A. Problem und Ziel
- Die letzte allgemeine Wehrsolderhöhung um eine Deutsche Mark pro Tag für alle Wehrsoldgruppen wurde zum 1. Januar 1999 vorgenommen. Das konsequente Festhalten an dem Bestehen der allgemeinen Wehrpflicht verpflichtet dazu, den jungen Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht einen wichtigen Dienst für unser Land erbringen, nach neun Jahren eine Anpassung des Wehrsolds zu gewähren.
- Die Erhöhung des Wehrsoldtagessatzes wirkt sich unmittelbar auf den Sold für die Zivildienstleistenden aus, da die Vorschriften des Wehrsoldgesetzes nach § 35 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
B. Lösung
- Der Wehrsoldtagessatz wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 für alle Wehrsoldgruppen um zwei Euro erhöht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von circa 79 Millionen Euro (für die Wehrdienstleistenden circa 46 Millionen Euro und für die Zivildienstleistenden circa 33 Millionen Euro) können nach derzeitiger Einschätzung unter Berücksichtigung der im Haushaltsplan 2008 im Einzelplan 60 etatisierten Personalverstärkungsmittel aus den veranschlagten Haushaltsansätzen erwirtschaftet werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Aufwand.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Im Hinblick auf das Gesamtvolumen der Einkünfte von Wehrsoldempfängern sind durch die Wehrsolderhöhung keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten.
F. Bürokratiekosten Keine.
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Wehrsoldgruppe | Dienstgrad | Wehrsoldtagessatz Euro |
1 | Grenadier | 9,41 |
2 | Gefreiter | 10,18 |
3 | Obergefreiter | 10,95 |
4 | Hauptgefreiter | 11,71 |
5 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker | 13,25 |
6 | Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel | 13,76 |
7 | Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant | 14,27 |
8 | Oberleutnant | 14,78 |
9 | Hauptmann | 15,29 |
10 | Stabshauptmann, Major, Stabsarzt | 15,80 |
11 | Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt | 16,32 |
12 | Oberst, Oberstarzt | 16,83 |
13 | General | 17,85 |
Artikel 2
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die letzte allgemeine Wehrsolderhöhung um eine Deutsche Mark pro Tag für alle Wehrsoldgruppen wurde zum 1. Januar 1999 vorgenommen. Das konsequente Festhalten an dem Bestehen der allgemeinen Wehrpflicht verpflichtet dazu, den jungen Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht einen wichtigen Dienst für unser Land erbringen, nach neun Jahren eine Anpassung des Wehrsolds zu gewähren.
Die Erhöhung des Wehrsoldtagessatzes wirkt sich unmittelbar auf den Sold für die Zivildienstleistenden aus da die Vorschriften des Wehrsoldgesetzes nach § 35 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Der Wehrsoldtagessatz wird für alle Wehrsoldgruppen um zwei Euro erhöht. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 enthält die neuen Wehrsoldtagessätze.
Zu Artikel 2
Neubekanntmachungserlaubnis wegen der Änderungen seit der letzten Neufassung im Jahre 2005.
Zu Artikel 3
Die Wehrsolderhöhung soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
C. Kostendarstellung
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Im Hinblick auf das Gesamtvolumen der Einkünfte von Wehrsoldempfängern sind durch die Wehrsolderhöhung keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von circa 79 Millionen Euro (für die Wehrdienstleistenden circa 46 Millionen Euro und für die Zivildienstleistenden circa 33 Millionen Euro) können nach derzeitiger Einschätzung unter Berücksichtigung der im Haushaltsplan 2008 im Einzelplan 60 etatisierten Personalverstärkungsmittel aus den veranschlagten Haushaltsansätzen erwirtschaftet werden.
D. Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Verbände
Der Deutsche Bundeswehr-Verband begrüßt die vorgeschlagene Erhöhung des Wehrsoldtagessatzes um zwei Euro zum 1. Januar 2008. Er teilt die Auffassung in der Begründung, dass das konsequente Festhalten an dem Bestehen der allgemeinen Wehrpflicht dazu verpflichtet, den jungen Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht einen wichtigen Dienst für unser Land erbringen nach neun Jahren eine Anpassung des Wehrsolds zu gewähren. Er regt an, den anlässlich der Anhörung am 8. Oktober 2007 durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterbreiteten Vorschlag, die Anpassung des Wehrsolds zu dynamisieren, in naher Zukunft aufzugreifen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 301:
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter