[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

688 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zivilrecht"


⇒ Schnellwahl ⇒

0093/20
0049/20
0181/20
0018/1/20
0379/20
0013/20
0009/20B
0009/20
0009/1/20
0196/20
0293/1/20
0245/1/20
0245/20B
0088/20
0293/20B
0087/20
0329/1/20
0434/1/20
0315/20
0084/20
0553/19
0179/19B
0135/19
0527/19B
0527/19
0424/19
0542/19
0232/1/19
0097/19B
0404/19
0608/19
0503/19
0443/19B
0264/19
0017/19B
0423/19
0670/19B
0134/19
0670/2/19
0154/2/19
0443/19
0097/1/19
0514/19
0158/18
0347/18
0431/1/18
0116/18
0304/1/18
0315/18
0391/18
0300/18
0304/18
0176/18
0563/18
0153/1/18
0440/18
0190/18
0173/18
0016/18
0249/18
0185/18
0440/18B
0190/18B
0066/1/17
0145/17B
0653/1/17
0144/17
0772/17
0066/17
0404/17
0315/17
0127/17
0181/17B
0181/17
0138/17
0066/17B
0039/17
0332/17
0110/17B
0181/1/17
0145/1/17
0536/17
0254/17
0665/16
0119/16B
0812/16
0018/1/16
0073/16B
0769/16B
0286/1/16
0813/16B
0320/16
0004/16
0096/1/16
0168/16
0073/1/16
0119/1/16
0233/16
0346/16
0620/16B
0493/16
0418/1/16
0815/16B
0816/16B
0431/1/16
0356/16
0492/16
0169/16B
0286/16B
0418/16B
0719/1/16
0422/16
0498/16
0681/16
0769/1/16
0431/16B
0548/16
0004/16B
0169/16
0137/16
0015/16
0338/16B
0620/1/16
0068/16
0168/16B
0338/16
0003/16
0813/1/16
0653/16
0407/16
0684/16
0055/15B
0360/15
0300/15B
0591/15
0022/15B
0495/1/15
0026/15B
0026/15
0322/15
0022/1/15
0537/15B
0172/15
0026/1/15
0438/15B
0259/1/15
0300/1/15
0127/2/15
0127/15B
0056/15B
0079/1/15
0056/1/15
0290/15B
0259/15B
0056/15
0142/15
0278/15
0438/1/15
0495/15B
0359/15B
0063/1/15
0359/1/15
0055/15
0055/1/15
0063/15B
0298/14
0122/14B
0641/14B
0147/14B
0432/14
0638/14B
0550/14B
0147/1/14
0638/1/14
0298/14B
0271/14
0397/1/14
0325/1/14
0550/14
0397/14B
0325/14B
0122/1/14
0279/14
0094/14B
0325/14
0298/1/14
0018/1/14
0018/14B
0157/14B
0002/14
0459/13
0113/13
0376/13B
0032/13
0110/13
0195/13
0219/13B
0766/13B
0513/13
0176/13B
0095/13B
0547/13
0728/1/13
0059/13
0095/1/13
0177/13B
0522/13
0059/13B
0514/1/13
0387/1/13
0176/13
0177/13
0195/13B
0059/1/13
0091/13B
0068/13
0766/1/13
0010/1/13
0376/1/13
0514/13B
0728/13B
0387/13B
0091/13
0597/12
0798/1/12
0312/12B
0135/1/12
0730/1/12
0274/12
0074/12B
0409/12
0607/1/12
0052/1/12
0557/12
0517/1/12
0051/1/12
0730/12B
0470/12
0388/12
0249/1/12
0476/12
0663/12
0817/12B
0607/12B
0389/1/12
0313/12
0663/12B
0302/1/12
0249/12B
0559/2/12
0176/1/12
0159/12
0450/1/12
0632/2/12
0389/12B
0450/12B
0635/1/12
0074/1/12
0488/1/12
0310/12
0731/12
0312/1/12
0610/12
0308/12
0663/1/12
0515/12
0517/12B
0730/12
0817/1/12
0135/12
0135/12B
0801/12
0464/12
0681/12
0739/1/11
0128/11
0060/2/11
0128/1/11
0646/11
0279/11
0129/11
0131/11
0739/11
0129/11B
0694/11B
0157/11
0213/1/11
0128/11B
0857/11
0485/1/11
0181/11B
0587/1/11
0527/11
0679/1/11
0067/11
0158/11
0129/1/11
0741/11
0213/11B
0253/11B
0209/1/11
0582/1/11
0127/11
0059/11
0181/1/11
0046/1/11
0739/11B
0317/11
0323/11
0305/11
0582/11B
0582/11
0661/10
0540/10B
0540/1/10
0043/10B
0510/10
0280/10
0246/10B
0337/10
0647/1/10
0482/10
0184/10
0188/1/10
0246/2/10
0188/10B
0034/10
0312/10
0025/10
0226/10
