56 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Zugangsberechtigte"
Drucksache 121/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... (7) Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten und Prüfungsteilnehmern dürfen nur den nach Absatz 6 Nummer 1 zugangsberechtigten Behörden auf Antrag und soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinprodukterechts erforderlich ist, zugänglich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten dürfen den nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zugangsberechtigten Behörden nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Vollzug des Medizinprodukterechts erforderlich ist. Den nach Absatz 6 Nummer 4 bis 8 genannten Zugangsberechtigen dürfen keine personenbezogenen Daten zugänglich gemacht werden.
Drucksache 258/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, 2 und 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG , Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG , Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
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Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Ei-senbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
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Drucksache 157/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
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Drucksache 298/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... "(1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die Schienenwegekapazität für laute Güterzüge frühestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung an den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der Trassenkonstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazität, die bis fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung nicht für andere Trassen in Anspruch genommen wurde."
Artikel 1 Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG).
‚Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
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Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
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Drucksache 371/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
... (11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schienennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzügliche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften anzuordnen.
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
§ 81 Befristungen
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Drucksache 400/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffe n
... 4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
Drucksache 180/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM(2013) 95 final
... (5) Es müssen die Ziele und Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) präzisiert, Einzelheiten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt sowie die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden, die Verknüpfung von Warnmeldungen sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten getroffen werden.
Drucksache 818/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Die Regelung sieht - anders als noch im Referentenentwurf - vor, dass für das besondere Anwaltspostfach unterschiedliche Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen (z.B. Kanzleiangestellte) vorgesehen werden können. Dies hat in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Teilweise wird vertreten, die Gerichte müssten jeweils prüfen, ob ein Dokument, welches über das mit mehreren Zugangsberechtigungen ausgestattete besondere Anwaltspostfach versendet wurde, vom Anwalt selbst oder aber von einer anderen zugangsberechtigten Person versandt wurde. Nur im erstgenannten Fall liege eine rechtswirksame Einreichung eines formbedürftigen Dokumentes vor. Wäre diese Auffassung richtig, hätte dies für die Justiz schwere Nachteile zur Folge. Die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hätte dann keinen Mehrwert, sondern führte zu einer Erschwernis gegenüber der bisher erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Insoweit ist zumindest eine Klarstellung erforderlich, ob Dokumente, die über das besondere Anwaltspostfach eingereicht werden, ohne gesonderte Prüfung als rechtswirksam vom jeweiligen Anwalt eingereicht gelten, und zwar unabhängig davon, wer tatsächlich die Versendung vorgenommen hat.
Drucksache 559/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich
... im Eisenbahnbereich begrüßt. Die bisherige Beschränkung auf den Vertrieb von Fahrstrom und Fahrscheinen setzt zwar an Märkten an, auf denen Zugangsberechtigte aktuell missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen beobachten. Jedoch ist kein Sachgrund erkennbar, den Missbrauchstatbestand auf diese beiden Einzelbereiche zu beschränken.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG
3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG
§ 61 Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG
7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG
8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG
9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG
10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG
§ 37 Kapitalverzinsung
