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0438/04
0012/04
0428/04B
0327/04
0450/04
0458/04B
0429/04
0709/04
0613/04
0707/04
0818/04
0428/04
Drucksache 626/18

... Die vorliegende Änderung beseitigt diesen Zustand der Rechtsunsicherheit, indem der Verordnungsgeber über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 hinaus, alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von acht Meter auf Fangreisen in dem Gebiet der Ostsee unabhängig von den befischten Beständen dazu verpflichtet, ein Logbuch zu führen. Die Bestimmung knüpft damit an die Regelung an, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 galt und welche vorsah, dass die Kapitäne aller EU-Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder mehr ein Fischereilogbuch führen (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 626/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung

Artikel 1
Änderung der Seefischereiverordnung

§ 9
Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen

Abschnitt 3
Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergitternetzeinsatzes, eines Trichternetzes und eines Netzes mit Sortiergittern

Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 283/17

... (1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Verpflichtete

§ 2
Ersuchen

§ 3
Personenbasiertes Ersuchen

§ 4
Nummernbasiertes Ersuchen

§ 5
Anschriftenbasiertes Ersuchen

§ 6
Abfrage der Daten

§ 7
Datenübermittlung durch den Verpflichteten

§ 8
Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

§ 9
Sicherheitsanforderungen

§ 10
Technische Richtlinie

§ 11
Evaluierung

§ 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2 Evaluierung

II.3 KMU-Betroffenheit

III. Votum


 
 
 


Drucksache 73/2/17

... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in § 20 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 121/17

... . Die Vorschrift stellt einen umfassenden Schutz der durch die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen ggf. betroffenen Rechtsgüter sicher. Der Verordnungsgeber ist lediglich zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Anforderungen, nicht zu ihrer Änderung befugt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Evaluierung

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu § 2 Absatz 2

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 718/17

... Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 718/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Beitragssätze in der Rentenversicherung

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 612/17

... Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht bei der Ausfüllung der Begriffe öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen kann die Bundesregierung als Verordnungsgeber durch die Normierung von Fallgruppen ausfüllen. Die genannten Fallgruppen sind nicht abschließend, sondern benennen beispielhaft Fälle mit besonderer Sicherheitsrelevanz. Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, die im Einzelfall zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 759/1/17

... über tierärztliche Hausapotheken von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Der Begriff "ordnungsgemäße Behandlung" wird durch § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 konkretisiert. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, dass der in der Begründung eingeforderte unmittelbare physische Kontakt des Tierarztes mit dem Tier bzw. dem Tierbestand bereits im Verordnungstext eindeutig zu erkennen ist. Der Wille des Verordnungsgebers sollte auch ohne Rückgriff auf die amtliche Begründung erkennbar sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 568/17

... Obgleich nach Einschätzung des Verordnungsgebers ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entstehen könnte, hat diese im Rahmen der Beteiligung angegeben, dass für die betroffenen Wirtschaftszweige kein Erfüllungsaufwand zu erwarten ist. Für die Anwendung der "One-in, one-out-Regel" besteht somit keine Veranlassung.

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Drucksache 568/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 73/1/17

... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in § 20 Absatz 1 EnWG vorgesehenen Frist ihre jeweils für das Folgejahr geltenden Netzentgelte bis zum 30. September des Vorjahres veröffentlichen. Zur Schaffung einer eindeutigen und auch rechtzeitig in Kraft tretenden Handlungsgrundlage zur Veröffentlichung von ab 1. Januar 2018 erstmals geltenden bundeseinheitlichen Netzentgelte ist ein Tätigwerden des Verordnungsgebers bis spätestens 31. August 2017 erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 700/1/17

... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst.

