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"Steuerabzugs"
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist kompliziert und führt in der Umsetzung zu einer erheblichen Belastung des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Bereits bei den Beratungen des Alterseinkünftegesetzes im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind diese Festschreibung sowie die deswegen erforderlichen Sonderregelungen kritisch erörtert worden. Auch der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss unter anderem angerufen, weil "
Drucksache 220/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... in der geltenden Fassung muss der Steuerabzug u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen. Diese Regelung führt nicht zur Steuerbefreiung der Erträge, sondern nur zu einem Verzicht auf Steuervorauszahlung in Form des Quellensteuereinbehalts. Insofern sieht der Gesetzentwurf folgerichtig vor, dass unter dem Regime einer Abgeltungsteuer an diesem Verzicht nicht mehr festgehalten werden kann.
Drucksache 220/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... in der geltenden Fassung muss der Steuerabzug u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen. Diese Regelung führt nicht zur Steuerbefreiung der Erträge, sondern nur zu einem Verzicht auf Steuervorauszahlung in Form des Quellensteuereinbehalts. Insofern sieht der Gesetzentwurf folgerichtig vor, dass unter dem Regime einer Abgeltungsteuer an diesem Verzicht nicht mehr festgehalten werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 5b EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 2 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 4h Abs. 5 EStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b und c § 6 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 2a EStG ,
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 7 Abs. 3a - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 und 5 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g Abs. 2 EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 7g EStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
17. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
20. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 32d Abs. 4 EStG
22. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 34a Abs. 6 nach Satz 1 EStG
24. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - und 39 Buchstabe m - neu - § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 52 Abs. 50b EStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a § 43a Abs. 2 EStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 45a EStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 35 § 45d EStG
28. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG
29. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe h § 52 Abs. 23 EStG
30. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG
31. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG
32. Zu Artikel 1 Nr. 40 § 52a Abs. 12 EStG
33. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 8a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KStG
34. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 8a Abs. 4 - neu - KStG
35. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG
36. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG
37. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 8c KStG
38. Zu Artikel 2 nach Nr. 13 § 38 KStG
39. Zu Artikel 2 Körperschaftsteuergesetz
40. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 8 Nr. 1 GewStG
41. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 8 Nr. 1 Buchstabe d, e und f GewStG
42. Zu Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a § 93 Abs. 7 und § 162 Abs. 2 AO
Zu Nummer 5
43. Zu Artikel 8 Nr. 4 § 4 Abs. 1 und 4 InvStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
44. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG
45. Zu Artikel 8 Nr. 7 Buchstabe a § 8 Abs. 5 InvStG
46. Zu Artikel 8 Investmentsteuergesetz
47. Zu Artikel 10 Zerlegungsgesetz :
Begründung
2 Allgemein
Im Einzelnen
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
48. Zum Gesetzentwurf allgemein
49. Zum Gesetzentwurf allgemein
50. Zum Gesetzentwurf allgemein
51. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 227/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juni 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
Drucksache 470/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit KOM (2007) 359 endg.; Ratsdok. 10255/07
... Verbesserte Maßnahmen des lebenslangen Lernens erfordern eine wirksamere und manchmal umfassendere Nutzung öffentlicher und privater Mittel, dies sollte sich aber in Gestalt von mehr Arbeitsplätzen und höherer Arbeitsproduktivität bezahlt machen. Nach entsprechenden Schätzungen verdienen Personen, die eine Berufsausbildung am Arbeitsplatz absolvieren, im Durchschnitt 5 % mehr als Personen, die dies nicht tun30. Ein erheblicher Anteil der Kosten für Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz wird derzeit von den Arbeitgebern übernommen. Darüber hinaus können staatliche Maßnahmen ein von Einzelpersonen finanziertes lebenslanges Lernen stimulieren, zum Beispiel durch Steuerabzugsmöglichkeiten. In den meisten Ländern kann man Arbeitnehmern auch die Verpflichtung auferlegen, in Maßnahmen des lebenslangen Lernens zu investieren und laufende Fortbildungsangebote zu nutzen. Somit können Arbeitnehmer einen Teil der Kosten tragen, zum Beispiel, indem sie Zeit investieren.
