A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45) ist bis zum 19. April 2016 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Außerdem ist durch die von der Europäischen Kommission vorgenommene Berichtigung (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 112) der Übergangsvorschrift der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) eine Änderung der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) erforderlich.
B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU und die Änderung der 14. ProdSV erfolgen durch eine auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes gestützte Artikelverordnung. Kernstück dieser Artikelverordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU durch eine Ablösung der geltenden Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV). Im Rahmen der ohnehin erforderlichen Änderung der 14. ProdSV werden auch Formulierungen im Hinblick auf das Nebenstrafrecht angepasst.
C. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien ist zwingend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Richtlinie 2014/29/EU führt eine Reihe von verbindlichen Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) ein, die durch die vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die im Wesentlichen aber bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird mit ca. 513 000 Euro jährlich veranschlagt, von denen ca. 504 000 Euro als Kosten aus einer Informationspflicht anfallen. Eine Kompensation des zusätzlichen Erfüllungsaufwands nach der One in, one out - Regel ist nicht erforderlich, da es sich um eine Einszu-Eins-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein relevanter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. Februar 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
- (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
- 2. einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
- 3. Feuerlöscher.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar·Liter
- 2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
- a) die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
- b) die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
- c) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
- d) deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
- e) die aa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder bb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
- f) deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
- g) deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar·Liter beträgt,
- h) deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
- i) deren höchste Betriebstemperatur
- aa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
- bb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
- 3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,
- 4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
- 5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
- 6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
§ 4 Konformitätsvermutung
Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt wurden.
- (2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
- (3) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung
gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben an.
- (4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben trägt.
- (5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten.
- (6) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
- (7) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme einfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher einfachen Druckbehälter. Der Hersteller hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
- (8) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück oder ruft ihn zurück. Sind mit dem einfachen Druckbehälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er diesen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei hat er die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine einfachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine Typen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung zu ihrer Identifikation tragen.
- (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
- (3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beigefügt sind.
- (4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
- (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
- (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
- (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
- 1. die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten,
- 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
- 3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
- (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
§ 8 Pflichten des Einführers
- (1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
- (2) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,
- 2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
- 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- (3) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1. der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde,
- 2. der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Angaben trägt und
- 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- (4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druckbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
- (5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht beeinträchtigen.
- (6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
- (7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Pflichten des Händlers
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1. einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2. einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
- (1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1. von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und
- 2. an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.
- (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren
- (1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
- (2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
Abschnitt 3
Marktüberwachung
§ 13 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob der einfache Druckbehälter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
- (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der einfache Druckbehälter die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit diesen Anforderungen herzustellen, oder den einfachen Druckbehälter zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
- (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten einfachen Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
§ 14 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
- (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten einfachen Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (3) Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
- 1. der einfache Druckbehälter die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt oder
- 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
- (4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des einfachen Druckbehälters. Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
- (5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des einfachen Druckbehälters.
§ 15 Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
- (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 13 Absatz 1 fest, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl der einfache Druckbehälter den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der einfache Druckbehälter beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt oder dass der einfache Druckbehälter innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
- (3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
- (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
§ 16 Formale Nichtkonformität
- (1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 13 fordert die Marktüberwachungsbehörn betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1. die CE-Kennzeichnung
wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 3. die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU wurden nicht oder unter Verletzung von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU angebracht,
- 4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 5. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.
- (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder
- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage,eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
§ 18 Straftaten
Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 19 Übergangsvorschriften
- (1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
- (2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt wurde."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "der Hersteller" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist dafür verantwortlich" durch die Wörter "hat dafür zu sorgen" ersetzt.
3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und".
4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 13" die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt und das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- cc) Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc) Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
5. In der Überschrift des Abschnitt es 6 wird nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" das Wort "Straftaten" eingefügt.
6. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
- (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar."
7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "1. Juni 2015" durch die Angabe "19. Juli 2016" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, die am 18. April 2014 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie muss bis zum 19. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab dem 20. April 2016.
