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"Zivilrecht"
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... srichtlinie43 sowie die verschiedenen Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten (z.B. Verkehrsrecht, Zivilrecht, spezifische Regelungen zur verschuldensunabhängigen Haftung und nationale Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie).
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
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Drucksache 440/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu mehr Transparenz und Kundenschutz bei Internetverträgen
... ) vom 19. Dezember 2016 durch das Verhängen von Bußgeldern durch die Bundesnetzagentur und die Verbesserung der Informationspflichten durch das sogenannte Produktinformationsblatt positive Signale. Die Praxis zeigt aber, dass dies nicht ausreicht. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach wie vor keine durchsetzbaren Rechte, falls es zu wiederholten Abweichungen der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate kommt. Ziel sollte es sein, einen transparenten Markt zu schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher vor Mogelpackungen geschützt werden. Regelmäßige Geschwindigkeitsunterschreitungen sind gerade in Zeiten eines steigenden Bedarfs an hohen Bandbreiten ein wachsendes Ärgernis, insbesondere wenn kostenpflichtige Dienste nicht einwandfrei genutzt werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen hier gegebenenfalls rechtliche wie auch technische Sicherheiten. Die allgemeinen Kündigungsregeln im Zivilrecht können dies nicht abschließend gewährleisten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zu mehr Transparenz und Kundenschutz bei Internetverträgen
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Drucksache 190/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren
... Auch wenn die Kommission in ihrer Begründung darauf hinweist, dass weder bei Verbraucherinnen und Verbrauchern noch bei Unternehmen eine Verbesserung im Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel zu verzeichnen sei, belegen auch die aus den jüngsten Erhebungen gewonnenen und angeführten Zahlen nicht, dass die unterschiedlichen Verbraucherschutz- und Vertragsvorschriften den wesentlichen Grund für die Zurückhaltung beider Vertragsparteien im Bereich des internationalen Warenhandels darstellen. Nach wie vor sind hier zahlreiche Gründe, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbar-keit zivilrechtlicher Ansprüche, neben der Unkenntnis des fremden Rechts denkbar.
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... In den Kommentierungen zu der bisherigen Fassung des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG wird davon ausgegangen, dass § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG zum einen aufgrund planwidriger Regelungslücke analog auf Verfahren, die die Anordnung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme betreffen, angewendet werden kann (vgl. Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 312 Rn. 18); zum anderen, dass sich die Verfahren nach § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG, die die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung betreffen, aufgrund des Verständnisses der freiheitsentziehenden Maßnahme und Unterbringung im Zivilrecht auch auf solche weitergehenden freiheitsentziehenden Maßnahmen nach öffentlichem Recht erstrecken (vgl. Budde in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 6). Es besteht im Ergebnis Einigkeit, dass es sich auch bei Verfahren, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung betreffend um eine Unterbringungssache im Sinne des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG handelt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
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Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... a) Der Bundesrat hält schon im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags gegenüber dem geltenden Recht eine vollständige Angleichung der mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse gemäß Artikel 11 des Verordnungsvorschlags an die Regelungsermächtigungen des Artikels 23 der Datenschutz-Grundverordnung für geboten. Damit ist zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten zum Beispiel zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung), zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu abweichenden Regelungen befugt bleiben.
