A. Problem und Ziel
- Als Beitrag zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung soll der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2015 stärker auf die Minderung von Treibhausgas-Emissionen ausgerichtet werden. Hierzu sollen im Rahmen der Anforderungen an den Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs die Treibhausgas-Emissionen berücksichtigt werden, die bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen entstehen.
- Aus folgenden Gründen erfolgt der Ausbau der zunehmenden Verwendung der Biokraftstoffe allerdings langsamer als bisher geplant:
- - Erst wenn Nachhaltigkeitskriterien wirksam sind, ist sichergestellt, dass die Biomasse zur Verwendung als Kraftstoff nachhaltig erzeugt wurde.
- - Um Nutzungskonkurrenzen mit Nahrungs- und Futtermitteln zu vermeiden, wird durch eine Verschiebung der Quotenerhöhung Zeit gewonnen, um Biomasse aus anderen Quellen zu gewinnen.
- - Für eine Übergangszeit ist die Beimischung von 10 Vol % Ethanol zu Ottokraftstoffen wegen der Motorenunverträglichkeit von Altfahrzeugen nicht möglich.
- - Biokraftstoffe der zweiten Generation haben eine deutlich bessere Klimabilanz als Biokraftstoffe der ersten Generation, stehen aber noch nicht in relevanten Mengen zur Verfügung.
- Zudem ist eine Änderung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Energiesteuergesetz und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig, durch die für die Anerkennung von Biokraftstoffen die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien gefordert werden kann, um deren Umsetzung praktikabel zu gestalten.
B. Lösung
- Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Energiesteuergesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in Abhängigkeit von den in Verkehr gebrachten B100-Mengen in den Rechnungsjahren 2009 bis 2012 die nachfolgenden Auswirkungen:
Gebietskörperschaft Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. EUR in den Kassenjahren 2009 2010 2011 2012 Bund -193 -62 -22 0 Länder - - - - Gemeinden - - - - Insgesamt -193 -62 -22 0 - Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Rechtsänderungen nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen durch eine Erhöhung des Anteils an Biokraftstoffen am Gesamtkraftstoffabsatz wird im Vergleich mit den Bestimmungen des geltenden Rechts ab 2015 zu Mehrkosten für die Wirtschaft führen weil die Herstellungskosten und damit auch die Marktpreise für Biokraftstoffe höher sind als für fossile Kraftstoffe. Dies dürfte auch zu einem leichten Anstieg der Kraftstoffpreise führen. Die tatsächliche Preisentwicklung wird von dem Verhältnis der Preise für fossile Kraftstoffe und biogene Kraftstoffe in den Jahren 2015 bis 2020 abhängen. Die Höhe des Preisanstiegs hängt von der Gesamtpreiskalkulation der quotenverpflichteten Unternehmen ab, die unternehmensintern durchgeführt wird und im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Die Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden als gering eingeschätzt.
- Die Absenkung der Quoten für die Jahre 2009 bis 2014 im Vergleich zum geltenden Recht führt dementsprechend im Grundsatz zu einer Entlastung der Wirtschaft und nachfolgend auch der Verbraucher, wobei auch hier aufgrund der unternehmensinternen Kalkulationen die Höhe der Entlastung nicht angegeben werden kann.
F. Bürokratiekosten
- Die Einführung einer neuen Informationspflicht zur Bereithaltung der für den Bericht nach § 50 Abs. 6a Satz 1 EnergieStG erforderlichen Daten und Vorlage auf Anforderung beim Hauptzollamt führt zu geschätzten Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 3 909 Euro. Die Einführung einer neuen Informationspflicht zur Meldung der Produktionskapazitäten und der produzierten Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen in § 50 Abs. 6a Satz 2 EnergieStG führt zu geschätzten Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 3 909 Euro.
- Art und Inhalt solcher Informationspflichten können sich zudem durch die - ergänzend zu erlassende - Rechtsverordnung ändern, die die Berechnung der Kohlendioxydbilanz von Biokraftstoffen bestimmt;
- Ausführungen zu den insoweit gegebenenfalls entstehenden Bürokratiekosten erfolgen im Rahmen des parallelen Rechtsetzungsverfahrens zum Erlass dieser Rechtsverordnung.
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft. Einzelheiten ergeben sich aus der Darstellung im Allgemeinen Teil der Begründung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um für die Betroffenen sobald wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen 1) 2)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
"§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".
- b) Nach der Angabe zu § 37d werden folgende Angaben eingefügt:
- " § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 37f Pflichten der Bundesregierung"
- c) Die Angabe "Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" am Ende wird durch folgende Angaben ersetzt:
"Anlage 1 (zu § 3 Abs. 6)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2 (zu § 37b Satz 7) Anforderungen zur Anrechnung von Biomethan".
- a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "im Anhang" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.
- 3. § 37a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält."
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 1 bis 3," gestrichen.
- cc) Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2014" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "2008" das Komma durch das Wort "und" sowie nach der Angabe "2,8 Prozent" die Wörter "für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010" durch die Wörter "jeweils für die Jahre 2009 bis 2014" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent."
- dd) In Satz 6 wird nach den Wörtern "Steuerentlastung nach" die Angabe "§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder" eingefügt.
- e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:
- 1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,
- 2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und
- 3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den CO₂-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs.
Dabei wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO₂-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO₂-Äquivalent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen."