Die Richtlinie 2014/29/EU löst die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über einfache Druckbehälter ab, die derzeit durch die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV) umgesetzt ist.
Da es sich um eine europäische Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.
Durch die Anpassung an den New Legislative Framework hat die Richtlinie 2014/29/EU einen deutlich erweiterten Regelungsumfang erhalten, so dass zu ihrer Umsetzung erhebliche Änderungen und eine umfangreiche rechtssystematische Überarbeitung der 6. ProdSV erforderlich sind. Aus diesem Grund wird die 6. ProdSV neu gefasst und die Form einer Ablöseverordnung gewählt. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Mit Artikel 2 wird die von der Europäischen Kommission im Juni 2016 vorgenommene Berichtigung der Druckgerätelinie 2014/68/EU in die diese in deutsches Recht umsetzende Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) übernommen. Im Zuge dieser ohnehin erforderlichen Änderung der 14. ProdSV werden Formulierungen bereinigt, die die Ordnungswidrigkeiten betreffen.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Kern der Artikelverordnung ist Artikel 1.
Mit dieser Ablöseverordnung wird die neugefasste Richtlinie 2014/29/EU eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel der Neufassung der Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter war ihre Anpassung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die Richtlinie 2014/29/EU übernommen wurden. Diese umfassen im Wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung
, zum Ausschussverfahren, zu den notifizierten Stellen sowie zum Notifizierungsverfahren.
Mit der Übernahme der Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in die Richtlinie über einfache Druckbehälter wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus von einfachen Druckbehältern angestrebt.
Die vorliegende Verordnung setzt die neue Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um. Die aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in das Kapitel IV der Richtlinie 2014/29/EU übernommenen Bestimmungen zu der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sind in Deutschland bereits mit den Abschnitten 3 und 4 des ProdSG, auf das die Verordnung gestützt ist, umgesetzt. Sie ergänzen die Verordnung und gelten unmittelbar.
Artikel 2 enthält Änderungen der 14. ProdSV. Es wird die am 23. Juni 2015 durch die Europäische Kommission erfolgte Berichtigung der Übergangsvorschrift in Artikel 48 Absatz 2 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in die entsprechenutsche Umsetzungsvorschrift des § 23 Absatz 2 der 14. ProdSV übernommen. Im Zuge dieser ohnehin notwendigen Änderung werden in der 14. ProdSV auch Formulierungen im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung bereinigt.
In Artikel 3 sind die Bestimmungen über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten enthalten.
III. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend. IV. Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für Produkte Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie zum Schutz sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hiernach Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, an ihre Bereitstellung auf dem Markt, an ihr Ausstellen, an ihre erstmalige Verwendung und an ihre Kennzeichnung sowie produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten regeln. Außerdem können behördliche Maßnahmen, die sich auf die Anforderungen und Pflichten beziehen und die zur Umsetzung von europäischen Rechtsakten erforderlich sind, geregelt werden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Er setzt wichtige europarechtliche Vorgaben in nationales Recht um.
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, durch einheitliche Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von einfachen Druckbehältern ein hohes Maß an technischer Sicherheit zu erreichen. Dadurch sollen Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie für Haus- und Nutztiere und Güter vermieden werden. Der Entwurf ist insgesamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
3. Aspekte der Gleichstellung
Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Bestimmungen, so dass sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Erfüllungsaufwand zu Artikel 1
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Gesamtbelastung für die Wirtschaft durch einen erhöhten Erfüllungsaufwand beträgt ca. 513 000 Euro von denen ca. 504 000 Euro auf neu entstandene Informationspflichten entfallen.
Die umzusetzende Richtlinie 2014/29/EU führt eine Reihe von verbindlichen Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) ein, die durch die vorliegende Verordnung eins zu eins umzusetzen sind. Dadurch entstehen für die Wirtschaft eine Reihe von Vorgaben und Informationspflichten, die aber im Wesentlichen bereits bestehende Verpflichtungen fortschreiben und somit keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht nur in wenigen Fällen, der im Folgenden getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsakteuren betrachtet wird.