0486/10
0681/10
0676/10
0732/10
0246/1/10
0363/10
0043/1/10
0854/10
0319/10
0850/10
0704/10
0052/10
0155/10
0202/10
0707/10B
0543/10
0247/10B
0693/10
0784/10
0855/10
0557/10
0831/10
0413/10
0157/10
0247/10
0647/10B
0494/10
0707/1/10
0511/10
0442/10
0475/09
0501/09
0014/09
0868/09
0070/09
0195/09
0280/1/09
0105/09
0604/09
0616/09B
0888/09
0566/09
0173/09
0839/09
0440/09
0831/1/09
0280/09B
0167/09B
0180/09
0443/09B
0008/09
0190/09
0741/09
0795/09
0616/1/09
0278/09A
0174/09
0616/09
0910/09
0168/09
0003/09
0639/09B
0566/2/09
0627/09
0167/2/09
0007/09
0688/09
0167/09
0566/1/09
0780/09
0827/09
0178/09B
0551/09
0831/09
0280/09A
0067/09
0727/09
0178/1/09
0443/1/09
0566/09B
0165/09
0428/09
0167/1/09
0625/09
0103/09
0349/08B
0380/08
0389/08
0344/08B
0633/08B
0248/1/08
0279/1/08
0304/1/08
0748/1/08
0848/08B
0560/08
0248/08
0379/08
0499/08B
0757/08
0034/1/08
0152/08
0553/08B
0878/08
0095/08
0345/08
0951/08
0295/08
0304/08B
0633/1/08
0703/08
0553/08
0034/08
0006/08
0034/08B
0004/08
0113/08
0004/1/08
0010/08A
0848/1/08
0399/08
0548/08B
0716/08
0760/08
0542/08
0047/1/08
0152/08B
0387/08
0746/1/08
0170/08
0765/1/08
0096/1/08
0653/08
0703/1/08
0176/08
0746/08B
0883/08
0304/08
0616/08B
0012/1/08
0240/08
0700/08
0354/08
0349/1/08
0010/08C
0827/08
0437/08
0248/08B
0343/08K
0047/08B
0349/08
0096/08
0548/1/08
0844/08
0703/08B
0748/08B
0553/1/08
0012/08B
0829/08
0553/2/08
0633/08
0399/08B
0499/1/08
0847/08
0765/08B
0616/1/08
0759/08
0344/1/08
0568/08
0549/07B
0063/1/07
0086/07
0787/07
0545/1/07
0567/07
0224/1/07
0064/1/07
0239/07B
0798/1/07
0063/07B
0364/1/07
0239/07
0669/07
0599/07
0549/07
0253/07
0354/07
0064/07B
0545/07B
0275/07B
0128/07
0508/07
0068/07
0508/07B
0064/07
0129/07
0086/07B
0549/1/07
0309/2/07
0150/07B
0800/1/07
0275/1/07
0273/07
0150/07
0661/07
0874/07
0508/1/07
0403/07
0502/07
0800/07B
0554/07
0555/07
0600/07
0550/07
0224/07B
0309/07B
0563/07
0949/07
0152/06
0390/06
0030/1/06
0279/06
0780/06
0754/06
0012/06
0329/06
0678/1/06
0779/06
0329/2/06
0012/06B
0617/1/06
0707/06B
0675/06
0281/06
0358/06B
0928/06
0359/06
0886/1/06
0889/06
0174/06
0828/06
0538/06B
0393/06
0778/06
0717/06
0354/06
0104/06B
0868/06
0064/06
0678/06
0538/1/06
0258/06
0033/06
0427/06
0073/06
0120/06
0081/06
0680/06
0532/06B
0155/06
0104/06
0392/06
0617/3/06
0120/06B
0253/06
0556/06B
0623/06
0299/06
0279/06B
0030/06
0707/1/06
0617/06B
0030/06B
0556/1/06
0329/06B
0141/06
0935/06
0143/06
0012/1/06
0064/06B
0367/06
0624/06
0358/1/06
0303/06
0329/1/06
0351/05
0445/05
0445/05B
0412/05
0341/05
0408/05
0397/05B
0211/1/05
0006/05
0103/05
0397/05
0534/05
0911/1/05
0438/1/05
0092/05B
0329/05
0438/05B
0911/05B
0076/2/05
0477/05
0818/05
0941/05
0546/05
0002/05
0103/05B
0195/05
0546/05B
0397/1/05
0086/05
0940/05
0572/05
0076/1/05
0211/05B
0944/05B
0744/05
0944/05
0192/05
0322/05
0092/05
0341/05B
0436/05
0154/05
0162/05
0445/1/05
0237/05
0092/1/05
0238/04B
0901/04
0873/04
0712/04B
0712/04
0361/04
0098/04B
0678/04
0767/04
0983/04
0903/04
0586/04
0665/04
1012/04
0238/04
0327/04
0664/04
0870/04
0065/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 93/20