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Drucksache 700/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 14b Absatz 1 TrinkwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c § 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - und Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen TrinkwV

7. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV


 
 
 


Drucksache 50/1/17

... Neben den Leistungsberechtigten sollen auch die Personen der sogenannten Einstandsgemeinschaft von der höheren Vermögensfreibetragsregelung profitieren. Diesem Ansinnen des Verordnungsgebers wird der Wortlaut in § 1 Nummer 1 der Verordnung jedoch insoweit nicht gerecht, als sie hinsichtlich der Anwendung der Freibetragsregelung für das Vierte Kapitel

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Drucksache 50/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 700/17 (Beschluss)

... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst. § 15 Absatz 1a Satz 2 und 3 TrinkwV können entfallen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann, wenn § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung von technischen Normen geändert wird, in der Verordnung auch eine Übergangsfrist regeln, innerhalb der das bisherige Untersuchungsverfahren noch weiter angewandt werden darf. Der in § 15 Absatz 1a Satz 2 TrinkwV formulierte Verweis ist nach Auffassung des BMG aus rechtlicher Sicht notwendig.

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Drucksache 700/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 14b Absatz 1 TrinkwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c § 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen und Anmerkung 1 TrinkwV

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 759/17

... auf ihre Empfindlichkeit gegenüber den zur Wahl stehenden antibiotischen Wirkstoffen. Deshalb enthält die 16. AMG-Novelle auch Ermächtigungen, die dem Verordnungsgeber den Erlass weiterer Rechtsvorschriften zur Regelung des Einsatzes von antibiotischen Arzneimitteln bei Tieren ermöglichen.

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Drucksache 759/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

§ 12b
Umwidmungsverbot

§ 12c
Antibiogrammpflicht

§ 12d
Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit

§ 13
Nachweise

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu laufender Nummer 11 § 1a

Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1

Zu laufender Nummer 4 § 12b

Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d

Tabelle

Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1

Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2

Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3

Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1

Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2

Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3

Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4

Zu Nummer 11

Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5

Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6

Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7

Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8

Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9

Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3

Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11

5. Weitere Kosten

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

§ 12c Absatz 1

§ 12c Absatz 2

§ 12d

Zu Nummer 5

§ 13 Absatz 1

§ 13 Absatz 2

§ 13 Absatz 3

§ 13 Absatz 4

Satz 1 und 2:

Satz 3 und 4:

§ 13 Absatz 5

§ 13 Absatz 6

§ 13 Absatz 7 und Absatz 8

§ 13 Absatz 9

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. KMU-Test

II.4. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 374/1/17

... Die Festschreibung von Datenübermittlung mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren wird ausdrücklich begrüßt. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Verordnungsgeber in § 6 Absatz 4 ProstAV bundeseinheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt. Die Begründung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Verzicht der Festlegung der Standards überzeugt insoweit nicht. Extrem zeitaufwendig für die Länder ist der Vorschlag des BMFSFJ, dass Verfahrensentscheidungen entweder zwischen den Ländern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den Ländern durch Ergänzung von § 6 Absatz 3 ProstAV erfolgen könnten. Das stellt für die Länder und Kommunen eine weitere zusätzliche Belastung dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 374/1/17




1. Zu § 2 Absatz 1 ProstAV

2. Zu § 2 Absatz 2 ProstAV

3. Zu § 3 Absatz 3 ProstAV

4. Zu § 6 Absatz 1 ProstAV

5. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 6 - neu - ProstAV

7. Zu § 6 Absatz 5 ProstAV

8. Zu § 6 Absatz 5 Satz 2 - neu - ProstAV

9. Zur Anlage zu § 2 Nummer 6 Muster ProstAV


 
 
 


Drucksache 424/1/17

... Die Pflicht zur Bildung von Rettungsgassen besteht seit Jahrzehnten. Der Verordnungsgeber hat durch Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848), die am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, in § 11 Absatz 2 StVO eine Neuregelung zur Bildung von sogenannten Rettungsgassen getroffen. Das Nichtbilden, das nicht richtige Bilden oder das Befahren der Rettungsgassen behindert die Rettung von Menschen. Nicht nur Unfallopfer, sondern auch die Rettungskräfte selbst sind dadurch gefährdet.

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Drucksache 424/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 3 Nummer 2

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:

Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 488/17

... Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entschärfen, änderte der Verordnungsgeber mit Rechtsverordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) die Nummer 2.2.3 der Anlage zur AVV dahingehend, dass für ein Jahr - also bis zum 31. Dezember 2017 - die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle ausgesetzt wurde. Diese als "Moratorium" bezeichnete Regelung führte zwar zu einer deutlichen Entspannung am Entsorgungsmarkt und zu einem Absinken der Preise für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, ist aber nicht geeignet, dauerhaft und für alle POP-haltigen Abfälle Entsorgungsengpässe zu verhindern.

