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"Verbringen"
Drucksache 126/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... Der Gesetzentwurf differenziert hinsichtlich der Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit nicht nur zwischen den Tätergruppen, und zwar den Personen, die den Spitzensport repräsentieren (im Folgenden "Spitzensportler" genannt; § 4 Absatz 2, § 3 Absatz 3 AntiDopG-E; Kriterien § 4 Absatz 6 AntiDopG-E) und den Nicht-Spitzensportlern (§ 4 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Absatz 3 AntiDopG-E), sondern auch danach, welche Stoffe der Strafbewehrung jeweils unterfallen. Die nur für Spitzensportler geltende uneingeschränkte Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit verweist auf alle in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Stoffe, während die auf eine nicht geringe Menge beschränkte, für Nicht-Spitzensportler geltende Erwerbs-, Besitz- und Verbringensstrafbarkeit nur für die in der (gegenüber der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping deutlich eingeschränkten) Anlage zum AntiDopG-E aufgelisteten Stoffe gilt.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung
10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG
13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung
14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
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Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion, untersucht worden ist oder".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Abschnitt I
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
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Drucksache 53/1/15
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
... Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, ehemalige politische Häftlinge aus dem kommunistischen Machtbereich oder den ehemaligen deutschen Ostgebieten sowie deren hinterbliebene Ehepartner, Eltern und Kinder, soweit sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, zu unterstützen. Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder ein zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet. Die Gewährung der genannten Leistungen betrifft z.B. Personen, die nach politischer Haft aus der DDR fliehen konnten oder freigekauft wurden und Personen, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal verurteilt wurden. Das gilt auch dann, wenn der Verfolgte einen Teil des politischen Gewahrsams in Lagern in der Sowjetunion verbringen musste, wenn er anschließend in die DDR oder die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Auch Personen, die in den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG genannten Gebieten in Gewahrsam genommen wurden, werden durch die Leistung unterstützt. Dies betrifft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG Personen, die "die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen" haben oder verlassen werden. Das Häftlingshilfegesetz bildet bislang die rechtliche Grundlage für eine Unterstützungsleistung in Höhe von 500 € jährlich. Mit der Gesetzesänderung soll diese jährliche Unterstützungsleistung durch eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von bis 3 000 € abgelöst werden. Durch die Beendigung im Wege der Einmalzahlung könnte der Verdacht der Entledigung einer Verpflichtung gegenüber Menschen entstehen, die u.a. auch wegen ihres Deutschseins während und nach dem II. Weltkrieg besonders gelitten haben. Jährlich werden rund 700 Erstanträge gestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass kurzfristig der Bedarf für die Unterstützungsleistung nach § 18 HHG wesentlich abnimmt. Die Änderungen des BVFG im Jahr 2013 führten zu einem Anstieg der Ausreiseanträge und der Einbeziehungsanträge von Ehegatten und Abkömmlingen in Aufnahmebescheide von Spätaussiedlern. Durch diesen seit eineinhalb Jahren zu verzeichnenden deutlichen Wiederanstieg der Zugangszahlen deutscher Spätaussiedler aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ist auch mit einem Anstieg von Erstantragstellern für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz zu rechnen. Die Nachkommen der zu Unrecht Inhaftierten, die laut HHG einen Anspruch auf Unterstützungsleistung haben, sind zudem jüngeren Alters. Auch diese Personengruppe hätte nach der Stichtagsregelung keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass mehr Personen auf die Leistung aufmerksam werden.
