Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 418/01 = AE-Nr. 011652
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Ziel
Mit der Neufassung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1, nachstehend "GEEG-Richtlinie", sollen einige Bestimmungen klarer gefasst und vereinfacht, der Geltungsbereich der Richtlinie ausgeweitet und einige Bestimmungen gestärkt werden, damit ihre Wirksamkeit erhöht und der führenden Rolle des öffentlichen Sektors Rechnung getragen wird. Damit sollen Umsetzung und Durchführung der GEEG-Richtlinie erleichtert werden, so dass ein erheblicher Teil des verbleibenden kostenwirksamen Potenzials im Gebäudebereich realisiert wird. Gleichzeitig werden die Zielsetzung und die Grundsätze der derzeitigen Richtlinie beibehalten und es bleibt weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen, wie zuvor die konkreten Anforderungen und Wege zur Durchführung festzulegen.
1.2. Politische Ziele der EU und der Gebäudesektor
Im Januar 2007 hatte die Kommission ein umfassendes Klima- und Energiepaket2 vorgeschlagen das bis 2020 eine Verringerung des Energieverbrauchs um 20 %, eine Senkung der Treibhausgas-Emissionen um 20 % und eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % ("Zielsetzung 20-20-20") vorsah. Dies wurde auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rats 2007 gutgeheißen. Diese Ziele wurden angesichts zunehmender wissenschaftlicher Belege für die Klimaänderung, hoher Energiepreise und einer wachsenden Abhängigkeit von Energieeinfuhren und deren möglichen geopolitischen Konsequenzen gesetzt. Eindeutig kann eine Verringerung des Energieverbrauchs einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten. Der Gebäudesektor bietet viele kostenwirksame Handlungsmöglichkeiten und Chancen, zum Wohlergehen der Bürger der EU beizutragen.
Der Gebäudesektor (Wohn- und Gewerbegebäude) ist der größte Energieverbraucher und Verursacher von CO₂-Emissionen in der EU: Auf ihn entfallen rund 40 % des Endenergieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen in der EU. Der Sektor weist ein erhebliches, nicht ausgeschöpftes Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen auf, das - wenn es realisiert wird - im Jahr 2020 eine Einsparung an Endenergie in der EU um 11 % bedeuten würde. Dies ist wiederum mit mehreren Vorteilen verbunden, etwa mit einem niedrigeren Energiebedarf, einer geringeren Abhängigkeit von Einfuhren und weniger ausgeprägten Klimaauswirkungen, niedrigeren Energierechnungen, mehr Arbeitsplätzen und Anreizen zur lokalen Entwicklung.
Gebäude entsprechen im Wesentlichen den Bedürfnissen und Präferenzen der Bürger Europas in ihrem jeweiligen Umfeld und werden daher häufig als ureigenste Kompetenz der lokalen, regionalen und nationalen Behörden angesehen. Gleichzeitig machen Produkte, Geräte und Dienstleistungen der Bauwirtschaft einen wichtigen Teil des EU-Binnenmarkts aus.
Heutzutage sind viele Arbeitnehmer und Unternehmen in ihrer Tätigkeit nicht auf ein einzelnes Land beschränkt. Darüber hinaus ist der Gebäudesektor von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es um die Erfüllung der Energie- und Klimaziele zu den geringstmöglichen Kosten für Einzelpersonen und die Gesellschaft in allen Ländern geht. Der zusätzliche Nutzen gemeinsamer Anstrengungen ist beträchtlich. Dies ist eine weitere Rechtfertigung für Maßnahmen auf Ebene der EU.
2. Geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
2.1. Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die GEEG-Richtlinie ist das maßgebende Rechtsinstrument der Gemeinschaft, das einen gesamtheitlichen Ansatz für die effiziente Energienutzung im Gebäudesektor verfolgt.
Hauptziel der GEEG-Richtlinie ist es, die kostenwirksame Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu fördern. Die Bestimmungen der Richtlinie betreffen den Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für neue und bestehende Wohngebäude und anderen Zwecken dienende Gebäude. Die meisten der bestehenden Bestimmungen gelten für alle Gebäude unabhängig von ihrer Größe und unabhängig davon, ob sie zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken genutzt werden. Einige Bestimmungen beziehen sich auf bestimmte Gebäudearten. In der Richtlinie werden in einer Rechtsvorschrift verschiedene regulatorische Instrumente (etwa das Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten Energieeffizienzanforderungen für neue Gebäude und große bestehende Gebäude, die in größerem Umfang renoviert werden, festlegen) mit Instrumenten kombiniert, die der Information dienen (etwa Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen bezüglich der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen).
Die GEEG-Richtlinie legt keine EU-weiten Niveaus fest, sondern verlangt von den Mitgliedstaaten, die konkreten Anforderungen und einschlägigen Verfahren festzulegen. Bei diesem Ansatz wird somit nationalen/regionalen Randbedingungen, wie dem Klima und den einzelnen Bautraditionen, im vollen Umfang Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten können über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen und ehrgeizigere Ziele verfolgen.
Bei der Durchführung der GEEG-Richtlinie hat es Verzögerungen gegeben, inzwischen haben aber 22 Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung mitgeteilt (wird derzeit von der Kommission geprüft). Eine der wesentlichen Errungenschaften der GEEG-Richtlinie war bislang das Thema der Energieeffizienz von Gebäuden auf die politische Agenda zu setzen, es in den Bauvorschriften zu verankern und den Bürgern bewusst zu machen.
2.2. Sonstige Rechtsinstrumente
Außer der GEEG-Richtlinie befasst sich eine Reihe anderer Richtlinien mit Energieaspekten im Zusammenhang mit Gebäuden, z.B. die Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (2005/32/EG)3, die Richtlinie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (2004/8/EG)4, die Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)5 und die vorgeschlagene Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen6. Einschlägige Bestimmungen zu Gebäuden sind auch in der Richtlinie zu Bauprodukten (89/106/EWG)7 und im Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch sowie für eine nachhaltige Industriepolitik8 zu finden.
Wenngleich diese Richtlinien auch nicht ausdrücklich im Vorschlag angeführt werden, da dies nicht der Rechtspraxis entspricht, sind sie doch untrennbarer Bestandteil eines Instrumentariums zur Förderung der Nachhaltigkeit bei der Schaffung und Nutzung des EU-Gebäudebestands, und die Mitgliedstaaten haben bei der Ausarbeitung ihrer Politik für diesen Sektor auch diese Richtlinien umfassend zu berücksichtigen.