... Die Aufnahme der Gebühr in die KÜO ändert nichts daran, dass die zuständige Behörde und der von ihr gemäß § 26 Absatz 1 SchfHwG zu beauftragende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ersatzvornahme weiterhin auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses handeln. Die zuständige Behörde hat danach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gebühren für die Ersatzvornahme zu erstatten und kann diese als Teil der ihr durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten nach § 26 Absatz 2 SchfHwG im Wege eines Leistungsbescheides bei dem betroffenen Eigentümer geltend machen.



Drucksache 49/20

... Verwaltungsverfahren werden von diesem Entwurf nicht berührt: Das mit dem Entwurf neu strukturierte und gesetzlich konkretisierte Recht zur Haftung des Halters und des Führers für Schäden bei dem Betrieb von Anhängern und Gespannen sowie der nunmehr ausdrücklich geregelte Innenausgleich der Gespannfahrzeughalter ist zivilrechtlich durchzusetzen. Die Rechtsanwendung wird vereinfacht, da diese Regelungen künftig ausdrücklich gesetzlich vorgegeben werden.



Drucksache 181/20

... Zu denken ist hier beispielsweise an den Zugriff auf sicherheitsrelevante Technologien oder auf technische oder digitale Knotenpunkte mit großem Missbrauchspotential sowie an den Abfluss sicherheitsrelevanter Informationen. Das grundsätzlich höhere Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von meldepflichtigen Erwerben rechtfertigt daher die Einführung eines auf zivilrechtlicher Ebene wirkenden Vollzugsverbots. Für Erwerbsgeschäfte, die keine Meldepflicht auslösen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.



Drucksache 18/1/20

... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 379/20

... Solche Geldeinlagen unbekannter Erben sind regelmäßig verzinsliche Darlehen zugunsten des Kreditinstituts. Die Rückzahlung der Darlehen erfordert eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, die gegenüber einem unbekannten Gläubiger aber nicht rechtswirksam erfolgen kann. Aufgrund dessen kann mangels fälliger Rückzahlungsverpflichtung der Auszahlungsanspruch des unbekannten Erben aber auch nicht zugunsten des Kreditinstituts verjähren. Dieses bleibt zivilrechtlich unbegrenzt zur Auszahlung verpflichtet, wenn es in solchen Fällen nicht Gebrauch von der Möglichkeit einer freiwilligen Hinterlegung macht.



Drucksache 13/20

... Für Auswirkungen oder Einwirkungen auf andere Grundstücke, die von der geologischen Untersuchung durch die Behörde ausgehen, haftet der von der Untersuchung Betroffene auch dann nicht, wenn er auf die Wiederherstellung des Ausgangszustands verzichtet hat. Absatz 3 soll für sämtliche öffentlichrechtlichen als auch zivilrechtlichen Haftungsansprüche gelten.



Drucksache 9/20 (Beschluss)

... (CPC-Verordnung) ist eine Stärkung behördlicher Befugnisse für die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen in grenzüberschreitenden Fällen verbunden. Dagegen beruht die Verbraucherrechtsdurchsetzung bei reinen Inlandssachverhalten auf der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Eine Beschränkung des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf grenzüberschreitende Rechtsverstöße führt zu zwei völlig unterschiedlichen Durchsetzungsregimes. Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland sind derzeit weniger gut gegen Verstöße deutscher Unternehmen geschützt als Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem europäischen Ausland und würden dies auch in Zukunft bleiben. Zur Beseitigung dieser Benachteiligung inländischer Verbraucher sind die Befugnisse der CPC-Verordnung auch zum Schutz der Verbraucher in Deutschland anzuwenden, wenn die Behörde ohnehin auf Grund eines Amtshilfeersuchens oder einer koordinierten Aktion tätig wird. Es geht im Ergebnis um Fälle, in denen von einem grenzüberschreitenden Verstoß in gleicher Weise auch Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland betroffen sind. Bereits im Juli 2016 hatte der Bundesrat in diesem Zusammenhang darum gebeten "darauf zu achten, dass es im Zuge der Verordnung und ihrer Umsetzung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt", vergleiche BR-Drucksache 286/16(B), Ziffer 9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3 Absatz 3 Satz 3 VSchDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 4 VSchDG

§ 4
Befugnisse bei Inländerbetroffenheit

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 VSchDG

4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 7 BfJG


 
 
 


Drucksache 9/20

... sind vor allem die Regelungen zur Preisfestsetzung, zur Preisfreiheit und zur Nichtdiskriminierung einbezogen. Da diese Regelungen nicht luftverkehrstechnischer, sondern allgemeinzivilrechtlicher Natur sind, wird deren Durchsetzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 9/1/20

... (CPC-Verordnung) ist eine Stärkung behördlicher Befugnisse für die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen in grenzüberschreitenden Fällen verbunden. Dagegen beruht die Verbraucherrechtsdurchsetzung bei reinen Inlandssachverhalten auf der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Eine Beschränkung des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf grenzüberschreitende Rechtsverstöße führt zu zwei völlig unterschiedlichen Durchsetzungsregimes. Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland sind derzeit weniger gut gegen Verstöße deutscher Unternehmen geschützt als Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem europäischen Ausland und würden dies auch in Zukunft bleiben. Zur Beseitigung dieser Benachteiligung inländischer Verbraucher sind die Befugnisse der CPC-Verordnung auch zum Schutz der Verbraucher in Deutschland anzuwenden, wenn die Behörde ohnehin auf Grund eines Amtshilfeersuchens oder einer koordinierten Aktion tätig wird. Es geht im Ergebnis um Fälle, in denen von einem grenzüberschreitenden Verstoß in gleicher Weise auch Verbraucherinnen und Verbraucher im Inland betroffen sind. Bereits im Juli 2016 hatte der Bundesrat in diesem Zusammenhang darum gebeten "darauf zu achten, dass es im Zuge der Verordnung und ihrer Umsetzung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt", BR-Drucksache 286/16(B), Ziffer 9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3 Absatz 3 Satz 3 VSchDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 4 VSchDG

§ 4
Befugnisse bei Inländerbetroffenheit

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 VSchDG

4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 7 BfJG


 
 
 


Drucksache 196/20

... Bei der aus § 13a Absatz 3 RDG-E folgenden Hinweispflicht handelt es sich um eine berufsrechtliche Verpflichtung des Inkassodienstleisters, die zivilrechtliche Vorgaben für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unberührt lässt.



