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"Steuerberater"
Drucksache 497/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Drucksache 323/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... Zum anderen ist die vorgeschlagene Fassung der Vorschrift des § 335 Absatz 5 HGB-E auch hinsichtlich der Reichweite der Zurechnung von Vertreterverschulden nicht unproblematisch: Derjenige, der zwar seine grundsätzliche Offen- oder Hinterlegungspflicht nicht in Abrede stellt, sich aber auch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist nicht hierzu in der Lage sieht, wird künftig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 335 Absatz 5 HGB-E beantragen müssen, um nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 335 Absatz 5 HGB-E mit dem Einwand fehlenden Verschuldens präkludiert zu sein. Nach § 335 Absatz 5 Satz 2 HGB-E wird der Gesellschaft in dem Wiedereinsetzungsverfahren ein Vertreterverschulden zugerechnet, ohne dass dabei nach organschaftlicher oder sonstiger Vertretung (Steuerberater, Rechtsanwalt) differenziert wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 335 Absatz 5 HGB
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Drucksache 323/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... Zum anderen ist die vorgeschlagene Fassung der Vorschrift des § 335 Absatz 5 HGB-E auch hinsichtlich der Reichweite der Zurechnung von Vertreterverschulden nicht unproblematisch: Derjenige, der zwar seine grundsätzliche Offen- oder Hinterlegungspflicht nicht in Abrede stellt, sich aber auch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist nicht hierzu in der Lage sieht, wird künftig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 335 Absatz 5 HGB-E beantragen müssen, um nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 335 Absatz 5 HGB-E mit dem Einwand fehlenden Verschuldens präkludiert zu sein. Nach § 335 Absatz 5 Satz 2 HGB-E wird der Gesellschaft in dem Wiedereinsetzungsverfahren ein Vertreterverschulden zugerechnet, ohne dass dabei nach organschaftlicher oder sonstiger Vertretung (Steuerberater, Rechtsanwalt) differenziert wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 335 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 335 Absatz 5 HGB
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Drucksache 382/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 120a Änderung der Bewilligung
Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 13
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 10 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
§ 81a Verfahrenskostenhilfe
Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 18 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Artikel 20 Inkrafttreten
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Drucksache 633/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
... s zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt."
Drucksache 363/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie : Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 - 2015 COM(2012) 261 final
... Dienstleistungen für Unternehmen einschließlich freiberuflicher Dienstleistungen (Juristen, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beratungsgesellschaften, Kommunikations- und Marketingagenturen, Patentanwälte , Zertifizierungsdienste, Sportvermittler, Manager von Künstlern, Personalagenturen, Dolmetscher, Tierärzte, Vermessungsingenieure...) Baugewerbe und Handwerk Einzelhandel Immobilien Tourismus (Hotels, Restaurants, Cafes, Reisebüros, Fremdenführer...) Privates Bildungswesen
Mitteilung
I. Einleitung: Wachstum Arbeitsplätze durch Dienstleistungen
II. in vollem Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren
1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung
2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren
3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens
4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt
5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis
6. Sektorspezifischer Bedarf
6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung Wirklichkeit werden lassen
6.2 Verbraucherschutzrecht
6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen
7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation
III. Schlussfolgerung
Anhang 1 für Dienstleistungssektoren Geltende EU-Rechtsvorschriften
Anhang II Verzeichnis der Initiativen mit Zeitplan
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Drucksache 516/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Die beabsichtigte Ergänzung des § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E hinsichtlich der Beiordnung von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern steht in dieser Allgemeinheit in Widerspruch
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO
§ 120b Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten
5. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG
6. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG , Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b § 166 Absatz 4 Satz 1 VwGO , Artikel 13 Nummer 2 § 142 Absatz 5 Satz 1 FGO
7. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 166 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu § 67
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG
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Drucksache 309/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Drucksache 657/12
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV )
... Erfüllungsaufwand wird für die Unternehmen entstehen, die bislang die Bescheinigungen selbst ausstellen (und nicht zum Beispiel einen Steuerberater damit beauftragen) und noch ein Entgeltabrechnungssystem verwenden, das sich nicht oder nicht in vollem Umfang an der Entgeltbescheinigungsrichtlinie orientiert. Hier ist einmalig die entsprechende Anpassung der Abrechnungssoftware einzuspielen und der Ausdruck der Bescheinigung gegebenenfalls im Format anzupassen. Es entstehen daher einmalige Umstellungskosten. Die Höhe der Umstellungskosten ist seriös nicht abschätzbar, da diese von den Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen abhängen. Je nach vertraglicher Vereinbarung fallen auch diese Kosten nicht gesondert an, sondern werden im Rahmen von Pflegepauschalen für die Softwareanpassung abgegolten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung
§ 2 Verfahren
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
C. Bürokratiekosten
D. Gleichstellungspolitische Aspekte
E. Nachhaltigkeit
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2215: Entwurf einer Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 Gewerbeordnung
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Drucksache 598/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2013)
... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 309/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Drucksache 99/12
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
... ) gewährleistet Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (Nummer 1), Verteidigern (Nummer 2), Rechtsanwälten einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekern und Hebammen (Nummer 3), Mitgliedern und Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nummer 3 Buchstabe a), Beratern für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 3 Buchstabe b) und Abgeordneten (Nummer 4) in gleicher Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das zu, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Gleiches gilt für Angehörige journalistischer Berufe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
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Drucksache 516/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Die beabsichtigte Ergänzung des § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E hinsichtlich der Beiordnung von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern steht in dieser Allgemeinheit in Widerspruch zu § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 ZPO
Zu Artikel 1 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO *
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO
§ 120b Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG
9. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG ,
Zu Artikel 12 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG
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Drucksache 309/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 9 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... - die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst; des Weiteren wird die Steuerberatergebührenverordnung strukturell bereinigt; - die Zuständigkeit der Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst (§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung);
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
§ 30 Selbstanzeige
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14 Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von 10
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Mitteilungen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
Zu § 12
Zu § 13
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe ll
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Doppelbuchstabe oo
Zu Doppelbuchstabe pp
Zu Doppelbuchstabe qq
Zu Doppelbuchstabe rr
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Anlage 1 Tabelle A Beratungstabelle
Zu Anlage 2 Anlage 2 Tabelle B Abschlusstabelle
Zu Anlage 3 Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
Zu Anlage 4 Anlage 4 Tabelle D Landwirtschaftliche Tabelle
Zu Anlage 5 Anlage 5 Tabelle E Rec hts be h e lfsta be l l e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
2.2. Sonstige Kosten
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
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Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurden wichtige Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht umgesetzt. Vor allem die neuen Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten schaffen in der Praxis große bürokratische Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Steuerberater und die Finanzverwaltung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil:
B. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
5 Beispiel:
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Satz 9
Zu Buchstabe j
Satz 2
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Absatz 1b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
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Drucksache 558/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG )
... Mit der Änderung des § 6 der Justizverwaltungskostenordnung und des Gebührenverzeichnisses wird eine neue Gebühr für die Übermittlung einer Kopie von im Unternehmensregister hinterlegten Bilanzen eingeführt. Diese Gebühr orientiert sich der Höhe nach an den für Auszüge aus dem Handelsregister vorgesehenen Gebühren. Will eine Kleinstkapitalgesellschaft später die von ihr selbst zur Hinterlegung eingereichte Bilanz noch einmal einsehen, etwa weil in der Korrespondenz mit Dritten Unstimmigkeiten aufgefallen sind, muss sie diesen kostenpflichtigen Weg nicht beschreiten. Vielmehr steht ihr aufgrund des Hinterlegungsauftrags an den Betreiber des Bundesanzeigers auch das Recht zu, vom Betreiber des Bundesanzeigers kostenlos eine Kopie der hinterlegten Bilanz zu erhalten. Dies kann auch durch die Übersendung einer Beleg-Kopie der hinterlegten Bilanz an die Kleinstkapitalgesellschaft oder einen von ihr mit der Einreichung beauftragten Dritten (z.B. Steuerberater) erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Artikel 70