2.3. Weiterer Handlungsbedarf?
Trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen ist ein sehr großes Potenzial für die kostenwirksame Energieeinsparung auch weiterhin nicht ausgeschöpft. Das bedeutet, dass viele der potenziellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile auf nationaler und EU-Ebene nicht umfassend zur Geltung kommen. Gründe dafür sind die Komplexität des Sektors und das Vorliegen eines Marktversagens, aber auch einige Beschränkungen aufgrund der Formulierung und des Geltungsbereichs einiger Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und der geringe Ehrgeiz einiger Mitgliedstaaten bei der Durchführung.
3. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
3.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag zur Neufassung der GEEG-Richtlinie wurde auf der Grundlage einer breiten Palette an Beiträgen der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise ausgearbeitet, die zu verschiedenen Gelegenheiten, einschließlich öffentlicher Online-Konsultationen, eingeholt wurden. Die Auswirkungen der verschiedenen vorgeschlagenen Optionen wurden umfassend analysiert und dabei ihre wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Folgen berücksichtigt ebenso das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.2. Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung hat eindeutig ergeben, dass die Überarbeitung der GEEG-Richtlinie die geeignete Maßnahme zur Erfüllung der politischen Ziele der EU ist. Die geltende Richtlinie stellt den Ausgangspunkt und das Gerüst dafür dar. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Lösung in einer integrierten Kombination von Politikinstrumenten liegt. Daher sind andere nichtregulatorische Maßnahmen, die für sich allein genommen nicht ausreichend wären ergänzend bei der Durchführung der Richtlinie erforderlich. Aus diesem Grund sollten die Bemühungen, mehr Informationen bereitzustellen, Fachleute auszubilden und freiwillige Maßnahmen zu vereinbaren, weiter fortgesetzt und ausgebaut werden. Außerdem sind Anstrengungen nötig, finanzielle und steuerliche Anreize auf dem richtigen Niveau zu schaffen um eine effiziente Ressourcennutzung zu fördern.
In der Folgenabschätzung wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass verschiedene Aspekte der GEEG-Richtlinie auf zwei Arten anzugehen sind: Erstens sollten unklare Formulierungen klargestellt werden. Auch wurde eine Neufassung (statt einer Änderung) vorgeschlagen.
Zweitens müssen die Hauptpfeiler der geltenden Richtlinie (Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und von bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen) gestärkt werden. Die innerhalb eines jeden Pfeilers analysierten Optionen umfassen eine Kombination von Politikinstrumenten und schließen auch nichtregulatorische Alternativen ein. Sie würden es ermöglichen, das Potenzial der derzeitigen GEEG-Richtlinie umfassend zu verwirklichen und ihre Wirkung auszuweiten.
Die Mindestwirkung der Optionen, die als besonders vorteilhaft erkannt und deshalb in den Vorschlag für die Neufassung aufgenommen wurden und die sich beziffern lassen, ist erheblich:
- - 60 bis 80 Mio. t RÖE/Jahr an Energieeinsparungen bis 2020, d. h. eine Verringerung des Endenergieverbrauchs in der EU um 5 bis 6 % im Jahr 2020;
- - 160 bis 210 Mio. t/Jahr an eingesparten CO₂-Emissionen bis 2020, d. h. eine Verringerung der gesamten CO₂-Emissionen in der EU um 4 bis 5 % im Jahr 2020;
- - potenziell 280 000 (bis 450 000) neue Arbeitsplätze bis 2020, hauptsächlich in der Bauwirtschaft, bei Energiezertifizierern und Auditoren sowie Prüfern von Heizungs- und Klimaanlagen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze würde auch angeregt durch den Bedarf an Produkten, Komponenten und Materialien, die in energieeffizienteren Gebäuden verwendet oder eingebaut werden (dies wurde in der Folgenabschätzung nicht beziffert).
Der Investitionsbedarf und die Verwaltungskosten sind im Vergleich zum Nutzen und den zu erzielenden Renditen recht gering. So würde die Abschaffung des Schwellenwerts von 1000 m2 in Artikel 6 der geltenden GEEG-Richtlinie zusätzliche Anlageinvestitionen von 8 Mrd. €/Jahr verursachen, aber bis 2020 zu Einsparungen bei den Energiekosten von 25 Mrd. €/Jahr führen, was auch eine erhebliche Verringerung der CO₂-Minderungskosten bedeutet. Diese Berechnungen beruhen auf konservativen Ölpreisschätzungen.
Die erforderlichen Investitionen sind nicht gleichmäßig auf die EU-Bürger verteilt, d. h. es werden zusätzliche Kosten für diejenigen anfallen, die größere Renovierungen an ihren Gebäuden vornehmen oder an Grundstückstransaktionen beteiligt sind. Bei hohen Energiepreisen werden diese anfänglichen Investitionen zu attraktiven Renditen führen und die Energierechnungen senken. Dies wird positive direkte und indirekte Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft haben.
Der Gesamtnutzen für die Gesellschaft aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs und der damit einhergehenden geringeren CO₂-Emissionen und der geringeren Abhängigkeit von Energieeinfuhren, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der positiven Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsproduktivität überwiegen bei weitem die Kosten der analysierten Maßnahmen. Investitionen für Energieeinsparungen, die sich bezahlt machen, indem sie eine effizientere Primärenergienutzung ermöglichen, führen auch zur Wohlstandssteigerung.
Einige Anforderungen könnten sich jedoch belastend auf Haushalte mit geringem Einkommen auswirken. Die Verbesserung der Gebäudequalität ist ein wichtiger Weg, um langfristige Lösungen für das Problem hoher Energierechnungen und für eine bessere Lebensqualität zu erreichen. Weitere Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, sollten genutzt werden um denjenigen zu helfen, die einer solchen Unterstützung bedürfen. In der geänderten Richtlinie werden Instrumente für die gezielte Finanzierung unterstützt. Beispielsweise wird darin die Grundlage gelegt, Verbesserungen der Energieeffizienz, die in den Empfehlungen zum Ausweis über die Energieeffizienz vorgeschlagen werden, mit finanziellen Anreizen zu verknüpfen.
Das veröffentliche Dokument zur Folgenabschätzung und dessen Anhänge enthalten detaillierte Informationen zu den verschiedenen untersuchten Optionen und deren Auswirkungen sowie zur Bewertungsmethodik.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Mitgliedstaaten haben in ihren Antworten auf einen Fragebogen, den die Kommission im Hinblick auf die Überarbeitung ausgearbeitet hatte, die Haushaltsauswirkungen der Richtlinie als nicht zu umfangreich eingeschätzt. Auch die Verwaltungsauswirkungen sind moderat. Die Verringerung eines unproduktiven Primärenergieverbrauchs im Gebäudesektor wird zu Ausgabenminderungen für Privathaushalte, Unternehmen und öffentliche Stellen führen, die solche Gebäude verwalten und nutzen. Die monetären und wirtschaftlichen Vorteile werden die zusätzlichen Kosten der Investitionen für die Energieeinsparung überwiegen. Die Verwaltungskosten und die erforderlichen Investitionen werden im Einzelnen in der Folgenabschätzung erörtert. Für den Haushalt der Gemeinschaft ergeben sich keine maßgeblichen Kosten.
