Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
2. Konsultation betroffener und Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. ERGÄNZENDE Informationen
Vorschlag
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Verantwortungsbereiche
Kapitel II
Beurteilung der Luftqualität
Artikel 4
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
Artikel 5
Beurteilungsverfahren
Artikel 6
Beurteilungskriterien
Artikel 7
Probenahmestellen
Artikel 8
Referenzmessmethoden
Artikel 9
Beurteilungskriterien
Artikel 10
Lage von Probenahmestellen für die Messung von Ozon
Artikel 11
Referenzmessmethoden
Kapitel III
Kontrolle der Luftqualität
Artikel 12
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte und Konzentrationshöchstwerte liegen
Artikel 13
Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Artikel 14
Kritische Werte
Artikel 15
Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5und Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Artikel 16
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele überschreiten
Artikel 17
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erfüllen
Artikel 18
Erforderliche Maßnahmen bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen
Artikel 19
Emissionen aus natürlichen Quellen
Artikel 20
Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte
Kapitel IV
Pläne und Programme
Artikel 21
Pläne oder Programme für die Luftqualität
Artikel 22
Pläne für kurzfristige Maßnahmen
Artikel 23
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
Kapitel V
Informations- und Berichtspflicht
Artikel 24
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Artikel 25
Übermittlung von Informationen und Berichten
Artikel 26
Änderung und Durchführung
Kapitel VI
Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 27
Ausschuss
Artikel 28
Sanktionen
Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 30
Überprüfung
Artikel 31
Umsetzung
Artikel 32
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
Datenqualitätsziele
A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung
B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität
C. QUALITÄTSSICHERUNG bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten
Anhang II
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. OBERE und UNTERE Beurteilungsschwellen
B. ÜBERSCHREITUNG der oberen und UNTEREN Beurteilungsschwellen
Anhang III
LAGE der PROBENAHMESTELLEN für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT
A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE
B. UNMITTELBARE UMGEBUNG
C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL
Anhang IV
Messungen an Messstationen für Hintergrundquellen (konzentrationsunabhängig)
A. Ziele
B. Stoffe
C. STANDORTKRITERIEN
Anhang V
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10, PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid und BENZOL IN der LUFT
A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten oder Konzentrationsobergrenzen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für die REDUZIERUNG der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit
C. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der VORGABEN für kritische Werte zum Schutz der VEGETATION IN anderen Gebieten ALS Ballungsräumen
Anhang VI
REFERENZMETHODEN für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und STICKSTOFFOXIDEN, PArtikeln (PM10 und PM2,5), BLEI, Kohlenmonoxid, BENZOL und OZON
A. REFERENZMESSMETHODEN
1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration
2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei
4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM12
5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5
6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol
7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration
8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration
B. Nachweis der Gleichwertigkeit
C. NORMUNG
Anhang VII
ZIELWERTE und langfristige Ziele
A. ZIELWERTE und langfristige Ziele für OZON
1. Begriffsbestimmungen und Kriterien
2. Zielwerte
3. Langfristige Ziele
Anhang VIII
Kriterien zur Einstufung von PROBENAHMESTELLEN für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer STANDORTE
A. STANDORTWAHL auf MAKROEBENE
B. UNMITTELBARE UMGEBUNG
C. DOKUMENTATION und Überprüfung der STANDORTWAHL
Anhang IX
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von PROBENAHMESTELLEN für die ortsfesten Messungen von Ozonkonzentrationen
A. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität IM Hinblick auf die Einhaltung der ZIEL-Werte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, SOWEIT SOLCHE Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
B. Mindestzahl der PROBENAHMESTELLEN für ortsfeste Messungen IN Gebieten und Ballungsräumen, IN denen die langfristigen Ziele Eingehalten werden
Anhang X
MESSUNG von Ozonvorläuferstoffen
A. Ziele
B. Stoffe
C. STANDORTKRITERIEN
Anhang XI
GRENZWERTE zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Anhang XII
INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwellen
A. Alarmschwellen für andere SCHADSTOFFE ALS OZON
B. INFORMATIONSSCHWELLE und Alarmschwelle für OZON
Anhang XIII
kritische Werte für den Schutz der VEGETATION
Anhang XIV
REDUZIERUNG der Exposition und Konzentrationsobergrenze für PM2,5
A. INDIKATOR für die durchschnittliche Exposition
B. ZIEL für die REDUZIERUNG der Exposition
C. Konzentrationsobergrenze
Anhang XV
IN den ÖRTLICHEN, REGIONALEN und einzelstaatlichen PLÄNEN und PROGRAMMEN zur Verbesserung der Luftqualität ZU BERÜCKSICHTIGENDE Informationen
A. NACH Artikel 21 Pläne oder Programme ZU ÜBERMITTELNDE Informationen
1. Ort der Überschreitung der Grenzwerte:
2. Allgemeines
3. Zuständige Behörden
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
5. Ursprung der Verschmutzung
6. Analyse der Lage
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben.
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen.
B. NACH Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ZU ÜBERMITTELNDE Informationen Programm zur Luftreinhaltung
Anhang XVI
UNTERRICHTUNG der Öffentlichkeit
Anhang XVII
Korrelationstabelle