- f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen
- 1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 2. der Anlage 2 erfüllt."
- bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 3 und 3a" und die Angabe "§ 50 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 4. § 37b wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "Sätze 2 bis 7" durch die Angabe "Sätze 2 bis 8" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."
- c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen
- 1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sowie
- 2. der Anlage 2 entspricht."
- d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe "Sätzen 1 bis 6" durch die Angabe "Sätzen 1 bis 7" ersetzt.
- e) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter "und Biogas" gestrichen und nach der Angabe "§ 37a Abs. 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.
- f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:
"Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise auf der Basis von Palm- oder Sojaöl hergestellt werden, werden erst dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet, wenn die in § 37d Abs. 2 Nr. 3 genannten Anforderungen in einer Verordnung geregelt und in Kraft getreten sind sowie nachgewiesen werden kann, dass das zur Herstellung verwendete Palm- und Sojaöl diese Anforderungen erfüllt.
Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben oder für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 11, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung auf die Quotenerfüllung führen im Bundesanzeiger bekannt. Die Sätze 10 und 11 gelten nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."
- g) In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe "§ 37a Abs. 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.
- 5. § 37c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 37a Abs. 3" durch die Angabe
"§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.
- bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den Verkehr gebracht wurden."
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 37a Abs. 3" durch die Angabe
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Biokraftstoffs" die Wörter
"sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 37a Abs. 3" durch die Angabe
"§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe "Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.
- dd) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Biokraftstoffs" die Wörter
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 6. § 37d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung a) auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und b) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen nachhaltig erzeugt worden sind, und d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren, "
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 37b Satz 1 bis 7" durch die Angabe "§ 37b Satz 1 bis 8" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet werden wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,".
- dd) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe "Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 7. Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f eingefügt:"
§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 37f
Pflichten der Bundesregierung- (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Entwicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung empfiehlt soweit erforderlich, eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genannten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.
- (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 genannten Anforderungen vor damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt."
- 8. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 3 Abs. 6)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik". - 9. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
"Anlage 2 (zu § 37b Satz 7)
Anforderungen zur Anrechnung von BiomethanFür die Anrechnung von Biomethan müssen folgende Anforderungen nachweislich erfüllt sein:
- 1. Das Biomethan wurde in einer Anlage mit gasdichtem Gärrestlager mit Restgasnutzung produziert oder es erfolgt ein Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens über maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Gärrestlagerung und -behandlung von 0,01 Prozent. Zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen finden bei Störfällen und bei Überproduktion Anwendung.
- 2. Die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität erfüllt folgende Anforderungen:
- a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
- b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas und c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Biomethans aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie."
Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die Angabe
"§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- 2. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen a) der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung sowie b) der Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; für Biomethan aus Anlagen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind die sich aus der Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebenden Anforderungen erst ab dem 1. Januar 2011 einzuhalten,"
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen."
- cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Eine Steuerentlastung im Fall des Satzes 1 Nr. 1, 3 und 5 setzt für Biokraftstoffe auf der Basis von Palm- oder Sojaöl voraus dass die in § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a genannten Anforderungen in einer Verordnung geregelt und in Kraft getreten sind sowie nachgewiesen werden kann, dass das zur Herstellung verwendete Palm- und Sojaöl diese Anforderungen erfüllt. Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 6, die zu einem Ausschluss der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."
- aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 303,40 EUR, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 240,40 EUR, vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 177,40 EUR, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 51,40 EUR, ab 1. Januar 2013 21,40 EUR," - bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für andere als die in Satz 2 genannten Biokraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind gelten die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend."
- aa) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."
- d) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von mindestens 70 Volumenprozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils."
- e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheizstoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Bericht nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen.
Sie sind, wenn sie über eine jährliche Produktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden Jahres ihre Produktionskapazität und die produzierte Menge an Biokraftund Bioheizstoffen des Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist befugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Unternehmens oder sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 182,92 EUR, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 245,02 EUR, vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 304,08 EUR, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 422,21 EUR, ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,"
- "a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
- 4. § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Entlastung nach § 50 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
- 5. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:"
§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden."
Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-WärmegesetzesIn Nummer II.2 Buchstabe b Satz 1 der Anlage zu dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) werden die Angabe "23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe "[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" sowie das Wort "Erzeugung" durch das Wort "Produktion" ersetzt und vor dem Wort "Anforderungen" die Wörter "ökologischen und sozialen" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.
- (3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den (...)
Der Bundespräsident Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Als Beitrag zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung soll der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2015 stärker auf die Minderung von Treibhausgas-Emissionen ausgerichtet werden. Hierzu sollen im Rahmen der Anforderungen an den Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs die Treibhausgas-Emissionen berücksichtigt werden, die bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen entstehen.
Aus folgenden Gründen erfolgt der Ausbau der zunehmenden Verwendung der Biokraftstoffe allerdings langsamer als bisher geplant:
- - Erst wenn Nachhaltigkeitskriterien wirksam sind, ist sichergestellt, dass die Biomasse zur Verwendung als Kraftstoff nachhaltig erzeugt wurde.
- - Um Nutzungskonkurrenzen mit Nahrungs- und Futtermitteln zu vermeiden, wird durch eine Verschiebung der Quotenerhöhung Zeit gewonnen, um Biomasse aus anderen Quellen zu gewinnen.