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
Die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller bereitzustellenden technischen Unterlagen müssen gemäß der neuen Verordnung auch eine sogenannte "Risikoanalyse und -bewertung" beinhalten. Dies stellt eine neue Vorgabe dar. Für den Geltungsbereich der 6. ProdSV konnten jedoch keine Hersteller ermittelt werden. Die Anzahl zu betrachtender Konformitätsbewertungen von einfachen Druckbehältern deutscher Hersteller ist mit Null festgestellt worden. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für den Wirtschaftsakteur Hersteller ist insofern nicht ermittelbar.
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
Für den Einführer sind zwei Vorgaben identifiziert, für die ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu berechnen ist. Es handelt sich um die Informationspflicht, auf einem von ihm eingeführten einfachen Druckbehälter seinen Namen, seine Handelsmarke und seine Postanschrift anzugeben (zusätzlicher Erfüllungsaufwand ca. 504 000 Euro) sowie die Verpflichtung, die einfachen Druckbehälter vor der Bereitstellung auf dem Markt auf das Vorhandensein beigefügter Sicherheitsinformationen und einer Bedienungsanleitung zu überprüfen (zusätzlicher Erfüllungsaufwand ca. 4 000 Euro). Beide Vorgaben zusammen ergeben für den Einführer einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von ca. 508 000 Euro.
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für den Händler entsteht aus seiner Verpflichtung, bevor er einen Druckbehälter auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformation beigefügt sind. Außerdem hat er zu überprüfen, ob der einfache Druckbehälter die erforderlichen Kennzeichnungen trägt. Es ist ein Erfüllungsaufwand von ca. 5 000 Euro kalkuliert.
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene MeIdepflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Länderebene tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu drei Informationspflichten, die jedoch keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt. Für den Bund entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
Für die Marktüberwachungsbehörden der Länder lassen sich sechzehn Aufgaben für die Marktüberwachungsbehörden, darunter neun Informationspflichten, in dieser Verordnung identifizieren, mit denen ein Erfüllungsaufwand verbunden ist. Es handelt sich jedoch durchweg um Aufgaben, die bereits heute von den Marktüberwachungsbehörden zu erfüllen sind. Sie sind zudem zum ganz überwiegenden Teil bereits im ProdSG angelegt. Die sechzehn in der 6. ProdSV identifizierten Aufgaben führen somit zu keinen zusätzlichem Erfüllungsaufwand.
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kommunale Behörden von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.
5.5 Erfüllungsaufwand zu Artikel 2
Durch die Änderungen der 14. ProdSV entsteht kein neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
Keine.
7. Weitere Rechtsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluation des Artikels 1 dieser Verordnung ist nicht vorgesehen. Die Richtlinie 2014/29/EU, die durch Artikel 1 eins zu eins umgesetzt werden muss, sieht eine derartige Befristung oder Evaluation nicht vor.
Die Entwicklung und Anwendung der Richtlinie 2014/29/EU wird jedoch kontinuierlich in den dieser Richtlinie zugeordneten europäischen Gremien beobachtet und diskutiert. Hier finden in periodischen Abständen systematische Erörterungen der Sachlage zur Marktüberwachung, zu Anwendungsfragen, zum technischen Fortschritt und zur Normung, zu Notifizierungsfragen sowie zum europäischen Binnenmarktrecht statt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 setzt Artikel 1 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Weise umgesetzt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für "neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter" eröffnet wird, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Wie im Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2014/29/EU dargelegt, fallen in ihren Anwendungsbereich einfache Druckbehälter, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Europäischen Union gelangen. Ein einfacher Druckbehälter ist neu bis zu dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Inbetriebnahme. Danach spricht man von einem gebrauchten einfachen Druckbehälter. In diesen Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Begriffsbestimmung des Inverkehrbringens (§ 2 Nummer 15 ProdSG) ein gebrauchter einfacher Druckbehälter bei der Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum wie ein neuer einfacher Druckbehälter behandelt wird.