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Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 112/17

... Die Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber sollen auch bei Nutzung der Verordnungsermächtigung weiterhin unternehmensindividuell kostenorientiert im Wege der Anreizregulierung nach § 21a bestimmt werden. Dies stellt die Vorschrift klar. Die eingefügten Ergänzungen sollen es dem Verordnungsgeber aber ermöglichen, die auf Grundlage dieser Erlösobergrenzen gebildeten Netzentgelte auf der Übertragungsnetzebene bundesweit einheitlich zu gestalten. Daraus folgende Mehr- oder Mindererlöse der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber sollen dann untereinander ausgeglichen werden. Der Mechanismus hierfür kann durch die Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. Sie kann zu diesem Zweck vorsehen, dass es ein gemeinsames, einheitliches Preisblatt für die Nutzung der Übertragungsnetze in Deutschland gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 184/17

... . Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, für Arten, die etwa nationalen Dringlichkeitsmaßnahmen unterstellt werden sollen oder in eine nationale Liste invasiver Arten aufzunehmen sind, artbezogen festzulegen, welche Anforderungen und Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 759/17 (Beschluss)

... über tierärztliche Hausapotheken von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Der Begriff "ordnungsgemäße Behandlung" wird durch § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 konkretisiert. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, dass der in der Begründung eingeforderte unmittelbare physische Kontakt des Tierarztes mit dem Tier bzw. dem Tierbestand bereits im Verordnungstext eindeutig zu erkennen ist. Der Wille des Verordnungsgebers sollte auch ohne Rückgriff auf die amtliche Begründung erkennbar sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 50/17 (Beschluss)

... Neben den Leistungsberechtigten sollen auch die Personen der sogenannten Einstandsgemeinschaft von der höheren Vermögensfreibetragsregelung profitieren. Diesem Ansinnen des Verordnungsgebers wird der Wortlaut in § 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 - neu - der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 596/17 (Beschluss)

... Gleiches gilt für das hoheitliche Berechtigungszertifikat für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, welches im vorgesehenen § 36 Absatz 1 PAuswV geregelt wird. Das PAuswG erwähnt nur die hoheitlichen Berechtigungszertifikate für die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden. Weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Verordnungsgeber ohne eine Ermächtigung im PAuswG weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate neben den für die Identitätsfeststellung regeln darf, ist zweifelhaft. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch hierfür eine Bestimmung im PAuswG geschaffen werden.



Drucksache 374/17 (Beschluss)

... Die Festschreibung von Datenübermittlung mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren wird ausdrücklich begrüßt. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Verordnungsgeber in § 6 Absatz 4 ProstAV bundeseinheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt. Die Begründung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Verzicht der Festlegung der Standards überzeugt insoweit nicht. Extrem zeitaufwendig für die Länder ist der Vorschlag des BMFSFJ, dass Verfahrensentscheidungen entweder zwischen den Ländern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den Ländern durch Ergänzung von § 6 Absatz 3 ProstAV erfolgen könnten. Das stellt für die Länder und Kommunen eine weitere zusätzliche Belastung dar.

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Drucksache 374/17 (Beschluss)




1. Zu § 2 Absatz 2 ProstAV

2. Zu § 3 Absatz 3 ProstAV

3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - ProstAV

4. Zu § 6 Absatz 5 ProstAV


 
 
 


Drucksache 596/1/17

... Gleiches gilt für das hoheitliche Berechtigungszertifikat für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, welches im vorgesehenen § 36 Absatz 1 PAuswV geregelt wird. Das PAuswG erwähnt nur die hoheitlichen Berechtigungszertifikate für die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden. Weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate sieht das Gesetz nicht vor. Ob der Verordnungsgeber ohne eine Ermächtigung im PAuswG weitere hoheitliche Berechtigungszertifikate neben den für die Identitätsfeststellung regeln darf, ist zweifelhaft. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch hierfür eine Bestimmung im PAuswG geschaffen werden.