Drucksache 126/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... Der Gesetzentwurf differenziert hinsichtlich der Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit nicht nur zwischen den Tätergruppen, und zwar den Personen, die den Spitzensport repräsentieren (im Folgenden "Spitzensportler" genannt; § 4 Absatz 2, § 3 Absatz 3 AntiDopG-E; Kriterien § 4 Absatz 6 AntiDopG-E) und den Nicht-Spitzensportlern (§ 4 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Absatz 3 AntiDopG-E), sondern auch danach, welche Stoffe der Strafbewehrung jeweils unterfallen. Die nur für Spitzensportler geltende uneingeschränkte Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit verweist auf alle in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Stoffe, während die auf eine nicht geringe Menge beschränkte, für Nicht-Spitzensportler geltende Erwerbs-, Besitz- und Verbringensstrafbarkeit nur für die in der (gegenüber der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping deutlich eingeschränkten) Anlage zum AntiDopG-E aufgelisteten Stoffe gilt.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG
5. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG
6. Zu Artikel 1 § 9 und § 10 AntiDopG
7. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG
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Drucksache 349/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
... Um Zuständigkeiten für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) nach ihrer Einreise ranken sich umfangreiche Problemstellungen. Derzeit ist es so, dass gemäß § 87 SGB VIII sich die Zuständigkeit bei der Inobhutnahme nach dem tatsächlichen Aufenthalt des UMA vor Beginn der Maßnahme richtet. Allerdings muss das örtlich zuständige Jugendamt notwendigerweise zunächst von der Einreise des UMA Kenntnis erlangen, um den Akt der Inobhutnahme vollziehen zu können. Oft kommt es vor, dass andere Amtspersonen zuerst die Einreise eines vorgeblich minderjährigen unbegleiteten Ausländers feststellen (zum Beispiel die Polizei) und durch ein Verbringen des jungen Menschen in einen anderen Zuständigkeitsbereich Zuständigkeitsprobleme entstehen. Dies birgt auch Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 42 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 - neu SGB VIII und Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 6 Satz 1 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42f - neu - SGB VIII , Nummer 7 § 88a Absatz 5 - neu - SGB VIII und Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht - § 42f SGB VIII
§ 42f Befugnis zur landesinternen Verteilung
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 89d Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89f Absatz 3 - neu - SGB VIII
13. Zur Kostenbeteiligung des Bundes
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 119/15
... es (TierGesG) wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben, geschlossen (Artikel 2).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs und Notwendigkeit
1. Artikel 1:
2. Artikel 2:
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
VIII. Inkrafttreten und Befristung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3210: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
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Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Die Nachweise sollen nicht die Tiere beim Verbringen begleiten, sondern in dem tierhaltenden Betrieb aufbewahrt werden, in dem das Arzneimittel verabreicht worden ist. Ferner soll durch den Begriff "Tierhaltung" klargestellt werden, dass der Ort der Aufbewahrung die nach § 26 der
1. Zu Artikel 1 § 01 - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 01 Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen
2. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
4. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
6. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
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Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Die Nachweise sollen nicht die Tiere beim Verbringen begleiten, sondern in dem tierhaltenden Betrieb aufbewahrt werden, in dem das Arzneimittel verabreicht worden ist. Ferner soll durch den Begriff "Tierhaltung" klargestellt werden, dass der Ort der Aufbewahrung die nach § 26 der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
3. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
4. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
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Drucksache 94/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... bb) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Nummer 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 2 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1b Satz 1, 4 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3 Satz 1, Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich
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Drucksache 195/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
... Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Beratungsangebot nur in den vorgenannten Einrichtungen erbracht werden soll und nicht auch Personen zur Verfügung steht, die die letzte Lebensphase zu Hause verbringen wollen. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb das Angebot auf gesetzlich krankenversicherte Personen beschränkt sein soll und andere Personen, wie zum Beispiel Versicherte der privaten Krankenversicherung oder Nichtversicherte, ausgeschlossen werden.
