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163 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schwebe"


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Drucksache 15/20

... 2. Schwebende und langsame Luftfahrzeuge sind zu berücksichtigen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 181/20

... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Erweiterung der schwebenden Unwirksamkeit des Vollzugs auf alle meldepflichtigen Erwerbe, die mit spezifischen, strafbewehrten Handlungsverboten während laufender Prüfungen flankiert wird, schnellstmöglich umzusetzen.



Drucksache 18/1/20

... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 169/1/20

... Bei Geltung der Sieben-Tages-Frist nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG sollte eine Pflicht zur Kennzeichnung des beanstandeten Inhalts eingeführt werden, sofern der Beschwerdeführer dies wünscht. Bei Geltung der Sieben-Tages-Frist, also bei Vorliegen eines nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalts, bleibt der Beitrag in der Zeit zwischen Beschwerde und Ablauf der Löschungsfrist unverändert im Netz stehen und kann von jedermann wahrgenommen oder weiterverbreitet werden. Durch die vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht kann auch in der Schwebephase zwischen Beschwerde und Entscheidung nach außen hin für jedermann transparent gemacht werden, dass es sich um einen strittigen Inhalt handelt. Die Kennzeichnungspflicht sollte aber auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Beschwerdeführer die Kennzeichnung ausdrücklich wünscht. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Meldende durch die Kennzeichnung gegen seinen Willen weiteren Anfeindungen im Netz ausgesetzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 NetzDG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - NetzDG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3b, § 3c NetzDG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e NetzDG

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG

13. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 3 und 4 Satz 6 TMG


 
 
 


Drucksache 456/1/20

... es, § 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes sowie den jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften," zu ersetzen.



Drucksache 246/20

... Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind."



Drucksache 315/20

... es und anderer Gesetze (siehe dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. April 2020) die zivilrechtlich wirkende schwebende Unwirksamkeit des Vollzugsgeschäfts auf alle nach §§ 55 ff.



Drucksache 520/1/19

... Die Bestimmung des § 656c Absatz 2 BGB-E kann also der Wirksamkeit des ersten Maklervertrags zunächst - jedenfalls für die Dauer einer "Schwebephase" bis zum etwaigen Abschluss eines gegen die Vorgaben des § 656c Absatz 1 Satz 1 BGB-E verstoßenden Maklervertrags mit der anderen Partei - nicht entgegenstehen. In jedem Fall des sukzessiven Abschlusses zweier Maklerverträge liegt bis zum zweiten Vertragsschluss die auch ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs weiterhin zulässige Konstellation vor, dass nur zwischen einer Partei und dem Makler eine vertragliche Beziehung besteht.

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Drucksache 520/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB


 
 
 


Drucksache 10/19

... Artikel 2 des Gesetzes enthält Regelungen, die im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erforderlich werden und bislang im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes enthalten waren. Es handelt sich um eine schwebende Änderung, die aufgrund redaktioneller Unrichtigkeit nicht korrekt ausgeführt werden kann. Die redaktionelle Korrektur erfolgt im Fachrecht des AEG.



Drucksache 275/1/19

... Im Übrigen wird sich der Gerichtshof der Europäischen Union anlässlich der Vorlageentscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2018 (V ZB 180/17) zeitnah mit der Frage zu befassen haben, ob die Unterbringung von "gefährlichen" Abschiebungsgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt für den Fall zulässig ist, dass sie von Strafgefangenen getrennt untergebracht werden. Das Bestreben, die Regelung des § 62a AufenthG in diesem rechtlichen Schwebezustand ohne Not und ohne ausreichende Abschätzung der praktischen Folgen für die einzelnen Länder ändern zu wollen, ist abzulehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/19




Zu Artikel 1 Nummer 22

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 520/19 (Beschluss)