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Artikel 5 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 6 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 7 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Überblick - Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Umsetzung von EU-Rechtsakten
III. Übersicht umgesetzter Vorschriften
IV. Weitere Regelungen
V. Alternativen
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VIII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Steuerliche Auswirkungen
7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2263: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/600/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz- MicroBilG)
1. Zusammenfassung der Auswirkungen
2. Im Einzelnen:
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Drucksache 60/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... Der Verzicht auf die abschließende Regelung eines Berufsbildes trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass viele Mediatorinnen und Mediatoren nicht hauptberuflich oder jedenfalls nicht ausschließlich als solche arbeiten, sondern in erster Linie einen Grundberuf ausüben, zum Beispiel Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater, Psychologin oder Psychologe. Dieser Grundberuf hat Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Berufsrecht des jeweiligen Grundberufs. Die Regelungen in diesem Gesetz verdrängen die für die Grundberufe geltenden berufsrechtlichen Regelungen nur, soweit zwischen beiden ein Widerspruch auftritt. Insoweit ist das MediationsG lex specialis. Berufsrechtliche Regelungen aus dem Grundberuf bleiben neben dem MediationsG anwendbar, soweit sie sich auch auf die mediatorische Tätigkeit erstrecken. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist nach dem jeweiligen Berufsrecht zu beurteilen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf die mediatorische Tätigkeit in § 18 BORA ausdrücklich geregelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators
§ 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
§ 7 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 15 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
Artikel 10 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 11 Änderung des Markengesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Begriff
2. Entwicklung der Mediation
3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
4. Vorarbeiten für das Gesetz
II. Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten
VI. Alternativen
VII. Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1402: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)
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Drucksache 209/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Die zwingende Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs soll die Aufbringung des Anfangskapitals nach § 22e - neu - VermAnlG-E, des Weiteren die zweckgebundene Verwendung des Beteiligungskapitals sicherstellen. Der Mittelverwendungskontrolleur führt das Einzahlungskonto und gibt die entsprechenden Mittel nach festgelegten Kriterien frei. Diese können sich bei feststehenden Investitionsobjekten beispielsweise nach dem Projektfortschritt richten. Bei so genannten Blind Pool-Konzeptionen, bei denen die Investitionsobjekte noch nicht feststehen, erfolgt die Mittelfreigabe nach dem Vorliegen der im Prospekt festgelegten Investitionskriterien. Als Mittelverwendungskontrolleur kommen in der Regel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte in Betracht. Die Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen sich nach einem gesonderten Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 Inhaltsübersicht und § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
12. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
13. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
14. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
15. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler nicht im Sinne der Anlageberater nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und GewO durch eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ersetzt werden sollte.
16. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Der Bundesrat befürchtet, dass mit dem Antrag auf Ausübung der "Zwei-Jahres-Option" und damit zusammenhängenden Rückfragen der Steuerbürger die Finanzämter mit zusätzlichen Arbeiten belastet werden, die – nachdem Personalmehrungen nicht zu erwarten sind – letztlich die Bearbeitung der übrigen Aufgaben verzögern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die nun vorgesehene "Zwei-Jahres-Option" die aktuellen Bemühungen und Initiativen der Steuerverwaltung nicht befördert, mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe Vereinbarungen für eine kontinuierliche Abgabe der Steuererklärungen zu treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
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Drucksache 38/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen - Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie KOM (2011) 20 endg.