Drucksache 73/17 (Beschluss)

... Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in § 20 Absatz 1

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Drucksache 73/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d - neu - § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 4, Satz 6 - neu - EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - und Artikel 3a - neu - § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und § 9 Absatz 4 ARegV

Artikel 3a
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 411/17

... Ziel des Verordnungsgebers ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt zu schaffen, der den Vorgaben der europäischen Binnenschifffahrtsrichtlinie entspricht. Gerade durch die Regelung in einer Verordnung können sowohl Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gewerblichen Binnenschifffahrt als auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden schnell erfassen, welche Vorgaben sie einzuhalten bzw. zu überprüfen haben.

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Drucksache 411/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Arbeitszeit

§ 5
Ruhepausen

§ 6
Ruhezeiten

§ 7
Arbeits- und Ruhetage

§ 8
Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt

§ 9
Notfälle

§ 10
Aufzeichnungspflichten

§ 11
Arbeitsmedizinische Untersuchungen

§ 12
Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 13
Abweichende Regelungen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung

5 Wirtschaft

II.2 Umsetzung von EU-Recht

III. Votum


 
 
 


Drucksache 424/2/17

... Kumulationen sind in der Regel nicht richtig, weil dann immer beides zusammen erfüllt sein muss. Solche Regeln beziehen sich vor allem auf Verbote. Der vorliegende Tatbestand wurde vom Verordnungsgeber jedoch als Erlaubnisvorschrift und somit positiv gefasst.

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Drucksache 424/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verpflichtet, überhaupt ein Formerfordernis vorzugeben, noch ist er verfassungsrechtlich auf ein Schriftformgebot oder eine der in § 3a Absatz 2 VwVfG beschriebenen Schriftformäquivalente festgelegt. Dementsprechend steht auch § 3a Absatz 2 VwVfG unter dem umfassenden Vorbehalt abweichender Regelung durch Rechtsvorschriften des Fachrechts.

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Drucksache 813/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

zu a :

zu b :

zu c :

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 477/16 (Beschluss)

... Die bloße Verankerung einer solchen Möglichkeit nur in der amtlichen Begründung reicht angesichts des derzeitigen Wortlautes von § 9 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Anlage 1 noch nicht aus. Der in der Begründung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers muss unzweifelhaft auch im Wortlaut dieser Bestimmungen zum Ausdruck kommen. Die vorgeschlagene Formulierung von Anlage 1 knüpft an die Zusammenfassung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten in § 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG an.

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Drucksache 477/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 801/16 (Beschluss)

... Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, die gesetzlichen Anforderungen aus Gründen der Verkehrswirtschaft und/oder der Verkehrssicherheit weiter zu konkretisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 801/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG

3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8

4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG

6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG

7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG

8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG

9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG

11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG

12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG

13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG

14. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung ohne Kündigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist von drei Jahren (§ 577a Absatz 1 BGB) nach sieben Jahren Wartezeit (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und möglicher Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung. Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung mit Kündigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist zwischen mehr als drei und bis zu zehn Jahren (§ 577a Absatz 2 BGB) nach sieben Jahre Wartezeit (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von höchstens 17 Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und möglicher Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung. Die Auswirkungen einer verlängerten Kündigungsschutzfrist auf Gebiete, in denen eine Erhaltungssatzung gilt, kann der Verordnungsgeber im Rechtsetzungsverfahren berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden die Ziele der Erhaltungssatzung und des Kündigungsschutzes in vollem Umfang erreicht sowie eine unzweckmäßige Verknüpfung zweier in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelten Fristen beseitigt. Die hier vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig und greift nicht mehr als gerechtfertigt in die Eigentumsgarantie des Artikels 14

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 14

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB

§ 29a
Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17a

18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 591/1/16

... Dieser Verpflichtung ist der Bund als Verordnungsgeber seit dem Jahr 2005 nicht nachgekommen. Die Verordnung wurde zuletzt für die Jahre 2004/2005 angepasst und die Höhe der jährlichen Pauschalen länger als ein Jahrzehnt nicht geändert. Das seither entstehende alljährliche Defizit im Zusammenhang mit der Pflege der Kriegsgräber wurde bislang von den Friedhofsträgern, das heißt letztlich über Gebühren, Beiträge und Steuermittel von den Bürgerinnen und Bürgern kompensiert.