Drucksache 653/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Straftaten bislang rechtsstaatliche Konturen vermissen lassen. Artikel 4 des Richtlinienvorschlags erstreckt die Strafbarkeit teilweise weit in das Vorfeld des Eintritts eines (Vermögens-)Schadens. [Artikel 5 des Richtlinienvorschlags geht mit seinem Verzicht auf die bislang unrechtsgründende "Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unzulässigen Vermögensvorteil zu verschaffen" weit über den bisherigen Regelungsgehalt des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates hinaus und stellt zivilrechtlich unbegründete Transaktionen pauschal unter Strafe, ohne dass dafür eine Begründung ersichtlich wäre.] Insoweit fehlt es auch an einer Harmonisierung der Unrechtstatbestände mit der Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme. Auch die pauschale Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags begegnet Bedenken.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Im Zivilrecht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten rechtlicher Haftung unterschieden: vertragliche Haftung, bei der sich die Schadenshaftung aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergibt, und außervertragliche Haftung28, bei der Haftungsfragen außerhalb eines Vertrags geklärt werden. Eine wichtige Art der außervertraglichen Haftung ist die
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
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Drucksache 772/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes
... § 9 Absatz 2 und 3 des Konsulargesetzes sind nicht auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anwendbar, da die Nachlasssicherung nicht mit den in Artikel 9 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/637 aufgeführten typischen Situationen vergleichbar ist. Dabei handelt es sich um Notfälle, unter anderem Gefahr für Leib oder Leben. Die Nachlasssicherung dagegen dient der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Erben.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Nummer 1 erfasst nur noch die Genehmigung oder Anordnung einer zivilrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung eines Volljährigen. Die bisher auch unter Nummer 1 erfasste ärztliche Zwangsmaßnahme wird als eigenständige Unterbringungssache in Nummer 3 neu verortet und um den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Verbringung des Betroffenen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus für die Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme ergänzt. Obgleich die freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme ist, soll an der Legaldefinition der Unterbringungssache und an dem Begriff der Unterbringungsmaßnahme festgehalten werden. Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme betreffen, sind wie bisher unter Nummer 2 benannt. Von den Verfahren nach den Nummern 1 bis 3 werden jeweils auch die freiheitsentziehende Unterbringung sowie die Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme und die ärztliche Zwangsmaßnahme durch einen Bevollmächtigten erfasst, indem auf die materiell-rechtlichen Regelungen in § 1906 Absatz 5 und § 1906a Absatz 4 BGB-E ausdrücklich Bezug genommen wird. In § 312 Nummer 1 bis 3 FamFG-E sind damit künftig alle Fälle der Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahme zusammengefasst, einschließlich der Anordnung solcher Maßnahmen nach § 1846 BGB in Verbindung mit § 1908i Absatz 1 BGB und § 1906a Absatz 1 Satz 2 BGB-E, die auch als einstweilige Maßregel nach § 334 FamFG möglich ist. Nummer 4 erfasst künftig die öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen und die ärztliche Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
Drucksache 404/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV )
... es zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Die Änderung erweitert die datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm des Telemedienrechts, die nach geltendem Recht einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte entgegenstehen kann. Nach der sogenannten Sanego-Entscheidung des BGH vom 1. Juli 2014 (BGHZ 201, 380) ergibt sich nämlich der Auskunftsanspruch des durch einen auf eine Internet-Plattform eingestellten Beitrags in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere gemäß § 242 BGB. Auch kann dieser Anspruch nach der Entscheidung im Einzelfall gegen einen anderen als den unmittelbaren Rechtsverletzer, hier den Dienstanbieter, gerichtet sein. Der BGH sah sich jedoch an einer Verurteilung zur Auskunft dadurch gehindert, dass die datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm des § 14 Absatz 2 TMG die Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Herausgabezweck nicht erwähnte und auch eine Analogie nicht möglich war. Ausdrücklich verwies der BGH drauf, dass es hierzu einer gesetzgeberischen Entscheidung durch Ausweitung des § 14 Absatz 2 TMG bedürfe. Diese Ausweitung wird durch die Änderung des Telemediengesetzes in Artikel 2 umgesetzt.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Der Gesetzentwurf trägt zugleich der Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung, die nationale Rechtsordnung müsse nach Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention nahen Angehörigen eines Getöteten jedenfalls bei einer möglichen staatlichen Mitverantwortung für den Todesfall auch einen zivilrechtlichen Geldanspruch einräumen (EGMR, Urteil vom 17. März 2005, Bubbins ./. Großbritannien, Nr. 50196/99, Rn. 166 ff.; EGMR, Urteil vom 3. April 2001, Keenan ./. Großbritannien, Nr. 27229/95, Rn. 125 ff.). Da die Neuregelung auch auf Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des
Drucksache 181/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... gegen den unlauteren Wettbewerb, trotzdem können mündliche Vertragsabschlüsse während solcher Telefongespräche zivilrechtlich wirksam sein. Oft ist den überraschend in ein Verkaufsgespräch verwickelten Verbrauchern gar nicht bewusst, dass sie mit dem Telefonat einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben. Hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen das Unternehmen im Anschluss an das Telefonat den Abschluss eines Vertrags lediglich behauptet, aus Sicht der Verbraucher jedoch keine verbindliche Zusage erfolgt war.