11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG
15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG
16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG
17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG
18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG
19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb
§ 45a Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG
22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG
23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG
24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG
§ 9c Überwachung der Entflechtungsvorschriften
26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG
27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG
28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG
29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG
§ 14a Lärmmonitoring
30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Zu § 25
Zu § 25
31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG
'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
§ 7a Infrastruktur- und Zustandsbericht
§ 8a Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 8b Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu § 8a
Zu § 8a
Zu § 8b
32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
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Drucksache 36/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Estland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Republik Island, die Regierung der Republik Lettland, die Regierung der Republik Litauen, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Republik Polen, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung des Königreichs Schweden, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NDPHS, wie sie in der am 27. Oktober 2003 auf dem Ministertreffen in Oslo angenommenen Erklärung über die Schaffung einer Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (Erklärung von Oslo) näher bestimmt ist, seit 2004 die Dienste des hochgeschätzten beim Sekretariat des Rates der Ostseestaaten angesiedelten Sekretariatsdienstes in Anspruch genommen hat, eingedenk der Erklärung von Oslo von 2003 und der Absprache über die Errichtung eines Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension, die am 25. November 2009 in Oslo auf der jährlichen Konferenz der Partnerschaft auf Ministerebene unterzeichnet wurde, in denen die Partner jeweils ihre Absicht und ihr Interesse hinsichtlich der Errichtung eines ständigen Sekretariats bekundeten, in Bekräftigung dessen, dass sämtliche Bezugnahmen auf die Strukturen und Verfahren der Partnerschaft im Sinne der Erklärung von Oslo zu verstehen sind, und insbesondere dessen, dass sich der Ausdruck "Partner" auf die in Artikel 2 der Erklärung von Oslo bezeichneten zugangsberechtigten Partner und der Ausdruck "CSR" auf den Ausschuss hochrangiger Vertreter bezieht, den ordentlichen Koordinationsmechanismus der Partnerschaft, der aus von jedem Partner benannten hochrangigen Vertretern besteht - sind wie folgt übereingekommen:
Drucksache 818/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Die Regelung sieht - anders als noch im Referentenentwurf - vor, dass für das besondere Anwaltspostfach unterschiedliche Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen (z.B. Kanzleiangestellte) vorgesehen werden können. Dies hat in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Teilweise wird vertreten, die Gerichte müssten jeweils prüfen, ob ein Dokument, welches über das mit mehreren Zugangsberechtigungen ausgestattete besondere Anwaltspostfach versendet wurde, vom Anwalt selbst oder aber von einer anderen zugangsberechtigten Person versandt wurde. Nur im erstgenannten Fall liege eine rechtswirksame Einreichung eines formbedürftigen Dokumentes vor. Wäre diese Auffassung richtig, hätte dies für die Justiz schwere Nachteile zur Folge. Die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hätte dann keinen Mehrwert, sondern führte zu einer Erschwernis gegenüber der bisher erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Insoweit ist zumindest eine Klarstellung erforderlich, ob Dokumente, die über das besondere Anwaltspostfach eingereicht werden, ohne gesonderte Prüfung als rechtswirksam vom jeweiligen Anwalt eingereicht gelten, und zwar unabhängig davon, wer tatsächlich die Versendung vorgenommen hat.
Drucksache 850/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Entsprechendes gilt für den Zugang der deutschen Eurojust-Anlaufstellen zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems. Hiermit wird Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Wie bei dem Zugang zum Index geht es in § 4b Absatz 1 allein um die Gewährung eines grundsätzlichen Zugangs zu den Arbeitsdateien der nationalen Mitglieder aller Mitgliedstaaten. In welchem Umfang die zugangsberechtigten deutschen Behörden tatsächlich auf die Arbeitsdateien ihres nationalen Mitglieds zugreifen dürfen, ist gemäß Artikel 16b Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses vom nationalen Mitglied zu entscheiden. Nach der Konzeption des Ratsbeschlusses geht es auch hier um einen automatisierten Zugriff und nicht um eine Einzelentscheidung des nationalen Mitglieds auf Ersuchen, so dass abstrakt über das Zugriffsrecht zu entscheiden ist. Siehe hierzu die Absätze 3 und 4.
