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"Verordnungsgeber"
Drucksache 626/18
Verordnung des Bundesministeriums f�r Ern�hrung und Landwirtschaft
F�nfte Verordnung zur �nderung der Seefischereiverordnung
... Die vorliegende �nderung beseitigt diesen Zustand der Rechtsunsicherheit, indem der Verordnungsgeber �ber die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 hinaus, alle Kapit�ne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu f�hren, mit einer L�nge �ber alles von acht Meter auf Fangreisen in dem Gebiet der Ostsee unabh�ngig von den befischten Best�nden dazu verpflichtet, ein Logbuch zu f�hren. Die Bestimmung kn�pft damit an die Regelung an, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 galt und welche vorsah, dass die Kapit�ne aller EU-Schiffe mit einer L�nge von acht Metern oder mehr ein Fischereilogbuch f�hren (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007).
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
F�nfte Verordnung zur �nderung der Seefischereiverordnung
Artikel 1 �nderung der Seefischereiverordnung
� 9 �berpr�fung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen
Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergitternetzeinsatzes, eines Trichternetzes und eines Netzes mit Sortiergittern
Anlage 5 (zu � 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums f�r Wirtschaft und Energie
Verordnung �ber das Verfahren zur Auskunft �ber Kundendaten nach � 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... (1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium f�r Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum betr�gt drei Jahre. �ber das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
a. Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
� 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
� 2 Ersuchen
� 3 Personenbasiertes Ersuchen
� 4 Nummernbasiertes Ersuchen
� 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
� 6 Abfrage der Daten
� 7 Daten�bermittlung durch den Verpflichteten
� 8 Daten�bermittlung durch die Bundesnetzagentur
� 9 Sicherheitsanforderungen
� 10 Technische Richtlinie
� 11 Evaluierung
� 12 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
b. Erf�llungsaufwand f�r die B�rgerinnen und B�rger
c. Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
d. Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu � 1
Zu � 2
Zu � 3
Zu � 4
Zu � 5
Zu � 6
Zu � 7
Zu � 8
Zu � 9
Zu � 10
Zu � 11
Zu � 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung �ber das automatisierte Verfahren zur Auskunft �ber Kundendaten nach � 112 des Telekommunikationsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erf�llungsaufwand
5 Verwaltung
II.2 Evaluierung
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Votum
Drucksache 73/2/17
Antrag der L�nder Sachsen-Anhalt, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein T�tigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die �bertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in � 20 Absatz 1
Drucksache 121/17
... . Die Vorschrift stellt einen umfassenden Schutz der durch die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen ggf. betroffenen Rechtsg�ter sicher. Der Verordnungsgeber ist lediglich zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Anforderungen, nicht zu ihrer �nderung befugt:
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Anhang 2 Ma�nahmen, die in der Regel keine wesentliche �nderung im Sinne von � 5 Absatz 4 darstellen
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungserm�chtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
7. Evaluierung
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
1. Zu � 2 Absatz 2
2. Zu � 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2
Zu Artikel 2
Drucksache 718/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragss�tze in der gesetzlichen Rentenversicherung f�r das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)
... Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungserm�chtigung gebunden ist.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
� 1 Beitragss�tze in der Rentenversicherung
� 2 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
4.1. Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
4.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu � 1
Zu � 2
Drucksache 612/17
... Den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union steht bei der Ausf�llung der Begriffe �ffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen kann die Bundesregierung als Verordnungsgeber durch die Normierung von Fallgruppen ausf�llen. Die genannten Fallgruppen sind nicht abschlie�end, sondern benennen beispielhaft F�lle mit besonderer Sicherheitsrelevanz. Dar�ber hinaus sind weitere F�lle denkbar, die im Einzelfall zu einer Gef�hrdung der �ffentlichen Sicherheit f�hren k�nnen.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
a Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
b Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
c Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
Zweite Verordnung zur �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
... �ber tier�rztliche Hausapotheken von Tier�rzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgem��en Behandlung von Tieren oder Tierbest�nden abgegeben werden. Der Begriff "ordnungsgem��e Behandlung" wird durch � 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 konkretisiert. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, dass der in der Begr�ndung eingeforderte unmittelbare physische Kontakt des Tierarztes mit dem Tier bzw. dem Tierbestand bereits im Verordnungstext eindeutig zu erkennen ist. Der Wille des Verordnungsgebers sollte auch ohne R�ckgriff auf die amtliche Begr�ndung erkennbar sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 6 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
Drucksache 568/17
Verordnung des Bundesministeriums f�r Ern�hrung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur �nderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung
... Obgleich nach Einsch�tzung des Verordnungsgebers ein Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft entstehen k�nnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass f�r die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erf�llungsaufwand zu erwarten ist. F�r die Anwendung der "One-in, one-out-Regel" besteht somit keine Veranlassung.