1. Die Herausforderungen und Chancen von Globalisierung und Wandel
2. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz
3. Flexicurity-Strategien: Die Erfahrung der Mitgliedstaaten
4. Flexicurity und der Soziale Dialog
5. Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz
6. Flexicurity-Optionen
7. Die finanzielle Dimension der Flexicurity
8. Die nächsten Schritte: Flexicurity und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Anhang I Flexicurity-Optionen
Option 1: Bekämpfung der Segmentierung bei Verträgen
Option 2: Entwicklung der Flexicurity im Unternehmen und Angebot von Sicherheit bei Übergängen
Option 3: Lösung des Problems der Qualifikationsdefizite und der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte
Option 4: Verbesserung der Möglichkeiten für Leistungsempfänger und informell beschäftigte Arbeitskräfte
Anhang II Beispiele für Flexicurity
Anhang III Flexicurity-relevante Hintergrundindikatoren
A. Flexible Vertragsformen
B. Umfassende Strategien für das lebenslange Lernen
C. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
D. Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
E. Arbeitsmarktergebnisse
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Drucksache 463/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Umsetzung des Programms der Gemeinschaft für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen: Weitere Fortschritte im Jahr 2006 und nächste Schritte zu einem Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2007) 223 endg.; Ratsdok. 9415/07 EUDISYS-AE-Nr. 070414
... Abzugsfähigkeit von Rückstellungen: Rückstellungen können entweder grundsätzlich nicht steuerabzugsfähig sein und durch eine Liste abzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden, oder sie können grundsätzlich abzugsfähig sein und durch eine Liste nicht steuerabzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden. Nach Ansicht der Kommission sollten die abzugsfähigen Rückstellungen definiert und durch eine Liste nicht abzugsfähiger Ausnahmen ergänzt werden.
Drucksache 384/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
... Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Abweichend von den §§ 13 und 21 des
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Auch aus Sicht der übrigen Auftraggeber bleiben die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem angemessenen Rahmen. Stellt man das neue Gebührenaufkommen insgesamt dem derzeitigen gegenüber, ergibt sich einschließlich Umsatzsteuer in etwa eine Erhöhung um den Faktor 3,13. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, erhöhen sich für ihn die Kosten im wirtschaftlichen Ergebnis nur etwa um den Faktor 2,63:
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Auch aus Sicht der übrigen Auftraggeber bleiben die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem angemessenen Rahmen. Stellt man das neue Gebührenaufkommen insgesamt dem derzeitigen gegenüber ergibt sich einschließlich Umsatzsteuer in etwa eine Erhöhung um den Faktor 3,13. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, erhöhen sich für ihn die Kosten im wirtschaftlichen Ergebnis nur etwa um den Faktor 2,63:
Drucksache 568/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
...