Drucksache 312/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Sinne des § 20 Absatz 1 des
Drucksache 185/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
... 5. registrierter Benutzer: ein eingetragener und zugangsberechtigter Benutzer des Datenmeldeportals,
Drucksache 208/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... "(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Eine missbräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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Drucksache 294/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... -Benutzungsverordnung haben Betreiber der Schienenwege, so weit wie möglich, allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, hat der Betreiber der Schienenwege durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll der Betreiber der Schienenwege nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden: grenzüberschreitende Zugtrassen, vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr, Zugtrassen für den Güterverkehr. Diese Reihenfolge gilt auch für Rahmenverträge. Es könnte damit die Situation entstehen, dass eine einzelne Zugtrasse für den grenzüberschreitenden Personenverkehr einen Taktfahrplan im Schienenpersonenverkehr nachhaltig stört.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Nummer 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
Nummer 2
Artikel 2 Anlage Teil II Nr. 8
Anlage Teil II Nr. 9
Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 901: Entwurf einer (...) Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 315/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot
... (2) Das Eisenbahn-Bundesamt hat jährlich Messfahrten auf mindestens 5000 Streckenkilometern durchzuführen und mit den ermittelten Daten die Angaben der Infrastrukturunternehmen des Bundes im Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen. Die Länder und die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 des Allgemeinen
Drucksache 555/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 14g Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr
§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
3. Ausnahmen vom Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
4. Gesetzgebungskompetenz
5. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5 Bund
Länder und Gemeinden
6. Sonstige Kosten
7. Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AEG
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 AEG
§ 14 Abs. 3a AEG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
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Drucksache 846/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen (CIWIN) KOM (2008) 676 endg.; Ratsdok. 15041/08
... (4) Das Hochladen von Informationen in das Netz berührt nicht das Eigentum an den betreffenden Informationen. Die Zugangsberechtigten sind allein verantwortlich für die von ihnen bereitgestellten Informationen und müssen sicherstellen, dass deren Inhalt in vollem Umfang mit dem Gemeinschaftsrecht und den innerstaatlichen Vorschriften vereinbar ist.
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Zugangsberechtigte
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen
II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen
III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte
IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs
V. Anreizregulierung
VI. Internationale Kontakte
VII. Öffentlichkeitsarbeit
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Drucksache 918/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa -Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz - VISZG )
... In § 2 Abs. 1 VISZG-E ist es ausreichend, die Polizeivollzugsbehörden der Länder insgesamt als zugangsberechtigte Behörden auszuweisen. Für die Regelung einer näheren Bestimmung durch Landesrecht besteht kein fachlicher Bedarf und keine rechtliche Notwendigkeit und würde daher nur unnötigen Umsetzungsbedarf durch eine Rechtsverordnung in den Ländern schaffen.
Drucksache 166/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... Über die unterschiedlichen Vollstreckungssysteme in den 27 Mitgliedstaaten ist nur wenig bekannt12. Als Hilfsmittel für die Praxis könnte ein Handbuch zu den Vollstreckungssystemen der Mitgliedstaaten erstellt werden. Darin könnten alle Informationsquellen in einem Mitgliedstaat aufgeführt werden, die Angaben zum Vermögen einer Person enthalten, sowie bei Zugangsbeschränkung die Anschriften der zugangsberechtigten Personen, die damit verbundenen Kosten und andere relevante Einzelheiten. Das Handbuch könnte auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen veröffentlicht werden13.