... Die Bestimmung des § 656c Absatz 2 BGB-E kann also der Wirksamkeit des ersten Maklervertrags zunächst - jedenfalls für die Dauer einer "Schwebephase" bis zum etwaigen Abschluss eines gegen die Vorgaben des § 656c Absatz 1 Satz 1 BGB-E verstoßenden Maklervertrags mit der anderen Partei - nicht entgegenstehen. In jedem Fall des sukzessiven Abschlusses zweier Maklerverträge liegt bis zum zweiten Vertragsschluss die auch ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs weiterhin zulässige Konstellation vor, dass nur zwischen einer Partei und dem Makler eine vertragliche Beziehung besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB


 
 
 


Drucksache 505/18

... Mit der Neuregelung wird den betreffenden Gesellschaften hinreichend Zeit gegeben, begonnene Verschmelzungen auch nach diesem Zeitpunkt abzuschließen. Zugleich wird die Übergangsfrist derart begrenzt, dass unzuträglich lang anhaltende Schwebezustände vermieden werden. Ferner ergibt sich aus der Neuregelung, dass diese Gesellschaften in ihrer bisherigen Rechtsform auch über das Wirksamwerden des Brexits oder das Ende eines Übergangszeitraums hinaus für den Zeitraum als fortbestehend behandelt werden, der für die Durchführung und den Abschluss des Verschmelzungsverfahrens erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes

§ 122m
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Artikel 2
(Inkrafttreten)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4576, BMJV: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 127/17

... Mit § 5 Absatz 3 des Entwurfs zum Haftpflichtgesetz (HPflG-E) wird die Gefährdungshaftung bei dem Betrieb einer Schienen- oder Schwebebahn nach § 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) und bei dem Betrieb von Energieanlagen nach § 2 HPflG sowie die Verschuldenshaftung für Repräsentanten nach § 3 HaftPflG bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 5
Änderung des Produkthaftungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Umwelthaftungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 8
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Haftpflichtgesetzes

Artikel 10
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Anwendungsbereich

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4007, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Auf Grundlage der Öffnungsklausel der VRRL soll in Anlehnung an die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits vorgesehene Konstruktion des schwebend unwirksamen und genehmigungsbedürftigen Vertrages (so in den §§ 108, 177 BGB für den Vertragsschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht) die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrags von der in Textform erklärten Genehmigung durch den Verbraucher abhängig gemacht werden. Ihr hat vorauszugehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.



Drucksache 181/17

... Soweit Artikel 8 Absatz 6 VRRL von einer vertraglichen "Bindung" des Verbrauchers spricht, wird vorliegend in Anlehnung an die nationale Umsetzung des ähnlich lautenden Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 durch § 312j Absätze 3 und 4 BGB (sog. "Button-Lösung") auf ein "Zustandekommen" des Vertrags abgestellt. Diese Formulierung dient nicht nur dem Interesse an einer konsistenten und einheitlichen Umsetzung der VRRL in das deutsche Schuldrecht, sie dient auch der Rechtssicherheit für beide Vertragspartner. Im Unterschied zu einer denkbaren wörtlichen Umsetzung des Artikels 8 Absatz 6 VRRL, verzichtet das hier gewählte Rechtskonstrukt auf eine schwebende Unwirksamkeit der Vertragserklärung des Verbrauchers und macht einen Vertragsschluss vorbehaltslos vom Vorliegen einer formgerechten Angebotsbestätigung des Unternehmers und dem Zugang einer in Textform abgegebenen Angebotsannahme des Verbrauchers abhängig.