Drucksache 407/1/16

... § 146a3 Nummer 1 und Nummer 2 AO entsprechen weitestgehend der Verordnungsermächtigung des § 146a Absatz 3 Satz 1 AO des Gesetzentwurfs. Es werden lediglich die nicht für beide Arten von Sicherungseinrichtungen einschlägigen Regelungsbedarfe verallgemeinert oder in die nachfolgenden Sätze verschoben und damit dem jeweiligen Verfahren zugeordnet. Zudem werden Regelungskompetenzen für den Verordnungsgeber hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Datenverarbeitung eines Geschäftsvorfalls durch die Sicherungseinrichtung sowie für die Zuordnung der Sicherheitseinrichtung zum jeweiligen Steuerpflichtigen aufgenommen. In der KassSichV ist somit festzulegen, wie die Überprüfbarkeit der Verarbeitung eines Geschäftsvorfalls durch die Sicherheitseinrichtung insbesondere auch auf dem Beleg gewährleistet werden kann und wie die eindeutige Zuordnung einer Sicherheitseinrichtung zum Steuerpflichtigen erfolgt. Diese Zuordnung sollte über ein Register, welches bei einer zentralen Stelle geführt wird, erfolgen. Das Register für Sicherheitseinrichtungen an elektronischen Aufzeichnungsgeräten muss die unverwechselbare Zuordnung einer Sicherheitseinrichtung zu einem Steuerpflichtigen ermöglichen. Es muss eindeutige Aussagen dazu ermöglichen, welcher Steuerpflichtige wie viele Sicherheitseinrichtungen nutzt und welche Sicherheitseinrichtungen vom Steuerpflichtigen verwendet werden. Nähere Regelungen hierzu sind in der KassSichV zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

§ 146a1
Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

§ 146a2
Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung

§ 146a3
Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags

2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags

Zu a Struktur des Gesetzentwurfs

Zu bb

Zu cc

Zu b

4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO

5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 332/16 (Beschluss)

... Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte bereits im vergangenen Jahr die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragt, einen Marktüberblick über die für eine nationale Regelung in Betracht kommenden sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge zu geben und zu prüfen, wie diese Fahrzeuge kategorisiert werden können. Auf der Grundlage der Untersuchungen der BASt, deren Ergebnisse - nach Aussagen des Bundesministeriums - zunächst bis Ende des Jahres 2015 erwartet wurden, sollten dann die technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen diese Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr bewegt werden dürfen, bundesgesetzlich geregelt werden. Vor diesem Hintergrund wird eine Regelung durch den Verordnungsgeber schnellstmöglich für erforderlich und umsetzbar erachtet, auch um zu verhindern, dass immer mehr nicht zugelassene Kraftfahrzeuge sowohl auf Fuß- und Radwegen als auch auf Straßen unterwegs sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO


 
 
 


Drucksache 62/16

... Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 2
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15
Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 16
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17
Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

§ 18
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Nachhaltigkeitsprüfung

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... , als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgestaltet wird. So wird sichergestellt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere die Zuständigkeit, nicht von einer Einigung der registrierten Ethik-Kommissionen abhängen, sondern den Vorgaben des Verordnungsgebers unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16

10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

16. Zu der Frischzellen-Verordnung

17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 801/1/16

... Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, die gesetzlichen Anforderungen aus Gründen der Verkehrswirtschaft und/oder der Verkehrssicherheit weiter zu konkretisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 801/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG

3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG

4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG

8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG

9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG

10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG

11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG

12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG

13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG

15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 405/16

... Mit den weiteren Verordnungsermächtigungen des § 3a Absatz 2 Nummer 2 soll der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden, die formalen Mindestanforderungen an die genannten Sortenbeschreibungen und die zugehörigen Verfahren selbst zu regeln (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . Diese Regelung stellt eine Präzisierung der bereits vorhandenen Regelung in § 3a Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des

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Drucksache 405/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 57a
Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen auf die Umwelt

VII. Nachhaltigkeit

VIII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 494/16

... eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung vor, mit der der Vorrang oder Gleichrang von Verwertungsmaßnahmen bestimmt werden kann. Da es für den Verordnungsgeber jedoch nicht möglich war, bereits mit Inkrafttreten des