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
Drucksache 612/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
Drucksache 330/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007
... Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bergmannsprämiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Steueränderungsgesetz 2007 Steuermehr-/-mindereinnahmen - in Mio. €
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe h
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
4 Allgemein:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
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Drucksache 622/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)
... "3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, wenn deren Summe positiv ist,"'
Drucksache 281/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Bisherige Fortschritte und weitere Schritte zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2006) 157 endg.; Ratsdok. 8231/06
... Wenn bereits für die Bildung von Rückstellungen ein Steuerabzug gewährt und nicht bis zum Entstehen der Ausgabe gewartet wird, ist dies "
Mitteilung
1. Hintergrund
2. BISHERIGE Fortschritte
2.1. Ziele der Arbeitsgruppe
2.2. Organisation der Arbeitsgruppe
2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe
3. weitere Schritte
3.1. Allgemeines Konzept
3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage
3.3. Konsolidierung
3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage
3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006
4. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte
Anhang 2 Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte
-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz
-Besteuerungsgrundsätze
-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage
-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen
-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden
-Steuerbares Einkommen
-Internationale Aspekte
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Drucksache 260/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
Drucksache 302/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... ) verursachen wegen ihrer Relevanz für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers teilweise einen erheblichen bürokratischen Aufwand, ohne dass dem auf fiskalischer Seite ein messbarer Nutzen gegenüber steht. So ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die per Telefax übermittelt wurden, derzeit nur eingeschränkt und unter kasuistischen Bedingungen möglich, für eine Rechnungserteilung auf elektronischem Weg wird die in der Praxis unübliche und teure qualifizierte Signatur verlangt. Vergleichbare Hürden bestehen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Papierform nicht, obwohl diese nicht betrugssicherer sind. Um den zunehmenden Bedarf nach elektronischem Informationsaustausch Rechnung zu tragen, sollten daher weitere, im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung sichere, Verfahren zugelassen werden. Außerdem sollte die Rechnungserteilungspflicht für steuerfreie Leistungen, aus denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, und das Erfordernis einer zusätzlichen Sammelabrechnung bei im elektronischen Datenaustausch übermittelten Rechnungen, mit dem keine zusätzliche Betrugssicherheit erreicht wird, gestrichen werden. Mit einer praxisgerechteren Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Anforderungen in § 14 UStG könnte so ein weiterer Abbau von Bürokratiehürden erreicht werden.
Drucksache 302/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... ) verursachen wegen ihrer Relevanz für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers teilweise einen erheblichen bürokratischen Aufwand, ohne dass dem auf fiskalischer Seite ein messbarer Nutzen gegenüber steht. So ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die per Telefax übermittelt wurden, derzeit nur eingeschränkt und unter kasuistischen Bedingungen möglich, für eine Rechnungserteilung auf elektronischem Weg wird die in der Praxis unübliche und teure qualifizierte Signatur verlangt. Vergleichbare Hürden bestehen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Papierform nicht, obwohl diese nicht betrugssicherer sind. Um den zunehmenden Bedarf nach elektronischem Informationsaustausch Rechnung zu tragen, sollten daher weitere, im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung sichere, Verfahren zugelassen werden. Außerdem sollte die Rechnungserteilungspflicht für steuerfreie Leistungen, aus denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, und das Erfordernis einer zusätzlichen Sammelabrechnung bei im elektronischen Datenaustausch übermittelten Rechnungen, mit dem keine zusätzliche Betrugssicherheit erreicht wird, gestrichen werden. Mit einer praxisgerechteren Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Anforderungen in § 14 UStG könnte so ein weiterer Abbau von Bürokratiehürden erreicht werden.
Drucksache 302/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... "Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der
Drucksache 629/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.
Drucksache 362/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn
... (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften oder Veräußerungsgewinnen, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezogen hat, im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
Drucksache 212/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen
... Da die in Artikel 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegten Vorschriften über die Steuerbemessungsgrundlage eindeutig sind und zu den Kernelementen der MwSt-Vorschriften gehören, ist jegliche Abweichung sorgfältig zu definieren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen insbesondere dem Grundsatz, dass die Steuerverwaltung nicht systematisch auf die Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes einwirken sollte, sondern nur unter bestimmten, ausdrücklich festgelegten Umständen, und selbst dann nicht routinemäßig. Die vorgesehene Bestimmung gestattet daher eine Neubewertung nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung, was anhand einer Reihe zusätzlicher Kriterien festgestellt werden muss. Die neue Regelung kann nur dann angewandt werden, wenn die betreffenden Geschäftspartner miteinander verbunden sind und wenn der fragliche Umsatz aufgrund dieser Verbindung, nicht jedoch aus belegbaren wirtschaftlichen Gründen, mit einem anderen als dem Normalwert bewertet wird. Die Neubewertung eines Umsatzes ist außerdem nur in folgenden drei Fällen zulässig: Im Falle einer zu niedrigen Bewertung, wenn die MwSt in Rechnung gestellt wurde und der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder im Falle einer zu hohen Bewertung, wenn die MwSt in Rechnung gestellt wurde und der Leistungserbringer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, sowie in den Fällen, in denen keine MwSt in Rechnung gestellt wurde, wenn der Wert einer befreiten Leistung durch eine teilweise von der Steuer befreite Person zu niedrig angesetzt wurde. Die neue Bestimmung darf nicht angewandt werden, wenn der Unterschied zwischen dem Normalwert und dem angesetzten Wert der Leistung geringfügig ist oder wenn belegt werden kann, dass die Leistung auch für andere, nicht im Sinne der Definition verbundene Personen für die gleiche Gegenleistung erhältlich ist.
