/11
0761/11
0366/11
0234/11B
0059/11B
0485/1/11
0628/11
0209/11B
0300/11
0025/2/11
0121/11
0271/11B
0260/11
0587/1/11
0424/11B
0650/2/11
0525/11
0041/1/11
0522/11B
0844/11
0161/11
0313/1/11
0343/2/11
0216/11X
0237/11
0709/11
0574/11
0058/11
0746/11B
0055/11B
0214/1/11
0402/11
0847/1/11
0156/11
0772/11
0150/11B
0369/11
0339/1/11
0313/11B
0679/1/11
0067/11
0800/11
0142/11B
0844/11B
0588/11B
0780/11
0715/11
0264/11
0158/11
0525/1/11
0588/1/11
0372/11
0785/11
0129/1/11
0743/1/11
0159/11
0738/11
0818/11
0399/11B
0362/1/11
0369/2/11
0089/11
0765/11
0521/11
0054/1/11
0851/11B
0521/11B
0722/11
0253/11B
0150/1/11
0209/1/11
0114/11B
0283/11
0054/11
0354/11B
0259/11
0229/11
0256/11
0339/2/11
0810/11
0341/11B
0369/11B
0360/11
0808/11
0582/1/11
0181/11
0526/11
0733/1/11
0655/11
0025/1/11
0386/11B
0747/11
0869/11
0085/11B
0334/11
0027/11
0733/11
0803/11B
0635/11
0127/11
0397/11
0054/11B
0059/11
0315/11
0844/1/11
0037/11
0202/11B
0073/11
0204/11
0805/1/11
0176/11
0105/11
0358/11
0743/2/11
0088/11B
0739/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0334/11B
0743/11
0317/11
0532/11
0774/11
0088/1/11
0339/11B
0386/11
0113/1/11
0582/11
0140/11
0588/11
0055/11
0024/11
0059/1/11
0847/10
0661/10
0615/10B
0507/10
0045/1/10
0267/10
0540/10B
0680/10
0581/13/10
0120/1/10
0540/1/10
0811/1/10
0872/1/10
0004/1/10
0089/10B
0356/10
0584/10B
0723/10
0432/10B
0604/10B
0323/10
0222/10
0583/10
0667/2/10
0793/1/10
0280/10
0581/1/10
0033/10
0811/10B
0857/10
0151/10
0432/10
0276/10
0659/10
0246/10B
0031/10B
0762/2/10
0854/10B
0432/1/10
0849/2/10
0071/1/10
0808/10
0123/10
0872/10
0413/1/10
0041/3/10
0792/10
0852/10
0712/10
0069/10B
0139/10
0667/10B
0482/10
0338/10
0029/10B
0394/10B
0188/1/10
0738/10B
0853/10
0509/10
0259/10B
0834/10B
0089/10
0188/10B
0034/10
0227/10
0657/3/10
0312/10
0445/10
0041/1/10
0486/10
0087/1/10
0224/10
0826/10
0681/10
0839/10
0152/10
0532/1/10
0534/1/10
0394/1/10
0431/10
0679/10
0313/10B
0808/10B
0742/10
0676/10
0107/10
0280/10B
0450/1/10
0834/1/10
0833/1/10
0450/10B
0532/2/10
0274/10B
0427/10
0603/10B
0495/1/10
0267/1/10
0459/1/10
0181/10
0329/10
0604/1/10
0854/1/10
0274/1/10
0732/10
0213/10
0208/10
0139/10B
0585/10
0856/10
0286/10B
0096/1/10
0076/10
0543/10B
0246/1/10
0680/5/10
0155/1/10
0231/10
0448/10
0854/10
0004/10B
0060/10
0385/10
0180/10
0319/10
0539/10B
0642/10
0872/10B
0477/10
0861/10
0152/10B
0850/10
0603/1/10
0704/10
0052/10
0155/10
0274/2/10
0131/10
0534/10B
0276/10B
0152/1/10
0011/10
0313/10
0127/10
0637/10
0029/1/10
0133/10
0833/10B
0799/10
0661/10B
0664/10
0138/10
0202/10
0443/10
0155/10B
0270/10
0001/1/10
0543/10
0267/10B
0247/10B
0693/10
0286/1/10
0784/10
0436/10
0087/10B
0200/10
0413/10B
0313/1/10
0309/10B
0001/10
0031/1/10
0230/10
0855/10
0530/10
0557/10
0657/10
0257/10
0791/10
0584/1/10
0309/10
0781/10
0513/10
0075/10
0179/10B
0760/3/10
0096/10B
0738/1/10
0413/10
0789/10
0459/10
0031/10
0018/10
0087/10
0001/2/10
0032/10
0084/10
0179/1/10
0539/10
0157/10
0134/10
0449/10
0067/10
0179/10
0615/10
0667/1/10
0512/10
0760/1/10
0539/1/10
0532/10B
0247/10
0280/1/10
0518/10
0429/10
0394/10
0259/2/10
0789/2/10
0004/2/10
0494/10
0543/1/10
0581/10B
0045/10B
0246/10
0459/10B
0661/1/10
0151/10B
0397/10
0849/10B
0113/10
0511/10
0508/10
0096/10
0383/10
0001/10B
0780/10
0734/09
0791/09B
0650/1/09
0379/09
0169/09
0747/09
0014/09
0521/1/09
0442/09
0918/09
0270/09
0177/09
0157/09
0766/09
0635/09
0568/09
0169/09C
0205/09B
0056/09B
0394/09
0056/1/09
0263/09
0298/09
0640/2/09
0105/09
0604/09
0280/09
0228/09
0734/09B
0168/09B
0616/09B
0004/1/09
0553/09
0429/09
0120/09
0636/09
0122/09
0492/09
0071/09
0283/09
0101/09
0190/1/09
0657/1/09
0823/09
0496/09
0173/09
0377/09B
0148/09
0175/09
0440/09
0877/09
0377/09
0385/09B
0358/09
0577/09
0148/1/09
0173/1/09
0442/1/09
0846/09
0348/09
0066/09
0026/09B
0180/1/09
0282/09
0587/09
0030/09
0155/1/09
0179/09
0408/09
0062/2/09
0180/09
0211/09
0394/1/09
0443/09B
0244/09
0655/1/09
0089/09
0567/09
0278/09B
0572/09
0120/09B
0171/09B
0008/09
0674/09
0500/2/09
0151/09B
0634/09
0333/09
0440/1/09
0430/09
0794/09
0005/09
0497/09
0616/1/09
0278/1/09
0373/09B
0426/09
0394/09B
0339/09
0278/09A
0169/09D
0681/09
0049/09
0616/09
0160/09B
0910/09
0440/09B
0144/09
0068/09
0740/09
0168/09
0035/09
0377/1/09
0739/09
0120/2/09
0395/09
0121/09
0402/09
0178/09
0909/09
0627/09
0641/09
0827/09B
0411/09
0168/1/09
0693/09
0169/09G
0004/09B
0111/09B
0127/09
0205/09
0321/09
0771/09
0587/1/09
0632/09
0007/09
0410/09
0791/09
0640/09
0385/1/09
0160/09
0169/09H
0167/09
0169/09E
0500/1/09
0004/09
0169/09F
0328/09
0160/2/09
0650/09B
0069/09
0172/09
0177/09B
0780/09
0297/09
0485/09
0671/09
0180/09B
0827/09
0178/09B
0166/09
0322/09
0097/09
0395/1/09
0171/1/09
0278/09
0280/09A
