Gesetz
Artikel 1
Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert
5. in der Überschrift des dritten Abschnitts
6. § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4 Leitung
7. § 5 wird wie folgt geändert:
8. § 6 wird wie folgt geändert:
9. § 7 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert:
11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.
12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.
13. In § 15
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
15. § 17 wird aufgehoben.
16. In § 18
17. § 19 wird wie folgt geändert:
18. § 20 wird wie folgt geändert:
19. § 21 wird wie folgt geändert:
20. § 22 wird wie folgt gefasst:
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
22. § 24 wird wie folgt geändert:
23. § 25 wird wie folgt geändert:
24. § 26 wird wie folgt geändert:
25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26a bis 26d eingefügt:
27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:
28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende §§ 26e bis 26k eingefügt:
29. Nach § 26k wird die folgende Überschrift eingefügt:
30. § 28 wird wie folgt geändert:
31. § 29 wird wie folgt geändert:
32. § 30 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 4
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und
Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11
Inkrafttreten