... Bei den Diskussionen im Rahmen der gegenseitigen Evaluierung wurden auch Fragen zu den Anforderungen an die Rechtsform (z.B. Beschränkungen der Rechtsform für Dienstleister, die bestimmte Tätigkeiten aufnehmen wollen, wie das Verbot für Erbringer von Handwerksdienstleistungen, die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzunehmen) und zu den Anteilseigneranforderungen aufgeworfen (z.B. Verpflichtungen, über bestimmte Qualifikationen zu verfügen, um Aktienkapital an Unternehmen halten zu können, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, wie etwa die Bestimmung, ein qualifizierter Steuerberater sein zu müssen, um Kapital an einem Unternehmen halten zu können, das Steuerberatungsdienstleistungen erbringt). Auch wenn sich einige dieser Anforderungen sicherlich auf triftige Gründe stützen (z.B. Gewährleistung der Unabhängigkeit oder der persönlichen Mitwirkung des Dienstleisters), schaffen sie doch Hindernisse für das gute Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen. Trotz der mit der Umsetzung der
Mitteilung
1. Dienstleistungen sind der Eckpfeiler der EU-Wirtschaft
2. Die Dienstleistungsrichtlinie – Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen
3. Das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung – Ein wichtiges Instrument zur Beurteilung des Stands des Binnenmarkts für Dienstleistungen
4. Hauptergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung
4.1. Was wurde erreicht
4.2. Was bleibt zu tun
5. Der weitere Weg: MAßNAHMEN ZUM weiteren Ausbau des Binnenmarkts für Dienstleistungen
5.1. Ein Binnenmarkt-Kohärenztest für Dienstleistungen
5.2. Gezielte Maßnahmen zur Beseitigung verbleibender regulatorischer Hindernisse, die die volle Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts für Dienstleistungen ungerechtfertigt behindern
5.3. Gezielte Maßnahmen, um den Binnenmarkt für Dienstleistungen in der Praxis greifbarer zu machen
6. Schlussfolgerungen
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Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Die zwingende Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs soll die Aufbringung des Anfangskapitals nach § 22e - neu - VermAnlG-E, des Weiteren die zweckgebundene Verwendung des Beteiligungskapitals sicherstellen. Der Mittelverwendungskontrolleur führt das Einzahlungskonto und gibt die entsprechenden Mittel nach festgelegten Kriterien frei. Diese können sich bei feststehenden Investitionsobjekten beispielsweise nach dem Projektfortschritt richten. Bei so genannten Blind Pool-Konzeptionen, bei denen die Investitionsobjekte noch nicht feststehen, erfolgt die Mittelfreigabe nach dem Vorliegen der im Prospekt festgelegten Investitionskriterien. Als Mittelverwendungskontrolleur kommen in der Regel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte in Betracht. Die Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen sich nach einem gesonderten Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO
21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO
22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
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Drucksache 784/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
... 4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 3b bis 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen sind und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen haben. Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 4."
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.
Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.
Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.
§ 14 Meldepflicht von Behörden.
Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.
§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes
§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen.
§ 36a Verordnungsermächtigung
§ 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
Artikel 10 Änderung des Münzgesetzes
§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
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Drucksache 127/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
§ 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
§ 104a Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten
§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
§ 225a Rechte der Anteilsinhaber
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 251 Minderheitenschutz
§ 253 Rechtsmittel
§ 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
§ 259a Vollstreckungsschutz
§ 259b Besondere Verjährungsfrist
§ 270a Eröffnungsverfahren
§ 270b Vorbereitung einer Sanierung
§ 270c Bestellung des Sachwalters
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.