0655/09
0443/09
0067/09
0191/09
0761/09
0780/1/09
0088/09
0184/09
0128/09
0522/09
0738/09
0205/1/09
0129/09
0060/09
0791/1/09
0442/09B
0057/09
0178/1/09
0111/09
0827/1/09
0262/09
0358/1/09
0582/09
0048/09
0443/1/09
0353/09
0691/09
0109/09
0696/09
0591/09
0151/09
0215/09
0190/09B
0655/09B
0780/09B
0865/2/09
0277/09
0002/09
0173/09B
0026/1/09
0549/09
0165/09
0657/09B
0640/1/09
0500/09B
0657/09
0376/09
0428/09
0065/09
0148/09B
0640/09B
0557/09
0187/09
0640/3/09
0177/1/09
0502/09
0563/08
0546/08B
0349/08B
0292/08B
0123/08
0343/1/08
0616/08
0389/08
0344/08B
0633/08B
0248/1/08
0092/08
0919/08
0548/08
0500/08B
0314/08B
0758/08
0342/1/08
0304/1/08
0262/08
0949/1/08
0680/08
0342/08B
0166/1/08
0004/08B
0848/08B
0551/08
0768/08A
0617/2/08
0960/08
0548/2/08
0173/08
0648/08B
0315/08B
0560/08
0039/08B
0478/08
0096/08B
0248/08
0116/08
0187/08
0638/08
0828/08
0499/08B
0757/08
0347/08
0949/08B
0635/08
0632/1/08
0292/1/08
0755/08
0072/08B
0399/2/08
0266/08
0012/08
0343/08
0518/08
0394/08
0545/2/08
0759/08B
0152/08
0185/08
0878/08
0632/08
0445/08
0479/1/08
0765/08
0095/08
0345/08
0951/08
0304/08B
0633/1/08
0629/08
0458/08B
0703/08
0553/08
0006/08
0643/08
0615/08
0269/08
0700/08B
0004/08
0631/08
0109/08
0113/08
0847/08B
0004/1/08
0209/08
0788/08
0010/08A
0625/08
0137/08
0848/1/08
0168/08
0083/08
0239/08
0365/08
0567/08
0894/08
0399/08
0097/08
0548/08B
0500/1/08
0378/08
0659/08
0648/08
0716/08
0319/08
0342/08
0760/08
0906/08
0897/08
0152/1/08
0035/08
0960/1/08
0448/08
0542/08
0166/08
0963/08
0032/08
0284/08
0106/08
0968/08
0315/08
0152/08B
0387/08
0561/08
0746/1/08
0733/08
0923/4/08
0039/1/08
0100/08B
0168/1/08
0030/08
0170/08
0228/08
0765/1/08
0109/08B
0096/1/08
0449/08
0337/08
0759/1/08
0176/08
0746/08B
0314/08
0168/08B
0399/1/08
0883/08
0006/1/08
0304/08
0753/08
0829/08B
0605/08
0073/1/08
0403/08
0009/08
0180/08
0546/1/08
0700/08
0821/08
0100/1/08
0349/1/08
0635/08B
0298/08
0493/08
0166/08B
0827/08
0831/08
0404/08
0437/08
0549/1/08
0699/08
0248/08B
0547/1/08
0745/08
0562/08
0749/08
0343/08K
0057/08
0547/08B
0479/08
0349/08
0005/08
0798/08
0096/08
0548/1/08
0346/08
0292/08
0438/08
0141/08
0530/08
0506/08
0024/08
0393/08
0750/08
0015/08
0335/3/08
0539/08
0892/08
0960/08B
0657/08
1004/08
0195/08
0829/08
0700/1/08
0978/08
0664/08
0444/08
0829/1/08
0039/08
0633/08
0804/08
0918/08
0267/08
0100/3/08
0016/08
0399/08B
0690/08
0635/1/08
0499/1/08
0374/08
0072/08
0847/08
0545/3/08
0765/08B
0010/08
0759/08
0033/08
0847/1/08
0479/08B
0059/08
0344/1/08
0343/08B
0568/08
0354/07B
0681/2/07
0702/07
0047/07
0543/07
0134/1/07
0086/07
0112/07B
0258/07
0283/07
0787/07
0360/07
0180/07
0353/07
0277/07
0552/07
0655/07B
0838/07
0643/1/07
0598/07
0695/07
0567/07
0655/07
0899/07
0128/07B
0718/07
0674/07
0224/1/07
0544/07B
0306/1/07
0154/07
0717/07
0378/07
0446/07
0321/07
0220/2/07
0149/07B
0207/07
0420/1/07
0820/07B
0514/07
0953/07
0890/07
0125/07
0137/07B
0040/07
0373/07
0127/07
0116/07
0309/07
0128/1/07
0930/07B
0331/07
0838/07B
0734/07
0811/07
0643/07B
0589/07B
0666/07
0559/07B
0533/07
0211/07
0003/07
0918/07
0066/07
0681/07
0075/07
0048/07
0599/07
0895/07
0256/07
0453/07
0005/07
0800/07
0165/07
0247/07
0192/07
0589/07
0220/07B
0694/07
0461/07
0220/1/07
0409/07
0191/07
0227/07
0678/07
0057/07
0075/07B
0354/07
0350/07B
0492/07
0221/07
0149/07
0712/07
0075/1/07
0225/07
0384/2/07
0117/1/07
0894/07
0572/07
0901/07B
0275/07B
0353/07B
0508/07
0553/07
0068/07
0473/07B
0508/07B
0306/07
0600/07B
0583/07
0798/07
0072/07
0064/07
0137/07
0820/1/07
0936/07
0318/07
0559/1/07
0473/1/07
0548/07
0931/07
0112/1/07
0129/07
0788/07
0384/07
0086/07B
0088/07
0865/07
0420/07B
0353/1/07
0309/2/07
0582/07
0898/07
0369/07
0182/07
0663/07
0354/1/07
0188/07
0059/1/07
0705/07
0150/07B
0228/07
0309/07A
0275/1/07
0364/07
0150/07
0011/07
0654/07
0309/4/07
0063/07
0116/1/07
0661/07
0440/07
0874/07
0118/07
0657/07B
0637/07
0566/07
0566/07B
0408/07
0392/07
0643/07
0901/07
0508/1/07
0720/07C
0403/07
0763/07
0604/07
0820/07
0748/07
0450/1/07
0457/07
0597/07
0161/07B
0663/1/07
0450/07B
0838/1/07
0802/07
0096/07
0059/07
0720/07A
0663/07B
0815/07
0700/1/07
0161/1/07
0657/2/07
0049/07
0554/07
0559/07
0930/07
0600/1/07
0555/07
0600/07
0144/07
0496/07
0306/07B
0275/07
0673/07
0550/07
0224/07B
0309/07B
0746/07
0551/07
0568/07
0121/07
0423/07
0350/07
0134/07B
0700/07B
0793/07
0094/07
0420/07
0591/07
0920/07
0924/07
0544/6/07
0374/07
0256/06
0612/06
0152/06
0154/06
0390/06
0030/1/06
0313/06
0621/06
0660/06B
0158/06
0235/1/06
0658/06
0550/1/06
0577/06
0623/06B
0713/06
0353/06
0755/10/06
0076/06
0555/06
0376/06
0780/06
0253/2/06
0462/1/06
0526/1/06
0465/06
0121/06
0754/06
0153/1/06
0012/06
0099/06
0031/1/06
0359/06B
0329/06
0303/1/06
0678/1/06
0779/06
0714/06