Drucksache 315/08
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot
... "(1a) Das EBA hat jährlich Messfahrten auf mindestens 5000 Streckenkilometern durchzuführen und mit den ermittelten Daten die Angaben der Infrastrukturunternehmen des Bundes im Infrastrukturzustands- und –entwicklungsbericht zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen. Die Länder und die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 des Allgemeinen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
3 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Bundesschienenwegegesetz
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Artikel 2 Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Erhaltung der Schienenwege
Teil 1 Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege
§ 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege
Teil 2 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
§ 5a Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte
Teil 3 Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege
§ 6 Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht
§ 7 Befugnisse des Bundes
§ 7a Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte
Teil 4 Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
§ 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 9 Verletzungen sonstiger Pflichten
§ 10 Wiederholte Pflichtverletzungen
§ 11 Schadensersatz
Abschnitt 3 Ausbau von Schienenwegen
§ 12 Ausbau der Schienenwege
§ 13 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
§ 14 Gegenstand des Bedarfsplans
§ 15 Überprüfung des Bedarfs
§ 16 Planungszeitraum
§ 17 Unvorhergesehener Bedarf
§ 18 Berichtspflicht
§ 19 Finanzierung
§ 20 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung
§ 21 Nahverkehr
§ 22 Rückzahlung von Mitteln des Bundes
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsregelungen
Anlage (zu § 12 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
Artikel 2 Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)
§ 1 Gewährleistungsauftrag
§ 2 Gegenstand der Gewährleistung
§ 3 Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs
§ 4 Schienenpersonenfernverkehrsplan und –bericht
§ 5 Verkehrsdurchführungsverträge
§ 6 Übergangsregelung
Artikel 3 Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Wesentliche Regelungsbereich des Gesetzes
a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes
b Die Sicherstellung des Fernverkehrs
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5 Bund
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
5 Vollzugsaufwand
Länder und Gemeinden
5. Sonstige Kosten
6. Bürokratiekosten
a Unternehmen:
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Bestimmungen
§ 1
§ 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
§ 4 Allgemeines
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
§ 5
§ 5a
§ 6
Zu Absatz 1
Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 7a
§§ 8 bis 11
4 Allgemeines
§ 8
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
§ 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
§ 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 22
§ 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Artikel 2 Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Bestimmungen
§ 1 :
§ 2 :
§ 3 :
§ 4 :
§ 5 :
§ 6 :
Artikel 3 Aufhebung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
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Drucksache 403/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI KOM (2008) 332 endg.; Ratsdok. 10122/08
... (7) Im Rahmenbeschluss 2008/XX/JI sind die Kategorien von Daten festgelegt, die in das System einzugeben sind, sowie die Zwecke und Kriterien für die Eingabe, die zugangsberechtigten Behörden und spezielle Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten.
Drucksache 716/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Der Gedanke einer Anreizregulierung und damit einer Begrenzung der Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur dient dem Ziel, mögliche Ineffizienzen innerhalb der Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch die Unternehmen selbst beseitigen zu lassen und in der Folge die daraus resultierenden Effizienzgewinne an die Zugangsberechtigten und Aufgabenträger weiterzugeben. Durch die Verstetigung und Planbarkeit von Infrastrukturnutzungsentgelten wird gleichzeitig der Wettbewerb unter den Eisenbahnverkehrsunternehmen gefördert (intramodaler Wettbewerb). Steigender intramodaler Wettbewerb wiederum induziert stabile, eventuell sogar sinkende, vorhersehbare Endkundenpreise, so dass eine Verkehrszunahme auf der Schiene die realistische Folge ist. Die Begrenzung der Infrastrukturnutzungsentgelte in Form einer Price-Cap-Regulierung stärkt insofern den Schienenverkehr insgesamt und fördert damit volkswirtschaftliche und verkehrspolitische Ziele. Darüber hinaus wird durch die Kombination der LuFV mit einer Anreizregulierung sichergestellt, dass die durch den Bund über die LuFV bereitgestellten Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen und Ersatzinvestitionen effizient eingesetzt werden. Die Anreizregulierung kann einen wichtigen Beitrag leisten um zu verhindern, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten gegenüber dem Bund auf eine Erhöhung der Infrastrukturnutzungsentgelte ausweichen (die zu rund zwei Dritteln vom SPNV zu tragen wäre), statt ihre Effizienz zu steigern. Über die Berücksichtigung der Qualität als Zu- und Abschlagsfaktor soll gewährleistet werden, dass Effizienzsteigerungen nicht zu Lasten der Qualität und Kapazität gehen.