Artikel 2 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 7 Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)
§ 1 Insolvenzstatistik
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Hilfsmerkmale
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung
§ 6 Übergangsregelung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Überblick
II. Änderung der Insolvenzordnung
1. Gläubigereinfluss stärken
2. Insolvenzplanverfahren ausbauen
3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden
4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten
5. Eigenverwaltung stärken
6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten
III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes
IV. EU-rechtliche Vorgaben
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu § 259a
Zu § 259b
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 43
Zu § 270a
Zu § 270b
Zu § 270c
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu § 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 6
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
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Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Der Bundesrat befürchtet, dass mit dem Antrag auf Ausübung der "Zwei-Jahres-Option" und damit zusammenhängenden Rückfragen der Steuerbürger die Finanzämter mit zusätzlichen Arbeiten belastet werden, die – nachdem Personalmehrungen nicht zu erwarten sind – letztlich die Bearbeitung der übrigen Aufgaben verzögern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die nun vorgesehene "Zwei-Jahres-Option" die aktuellen Bemühungen und Initiativen der Steuerverwaltung nicht befördert, mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe Vereinbarungen für eine kontinuierliche Abgabe der Steuererklärungen zu treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
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Drucksache 317/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention
... - Vervollständigung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen in Fällen eines hohen oder niedrigen Risikos, die insbesondere für den Nichtfinanzsektor sowie die freien Berufe (wie etwa Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte) Anwendung finden;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
§ 14 Meldepflicht von Behörden
Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften
§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 25f Absatz 1 und 2 KWG
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
III. Untergesetzliche Maßnahmen - Forum für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung
IV. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VII. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
4. Bürokratiekosten für die Verwaltung
VIII. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1657: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
1. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
2. Verdachtsmeldewesen
3. Bewertung des NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention
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Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Rnr. 11). In den meisten Ländern wird die Vergütungsfestsetzung jedoch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus dem gehobenen Dienst vorgenommen (vgl. Nummer 1.2.1 der bundeseinheitlichen Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater). Soweit dies in einigen Ländern aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen nicht der Fall ist und die Vergütungsfestsetzung von Angehörigen des mittleren Dienstes vorgenommen wird, ist zuvor eine separate Entscheidung des Rechtspflegers über die Erforderlichkeit einer erfolgten Vertretung notwendig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 BerHG-E
b Möglichkeit zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Absatz 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Absatz 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Absatz 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Absatz 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
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Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... "§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses."
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 50f Bußgeldvorschriften
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 36 Endbestände
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 5 Hilfsmerkmale
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
§ 4 Zuschlagsatz
Artikel 32 Inkrafttreten
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Drucksache 793/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 73b Verwaltungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 69a Verwaltungsbehörde
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 51
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen
§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Artikel 13 Änderung der Kostenordnung
§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen
§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Artikel 15 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 1 18
Artikel 16 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen
Artikel 17 Änderung des Markengesetzes
Artikel 18 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Artikel 19 Inkrafttreten
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Drucksache 539/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Den Rechtsanwaltskammern, der Patentanwaltskammer und den Steuerberaterkammern soll außerdem die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen ihrer Mitglieder gegen die zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erlassene
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 73b Verwaltungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 69a Verwaltungsbehörde
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen
Artikel 13 Änderung der Kostenordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen
Artikel 15 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 16 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen
Artikel 17 Änderung des Markengesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
III. Gesetzesfolgen
IV. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu § 51
Zu § 51
Zu § 51
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1336/1392: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Drucksache 229/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
... Nicht einbezogen werden hingegen Rechtsanwaltsgesellschaften und deren Geschäftsführer (§§ 59a ff. BRAO), die nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 BRAO ebenfalls Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein können. Die Nichteinbeziehung gründet in dem Umstand, dass die in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte und Angehörigen der in den §§ 206 und 209 Absatz 1 BRAO genannten rechtsberatenden Berufe bereits selbst unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 160a Absatz 1 StPO-E einbezogen werden so dass eine darüber hinausgehende Einbeziehung Auswirkungen nur hinsichtlich anderer Berufsgruppen hätte, denen nach §§ 59e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft offen steht (Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer). Die etwaige Einbeziehung dieser Berufsgruppen in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 I.
3 II.
3 III.
3 IV.
3 V.
3 VI.
3 VII.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1123: Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
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Drucksache 157/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften KOM (2009) 21 endg.; Ratsdok. 5985/09
... Steuerberater und MwSt-Experten aus den Mitgliedstaaten.