0297/06
0622/06B
0475/06
0254/06
0012/06B
0217/06B
0306/06B
0196/06
0556/06
0210/06
0487/06
0224/06
0206/06
0054/06
0385/06
0707/06B
0031/06
0435/06
0324/06
0886/06
0500/06
0675/06
0484/06
0180/06
0755/16/06
0281/06
0758/06
0187/06
0059/1/06
0359/06
0886/1/06
0375/06
0174/06
0026/06B
0926/06
0895/06
0153/06B
0393/06
0761/06B
0913/06
0827/06B
0155/1/06
0778/06
0296/06
0462/06B
0479/06
0836/06
0145/06
0053/06
0123/06
0754/1/06
0069/06
0911/06
0729/06
0059/06B
0913/06B
0901/06
0891/06
0671/06
0217/06
0626/06
0121/1/06
0755/15/06
0064/06
0549/06
0865/06
0066/06
0349/06
0179/06
0678/06
0335/06
0474/06
0526/06B
0348/06B
0548/06
0348/06
0089/06
0250/06
0780/1/06
0152/06B
0779/1/06
0122/06
0235/06
0031/06B
0142/06
0827/06
0800/06
0009/1/06
0083/06
0261/06
0100/06
0778/1/06
0260/06
0306/1/06
0509/06
0081/06
0155/06B
0067/06
0230/06
0181/06
0466/06
0673/06
0947/06
0253/1/06
0680/06
0479/06B
0152/1/06
0532/06B
0155/06
0303/06B
0654/06
0480/06B
0549/06B
0452/06
0104/06
0684/06B
0009/06
0654/06B
0257/06
0009/06B
0070/06
0253/06
0654/1/06
0130/06
0785/06
0430/06
0121/06B
0944/06
0241/06
0178/06
0110/06
0040/06
0426/06
0480/1/06
0687/06
0855/06
0623/06
0299/06
0359/1/06
0053/06B
0617/06
0761/2/06
0030/06
0755/8/06
0355/06
0707/1/06
0030/06B
0336/06
0252/1/06
0550/06B
0693/06
0252/06B
0761/06
0486/06
0461/1/06
0141/06
0660/06
0676/06
0335/06B
0629/06
0845/06
0935/06
0915/06
0143/06
0754/06B
0348/1/06
0153/06
0362/06
0513/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0549/1/06
0064/06B
0075/06
0367/06
0306/06
0624/06
0240/06
0026/06
0705/06
0303/06
0253/06B
0053/1/06
0827/1/06
0380/06
0329/1/06
0805/05
0590/05
0240/05
0282/05
0618/05B
0088/05
0037/1/05
0900/05
0931/05
0351/05
0189/1/05
0618/1/05
0282/05B
0083/05
0445/05
0225/05B
0583/05
0396/05
0034/05
0081/05B
0445/05B
0327/05B
0444/1/05
0064/05
0605/05
0412/05
0165/05
0341/05
0424/05
0807/05
0276/05B
0629/05
0211/1/05
0006/05
0325/05
0247/1/05
0438/05
0620/05
0238/05
0248/05
0444/05
0942/1/05
0140/05B
0103/05
0203/05B
0882/05
0121/05
0212/05
0313/05
0286/1/05
0397/05
0455/05
0482/05
0023/05B
0239/05
0400/05
0897/05
0334/05
0596/05
0648/05
0081/1/05
0244/05B
0438/1/05
0780/05
0092/05B
0112/1/05
0327/1/05
0479/05B
0813/05
0515/05
0039/05
0190/1/05
0116/05
0242/05B
0053/05
0246/05
0400/05B
0871/05
0140/05
0398/05
0003/05
0327/05
0232/05
0321/1/05
0023/05
0329/05
0515/1/05
0085/05
0045/05B
0085/05B
0364/05
0438/05B
0160/05
0335/05
0911/05
0084/05
0018/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0210/05
0299/05
0247/05
0249/05
0241/05
0941/05
0490/05
0600/05B
0721/05
0428/05
0273/1/05
0375/05
0404/05
0002/05
0163/1/05
0624/05
0103/05B
0037/05B
0203/05
0213/05
0269/05
0937/05B
0273/05B
0175/05
0937/1/05
0045/05
0245/05
0151/05
0705/05B
0244/05
0089/05
0585/05
0400/1/05
0744/1/05
0271/05
0138/05B
0244/1/05
0299/05B
0245/05B
0231/05
0940/05
0186/05
0001/05
0572/05
0359/05B
0744/05B
0352/05
0676/05B
0015/05
0287/05
0276/05
0246/1/05
0449/05
0359/1/05
0595/05
0876/05
0690/05
0615/05
0002/05B
0871/1/05
0299/1/05
0104/05
0937/05
0225/05
0211/05B
0687/05
0235/05
0085/1/05
0479/1/05
0460/05
0895/05
0264/05
0042/05
0568/05
0002/1/05
0744/05
0359/05
0225/1/05
0944/05
0099/05
0321/05B
0639/05
0322/05
0631/05
0897/1/05
0092/05
0586/05
0197/05
0600/05
0304/05
0842/05
0341/05B
0614/05
0138/05
0321/05
0577/05
0622/05
0211/05
0087/05
0003/1/05
0045/1/05
0390/05
0694/05
0617/05
0423/05
0705/1/05
0939/05
0132/05
0804/05
0112/05B
0023/1/05
0270/05
0942/05B
0154/05
0234/05
0561/05
0871/05B
0242/1/05
0246/05B
0330/05
0445/1/05
0237/05
0897/05B
0189/05B
0920/05
0300/05
0618/05
0910/05
0149/05
0245/1/05
0942/05
0624/05B
0092/1/05
0247/05B
0003/05B
0943/05
0600/1/05
0122/05
0238/04B
0901/04
0873/04
0920/1/04
0846/04B
0720/1/04
0712/04B
0901/1/04
0843/04B
0712/04
0666/04B
0662/04
0267/04
0846/1/04
0877/04
0822/04
0940/1/04
0821/04B
0807/04
0551/04B
0361/04
0950/04
0921/04B
0482/04B
0873/1/04
0666/2/04
0663/04
0983/04
0806/04
0622/04
0903/04
0846/04
0852/04
0912/04
0821/1/04
0805/04
1002/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0740/1/04
0676/04B
0544/04B
0586/04
0408/04
0620/04
0620/2/04
0726/04
0683/4/04
0238/04
0740/04B
0921/1/04
0428/04B
1009/04
0722/04
0918/04
0894/04
0571/04
0458/04B
0722/1/04
0482/1/04
0429/04
0873/04B
0128/04B
0876/04
0901/04B
0664/04
0361/04B
0920/04B
0870/04
0906/1/04
0955/04
0940/04B
0429/04B
0365/04
0693/04
0455/04B
0981/04
0821/04
0725/04
0945/04B
0666/04
0693/1/04
0283/04
0920/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0921/04
0667/04
0818/04
0888/04
0722/04B
0428/04
0693/04B
0887/04
0155/03B
0663/03
0736/03
0450/03
0325/03B
0830/03B
0663/03B
0312/03B
0560/1/03
Drucksache 206/20 (Beschluss)