- - Für eine Übergangszeit ist die Beimischung von 10 Vol % Ethanol zu Ottokraftstoffen wegen der Motorenunverträglichkeit von Altfahrzeugen nicht möglich.
- - Biokraftstoffe der zweiten Generation haben Schätzungen zufolge eine deutlich bessere Klimabilanz als Biokraftstoffe der ersten Generation, stehen aber noch nicht in relevanten Mengen zur Verfügung.
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42). Vor der Annahme des Gesetzes ist die Notifizierung des Gesetzentwurfs nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), und eine parallele Notifizierung bei der Welthandelsorganisation (WTO) nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse erforderlich. Für Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 ist eine Notifikation nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG (Nr. ) L 83 S. 1) erforderlich.
Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine notwendige Änderung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Energiesteuergesetz und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die für die Anerkennung von Biokraftstoffen die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien gefordert werden kann, vorgenommen.
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen zum Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in den Verkehr gebrachten Kraftstoffs dienen in erster Linie dem Schutz der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 1 BImSchG und damit der Luftreinhaltung i. S. v. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Der Bund hat daher nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung.
Die Regelungen über das Inverkehrbringen werden auf das Recht der Wirtschaft i. S. v. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt. Zum Recht der Wirtschaft gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung beziehungsweise die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt regeln. Entscheidend für die Zuordnung zum Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" ist, dass von der Regelung nicht nur wirtschaftlich Tätige betroffen sind, sondern dass das wirtschaftliche Wirken selbst spezifisch geregelt wird. Das Gesetz enthält Vorschriften, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen regeln und sich damit unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betroffenen Unternehmen auswirken. In diesem Sinne steuert das Gesetz die wirtschaftliche Betätigung der Vertreiber von Kraftstoffen. Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Kraftstoffe in Verkehr bringen möchte, darf dies nur, wenn er die in den §§ 37a bis 37c oder in einer Rechtsverordnung nach § 37d enthaltenen Vorgaben einhält.
Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d. h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f.). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Neuregelungen im BImSchG betreffen das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die ganz überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet, häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Mindestanteilen von Biokraftstoff hätten eine erhebliche Behinderung des bundesweiten Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im Energiesteuergesetz ergibt sich aus Artikel 105 Abs. 2, 1. Alternative GG: Die Energiesteuer ist als Verbrauchssteuer eine übrige Steuer im Sinne dieser Vorschrift, deren Aufkommen dem Bund ganz zusteht.
Art. 3 stellt eine Folgeänderung im EEWärmeG zu der Ausdehnung der Ermächtigungsgrundlage der Nachhaltigkeitsverordnung dar. Diese Änderungen wird von der Gesetzgebungskompetenz gedeckt, auf die auch der Erlass des EEWärmeG gestützt worden ist, nämlich von der Kompetenz für das Recht der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, siehe ausführlich die Gesetzesbegründungen in BR-Drs. 9/08).
3. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zur Erreichung der o.g. Ziele gibt es keine Alternative. Die vorhandenen Vorschriften werden systemkonform modifiziert. Der Aufwand für den Vollzug ändert sich nicht.
4. Kosten und Preiswirkungen
a) Kosten für die öffentlichen Haushalte
Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in Abhängigkeit von den in Verkehr gebrachten B100-Mengen in den Rechnungsjahren 2009 bis 2012 die nachfolgenden Auswirkungen:
Gebietskörperschaft | Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. EUR in den Kassenjahren | |||
---|---|---|---|---|
2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Bund | -193 | -62 | -22 | 0 |
Länder | - | - | - | - |
Gemeinden | - | - | - | - |
Insgesamt | -193 | -62 | -22 | 0 |
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Rechtsänderungen nicht.
b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Die Verpflichtung, die Treibhausgas-Emissionen durch einen erhöhten Mindestanteil an Biokraftstoffen zu senken, wird im Verhältnis zum geltenden Recht ab 2015 zu Mehrkosten für die Wirtschaft führen, weil die Herstellungskosten und damit auch die Marktpreise für Biokraftstoffe höher sind als die der fossilen Kraftstoffe. Dies dürfte auch zu einem leichten Anstieg der Kraftstoffpreise führen. Letztlich hängt dies von der weiteren Entwicklung der Preise für fossile Kraftstoffe ab. Die Höhe des Preisanstiegs hängt von der Gesamtpreiskalkulation der quotenverpflichteten Unternehmen ab die unternehmensintern durchgeführt wird und im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden als gering eingeschätzt.
Die Absenkung der Quoten für die Jahr 2009 bis 2014 im Vergleich zum geltenden Recht führt dementsprechend im Grundsatz zu einer Entlastung der Wirtschaft und nachfolgend auch der Verbraucher, wobei auch hier aus denselben Gründen die Höhe der Entlastung nicht angegeben werden kann.
5. Bürokratiekosten
Die Einführung einer neuen Informationspflicht zur Bereithaltung der für den Bericht nach § 50 Abs. 6a Satz 1 EnergieStG erforderlichen Daten und Vorlage auf Anforderung beim Hauptzollamt führt zu geschätzten Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 3 909 Euro. Die Einführung einer neuen Informationspflicht zur Meldung der Produktionskapazitäten und der produzierten Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen in § 50 Abs. 6a Satz 2 EnergieStG führt zu geschätzten Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 3 909 Euro.