Drucksache 181/17
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... gegen den unlauteren Wettbewerb, trotzdem können mündliche Vertragsabschlüsse während solcher Anrufe zivilrechtlich wirksam sein. Oft ist den überraschend in ein Verkaufsgespräch verwickelten Verbrauchern gar nicht bewusst, dass sie mit dem Telefonat einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben. Hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen das Unternehmen im Anschluss an das Telefonat den Abschluss eines Vertrags lediglich behauptet, aus Sicht der Verbraucher jedoch keine verbindliche Zusage erfolgt war.
Drucksache 138/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG - COM(2017) 8 final
... (i) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... In den Kommentierungen zu der bisherigen Fassung des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG wird davon ausgegangen, dass § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG zum einen aufgrund planwidriger Regelungslücke analog auf Verfahren, die die Anordnung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme betreffen, angewendet werden kann (vgl. Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 312 Rn. 18); zum anderen, dass sich die Verfahren nach § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG, die die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung betreffen, aufgrund des Verständnisses der freiheitsentziehenden Maßnahme und Unterbringung im Zivilrecht auch auf solche weitergehenden freiheitsentziehenden Maßnahmen nach öffentlichem Recht erstrecken (vgl. Budde in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 6). Es besteht im Ergebnis Einigkeit, dass es sich auch bei Verfahren, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung betreffend um eine Unterbringungssache im Sinne des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG handelt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
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Drucksache 39/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Unbemannte Luftfahrtsysteme stellen ein Risiko für andere Luftverkehrsteilnehmer und Menschen am Boden dar: Einerseits ist eine Kollision mit einem solchen Fluggerät in etwa vergleichbar mit einem Vogelschlag, andererseits ist bereits ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm ein Gefährdungspotential für andere Luftverkehrsteilnehmer und für unbeteiligte Dritte am Boden im Falle eines Absturzes vorhanden. Da in Zukunft mit einem erhöhten Aufkommen von unbemannten Luftfahrtsystemen zu rechnen ist, muss sichergestellt werden, dass bei Schäden die Verursacher straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können.
Drucksache 332/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... e) In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "rechtlicher" durch das Wort "zivilrechtlicher" ersetzt.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... a) In Nummer 2 ist das Wort "rechtlicher" durch das Wort "zivilrechtlicher" zu ersetzen.
Drucksache 181/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen, Saarland -
... gegen den unlauteren Wettbewerb, trotzdem können mündliche Vertragsabschlüsse während solcher Telefongespräche zivilrechtlich wirksam sein. Oft ist den überraschend in ein Verkaufsgespräch verwickelten Verbrauchern gar nicht bewusst, dass sie mit dem Telefonat einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben. Hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen das Unternehmen im Anschluss an das Telefonat den Abschluss eines Vertrags lediglich behauptet, aus Sicht der Verbraucher jedoch keine verbindliche Zusage erfolgt war.
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... a) Der Bundesrat hält schon im Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags gegenüber dem geltenden Recht eine vollständige Angleichung der mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnisse gemäß Artikel 11 des Verordnungsvorschlags an die Regelungsermächtigungen des Artikels 23 der Datenschutz-Grundverordnung für geboten. Damit ist zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten zum Beispiel zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung), zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu abweichenden Regelungen befugt bleiben.
Drucksache 536/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... "(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
Drucksache 254/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen
... ) sowie deren spätere Einziehung (§§ 74 ff. StGB) in Betracht. Damit werden nicht nur präventive Belange beeinträchtigt, sondern auch die Möglichkeit, durch geeignete strafprozessuale Mittel die betreffenden Personen ausfindig zu machen und gegen diese gegebenenfalls auch zivilrechtlich vorzugehen.