... 4. Damit die staatlichen Hilfsmaßnahmen eine noch größere Wirkung entfalten können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Verhandlungsverlauf ergänzend zu den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen für die Schaffung einer generellen Ausnahme von Förderkrediten bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Verschuldungsquote einzusetzen. Zudem sollten die von den staatlichen Förderbanken bereitgestellten Haftungsfreistellungen als Kreditrisikominderung durch Anpassung der entsprechenden europäischen Regelungen generell anerkannt werden.



Drucksache 49/20

... (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 19
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

§ 19a
Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Satz 5

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 6

Zu § 19a

Zu § 19a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 19a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 544/20

... "Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/20




Gesetz

Artikel 1
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes

Teil 1
Wohnungseigentum

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen.

Abschnitt 3
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9b
Vertretung

Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 13
Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

§ 14
Pflichten des Wohnungseigentümers

§ 15
Pflichten Dritter

§ 16
Nutzungen und Kosten.

§ 18
Verwaltung und Benutzung

§ 19
Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

§ 20
Bauliche Veränderungen

§ 21
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

§ 22
Wiederaufbau

§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters

§ 26a
Zertifizierter Verwalter

§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

§ 28
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

§ 29
Verwaltungsbeirat

§ 30
Wohnungserbbaurecht.

Teil 3
Verfahrensvorschriften

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Beschlussklagen

§ 45
Fristen der Anfechtungsklage

§ 46
Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung.

§ 47
Auslegung von Altvereinbarungen

§ 48
Übergangsvorschriften

§ 49
Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554
Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Artikel 3
Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 6
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 7
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 8
Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 49
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 11
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 12
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 13
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Artikel 16
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 495/20

... (2) Für Streitsachen nach Abs. 1 Satz 7 wird von den in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 genannten Personen eine besondere Verfahrensgebühr in Höhe von 30 Euro für jeden Rechtszug erhoben. Bis zur Zahlung der besonderen Verfahrensgebühr wird das Verfahren vom Gericht nicht weiter betrieben. Die besondere Verfahrensgebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist oder ein Rechtsmittel wirksam eingelegt wurde; sie wird sofort fällig. Die Feststellung der Gebührenschuld erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Das Gericht kann die Gebührenschuld aufheben, wenn dies zur Gewährung von Rechtsschutz geboten ist. Wird die besondere Verfahrensgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer endgültigen Feststellung gezahlt, gilt der Antrag, die Klage oder das Rechtsmittel ohne weiteres endgültig als zurückgenommen, worauf bei der Feststellung der Gebührenschuld hinzuweisen ist. Die Gebühr wird dann nicht mehr erhoben."



Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.



Drucksache 278/20

... - dass ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter für längere oder ungewisse Zeit nicht in der gerichtlichen Hauptverhandlung vernommen werden kann,



Drucksache 502/20 (Beschluss)

... Die in § 235 Absatz 4 StGB hinzugefügten Qualifikationsmerkmale sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass zusätzliche Belastungen des geschädigten Kindes die Tatschuld erheblich erhöhen. Dabei ist eine Kombination von objektiven (Nummer 1 und 3) und subjektiven (Nummer 2 und 4) Qualifikationsmerkmalen vorgesehen. Auf Grund der erheblichen Folgen für das Tatopfer ist Absatz 4 - wie bisher - als Verbrechenstatbestand ausgestaltet. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass bei Begehung einer Tat nach § 235 Absatz 4 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB nach nur einer Vorverurteilung ermöglicht wird. Durch die Hinzufügung von insgesamt zwei Qualifikationsmerkmalen zu den bereits bestehenden Tatbeständen des § 235 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB und der Einfügung der Kindesentführung in § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB wird unterstrichen, dass sich die Schutzrichtung des gesamten § 235 StGB nicht allein im elterlichen oder sonstigen familienrechtlichen Sorgerecht erschöpft, sondern die Vorschrift auch einen klaren Schwerpunkt im unmittelbaren Schutz von Minderjährigen selbst hat.