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein T�tigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die �bertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in � 20 Absatz 1 EnWG vorgesehenen Frist ihre jeweils f�r das Folgejahr geltenden Netzentgelte bis zum 30. September des Vorjahres ver�ffentlichen. Zur Schaffung einer eindeutigen und auch rechtzeitig in Kraft tretenden Handlungsgrundlage zur Ver�ffentlichung von ab 1. Januar 2018 erstmals geltenden bundeseinheitlichen Netzentgelte ist ein T�tigwerden des Verordnungsgebers bis sp�testens 31. August 2017 erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhalts�bersicht zu � 120, �berschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie � 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhalts�bersicht EnWG Nummer 4 � 120 �berschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa � 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c � 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu � 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhalts�bersicht EnWG , Nummer 4 � 120 �berschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa � 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa � 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 � 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - � 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c � 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG � 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa � 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c � 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
Drucksache 700/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. �nderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in gr��eren zeitlichen Abst�nden zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugsw�rdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von �nderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c � 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 � 14b Absatz 1 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c � 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - und Doppelbuchstabe bb � 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen TrinkwV
7. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV
Drucksache 50/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
Zweite Verordnung zur �nderung der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
... Neben den Leistungsberechtigten sollen auch die Personen der sogenannten Einstandsgemeinschaft von der h�heren Verm�gensfreibetragsregelung profitieren. Diesem Ansinnen des Verordnungsgebers wird der Wortlaut in � 1 Nummer 1 der Verordnung jedoch insoweit nicht gerecht, als sie hinsichtlich der Anwendung der Freibetragsregelung f�r das Vierte Kapitel
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 � 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 � 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 700/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. �nderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in gr��eren zeitlichen Abst�nden zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugsw�rdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von �nderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst. � 15 Absatz 1a Satz 2 und 3 TrinkwV k�nnen entfallen. Das Bundesministerium f�r Gesundheit (BMG) kann, wenn � 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer �nderung von technischen Normen ge�ndert wird, in der Verordnung auch eine �bergangsfrist regeln, innerhalb der das bisherige Untersuchungsverfahren noch weiter angewandt werden darf. Der in � 15 Absatz 1a Satz 2 TrinkwV formulierte Verweis ist nach Auffassung des BMG aus rechtlicher Sicht notwendig.
Anlage �nderungen und Entschlie�ung zur Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
A �nderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c � 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 � 14b Absatz 1 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c � 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe Doppelbuchstabe bb � 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen und Anmerkung 1 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV
B Entschlie�ung
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums f�r Ern�hrung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
... auf ihre Empfindlichkeit gegen�ber den zur Wahl stehenden antibiotischen Wirkstoffen. Deshalb enth�lt die 16. AMG-Novelle auch Erm�chtigungen, die dem Verordnungsgeber den Erlass weiterer Rechtsvorschriften zur Regelung des Einsatzes von antibiotischen Arzneimitteln bei Tieren erm�glichen.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
� 12b Umwidmungsverbot
� 12c Antibiogrammpflicht
� 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
� 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 � 1a
Zu laufender Nummer 2 � 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 � 12b
Zu laufender Nummer 5 � 12c Absatz 1 in Verbindung mit � 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 � 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 � 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 � 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 � 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 � 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 � 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 � 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 � 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 � 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 � 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 � 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 � 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 � 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 � 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
� 12c Absatz 1
� 12c Absatz 2
� 12d
Zu Nummer 5
� 13 Absatz 1
� 13 Absatz 2
� 13 Absatz 3
� 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
� 13 Absatz 5
� 13 Absatz 6
� 13 Absatz 7 und Absatz 8
� 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erf�llungsaufwand
B�rgerinnen und B�rger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, L�nder/Kommunen
II.2. �One in one Out�-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 374/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
Verordnung �ber das Verfahren zur Anmeldung einer T�tigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Die Festschreibung von Daten�bermittlung mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren wird ausdr�cklich begr��t. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Verordnungsgeber in � 6 Absatz 4 ProstAV bundeseinheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt. Die Begr�ndung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Verzicht der Festlegung der Standards �berzeugt insoweit nicht. Extrem zeitaufwendig f�r die L�nder ist der Vorschlag des BMFSFJ, dass Verfahrensentscheidungen entweder zwischen den L�ndern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den L�ndern durch Erg�nzung von � 6 Absatz 3 ProstAV erfolgen k�nnten. Das stellt f�r die L�nder und Kommunen eine weitere zus�tzliche Belastung dar.
1. Zu � 2 Absatz 1 ProstAV
2. Zu � 2 Absatz 2 ProstAV
3. Zu � 3 Absatz 3 ProstAV
4. Zu � 6 Absatz 1 ProstAV
5. Zu � 6 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 6 - neu - ProstAV
7. Zu � 6 Absatz 5 ProstAV
8. Zu � 6 Absatz 5 Satz 2 - neu - ProstAV
9. Zur Anlage zu � 2 Nummer 6 Muster ProstAV
Drucksache 424/1/17
Empfehlungen der Aussch�sse
... Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Pflicht zur Bildung von Rettungsgassen besteht seit Jahrzehnten. Der Verordnungsgeber hat durch Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848), die am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, in � 11 Absatz 2 StVO eine Neuregelung zur Bildung von sogenannten Rettungsgassen getroffen. Das Nichtbilden, das nicht richtige Bilden oder das Befahren der Rettungsgassen behindert die Rettung von Menschen. Nicht nur Unfallopfer, sondern auch die Rettungskr�fte selbst sind dadurch gef�hrdet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a � 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a � 23 Absatz 1a Satz 5
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa � 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a � 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 35 Absatz 9 - neu - StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 49 Absatz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 3 Nummer 2
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:
Zu Artikel 3 Nummer 2
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur �berwachung von nicht gef�hrlichen Abf�llen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur �nderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entsch�rfen, �nderte der Verordnungsgeber mit Rechtsverordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) die Nummer 2.2.3 der Anlage zur AVV dahingehend, dass f�r ein Jahr - also bis zum 31. Dezember 2017 - die Einstufung von HBCD-haltigen Abf�llen als gef�hrliche Abf�lle ausgesetzt wurde. Diese als "Moratorium" bezeichnete Regelung f�hrte zwar zu einer deutlichen Entspannung am Entsorgungsmarkt und zu einem Absinken der Preise f�r die Entsorgung HBCD-haltiger Abf�lle, ist aber nicht geeignet, dauerhaft und f�r alle POP-haltigen Abf�lle Entsorgungsengp�sse zu verhindern.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung �ber die Getrenntsammlung und �berwachung von nicht gef�hrlichen Abf�llen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung - POP-Abfall-�berwV)
� 1 Anwendungsbereich
� 2 POP-haltige Abf�lle
� 3 Getrennte Sammlung und Bef�rderung; Vermischungsverbot
� 4 Nachweispflichten
� 5 Registerpflichten
� 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 �nderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3 �nderung der Verordnung zur �nderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
III. Alternativen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und M�nnern
VI. Erf�llungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a B�rgerinnen und B�rger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Sch�tzung des Aufwandes
a POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
b Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abf�llen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abf�llen
Zu 3 Nachweis- und Registerf�hrung
Zu 4 �nderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erf�llungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abf�llen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
bbb Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
bb Entsorgung von Abf�llen
aaa POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
bbb Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
cc Nachweis- und Registerf�hrung
aaa POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
bbb Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
dd �nderungen von Anlagengenehmigungen
aaa POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
bbb Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
b Verwaltung
aaa POP-Abfall-�berwachungs-Verordnung
bbb Moratorium f�r HBCD-haltige Abf�lle
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einj�hrigen Moratoriums auf den Erf�llungsaufwand
a Erf�llungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erf�llungsaufwand des einj�hrigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu � 1
Zu � 2
Zu � 3
Zu � 4
Zu � 5
Zu � 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur �berwachung von nicht gef�hrlichen Abf�llen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur �nderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erf�llungsaufwand
B�rgerinnen und B�rger
5 Wirtschaft
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gef�hrlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerf�hrung
d. Umstellungsaufwand f�r Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gef�hrlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerf�hrung
d. Umstellungsaufwand f�r Vorbehandlungsanlagen
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
2 Regelungsvorhaben
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 112/17
Gesetzesantrag der L�nder Th�ringen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur �nderung des Energiewirtschaftsgesetz es
... Die Erl�sobergrenzen der �bertragungsnetzbetreiber sollen auch bei Nutzung der Verordnungserm�chtigung weiterhin unternehmensindividuell kostenorientiert im Wege der Anreizregulierung nach � 21a bestimmt werden. Dies stellt die Vorschrift klar. Die eingef�gten Erg�nzungen sollen es dem Verordnungsgeber aber erm�glichen, die auf Grundlage dieser Erl�sobergrenzen gebildeten Netzentgelte auf der �bertragungsnetzebene bundesweit einheitlich zu gestalten. Daraus folgende Mehr- oder Mindererl�se der einzelnen �bertragungsnetzbetreiber sollen dann untereinander ausgeglichen werden. Der Mechanismus hierf�r kann durch die Rechtsverordnung n�her ausgestaltet werden. Sie kann zu diesem Zweck vorsehen, dass es ein gemeinsames, einheitliches Preisblatt f�r die Nutzung der �bertragungsnetze in Deutschland gibt.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
�ber die Pr�vention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... . Die Vorschrift erm�chtigt den Verordnungsgeber, f�r Arten, die etwa nationalen Dringlichkeitsma�nahmen unterstellt werden sollen oder in eine nationale Liste invasiver Arten aufzunehmen sind, artbezogen festzulegen, welche Anforderungen und Beschr�nkungen der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 �nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
� 40a Ma�nahmen gegen invasive Arten
� 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
� 40c Genehmigungen
� 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
� 40e Managementma�nahmen
� 40f Beteiligung der �ffentlichkeit
� 47 Einziehung und Beschlagnahme
� 48a Zust�ndige Beh�rden in Bezug auf invasive Arten
� 51a �berwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 �nderung des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
Artikel 3 �nderung des Bundesjagdgesetzes
� 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
3. Erf�llungsaufwand
a F�r B�rgerinnen und B�rger
b F�r die Wirtschaft
c f�r die �ffentliche Verwaltung
aa f�r den Bund
bb f�r die L�nder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 �nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 �nderung des Gesetzes �ber d/e Umweltvertr�glichkeitspr�fung
III. Zu Artikel 3 �nderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 �ber die Pr�vention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erf�llungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
... �ber tier�rztliche Hausapotheken von Tier�rzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgem��en Behandlung von Tieren oder Tierbest�nden abgegeben werden. Der Begriff "ordnungsgem��e Behandlung" wird durch � 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 konkretisiert. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, dass der in der Begr�ndung eingeforderte unmittelbare physische Kontakt des Tierarztes mit dem Tier bzw. dem Tierbestand bereits im Verordnungstext eindeutig zu erkennen ist. Der Wille des Verordnungsgebers sollte auch ohne R�ckgriff auf die amtliche Begr�ndung erkennbar sein.