Drucksache 665/16
Antrag der Länder Bayern, Hamburg
Entschließung des Bundesrates zu einem Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds
... Der PatEHF soll das bestehende zivilrechtliche Haftungssystem nicht ersetzen, sondern dieses ergänzen.
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Insbesondere ist ein Hinweis erforderlich, dass das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum ununterbrochen bestanden hat.
Drucksache 812/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
... Bei dem Sekundierungsvertrag nach Nummer 2 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag sui generis, der dem Sekundierungsvertrag nach alter Rechtslage nachgebildet ist, jedoch die soziale Absicherung verbessert. Allerdings kann dieser Vertrag die meisten Sekundierungskonstellationen nicht abdecken. Für die Mehrheit der Sekundierungen ist der Arbeitsvertrag nach Nummer 1 vorgesehen. Der Sekundierungsvertrag bleibt etwa für kurzzeitige Sekundierungen wie z.B. dem Einsatz als Kurzzeitwahlbeobachterin oder -beobachter, in welchen ein Arbeitsvertrag nicht praxisgerecht ist, erhalten.
Drucksache 18/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... b) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Verbesserung zur Barrierefreiheit auch für den Bereich öffentlich zugänglicher Angebote und Dienstleistungen von privatwirtschaftlichen Anbietern zu erweitern, um die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen zu verbessern. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, die Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen, zur Schlichtungsstelle und zur Verbandsklage mit dem Zivilrecht zu verzahnen und das Allgemeine
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 2
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Drucksache 73/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... a) Der Bundesrat betont, dass zwar das zivilrechtliche Eigentum nach Artikel 90 des
Drucksache 286/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden - COM(2016) 283 final; Ratsdok. 9565/16
... In Deutschland erfolgt die Durchsetzung zahlreicher im Anhang zu dem Verordnungsvorschlag (vergleiche Drucksache zu286/16) aufgeführter Vorschriften nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher oder die verletzten Mitbewerberinnen und -bewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden sowie Kammern bestehen kann. Als Beispiele seien die Vorschriften genannt, die die Richtlinien über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Nummer 1 des Anhangs), den Verbrauchsgüterkauf (Nummer 3 des Anhangs), unlautere Geschäftspraktiken (Nummer 9 des Anhangs) sowie irreführende und vergleichende Werbung (Nummer 11 des Anhangs) umsetzen. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... 1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht, und
Drucksache 4/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Drucksache 96/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Die Begründung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Finanzausschusses des Deutschen Bundestages für die Beibehaltung der Rechtswegzuweisung (BT-Drucksache 18/7691, S. 84 ff.) überzeugt nicht. Entgegen der Bewertung des Deutschen Bundestages entscheidet die BaFin nicht im Kern über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs, sondern darüber, ob die in §§ 35 bis 37 ZKG genannten Ablehnungsgründe vorliegen. Die Behörde führt damit eine Form der "Zuverlässigkeitsprüfung" des Antragstellers durch, die dem öffentlichen Recht näher ist als dem Zivilrecht.
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 23. Bedenken begegnet die detaillierte und missbrauchsanfällige Abgrenzung in Artikel 3 Absatz 4 zu Verträgen, auf welche sich der Anwendungsbereich unter den Gesichtspunkten der Art und des Kontextes der vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Daten sowie ihrer Verarbeitung nicht erstreckt. Mit den datenschutzrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für geschäftliche Zwecke eine Einwilligung erfordert, zu solchen, die ohne Einwilligung erhoben und verwendet werden können, steht ein ausgewogenes Rechtsregime zur Verfügung, an das angeknüpft werden kann. Es erscheint erwägenswert, eine Gegenleistung in Form von Daten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn deren Erhebung oder Verwendung eine Einwilligung des Verbrauchers erfordert. Die Gegenleistung des Verbrauchers erfolgt dann in Form seiner Einwilligung. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob bzw. inwieweit für die Abgrenzung, ob Daten eine vertragliche Gegenleistung darstellen oder nicht, Verweisungen auf Regelungen des Datenschutzrechts vorzugswürdig sind. Bei Verweisungen auf datenschutzrechtliche Vorschriften sollte jedoch klargestellt werden, dass die zivilrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zum Minderjährigenschutz durch die Regelungen, auf die verwiesen wird, nicht verdrängt werden. Darüber hinaus sollte ungeachtet der Regelung in Artikel 3 Absatz 8 - gegebenenfalls in den Erwägungsgründen - klargestellt werden, dass ein datenschutzrechtliches Koppelungsverbot durch die Regelungen zu Daten als Gegenleistung nicht berührt wird.