Drucksache 293/1/20

... genannten Möglichkeit des Reiseveranstalters, dem Reisenden anstatt der Rückerstattung des vorausgezahlten Reisepreises einen Gutschein anzubieten, handelt es sich zivilrechtlich betrachtet um eine Selbstverständlichkeit, da die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung grundsätzlich bereits im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit treffen können. Die Besonderheit der Vorschrift besteht darin, dass der Reiseveranstalter darüber hinaus "ermächtigt" wird, dem Reisenden einen Gutschein zu erteilen, der einer zusätzlichen staatlichen Insolvenzabsicherung unterliegt. Für diesen Gutschein gelten zum Teil zwingende Vorgaben, wie etwa die kraft Gesetzes begrenzte Gültigkeitsdauer nach Absatz 4. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch die staatliche Sicherungszusage, von der beide Vertragsparteien profitieren, gerechtfertigt.



Drucksache 245/1/20

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der eine Disparität der Parteien besonders häufig anzutreffen sein wird, eine Insellösung für Videoverhandlungen und -vernehmungen und schriftliche Verfahren geschaffen werden sollte. Nur ein auf alle Gerichtsbarkeiten abgestimmtes Vorgehen wäre hier zielführend gewesen. Die offenbar erwartete Welle an Kündigungen und damit auch an Kündigungsschutzklagen und ein aus steigenden Arbeitslosenzahlen resultierender Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren dürfte in der Folge auch die Zahl der zivilrechtlichen Streitigkeiten künftig steigen lassen, wenn beispielsweise Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nicht beglichen und eingeklagt werden. Gleichfalls ist ein Anstieg der Strafverfahren und insolvenzgerichtlichen Streitigkeiten zu befürchten. Da auf absehbare Zeit damit zu rechnen ist, dass auch weiterhin auf das



Drucksache 88/20

... Die Verpflichtung, für die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit eines Erzeugnisses Sorge zu tragen hat Parallelen im Zivilrecht (vgl. Pflichten des Nießbrauchers, für die Erhaltung einer Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, § 1041 BGB, Obhutspflicht des Lagerhalters § 475

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht

§ 9
Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.

§ 9a
Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 11
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht

§ 26
Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26a
Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

§ 62a
Informationspflicht der Lieferanten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 11

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 30

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 34

Zu Nummer 32

VII. Weitere Kosten

1. Gesamtergebnis

2. Im Einzelnen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Buchstabe b

Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

5 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 23

1. § 23 Absatz 1

2. § 23 Absatz 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 1

§ 23
Absatz 2 Nummer 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 3

§ 23
Absatz 2 Nummer 4

§ 23
Absatz 2 Nummer 5

§ 23
Absatz 2 Nummer 6

§ 23
Absatz 2 Nummer 7

§ 23
Absatz 2 Nummer 8

§ 23
Absatz 2 Nummer 9

§ 23
Absatz 2 Nummer 10

Zu § 24

§ 24
Nummer 1

§ 24
Nummer 2

§ 24
Nummer 3

§ 24
Nummer 4

§ 24
Nummer 5

§ 24
Nummer 6

§ 24
Nummer 7

§ 24
Nummer 8

§ 24
Nummer 9

§ 24
Nummer 10

Zu § 25

§ 25
Absatz 1 Nummer 1

§ 25
Absatz 1 Nummer 2

§ 25
Absatz 1 Nummer 3

§ 25
Absatz 1 Nummer 4

§ 25
Absatz 1 Nummer 5

§ 25
Absatz 1 Nummer 6

§ 25
Absatz 1 Nummer 7

§ 25
Absatz 1 Nummer 8

§ 25
Absatz 1 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 1

§ 25
Absatz 2 Nummer 2

§ 25
Absatz 2 Nummer 3

§ 25
Absatz 2 Nummer 4

§ 25
Absatz 2 Nummer 5

§ 25
Absatz 2 Nummer 6

§ 25
Absatz 2 Nummer 7

§ 25
Absatz 2 Nummer 8

§ 25
Absatz 2 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 10

§ 25
Absatz 2 Nummer 11

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.2 Erfüllungsaufwand

11.3 Weitere Kosten

11.4 Umsetzung von EU-Recht

11.5. One in one out-Regel

11.6 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 293/20 (Beschluss)

... genannten Möglichkeit des Reiseveranstalters, dem Reisenden anstatt der Rückerstattung des vorausgezahlten Reisepreises einen Gutschein anzubieten, handelt es sich zivilrechtlich betrachtet um eine Selbstverständlichkeit, da die Vertragsparteien eine solche Vereinbarung grundsätzlich bereits im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit treffen können. Die Besonderheit der Vorschrift besteht darin, dass der Reiseveranstalter darüber hinaus "ermächtigt" wird, dem Reisenden einen Gutschein zu erteilen, der einer zusätzlichen staatlichen Insolvenzabsicherung unterliegt. Für diesen Gutschein gelten zum Teil zwingende Vorgaben, wie etwa die kraft Gesetzes begrenzte Gültigkeitsdauer nach Absatz 4. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch die staatliche Sicherungszusage, von der beide Vertragsparteien profitieren, gerechtfertigt.



Drucksache 87/20

... § 14 TMG regelt daher in den Absätzen 2 bis 5 nur noch die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen und der Geltendmachung bestimmter zivilrechtlicher Ansprüche.



Drucksache 329/1/20

... ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Stattdessen sollen steuerrechtliche Ansprüche künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt werden wie zivilrechtliche, wodurch gegenüber Steuerhinterziehern die Einziehung von Taterträgen künftig auch angeordnet werden kann, wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits verjährt ist.



Drucksache 434/1/20

... § 46f Absatz 7a KWG-E setzt diese BRRD-Vorgaben um und regelt dabei ausdrücklich, dass Finanzinstrumente, die aufgrund zivilrechtlichem Nachrang mit Eigenmittelinstrumenten gleichgestellt sind, als vorrangig vor Eigenmittelinstrumenten gelten. Diese nationale Herangehensweise ist insoweit folgerichtig.