Welches Produkt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, d.h. was ein einfacher Druckbehälter ist, wird in § 2 Nummer 1 bestimmt. Der Begriff "einfacher Druckbehälter" wird damit rechtssystematisch legal definiert und in der Verordnung durchgehend verwendet. Insoweit sind die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU genannten speziellen technischen Merkmale, die ein Druckbehälter aufweisen muss, um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/29/EU zu fallen, in die Begriffsbestimmungen des § 2 aufgenommen und dort in Nummer 1 umgesetzt worden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um und legt in den Nummern 1 bis 3 die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 setzt Artikel 2 Nummer 3, 8 und 9 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Dabei enthält § 2 diejenigen Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/29/EU, die in der Verordnung Verwendung finden und die entweder nicht in § 2 ProdSG enthalten oder die richtlinienspezifisch gefasst sind, wie z.B. der Begriff "Hersteller" (Nummer 4). In Nummer 2 wurde - wie zu § 1 Absatz 1 dargestellt - der Begriff des einfachen Druckbehälters aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU legal definiert. Außerdem wurde in Nummer 4 die Begriffsbestimmung "EUKonformitätserklärung" ergänzt.
Zu Nummer 1
In Nummer 1 wird der Begriff "Druckinhaltsprodukt" als das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des Behälters (PS) und seinem Fassungsvermögen (V) definiert. "Druckinhaltsprodukt" stellt gegenüber dem in der Richtlinie 2014/29/EU verwendeten Begriff "Produkt PS x V" eine sprachliche Präzisierung im Sinne des üblichen technischen Sprachgebrauchs an. Das vereinfacht die an mehreren Stellen der Verordnung erforderliche Verwendung dieses Begriffs.
Zu Nummer 12
In Nummer 2 wird der Begriff "einfacher Druckbehälter" entsprechend seiner Beschreibung und Bedeutung in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU legal definiert und in der Verordnung durchgehend verwendet. Das trägt zu einer besseren Struktur und Lesbarkeit der Verordnung bei.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird der Katalog der Begriffsbestimmungen aus rechtstechnischen Gründen um den Begriff "EU-Konformitätserklärung" entsprechend seiner Beschreibung und Bedeutung in Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU ergänzt. Das vereinfacht die an mehreren Stellen der Verordnung erforderliche Verwendung dieses Begriffs.
Zu Nummer 24
Mit Nummer 4 wird die Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" aus Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" findet sich auch in § 2 Nummer 13 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich ab von der in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/29/EU.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird die Definition des Begriffs "Hersteller" aus Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "Hersteller" findet sich auch in § 2
Nummer 14 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich ab von der in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/29/EU.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 wird die Definition des Begriffs "technische Spezifikation" aus Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/29/EU eins zu eins umgesetzt.
Zu § 3 (Bereitstellung auf dem Markt)
§ 3 setzt Artikel 3 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und bestimmt, dass einfache Druckbehälter nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
"Ordnungsgemäße Installation und Instandhaltung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Installation und Instandhaltung gemäß festgelegten Montagevorschriften und Instandhaltungsplänen erfolgen müssen und einer sach- und fachgerechten Ausführung bedürfen, die die Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Zu § 4 (Konformitätsvermutung)
§ 4 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und enthält die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Entspricht ein einfacher Druckbehälter einer solchen Norm oder Teilen einer solchen Norm, so wird davon ausgegangen, dass er die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt. In diesen Fällen obliegt es der Marktüberwachungsbehörde nachzuweisen, dass der einfache Druckbehälter dennoch nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, d.h. die Marktüberwachungsbehörde muss die Vermutung widerlegen. Damit wird die Beweislast zu Gunsten des Herstellers umgekehrt.
Die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU gilt für einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt mehr als 50 bar·Liter beträgt. Unterhalb dieser Grenze müssen einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht erfüllen, sondern unterliegen den in einem Mitgliedstaat geltenden Fertigungsregeln der guten Ingenieurpraxis.
Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren)
Wirtschaftsakteure sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 29 ProdSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
Ausgangspunkt für die Neufassung der Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter war die Anpassung an die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/208/EG, u.a. mit der Übernahme der Pflichten der Wirtschaftsakteure in das Kapitel II der Richtlinie 2014/29/EU. Abschnitt 2 dieser Verordnung setzt dieses Kapitel in deutsches Recht um.
Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind erstmals Musterbestimmungen verabschiedet worden, in denen die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette adressiert und dargestellt sind. Danach sind die Pflichten klar und verhältnismäßig auf die einzelnen Akteure verteilt. Diese Zuordnung bestimmter Pflichten zu bestimmten Handelnden im Liefer- und Vertriebsprozess eines Produkts beruht auf der an alle Wirtschaftsakteure gerichteten Aufforderung und Erwartung, dass sie stets die geltenden Rechtsvorschriften einhalten und jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortungsvoll handeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden kann und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden können.
Außerdem setzt dieser Abschnitt Kapitel III der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und regelt, welche Konformitätsbewertungsverfahren im Einzelnen für die Konformitätsbewertung von einfachen Druckbehältern anzuwenden sind.
Zu § 5 (Allgemeine Pflichten des Herstellers)
§ 5 setzt Artikel 6 Absatz 1 bis 4 und 8 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und regelt die allgemeinen Pflichten des Herstellers.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur dann in den Verkehr bringt, wenn sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nur dann in den Verkehr bringt, wenn sie der guten Ingenieurpraxis genügen.
"Gute Ingenieurpraxis" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Richtlinie 2014/29/EU nicht definiert ist. Die der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU zugeordneten Leitlinien charakterisieren ein nach der "guten Ingenieurpraxis" hergestelltes Druckgerät als ein Produkt, das unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die seine Sicherheit beeinflussen, entworfen wurde. Außerdem wurde das Druckgerät so gefertigt, überprüft und ausgeliefert und mit einer Benutzungsanweisung versehen, dass seine Sicherheit während der vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Druckgerät unter vorhersehbaren oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird. Diese in den Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie niedergelegten Grundsätze einer "guten Ingenieurpraxis" können wegen der Vergleichbarkeit der Produkte und ihrer technischen Anforderungen auch auf den Entwurf und die Fertigung einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter entsprechend angewendet werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um und fasst die wichtigsten Pflichten des Herstellers zusammen. Diese sind die Durchführung des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens, die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, die Anbringung der CE-Kennzeichnung
sowie zusätzlich die beiden letzten Ziffern des Jahres, in denen die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, und die in Nummer 1.2 des Anhangs III der Richtlinie 2014/29/EU einzeln aufgeführten sechs Angaben.
Zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2014/29/EU erforderlich, die insbesondere auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten müssen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter darf der Hersteller nur in den Verkehr bringen, wenn er sicherstellt, dass der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU aufgeführten sechs Angaben trägt.
Zu beachten ist, dass für den einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nicht der umfangreiche Pflichtenkatalog des Absatzes 3 besteht, sondern hier beschränkt sich die Pflicht des Herstellers auf die Sicherstellung dieser Angaben.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Er legt einen Zeitraum von zehn Jahren für das Bereithalten der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung als Herstellerpflicht fest. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des einfachen Druckbehälters.