Drucksache 125/1/20

... "9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Möglichkeit der Einführung einer Regelung zur unmittelbaren Haftung, bei der das Schuldprinzip nicht zur Anwendung kommt, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Halterhaftung)."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/1/20




1. Zu Nummer 1

2. Zu Nummern 4 - neu -

3. Zu Nummer 5 - neu -

4. Zu Nummer 6 - neu -

5. Zu Nummer 7 - neu -

6. Zu Nummer 8 - neu -

7. Zu Nummer 9 - neu -

8. Zu Nummer 10 - neu -


 
 
 


Drucksache 166/20

... Die Ergebnisse des Schlussberichts aufgreifend, werden in dem Entwurf erstmalig Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird ebenfalls erweitert. Zudem wird der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Außerdem werden für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von besonderen Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Folgeänderungen

§ 27a
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 850l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu § 899

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 900

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 901

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 902

Zu § 903

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 904

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 905

Zu § 906

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 907

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 908

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 909

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 910

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 439/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO :

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO :

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 296 Absatz 1a InsO :

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 301 Absatz 5 - neu - InsO , Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 2 EGInsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 1 EGInsO

6. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 181/20

... (2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der dort geregelten Fristen untersagt.



Drucksache 44/20

... (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des



Drucksache 206/20

... In der Folge wurde die CRR mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beheben und weitere Reformen umzusetzen, die auf globaler Ebene beschlossen worden waren und für die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors von wesentlicher Bedeutung sind. So wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/23953 Übergangsbestimmungen in die CRR aufgenommen, um die Auswirkungen des neu eingeführten International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 - Finanzinstrumente auf die Eigenmittel zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/6304 wurde eine Vorgabe für die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (sogenannte "aufsichtsrechtliche Letztsicherung") in die CRR aufgenommen. Darüber hinaus wurde die CRR mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/8765 ("CRR II") um bestimmte Inhalte der internationalen Reformen (den endgültigen Basel-III-Rahmen) ergänzt, wobei unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt wurden, die eine übermäßige Verschuldung der Institute verhindern. Mit der letztgenannten Verordnung wurden außerdem bestimmte Software-Vermögenswerte, pensions- und lohnbesicherte Darlehen sowie Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Infrastrukturdarlehen bei den Eigenmittelanforderungen im Rahmen der CRR günstiger gestellt.



Drucksache 47/20

... Die Aufgabe der EUStA besteht nach Artikel 4 EUStA-Verordnung in der Vornahme strafrechtlicher Untersuchungen und Verfolgung sowie der Anklageerhebung in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29) (nachfolgend PIF-Richtlinie) harmonisiert worden sind (sogenannte PIF-Taten; das französische Akronym PIF steht für "Protection des intérêts financiers" (Schutz der finanziellen Interessen [der Union]). Die EUStA soll die Aufgaben als Staatsanwaltschaft wahrnehmen "bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist" (Artikel 4 Satz 2 EUStA-Verordnung). Die Zuständigkeit der EUStA besteht bis zur endgültigen Klärung der Frage "ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung über alle verfügbaren Rechtshandlungen oder Rechtsbehelfe, bis hierüber rechtskräftig entschieden ist" (vergleiche Erwägungsgrund Nummer 31 der EUStA-Verordnung). Aus diesem Grund bleibt die EUStA auch im Wiederaufnahmeverfahren gemäß den §§ 359 ff.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 196/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung von Inkassodienstleistern zum Hinweis auf Umstände, bei denen der Verdacht eines Identitätsdiebstahls besteht, weiter gefasst werden könnte und auch Fälle einbezogen werden könnten, bei denen die Anschrift des Schuldners nicht gesondert ermittelt werden musste.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG

5. Zu Artikel 2 Änderung des RVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG


 
 
 


Drucksache 67/20 (Beschluss)

... "(2) Der Beschluss ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 vollständig öffentlich bekannt zu machen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Stehen ausnahmsweise schützenswerte Interessen Beteiligter einer vollständigen Veröffentlichung der Beschlussgründe entgegen, so sind die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen; dies ist kenntlich zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 64

Zu § 64

Zu § 64

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 290/20

... "11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;".



Drucksache 379/20

... Bleiben die Erbenermittlungen erfolglos, werden vom darauffolgenden Abruf an die relevanten Daten des Verstorbenen und des Vermögensschuldners zugleich immer auch an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Dieses führt mit diesen Daten künftig ein zentrales und öffentlich einsehbares Register im Internet, in dem Erben ohne Zugangsbeschränkungen alle für die weitere Geltendmachung ihrer Vermögensansprüche relevanten Informationen nachsuchen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 2027a
Informationen für unbekannte Erben

Artikel 3
Kosten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für Verwaltung:

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 87/1/20

... 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen und der Sachverhalt, der erforscht werden soll, den Verdacht einer Straftat gemäß § 100b Absatz 2 begründet oder der Beschuldigte, dessen Aufenthaltsort ermittelt werden soll, im Verdacht einer solchen Straftat steht, oder sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erforderlich ist." ‘



Drucksache 13/20

... Dass Nachweisdaten nach § 26 spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeigefrist öffentlich verfügbar werden, ist der Tatsache geschuldet, dass diese Frist keine Schutzfrist für die Nachweisdaten darstellt, sondern vielmehr der Behörde einen Zeitraum von drei Monaten einräumt, Nachweisdaten in ihr Geodatensystem einzupflegen. Die Behörde kann die öffentliche Bereitstellung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gewährleisten.



Drucksache 256/20 (Beschluss)

... Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands, der die Fälle des erhöhten Unwert- und Schuldgehalts verkehrsfeindlicher Eingriffe mit Todesfolge nicht abbildet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 8/20

... jedoch insbesondere dann nicht annehmen könne, wenn die abgebildete Person unverschuldet in die Lage gerät, etwa als Opfer einer Gewalttat. In Fortführung der mit § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB verfolgten Bestrebungen ist als Tathandlung der Nummer 3 in Anlehnung an den bisherigen Sprachgebrauch der Nummer 2 das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme erfasst, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt. Anders als in Nummer 2 ist es nicht erforderlich, dass hierbei die Hilflosigkeit der abgebildeten Person zur Schau gestellt wird, da die verstorbene Person keine Hilflosigkeit mehr kennt. Auch das Tatbestandsmerkmal der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs entfällt, da es sowohl inhaltlich als auch begrifflich in Bezug auf verstorbene Personen ungeeignet ist. Um dennoch weiterhin sozial adäquate Bildaufnahmen - wie zum Beispiel das Anfertigen von Fotografien einer Leiche im Zuge von Trauerfeierlichkeiten - vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, ist es erforderlich, den Tatbestand einzugrenzen. Hierzu dient das Erfordernis, dass der Bildinhalt die verstorbene Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt. Grob anstößig ist eine Bildaufnahme, wenn der Inhalt der Aufnahme unter Missachtung des postmortalen Achtungsanspruchs den über den Tod hinauswirkenden sittlichen Geltungswert der verstorbenen Person verletzt.