Drucksache 783/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Das Vorliegen eines Rahmenvertrages führe nach den §§ 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 EIBV zur folgenden Vorgehensweise: Im Falle eines auch durch das Koordinierungsverfahren (§ 9 Abs. 3 EIBV) nicht lösbaren Trassenkonfliktes sei dem Zugangsberechtigten bei der Erstellung des Netzfahrplans im Rahmen der jeweils im Rahmenvertrag vereinbarten Bandbreite eine Zugtrasse ohne Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 9 Abs. 6 EIBV anzubieten. Dieses Angebot erfolge gemäß § 13 Abs. 1 S. 5 EIBV auf der letzten Stufe des in § 9 EIBV geregelten "
Bericht
I Einführung
I 1 Beschluss des Bundesrates vom 27. Mai 2005 BR-Drs. 249/05 :
I 2 Verfahren
I 3 Darstellung
II 1 Allgemeine Einschätzung
II 2 Prioritätenregelung in § 9 Abs. 4 EIBV
II 2 a Beschluss des Bundesrates:
II 2 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen
§ 9 Abs. 4 EIBV
§ 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 EIBV
II 3 Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 EIBV
II 3 a Beschluss des Bundesrates:
II 3 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen
II 4 Rahmenverträge nach § 13 EIBV
II 4 a Beschluss des Bundesrates:
II 4 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen
§ 13 Abs. 1 EIBV
§ 13 Abs. 7 EIBV
II 5 Entgeltminderung bei Qualitätsmängeln nach § 21 Abs. 6 EIBV
II 5 a Beschluss des Bundesrates:
II 5 b wesentliches Ergebnis der Stellungnahmen
II 6 Weitere Vorschläge
III Bewertung und weiteres Verfahren
III 1 Allgemeines
III 2 Im Einzelnen
zu II 2 Prioritätenregelung in § 9 Abs. 4 EIBV
Zu § 9
Zu §§ 9
Zu II 3 Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 EIBV
Zu II 4 Rahmenverträge nach § 13 EIBV
Zu § 13
Zu § 13
Zu II 5 Entgeltminderung bei Qualitätsmängeln nach § 21 Abs. 6 EIBV
III 3 Verfahren
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Drucksache 918/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa -Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz - VISZG )
... § 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
§ 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
§ 4 Datenschutzkontrolle
§ 5 Protokollierung
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Gesetzgebungskompetenz
C. Vereinbarkeit mit EU-Recht
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Finanzieller Aufwand
b Personeller Aufwand
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
G. Bürokratiekosten
H. Befristung
I. Evaluation
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 633: Gesetz über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum Visa-Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz)
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Drucksache 555/2/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
... (1a) Das EBA hat jährlich Messfahrten auf mindestens 5000 Streckenkilometern durchzuführen und mit den ermittelten Daten die Angaben der Infrastrukturunternehmen des Bundes im Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen. Die Länder und die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 des Allgemeinen
Zum Gesetzentwurf allgemein1
a Sicherstellung von Bestand und Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche
b Vermeidung einer stärkeren Belastung der Länderhaushalte
c Gewährleistung der erforderlichen verkehrspolitischen Einflussnahmemöglichkeiten
d Ausschluss eines nachteiligen Einflusses des Kapitalmarktes auf Schieneninfrastruktur und Verkehrsangebot
e Einbeziehung der Länder in die Verhandlung der LuFV
f Stärkung der Regulierungsbehörde
Zu den einzelnen Vorschriften
10. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG
11. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG
12. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG
13. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG
Zu Artikel 2
15. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG
16. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG
17. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG
18. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG
19. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG
20. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG
21. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG
22. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG
23. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG
24. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
25. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG
26. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG
27. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG
28. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a
29. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG
30. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG
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Drucksache 555/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
... (1a) Das EBA hat jährlich Messfahrten auf mindestens 5000 Streckenkilometern durchzuführen und mit den ermittelten Daten die Angaben der Infrastrukturunternehmen des Bundes im Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen. Die Länder und die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 des Allgemeinen
Zum Gesetzentwurf allgemein
a Sicherstellung von Bestand und Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche
b Vermeidung einer stärkeren Belastung der Länderhaushalte
c Gewährleistung der erforderlichen verkehrspolitischen Einflussnahmemöglichkeiten
d Ausschluss eines nachteiligen Einflusses des Kapitalmarktes auf Schieneninfrastruktur und Verkehrsangebot
e Einbeziehung der Länder in die Verhandlung der LuFV
f Stärkung der Regulierungsbehörde
Zu den einzelnen Vorschriften
2. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG
3. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG
4. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG
5. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG
Zu Artikel 2
7. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG
8. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 2 BSEAG
9. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG
10. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG
11. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG
12. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG
13. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG
14. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG
15. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG
16. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG
17. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -
Begründung
3 Einführung:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
18. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG
19. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG
20. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG
21. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu -, Doppelbuchstabe dd - neu -, Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4, Abs. 4a - neu -; § 26 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 1 Nr. 7b - neu -, Nr. 9, Abs. 3 Satz 5 AEG
22. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG
23. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG
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Drucksache 270/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft Ein Überblick KOM (2007) 185 endg.; Ratsdok. 8754/07
... 1.1. Zugangsberechtigte und Art der beantragten Dokumente
Grünbuch Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft - Ein Überblick
3 Einführung
Teil 1 Anwendung der bestehenden Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit
1. Anwendung der Verordnung
1.1. Zugangsberechtigte und Art der beantragten Dokumente
1.2. Einschränkung des Zugangsrechts
1.3. Zugang der Öffentlichkeit und Datenschutz
1.4. Allgemeine und besondere Zugangsrechte
1.5. Aktive Bereitstellung von Informationen
2. Die bisherige Rechtsprechung zu Verordnung EG Nr. 1049/2001
2.1. Allgemeine Merkmale der Verordnung
2.2. Verfahren
2.2.1. Die Notwendigkeit, eine konkrete Prüfung der Dokumente vorzunehmen, für die ein Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde
2.2.2. Die Bearbeitung umfangreicher Anträge
2.3. Präzisierung der Ausnahmeregelungen
2.3.1. Schutz der Rechtsberatung - Artikel 4 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich
2.3.2. Schutz von Untersuchungstätigkeiten - Artikel 4 Absatz 2, dritter Gedankenstrich
2.3.3. Die Möglichkeit von Mitgliedstaaten, von ihnen stammende Dokumente nicht freizugeben - Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
2.3.4. Das Verhältnis zwischen der Verordnung und den besonderen Vertraulichkeitsbestimmungen
2.3.5. Transparenz und Berufsgeheimnis
3. Weitere Entwicklungen
3.1. Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Ã…rhus auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
3.2. Öffentlichkeit der Ratstagungen
Teil 2 Möglichkeiten zur Verbesserung der Zugangsvorschriften
4. Gesamtwertung
5. Eine aktivere Verbreitungspolitik
5.1. Transparenz in Rechtsetzungsverfahren
5.2. Aktive Verbreitung in anderen Bereichen
6. Einbeziehung der Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen in die Allgemeie Regelung des Zugangs zu Dokumenten
7. Abwägung der Interessen
7.1. Zugang der Öffentlichkeit und Datenschutz
7.2. Zugang der Öffentlichkeit und geschäftliche oder wirtschaftliche Interessen
7.3. Öffentlicher Zugang und gute Verwaltung
7.3.1. Übermäßige Anträge
7.3.2. Begriffsbestimmung für Dokument im Besitz des Organs
7.3.3. Zugang zu Dokumenten und Zeitüberschreitungen
8. Abschließende Bemerkungen
Anlage Statistischer Überblick über die von den Organen bearbeiteten Anträge auf Einsichtnahme
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Drucksache 826/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken KOM (2007) 654 endg.; Ratsdok. 14922/07
... f) zu gewährleisten, dass zugangsberechtigte Personen aufgrund persönlicher, eindeutiger Benutzerkennungen und vertraulicher Zugriffsverfahren nur auf die Daten zugreifen können, für die sie die Berechtigung besitzen (Zugriffskontrolle);
Drucksache 65/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG )
... Neben dem materiellen Schutz der Betriebsräume und Anlagen vor unbefugtem Zutritt und Zugang nach Absatz 1 Nr. 4 müssen die zugangsberechtigten Personen auch sicherheitsüberprüft sein (Innenschutz). Die Sicherheitsüberprüfung ermöglicht die Einschätzung der Zuverlässigkeit derjenigen Personen, welche aufgrund ihrer Stellung die Möglichkeit haben, persönlich die materiellen Schutzvorkehrungen zu umgehen. Denn eine solche Umgehung würde ebenso wie ein unbefugter Zutritt oder Zugang zu einem unkontrollierten Verbreiten von Daten führen.
Drucksache 555/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
... "(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Zugangsberechtigten und Eisenbahnen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die §§ 8, 9 und 9a sowie die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind."
Drucksache 688/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Detektionstechnologien und ihre Anwendung durch Strafverfolgungs-, Zoll- und andere Sicherheitsbehörden KOM (2006) 474 endg.; Ratsdok. 13183/06
... In der Sicherheitsforschung sind auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten diverse Arbeiten im Gange. Es gibt jedoch kein Instrumentarium, um Informationen über geplante, laufende und abgeschlossene Forschungsarbeiten auf europäischer, nationaler und letztlich privatwirtschaftlicher Ebene zusammenzufassen und zu verbreiten. Mit einem entsprechenden Verfahren könnte sichergestellt werden, dass knappe Ressourcen nicht für Doppelarbeit und sich überschneidende Projekte verschwendet werden. Erforderlichenfalls könnte auch ein separates Verfahren für die Verbreitung vertraulicher Forschungsarbeiten eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass nur Zugangsberechtigte auf diese Arbeiten zugreifen können.
Grünbuch über Detektionstechnologien und ihre Anwendung durch Strafverfolgungs-, Zoll- und andere Sicherheitsbehörden Text von Bedeutung für den EWR
3 Einleitung
I. Normung, Standardisierung und Sicherheitsforschung
1. Normung und Standardisierung
5 Fragen
2. Sicherheitsforschung
5 Frage
II. Bedarf und Lösungen
1. Bedarf und Lösungen aus technologischer Sicht
5 Fragen
1.1 Vielseitige Lösungen
5 Fragen
1.2 Tragbare, mobile Lösungen
5 Fragen
2. Interoperabilität der Systeme4
5 Fragen
3. Integration von Informationen aus verschiedenen Detektionssystemen und Verbesserung der Datenanalyse
5 Fragen
III. Verwendund und Zertifizierung von Instrumenten und Ausrüstungen
1. Best Practice und die Verwendung vorhandener Instrumente und Ausrüstungen
5 Fragen
2. Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und die Verwendung neuer Instrumente und Ausrüstungen
5 Fragen
3. Einsatz von Data- und Textminingsystemen
5 Fragen
5. Prüfung und Zertifizierung der Qualität von Instrumenten und Ausrüstungen
5 Fragen
IV. Studien5
5 Fragen
V. Umsetzung der Konsultationsergebnisse
1. Intensiver, zielgerichteter öffentlich-privater Dialog über Detektionstechnologien und ihre Anwendung
5 Fragen
2. Aktionsplan
5 Frage
Beiträge zum Grünbuch
Anhang
I. Hintergrundinformationen zum Grünbuch
II. Standardisierung und Austausch personenbezogener Daten
III. Studien
1. Sicherheit von Großveranstaltungen
2. Kooperation und Informationsaustausch zwischen kriminaltechnischen Labors und Instituten für Sicherheitsforschung
3. Detektionstechnologie und Recht
4. Detektionstechnologie und ihr Einsatz in der Praxis
5. Personendetektion und Biometrie
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Drucksache 367/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
... Das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht nach Absatz 2 Satz 1 als gesetzliches Schuldverhältnis durch die Nutzung eines Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilernetz zwischen dem Netzbetreiber und demjenigen, für dessen eigenen Verbrauch die Elektrizität bezogen wird. Wird beispielsweise ein Lichtschalter in einer Wohnung erstmalig nicht durch den Wohnungsinhaber, sondern durch einen zugangsberechtigten Dritten betätigt, dessen Verhalten dem Wohnungsinhaber zuzurechnen ist, kommt das Anschlussnutzungsverhältnis nicht mit dem Dritten, sondern mit dem Wohnungsinhaber zustande. Voraussetzung für die Entstehung eines Anschlussnutzungsverhältnisses ist daher ein bestehender Netzanschluss, dessen Herstellung und Betrieb Gegenstand des Netzanschlussvertrages nach § 2 ist.