Art und Inhalt solcher Informationspflichten können sich zudem durch die - ergänzend zu erlassende - Rechtsverordnung ändern, die die Berechnung der Treibhausgasbilanz von Biokraftstoffen bestimmt;
Ausführungen zu den insoweit gegebenenfalls entstehenden Bürokratiekosten erfolgen im Rahmen des parallelen Rechtsetzungsverfahrens zum Erlass dieser Rechtsverordnung.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.
6. Befristung
Eine Befristung ist nicht möglich, weil langfristig gesehen eine tragfähige und verlässliche Förderung erforderlich ist, um das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel (Erhöhung des Beitrags der Biokraftstoffe zum Klimaschutz) zu erreichen.
7. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 - Anpassung der Inhaltsübersicht
Die Anpassung vollzieht die Änderung der Überschrift zu § 37a BImSchG, die Einführung der neuen § 37e und § 37f BImSchG sowie Änderungen bei den Anlagen nach.
Zu Nummer 2 - Änderung des § 3
Die Anpassung im Verweis auf den Anhang ist notwendig, da eine Anlage 2 angefügt und der bestehende Anhang in "Anlage 1" umbenannt wird.
Zu Nummer 3 - Änderung und Ergänzung des § 37a BImSchG
Die Paragrafenüberschrift wurde aufgrund der Einführung des neuen Absatzes 3a ergänzt.
Die Änderung unter Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa war als Folgeänderung zur Änderung unter Buchstabe e (neuer Absatz 3a) notwendig.
Der Verweis auf § 14 Abs. 1 bis 3 des Energiesteuergesetzes wurde unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gestrichen, da die darin aufgeführten Fälle in der Praxis keine Relevanz haben.
Die Änderung unter Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist erforderlich, um den Besonderheiten der Lagerung von Mineralöl durch den Erdölbevorratungsverband (EBV) gerecht zu werden. Der EBV hat gemäß dem Erdölbevorratungsgesetz die Aufgabe, Vorratsbestände für 90 Tage Raffinerieproduktion plus Nettoimporte in den Erzeugnisgruppen 1 (Benzine), 2 (Mitteldestillate: Dieselkraftstoff, Heizöl EL und Flugturbinenkraftstoff JETA1) und 3 (Heizöl schwer) zu bevorraten. Etwa zur Hälfte erfüllt der EBV seine Vorratspflicht durch Rohöl, zur anderen Hälfte mit Fertigprodukten.
Letztere befinden sich überwiegend in oberirdisch angemietetem Tankraum in der sog. gemeinschaftlichen Lagerung. Das bedeutet, die EBV-Ware wird zusammen mit der Ware von Marktpartnern in einem Tank gelagert. Der EBV ist verpflichtet, seine Bestände stets spezifikationsgerecht vorzuhalten. Daher ist die Form der gemeinschaftlichen Lagerung für den EBV vorteilhaft, weil durch den Umschlag Dritter in den Gemeinschaftslägern die EBV-Bestände automatisch frisch gehalten werden.
Gemäß § 37a Abs. 1 Satz 6 BImSchG ist der EBV im Fall einer Freigabe seiner Vorratsbestände von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bioquote befreit. Dies gilt auch für die Unternehmen, die die vom EBV freigegebenen Mengen vermarkten, also für die nachgelagerten Vertriebsstufen bis zum Inverkehrbringen. Außerhalb der Freigabe gilt diese Befreiung nicht.
Da der EBV die Bestände nicht selbst in Verkehr bringt, ist er auch nicht direkt Betroffener, wohl aber diejenigen Unternehmen, die für ihn die Verlagerung oder Vermarktung betreiben.
Folgende Fälle sind jetzt denkbar:
- (a) Die EBV-Ware ist biogen unvermischt und muss ausgelagert werden. Im Fall von Dieselkraftstoff ist dies relativ unproblematisch, da der Partner dem Dieselkraftstoff biogene Komponenten zusetzen kann (sofern dies lagertechnisch möglich ist). Im Fall von Ottokraftstoff ist eine Zugabe von Ethanol unter Einhaltung der Spezifikation (Dampfdruck!) in aller Regel nicht möglich.
- (b) Die EBV-Ware, die ursprünglich biogen unvermischt eingelagert worden war, wurde aufgrund der gemeinschaftlichen Lagerung physisch durch Dritte im Laufe der Zeit biogen vermischt. Die Bioquote haben sich diese Dritten (Einlagerer) anrechnen lassen. Soll nun die EBV-Ware ausgelagert werden (z.B. bei einem Verkauf oder wegen Standortverlagerung nach Auslaufen des Lagervertrages), so ist die Ware quotentechnisch unbelastet, kann aber von dem Wälzpartner physisch nicht zusätzlich mit Biokomponenten vermischt werden, da dann die Spezifikation nicht mehr eingehalten werden kann. Verkauft der Wälzpartner die Ware, muss er aufgrund der fehlenden Bioquote eine Pönale in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zahlen. Diese belastet der Partner an den EBV weiter.
Ein Lösungsansatz für diese Problematik besteht darin, auch in den Fällen des Verkaufs sowie der Verlagerung von EBV-Mengen diese für den Wälzpartner und nachgelagerte Vertriebsstufen von der Quotenpflicht zu befreien.