Drucksache 315/20

... es und anderer Gesetze (siehe dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. April 2020) die zivilrechtlich wirkende schwebende Unwirksamkeit des Vollzugsgeschäfts auf alle nach §§ 55 ff.



Drucksache 84/20

... § 26 stellt sicher, dass am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits allgemeinverbindliche Tarifverträge des Baugewerbes, die Mindestentgeltsätze regeln, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 8 Absatz 2 und des § 9 sowie der zivilrechtlichen Durchsetzung nach Abschnitt 5 unverändert fortgelten. Im Baugewerbe nutzen derzeit die Tarifvertragsparteien des Elektrohandwerks die bisherige Möglichkeit, dass im Baugewerbe nach dem Tarifvertragsgesetz bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge über Mindestentgeltsätze dieselben Rechtswirkungen wie Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 7a haben. Künftig gelten nach dem Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindliche bundesweite Tarifverträge zwar in allen Branchen auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, allerdings nicht mehr mit allen Rechtswirkungen, die Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 7a haben. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erhalten deshalb die Möglichkeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Für Mindestlohntarifverträge nach Ablauf der Übergangsfrist können sie die Rechtsfolgen des § 8 Absatz 2 und des § 9 sowie die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 5 durch einen Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a erreichen.



Drucksache 553/19

... (3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.



Drucksache 179/19 (Beschluss)

... Die Zahl antisemitischer Hassstraftaten ist in den letzten Jahren angestiegen. Im Jahr 2017 wurden 1 504 Fälle verzeichnet. Daneben wurden in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt Fälle aufgenommen, in denen in Deutschland lebende Juden nicht nur Opfer von Straftaten, sondern auch niederschwelliger Verhaltensweisen wie Mobbing wurden. Als Sanktionen sind nach bisheriger Rechtslage neben der Strafbarkeit verschiedener Begehungsweisen (Ehr- oder Körperverletzungsdelikte, gegebenenfalls Nachstellung) und zivilrechtlicher Möglichkeiten (Unterlassungsansprüche) gegebenenfalls auch schulspezifische Sanktionsmöglichkeiten nach Landesrecht sowie Interventionsmöglichkeiten nach Jugendhilferecht, in extremen Fällen bis hin zur Entziehung der Personensorge möglich. Aufenthaltsrechtlich kann jede Straftat - je nach Tat in unterschiedlichem Ausmaß - zu einem Ausweisungsinteresse führen, das bei einer Entscheidung über eine Ausweisung gegen gesetzlich detailliert geregelte Bleibeinteressen (etwa Dauer des Aufenthalts, Aufenthaltsstatus, familiäre Situation) abzuwägen ist. Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse ist gesetzlich normiert für Fälle, in denen ein Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft, insbesondere indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift.



Drucksache 135/19

... ist keine Vollkaskoversicherung, d.h., zusammen mit den Einkünften der Pflegebedürftigen werden die Kosten einer Heimunterbringung oftmals nicht vollumfänglich gedeckt. In der Folge muss beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden, welche nach dem sogenannten Nachranggrundsatz aber nur gewährt wird, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Bedarf zu decken. In einem ersten Schritt werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten geprüft; sofern nicht sämtliche Kosten gedeckt werden können, werden die Kinder von pflegebedürftigen Eltern im Rahmen einer Unterhaltsüberprüfung zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Das Nachrangprinzip oder der Grundgedanke der familiären Einstands- und Unterhaltspflicht soll nicht aufgegeben werden, denn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von erwachsenden Kindern gegenüber ihren Angehörigen ist Wesensmerkmal der Gesellschaft wie die subsidiär steuerfinanzierte Sozialleistung im Sozialrecht.



Drucksache 527/19 (Beschluss)

... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 527/19

... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStG künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStG verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 424/19

... Die strafrechtliche Sanktionierung des "Fahrens ohne Fahrschein" widerspricht im Weiteren auch dem Prinzip des Strafrechts als "ultima ratio", wonach die strafrechtliche Verfolgung als letztes, weil schärfstes Mittel nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn andere Steuerungsinstrumente, insbesondere solche des Zivil- und Verwaltungsrechts, nicht zur Verfügung stehen. Die freiwillig weitgehend auf Zugangskontrollen verzichtenden Verkehrsbetriebe können indes auch jenseits des Straf(prozess)rechts auf ein vielfältiges Instrumentarium zur Wahrung ihrer Rechte zurückgreifen. Das von ihnen geforderte erhöhte Beförderungsentgelt entfaltet in der Regel eine abschreckende Wirkung; als Reaktion auf beharrliches Fehlverhalten steht es ihnen frei, auch Hausverbote auszusprechen. Für die zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche notwendige Personalienfeststellung können sie zudem auf das Selbsthilferecht des § 229 BGB zurückgreifen.