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um. Danach ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Verfahren stets die Konformität seiner einfachen Druckbehälter mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Dabei sind alle Einflussgrößen, die die Konformität beeinträchtigen können, angemessen zu berücksichtigen. Beispielhaft genannt werden: Änderungen am Entwurf oder an den technischen Merkmalen von einfachen Druckbehältern oder Änderungen von harmonisierten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei der EU-Konformitätserklärung verwiesen wurde. Die Art der vom Hersteller zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Art der Änderungen der harmonisierten Norm oder der technischen Spezifikationen und insbesondere davon, ob diese Änderungen in Bezug auf die Erfüllung der wesentlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erheblich sind und ob sie das Produkt betreffen. Die Verpflichtung des Herstellers, diese Änderungen "angemessen" zu berücksichtigen, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Hersteller adäquat auf die geänderte Situation reagieren muss. Dies kann beispielsweise erfordern, die EU-Konformitätserklärung zu aktualisieren, den Produktentwurf zu ändern oder die notifizierte Stelle zu kontaktieren, um ggf. ein neues Konformitätsbewertungsverfahren einzuleiten. Falls sich die Änderung des Entwurfs oder der betreffenden Normen als nicht relevant für die Konformität herausstellt, ist der Hersteller nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann beispielsweise bei ausschließlich redaktionellen Änderungen oder Übersetzungskorrekturen von harmonisierten Normen der Fall sein oder bei funktionsirrelevanten Form- oder Designänderungen im Entwurf des einfachen Druckbehälters.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um.
Zu den Pflichten des Herstellers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehälter zu beobachten und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Hersteller beurteilt anhand der mit seinen einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken, ob er Maßnahmen ergreifen muss und welche Maßnahmen er gegebenenfalls ergreifen muss.
Zu diesen Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren. Die Beurteilung eines mit einfachen Druckbehältern verbundenen Risikos durch den Hersteller erfolgt, nachdem die einfachen Druckbehälter in Verkehr gebracht worden sind. Sie erfolgt deshalb nicht nach dem gleichen Risikoabschätzungsverfahren, zu denen der Hersteller beim Entwurf der einfachen Druckbehälter und dem sich anschließenden Konformitätsbewertungsverfahren verpflichtet gewesen war.
Zu Absatz 8
Absatz 8 setzt Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/29/EU um. Sofern der Hersteller Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten einfachen Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an den nicht konformen einfachen Druckbehältern nicht möglich sind, hat er diese vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Hersteller feststellt, dass mit den einfachen Druckbehältern Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können. Dies sind alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller seine Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat. Im Rahmen dieser Information muss der Hersteller angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.
Zu § 6 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers)
§ 6 setzt Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Absatz 9 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU. Danach muss der Hersteller seine einfachen Druckbehälter mit einer Typen- und Seriennummer oder einer Chargenkennzeichnung versehen. Mit dieser Kennzeichnung soll sichergestellt werden, dass einfache Druckbehälter zweifelsfrei identifiziert werden können und für den Fall der Nichtkonformität unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können. Dies ist insbesondere bei Rückrufen von besonderer Bedeutung, da somit die Anzahl der betroffenen einfachen Druckbehälter klar eingegrenzt werden kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Die Kontaktdaten sollen dabei in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Dies muss nicht zwingend die deutsche Sprache sein, da die Anpassung einer beispielsweise französischen Adresse an die in Deutschland gängige Form einer schnellen Kontaktaufnahme gerade entgegenstehen kann, da diese Form in Frankreich unüblich ist. Sind die Kontaktdaten hingegen in Schriftzeichen verfasst, die in Europa wenig oder gar nicht gebräuchlich sind (z.B. griechische oder chinesische Schriftzeichen), wird immer eine Übersetzung erforderlich sein.
Zu Absatz 3 und Absatz 4
Die Absätze 3 und 4 setzen Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Sicherheit eines einfachen Druckbehälters hängt auch ganz wesentlich von einer geeigneten Betriebsanleitung sowie konkreten Sicherheitsinformationen ab. Absatz 3 verpflichtet daher den Hersteller, diese dem einfachen Druckbehälter in deutscher Sprache beizufügen. Absatz 4 weist darauf hin, dass alle Informationen, die der Hersteller gibt, lesbar und verständlich sein müssen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt inhaltlich Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 2014/29/EU. Danach ist der Hersteller zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, wenn diese es von ihm verlangen. Die Verpflichtung des Herstellers ist umfassend gemeint, d.h. sie erstreckt sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen, aber auch auf eine generelle Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden. Der Hersteller muss der Marktüberwachungsbehörde insbesondere die erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Informationen bereitstellen und die angeforderten Unterlagen überlassen. Sämtliche Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörde leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem einfachen Druckbehälter verbunden sind, treffen zu können. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und Informationen nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Wenn von der Marktüberwachungsbehörde auch eine andere Sprache akzeptiert wird, soll es auch möglich sein, ihr die Unterlagen und Informationen in dieser anderen Sprache vorzulegen. Dies kann im Einzelfall unnötigen Übersetzungsaufwand beim Hersteller vermeiden.