Die erhöhten Anforderungen würden zu einer höheren Arbeitsbelastung der Kommission führen und zusätzliches Personal erfordern (rund drei Vollzeitbeamte).
5. Rechtliche Elemente des Vorschlags
5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
In dem Vorschlag werden die Zielsetzung und die hauptsächlichen Grundsätze der derzeitigen GEEG-Richtlinie beibehalten, auch die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der konkreten Anforderungen bleibt gegenüber der derzeitigen Richtlinie unverändert. Der Verwaltungsaufwand wird auf das Mindestmaß beschränkt; da eine möglichst große Wirkung erzielt werden soll, steigt er jedoch. Von wesentlicher Bedeutung ist eine ordnungsgemäße und pünktliche Durchführung der geltenden GEEG-Richtlinie. Dieser Vorschlag sollte nicht dazu dienen, eine verspätete Durchführung der geltenden Richtlinie zu entschuldigen. Der Vorschlag verdeutlicht und stärkt die Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und weitet ihren Anwendungsbereich aus durch
- - klarere Formulierung gewisser Bestimmungen;
- - Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz für den Fall festlegen müssen, dass eine größere Renovierung erfolgt;
- - Stärkung der Bestimmungen zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Informationen und unabhängiges Fachpersonal;
- - Bereitstellung eines Berechnungsinstruments zu Vergleichszwecken für die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise, mit dem die national/regional festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich eines kostenoptimalen Niveaus verglichen werden können;
- - Stimulierung der Mitgliedstaaten, einen Rahmen für eine stärkere Marktakzeptanz von Gebäuden, deren Energieverbrauch und CO₂-Emissionen gering oder gleich Null sind, zu schaffen
- - Ermutigung zu einem beispielhaften Vorangehen des öffentlichen Sektors durch dessen aktivere Beteiligung.
5.2. Rechtsgrundlage
Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nimmt eine wichtige Stellung in der Umweltpolitik der Gemeinschaft ein. Die derzeitige GEEG-Richtlinie war daher auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag gegründet. Dies bleibt unverändert.
5.3. Recht zum Tätigwerden der EU, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die auf EU-Ebene erlassenen Instrumente zur Energieeffizienz spiegeln die wachsende Bedeutung der Energie als politische und wirtschaftliche Herausforderung und ihr enges Zusammenspiel mit den Politikbereichen Sicherheit der Energieversorgung, Klimaänderung, Nachhaltigkeit, Umwelt, Binnenmarkt und wirtschaftliche Entwicklung wider.
Der Gebäudesektor ist für etwa die Hälfte der CO₂-Emissionen verantwortlich, die nicht vom Handelssystem für Emissionsrechte erfasst werden, und weist ein erhebliches Potenzial für die Verringerung des CO₂-Ausstoßes zu negativen oder geringen Minderungskosten auf.
Aufgrund der Eigentümlichkeiten des Gebäudesektors ist die Geschwindigkeit, mit der Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden können, beschränkt. Bauprodukte, Geräte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden sind ein wichtiger Teil des EU-Binnenmarkts.
Ohne die Gewissheit, dass die EU-weiten Marktbedingungen fest etabliert sind und langfristig Bestand haben, werden die Unternehmen nicht schnell auf die steigende Nachfrage nach energieeffizienten Dienstleistungen reagieren. Außerdem würden angesichts der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer und der steigenden Zahl der Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, Maßnahmen zur Schaffung besser vergleichbarer nationaler Rechtsvorschriften die Verwaltungslasten senken und größere Chancen auf Produktivitätsgewinne eröffnen.
Energieeffizienzziele konnten bislang nicht im ausreichenden Maß von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden, so dass ein Tätigwerden auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich ist um Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen. Die Hauptelemente der derzeitigen GEEG-Richtlinie wurden bereits im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft, und die Praxis hat die Angemessenheit des Ansatzes erwiesen. Im vorgeschlagenen Text wurden beide Grundsätze beachtet. Der Schwerpunkt liegt auf der Etablierung eines einheitlichen Ansatzes, der die Grundlage für zusammenhängende und einander verstärkende Mechanismen für Energieeffizienzverbesserungen schafft, und bei dem gleichzeitig die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Festlegung der individuellen Anforderungen und Methoden zu deren Durchführung behalten.
5.4. Wahl des Rechtsinstruments
Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist Teil der Kommissionsstrategie für eine bessere Rechtsetzung, insbesondere des Aktionsplans "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"9. Vorgeschlagen wird rechtsetzungstechnisch die Neufassung, da damit die Lesbarkeit erhöht und das Verständnis erleichtert wird.
6. Inhalt des Richtlinienvorschlags
Es wird eine Reihe von Änderungen des Textes vorgenommen, von denen einige Anpassungen, Verdeutlichungen und geringfügige Korrekturen des Textes darstellen, während andere der Einführung neuer Bestimmungen dienen. Letztere sind im Folgenden dargelegt.
Präambel
Einige Erwägungsgründe werden aktualisiert oder angepasst.
Artikel 1 Gegenstand
Es wird Bezug genommen auf neue Anforderungen für
- i) nationale Pläne für die Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren CO₂-Emissionen als auch Primärenergieverbrauch niedrig oder gleich Null sind, und
- ii) unabhängige Kontrollsysteme für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Mehrere Begriffe werden deutlicher gefasst und, wo nötig, neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt.
Artikel 3 Festlegung einer Berechnungsmethode
Der Text wird angepasst und die darin enthaltenen technischen Einzelheiten in Anhang I verschoben.
Artikel 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Gegenwärtig unterscheiden sich die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, erheblich hinsichtlich des von ihnen angestrebten Niveaus, und einige sind weit von einem kostenoptimalen Niveau entfernt. Dies bedeutet, dass die Chance zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes auf wirtschaftliche Weise und zur Verringerung künftiger Energierechnungen bei vielen Bauvorhaben und umfangreichen Renovierungen ungenutzt bleibt.
Der Text wurde geändert, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sich allmählich einem kostenoptimalen Niveau nähern. Es wird ein vierstufiges Konzept vorgeschlagen:
- (1) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anforderungen unter Zugrundelegung ihrer eigenen Berechnungsmethode im Hinblick darauf festlegen, das von ihnen ermittelte kostenoptimale Niveau zu erreichen.
- (2) Die Kommission wird eine Vergleichsmethode entwickeln, die die Mitgliedstaaten nur zu Vergleichszwecken verwenden müssen und über deren Ergebnisse sie gemäß Artikel 5 zu berichten haben.