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Insbesondere ist ein Hinweis erforderlich, dass das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum ununterbrochen bestanden hat.
Drucksache 233/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe muss ein Vertragsstaat, der den Anbau von THC-reichem Cannabis zu medizinischen Zwecken gestattet, eine staatliche Stelle einrichten, die den Anbau genehmigt und an die alle Anbauer die gesamte Ernte abzuliefern haben. Diese Stelle muss die geernteten Mengen aufkaufen und in Besitz nehmen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, b und c des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Genehmigung) werden durch das BfArM nach den geltenden §§ 3 bis 10 (Erlaubnis und Erlaubnisverfahren) wahrgenommen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d des Einheits-Übereinkommens (Kauf und Inbesitznahme der Ernte) werden dem BfArM mit der vorliegenden Änderung übertragen. Das BfArM handelt somit in verschiedenen rechtlichen Funktionen, zum einen zivilrechtlich als Cannabisagentur (Ankauf/Verkauf) und zum anderen als Bundesopiumstelle für die Überwachung des legalen Betäubungsmittelverkehrs (einschließlich Erlaubniserteilung). Damit sollen eine umfassende Kontrolle über den Anbau und die weitere Verwendung von Cannabispflanzen sichergestellt und Abzweigungen verhindert werden.
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... (1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] erworben hat.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz
Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung
Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
§ 5 Grundsatz
§ 6 Nationales Kulturgut
§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
§ 13 Löschung der Eintragung
Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
§ 14 Eintragungsverfahren
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht
§ 18 Beschädigungsverbot
§ 19 Mitteilungspflichten
Kapitel 3 Kulturgutverkehr
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 2 Ausfuhr
§ 21 Ausfuhrverbot
§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 3 Einfuhr
§ 28 Einfuhrverbot
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 46 Auskunftspflicht
§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen
§ 48 Einsichtsrechte des Käufers
Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 1 Rückgabeanspruch
§ 49 Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention
§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
§ 56 Beginn der Verjährung
§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe
§ 59 Rückgabeersuchen
§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
§ 67 Höhe der Entschädigung
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
§ 71 Kosten
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr
§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
§ 75 Verlängerung
§ 76 Wirkung
Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 83 Strafvorschriften
§ 84 Bußgeldvorschriften
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren
Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften
§ 89 Evaluierung
§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes
§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 620/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... - Hinsichtlich der "Abgabe" von Abfällen nach § 2 Entsorgungsübergangsgesetz und der "Übertragung" von Lagern nach § 3 Entsorgungsübergangsgesetz bleibt offen, ob sich diese Akte auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auswirken.
Drucksache 493/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Eine Erweiterung der Rückbenennungsmöglichkeiten auf den Minderjährigen erscheint nicht notwendig. Bei Minderjährigen werden Anträge, den Kindesnamen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) anzupassen, nach Auflösung der Einbenennungsehe und Rückkehr des Elternteils zu seinem bisherigen Namen von den Verwaltungsbehörden genehmigt, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist, vgl. Nummer 41 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (NamÄndVwV), auch wenn eine grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bisher nicht vorliegt. Bei volljährigen Personen kann dagegen nicht auf das Kindeswohl abgestellt werden, so dass eine Rückbenennungsmöglichkeit in diesen Fällen gerechtfertigt erscheint. Eine Erweiterung der Regelung auf Minderjährige würde im Übrigen zu einem Widerspruch zu den Möglichkeiten der Scheidungshalbwaisen führen, denen nach Scheidung der elterlichen Ehe und Rückkehr des sorgeberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) zum vorehelichen Namen eine zivilrechtliche Namensänderung verwehrt ist und die ebenfalls auf die Möglichkeiten des NamÄndG verwiesen werden.