Drucksache 48/20

... "Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 172
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 6
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund .

II.3 Umsetzung von EU-Recht

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 242/20

... Um dieser wachsenden Bedrohungslage entgegenzuwirken, müssen weitere gesetzgeberische Schritte unternommen werden, damit die für solche Angriffe verantwortlichen Täter zügig ermittelt und schuldangemessen bestraft werden können. Dies ist gerade auch in der aktuellen Krisensituation dringend geboten - nicht zuletzt um andere potentielle Täter abzuschrecken, Menschenleben zu schützen und die Funktionsfähigkeit des staatlichen Gemeinwesens aufrechtzuerhalten.



Drucksache 206/1/20

... 4. Damit die staatlichen Hilfsmaßnahmen eine noch größere Wirkung entfalten können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Verhandlungsverlauf ergänzend zu den bereits vorgeschlagenen Maßnahmen für die Schaffung einer generellen Ausnahme von Förderkrediten bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Verschuldungsquote einzusetzen. Zudem sollten die von den staatlichen Förderbanken bereitgestellten Haftungsfreistellungen als Kreditrisikominderung durch Anpassung der entsprechenden europäischen Regelungen generell anerkannt werden.



Drucksache 164/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.



Drucksache 171/20

... (1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden. Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche: 8.2.a (Staatsverschuldung), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge) und 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.



Drucksache 125/20 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Möglichkeit der Einführung einer Regelung zur unmittelbaren Haftung, bei der das Schuldprinzip nicht zur Anwendung kommt, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Halterhaftung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm


 
 
 


Drucksache 355/20

... Im risikobasierten Eigenkapitalrahmen werden die Eigenmittelanforderungen in erster Linie auf der Grundlage einer Bewertung der bisherigen Risiken in jeder Anlageklasse festgelegt. Der Rahmen für die Verschuldungsquote dagegen wurde so konzipiert, dass er eine Unterbewertung von Risiken verhindert und daher alle Risikopositionen ungeachtet ihres geschätzten Risikoniveaus gleichbehandelt. Beide Rahmen entfalten ihre volle Wirkung daher am besten, wenn sie einander ergänzen. So könnten durch eine bloße Anforderung an die Verschuldungsquote beispielsweise Anreize für Banken geschaffen werden, mehr in risikoreiche Vermögenswerte zu investieren, da für die Finanzierung dieser Positionen im Vergleich zu Positionen mit einem geringeren Risiko keine zusätzlichen Eigenmittel erforderlich wären. Diesem unerwünschten Effekt kann nur durch Anwendung des risikobasierten Eigenkapitalrahmens entgegengesteuert werden. Darüber hinaus könnten deutschen Unternehmen, die in der Regel über gute Sicherheiten verfügen, höhere Finanzierungskosten entstehen, da diese Sicherheiten die im Rahmen der Anforderung an die Verschuldungsquote bestehenden Eigenmittelanforderungen an eine Bank nicht senken würden. Folglich ist die geplante Einführung einer verbindlichen Anforderung an die Verschuldungsquote nach wie vor sinnvoll, allerdings einzig als ergänzende Maßnahme, während der risikobasierte Eigenkapitalrahmen weiterhin das wichtigste Instrument der für alle Banken in der Union geltenden Solvabilitätsvorschriften darstellen sollte.



Drucksache 456/1/20

... "(1a) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 87c Absatz 3 und 4 mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." ‘



Drucksache 278/20 (Beschluss)

... - dass ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter für längere oder ungewisse Zeit nicht in der gerichtlichen Hauptverhandlung vernommen werden kann,



Drucksache 9/20

... Die Befugnis zum testweisen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erfordert keine weiteren ergänzenden Regelungen. Insbesondere bedarf es keines allgemeinen Richtervorbehalts in Anlehnung an § 110b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (betreffend den Einsatz verdeckter Ermittler gegen bestimmte Beschuldigte), da Testkäufe mit dem Einsatz verdeckter Ermittler insgesamt nicht vergleichbar sind. Behörden unternehmen nur gelegentliche Testkäufe, was eher dem Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten vergleichbar ist, für den es ebenfalls keinen Richtervorbehalt gibt. Die Unternehmen werden auch nicht in heimlichen Befragungen zur Offenlegung von sonst geheim gehaltenen Informationen verleitet.



Drucksache 164/20

... (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.



Drucksache 196/20

... Nachdem im Bereich des Inkassowesens zuletzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) erlassen worden war, hat sich die Transparenz der geltend gemachten Forderungen für die Schuldner durch die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten deutlich verbessert. Sehr unbefriedigend stellt sich aber noch immer die Situation bei den geltend gemachten Inkassokosten dar, die im Verhältnis zum Aufwand zumeist als deutlich zu hoch anzusehen sind. Zudem gibt es teilweise noch unnötige Kostendoppelungen und werden mangelnde Rechtskenntnisse der Schuldner ausgenutzt. Weiter besteht bei den Vorgaben für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit der nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/20

... "(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, den Gebührenschuldner, die Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, die Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Die Gebührensätze oder Rahmensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr von dem Empfänger von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch für eine Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat."



Drucksache 8/1/20

... Insbesondere dadurch, dass die genannte Regelung im subjektiven Bereich jegliche Vorsatzform und damit auch den bedingten Vorsatz ausreichen lässt, besteht die Gefahr, dass auch nicht hinreichend strafwürdige Verhaltensweisen erfasst werden. In den Anwendungsbereich der Vorschrift geraten dabei durchaus alltägliche Fotografien, wie beispielsweise Aufnahmen von Personen, die leicht bekleidet auf einer Treppe sitzen. Wer hier, obgleich unbeabsichtigt, die Unterhose einer mit kurzem Rock bekleideten Frau mit fotografiert, geriete zukünftig schon in die Gefahr, zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens zu werden. Gleiches gilt etwa für Fotos, die von einem erhöhten Standpunkt nach unten in Richtung der dort anwesenden Menschen gemacht werden und bei denen sich sonst nicht zugängliche Einblicke in weit ausgeschnittene Blusen ermöglichen (zur tatbestandlichen Erfassung vergleiche Begründung, Teil A, Ziffer I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen, dritter Absatz).