Drucksache 542/19

... Mit dem Gesetzentwurf wird einerseits ein umfassender Schutz von Mieterinnen und Mietern vor Mietpreisüberhöhungen, andererseits die Wahrung eines angemessenen Mietenniveaus in Zeiten der Wohnraumknappheit angestrebt. Der Entwurf unterstützt auf zivilrechtlicher Ebene den Ordnungswidrigkeitstatbestand der Mietpreisüberhöhung, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Er erweitert die Rechte des Mieters, eine Mietpreisüberhöhung geltend zu machen, ohne zu Lasten des Vermieters mit einer zusätzlichen Sanktionierung zu drohen. Zugleich füllt er in der Praxis eine Lücke, denn die Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts laufen aufgrund hoher Beweislastforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile ins Leere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 556h
Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 232/1/19

... Durch diese gesetzliche Klarstellung soll verhindert werden, dass allein eine fehlerhafte Datenschutzerklärung, insbesondere auf der Internetseite eines Unternehmers, bereits zu einem Anspruch nach dem UKlaG führen kann. Dadurch soll vor allem der zum Teil verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, das Internet systematisch nach formellen Fehlern in Datenschutzerklärungen zu durchkämmen, um Unternehmer aus diesem Grund (missbräuchlich) abzumahnen. Zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erscheinen nur dann angemessen und erforderlich, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Verarbeitung von Daten, insbesondere unter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 9 DS-GVO, erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3a Satz 2 - neu - UWG und Nummer 5 § 13a Absatz 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8b UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG , Zu Artikel 4 Nummer 2 § 97a Absatz 4 Satz 1 UrhG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 - neu - UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 UWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 UKlaG

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - UKlaG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - UKlaG


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Die Kontrolle von vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt - soweit in den Ländern überhaupt Vergabe- und Tariftreuegesetze bestehen und zur Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Einhaltung entsprechende Stellen eingerichtet sind - in aller Regel (zumindest im Land Berlin) nur auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge und stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Grundsätzlich überprüfen die öffentlichen Auftraggeber eigenverantwortlich, ob die zivilrechtlichen Verträge erfüllt wurden. Im Land Berlin können sie mit der Überprüfung die bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eingerichtete zentrale Kontrollgruppe beauftragen. Die Kontrollgruppe wird rein privatrechtlich tätig und die von ihr durchgeführten Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die konkrete Vertragsausführung. Damit passen die öffentlichen Auftraggeber bzw. etwaige Kontrollstellen nicht in den Kontext der in § 2 Absatz 2



Drucksache 404/19

... Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für angezeigt, eine belastbare statistische Datengrundlage über die Entwicklung der Gewerbemieten in ganz Deutschland zu erheben und zugleich der bereits bestehenden Problematik in den Ballungsgebieten durch zivilrechtliche Instrumente zu begegnen.



Drucksache 608/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und



Drucksache 503/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbe-achtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn-und



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Ein Recht am eigenen Bild im Sinne des § 22 KUG besteht aber nur dann, wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist (vergleiche Wandtke/Bullinger-Fricke, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG Rn. 5: "erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person"). Erforderlich ist damit stets, dass das Opfer im Zusammenhang mit der Verbreitung des durch "Upskirting" hergestellten Fotos oder Videos identifiziert wird oder zumindest identifizierbar ist. Ausreichend ist dabei nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die abgebildete Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, sie könne als abgebildet identifiziert werden (vergleiche BGH GRUR 2010, 940 Tz. 13f. - Überwachter Nachbar; Dreier/Schulze-Specht,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 264/19

... Um die komplexen Fragen umfassend bearbeiten zu können, sollte sich die Reformkommission nicht nur aus Strafrechtlerinnen und Strafrechtlern, sondern insbesondere auch aus Expertinnen und Experten auf den Gebieten des Verfassungs-, und Zivilrechts, der Informatik, des Datenschutzes sowie der Datenethik zusammensetzen.


 
 
 


Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung sind überwiegend in der Sozialhilfe gängig. Die zeitliche Begrenzung wird dort mit dem praktischen Erfordernis gerechtfertigt, dass die sich möglicherweise täglich ändernde Notlage der Bedürftigen in kurzen Abständen überprüft werden muss. Jedoch ist dies im UhVorschG gerade nicht der Fall. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz werden nicht bedarfsabhängig gezahlt und tragen deshalb - rechtlich gesehen - nicht einer bestehenden Notlage Rechnung. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn das Kind nicht den ihm zivilrechtlich zustehenden Unterhalt bekommt, und zwar auch dann, wenn es seine Existenz auch durch andere Mittel bestreiten kann. Es geht letztlich um die Prüfung, ob der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt. Ob der Anspruch entstanden ist, entscheidet der Träger vor diesem Hintergrund nur einmal, nicht aber monatsweise neu. Es bedarf zwar einer Entscheidung über den Leistungsbeginn, nicht aber über monatlich entstehende und fällig werdende weitere Ansprüche. Die Entscheidung hat Bestand, solange die Grundvoraussetzungen vorliegen und die Erstentscheidung nicht aufgehoben wird.



Drucksache 423/19

... Die bestehenden strafrechtlichen Schutzlücken werden abschließend auch nicht dadurch aufgewogen, dass dem Opfer zivilrechtliche Ansprüche nach § 823 Absatz 1, § 249 ff. des



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... "d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete."



Drucksache 134/19

... Der Entwurf sieht vor, die Anwendung des Verfahrensrechts des FamFG auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach Landesrecht auszudehnen und einen weitgehenden Gleichlauf für das Verfahrensrecht in Fällen der öffentlichrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen nach Landesrecht mit entsprechenden zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen herzustellen. Damit greift der Bundesgesetzgeber entsprechende frühere Vorschläge des Bundesrates auf (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11278, S. 25; Bundestagsdrucksache 18/11617, S. 4).



Drucksache 670/2/19

... "d) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete."