Die Aufhebung der Sätze 3 und 4 in Absatz 2 unter Buchstabe c ist eine Folgeänderung zur Änderung unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
In Buchstabe d ergibt sich durch den Verzicht auf die Einführung von E10 ein Anpassungsbedarf für die bisher vorgesehenen jährlichen Biokraftstoffquoten, da diese Quoten mit den zulässigen Beimischungsobergrenzen für Biokraftstoffe nicht mehr durch Beimischung erreichbar sind. Die vorgesehenen Änderungen ermöglichen die Quotenerfüllung im Rahmen der Beimischungsobergrenzen durch die Verwendung von E5 und B7 sowie ab 2010 von bis zu 3 Vol % Co-Hydrotreating, das durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung nach § 37d zugelassen werden soll. Lediglich im Jahr 2009 müssen geringe Mengen an reinen Biokraftstoffen zur Erfüllung der Gesamtquote in Höhe von 5,25 % in Verkehr gebracht werden.
Die Ergänzung von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz durch Doppelbuchstabe dd soll verhindern, dass Otto-, Diesel- oder Biokraftstoffe, die bereits versteuert waren und daher bereits auf die der Quotenberechnung zugrunde liegende Gesamtmenge an Kraftstoff angerechnet wurden, bei Verbringen aus dem Steuergebiet und Gewährung einer Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz bei einer erneuten Versteuerung nochmals die Gesamtmenge erhöhen.
Mit der Änderung und Ergänzung in Buchstabe e soll auch ein weiterer Ersatz von Kraftstoff durch Biokraftstoffe erreicht werden. Der Biokraftstoffanteil, der vom Verpflichteten in Verkehr zu bringen ist, wird ab dem Jahr 2015 als Netto-Klimaschutzbeitrag (Dekarbonisierung) festgelegt und von 3 % im Jahr 2015 stufenweise auf 7 % ab dem Jahr 2020 gesteigert.
Die Umstellung auf den Netto-Klimaschutzbeitrag führt dazu, dass Biokraftstoffe, die eine günstigere Treibhausgasbilanz aufweisen, stärker auf die Verpflichtungen angerechnet werden. Das Verfahren zur Bestimmung der Treibhausgasbilanz von Biokraftstoffen, die als Biokraftstoffe zu verwendenden Energieerzeugnisse sowie die CO₂-Äquivalente für Otto- und Dieselkraftstoff werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beruht. Die bis Ende 2014 gültigen energetischen Quoten werden durch die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung abgelöst. Da insbesondere für die Entwicklung der Biokraftstoffe der zweiten Generation bis zum Jahr 2020 nur eine sehr spekulative Einschätzung möglich ist, könnte es sich empfehlen, möglichst viele Optionen zum Einsatz zu bringen.
Die Änderung unter Buchstabe f Doppelbuchstabe aa sieht vor, dass Biomethan unter bestimmten Bedingungen auf die Biokraftstoffquoten (Quote für Ottokraftstoff, sowie die Gesamtquote) angerechnet werden kann.
Biomethan kann sowohl in der Beimischung zu Erdgas als auch als Reinkraftstoff auf die Ottokraftstoff- und Gesamtquote angerechnet werden.
Unter anderem werden mit der Regelung die Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung auf Erdgasqualität sowie durch die Gärrestlager begrenzt. Damit soll eine deutlich positive Klimabilanz sichergestellt werden. Die Überwachung dieser Vorschriften wird durch eine Rechtsverordnung nach § 37d geregelt.
Mit der Änderung unter Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird die Einführung des neuen Absatzes 3a nachvollzogen.
Die Änderung unter Buchstabe f Doppelbuchstabe cc war aus systematischen Gründen notwendig. Da die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Energiesteuergesetzes auch dann steuerentlastungsfähig sind, wenn sie auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet werden, ist für die Übertragung der Biokraftstoffmengen nicht Voraussetzung, dass eine Steuerentlastung nicht beantragt wurde.
Zu Nummer 4 - Änderung des § 37b BImSchG
Die Änderung unter Buchstabe a vollzieht die Einführung eines neuen Satzes 7 zu Biomethan nach.
Der Verweis auf die DIN EN 15376 für Bioethanol wurde aktualisiert. Des Weiteren wurde das Erfordernis des Aufweisens eines Alkoholanteils von mindestens 99 Volumenprozent gestrichen, da diese Anforderung bereits in der DIN EN 15376 enthalten ist.
Die Änderungen unter den Buchstaben c und e sehen vor, dass Biomethan unter bestimmten Bedingungen als Biokraftstoff gilt. Damit soll eine deutlich positive Klimabilanz sichergestellt werden. Unter anderem wird mit der Regelung der Methanverlust in den Gärrestlagern sowie bei der Aufbereitung auf Erdgasqualität begrenzt. Die Überwachung dieser Vorschriften wird durch eine Rechtsverordnung nach § 37d geregelt.
Die Änderung unter Buchstabe d vollzieht die Einführung eines neuen Satzes 7 zu Biomethan nach. Unter anderem werden mit der Regelung die Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung auf Erdgasqualität sowie durch die Gärrestlager begrenzt. Damit soll eine deutlich positive Klimabilanz sichergestellt werden. Die Überwachung dieser Vorschriften wird durch eine Rechtsverordnung nach § 37d geregelt.