Drucksache 181/1/17

... Auf Grundlage der Öffnungsklausel der VRRL soll in Anlehnung an die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits vorgesehene Konstruktion des schwebend unwirksamen und genehmigungsbedürftigen Vertrages (so in den §§ 108, 177 BGB für den Vertragsschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht) die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrags von der in Textform erklärten Genehmigung durch den Verbraucher abhängig gemacht werden. Ihr hat vorauszugehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Es fehlt eine Rügeobliegenheit des bisherigen Eigentümers des Netzes, der nicht selbst als Bewerber am Konzessionsverfahren beteiligt ist. Es sind oft die mit den Altkonzessionären und einem Bewerber gesellschaftsrechtlich verbundenen oder am Konzessionsverfahren auch indirekt nicht beteiligten Netzeigentümer, die die Übertragung der Netze an den Neukonzessionär mit Verweis auf die vermeintliche Nichtigkeit der Konzessionsverträge verweigern. Gegenüber diesen läuft die Einführung einer Rügeobliegenheit der Bewerber ins Leere. Mit diesen Eigentümern müsste der Neukonzessionär unter Umständen langjährige und kostenintensive Prozesse über das Bestehen des Übereignungsanspruchs aus § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG führen. In dem hierdurch verursachten Schwebezustand ist ein geordneter Netzbetrieb unter klaren und sicheren Investitionsbedingungen unmöglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG


 
 
 


Drucksache 73/16

... So wird die Pflicht des aktuellen Wegenutzungsinhabers zur Auskunftserteilung konkretisiert. Denn eine Entscheidung potenzieller Netzbewerber, am Wettbewerb "um das Netz" teilzunehmen, setzt die Verfügbarkeit möglichst ausführlicher und belastbarer Informationen über das gegenständliche Verteilernetz voraus. Daneben wird allen beteiligten Unternehmen eine Rügeobliegenheit auferlegt. So wird vermieden, dass Verfahrensfehler noch Jahre nach der Entscheidung erstmals geltend gemacht werden und sich der neue Wegenutzungsinhaber sowie die Gemeinde in einem fortdauernden Schwebezustand der Rechtsunsicherheit befinden. Auch wird eine weitere von kommunaler Seite vorgebrachte Forderung aufgegriffen: Es ist zu verhindern, dass die Gemeinde vorübergehende Einnahmeverluste aufgrund von Streitigkeiten über den Netzübergang erleidet. Dies kann dadurch geschehen, dass die Pflicht des ehemaligen Wegenutzungsrechtsinhabers zur Zahlung der Konzessionsabgabe nach der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 73/1/16

... Es fehlt eine Rügeobliegenheit des bisherigen Eigentümers des Netzes, der nicht selbst als Bewerber am Konzessionsverfahren beteiligt ist. Es sind oft die mit den Altkonzessionären und einem Bewerber gesellschaftsrechtlich verbundenen oder am Konzessionsverfahren auch indirekt nicht beteiligten Netzeigentümer, die die Übertragung der Netze an den Neukonzessionär mit Verweis auf die vermeintliche Nichtigkeit der Konzessionsverträge verweigern. Gegenüber diesen läuft die Einführung einer Rügeobliegenheit der Bewerber ins Leere. Mit diesen Eigentümern müsste der Neukonzessionär unter Umständen langjährige und kostenintensive Prozesse über das Bestehen des Übereignungsanspruchs aus § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG führen. In dem hierdurch verursachten Schwebezustand ist ein geordneter Netzbetrieb unter klaren und sicheren Investitionsbedingungen unmöglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 822/16 (Beschluss)

... - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).



Drucksache 822/1/16

... - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).



Drucksache 258/16

... (115) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 509 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 422/16

... Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes



Drucksache 310/16

... 40. Schienenbahn jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,



Drucksache 319/14 (Begründung)

... Bei Straßenbahnen wird in der Schall 03 [2012] zwischen Nieder- und Hochflurfahrzeugen unterschieden, da sich hier insbesondere durch die Lage der Aggregate unterhalb des Bodens oder auf dem Dach Unterschiede in der Schallabstrahlung ergeben; darüber hinaus wird zwischen Straßenbahnen und U-Bahn-Fahrzeugen unterschieden. Schwebebahnen werden nicht von der Schall 03 [2012] erfasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/14 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Berechnungsverfahren

2. Berechnung der Schallausbreitung

3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]

4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]

5. Schienenbonus

6. Anerkennung akustischer Kennwerte

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Alternativen

VI. Befristung

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen

2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen

3. Geschwindigkeit

4. Fahrbahnarten

5. Schallminderungstechniken am Gleis

6. Brücken

7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe

8. Straßenbahnen

9. Schallausbreitung

10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen

11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 429/14

... (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Anlage 1
Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (Anlage 2 zu § 125a)

Anlage 3
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (Anlage 3 zu § 27).

Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit.

Unterabschnitt 1
Allgemeines .

§ 1
Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2
Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3
Anwendbare Vorschriften

§ 4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5
Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6
Durchführungsbestimmungen

§ 7
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8
Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9
Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10
Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11
Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12
Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13
Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14
Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15
Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16
Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18
Zuverlässigkeit

§ 19
Bewerbermeldung

§ 20
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21
Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22
Alleinflüge

§ 23
Ausbildungsbetriebe

§ 24
Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27
Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28
Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29
Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30
Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33
Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34
Fliegerärztlicher Ausschuss

Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer.

Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer.

Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.

§ 88
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Unterabschnitt 10
(weggefallen).

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen.

Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät.

Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal.

Unterabschnitt 3
Flugdienstberater.

Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung.

Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen.

§ 125
Nachweis von Sprachkenntnissen

Unterabschnitt 2a
(weggefallen).

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung.

§ 128a
Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.

§ 134
Ordnungswidrigkeiten

§ 135
Übergangsvorschriften

Anlage 3
(zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

§ 45a
Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b
Anrechnung von Flugzeiten

Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer.

§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 6
Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Sonstige Auswirkungen

a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

b Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen:

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2442: Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt und zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

A: Erfüllungsaufwand nationale Regelung :

B: Erfüllungsaufwand EU-Verordnung :


 
 
 


Drucksache 459/13

... auch auf schwebende Verfahren auswirkt. So ist etwa eine noch vor Eintritt der Gesetzesänderung beantragte Sicherungsanordnung oder Räumungsverfügung abzulehnen oder in zweiter Instanz aufgrund der Gesetzesänderung aufzuheben. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht.



Drucksache 198/13

... Das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 ist am 20. Februar 2013 verkündet worden, tritt aber erst am 1. August 2013 in Kraft. Die schwebende Wirkung des Betreuungsgeldgesetzes ist zwar schon existent, hat aber das Stammgesetz in seinem Wortlaut noch nicht geändert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. September 2008, Rn 438). Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, so vollziehen sich seine Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz und werden hierdurch gegenstandslos. Die Wirkung hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Demzufolge kann ein Änderungsgesetz nur geändert werden, soweit und solange es noch nicht in Kraft getreten ist (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, aaO, Rn. 675). Insoweit ist auch eine Aufhebung eines Änderungsgesetzes vor dem Inkrafttreten möglich.



Drucksache 198/13 (Beschluss)

... Das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 ist am 20. Februar 2013 verkündet worden, tritt aber erst am 1. August 2013 in Kraft. Die schwebende Wirkung des Betreuungsgeldgesetzes ist zwar schon existent, hat aber das Stammgesetz in seinem Wortlaut noch nicht geändert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. September 2008, Rn. 438). Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, so vollziehen sich seine Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz und werden hierdurch gegenstandslos. Die Wirkung hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Demzufolge kann ein Änderungsgesetz nur geändert werden, soweit und solange es noch nicht in Kraft getreten ist (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, aaO, Rn. 675). Insoweit ist auch eine Aufhebung eines Änderungsgesetzes vor dem Inkrafttreten möglich.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... derzeit anzuwendende Fassung. Auf die schwebende Änderung und daraus resultierenden Anpassungsbedarf durch das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. S. 1341, 1342) wird hingewiesen (vgl. auch Beschluss unter Ziffer 1 letzter Satz der dortigen Begründung).



Drucksache 472/1/12

... derzeit anzuwendende Fassung. Auf die schwebende Änderung und daraus resultierenden Anpassungsbedarf durch das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. S. 1341, 1342) wird hingewiesen (vgl. auch Empfehlung unter Ziffer 1 letzter Satz der dortigen Begründung).



Drucksache 519/12

... (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Ermächtigung der Bundesregierung, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



Drucksache 464/1/12

... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.



Drucksache 464/12 (Beschluss)

... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.