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Drucksache 494/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.4 Evaluierung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Evaluierung

XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XII. Gleichstellung von Frauen und Männern

XIII. Demographie-Check

XIV. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

a beste Umweltoption

b modifizierte Entsorgung

c Entsorgungswirtschaft

2. Darstellung von Evaluierungserwägungen


 
 
 


Drucksache 477/1/16

... Bei Berücksichtigung der für den Verordnungsgeber maßgeblichen Kriterien des § 59 KrWG für eine verordnungsrechtliche Festlegung einer Verpflichtung von Besitzern im Sinne des § 27 KrWG zur Bestellung von Abfallbeauftragen lässt sich eine solche Verpflichtung allenfalls nur rechtfertigen bei solchen Besitzern, die zurückgenommene Abfälle selbst einer Entsorgung zuführen. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich eine solche Verpflichtung nicht mehr rechtfertigen bei Besitzern, die die zurückgenommenen Abfälle lediglich im Einklang mit den jeweiligen Rücknahmevorschriften weitergeben. So sieht z.B. § 17 Absatz 5 Satz 1

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Drucksache 477/1/16




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV *

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

17. Hauptempfehlung zu den Ziffern 18, 19 und 20

Zu Artikel 2

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 nur Wi

Zu Artikel 2

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zu Artikel 10

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 591/16 (Beschluss)

... Dieser Verpflichtung ist der Bund als Verordnungsgeber seit dem Jahr 2005 nicht nachgekommen. Die Verordnung wurde zuletzt für die Jahre 2004/2005 angepasst und die Höhe der jährlichen Pauschalen länger als ein Jahrzehnt nicht geändert. Das seither entstehende alljährliche Defizit im Zusammenhang mit der Pflege der Kriegsgräber wurde bislang von den Friedhofsträgern, das heißt letztlich über Gebühren, Beiträge und Steuermittel von den Bürgerinnen und Bürgern kompensiert.



Drucksache 120/1/16

... , als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausgestaltet wird. So wird sichergestellt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere die Zuständigkeit, nicht von einer Einigung der registrierten Ethik-Kommissionen abhängen, sondern den Vorgaben des Verordnungsgebers unterliegen.

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Drucksache 120/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

17. Zu der Frischzellen-Verordnung

18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 87/1/16

... Staatliche Arbeitsschutzbehörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenmäßig bei ihren Angeboten nicht berücksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchführung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die öffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.

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Drucksache 87/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 VgV

2. Begründung:

3. Begründung:

4. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 1 Satz 1a - neu - VgV

5. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 6 VgV

6. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 2 Satz 2 VgV

7. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 Satz 2 VgV

8. Zu Artikel 2 § 28 Absatz 3 Satz 1 SektVO

9. Zu Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nummer 1 VergStatVO


 
 
 


Drucksache 806/16 (Beschluss)

... Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung ohne Kündigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist von drei Jahren (§ 577a Absatz 1 BGB) nach sieben Jahren Wartezeit (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und möglicher Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung. Innerhalb des Gebietes einer Erhaltungssatzung mit Kündigungsschutzfristverordnung ergibt sich eine Frist zwischen mehr als drei und bis zu zehn Jahren (§ 577a Absatz 2 BGB) nach sieben Jahre Wartezeit (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB). Daraus resultiert ein Zeitraum von höchstens 17 Jahren zwischen Umwandlung in Wohnungseigentum und möglicher Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung. Die Auswirkungen einer verlängerten Kündigungsschutzfrist auf Gebiete, in denen eine Erhaltungssatzung gilt, kann der Verordnungsgeber im Rechtsetzungsverfahren berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden die Ziele der Erhaltungssatzung und des Kündigungsschutzes in vollem Umfang erreicht sowie eine unzweckmäßige Verknüpfung zweier in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelten Fristen beseitigt. Die hier vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig und greift nicht mehr als gerechtfertigt in die Eigentumsgarantie des Artikels 14

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Drucksache 806/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 234/1/16