Darüber hinaus werden durch die Änderung unter Buchstabe f Biokraftstoffe, die auf Basis von Palm- und Sojaöl hergestellt werden, zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit erst dann auf die Biokraftstoffquote angerechnet, wenn Nachhaltigkeitskriterien rechtswirksam geregelt und in Kraft getreten sind. Das Bundeskabinett hatte sich am 5. Dezember 2007 bereits mit dem Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff (Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung - BioNachV) befasst. Der Entwurf der Verordnung wurde bei der EU notifiziert. Ein Kabinettsbeschluss ist erst nach Ablauf der Stillhaltefrist möglich. Für nachweislich versteuerte Biokraftstoffe, die auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a bereits angerechnet wurden und für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes geltend gemacht wird, soll durch die Änderung unter Buchstabe f bei erneuter Entstehung der Energiesteuer eine erneute Anrechenbarkeit der bereits angerechneten Biokraftstoffe auf die Erfüllung von Verpflichtungen verhindert werden.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben, nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet.
Der Ausschluss gilt in beiden Fällen nicht für Energieerzeugnisse aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.
Buchstabe g dient der Verweisanpassung.
Zu Nummer 5 - Änderung des § 37c BImSchG
Zu den Buchstaben a und b
Die Ergänzung des § 37c Abs. 2 sanktioniert Verstöße gegen die ab dem Jahr 2015 geltende Pflicht zur Minderung der Treibhausgas-Emissionen.
Die Sanktion wird auf Basis der bisherigen Systematik als Abgabe in Höhe von 19 Euro pro GJ unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der zu einer Verbesserung der Treibhausgasminderung pro Energieeinheit führt festgelegt. Der Umrechnungsfaktor ist die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 3 in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe. Damit ist sichergestellt, dass die Sanktion für alle Verpflichteten in der gleichen Höhe festgelegt wird. Darüber hinaus war durch Änderungen in den §§ 37a bis 37c die Anpassung von Verweisen notwendig.
Zu Nummer 6 - Änderung des § 37d BImSchG
Zu Buchstabe a
Mit Doppelbuchstabe aa wird die Verordnungsermächtigung zur Quotenanrechnung von biogenen Ölen um Nachhaltigkeitskriterien sowie um die Möglichkeit der Konkretisierung der Anrechenbarkeit von Biomethan ergänzt.
Durch Änderungen in § 37b war eine Anpassung des Verweises unter Doppelbuchstabe bb notwendig.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 sieht vor, dass zur Anrechnung eines Biokraftstoffs auf Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 weitere Voraussetzungen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden können. Nach dem bisherigen Wortlaut können die in der Vorschrift genannten drei Kriterien, bei Erzeugung der Biomasse bestimmte Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume einzuhalten oder das Aufweisen eines bestimmten CO₂-Verminderungspotenzials zu fordern, alternativ vorliegen, um als Biokraftstoff zu gelten. Die alternative Erfüllung der Kriterien ist nicht sinnvoll. Die Änderung der Ermächtigungsgrundlage in Doppelbuchstabe cc stellt klar, dass die genannten Mindestanforderungen, um den Klima- und Umweltzielen gerecht zu werden, kumulativ vorliegen müssen. Des Weiteren wird zur Klarstellung das Wort "CO₂-Verminderungspotenzials" durch das Wort "Treibhausgasminderung" ersetzt sowie die Ermächtigung insoweit ergänzt, dass auch WTO-kompatible soziale Kriterien geregelt werden könnten.
Durch Änderungen in den §§ 37a bis 37c war zudem die Anpassung von Verweisen in Doppelbuchstabe dd notwendig.
Zu Buchstabe b
Durch die Ermächtigungsnorm soll dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Möglichkeit eröffnet werden, durch Rechtsverordnung ein Entstehen der Quotenpflicht beim Inverkehrbringen von Otto- oder Dieselkraftstoff auszuschließen, wenn lediglich Kleinstmengen in Verkehr gebracht wurden und die Überwachung der Quotenerfüllung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Zu Nummer 7 - Regelung zu Gebühren und Auslagen sowie Pflichten der Bundesregierung
Zur Schaffung einer Regelung zu Gebühren und Auslagen wird ein neuer § 37e eingeführt.
Absatz 1 legt den Kreis der gebührenpflichtigen Amtshandlungen fest und ordnet die Geltung des Kostendeckungsprinzips an. Eine Amtshandlung in diesem Sinne ist z.B. die Beantwortung von Anfragen durch die Anerkennungsbehörde oder die Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle durch die Anerkennungsbehörde.
Absatz 2 regelt die Verordnungsermächtigung. Der Verordnungsgeber hat danach die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, wonach die Gebühren Kontrollstellen (Kontrolle der Kontrolle) in Betracht, weil diese Amtshandlungen im Wesentlichen aus in zeitlicher Beziehung eindeutig messbaren Personalaufwendungen bestehen. Satz 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, Auslagen auch abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes zu normieren; dies ermöglicht insbesondere eine Pauschalierung von Aufwendungen für einzelne Amtshandlungen.
Mit Absatz 1 des neuen § 37f ist für das Jahr 2011 eine Überprüfung der Quotenhöhen vorgesehen. Ebenfalls zum Jahr 2011 prüft die Bundesregierung, ob durch die bis dahin im Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen die Erdgas- und Biomethan-Mengen in die der entsprechenden Quotenberechnung zugrunde liegenden Gesamtabsatzmengen einzubeziehen sind oder die Einführung einer Erdgasquote notwendig ist.