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... 6. Steuerberatungskosten;
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
§ 88b Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung
19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3b Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 66/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
... Nach Satz 1 kann die Bekanntgabe bei einem bestimmten Empfängerkreis ohne weiteres durch die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen. Zu diesem Empfängerkreis zählen neben Notaren auch Anwälte, Gerichtsvollzieher, Steuerberater und sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelung gilt auch für Beschlüsse und Zwischenverfügungen, die nicht in elektronischer Form nach Absatz 1, sondern in Papierform erlassen wurden. In diesen Fällen können entweder die gespeicherten elektronischen Vorlagen der Beschlüsse oder Zwischenverfügungen oder aber die mittels Scannens der Papieroriginale erzeugten elektronischen Dokumente für die Übermittlung verwendet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung
§ 12b
§ 32
Achter Abschnitt
§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
§ 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
§ 137 Form elektronischer Dokumente
§ 138 Übertragung von Dokumenten
§ 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 94 Grundsatz
§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 101 Ausführungsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 4 Änderungen sonstigen Bundesrechts
§ 70
§ 113
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs
1. Einleitung
2. Elektronischer Rechtsverkehr
3. Elektronische Grundakte
4. Gebühren für den Grundbuchabruf
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
1. Elektronischer Rechtsverkehr
2. Elektronische Grundakte
3. Gebühren für den Grundbuchabruf
4. Sonstige Regelungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten und Preise
V. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten der Wirtschaft
2. Informationspflichten der Verwaltung
VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO
1. Andere Lösungsmöglichkeiten
3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
4. Vereinbarkeit mit EU-Recht
5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen
6. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 135
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 136
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 137
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 138
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 139
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 140
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 141
Zu den Nummern 18 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 94
Zu § 95
Zu § 96
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 97
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 98
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 99
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 100
Zu § 101
Zu den Nummern 9 bis 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 5/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
... ). Solche Anträge können bereits heute in ähnlichen Verfahren vergleichbarer Berufsträgergruppen, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 41
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 18 Zulassung
§ 19 Vereidigung
§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
§ 26 Kanzlei
§ 28 Zustellungsbevollmächtigter
§ 29 Patentanwaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt
§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 31 Sachliche Zuständigkeit
§ 32 Zustellung
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
Fünfter Teil
§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds.
§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
Dritter Abschnitt
§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 94c Klagegegner und Vertretung
§ 94d Berufung
§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
Erster Abschnitt
§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt
§ 146 Gerichtskosten
§ 147 Streitwert
Elfter Teil
§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
§ 158 Patentsachbearbeiter
§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
§ 161 Übergangsregelungen
Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren.
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfs
1. Übertragung von Aufgaben auf die Patentanwaltskammer
2. Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
a Vorverfahren
b Rechtbehelfsbelehrung
c Klagearten
d Kein Normenkontrollverfahren
e Vertretungszwang
f Obligatorische mündliche Verhandlung
g Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
h Kosten der Verfahren
i Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und einstweiliger Rechtsschutz
j Rechtsmittel
3. Sonstige Regelungen in der PAO
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Kosten und Preise
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten und Preise
V. Andere Lösungsmöglichkeiten
VI. Informationspflichten
VII. Befristung
VIII. Rechtsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit EU-Recht
X. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu § 28
Zu § 29
Zu den §§ 30
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu den §§ 33
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu § 94a
Zu § 94b
Zu § 94c
Zu § 94d
Zu § 94e
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu § 146
Zu § 147
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Zu Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Zu Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Zu Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Zu Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Zu Abschnitt 4
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 746: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
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Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... 6. Steuerberatungskosten;
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
Artikel 5a Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
25. Zum Gesetzentwurf allgemein:
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Drucksache 178/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... genannten Kreises auch weitere Personen mit seiner Vertretung beauftragen kann. Eine solche Regelung macht für den Angeklagten - beispielsweise im Bereich von Steuerdelikten durch die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters - oftmals Sinn, eine Übertragung auf den Nebenkläger, Nebenklagebefugten, Verletzten, Privatkläger und Zeugen ist jedoch nicht notwendig und zur Stärkung der Verletztenrechte auch nicht zielführend.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 - neu - , 4 - neu - , Absatz 4 Satz 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 - neu - StPO
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 2, 3 StPO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 3 StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO Nummer 31 Buchstabe b § 478 Absatz 3 Satz 3 StPO
17. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
18. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
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Drucksache 752/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2010)
... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen ca. 650 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
C. Finanzieller Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1073: Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010
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Drucksache 178/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... genannten Kreises auch weitere Personen mit seiner Vertretung beauftragen kann. Eine solche Regelung macht für den Angeklagten - beispielsweise im Bereich von Steuerdelikten durch die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters - oftmals Sinn, eine Übertragung auf den Nebenkläger, Nebenklagebefugten, Verletzten, Privatkläger und Zeugen ist jedoch nicht notwendig und zur Stärkung der Verletztenrechte auch nicht zielführend.