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Mit diesem Gerechtigkeitspostulat ist die Regelung in § 73d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB-E nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen Vermögenswerte von der Einziehung ausgenommen werden, bei denen es sich um Leistungen zur Erfüllung einer (rechtswirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Die Regelung würde dazu führen, dass - entgegen bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 52, 227; BGH NStZ 2011, 83) - der betrügerisch Handelnde seine Gegenleistung in Abzug bringen könnte. Das ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich gewollt, verträgt sich aber weder mit dem generalpräventiven Anliegen der Vermögensabschöpfung noch mit dem - auch an anderer Stelle betonten - Abzugsverbot hinsichtlich der Werte, die der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt. Angesichts dessen darf es auch keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Tatbeteiligte in ein - zivilrechtlich betrachtet - verbotenes oder nur anfechtbares Geschäft investiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 815/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... § 505a Absatz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass § 505a BGB keine Anwendung findet auf Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen von Verträgen gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sowie Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGB(neu) bei demselben Darlehensgeber, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag wird deutlich erhöht und der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde nicht bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. Damit wird die mit § 18a Absatz 12 KWG gelöste aufsichtsrechtliche Problematik auch auf zivilrechtlicher Ebene nachvollzogen. Auf die Begründung zu § 18a Absatz 12 KWG wird verwiesen. Da Förderdarlehen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des § 505a BGB unterfallen, bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Regelung.
Drucksache 816/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Die Änderung stellt klar, dass die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügte Regelung zur Vermeidung eines mehrfachen Abzugs der nämlichen (Sonder-)Betriebsausgaben auch in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen zivilrechtlich keine Personengesellschaft vorliegt. Dies betrifft insbesondere die atypisch stille Gesellschaft, die steuerrechtlich der Personengesellschaft gleichgestellt ist. Anderenfalls droht die Missbrauchsvermeidungsnorm in diesen Fällen leerzulaufen.
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... ). Auch wenn in § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG nicht explizit auf die Befähigung zum Richteramt Bezug genommen wird, könnte ein Bescheid mit dem vom Gesetzentwurf vorgesehenen Wortlaut bei wörtlichem Verständnis als Feststellung verstanden werden, dass die im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation jener entspricht und damit der deutschen zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Feststellung unmittelbar aufgrund der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt, als auch dann, wenn die Gleichwertigkeit erst aufgrund einer nach § 16a Absatz 3 EuRAG auferlegten Eignungsprüfung festgestellt wird. Eine solche Feststellung wäre inhaltlich evident unzutreffend. Bereits der Prüfungsstoffkatalog in § 6 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV), aus dem überdies nur das Pflichtfach Zivilrecht, zwei vom Antragsteller gewählte Wahlfächer und das anwaltliche Berufsrecht zum Prüfungsgegenstand zu machen sind, belegt, dass die Eignungsprüfung nicht einmal ansatzweise mit der zweiten juristischen Staatsprüfung vergleichbar ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
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Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... "Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden."