Anlage �nderungen und Entschlie�ung zur Zweiten Verordnung zur �nderung der Verordnung �ber tier�rztliche Hausapotheken
A �nderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 6 Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
B Entschlie�ung
Drucksache 50/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur �nderung der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
... Neben den Leistungsberechtigten sollen auch die Personen der sogenannten Einstandsgemeinschaft von der h�heren Verm�gensfreibetragsregelung profitieren. Diesem Ansinnen des Verordnungsgebers wird der Wortlaut in � 1
Anlage �nderungen und Entschlie�ung zur Zweiten Verordnung zur �nderung der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 � 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 � 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 596/17 (Beschluss)
... Gleiches gilt f�r das hoheitliche Berechtigungszertifikat f�r das Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik, welches im vorgesehenen � 36 Absatz 1 PAuswV geregelt wird. Das PAuswG erw�hnt nur die hoheitlichen Berechtigungszertifikate f�r die zur Identit�tsfeststellung berechtigten Beh�rden. Weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Verordnungsgeber ohne eine Erm�chtigung im PAuswG weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate neben den f�r die Identit�tsfeststellung regeln darf, ist zweifelhaft. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit sollte auch hierf�r eine Bestimmung im PAuswG geschaffen werden.
Drucksache 374/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung �ber das Verfahren zur Anmeldung einer T�tigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Die Festschreibung von Daten�bermittlung mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren wird ausdr�cklich begr��t. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Verordnungsgeber in � 6 Absatz 4 ProstAV bundeseinheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt. Die Begr�ndung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Verzicht der Festlegung der Standards �berzeugt insoweit nicht. Extrem zeitaufwendig f�r die L�nder ist der Vorschlag des BMFSFJ, dass Verfahrensentscheidungen entweder zwischen den L�ndern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den L�ndern durch Erg�nzung von � 6 Absatz 3 ProstAV erfolgen k�nnten. Das stellt f�r die L�nder und Kommunen eine weitere zus�tzliche Belastung dar.
1. Zu � 2 Absatz 2 ProstAV
2. Zu � 3 Absatz 3 ProstAV
3. Zu � 6 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - ProstAV
4. Zu � 6 Absatz 5 ProstAV
Drucksache 596/1/17
... Gleiches gilt f�r das hoheitliche Berechtigungszertifikat f�r das Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik, welches im vorgesehenen � 36 Absatz 1 PAuswV geregelt wird. Das PAuswG erw�hnt nur die hoheitlichen Berechtigungszertifikate f�r die zur Identit�tsfeststellung berechtigten Beh�rden. Weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Verordnungsgeber ohne eine Erm�chtigung im PAuswG weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate neben den f�r die Identit�tsfeststellung regeln darf, ist zweifelhaft. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit sollte auch hierf�r eine Bestimmung im PAuswG geschaffen werden.
Drucksache 73/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein T�tigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die �bertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in � 20 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhalts�bersicht EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d - neu - � 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 4, Satz 6 - neu - EnWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - und Artikel 3a - neu - � 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und � 9 Absatz 4 ARegV
Artikel 3a �nderung der Anreizregulierungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - � 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 120 Absatz 9 EnWG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 411/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung �ber die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV )
... Ziel des Verordnungsgebers ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen f�r die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt zu schaffen, der den Vorgaben der europ�ischen Binnenschifffahrtsrichtlinie entspricht. Gerade durch die Regelung in einer Verordnung k�nnen sowohl Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gewerblichen Binnenschifffahrt als auch die nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rden schnell erfassen, welche Vorgaben sie einzuhalten bzw. zu �berpr�fen haben.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
� 1 Geltungsbereich
� 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
� 3 Begriffsbestimmungen
� 4 Arbeitszeit
� 5 Ruhepausen
� 6 Ruhezeiten
� 7 Arbeits- und Ruhetage
� 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
� 9 Notf�lle
� 10 Aufzeichnungspflichten
� 11 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
� 12 Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
� 13 Abweichende Regelungen
� 14 Ordnungswidrigkeiten
� 15 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
4. Erf�llungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu � 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu � 2
Zu � 3
Zu � 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu � 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu � 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu � 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu � 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu � 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu � 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu � 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu � 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu � 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu � 14
Zu � 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung �ber die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erf�llungsaufwand
B�rgerinnen und B�rger sowie Verwaltung
5 Wirtschaft
II.2 Umsetzung von EU-Recht
III. Votum
Drucksache 424/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
... Verordnung zur �nderung stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Kumulationen sind in der Regel nicht richtig, weil dann immer beides zusammen erf�llt sein muss. Solche Regeln beziehen sich vor allem auf Verbote. Der vorliegende Tatbestand wurde vom Verordnungsgeber jedoch als Erlaubnisvorschrift und somit positiv gefasst.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europ�ischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verpflichtet, �berhaupt ein Formerfordernis vorzugeben, noch ist er verfassungsrechtlich auf ein Schriftformgebot oder eine der in � 3a Absatz 2 VwVfG beschriebenen Schriftform�quivalente festgelegt. Dementsprechend steht auch � 3a Absatz 2 VwVfG unter dem umfassenden Vorbehalt abweichender Regelung durch Rechtsvorschriften des Fachrechts.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a � 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 � 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 � 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 � 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 � 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 B�rsG Artikel 14 Nummer 7 � 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 � 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 � 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 � 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 � 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 � 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 � 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 � 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 � 3b Absatz 1 Satz 2 B�rsG , Artikel 8 Nummer 5 � 3b Absatz 1 B�rsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e � 1 Absatz 1 und � 3 Absatz 12 B�rsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b � 2 Absatz 6 B�rsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d � 3 Absatz 5c B�rsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 �� 7 und 15 B�rsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 � 48b Absatz 7 Satz 5 B�rsG
23. Vor Artikel 25 � 48 Absatz 1 B�rsenzulassungsverordnung
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen �berwachung
... Die blo�e Verankerung einer solchen M�glichkeit nur in der amtlichen Begr�ndung reicht angesichts des derzeitigen Wortlautes von � 9 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Anlage 1 noch nicht aus. Der in der Begr�ndung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers muss unzweifelhaft auch im Wortlaut dieser Bestimmungen zum Ausdruck kommen. Die vorgeschlagene Formulierung von Anlage 1 kn�pft an die Zusammenfassung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten in � 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG an.