Mit Absatz 2 des neuen § 37f wird die Nummer 3 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BR-Drucksache 007/08(B) ) im Grundsatz übernommen.
Zu Nummer 8 und 9 - Regelung zu Biomethan
Zur Regelung der Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Verpflichtungen nach § 37a wird die Anlage 2 eingefügt. Hier werden mehrere Anforderungen definiert deren Erfüllung vom Verpflichteten nachgewiesen werden muss, um eine positive Klimabilanz der Verwendung von Biomethan im Verkehrsbereich sicherzustellen. Unter der gasdichten Abdeckung der Gärrestlager sind alle methanemittierenden Behälter zu verstehen, die zur Biomethanproduktion und Gärrestlagerung notwendig sind.
Durch die Einführung der Anlage 2 wird eine Änderung der Überschrift von Anlage 1 notwendig (vgl. Nr. 8).
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 - Anpassung der Inhaltsübersicht
Die Anpassung vollzieht die Einführung eines neuen § 66a EnergieStG nach.
Zu Nummer 2 - Änderung des § 50 EnergieStG
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung unter Buchstabe a wird die steuerliche Förderung von Biomethan an bestimmte Randbedingungen gekoppelt in Analogie zur Änderung des § 37b Bundes-Immissionsschutzgesetz (siehe Artikel 1 Nr. 3, 4 und 10). Darüber hinaus wird Biomethan, das zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient, mit dem Steuersatz von Erdgas besteuert.
Durch eine Ergänzung bei Doppelbuchstabe cc werden Biokraftstoffe, die auf Basis von Palm- und Sojaöl hergestellt werden, außerhalb der Quote zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit erst dann steuerbegünstigt, wenn Nachhaltigkeitskriterien rechtswirksam geregelt und in Kraft getreten sind.
Das Bundeskabinett hatte sich am 5. Dezember 2007 bereits mit dem Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff (Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung - BioNachV) befasst. Der Entwurf der Verordnung wurde bei der EU notifiziert. Ein Kabinettsbeschluss ist erst nach Ablauf der Stillhaltefrist möglich.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird eine Steuerentlastung nicht gewährt, sofern Biokraftstoffe bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben.
Der Ausschluss gilt in beiden Fällen nicht für Energieerzeugnisse aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Steuerbegünstigung für Biodiesel wurde ausgeweitet, indem ab dem Jahr 2009 der Steuerentlastungssatz je Liter jährlich um 3 Cent im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erhöht wurde.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch das Einfügen des Satzes 4 wird verhindert, dass Biokraftstoffe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert wurden, bei der Steuerentlastung besser gestellt werden als das direkte Konkurrenzprodukt Fettsäuremethylester.
Zu Buchstabe c
Der Verweis auf die DIN EN 15376 für Bioethanol wurde in Buchstabe b aktualisiert. Des Weiteren wurde das Erfordernis des Aufweisens eines Alkoholanteils von mindestens 99 Volumenprozent gestrichen, da diese Anforderung bereits in der DIN EN 15376 enthalten ist.
Zu Buchstabe d
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung wird ein Energieerzeugnis mit einem Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent (sog. "E85") als besonders förderungswürdiger Biokraftstoff hinsichtlich des Bioethanolanteils anerkannt.
Der Bioethanolanteil bleibt nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 steuerentlastungsfähig.
Ein Bioethanolgemisch mit einem Bioethanolanteil von mehr als 90 Prozent hingegen ist hinsichtlich des Bioethanolanteils gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 nicht entlastungsfähig, da kein besonders förderungswürdiger Biokraftstoff vorliegt. Die Benachteiligung eines Kraftstoffs mit einem höheren biogenen Anteil gegenüber einem Kraftstoff mit geringerem biogenen Anteil ist jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Ergänzung in Absatz 5
Satz 3 stellt nun sicher, dass nicht nur "E85" steuerlich gefördert wird, sondern auch ein Kraftstoff mit einem noch höheren Bioethanolanteil als 90 Prozent.
Zu Buchstabe e
Um eine Überkompensation feststellen zu können, bedarf es neben allgemein zugänglichen Marktdaten auch Informationen über die Herstellungskosten in den Betrieben. Eine gesetzliche Pflicht der Unternehmen zur Offenlegung ihrer Kalkulationen gab es bislang nicht. Infolgedessen waren die für die Erstellung des Biokraftstoffberichts zuständigen Ressorts auf die Angaben der Unternehmen angewiesen, ohne deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 6a wird die Möglichkeit der Nachprüfbarkeit der Daten geschaffen, indem diese der zollamtlichen Überprüfung unterliegen. Es wird des Weiteren eine Meldepflicht gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle für Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheizstoffe herstellen und über eine Produktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen verfügen, geschaffen, um mit geringem bürokratischen Aufwand einen belastbaren Überblick über die jährliche Absatzmenge und die Produktionskapazitäten zu erhalten. Zu den durch diese Regelung betroffenen Unternehmen zählen nicht die Ölmühlen, die lediglich Pflanzenöl für die Produktion von Biodiesel herstellen, denn die Abgabe von Pflanzenöl an Biodieselhersteller stellt keine Abgabe als Kraftstoff dar. Unternehmen mit einer Produktionskapazität von unter 1 000
Tonnen können bei der Meldepflicht außer Betracht bleiben, weil deren Gesamtproduktionskapazität weniger als ein Prozent aller in Deutschland befindlichen Produktionskapazitäten ausmacht. Ferner ist eine derartige Aufstellung auch im Hinblick auf § 50 Abs. 6 Satz 2 - neu - erforderlich (siehe Begründung zu Buchstabe d).