Drucksache 154/2/19

... ) und zivilrechtlich nicht eingehungsfähig (§ 1306 BGB, Artikel 13 Absatz 4 Satz 1



Drucksache 443/19

... Ein Recht am eigenen Bild im Sinne des § 22 KUG besteht aber nur dann, wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger-Fricke, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG Rn. 5: "erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person"). Erforderlich ist damit stets, dass das Opfer im Zusammenhang mit der Verbreitung des durch "Upskirting" hergestellten Fotos oder Videos identifiziert wird oder zumindest identifizierbar ist. Ausreichend ist dabei nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die abgebildete Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, sie könne als abgebildet identifiziert werden (BGH GRUR 2010, 940 Tz. 13f. - Überwachter Nachbar; Dreier/Schulze-Specht,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

Im Einzelnen:

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... Die Kontrolle von vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt - soweit in den Ländern überhaupt Vergabe- und Tariftreuegesetze bestehen und zur Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Einhaltung entsprechende Stellen eingerichtet sind - in aller Regel (zumindest im Land Berlin) nur auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge und stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Grundsätzlich überprüfen die öffentlichen Auftraggeber eigenverantwortlich, ob die zivilrechtlichen Verträge erfüllt wurden. Im Land Berlin können sie mit der Überprüfung die bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eingerichtete zentrale Kontrollgruppe beauftragen. Die Kontrollgruppe wird rein privatrechtlich tätig und die von ihr durchgeführten Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die konkrete Vertragsausführung. Damit passen die öffentlichen Auftraggeber bzw. etwaige Kontrollstellen nicht in den Kontext der in § 2 Absatz 2



Drucksache 514/19

... es, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und



Drucksache 158/18

... Der Europäische Rat vom Oktober 2017 betonte, dass sich die EU der Dringlichkeit der Auseinandersetzung mit neuen Trends wie der KI bewusst sein sollte, "wobei zugleich ein hohes Niveau in Bezug auf Datenschutz, digitale Rechte und ethische Standards gewahrt werden muss", und forderte die Kommission auf, "ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen".7 Das Europäische Parlament gab umfassende Empfehlungen zu zivilrechtlichen Vorschriften im Bereich der Robotik ab, und auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss legte eine Stellungnahme zur KI vor8.



Drucksache 347/18

... Bislang hat die Kommission 68 solcher Hinweise veröffentlicht, in denen u.a. folgende Bereiche behandelt wurden: Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Verkehr, Finanzstabilität und Finanzdienstleistungen, Umwelt, Binnenmarkt, Zoll, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und berufliche Qualifikationen. In einigen Bereichen werden zu den Hinweisen auch Fragen und Antworten auf der Website der betreffenden Generaldirektion, Kommissionsdienststelle oder EU-Agentur veröffentlicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/18




Mitteilung

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183

4 Zusammenfassung:

1. Hintergrund

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

a Vorbereitungsmaßnahmen

b Notfallmaßnahmen

3. Wer sollte sich vorbereiten?

a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

d Sonstige Arbeitsbereiche

4. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Die in § 5 WiStG 1954 geregelte Mietpreisüberhöhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im zivilrechtlichen Mietverhältnis spielt § 5 WiStG 1954 aber als sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des



Drucksache 116/18

... Nach allgemeinem (Vertrags-)Recht können bestimmte Praktiken untersagt werden und können sich diejenigen, die unlauteren Praktiken ausgesetzt waren, an ein Gericht für Zivilrechtssachen wenden. Das allgemeine Vertragsrecht jedoch, soweit es für die betreffende Praktik gilt, könnte sich de facto als nur schwer durchsetzbar erweisen: Die schwächere Partei eines Handelsgeschäfts ist häufig nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, weil sie befürchten muss, die bestehende Geschäftsbeziehung mit der stärkeren Partei zu gefährden ("Angstfaktor").

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette

Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten

Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verbot unlauterer Handelspraktiken

Artikel 4
Benannte Durchsetzungsbehörde

Artikel 5
Beschwerden und Vertraulichkeit

Artikel 6
Befugnisse der Durchsetzungsbehörde

Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

Artikel 8
Nationale Vorschriften

Artikel 9
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Ausschussverfahren

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


 
 
 


Drucksache 304/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die



Drucksache 315/18

... 3. Pflegebedürftigen ist als Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bessere unabhängige Beratung und Unterstützung in vertragsrechtlichen Fragen zur Verfügung zu stellen, damit die Auswirkungen von Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen sowie Tarifvertragsabschlüssen für sie und ihre Angehörigen transparenter werden und die zivilrechtliche Position in den verschiedenen Betreuungskonstellationen gewahrt werden kann.



Drucksache 391/18

... Eine sachgerechte Alternative zur vorgesehenen Umsetzung der Geoblocking-VO ist nicht ersichtlich. Nach Erwägungsgrund 35 der Geoblocking-VO können zu den zuständigen Stellen zur Durchsetzung der Verordnung Verwaltungsbehörden sowie Gerichte gehören. Verbrauchern steht zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Deutschland grundsätzlich der Zivilrechtsweg offen. Allerdings dürfte gerade bei Sachverhalten, wo eine größere Anzahl von Konsumenten in einem geringen Intensitätsgrad (häufig schnelles Ausweichen auf andere Anbieter möglich) betroffen sind (sog. Streuschäden), ein Verweisen der Verbraucher auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte eine zu hohe Hürde bedeuten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 300/18