1. Zu Artikel 1 � 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV
2. Zu Artikel 1 � 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 � 12 Absatz 4 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 � 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV
5. Zu Artikel 1 � 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 � 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV
7. Zu Artikel 1 � 19 Absatz 3a - neu - EfbV
8. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV
9. Zu Artikel 1 � 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV
10. Zu Artikel 1 � 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV
11. Zu Artikel 1 � 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV
12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV
13. Zu Artikel 2 � 8 Absatz 3 AbfBeauftrV
14. Zu Artikel 2 � 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV
16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Au�erkrafttreten
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes �ber das Fahrlehrerwesen und zur �nderung anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit der Verordnungserm�chtigung wird dem Verordnungsgeber die M�glichkeit er�ffnet, die gesetzlichen Anforderungen aus Gr�nden der Verkehrswirtschaft und/oder der Verkehrssicherheit weiter zu konkretisieren.
1. Zu Artikel 1 � 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 � 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 � 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 � 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 � 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 � 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 � 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 � 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 � 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 � 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 � 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im St�dtebaurecht und zur St�rkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung ohne K�ndigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist von drei Jahren (� 577a Absatz 1 BGB) nach sieben Jahren Wartezeit (� 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und m�glicher Eigenbedarfs- oder Verwertungsk�ndigung. Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung mit K�ndigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist zwischen mehr als drei und bis zu zehn Jahren (� 577a Absatz 2 BGB) nach sieben Jahre Wartezeit (� 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von h�chstens 17 Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und m�glicher Eigenbedarfs- oder Verwertungsk�ndigung. Die Auswirkungen einer verl�ngerten K�ndigungsschutzfrist auf Gebiete, in denen eine Erhaltungssatzung gilt, kann der Verordnungsgeber im Rechtsetzungsverfahren ber�cksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden die Ziele der Erhaltungssatzung und des K�ndigungsschutzes in vollem Umfang erreicht sowie eine unzweckm��ige Verkn�pfung zweier in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelten Fristen beseitigt. Die hier vorgeschlagene Regelung ist auch verh�ltnism��ig und greift nicht mehr als gerechtfertigt in die Eigentumsgarantie des Artikels 14
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 � 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 � 10a Absatz 2 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - � 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - � 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzma�nahmen gegen Gewerbel�rm
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 13b BauGB *
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 14
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb � 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 22 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - � 29a - neu - BauGB
� 29a Zul�ssigkeit von st�rfallrelevanten Vorhaben
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - � 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 17a
18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - � 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa � 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b � 213 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 � 245c Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 � 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 � 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 � 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 5 � 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 591/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Verordnung �ber die Pauschalen f�r Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gr�ber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gr�bergesetzes f�r die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gr�berpauschalenverordnung 2017/2018 - Gr�bPauschV 2017/2018)
... Dieser Verpflichtung ist der Bund als Verordnungsgeber seit dem Jahr 2005 nicht nachgekommen. Die Verordnung wurde zuletzt f�r die Jahre 2004/2005 angepasst und die H�he der j�hrlichen Pauschalen l�nger als ein Jahrzehnt nicht ge�ndert. Das seither entstehende allj�hrliche Defizit im Zusammenhang mit der Pflege der Kriegsgr�ber wurde bislang von den Friedhofstr�gern, das hei�t letztlich �ber Geb�hren, Beitr�ge und Steuermittel von den B�rgerinnen und B�rgern kompensiert.
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... � 146a3 Nummer 1 und Nummer 2 AO entsprechen weitestgehend der Verordnungserm�chtigung des � 146a Absatz 3 Satz 1 AO des Gesetzentwurfs. Es werden lediglich die nicht f�r beide Arten von Sicherungseinrichtungen einschl�gigen Regelungsbedarfe verallgemeinert oder in die nachfolgenden S�tze verschoben und damit dem jeweiligen Verfahren zugeordnet. Zudem werden Regelungskompetenzen f�r den Verordnungsgeber hinsichtlich der �berpr�fbarkeit der Datenverarbeitung eines Gesch�ftsvorfalls durch die Sicherungseinrichtung sowie f�r die Zuordnung der Sicherheitseinrichtung zum jeweiligen Steuerpflichtigen aufgenommen. In der KassSichV ist somit festzulegen, wie die �berpr�fbarkeit der Verarbeitung eines Gesch�ftsvorfalls durch die Sicherheitseinrichtung insbesondere auch auf dem Beleg gew�hrleistet werden kann und wie die eindeutige Zuordnung einer Sicherheitseinrichtung zum Steuerpflichtigen erfolgt. Diese Zuordnung sollte �ber ein Register, welches bei einer zentralen Stelle gef�hrt wird, erfolgen. Das Register f�r Sicherheitseinrichtungen an elektronischen Aufzeichnungsger�ten muss die unverwechselbare Zuordnung einer Sicherheitseinrichtung zu einem Steuerpflichtigen erm�glichen. Es muss eindeutige Aussagen dazu erm�glichen, welcher Steuerpflichtige wie viele Sicherheitseinrichtungen nutzt und welche Sicherheitseinrichtungen vom Steuerpflichtigen verwendet werden. N�here Regelungen hierzu sind in der KassSichV zu treffen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 �� 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 � 30 EG AO
� 146a Ordnungsvorschrift f�r die Buchf�hrung und f�r Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
� 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
� 146a2 Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
� 146a3 Verordnungserm�chtigung
� 146b Kassen-Nachschau
� 30 Ordnungsvorschrift f�r die Buchf�hrung und f�r Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des �nderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des �nderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 � 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 � 30 EG AO
Drucksache 332/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur �nderung der Stra�enverkehrs -Ordnung
... Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte bereits im vergangenen Jahr die Bundesanstalt f�r Stra�enwesen (BASt) beauftragt, einen Markt�berblick �ber die f�r eine nationale Regelung in Betracht kommenden sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge zu geben und zu pr�fen, wie diese Fahrzeuge kategorisiert werden k�nnen. Auf der Grundlage der Untersuchungen der BASt, deren Ergebnisse - nach Aussagen des Bundesministeriums - zun�chst bis Ende des Jahres 2015 erwartet wurden, sollten dann die technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen diese Fahrzeuge im �ffentlichen Verkehr bewegt werden d�rfen, bundesgesetzlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung durch den Verordnungsgeber schnellstm�glich f�r erforderlich und umsetzbar erachtet, auch um zu verhindern, dass immer mehr nicht zugelassene Kraftfahrzeuge sowohl auf Fu�- und Radwegen als auch auf Stra�en unterwegs sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b � 2 Absatz 5 Satz 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a � 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO
Drucksache 62/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur �nderung der Chemikalien -Sanktionsverordnung
... Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europ�ischen Rechtsetzung s�mtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht ber�hrt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bu�geldbewehrung von Verst��en gegen unmittelbar geltendes EG-/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielr�ume des nationalen Verordnungsgebers.
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 �nderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 10 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
� 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 8 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
� 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 9 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
� 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
� 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 10 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
� 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
� 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begr�ndung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
III. Erf�llungsaufwand
IV. Weitere Kosten
V. Nachhaltigkeitspr�fung
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 120/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur �nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... , als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgestaltet wird. So wird sichergestellt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere die Zust�ndigkeit, nicht von einer Einigung der registrierten Ethik-Kommissionen abh�ngen, sondern den Vorgaben des Verordnungsgebers unterliegen.
1. Zu Artikel 1 �� 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41c Satz 1 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a � 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16
10. Zu Artikel 2 Nummer 10 � 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und � 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 � 41 Absatz 1 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 � 41 Absatz 3 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a � 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
15. Zu Artikel 10 � 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
16. Zu der Frischzellen-Verordnung
17. Zur Bek�mpfung der Arzneimittelf�lschungskriminalit�t
18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes �ber das Fahrlehrerwesen und zur �nderung anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit der Verordnungserm�chtigung wird dem Verordnungsgeber die M�glichkeit er�ffnet, die gesetzlichen Anforderungen aus Gr�nden der Verkehrswirtschaft und/oder der Verkehrssicherheit weiter zu konkretisieren.
1. Zu Artikel 1 � 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 � 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 � 12 �berschrift, Absatz 2 S�tze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG
4. Zu Artikel 1 � 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG
5. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
6. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
7. Zu Artikel 1 � 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
8. Zu Artikel 1 � 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 � 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
10. Zu Artikel 1 � 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 � 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
12. Zu Artikel 1 � 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
13. Zu Artikel 1 � 52 Satz 1 FahrlG
14. Zu Artikel 1 � 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
15. Zu Artikel 1 � 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 405/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur �nderung des Saatgutverkehrsgesetz es
... Mit den weiteren Verordnungserm�chtigungen des � 3a Absatz 2 Nummer 2 soll der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden, die formalen Mindestanforderungen an die genannten Sortenbeschreibungen und die zugeh�rigen Verfahren selbst zu regeln (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . Diese Regelung stellt eine Pr�zisierung der bereits vorhandenen Regelung in � 3a Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
� 57a Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis
Artikel 2
Artikel 3
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union
IV. Erf�llungsaufwand
1. Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
2. Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
3. Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Umwelt
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 494/16
... eine Rechtsverordnungserm�chtigung f�r die Bundesregierung vor, mit der der Vorrang oder Gleichrang von Verwertungsma�nahmen bestimmt werden kann. Da es f�r den Verordnungsgeber jedoch nicht m�glich war, bereits mit Inkrafttreten des
A. Problem und Ziel
B. L�sung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
E.4 Evaluierung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
VIII. Erf�llungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
3. Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
4. Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
5. Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Evaluierung
XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XII. Gleichstellung von Frauen und M�nnern
XIII. Demographie-Check
XIV. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur �nderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erf�llungsaufwand
a beste Umweltoption
b modifizierte Entsorgung
c Entsorgungswirtschaft
2. Darstellung von Evaluierungserw�gungen
Drucksache 477/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen �berwachung
... Bei Ber�cksichtigung der f�r den Verordnungsgeber ma�geblichen Kriterien des � 59 KrWG f�r eine verordnungsrechtliche Festlegung einer Verpflichtung von Besitzern im Sinne des � 27 KrWG zur Bestellung von Abfallbeauftragen l�sst sich eine solche Verpflichtung allenfalls nur rechtfertigen bei solchen Besitzern, die zur�ckgenommene Abf�lle selbst einer Entsorgung zuf�hren. Bei Ber�cksichtigung dieser Kriterien l�sst sich eine solche Verpflichtung nicht mehr rechtfertigen bei Besitzern, die die zur�ckgenommenen Abf�lle lediglich im Einklang mit den jeweiligen R�cknahmevorschriften weitergeben. So sieht z.B. � 17 Absatz 5 Satz 1
1. Zu Artikel 1 � 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV
2. Zu Artikel 1 � 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 � 12 Absatz 4 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 � 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV
5. Zu Artikel 1 � 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 � 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV *
7. Zu Artikel 1 � 19 Absatz 3a - neu - EfbV
8. Zu Artikel 1 � 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV
9. Zu Artikel 1 � 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV
10. Zu Artikel 1 � 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV
11. Zu Artikel 1 � 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV
12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV
13. Zu Artikel 2 � 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AbfBeauftrV
14. Zu Artikel 2 � 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
15. Zu Artikel 2 � 8 Absatz 3 AbfBeauftrV
16. Zu Artikel 2 � 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
17. Hauptempfehlung zu den Ziffern 18, 19 und 20
Zu Artikel 2
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 2
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 2
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 nur Wi
Zu Artikel 2
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zu Artikel 10
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 10
Drucksache 591/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung �ber die Pauschalen f�r Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gr�ber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gr�bergesetzes f�r die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gr�berpauschalenverordnung 2017/2018 - Gr�bPauschV 2017/2018)
... Dieser Verpflichtung ist der Bund als Verordnungsgeber seit dem Jahr 2005 nicht nachgekommen. Die Verordnung wurde zuletzt f�r die Jahre 2004/2005 angepasst und die H�he der j�hrlichen Pauschalen l�nger als ein Jahrzehnt nicht ge�ndert. Das seither entstehende allj�hrliche Defizit im Zusammenhang mit der Pflege der Kriegsgr�ber wurde bislang von den Friedhofstr�gern, das hei�t letztlich �ber Geb�hren, Beitr�ge und Steuermittel von den B�rgerinnen und B�rgern kompensiert.
Drucksache 120/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur �nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... , als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgestaltet wird. So wird sichergestellt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere die Zust�ndigkeit, nicht von einer Einigung der registrierten Ethik-Kommissionen abh�ngen, sondern den Vorgaben des Verordnungsgebers unterliegen.
1. Zu Artikel 1 �� 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41c AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 41c Satz 1 AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a � 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16
11. Zu Artikel 2 Nummer 10 � 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und � 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 � 41 Absatz 1 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 12 � 41 Absatz 3 AMG
14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a � 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
16. Zu Artikel 10 � 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
17. Zu der Frischzellen-Verordnung
18. Zur Bek�mpfung der Arzneimittelf�lschungskriminalit�t
19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 87/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO )
... Staatliche Arbeitsschutzbeh�rden und gesetzliche Unfallversicherungstr�ger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend ber�cksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzma�nahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenm��ig bei ihren Angeboten nicht ber�cksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchf�hrung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das f�hrt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verz�gerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die �ffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe ber�cksichtigen.
1. Zu Artikel 1 � 2 Satz 1 VgV
2. Begr�ndung:
3. Begr�ndung:
4. Zu Artikel 1 � 46 Absatz 1 Satz 1a - neu - VgV
5. Zu Artikel 1 � 53 Absatz 6 VgV
6. Zu Artikel 1 � 78 Absatz 2 Satz 2 VgV
7. Zu Artikel 1 � 79 Absatz 3 Satz 2 VgV
8. Zu Artikel 2 � 28 Absatz 3 Satz 1 SektVO
9. Zu Artikel 4 � 2 Absatz 2 Nummer 1 VergStatVO
Drucksache 806/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im St�dtebaurecht und zur St�rkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung ohne K�ndigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist von drei Jahren (� 577a Absatz 1 BGB) nach sieben Jahren Wartezeit (� 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und m�glicher Eigenbedarfs- oder Verwertungsk�ndigung. Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung mit K�ndigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist zwischen mehr als drei und bis zu zehn Jahren (� 577a Absatz 2 BGB) nach sieben Jahre Wartezeit (� 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von h�chstens 17 Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und m�glicher Eigenbedarfs- oder Verwertungsk�ndigung. Die Auswirkungen einer verl�ngerten K�ndigungsschutzfrist auf Gebiete, in denen eine Erhaltungssatzung gilt, kann der Verordnungsgeber im Rechtsetzungsverfahren ber�cksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden die Ziele der Erhaltungssatzung und des K�ndigungsschutzes in vollem Umfang erreicht sowie eine unzweckm��ige Verkn�pfung zweier in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelten Fristen beseitigt. Die hier vorgeschlagene Regelung ist auch verh�ltnism��ig und greift nicht mehr als gerechtfertigt in die Eigentumsgarantie des Artikels 14
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 4 Absatz 2 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - � 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzma�nahmen gegen Gewerbel�rm
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 13b BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb � 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 22 BauGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - � 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - � 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa � 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b � 213 Absatz 2 BauGB
15. Zu Artikel 2 Nummer 3 � 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 � 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 234/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
... Die landesrechtliche Pflicht staatlicher und kommunaler Stellen, bei der Ausf�hrung von Bundesrecht entstandene Aufzeichnungen dem zust�ndigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur �bernahme als Archivgut anzubieten, w�rde durch � 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E zwar nicht unmittelbar eingeschr�nkt, die Durchsetzung einer landesrechtlichen Pflicht zur Anbietung gegen eine bundesrechtliche Pflicht zur L�schung w�rde sich jedoch vor dem Hintergrund dieser Norm als sehr schwierig erweisen. Obwohl es sich um Aufzeichnungen �ffentlicher Stellen der L�nder oder der kommunalen Gebietsk�rperschaften handelt, w�rde ein genereller Vorrang bereichsspezifischer L�schungsgebote den zust�ndigen Landes- oder Kommunalarchiven die Befugnis entziehen, �ber den bleibenden Wert solcher Aufzeichnungen zu entscheiden. In der auf der Kulturhoheit der L�nder beruhenden Befugnis, aus den Aufzeichnungen staatlicher und kommunaler Stellen durch Auswahl bleibend wertvolles administratives Wissen zu erzeugen, w�rden L�nder und kommunale Gebietsk�rperschaften nicht unerheblich eingeschr�nkt. Eine solche Einschr�nkung w�re nur dann vertretbar, wenn der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber auf Bundesebene den Vorrang eines bereichsspezifischen L�schungsgebots gegen�ber der sich aus dem jeweiligen Archivgesetz ergebenden Pflicht zur Anbietung nach einer sorgf�ltigen Abw�gung ausdr�cklich in die das L�schungsgebot enthaltende Norm aufnimmt.