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Die von Film- und Fotoaufnahmen betroffenen Personen könnten zwar zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Kunsturhebergesetz oder wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen. Jedoch befinden sich auch rechtswidrig erlangte Bilder bei einer Feststellung durch das angerufene Gericht bereits im Umlauf, so dass sie in den digitalen Medien nicht mehr zurückgerufen werden können. Negative Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches Verfahren wären ebenfalls nicht auszuschließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
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Drucksache 169/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren - COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15
... 4. Die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Online-Warenhandel ist derzeit noch nicht belegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bezweckte Steigerung der Akzeptanz des grenzüberschreitenden Warenhandels. Es mag sein, dass - wie in der Begründung der Vorlage dargestellt - Verbraucher dem "Online-Einkauf im Ausland" häufig skeptisch gegenüberstehen. Hierfür sind jedoch zahlreiche Grünnkbar, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Selbst wenn als weiterer Grund hinzutreten sollte, dass die Verbraucher ihre wichtigsten vertraglichen Rechte kaum kennen, ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Richtlinie daran etwas zu ändern vermag. Schon heute wird durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf private Schuldverhältnisse auszuwendende Recht (Rom- I-Verordnung) gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist. Der Verbraucher kann folglich bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage davon ausgehen, dass das Verbraucherschutzniveau seines Heimatrechts auch bei einer grenzüberschreitenden Vertragsbeziehung nicht unterschritten wird. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse aus der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eingeleiteten Analyse der bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU in die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag einfließen sollen.
Drucksache 286/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden - COM(2016) 283 final; Ratsdok. 9565/16
... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag für eine Lösung einzusetzen, die die bewährten Strukturen des zivilrechtlichen Verbraucherschutzes in Deutschland erhält und mit höherrangigen Rechtssätzen und Prinzipien, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Einklang steht.
Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Mit diesem Gerechtigkeitspostulat ist die Regelung in § 73d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB-E nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen Vermögenswerte von der Einziehung ausgenommen werden, bei denen es sich um Leistungen zur Erfüllung einer (rechtswirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Die Regelung würde dazu führen, dass - entgegen bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 52, 227; BGH NStZ 2011, 83) - der betrügerisch Handelnde seine Gegenleistung in Abzug bringen könnte. Das ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich gewollt, verträgt sich aber weder mit dem generalpräventiven Anliegen der Vermögensabschöpfung noch mit dem - auch an anderer Stelle betonten - Abzugsverbot hinsichtlich der Werte, die der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt. Angesichts dessen darf es auch keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Tatbeteiligte in ein - zivilrechtlich betrachtet - verbotenes oder nur anfechtbares Geschäft investiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 719/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
... b) Der Bundesrat sieht die rückwirkende Anwendung des Gesetzes wegen des damit verbundenen Eingriffs in zivilrechtlich bereits abgeschlossene Anteilsübertragungen weiterhin kritisch.
Drucksache 422/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... Mit der neuen Nummer 6 soll die Vorgabe des Beschlusses V/9h sowie von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention umgesetzt werden, wonach auch bei der Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Behörden oder Private eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnet werden muss. Da nach den Ergebnissen des durchgeführten Compliance-Verfahrens gegen Deutschland direkte zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen Private für eine völkerrechtskonforme Umsetzung dieser Vorgabe von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention nicht ausreichend sind, muss eine verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet werden. Nach dem traditionellen Verständnis des deutschen Verwaltungsrechts, an dem festgehalten werden soll, kommen hier daher nur Rechtsbehelfe gegen eine Behörde in Betracht, die zu einer Überwachung oder zu einer sonstigen aufsichtlichen Maßnahme veranlasst werden soll, damit ein umweltrechtskonformer Zustand sichergestellt bzw. sofern notwendig erreicht werden kann.
Drucksache 498/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
... Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Artikel 1 Gegenstand des Protokolls
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 Regelungen für die Flugdurchführung
Artikel 4 Kommunikation
Artikel 5 Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei
Artikel 6 Kosten
Artikel 7 Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten
Artikel 8 Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Artikel 9 Nachverfolgung der Umsetzung
Artikel 10 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 11 Schlussbestimmungen
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 681/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... Mit der Regelung in Absatz 7 wird die Verpflichtung des Vorstandes zur Implementierung und Sicherung einer Verwaltungsorganisation ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Pflicht zur Organisation des Verwaltungshandelns, um eine risikoadäquate, vermögensschonende Verwaltung sicherzustellen. Die Verpflichtung dient dem Ziel, Rechtsverstöße zu vermeiden, der Entstehung von Gefahren oder Risiken für einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung entgegen zu wirken und - bei dem Verdacht von bereits stattgefundenen Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften - für eine der Körperschaft entsprechende angemessene Aufklärung, Reaktion, Risikoabsicherung und Schadensbewältigung zu sorgen. Andere wesentliche Vorschriften sind z.B. die Geschäftsordnungen oder interne Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Der Organisationspflicht immanent sind auch die Ziele, eine zivilrechtliche Haftung, eine aufsichtsrechtliche Beanstandung oder eine strafrechtliche Sanktionierung der Körperschaft bzw. ihrer Organe zu vermeiden.