... Die landesrechtliche Pflicht staatlicher und kommunaler Stellen, bei der Ausführung von Bundesrecht entstandene Aufzeichnungen dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten, würde durch § 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E zwar nicht unmittelbar eingeschränkt, die Durchsetzung einer landesrechtlichen Pflicht zur Anbietung gegen eine bundesrechtliche Pflicht zur Löschung würde sich jedoch vor dem Hintergrund dieser Norm als sehr schwierig erweisen. Obwohl es sich um Aufzeichnungen öffentlicher Stellen der Länder oder der kommunalen Gebietskörperschaften handelt, würde ein genereller Vorrang bereichsspezifischer Löschungsgebote den zuständigen Landes- oder Kommunalarchiven die Befugnis entziehen, über den bleibenden Wert solcher Aufzeichnungen zu entscheiden. In der auf der Kulturhoheit der Länder beruhenden Befugnis, aus den Aufzeichnungen staatlicher und kommunaler Stellen durch Auswahl bleibend wertvolles administratives Wissen zu erzeugen, würden Länder und kommunale Gebietskörperschaften nicht unerheblich eingeschränkt. Eine solche Einschränkung wäre nur dann vertretbar, wenn der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber auf Bundesebene den Vorrang eines bereichsspezifischen Löschungsgebots gegenüber der sich aus dem jeweiligen Archivgesetz ergebenden Pflicht zur Anbietung nach einer sorgfältigen Abwägung ausdrücklich in die das Löschungsgebot enthaltende Norm aufnimmt.

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Drucksache 234/1/16




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 71/1/16

... Absatz 3a - neu - setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Aufgrund der Berührungspunkte mit den Länderkompetenzen im Baurecht unterliegt die Verordnung dem gesonderten Erfordernis einer Zustimmung seitens des Bundesrates. Mit dieser Ermächtigung werden weitere Ausnahmen für bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der Pflichten nach § 77k Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 unverhältnismäßig wäre. Dies kann aufgrund unzumutbarer voraussichtlicher Kosten für den Bauherrn oder wegen der spezifischen Gebäudeart, die unter anderem durch den Grad der Nutzung während eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.

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Drucksache 71/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 234/16 (Beschluss)

... Die landesrechtliche Pflicht staatlicher und kommunaler Stellen, bei der Ausführung von Bundesrecht entstandene Aufzeichnungen dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten, würde durch § 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E zwar nicht unmittelbar eingeschränkt, die Durchsetzung einer landesrechtlichen Pflicht zur Anbietung gegen eine bundesrechtliche Pflicht zur Löschung würde sich jedoch vor dem Hintergrund dieser Norm als sehr schwierig erweisen. Obwohl es sich um Aufzeichnungen öffentlicher Stellen der Länder oder der kommunalen Gebietskörperschaften handelt, würde ein genereller Vorrang bereichsspezifischer Löschungsgebote den zuständigen Landes- oder Kommunalarchiven die Befugnis entziehen, über den bleibenden Wert solcher Aufzeichnungen zu entscheiden. In der auf der Kulturhoheit der Länder beruhenden Befugnis, aus den Aufzeichnungen staatlicher und kommunaler Stellen durch Auswahl bleibend wertvolles administratives Wissen zu erzeugen, würden Länder und kommunale Gebietskörperschaften nicht unerheblich eingeschränkt. Eine solche Einschränkung wäre nur dann vertretbar, wenn der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber auf Bundesebene den Vorrang eines bereichsspezifischen Löschungsgebots gegenüber der sich aus dem jeweiligen Archivgesetz ergebenden Pflicht zur Anbietung nach einer sorgfältigen Abwägung ausdrücklich in die das Löschungsgebot enthaltende Norm aufnimmt.


 
 
 


Drucksache 71/16 (Beschluss)

... Absatz 3a - neu - setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Aufgrund der Berührungspunkte mit den Länderkompetenzen im Baurecht unterliegt die Verordnung dem gesonderten Erfordernis einer Zustimmung seitens des Bundesrates. Mit dieser Ermächtigung werden weitere Ausnahmen für bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der Pflichten nach § 77k Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 unverhältnismäßig wäre. Dies kann aufgrund unzumutbarer voraussichtlicher Kosten für den Bauherrn oder wegen der spezifischen Gebäudeart, die unter anderem durch den Grad der Nutzung während eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/16 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


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