Drucksache 160/1/20

... die Leistung einer Sicherheit vor. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist geregelt, dass diese Sicherheit durch die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Konzernbürgschaft, erfolgen kann. Hierbei bürgt der Mutterkonzern für den einzelnen Tochterkonzern. Bürge und Schuldner sind wirtschaftlich miteinander verwoben. Nicht selten hat daher die finanzielle Schieflage einer Tochtergesellschaft negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines Mutterkonzernes. Vor dem Hintergrund dieses "Domino-Effektes" birgt die Konzernbürgschaft ein höheres Ausfallrisiko als beispielsweise eine Bankbürgschaft. Dies gilt vor allem, wenn die Deponie nicht von einem öffentlichrechtlichen Träger oder großen Konzern, sondern von einem vergleichsweise kleineren privaten Unternehmen betrieben wird. Von den Betreibern wird die Konzernbürgschaft indes oftmals bevorzugt, da sie im Vergleich zur Bankbürgschaft für den Betreiber das kostengünstigere Sicherungsmittel ist. Die Ablehnung der Konzernbürgschaft durch die zuständige Behörde wird in hohem Maße dadurch erschwert, dass der § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 die Konzernbürgschaft als ein taugliches Sicherungsmittel explizit hervorhebt. Dadurch gerät die Behörde in die Situation, in jedem strittigen Einzelfall den Nachweis über die Untauglichkeit dieses Sicherungsmittels erbringen zu müssen. Mit diesem Nachweis sind ein hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden, sodass er in der Praxis meist nicht erbracht werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV

8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 7a

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

Zu Artikel 2 Nummer 7a

10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV

19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV

22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV


 
 
 


Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Die vorgesehene Fassung des § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG lässt es ausreichen, wenn statt einer Leitungs- eine sonstige Person ("jemand") eine Verbandstat in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen hat. Zwar muss nach dem Gesetzeswortlaut zusätzlich hinzutreten, dass "Leitungspersonen" des Verbandes die durch die vorgenannte Person begangene Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können. Diesbezüglich wird aber nicht auf eine eigene Verantwortlichkeit der Leitungspersonen abgestellt. Denn es soll nach der zugehörigen Gesetzesbegründung ausreichend sein, dass das Unterlassen von Vorkehrungen (allein) objektiv pflichtwidrig erfolgt ist, ohne dass die Leitungspersonen die Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben müssen; für die Verbandsverantwortlichkeit wird hinsichtlich des Verschuldens vielmehr allein an die begangene Verbandstat der Nicht-Leitungsperson, welche volldeliktisch gehandelt haben muss, angeknüpft (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 78).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG

§ 35
Absehen von der Verfolgung

§ 37
Einstellung nach Anklageerhebung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG

7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG

8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG

9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG

10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG

11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG

12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG

13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG

15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG

16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt

17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 168/20 (Beschluss)

... Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E sowie § 3 Absatz 2 WGV-E sind Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG-E sowie Haftungen von Sonderrechtsnachfolgern für Geldschulden im Grundbuch ausdrücklich einzutragen. Die bloße grundbuchliche Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung reicht nicht aus. Für Veräußerungsbeschränkungen entspricht dies der bereits bestehenden grundbuchverfahrensrechtlichen Rechtslage in § 3 Absatz 2 2. Halbsatz WGV, wobei eine materiellrechtliche Regelung, wie sie § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E nunmehr vorsieht, bislang fehlte.



Drucksache 252/20

... Die Verordnung entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Er betrifft das Prinzip Nr. 4d) einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und unterstützt den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.



Drucksache 85/20

... ) bei der Einkommensprüfung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ist dem Umstand geschuldet, dass seit dem Jahr 2005 stufenweise der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften bis zum Jahr 2040 erfolgt. Im Rahmen dieser Übergangregelungen bleiben für Rentner, die bis zum Jahr 2040 in Rente gehen, Teile von Renten steuerlich unberücksichtigt. Durch die zusätzliche Berücksichtigung des jeweils steuerfreien Teils von Renten werden die Effekte der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften für die Einkommensprüfung bei der Grundrente bereinigt, indem die steuerfreien Teile von Renten bei der Einkommensprüfung gleichermaßen berücksichtigt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt das auch für den nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b



Drucksache 107/20

... Versäumt es der Betroffene, innerhalb der Frist nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen, und geht der Antrag bei Gericht ein, nachdem dieses bereits im Beschlusswege entschieden hat, ist die Entscheidung des Gerichtes hinzunehmen und kann allein im Rahmen der Rechtsbeschwerde (vgl. auch § 80 Absatz 1 Nummer 4 OWiG-E) oder über die Gehörsrüge nach § 80a OWiG-E angegriffen werden. Eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Sinne des Bestandes der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgesehen. Der Betroffene wird bereits nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c OWiG-E zu dem frühen Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides darauf hingewiesen, dass das Gericht auch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden kann, sollte der Betroffene keinen entsprechenden Antrag stellen. Bleibt der Betroffene trotz des Hinweises nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c OWiG-E untätig, scheinen Fälle, in denen das Versäumnis der Frist nach § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E - wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig - nicht auf ein Verschulden des Betroffenen zurückzuführen ist, ohnehin kaum praktisch denkbar. Dem Betroffenen bleibt es nämlich unbenommen, bereits mit Einspruchseinlegung einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen. Den zumindest theoretisch denkbaren Fällen, in denen ein solcher Antrag durch den Betroffenen tatsächlich unentschuldigt nicht angebracht worden ist, lässt sich mit den Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde und der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E begegnen, sodass der Betroffene insoweit keinen Nachteil zu besorgen hat, sofern in entscheidungserheblicher Weise im Beschlussverfahren sein Vorbringen keine Berücksichtigung finden konnte.



Drucksache 28/20

... Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu überprüfen und zu bewerten. So lässt sich leichter beurteilen, inwieweit die jährlichen Haushaltspläne und mittelfristigen Finanzplanungen Umweltbelangen und -risiken Rechnung tragen, und aus bewährten Verfahren lernen. Bei der Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung wird im Zusammenhang mit der Qualität der öffentlichen Finanzen ein Verweis auf nachhaltige Investitionen der öffentlichen Hand aufgenommen. Diese Überprüfung fließt in eine Debatte darüber ein, wie die haushaltspolitische Steuerung der EU verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Debatte bilden die Grundlage für mögliche künftige Maßnahmen (z.B. im Hinblick auf die Anwendung der haushaltspolitischen Vorschriften der EU auf nachhaltige Investitionen), während gleichzeitig Schutzvorkehrungen gegen Risiken für die Schuldentragfähigkeit aufrechterhalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 28/20




Mitteilung

1. Einleitung

Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals

Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa

2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG

3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN

Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen

3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen

3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU

3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute

4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN

4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken

4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor

4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen

4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren

4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude

4.3.3. Beihilfen für Fernwärme

4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken

4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft

5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte

5.1.1. Behörden unterstützen

5.1.2. Projektträger unterstützen

5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit

6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang

6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang

6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU

6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor

6.4. Technische Hilfe und Beratung

7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 245/1/20

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 288/20

... Die Corona-Pandemie stellt die öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern sowie in jeder unserer Kommunen vor große Herausforderungen: Die Neuverschuldung betrifft derzeit alle staatlichen Ebenen. Neben zusätzlichen Ausgaben sind dafür die nahezu zeitgleich zurückgehenden Einnahmen verantwortlich.