Drucksache 244/05 (Beschluss)
... (1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Drucksache 246/05
... Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des
Drucksache 249/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Der Regulierungsbehörde entsteht geringfügig erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Pflicht. die durch Betreiber der Schienenwege vereinbarten Termine für den Wechsel des Fahrplans der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen und Angebote Zugangsberechtigter im Höchstpreisverfahren dem Betreiber der Schienenwege zuzuleiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen, Fahrgastinformationen
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
§ 5 Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
§ 6 Antragstellung
§ 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen
§ 8 Zuweisungsverfahren
§ 9 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege
§ 10 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
§ 11 Rechte an Zugtrassen
§ 12 Besonderes Kündigungsrecht
§ 13 Rahmenverträge
§ 14 Gelegenheitsverkehr
§ 15 Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 16 Überlastete Schienenwege
§ 17 Kapazitätsanalyse
§ 18 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
§ 19 Besondere Schienenwege
§ 20 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 21 Entgeltgrundsätze für Schienenwege
§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
§ 23 Entgeltnachlässe für Schienenwege
§ 24 Entgelte für Serviceeinrichtungen
§ 25 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen
Begründung
Allgemeiner Teil
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Drucksache 244/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV )
... (1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Drucksache 512/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
... (6) Die Ziele des SIS II müssen präzisiert und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Systemarchitektur und die Finanzierung, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weiterer Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.
Drucksache 244/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV )
... (1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Drucksache 186/05
Beschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... (5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen insbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Drucksache 246/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV )
... Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des
Drucksache 363/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
... Im Falle des § 11a Satz 2 können vom Energieversorgungsunternehmen die für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln gegenüber der Errichtung und dem Betrieb von Hochspannungsfreileitungen entstehenden angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden, soweit durch die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels
Drucksache 246/05 (Beschluss)
... Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des
Drucksache 269/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... (2) Zugangsberechtigt sind
Drucksache 891/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... 4. "Koordinierung" das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen zu finden;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen, Fahrgastinformationen
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
§ 5 Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
§ 6 Antragstellung
§ 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen
§ 8 Zuweisungsverfahren
§ 9 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege
§ 10 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 Rechte an Zugtrassen
§ 12 Besonderes Kündigungsrecht
§ 13 Rahmenverträge
§ 14 Gelegenheitsverkehr
§ 15 Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 16 Überlastete Schienenwege
§ 17 Kapazitätsanalyse
§ 18 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
§ 19 Besondere Schienenwege
§ 20 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 21 Entgeltgrundsätze für Schienenwege
§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
§ 23 Entgeltnachlässe für Schienenwege
§ 24 Entgelte für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 25 Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu §§ 3, 21 und 24) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
Artikel 2 Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Anlage n
Artikel 3
4 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Regelungen und das Außerkrafttreten der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997.
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Drucksache 22/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Drucksache 22/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse 943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Drucksache 559/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich
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