... Mieterinnen und Mieter sollen durch § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) vor überhöhten Mieten geschützt werden. Mit der Neufassung des Absatz 2 des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 werden neben den bisher bereits geltenden Tatbeständen zur Mietpreisüberhöhung unter Nr. 2 zukünftig auch die Verstöße gegen die zivilrechtlichen Vorschriften zur Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d und 556e BGB unter Nr. 1 als Ordnungswidrigkeit erfasst. Den zuständigen Behörden wird es damit möglich, bei Vorliegen von Erkenntnissen, dass die vereinbarte Miete zu Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten gegen die Regelungen in § 556d und 556e BGB verstößt, den Sachverhalt zu prüfen und ggf. einen Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Mit Eröffnung dieser Möglichkeit wird die Wirksamkeit der Mietpreisbremse gestärkt. Aber auch in Gebieten, in denen die Regelungen zur Mietpreisbremse nicht zur Anwendung kommen, kann die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen durch die zuständigen Behörden notwendig sein. Es werden deshalb unter § 5 Absatz 2 Nummer 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 die bisher bereits geltenden Tatbestände für eine Mietpreisüberhö-hung praxistauglich ausgestaltet. Denn die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren sehr hohe Anforderungen zur Anwendung § 5 WiStG aufgestellt, so dass er in der jetzigen Form kein wirksames Instrument zur Verhinderung von Mietpreisüberhöhun-gen darstellt.



Drucksache 304/18

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Erfüllungsaufwand

D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 176/18

... Da die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven Rechtsschutzes bislang nicht ausreichen, um die gerichtliche Rechtsverfolgung der Ansprüche einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam auszugestalten, soll als neues Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden. Der Anwendungsbereich für diese Klageart soll - anders als die bereits vorhandenen Institute des Kapitalanleger-Musterverfahrens und der Verbandsklage - nicht auf ein hochspezifisches zivilrechtliches Sondergebiet beschränkt werden. Vielmehr soll die Musterfeststel-lungsklage in verbraucherrechtlichen Angelegenheiten allgemein angewendet werden können.



Drucksache 563/18

... Die Regelungen des Absatz 1 entsprechen insoweit der bisherigen Rechtslage. Für die Eigenversorgung war dies bislang in § 61h Absatz 1 EEG 2017 explizit geregelt, ergab sich hiervon unabhängig aber auch aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sowie dem Mess- und Eichrecht. Absatz 1 gilt ausweislich seines Wortlautes nur im Rahmen der Erhebung der EEG-Umlage und damit insbesondere im Rahmen der EEG-Umlageprivilegien der Eigenversorgung und der Besonderen Ausgleichsregelung sowie der entsprechenden Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Durch entsprechende Verweise im KWKG, im EnWG und der



Drucksache 153/1/18

... /EG /EG die Trennung zwischen Wettbewerbsrecht und Zivilrecht weiter aufgeweicht wird. Das Wettbewerbsrecht bezweckt grundsätzlich keinen Individualschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU

19. Hauptempfehlung

20. Hilfsempfehlung

Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 440/18

... und die Verbesserung der Informationspflichten durch das sogenannte Produktinformationsblatt positive Signale. Die Praxis zeigt aber, dass dies nicht ausreicht. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach wie vor keine durchsetzbaren Rechte, falls es zu wiederholten Abweichungen der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate kommt. Ziel sollte es sein, einen transparenten Markt zu schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher vor Mogelpackungen geschützt werden. Regelmäßige Geschwindigkeitsunterschreitungen sind gerade in Zeiten eines steigenden Bedarfs an hohen Bandbreiten ein wachsendes Ärgernis, insbesondere wenn kostenpflichtige Dienste nicht einwandfrei genutzt werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen hier rechtliche wie auch technische Sicherheiten. Die allgemeinen Kündigungsregeln im Zivilrecht können dies nicht abschließend gewährleisten.


 
 
 


Drucksache 190/18

... Auch wenn die Kommission in ihrer Begründung darauf hinweist, dass weder bei Verbraucherinnen und Verbrauchern noch bei Unternehmen eine Verbesserung im Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel zu verzeichnen sei, belegen auch die aus den jüngsten Erhebungen gewonnenen und angeführten Zahlen nicht, dass die unterschiedlichen Verbraucherschutz- und Vertragsvorschriften den wesentlichen Grund für die Zurückhaltung beider Vertragsparteien im Bereich des internationalen Warenhandels darstellen. Nach wie vor sind hier zahlreiche Gründe, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbar-keit zivilrechtlicher Ansprüche, neben der Unkenntnis des fremden Rechts denkbar.



Drucksache 173/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates58 sind Hinweisgeber von den darin vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen ausgenommen, falls der vermeintliche rechtswidrige Erwerb bzw. die vermeintliche rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses zum Zwecke der Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit erfolgte und der Antragsgegner in der Absicht handelte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Zudem sollten sich Hinweisgeber auch bei Gerichtsverfahren anderer Art zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen zu haben. In derartigen Fällen sollte der Person, die das Verfahren angestrengt hat, die Pflicht obliegen, nachzuweisen, dass der Hinweisgeber vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat.



Drucksache 16/18

... - Folgemaßnahmen und Durchsetzung ("Follow-up and Enforcement"), d.h. verwaltungs-, straf- oder zivilrechtliche Maßnahmen, um Rechtsverstöße zu stoppen, durch Abschreckung zu verhindern, zu ahnden und zu beheben und den Vollzug zu fördern.



Drucksache 249/18

... Zur Erreichung dieses Ziels ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Zwar existieren in bestimmten Spezialgesetzen wie zum Beispiel im Aufenthaltsrecht oder im Sozialrecht Sonderregelungen für die Behandlung von Mehrfachehen. Diese Einzelregelungen sind aber zur Durchsetzung der gesetzlichen Werteaussage nicht geeignet. Hierfür muss die Ehe in ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit angegriffen werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.