- (3) Ab dem 30. Juni 2014 können die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden gewähren, die nicht den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnung nach Artikel 5 erreichen.
- (4) Ab dem 30. Juni 2017 haben die Mitgliedstaaten bei einer Änderung ihrer Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu gewährleisten, dass diese Anforderungen die Ergebnisse der Berechnung nach Artikel 5 Absatz 2 erzielen.
Artikel 5 Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Die oben genannte Vergleichsmethode würde eine Berechnungsmethode umfassen, die von der Kommission ausgearbeitet wurde und kostenoptimale Kriterien für verschiedene Variablen berücksichtigt (wie Investitionskosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten, einschließlich Energiekosten). Die Mitgliedstaaten wären gehalten, diese Methodik anzuwenden um die kostenoptimalen Anforderungen zu berechnen, wobei sie von ihnen festgelegte Variablen verwenden. Die Ergebnisse sollten dann mit den tatsächlich in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen verglichen werden, wobei sich eindeutig ergibt, wie nahe die nationalen Anforderungen an ein kostenoptimales Niveau heranreichen.
Die Mitgliedstaaten haben die spezifizierten Variablen, die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen und den Vergleich mit den festgelegten Anforderungen der Kommission mitzuteilen, die Fortschrittsberichte veröffentlichen wird.
Artikel 6 Neue Gebäude
Die Verpflichtung, alternative Systeme für neue Gebäude in Betracht zu ziehen, wird auf alle Gebäude erweitert. Damit wird der Geltungsbereich der GEEG-Richtlinie ausgeweitet und die Zielsetzung der EU hinsichtlich erneuerbarer Energien unterstützt.
Wenngleich dies nicht angegeben ist, hat die Durchführung der Bestimmungen über die Bewertung der alternativen Systeme gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbarer Quellen (KOM (2008) 19 endg.) zu erfolgen.
Artikel 6 Absatz 2 wird angefügt, um sicherzustellen, dass die Analyse der alternativen Systeme faktisch durchgeführt wird und dies auf transparente Weise erfolgt.
Artikel 7 Bestehende Gebäude
Der Schwellenwert von 1000 m2 für die Einhaltung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, wenn Gebäude im größeren Ausmaß renoviert werden wird gestrichen. Aufgrund dieses Schwellenwerts der geltenden GEEG-Richtlinie sind 72 % des Gebäudebestands ausgenommen, weshalb ein erhebliches kostenwirksames Energieeinsparpotenzial brach liegt. Der beste Zeitpunkt zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist sicherlich dann, wenn das Gebäude im größeren
Ausmaß renoviert wird (etwa alle 25 bis 40 Jahre). Der zusätzliche Investitionsbedarf ist dann nicht hoch und amortisiert sich aufgrund der Energieeinsparung innerhalb der Lebensdauer der Maßnahmen.
Die Begriffsbestimmung "größere Renovierung" wird beibehalten und erhält stärkeres Gewicht, indem sie von der Präambel nach Artikel 2 verschoben wird. Demnach sollte die Investition mehr als 25 % des gesamten Gebäudewerts (ohne Grundstück) betreffen, etwa des Versicherungswerts, oder es sollten mehr als 25 % der Gebäudehülle einer strukturellen Renovierung unterzogen werden.
Artikel 8 Gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden
Die Mitgliedstaaten haben Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für den Einbau neuer oder den Ersatz bestehender gebäudetechnischer Systeme oder deren größere Nachrüstung festzulegen. Diese sollten mit den Rechtsvorschriften vereinbar sein, die für die Produkte gelten, aus denen sich das System zusammensetzt, und auf einer ordnungsgemäßen Installation der Systemkomponenten und deren angemessener Einstellung und Dimensionierung beruhen. Damit wird eine höhere Effizienz ganzer Systeme angestrebt. Das ist erforderlich, weil bei unkorrektem Einbau oder unzureichender Einstellung der Einzelkomponenten des Systems auch bei hoher Effizienz der Einzelkomponenten das Gesamtsystem möglicherweise keine hohe Effizienz erreicht.
Artikel 9 Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine höhere Marktdurchsetzung solcher Gebäude aktiv zu fördern, indem sie nationale Pläne mit eindeutigen Definitionen und Zielen für die Annahme durch den Markt erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die führende Rolle öffentlicher Behörden bei der Festlegung spezifischer Ziele für die von ihnen genutzten Gebäude nachweisen. Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten legt die Kommission gemeinsame Grundsätze zur Definition solcher Gebäude fest. Die Kommission wird über den Fortschritt der Mitgliedstaaten Bericht erstatten und auf dieser Grundlage eine Strategie sowie nötigenfalls weitere Maßnahmen ausarbeiten.
Artikel 10 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Das Gewicht der Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz wird erhöht und verdeutlicht, indem hervorgehoben wird, dass sie ein unverzichtbarer Teil des Ausweises sind und indem Bestimmungen zu den Informationen, die sie zu enthalten haben, aufgenommen werden.
Artikel 11 Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Die Anforderungen bezüglich der Ausstellung der Ausweise werden neu gefasst, um sicherzustellen dass die Ausweise bei jeder Immobilientransaktion erstellt werden und der mögliche Käufer oder Mieter über die Energieeffizienz des Gebäudes (oder von
Gebäudeteilen) frühzeitig (d. h. in Verkaufs-/Vermietankündigungen) informiert wird.
Es wird die Anforderung eingeführt, dass ein Ausweis bis 31. Dezember 2010 auszustellen ist wenn eine Gesamtnutzfläche über 250 m2 eines Gebäudes von öffentlichen Behörden genutzt wird.
Artikel 12 Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Anbringung des Ausweises wird ausgeweitet:
Wenn die Gesamtnutzfläche eines Gebäudes, das von einer öffentlichen Behörde genutzt wird oder starken Publikumsverkehr aufweist, über 250 m2 beträgt, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Im letzteren Fall gilt die Anforderung nur, wenn der Ausweis bereits vorhanden ist.
Artikel 13 Inspektion von Heizungsanlagen
Die Häufigkeit der Inspektionen wird deutlicher gefasst, um der Verhältnismäßigkeit von Inspektionskosten und zu erwartenden Energieeinsparungen, die durch die Inspektion bewirkt werden Gewicht zu verleihen.
Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Inspektionsberichte eingeführt, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.
Artikel 14 Inspektion von Klimaanlagen
Ähnlich wie in Artikel 13 Verdeutlichung der Häufigkeit der Inspektionen.
Artikel 15 Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Es wird die Anforderung eingeführt, dass der Inspektionsbericht dem Gebäudeeigentümer oder -mieter auszuhändigen ist, damit diese auf geeignete Weise über das Inspektionsergebnis und Empfehlungen zu kostenwirksamen Verbesserungen informiert werden.