Zu Nummer 3 - Änderung des § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG
Die Änderung ist aufgrund der Ausweitung der Steuerbegünstigung in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 notwendig geworden.
Zu Nummer 4 - Änderung des § 66 Abs. 1 Nr. 11a EnergieStG
Die Definitionen von Biokraftstoffen in § 37d Bundes-Immissionsschutzgesetz und in § 50 Abs. 4 Energiesteuergesetz sind aufgrund der engen Verzahnung dieser beiden Gesetze identisch.
Die beiden korrespondierenden Vorschriften in § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a und in § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten jedoch unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Nach dem bisherigen Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a kann durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden, dass bei Nichtvorliegen der in der Norm genannten Anforderungen schon kein Biokraftstoff vorliegt. Bei § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz hingegen ändert das Nichtvorliegen der in der Norm genannten Voraussetzungen die Definition von Biokraftstoffen nicht, sondern verhindert lediglich, dass der Biokraftstoff auf die Erfüllung der Biokraftstoffquote angerechnet werden kann.
Um zu gewährleisten, dass die Biokraftstoffeigenschaft nach § 50 mit der Biokraftstoffeigenschaft nach den §§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz im Gleichklang steht, wird die Ermächtigungsgrundlage im § 66 Abs. 1 Nr. 11a dem Regelungsinhalt der Ermächtigungsgrundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst. Die Konsequenz bei Nichterfüllung der in der Ermächtigungsnorm genannten Anforderungen ist dann nicht das Nichtvorliegen eines Biokraftstoffes, sondern lediglich die fehlende Entlastungsmöglichkeit nach § 50.
Die in der Vorschrift genannten drei Kriterien, bei Erzeugung der Biomasse bestimmte Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume einzuhalten oder das Aufweisen eines bestimmten CO₂-Verminderungspotenzials zu fordern, können nach dem bisherigen Wortlaut alternativ vorliegen, um als Biokraftstoff zu gelten.
Die alternative Erfüllung der Kriterien ist nicht sinnvoll. Die Änderung der Ermächtigungsgrundlage stellt klar, dass die genannten Mindestanforderungen, um den Klima- und Umweltzielen gerecht zu werden, kumulativ vorliegen müssen.
Des Weiteren wird zur Klarstellung das Wort "CO₂-Verminderungspotenzials" durch das Wort "Treibhausgasminderung" ersetzt sowie die Ermächtigung insoweit ergänzt, dass auch WTO-kompatible soziale Kriterien geregelt werden könnten.
Zu Nummer 5 - Regelung zu Gebühren und Auslagen
Zur Schaffung einer Regelung zu Gebühren und Auslagen wird ein neuer § 66a eingeführt.
Absatz 1 legt den Kreis der gebührenpflichtigen Amtshandlungen fest und ordnet die Geltung des Kostendeckungsprinzips an. Eine Amtshandlung in diesem Sinne ist z.B. die Beantwortung von Anfragen durch die Anerkennungsbehörde oder die Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle durch die Anerkennungsbehörde.
Absatz 2 regelt die Verordnungsermächtigung. Der Verordnungsgeber hat danach die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, wonach die Gebühren nach festen Sätzen, auch nach dem Zeitaufwand, der für eine Amtshandlung erforderlich ist, oder aufgrund eines jeweils zu bestimmenden Gebührenrahmens zu berechnen sind. Zeitgebühren kommen insbesondere bei der Beantwortung von Anfragen und bei Vorortkontrollen bei unabhängigen Kontrollstellen (Kontrolle der Kontrolle) in Betracht, weil diese Amtshandlungen im Wesentlichen aus in zeitlicher Beziehung eindeutig messbaren Personalaufwendungen bestehen. Satz 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, Auslagen auch abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes zu normieren; dies ermöglicht insbesondere eine Pauschalierung von Aufwendungen für einzelne Amtshandlungen.
Zu Artikel 3
Die Verordnungsermächtigungen bzgl. der Nachhaltigkeitsanforderungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden an die entsprechenden Ermächtigungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie im Energiesteuergesetz angepasst.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch das Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten für Wirtschaft eingeführt die nach Berechnung des Ressorts zu Mehrkosten von rund 7.800 Euro jährlich führen.
Das Ressort weist zudem darauf hin, dass die - ergänzend zu erlassende - Rechtsverordnung ggf. Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten für Unternehmen haben wird.
Für Bürger und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben Das Ressort hat dargelegt, dass es die Informationen der Unternehmen benötigt, um künftig belastbarere Daten für den Biokraftstoffbericht der Bundesregierung zu erhalten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken. Er geht davon aus, dass das Ressort ihn zusagegemäß beim Erlass der Rechtsverordnung erneut beteiligen wird.
Catenhusen Prof. | Dr. Wittmann |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42).
- 2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.