Drucksache 45/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen
... „(58a) § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ….. (BGBl. I S. …. (Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes)) gilt erstmalig für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2005 zufließen. § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, ist § 50a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen beträgt.“
Drucksache 937/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
... Die Einführung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Gebäudereinigungsleistungen erscheint nicht praxistauglich, zumal sie über die Wirkungen der geplanten Reverse-Charge-Regelung weit hinausgeht. Denn diese soll nur für Umsätze mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 5.000 Euro gelten, die an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbracht werden. Die Reverse-Charge-Regelung wird deshalb weder die Gebietskörperschaften noch Kleinunternehmer und steuerbefreite Institutionen und Einrichtungen betreffen. Dementsprechend werden sich auch die oben aufgezeigten Nachteile im Rahmen der generellen Reverse-Charge-Regelung nicht ergeben. Mit einer Übertragung der Beschränkungen des Reverse-Charge-Modells (5.000 Euro-Grenze und Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Gebäudereinigungsleistungen würde die Regelung allerdings im Ergebnis weitgehend leer laufen, da von einer solchen Regelung in diesem Unternehmenssegment kaum Steuerpflichtige betroffen wären.
Drucksache 937/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Die Einführung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Gebäudereinigungsleistungen erscheint nicht praxistauglich, zumal sie über die Wirkungen der geplanten Reverse-Charge-Regelung weit hinausgeht. Denn diese soll nur für Umsätze mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 5.000 Euro gelten, die an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbracht werden. Die Reverse-Charge-Regelung wird deshalb weder die Gebietskörperschaften noch Kleinunternehmer und steuerbefreite Institutionen und Einrichtungen betreffen. Dementsprechend werden sich auch die oben aufgezeigten Nachteile im Rahmen der generellen Reverse-Charge-Regelung nicht ergeben. Mit einer Übertragung der Beschränkungen des Reverse-Charge-Modells (5.000 Euro-Grenze und Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Gebäudereinigungsleistungen würde die Regelung allerdings im Ergebnis weitgehend leer laufen, da von einer solchen Regelung in diesem Unternehmenssegment kaum Steuerpflichtige betroffen wären.
Drucksache 45/05
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen
... "(58a) § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ..... (BGBl. I S. .... (Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes)) gilt erstmalig für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2005 zufließen. § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, ist § 50a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen beträgt."
Drucksache 197/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
Drucksache 565/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04
... 39. Nach Artikel 72 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags sollen die Kosten der Mehrwertsteuer von der Kofinanzierung ausgeschlossen sein. Jedenfalls für den öffentlichen Bereich sollte hier eine Ausnahme vorgesehen werden, da weder die Länder noch die Kommunen vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Drucksache 1002/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer KOM (2004) 728 endg.;
...
die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug beschränken können;
Drucksache 565/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04
... 39. Nach Artikel 72 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags sollen die Kosten der Mehrwertsteuer von der Kofinanzierung ausgeschlossen sein. Jedenfalls für den öffentlichen Bereich sollte hier eine Ausnahme vorgesehen werden, da weder die Länder noch die Kommunen vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Drucksache 17/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze - COM(2018) 20 final
Drucksache 18/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; COM(2018) 21 final
Drucksache 76/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 - KStR 2015)
Drucksache 77/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. August 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Drucksache 119/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Drucksache 151/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
Drucksache 171/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Drucksache 174/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2016
Drucksache 223/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Drucksache 241/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
Drucksache 242/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Drucksache 253/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)
Drucksache 255/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Drucksache 262/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Drucksache 284/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV )
Drucksache 297/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
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