Artikel 16 Unabhängiges Fachpersonal
Es wird eine Anforderung hinzugefügt, dass bei der Zulassung die fachlichen Fähigkeiten des Fachpersonals, das die Ausweise ausstellt und Inspektionen durchführt, sowie dessen Fähigkeit, die Dienstleistungen in unabhängiger Weise durchzuführen, berücksichtigt wird.
Derzeit beschränken einige Mitgliedstaaten die Zulassung von Fachpersonal auf bestimmte Berufsgruppen oder Unternehmen, wodurch deren Kompetenz nicht gewährleistet wird und andere befähigte Fachleute, z.B. Energiedienstleistungsunternehmen und Energieagenturen, am Markteintritt gehindert werden, was den Wettbewerb einschränkt.
Artikel 17 Unabhängiges Kontrollsystem
Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen eingeführt bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.
Die Ausweise und Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.
Artikel 18 Überprüfung
Aktualisiert.
Artikel 19 Information
Die Mitgliedstaaten haben den Gebäudeeigentümern oder -mietern Informationen über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen bereitzustellen. Bei der Durchführung der geltenden Richtlinie hat sich gezeigt, dass sich die Bevölkerung nicht immer ihrer Rolle und ihres Beitrags bewusst ist. Wenn dies nicht verstanden wird und lediglich als weitere administrative Anforderung betrachtet wird, lässt sich die potenzielle positive Wirkung nicht erreichen. Daher sind von den Mitgliedstaaten umfassende Informationskampagnen einzuleiten.
Artikel 20 Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt
Angepasst.
Artikel 21 Ausschuss
Geändert entsprechend den Anpassungen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Artikel 22 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Regeln zur Ahndung von Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen und anzuwenden. Die Strafe kann vom Energieverbrauch oder vom Energiebedarf des Gebäudes, für das der Ausweis ausgestellt wurde, bzw. der effektiven Leistung der inspizierten Heizungs-/Klimaanlage abhängig gemacht werden.
Der Wortlaut ist an Artikel 20 (Sanktionen) der Richtlinie 2005/32/EG angelehnt.
Artikel 23 Umsetzung
Die Fristen werden angepasst, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung (bis 31. Dezember 2010) und umfassende Durchführung (bis 31. Januar 2012) der geänderten/neuen Bestimmungen haben. Um die wichtige Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors zu stärken, ist die für die öffentlichen Behörden geltende Frist zur Durchführung der Bestimmung kürzer (bis 31. Dezember 2010).
Artikel 24 Aufhebung Hier eingefügt zur Unterscheidung zwischen den Bestimmungen der geltenden GEEG-Richtlinie und ihrer Neufassung.
Artikel 25 Inkrafttreten
Angepasst.
Artikel 26
Keine Änderungen.
Anhang I
Eine Abschätzung der "tatsächlichen" Auswirkungen des Gebäudebetriebs auf den Gesamtenergieverbrauch und auf die Umwelt ist wichtig, dazu sind ein Indikator für den Primärenergieverbrauch und ein Indikator für die CO₂-Emissionen zu verwenden.
Die jährlichen Energieeffizienzdaten sind zur Bewertung zu nutzen, damit die Bedeutung der unterschiedlichen Energienutzung im Jahresverlauf hervorgehoben und der Kühlbedarf besser berücksichtigt wird.
Es wurde auf Europäische Normen Bezug genommen, um die Harmonisierung der Methodik zur Berechnung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu unterstützen.
Anhang II
Umfasst eine Beschreibung des unabhängigen Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
Anhang III
Gemäß Artikel 23 angefügt.
Anhang IV
Entsprechungstabelle.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden13 ist geändert worden14. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden wesentlichen Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
- (1) Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden.
- (2) Zu den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören Mineralöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen darstellen, aber auch die größten Verursacher von Kohlendioxidemissionen sind.
Die Steigerung der Energieeffizienz ist wesentlicher Bestandteil der politischen Strategien und Maßnahmen, die zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, und sollte in jedes politische Konzept zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen einbezogen werden.
- (3) Die Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und weiterer europäischer und internationaler Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen über das Jahr 2012 hinaus benötigt wird. Ein geringerer Energieverbrauch spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen Gebieten.
- (4) Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument für die Gemeinschaft, um auf den globalen Energiemarkt und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss zu nehmen.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2000 und vom 5. Dezember 2000 billigte der Rat den Aktionsplan der Kommission zur Verbesserung der Energieeffizienz und forderte spezifische Maßnahmen für den Gebäudebereich.
- (5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in der Gemeinschaft bis 2020 um 20 % zu senken, und rief dazu auf, die Prioritäten, die in der Mitteilung der Kommission "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen"15 genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu verschärfen.
- (6) Der Wohn- und der Tertiärsektor, der zum größten Teil aus Gebäuden besteht, ist für
über etwa 40 % des Endenergieverbrauchs in der Gemeinschaft verantwortlich; da dieser Sektor in Expansion begriffen ist, werden auch sein Energieverbrauch und somit seine Kohlendioxidemissionen steigen.
- (7)
Die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE)(5), nach der die Mitgliedstaaten Programme zur Energieeffizienz für den Gebäudebereich entwickeln und durchführen und über diese Programme Bericht erstatten sollen, führt jetzt zu ersten wichtigen Ergebnissen. Ein ergänzendes Rechtsinstrument ist jedoch erforderlich, um Es ist notwendig, konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen in Gebäuden und eine Verringerung der die bedeutenden Unterschiede zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festzulegen.
(8) Nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(6) sind Bauwerke und ihre Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungseinrichtungen derart zu entwerfen und auszuführen, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standorts und der Bedürfnisse der Bewohner der Energieverbrauch bei ihrer Nutzung gering gehalten wird.
- (8) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen und lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen
Sie sollten anderen grundlegenden Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Sicherheit und beabsichtigter Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen.
- (9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national und regional differenziert werden kann und bei der zusätzlich zur Wärmedämmung zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger , passive Heizung und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden .
- (10) Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen. Die Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird. Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit
die Berechnungsmethode rasch angepasst werden kann und die Mitgliedstaaten die ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt, unter anderem in Bezug auf die Dämmeigenschaften (oder Qualität) der Baumaterialien, und künftige Entwicklungen der Normung überprüfen können.
- (11) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des Anreizes ist daher nicht so zu verstehen, dass darin auch staatliche Beihilfen enthalten sind.
- (12) Die Kommission sollte eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Vergleichsmethode gebrauchen, um die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu vergleichen. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten. Nach einer Übergangszeit sollten die Mitgliedstaaten diese Vergleichsmethode, wenn sie ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz überprüfen, gebrauchen.