Zu Artikel 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO *
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 4 - neu - StPO *
10. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Artikel 1 Nummer 22 (§ 395 Absatz 3 StPO)
Zu Artikel 1 Nummer 22
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
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Drucksache 6/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
... " die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der er bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, angibt. § 9a Abs. 3 Nr. 1 StBerG-E legt Steuerberatern gar nur die Pflicht auf, die erfolgsunabhängige Vergütung anzugeben, obwohl auch für sie gesetzliche Vergütungsvorschriften gelten (vgl. Steuerberatergebührenverordnung).
1. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG
2. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG Artikel 4 Nr. 2 § 9a Abs. 3 Nr. 1 StBerG
3. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG
4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 43b Abs. 2 PatAnwO Artikel 4 Nr. 2 § 9a Abs. 2 Satz 1, 2 StBerG
5. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 43b Abs. 3 Nr. 3 PatAnwO
6. Zu Artikel 5 § 55a Abs. 1 Satz 2 WiPrO
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Drucksache 761/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2009)
... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (z.B. nutzen ca. 650.000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Allgemeine Rentenversicherung
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
1. Allgemeine Rentenversicherung
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
C. Finanzieller Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 699: Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009
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Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Rnr. 11). In den meisten Ländern wird die Vergütungsfestsetzung jedoch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus dem gehobenen Dienst vorgenommen (vgl. Nr. 1.2.1 der bundeseinheitlichen Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater). Soweit dies in einigen Ländern aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen nicht der Fall ist und die Vergütungsfestsetzung von Angehörigen des mittleren Dienstes vorgenommen wird, ist zuvor eine separate Entscheidung des Rechtspflegers über die Erforderlichkeit einer erfolgten Vertretung notwendig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
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Drucksache 304/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... (11) In § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Stundung
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
§ 802d Erneute Vermögensauskunft
§ 802e Zuständigkeit
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802g Erzwingungshaft
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Titel 6 Schuldnerverzeichnis
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882c Eintragungsanordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
§ 882e Löschung
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
§ 338 Gebührenarten
§ 341a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft
§ 341b Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
§ 341c Gebühr für die Einholung von Drittauskünften
§ 341d Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Artikel 3 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
§ 22a Entschädigung von Auskunftsstellen
Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 5 Übergangsbestimmungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
a Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn
b Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft
c Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses
d Förderung der gütlichen Einigung
e Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
f Verwaltungsvollstreckung
4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
a Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder
b Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
5. Gesetzgebungskompetenz
6. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 802a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 802d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802e
Zu § 802f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 802g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 802h
Zu § 802i
Zu § 802j
Zu § 802k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 802l
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 882b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu 882c
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 882e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 882f
Zu § 882g
Zu § 882h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
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Drucksache 6/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
... Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach geltendem Recht Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Patentanwälten und Patentanwältinnen, Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberatern und Rentenberaterinnen und weiteren Erlaubnisinhabern und -inhaberinnen nach dem Rechtsberatungsgesetz untersagt. An diesem Verbot soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, im Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin aufgrund seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Einleitung
2. Grundlinien der vorgeschlagenen Neuregelung
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
6. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absätzen 2 bis 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 293: Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
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Drucksache 580/2/08
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
... Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
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