Drucksache 174/12

... es). In diesen Fällen sind die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise auf eine zügige Erledigung der sie betreffenden Strafverfahren angewiesen. Insbesondere bei dieser Art von Einsätzen sind sie bei der täglichen Dienstausübung neben der physischen einer besonderen psychischen Belastung auf Grund ständiger Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Jene psychische Belastung wird durch schwebende Ermittlungsverfahren noch verstärkt. Diese Verfahren sollen deshalb mit besonderer Fachkompetenz zügig bearbeitet werden.



Drucksache 60/11

... ) dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 203 Rn. 5, m. w. N.). Legt man die zu § 203 Satz 1 BGB ergangene Rechtsprechung und die hierzu veröffentlichte Literatur als Maßstab zugrunde, so sind eine Mediation, aber auch Gespräche über den Vorschlag, eine Mediation einzuleiten, als Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Schlägt zum Beispiel eine Partei eine Mediation vor und die Gegenpartei signalisiert, den Vorschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Die Hemmung endet in diesem Fall, wenn eine der Parteien eindeutig und klar zu erkennen gibt, eine Mediation nicht beginnen zu wollen. Lassen die Parteien die Mediation zwischenzeitlich ruhen, um die bisher erzielten Ergebnisse zu überprüfen und dann über eine mögliche Fortführung zu entscheiden, endet die Hemmung erst, wenn eine der Parteien eine Fortsetzung der Mediation klar und deutlich ablehnt.



Drucksache 314/11

... 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,



Drucksache 271/11

... Rechtsfolge der in Satz 1 beschriebenen Vertragssituation ist die schwebende Unwirksamkeit der vom Verbraucher abgegebenen Vertragserklärungen bis zu ihrer nachträglichen Bestätigung. Die Bestätigung muss in Textform erfolgen, wodurch das Erschleichen einer Bestätigung in einem weiteren Telefonanruf ausgeschlossen wird. Zudem kann der unseriöse Unternehmer den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen, dass er eine mündliche Bestätigung behauptet.



Drucksache 271/11 (Beschluss)

... Rechtsfolge der in Satz 1 beschriebenen Vertragssituation ist die schwebende Unwirksamkeit der vom Verbraucher abgegebenen Vertragserklärungen bis zu ihrer nachträglichen Bestätigung. Die Bestätigung muss in Textform erfolgen, wodurch das Erschleichen einer Bestätigung in einem weiteren Telefonanruf ausgeschlossen wird. Zudem kann der unseriöse Unternehmer den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen, dass er eine mündliche Bestätigung behauptet.



Drucksache 127/11

... Sowohl bei der Vertragsübernahme nach Absatz 1 als auch bei den Glattstellungsgeschäften nach Absatz 2 ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dies soll über Absatz 3 sichergestellt werden. Zunächst ist dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte nicht zu lange in der Schwebe bleiben und dadurch Spekulationen zulasten der anderen Insolvenzgläubiger ermöglicht werden. Deshalb kann der zentrale Kontrahent von den in Absatz 1 und Absatz 2 eröffneten Möglichkeiten nur bis zum Ablauf des dritten auf die Verfahrenseröffnung folgenden Geschäftstages Gebrauch machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen.

§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

§ 251
Minderheitenschutz

§ 253
Rechtsmittel

§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

§ 259a
Vollstreckungsschutz

§ 259b
Besondere Verjährungsfrist

§ 270a
Eröffnungsverfahren

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c
Bestellung des Sachwalters

§ 271
Nachträgliche Anordnung

§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1
Insolvenzstatistik

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

II. Änderung der Insolvenzordnung

1. Gläubigereinfluss stärken

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

5. Eigenverwaltung stärken

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

IV. EU-rechtliche Vorgaben

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 259a

Zu § 259b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu § 270a

Zu § 270b

Zu § 270c

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


 
 
 


Drucksache 55/11

... Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern.