Drucksache 769/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... a) Der Bundesrat betont, dass zwar das zivilrechtliche Eigentum nach Artikel 90 des
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... ). Auch wenn in § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG nicht explizit auf die Befähigung zum Richteramt Bezug genommen wird, könnte ein Bescheid mit dem vom Gesetzentwurf vorgesehenen Wortlaut bei wörtlichem Verständnis als Feststellung verstanden werden, dass die im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation jener entspricht und damit der deutschen zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Feststellung unmittelbar aufgrund der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt, als auch dann, wenn die Gleichwertigkeit erst aufgrund einer nach § 16a Absatz 3 EuRAG auferlegten Eignungsprüfung festgestellt wird. Eine solche Feststellung wäre inhaltlich evident unzutreffend. Bereits der Prüfungsstoffkatalog in § 6 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV), aus dem überdies nur das Pflichtfach Zivilrecht, zwei vom Antragsteller gewählte Wahlfächer und das anwaltliche Berufsrecht zum Prüfungsgegenstand zu machen sind, belegt, dass die Eignungsprüfung nicht einmal ansatzweise mit der zweiten juristischen Staatsprüfung vergleichbar ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
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Drucksache 548/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... § 104 Absatz 3 Satz 2 InsO-E stellt klar, dass die Fiktionswirkungen nur eintreten, soweit die einbezogenen Geschäfte solche nach § 104 Absatz 1 InsO-E sind. Andere Geschäfte mögen zwar zivilrechtlich in den Rahmenvertrag einbezogen werden können, ihre Einbeziehung führt aber nicht dazu, dass sie dem gesetzlichen Lösungsmechanismus oder dessen zulässigen vertragsrechtlichen Modifikationen unterfallen. Andererseits schadet die Einbeziehung solcher Verträge nicht der Fiktionswirkung in Bezug auf die Geschäfte, die sich unter den neuen Absatz 1 fassen lassen, d.h. Warentermingeschäfte und Geschäfte über Finanzleistungen.
Drucksache 4/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Drucksache 169/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren - COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15
... 7. Die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Online-Warenhandel ist gleichwohl derzeit noch nicht belegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bezweckte Steigerung der Akzeptanz des grenzüberschreitenden Warenhandels. Es mag sein, dass - wie in der Begründung der Vorlage dargestellt - Verbraucher dem "Online-Einkauf im Ausland" häufig skeptisch gegenüberstehen. Hierfür sind jedoch zahlreiche Grünnkbar, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Selbst wenn als weiterer Grund hinzutreten sollte, dass die Verbraucher ihre wichtigsten vertraglichen Rechte kaum kennen, ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Richtlinie daran etwas zu ändern vermag. Schon heute wird durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf private Schuldverhältnisse auszuwendende Recht (RomI-Verordnung) gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist. Der Verbraucher kann folglich bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage davon ausgehen, dass das Verbraucherschutzniveau seines Heimatrechts auch bei einer grenzüberschreitenden Vertragsbeziehung nicht unterschritten wird. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse aus der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eingeleiteten Analyse der bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU in die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag einfließen sollen.
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... Die Kommissionsvorschläge wurden bis Ende 2014 in der Arbeitsgruppe des Rates "Zivilrecht" (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) erörtert. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, den Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor mit diesen Vorschlägen schwer taten, Bedenkzeit einzuräumen, allerdings nicht länger als ein Jahr. Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und zum Güterstand eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. Gleichzeitig stellte der Rat allerdings auch fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine Verstärkte Zusammenarbeit wohlwollend in Betracht zu ziehen.
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Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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