Zu § 7 (Bevollmächtigter des Herstellers)
§ 7 setzt Artikel 7 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/29/EU und ermöglicht dem Hersteller die Benennung eines Bevollmächtigten. Die Benennung muss schriftlich erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um, wonach der Hersteller dem Bevollmächtigten bestimmte Pflichten überträgt, die dieser dann für ihn wahrnimmt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2014/29/EU. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten mindestens die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pflichten übertragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Hersteller muss den Bevollmächtigten damit beauftragen, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten die Aufgabe übertragen, der Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen bereitzustellen und alle Unterlagen auszuhändigen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Hersteller muss seine Verpflichtung, bei allen Maßnahmen mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, auf den Bevollmächtigten übertragen. Dies bezieht sich auf die Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die von denjenigen einfachen Druckbehältern ausgehen, die in den auf den Bevollmächtigten übertragenen Pflichtenbereich fallen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um und legt fest, welche Pflichten der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen darf. Es handelt sich dabei um Pflichten, die eng mit dem technischen Wissen verknüpft sind, welches ausschließlich beim Hersteller vorhanden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten:
- - einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter unter Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU oder
- - einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50bar·Liter unter Einhaltung der guten Ingenieurpraxis zu entwerfen und herzustellen sowie um die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Diese Pflichten obliegen ausschließlich dem Hersteller selbst.
Zu § 8 (Pflichten des Einführers)
§ 8 setzt Artikel 8 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und legt entsprechend der Rollenverteilung in der Lieferkette die Pflichten fest, denen Einführer unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Dem Einführer wird die grundsätzliche Pflicht übertragen, ausschließlich einfache Druckbehälter in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Vorgaben des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Einführer selbst kann der zentralen Forderung des Absatzes 1 nur nachkommen, wenn sich zuvor der Hersteller rechtskonform verhalten hat. Daher muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung auch tatsächlich erfüllt hat.
Zu diesem Zweck muss der Einführer vor dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter die Einhaltung der Herstellerpflichten in Satz 1 überprüfen. Zur besseren Übersichtlichkeit sind diese Pflichten in den Nummern 1 bis 3 aufgelistet.
Nach Satz 2, der Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU umsetzt, wird der Einführer verpflichtet, seine Kontaktdaten auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Diese können, sofern es die Größe oder die Art des einfachen Druckbehälters nicht anders zulässt, in den beigefügten Unterlagen angegeben werden. Durch die Angabe der Kontaktdaten des Einführers zusätzlich zu denen des Herstellers ist sichergestellt, dass insbesondere für die Marktüberwachungsbehörden immer eine Kontaktperson innerhalb der EU ansprechbar ist. Satz 3 bestimmt durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 die Modalitäten, wie dies zu erfolgen hat. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter erst dann in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 nachgekommen ist.
Zu diesem Zweck muss der Einführer vor dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter prüfen, ob die in Satz 1 genannten Herstellerpflichten erfüllt sind. Zur besseren Übersichtlichkeit sind diese Pflichten in den Nummern 1 bis 3 aufgelistet.