Drucksache 319/10

... enthalten zeitliche Obergrenzen für die Ausübung des Widerrufsrechts, wenn der Unternehmer dauerhaft gegen seine Informations- und Belehrungspflichten verstößt. Dies dient der Rechtssicherheit, da es den Schwebezustand der Widerrufbarkeit des Vertrages zeitlich begrenzt. Kommt der Unternehmer dauerhaft seinen Informationspflichten nicht nach, so wird der Verbraucher auch nach Erlöschen seines Widerrufsrechts angemessen geschützt, wie es Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie verlangt. So kann ihm im Einzelfall ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 481
Teilzeit-Wohnrechtevertrag

§ 481a
Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt

§ 481b
Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag

§ 482
Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage

§ 482a
Widerrufsbelehrung

§ 483
Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen

§ 484
Form und Inhalt des Vertrags

§ 485
Widerrufsrecht

§ 485a
Widerrufsfrist

§ 486
Anzahlungsverbot

§ 486a
Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zahl] Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

Artikel 242
Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen

§ 1
Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben

§ 2
Informationen über das Widerrufsrecht

Artikel 3
Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

Artikel 4
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Bürokratiekosten

1. Pflichtangabe in der Werbung, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können

2. Verpflichtender Hinweis bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung

3. Zusammenfassung

IV. Kosten vertraglicher Informationspflichten

1. Pflicht, vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen

IV der Richtlinie vorgegeben.

2. Pflicht zur Widerrufsbelehrung

3. Zusammenfassung

V. Sonstige Kosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 481

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 481a

Zu § 481b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 482

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 482a

Zu § 483

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 484

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 485

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 485a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 486

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 486a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1233: Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge


 
 
 


Drucksache 156/10

... Schwebefälle

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Lösung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Diensherrenwechseln Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1185: Entwurf für ein Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln


 
 
 


Drucksache 539/10

... Bereits aus der Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ergibt sich, dass der Lauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn sämtliche zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Lediglich klarstellend werden daneben in den neuen Sätzen 4 und 5 des § 32 BRAO die Fälle der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und eines schwebenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gesondert geregelt.



Drucksache 270/09

... Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren."



Drucksache 568/09

... (20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "



Drucksache 66/09

... Nach Satz 3 hat ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Einreichung. Die Regelung entbindet den Notar indes nicht von den Verpflichtungen nach Satz 2 Nummer 4. Verstöße können im Rahmen der Dienstaufsicht untersucht und gegebenenfalls geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Verstoß jedoch insbesondere den wirksamen Eingang eines Eintragungsantrags in Papierform nicht verhindern. Die vorgeschlagene Regelung ist speziell im Hinblick auf etwaige technische Probleme bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich. Nach Satz 2 Nummer 5 können die Landesregierungen für diese Fälle beispielsweise die Ersatzeinreichung in Papierform zulassen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sowohl das Grundbuchamt als auch die Verfahrensbeteiligten unverzüglich erkennen können, ob und wann ein Eintragungsantrag wirksam gestellt ist. Die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung in jedem Fall von der vorherigen Erlaubnis durch das Grundbuchamt oder die Justizverwaltung abhängig zu machen, erscheint im Hinblick auf die damit für die Beteiligten verbundene Gefahr eines Rangverlustes nicht sachgerecht. Zudem könnte sich die Justizverwaltung in diesen Fällen unter Umständen Schadensersatzforderungen wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Zustimmung zur Ersatzeinreichung ausgesetzt sehen. Ebenfalls nicht praktikabel erscheint es, im Fall einer Übermittlungsstörung den ohne diesbezügliche Erlaubnis in anderer Form eingereichten Antrag als schwebend unwirksam zu betrachten und erst nachträglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung vorgelegen haben. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines Antrags bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit würde das Eintragungsverfahren unter Umständen erheblich verzögern. Zudem würde die Gefahr eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Bearbeitungsreihenfolge (§ 17 GBO) deutlich gesteigert. Dadurch ergäben sich auch erhöhte Haftungsrisiken auf Seiten des Grundbuchamts, da sich eine falsche Bearbeitungsreihenfolge auf die Rangverhältnisse im Grundbuch auswirken kann.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.