- (13) Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch; daher sollten neue Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die
auf die den klimatischen Verhältnisse Verhältnissen vor Ort zugeschnitten angepasst sind. In diesem Zusammenhang sollten bewährte Verfahren auf eine optimale Nutzung der Faktoren ausgerichtet werden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Bedeutung sind.Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden, sollte die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme , unabhängig von der Gebäudegröße, geprüft werden.; dies kann einmalig durch den betreffenden Mitgliedstaat anhand einer Studie erfolgen, die zur Aufstellung einer Liste von Energieeinsparungsmaßnahmen für durchschnittliche örtliche Marktbedingungen unter Einhaltung von Kosteneffizienzkriterien führt. Vor Baubeginn können gegebenenfalls spezifische Studien angefordert werden, wenn die Maßnahme bzw. die Maßnahmen als durchführbar gilt bzw. gelten.
- (14)
Auch gGrößere Renovierungen bestehender Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, ab einer bestimmten Größe sollten als stellen eine Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dar betrachtet werden. Größere Renovierungen sind solche, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle und/oder den Energieeinrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Klimatisierung, Belüftung und Beleuchtung 25 % des Gebäudewerts, den Wert des Grundstücks - auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen, oder bei denen mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind.
(11) Die Kommission beabsichtigt eine Weiterentwicklung von Normen wie EN 832 und prEN 13790, auch unter Berücksichtigung von Klimaanlagen und Beleuchtung.
- (15) Um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern noch energieeffizienter sind, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind, und der Kommission darüber regelmäßig Bericht erstatten.
- (16) Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die in dieser Richtlinie geforderten Berichte in die Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG16 des Rates integriert werden können. Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten sollte auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Vorreiterrolle übernehmen, und die nationalen Pläne sollten daher für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele beinhalten.
- (17) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Energieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zudem sollte der Ausweis Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und die Kohlendioxidemissionen auswirken.
- (18)
Die Erstellung von Energieausweisen kann durch Programme unterstützt werden, mit denen ein gerechter Zugang zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz erleichtert werden soll, oder auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle erfolgen oder von Energiedienstleistungsunternehmen vorgenommen werden, die sich dazu verpflichten, die ermittelten Investitionen zu tätigen. Die angenommenen Systeme sollten der Aufsicht und Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, der auch den Einsatz von Anreizsystemen erleichtern sollte. Soweit möglich, sollte der Energieausweis eine Beschreibung der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten; er kann entsprechend überarbeitet werden. Behördengebäude Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten können durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen geben, und daher sollten weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Außerdem dürfte die Angabe der offiziell empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der tatsächlich gemessenen Temperatur einem ineffizienten Betrieb von Heizsystemen, Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen. Dies sollte dazu beitragen, die Verschwendung von Energie zu vermeiden und ein angenehmes Raumklima (thermische Behaglichkeit) im Verhältnis zur jeweiligen Außentemperatur zu gewährleisten.
- (19) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den
südlichen Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen bei den zu Spitzenlastzeiten in den Ländern mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz dieser Länder beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung des thermischen Verhaltens der Gebäude in der Sommerperiode beitragen. Weiterzuentwickeln sind hierzu die Techniken der passiven Kühlung und insbesondere jene Techniken, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas sowie zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.
(14) Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines bestehenden Gebäudes setzt zwar nicht unbedingt eine vollständige Renovierung des Gebäudes voraus, sie könnte sich aber auf die Teile beschränken, die am wichtigsten für die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und kosteneffizient sind.
(15) Die Anforderungen an die Renovierung bestehender Gebäude sollten nicht mit der beabsichtigten Nutzung dieser Gebäude oder deren Qualität oder Charakter unvereinbar sein. Es sollte möglich sein, bei einer solchen Renovierung anfallende Zusatzkosten binnen einer im Verhältnis zur technischen Lebensdauer der Investition vertretbaren Frist durch verstärkte Energieeinsparungen zu amortisieren.
(17) Die Mitgliedstaaten können auch andere, nicht in dieser Richtlinie vorgesehene Instrumente/Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten gutes Energiemanagement unter Berücksichtigung der Intensität der Gebäudenutzung fördern.
- (20) Die regelmäßige Inspektion
Wartung von Heizungskesseln Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungsanlage Heizungs- und Kühlungsanlage sollte während ihrer gesamten Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. ist angebracht, wenn eine Erneuerung auf Grundlage der Kosteneffizienz in Betracht kommt.
(20) Die Umlegung der Kosten für Heizung, Klimatisierung und Warmwasser entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch auf die Nutzer der Gebäude könnte zur Einsparung von Energie im Wohnungsbereich beitragen. Die Nutzer sollten den Eigenverbrauch an Heizung und Warmwasser selbst regeln können, soweit diese Maßnahmen kosteneffizient sind.
- (21) Ein gemeinsamer Ansatz bei
diesem Prozess der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch und der Einsatz von qualifiziertesm und/oder zugelassenesm Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und werden für die künftigen Besitzer oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz für Transparenz sorgen. Um die Qualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.
- (22) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden17.
- (23) Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen, eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zu bestimmen und gemeinsame Grundsätze für die Definition von Gebäuden festzulegen, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
- (24) Da das Ziel einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 des Vertrags tätig werden sollten auf Gemeinschaftsebene allgemeine Grundsätze für ein System von Anforderungen und Zielen für Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden; die detaillierte Umsetzung sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, entsprechend seiner jeweiligen Situation das optimale System zu wählen. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht Ddiese Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus .
- (25) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
- (26) Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen -
Haben Folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Ziel Gegenstand
- Ziel dieser Diese Richtlinie ist es, unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit zu unterstützen.
- Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
- (a) des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen ,
- (b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile ,
- (c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude und Gebäudeteile , die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen,
- (d) nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind,
(d)(e) der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile , und
(e)(f) regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und einer Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind.,
- (g) unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
mit "Gebäude" können ein Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
- (2) "gebäudetechnische Systeme" die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und Stromerzeugung oder einer Kombination daraus;
(2)(3) "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die berechnete oder gemessene Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt benötigt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen dem Energiebedarf im Rahmen der Standardnutzung üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. etwa Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden;
- (4) "Primärenergie" erneuerbare und nicht erneuerbare Energie, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
- (5) "Gebäudehülle" die Teile eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen, u. a. Fenster, Wände, Fundament, Grundplatte, Decke, Dach und Isolierung;
- (6) "größere Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes, bei der
- (a) die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet übersteigen, oder
- (b) mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;
- (7) "Europäische Norm" eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
(3)(8) "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" einen von dem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen , berechnet nach einer gemäß Artikel 3 festgelegten Methode auf der Grundlage des im Anhang festgelegten allgemeinen Rahmens, angibt;
(4) "KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)" die gleichzeitige Umwandlung von Primärenergie in mechanische oder elektrische und thermische Energie unter Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien hinsichtlich der Energieeffizienz;
- (9) "Kraft-Wärme-Kopplung" die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- (10) "kostenoptimales Niveau" das niedrigste Kostenniveau während des Gebäude-Lebenszyklus, das unter Berücksichtigung von Investitionskosten, Instandhaltungsund Betriebskosten (einschließlich Energiekosten) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung und Entsorgungskosten bestimmt wird;
(5)(11) "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher der Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung Raumluftbehandlung , einschließlich Belüftung, erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann;
(6)(12) "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser eine Flüssigkeit ;
(7)(13) "Nennleistung (in kW)" die maximale Wärmeleistung in kW , die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
(8)(14) "Wärmepumpe" eine Einrichtung oder Anlage, die der Luft, dem Wasser oder dem Boden bei niedriger Temperatur Wärmeenergie entzieht und diese dem Gebäude zuführt.
Artikel 3
Festlegung einer BerechnungsmMethode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten
auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode an, die sich auf den im mit dem in Anhang I festgelegten allgemeinen Rahmen im Einklang steht.stützt. Die Kommission passt die Teile 1 und 2 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Standards oder Normen des nationalen Rechts an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene
festgelegt verabschiedet .
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist in transparenter Weise anzugeben und kann einen Indikator für CO₂-Emissionen beinhalten.
Artikel 4
Festlegung von Anforderungen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus
nach der in Artikel 3 genannten Methode Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach der in Artikel 3 genannten Methode berechnet und festgelegt werden.
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen.
2. Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden gemäß den Artikeln 5 und 6 angewandt.
3.2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:
- (a) Gebäude
und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
- (b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
- (c) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
- (d) Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind;
- (e) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
- 3. Ab 30. Juni 2014 bieten die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen, nicht erfüllen.
- 4. Ab 30. Juni 2017 stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung ihrer gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sicher, dass diese Anforderungen zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen.
Artikel 5
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 56
Neue Gebäude
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in nach Artikel 4
genannten festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit folgender alternativer Systeme berücksichtigt wird: , wie
- a) dezentrale
r Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
- b)
KWK Kraft-Wärme-Kopplung ,
- c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden,
- d) Wärmepumpen.
, unter bestimmten Bedingungen, vor Baubeginn berücksichtigt wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung der in Absatz 1 genannten alternativen Systeme in dem Antrag auf Baugenehmigung oder endgültige Abnahme der Bauleistungen transparent dokumentiert ist.
Artikel 67
Bestehende Gebäude
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, an die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz angepasst werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten leiten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den gemäß Artikel 4 fest festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab. Die Anforderungen können entweder für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für die renovierten Systeme oder Bestandteile festgelegt werden, wenn diese Teil einer Renovierung sind, die binnen eines begrenzten Zeitraums mit dem oben genannten Ziel durchgeführt werden soll, die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder von Gebäudeteilen zu verbessern.
Artikel 8
Gebäudetechnische Systeme
Artikel 9
Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Sie legen als Zielvorgabe für das Jahr 2020 einen Prozentwert fest, den der Anteil dieser Gebäude an der Gesamtzahl der Gebäude und der Gesamtnutzfläche mindestens betragen muss
Für folgende Gebäude werden Einzelziele festgelegt:
- a) neue und renovierte Wohngebäude,
- b) neue und renovierte Nichtwohngebäude,
- c) von Behörden genutzte Gebäude.
Die Mitgliedstaaten legen die unter Buchstabe c genannten Ziele unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle fest, die der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zukommt.
- 2. Die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne beinhalten unter anderem folgende Angaben:
- a) die Definition der Mitgliedstaaten für Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind;
- b) Zwischenziele in Form eines Prozentwerts, den der Anteil dieser Gebäude an der Gesamtzahl der Gebäude und der Gesamtnutzfläche im Jahr 2015 mindestens betragen muss.
- c) Informationen über die zur Förderung dieser Gebäude ergriffenen Maßnahmen.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Pläne spätestens bis 30. Juni 2011 mit und erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die bei der Umsetzung ihrer nationalen Pläne erzielten Fortschritte. Die nationalen Pläne und die Fortschrittsberichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.
- 4. Die Kommission legt gemeinsame Grundsätze für die Definition der Gebäude fest, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.
- 5. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Auf der Grundlage dieses Berichts erarbeitet die Kommission eine Strategie und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor.
Artikel 710
Ausweis Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 11
Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder vermietet werden, sowie für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher verlangen , dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer von dem in Artikel 16 genannten unabhängigen Sachverständigen, der den Ausweis ausstellt, oder vom Verkäufer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt ausgehändigt wird.
- 3. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass beim Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den entsprechenden Verkaufsanzeigen der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebene numerische Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird und dem potenziellen Käufer der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird
Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags wird dem Käufer vom Verkäufer der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgehändigt.
- 4. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den entsprechenden Vermietungsanzeigen der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebene numerische Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird und dem potenziellen Mieter der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird
Spätestens bei Abschluss des Mietvertrags wird dem Mieter vom Vermieter der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgehändigt.
- 5. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz
32 genannten Kategorien Gebäudekategorien von der Anwendung dieses Absatzes der Absätze 1, 2, 3 und 4 ausnehmen.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.
Artikel 12
Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
3.1 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden , in denen mehr als mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 250 m2 Gesamtnutzfläche , die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen auf mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche ein starker Publikumsverkehr herrscht, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
2. Die Bandbreite der empfohlenen und aktuellen Innentemperaturen und gegebenenfalls weitere relevante Klimaparameter können deutlich sichtbar angegeben werden.
Artikel 813
Inspektion von Heizkesseln Heizungsanlagen
Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen gehen die Mitgliedstaaten nach einer der folgenden Alternativen vor:
- 1.
Sie Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen befeuerten Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 bis 100 kW zu gewährleisten. Auf der Grundlage dieser Diese Inspektion umfasst auch die die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes.; Diese Inspektion kann auch auf Heizkessel angewandt werden, die mit anderen Brennstoffen befeuert werden.
- 2. Je nach Bauart und Nennleistung der Heizkessel können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion der Heizungsanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können
- 3. Heizungsanlagen mit Heizkesseln,
mit einer deren Nennleistung von mehr als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre verlängert werden.
Für Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für eine einmalige Inspektion der gesamten Heizungsanlage. Auf der Grundlage dieser Inspektion, die auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes umfasst, geben die Fachleute den Nutzern Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen; or
(b) 4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten sie treffen Maßnahmen beschließen , um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen erhalten; hierzu können Inspektionen zählen, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes sollten im Wesentlichen müssen die gleichen sein wie bei Anwendung des Buchstaben a) der Absätze 1, 2 und 3 .
