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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
Vom 15. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 8 vom 20.02.2013 S. 254)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Veranlagungszeitraum" die Wörter "vor der Geburt des Kindes" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt. | "Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500.000 Euro beträgt." |
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "dem Elterngeld" die Wörter "oder dem Betreuungsgeld" eingefügt.
3. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
"Abschnitt 2
Betreuungsgeld
§ 4a Berechtigte
(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.
§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.
§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen
Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
§ 4d Bezugszeitraum
(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.
(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorge-berechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils."
4. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Verfahren und Organisation".
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Anspruchsvoraussetzungen" die Wörter "für Elterngeld oder Betreuungsgeld" und nach dem Wort "Monatsbeträge" die Wörter "der jeweiligen Leistung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Elterngeld" die Wörter "oder mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld" und nach den Wörtern "eines Elternteils "die Wörter "auf die jeweilige Leistung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Elterngeld" die Wörter "oder Betreuungsgeld" und nach dem Wort "Monatsbeträge" die Wörter "der jeweiligen Leistung" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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