Drucksache 94/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... bb) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,
Anlage Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Nummer 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 2 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1b Satz 1, 4 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3 Satz 1, Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich
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Drucksache 349/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
... Um Zuständigkeiten für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) nach ihrer Einreise ranken sich umfangreiche Problemstellungen. Derzeit ist es so, dass gemäß § 87 SGB VIII sich die Zuständigkeit bei der Inobhutnahme nach dem tatsächlichen Aufenthalt des UMA vor Beginn der Maßnahme richtet. Allerdings muss das örtlich zuständige Jugendamt notwendigerweise zunächst von der Einreise des UMA Kenntnis erlangen, um den Akt der Inobhutnahme vollziehen zu können. Oft kommt es vor, dass andere Amtspersonen zuerst die Einreise eines vorgeblich minderjährigen unbegleiteten Ausländers feststellen (zum Beispiel die Polizei) und durch ein Verbringen des jungen Menschen in einen anderen Zuständigkeitsbereich Zuständigkeitsprobleme entstehen. Dies birgt auch Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 42 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 - neu SGB VIII und Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42a Absatz 6 Satz 1 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42b Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB VIII, § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 SGB VIII *und Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1,
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und 2 SGB VIII und Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42d Absatz 4 und 5 SGB VIII , Nummer 8 § 89d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII , Nummer 9 § 89d Absatz 3 SGB VIII und Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6 Inkrafttreten
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 42f - neu - SGB VIII , Nummer 7 § 88a Absatz 5 - neu - SGB VIII und Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht - § 42f SGB VIII
§ 42f Befugnis zur landesinternen Verteilung
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 89d Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89d Absatz 4 SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 89f Absatz 3 - neu - SGB VIII
19. Zur Kostenerstattungspflicht gegenüber unzuständigen örtlichen Trägern
20. Zu Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten
21. Zur Kostenbeteiligung des Bundes
22. Zum Gesetzentwurf allgemein
23. Zur Kostenbeteiligung des Bundes bei der vorläufigen Inobhutnahme
Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 435/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... In den Medien wird immer wieder über Fernfahrer berichtet, die ihre wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 458/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV
2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11
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Drucksache 303/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrt s Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt COM(2014) 452 final
... Das Fehlen von Unionsvorschriften über stundenmäßige Begrenzungen der von mobilen Arbeitnehmern in der Binnenschifffahrt täglich, wöchentlich und nachts geleisteten Arbeitsstunden ermöglichte die Einführung einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Vorschriften, die Schwierigkeiten für Transportunternehmen verursachten und nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz für die Arbeitnehmer gewährleisteten. Die meisten Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt haben im Vergleich zu Arbeitnehmern an Land einen unregelmäßigen Arbeitsrhythmus. Da sie an Bord des Schiffes leben und arbeiten, verbringen sie meist auch die Ruhezeiten an Bord, und sie sind über längere Zeiträume von zu Hause weg. Schiffe werden in der Regel 14 Stunden täglich an fünf oder sechs Tagen in der Woche betrieben, bisweilen auch ohne Unterbrechung rund um die Uhr. Auf Zeiten mit hoher Arbeitsbelastung folgen Ruhezeiten und Zeiten mit geringer Arbeitsbelastung. Die durchschnittliche Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt umfasst für gewöhnlich einen erheblichen Anteil an inaktiver Zeit (zum Beispiel nicht planbare Wartezeiten an Schleusen oder beim Be- und Entladen des Fahrzeugs), die auch nachts anfallen kann. Manchmal dauern Fahrten aufgrund äußerer Umstände, etwa aufgrund der Tide bei Tideflüssen oder aufgrund der Wetterbedingungen, länger als geplant.
Drucksache 458/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV
2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
B Entschließung
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Drucksache 197/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... , im Zusammenhang mit dem Verbringen von hölzernem Verpackungsmaterial innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere in Drittstaaten, ist die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) von großer Bedeutung.
Zur Bezeichnung der Verordnung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Artikel 1 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
'Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
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Drucksache 197/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... , im Zusammenhang mit dem Verbringen von hölzernem Verpackungsmaterial innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere in Drittstaaten, ist die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) von großer Bedeutung.
Artikel 1 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
'Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
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Drucksache 435/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... In den Medien wird immer wieder über Fernfahrer berichtet, die ihre wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 458/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
§ 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Brucellose-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
Artikel 11
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 4/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
... 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 11. innergemeinschaftliches Verbringen: jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 32/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... - Erweiterung der generellen Dopingverbote um weitere Tathandlungen ("Verbringen" oder "Handeltreiben"), - generelles Besitzverbot ohne Anknüpfung an eine nicht geringe Menge,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 12/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31.
§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31
Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes
§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
Artikel 2a Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
Artikel 3 Inkrafttreten
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Drucksache 756/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Aufenthaltserlaubnissen sowie für Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und Geduldete
... im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Menschen im laufenden Asylverfahren und Geduldete dagegen haben bislang nicht einmal diese Möglichkeit. Damit wird ein Personenkreis, von dem ein Teil später seinen Aufenthaltsstatus verfestigen kann und sein Leben in Deutschland verbringen wird, zum Teil über Jahre von der staatlich bereitgestellten Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache ausgeschlossen.
Drucksache 326/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
... (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach Satz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet.
Drucksache 752/13
... 2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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