Entscheiden die Mitgliedstaaten, die diese Option wählen sich für die Anwendung der im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Maßnahmen , so unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2 und 3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die Berichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. ihres Ansatzes.
Artikel 914
Inspektion von Klimaanlagen
- 1.
Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen treffen dDie Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Diese Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Nutzer erhalten geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen.
- 2. Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion der Klimaanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.
Artikel 15
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
- 1. Dieser Artikel bezieht sich auf Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen.
- 2. Für jede kontrollierte Anlage sind regelmäßig entsprechende Inspektionsberichte zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält folgende Angaben:
- a) einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz
- i) der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage,
- ii) einer Anlage ähnlicher Bauart, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen;
- b) Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage des Gebäudes oder von Gebäudeteilen.
Die Empfehlungen gemäß Buchstabe b sind speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnitten und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u. a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für Investitionen.
- 3. Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes vom Prüfer ausgehändigt.
Artikel 1016
Unabhängiges Fachpersonal
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des
Energieausweises Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sowie die Erstellung der begleitenden Empfehlungen und die Inspektion von Heizkesseln Heizungs- und sowie Klimaanlagen in unabhängiger Weise von durch qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird erfolgt, die entweder selbstständige Unternehmer selbstständig oder Angestellte von bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
- Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis und Unabhängigkeit
Artikel 17
Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 1118
Überprüfung
Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 1421 eingesetzten Ausschusses eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten:
a) mögliche ergänzende Maßnahmen in Bezug auf Renovierungsarbeiten in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche unter 1000 m2,
- a) Methoden für die Einstufung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen;
- b) allgemeine Anreize für weitere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden.
Artikel 19
Information
- Die Mitgliedstaaten
können ergreifen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nutzer Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.
- Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kostenwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie die mittel- bis langfristigen finanziellen Folgen für den Fall, dass keine Maßnahmen dieser Art unternommen werden
- Zur Anwendung des ersten und zweiten Unterabsatzes
Auf Ersuchen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung der betreffenden von Informationskampagnen, die Gegenstand von Gemeinschaftsprogrammen sein können.
Artikel 20
Anpassung des Rahmens von Anhang I an den technischen Fortschritt
Die Teile 1 und 2 des Anhangs werden regelmäßig im Abstand von mindestens zwei Jahren überprüft.
- Die Kommission passt die
Anpassungen der Teile 13 und 24 des von Anhangs I dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an.
- Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel
1421 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 1421
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 22
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 1523
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 4. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich diese Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Falls qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, können die Mitgliedstaaten für die vollständige Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unter Angabe der jeweiligen Gründe und zusammen mit einem Zeitplan für die weitere Umsetzung dieser Richtlinie mit.
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 2 bis 17, 19 und 21 sowie den Anhängen I und II dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei
Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 10 bis 12, 16, 17, 19 und 22 betreffen, spätestens ab 31. Dezember 2010 an. Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4 bis 8, 13 bis 15 und 17 betreffen, spätestens ab 31. Dezember 2010 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 31. Januar 2012 auf alle übrigen Gebäude.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 24
Aufhebung
- Die Richtlinie 2002/91/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und deren Anwendung mit Wirkung vom 1. Februar 2012 aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 1625
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 1726
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments [...]
Der Präsident [...]
Im Namen des Rates [...]
Der Präsident [...]
Anhang I
Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( gemäß Artikel 3)
Anhang II
Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte
- 1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,5 % aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Ausweise durchzuführen ist:
- a) Validitätsprüfung der Input-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises der Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse;
- b) Prüfung der Input-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des Ausweises, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen;
- c) vollständige Prüfung der Input-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Ausweis erstellt wurde.
- 2. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,1 % aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Inspektionsberichte durchzuführen ist:
- a) Validitätsprüfung der Input-Daten des gebäudetechnischen Systems, die zur Ausstellung des Inspektionsberichts verwendet wurden, und der im Inspektionsbericht angegebenen Ergebnisse;
- b) Prüfung der Input-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des Inspektionsberichts, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen;
- c) vollständige Prüfung der Input-Daten des gebäudetechnischen Systems, die zur Ausstellung des Inspektionsberichts verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Inspektionsbericht angegebenen Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Inspektionsbericht angegebenen Spezifikationen mit dem inspizierten gebäudetechnischen System.
Anhang III
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 24
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)
Verordnung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. [...]) | Nur Nummer 9.9 des Anhangs |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung (gemäß Artikel 24)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
2002/91/EG | 4. Januar 2006 | 4. Januar 2009, nur Artikel 7, 8 und 9 |
Anhang IV
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2002/91/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Einleitung | Artikel 2 Einleitung |
Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
- | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Absatz 3 und Anhang I |
- | Artikel 2 Absätze 4, 5, 6 und 7 |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Absatz 8 |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Absatz 9 |
- | Artikel 2 Absatz 10 |
Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 2 Absatz 11 |
Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 2 Absatz 12 |
Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 2 Absatz 13 |
Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 2 Absatz 14 |
Artikel 3 | Artikel 19 und Anhang I |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 | - |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |
- | Artikel 4 Absatz 3 |
- | Artikel 4 Absatz 4 |
- | Artikel 5 |
Artikel 5 | Artikel 6 Absatz 1 |
- | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 12 |
- | Artikel 11 Absätze 4, 7 und 8 |
Artikel 8 Einleitung | Artikel 13 Einleitung |
Artikel 8 Buchstabe a | Artikel 13 Absätze 1 und 3 |
- | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 8 Buchstabe b | Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 9 | Artikel 14 Absatz 1 |
- | Artikel 14 Absatz 2 |
- | Artikel 15 |
Artikel 10 | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
Artikel 11 Einleitung | Artikel 18 Einleitung |
Artikel 11 Buchstabe a | - |
- | Artikel 18 Buchstabe a |
Artikel 11 Buchstabe b | Artikel 18 Buchstabe b |
Artikel 12 | Artikel 19 |
Artikel 13 | Artikel 20 |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 | - |
- | Artikel 22 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 23 Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 Absatz 2 | - |
- | Artikel 24 |
Artikel 16 | Artikel 25 |
Artikel 17 | Artikel 26 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhänge II bis IV |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
- 2 KOM (2007) 1.
- 3 ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
- 4 ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
- 5 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
- 6 KOM (2008) 30.
- 7 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
- 8 KOM (2008) 397/3.
- 9 KOM (2002) 278 endg.
- 10 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 11 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 12 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 13 ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65
- 14 Siehe Anhang IV Teil A
- 15 KOM (2006) 545 endg
- 16 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64
- 17 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23