Drucksache 7/1/20

... "(3) Das Technische Hilfswerk soll vollständig oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie auf die Erstattung von Kosten verzichten, wenn dies im öffentlichen Interesse steht und zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die anfordernde Behörde die eigenen Kosten auf Grund des Fehlens eines Kostenschuldners nicht abrechnen kann oder in den Fällen, in denen die anfordernde Behörde ihrerseits auf die Kostenerstattung verzichtet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann über Satz 1 und 2 hinaus der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden."



Drucksache 535/20

... Nachhaltigkeitsaspekte sind bisher nicht in den Haushaltsgrundsätzen verankert. Die Leitmotive haushalterischer Entscheidungen bilden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Um eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik zu betreiben, gewinnen neben Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Grundsätze nachhaltigen Handelns enorme Bedeutung, um langfristig der Generationengerechtigkeit Rechnung zu tragen. Die Schuldenbremse ist als Ausdruck nachhaltigen Haushaltshandelns im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 96/20 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat betont, dass bei der Verwendung personenbezogener Daten durch mehrere Nutzer in sogenannten Datenräumen der Grundsatz der Zweckbindung weiterhin Geltung beansprucht und zur Sicherstellung der Rechte des Betroffenen eine gesamtschuldnerische Verantwortung aller Datennutzerinnen und Datennutzer erforderlich sein kann.



Drucksache 339/20

... "Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden



Drucksache 157/1/20

... ). Auch so ist sichergestellt, dass ein Untersuchungsergebnis ohne schuldhaftes Verzögern mitgeteilt wird.



Drucksache 268/20

... (3) Wird auf Grund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Fälle die Entsorgungsgebühr im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens an diese zu überweisen.



Drucksache 74/20

... 3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert.



Drucksache 230/20

... Privatwirtschaftlich agierende, aber renditearme Einrichtungen mit mehr als zehn Beschäftigten werden ebenfalls allein von einem Bürgschaftsprogramm des Bundes adressiert. Diese Einrichtungen, die häufig der sogenannten Kultur- und Kreativwirtschaft zugerechnet werden, zeichnen sich durch eine in der Regel geringe Kapitaldecke und eine angespannte Liquidität aus. Kredite - auch bei einer kompletten Verbürgung durch beispielsweise Investitionsbanken - steigern zwar die Liquidität, führen aber auch zu einer Erhöhung der Verschuldung. Besonders betroffen sind hier beispielsweise Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft und Kinos, deren Geschäft vollständig weggebrochen ist und die vor allem größere Veranstaltungen und Festivals voraussichtlich für eine längere Zeit nicht mehr durchführen können. Hier sind die Existenzen vieler Branchen betroffen, die spezifische Förderprogramme benötigen.



Drucksache 121/1/20

... V eingeführt werden sollen, dehnen die dort vorhandenen besonderen Aufsichtsmittel zur Beendigung der den Kassenwettbewerb erheblich verzerrenden "Kodierverträge" auf den Leistungsbereich der Hilfsmittel aus und sollen sich sogar zusätzlich bereits auf Vertragsabsichten erstrecken. Diese Neuregelung ist anscheinend dem durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf dem Aufsichtswege beendeten Fehlverhalten einzelner bundesunmittelbarer Ersatzkassen geschuldet. Es besteht aber keine generelle Problematik, die diese systemwidrige Beeinflussung des Vertragsgeschäfts für einen bestimmten Leistungsbereich, wie hier Hilfsmittel, erfordern würde. Zudem würde auch diesbezüglich erheblicher Mehraufwand bei den Aufsichtsbehörden anfallen, der nicht im Rahmen bestehender Stellen und Mittel geleistet werden kann, für Aufgaben, die dem Wesen der Rechtsaufsicht fremd sind.



Drucksache 7/20 (Beschluss)

... "(3) Das Technische Hilfswerk soll vollständig oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie auf die Erstattung von Kosten verzichten, wenn dies im öffentlichen Interesse steht und zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die anfordernde Behörde die eigenen Kosten auf Grund des Fehlens eines Kostenschuldners nicht abrechnen kann oder in den Fällen, in denen die anfordernde Behörde ihrerseits auf die Kostenerstattung verzichtet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann über Satz 1 und 2 hinaus der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden."



Drucksache 439/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO :

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO :

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 296 Absatz 1a InsO :

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 301 Absatz 5 - neu - InsO , Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 2 EGInsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 103k Absatz 2 Satz 2 Tabelle, Spalte 2 EGInsO

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Artikel 107a Absatz 1 Satz 1 EGInsO

7. Zu Artikel 5 Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 5 Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 und Ziffer 8

9. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 96/1/20

... 18. Der Bundesrat betont, dass bei der Verwendung personenbezogener Daten durch mehrere Nutzer in sogenannten Datenräumen der Grundsatz der Zweckbindung weiterhin Geltung beansprucht und zur Sicherstellung der Rechte des Betroffenen eine gesamtschuldnerische Verantwortung aller Datennutzerinnen und Datennutzer erforderlich sein kann.



Drucksache 8/20 (Beschluss)

... Insbesondere dadurch, dass die genannte Regelung im subjektiven Bereich jegliche Vorsatzform und damit auch den bedingten Vorsatz ausreichen lässt, besteht die Gefahr, dass auch nicht hinreichend strafwürdige Verhaltensweisen erfasst werden. In den Anwendungsbereich der Vorschrift geraten dabei durchaus alltägliche Fotografien, wie beispielsweise Aufnahmen von Personen, die leicht bekleidet auf einer Treppe sitzen. Wer hier, obgleich unbeabsichtigt, die Unterhose einer mit kurzem Rock bekleideten Frau mit fotografiert, geriete zukünftig schon in die Gefahr, zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens zu werden. Gleiches gilt etwa für Fotos, die von einem erhöhten Standpunkt nach unten in Richtung der dort anwesenden Menschen gemacht werden und bei denen sich sonst nicht zugängliche Einblicke in weit ausgeschnittene Blusen ermöglichen (zur tatbestandlichen Erfassung vergleiche die Begründung des Gesetzentwurfs, Teil A, Ziffer I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen, dritter Absatz).



Drucksache 166/20 (Beschluss)

... - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.