A. Problem und Ziel
- - Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren
- - Anpassung an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2012
B. Lösung
Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung beschränkt sich im Einzelfall auf einen geringfügigen einmaligen Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste * - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2011 im Bundesanzeiger Nr. 197 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Fristablauf: 10.02.12
* Vom Umdruck der Einfuhrliste wird abgesehen, da diese am 30. Dezember 2011 bereits im Bundesanzeiger Nr. 197 verkündet worden ist.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 3. Dezember 2010 (BAnz. S. 4443) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Berlin, den . Dezember 2011
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst.
Berücksichtigt wird der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren gemäß Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S.5).
Darüber hinaus wird die Struktur der Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der EU (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2012 angepasst.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Erfüllungsaufwand:
Durch den Wegfall der Vorlagepflicht von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr von bestimmten Textilwaren entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung und Bearbeitung von Ursprungszeugnissen bzw. Ursprungserklärungen. Der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen ist im EU-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wurde nur die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.
Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Der Erfüllungsaufwand beschränkt sich auf Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden: im Wesentlichen entsteht dadurch im Einzelfall ein geringfügiger einmaliger Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.
Durch die vorliegende Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Nachhaltigkeit:
Mit der Anpassung an die EU-Erleichterungen für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren trägt die Verordnung zur nachhaltigen Entwicklung in den Exportländern bei.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste
Die Anpassung der Anwendungshinweise berücksichtigt den Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Einfuhrliste. Daher werden Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7 gestrichen sowie Nummer 9 angepasst.
2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen
Anmerkung 12 wird an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) angepasst.
3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen
- a) Die Warennummern und -bezeichnungen der Einfuhrliste werden an die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1, L 290, S. 6) angepasst.
- b) Bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren wird auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen verzichtet:
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 entfällt mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 generell die Pflicht, Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen bei der Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Einfuhrliste in die Europäische Union vorzulegen. Dies gilt auch für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (derzeit Belarus und Demokratische Volksrepublik Korea). Verbliebene handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Union für Textilien (z.B. Einfuhrgenehmigungen bei mengenmäßig beschränkten Textileinfuhren aus Belarus und der Demokratischen Republik Korea) sind ohne Ursprungsnachweise umsetzbar.
Aufgrund des Wegfalls der Vorlagepflicht von Ursprungszeugnissen bzw. Ursprungserklärungen bei den Warennummern der Textilien aus Abschnitt XI der Einfuhrliste werden die Zeichen "U" und "UE" in Spalte 5 des gesamten Abschnitts XI gestrichen.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1963:
Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Danach beschränkt sich der Erfüllungsaufwand für Handelsunternehmen im Wesentlichen auf einen marginalen Umstellungsaufwand durch die Kenntnisnahme der Änderungen der Einfuhrliste.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Vorsitzender