Drucksache 71/1/16
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Absatz 3a - neu - setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Aufgrund der Ber�hrungspunkte mit den L�nderkompetenzen im Baurecht unterliegt die Verordnung dem gesonderten Erfordernis einer Zustimmung seitens des Bundesrates. Mit dieser Erm�chtigung werden weitere Ausnahmen f�r bestimmte Geb�udekategorien und umfangreiche Renovierungen erm�glicht. Voraussetzung daf�r ist, dass die Erf�llung der Pflichten nach � 77k Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 unverh�ltnism��ig w�re. Dies kann aufgrund unzumutbarer voraussichtlicher Kosten f�r den Bauherrn oder wegen der spezifischen Geb�udeart, die unter anderem durch den Grad der Nutzung w�hrend eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - � 3 Nummer 2b - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d � 3 Nummer 17b TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f � 3 Nummer 26 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b � 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - � 68 Absatz 4a - neu - TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - � 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77a Absatz 4 TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 � 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, � 77c Absatz 2 Satz 3, � 77h Absatz 2 Satz 2, � 77i Absatz 3 Satz 1, � 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77d Absatz 3a - neu - TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 Nummer 7 und � 77i Absatz 5 TKG *
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 1 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
25. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 TKG
27. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
28. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
29. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 2 TKG
31. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , � 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
Drucksache 234/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
... Die landesrechtliche Pflicht staatlicher und kommunaler Stellen, bei der Ausf�hrung von Bundesrecht entstandene Aufzeichnungen dem zust�ndigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur �bernahme als Archivgut anzubieten, w�rde durch � 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E zwar nicht unmittelbar eingeschr�nkt, die Durchsetzung einer landesrechtlichen Pflicht zur Anbietung gegen eine bundesrechtliche Pflicht zur L�schung w�rde sich jedoch vor dem Hintergrund dieser Norm als sehr schwierig erweisen. Obwohl es sich um Aufzeichnungen �ffentlicher Stellen der L�nder oder der kommunalen Gebietsk�rperschaften handelt, w�rde ein genereller Vorrang bereichsspezifischer L�schungsgebote den zust�ndigen Landes- oder Kommunalarchiven die Befugnis entziehen, �ber den bleibenden Wert solcher Aufzeichnungen zu entscheiden. In der auf der Kulturhoheit der L�nder beruhenden Befugnis, aus den Aufzeichnungen staatlicher und kommunaler Stellen durch Auswahl bleibend wertvolles administratives Wissen zu erzeugen, w�rden L�nder und kommunale Gebietsk�rperschaften nicht unerheblich eingeschr�nkt. Eine solche Einschr�nkung w�re nur dann vertretbar, wenn der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber auf Bundesebene den Vorrang eines bereichsspezifischen L�schungsgebots gegen�ber der sich aus dem jeweiligen Archivgesetz ergebenden Pflicht zur Anbietung nach einer sorgf�ltigen Abw�gung ausdr�cklich in die das L�schungsgebot enthaltende Norm aufnimmt.
Drucksache 71/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Absatz 3a - neu - setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Aufgrund der Ber�hrungspunkte mit den L�nderkompetenzen im Baurecht unterliegt die Verordnung dem gesonderten Erfordernis einer Zustimmung seitens des Bundesrates. Mit dieser Erm�chtigung werden weitere Ausnahmen f�r bestimmte Geb�udekategorien und umfangreiche Renovierungen erm�glicht. Voraussetzung daf�r ist, dass die Erf�llung der Pflichten nach � 77k Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 unverh�ltnism��ig w�re. Dies kann aufgrund unzumutbarer voraussichtlicher Kosten f�r den Bauherrn oder wegen der spezifischen Geb�udeart, die unter anderem durch den Grad der Nutzung w�hrend eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - � 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f � 3 Nummer 26 TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b � 68 Absatz 2 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - � 68 Absatz 4a - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - � 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77a Absatz 4 TKG
11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 � 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, � 77c Absatz 2 Satz 3, � 77h Absatz 2 Satz 2, � 77i Absatz 3 Satz 1, � 77k Absatz 3 Satz 1 TKG
12. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 � 77d Absatz 3a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77g Absatz 2 Nummer 7 und � 77i Absatz 5 TKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 1 TKG
19. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 1 TKG
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 2 TKG
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG
22. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 1 Satz 1 TKG
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 2 TKG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , � 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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