Während Satz 1 eine Sicherstellungspflicht des Einführers enthält, wird nach Satz 2, der Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU umsetzt, der Einführer verpflichtet, seine Kontaktdaten auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Diese können, sofern es die Größe oder die Art des einfachen Druckbehälters nicht anders zulässt, in den beigefügten Unterlagen angegeben werden. Satz 3 bestimmt durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 die Modalitäten, wie dies zu erfolgen hat. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU und legt die Verpflichtungen fest, die dem Einführer erwachsen, wenn ihm Anhaltspunkte darüber vorliegen, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht. Es wird hier die in Absatz 1 festgelegte generelle Pflicht des Einführers wiederholt, dass er nur konforme einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen darf, und es wird deutlich gemacht, dass der Einführer Verdachtsmomenten hinsichtlich einer bestehenden Nichtkonformität nachgehen muss. Erst wenn er sich vergewissert hat, dass die Konformität tatsächlich gegeben ist oder hergestellt worden ist, darf er den einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringen. Wenn der Einführer feststellt, dass mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, ist er verpflichtet, den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hierüber zu informieren, damit diese ggf. weitergehende Maßnahmen einleiten können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU um. Der Einführer muss für die dort genannten einfachen Druckbehälter solche Lagerungs- und Transportbedingungen sicherstellen, die die Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU nicht beeinträchtigen. Gemeint sind hiermit u.a. der Schutz vor Witterungseinflüssen und damit einhergehenden Korrosionserscheinungen, der Schutz vor extremen Temperaturen und eine ordnungsgemäße Verpackung der einfachen Druckbehälter. Diese Verpflichtung gilt so lange, wie sich die einfachen Druckbehälter im Verantwortungsbereich des Einführers befinden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 übernimmt die Regelung des Artikels 8 Absatz 8 der Richtlinie 2014/29/EU und verpflichtet den Einführer, für die Marktüberwachungsbehörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang bereitzuhalten. Das bedeutet, dass er diese Kopie so aufbewahren muss, dass er sie dieser Behörde unmittelbar zur Verfügung stellen kann. Hinsichtlich der technischen Unterlagen gilt für ihn - im Gegensatz zum Hersteller - eine abgestufte Pflicht: Während der Hersteller gemäß § 5 Absatz 4 auch die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten muss, muss der Einführer nur sicherstellen, dass er sie der Behörde vorlegen kann. Entsprechend der Rollenverteilung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren ist damit gemeint, dass der Einführer die technischen Unterlagen nicht selbst vorrätig halten muss, sondern dass er in der Lage sein muss, sie im Bedarfsfall zur Vorlage bei der Marktüberwachungsbehörde zu besorgen und dieser zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 6, 7 und 9 der Richtlinie 2014/29/EU um. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Pflichten des Herstellers in den §§ 5 und 6 verwiesen, die entsprechend für den Einführer gelten.
Das ist zum einen die Pflicht nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU zur stichprobenartigen Überwachung der von ihm in den Verkehr gebrachten einfachen Druckbehälter, erforderlichenfalls das Führen eines Beschwerde- oder Rückrufverzeichnisses und die laufende Information der Händler (s.§ 5 Absatz 7).
Außerdem gelten für den Einführer die Pflichten nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 2014/29/EU in Bezug auf die Durchführung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen bei nichtkonformen einfachen Druckbehältern und die Information der zuständigen Behörden (s.§ 5 Absatz 8).
Der Einführer ist weiterhin nach Artikel 8 Absatz 9 der Richtlinie 2014/29/EU verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden alle für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen in der vorgeschriebenen Sprache und in der vorgeschriebenen Art und Weise zur Verfügung zu stellen sowie mit diesen Behörden umfassend zusammenzuarbeiten (s.§ 6 Absatz 5).
Zu § 9 (Pflichten des Händlers)
§ 9 setzt Artikel 9 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und legt die Pflichten fest, denen Händler unterliegen. Ausgehend von der Rolle des Händlers innerhalb der Liefer- und Vertriebskette sind dementsprechend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seine Verantwortlichkeiten gegenüber denen des Herstellers und des Einführers nochmals abgestuft.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU die Sorgfaltspflicht des Händlers, bei der Bereitstellung eines einfachen Druckbehälters auf dem Markt die Anforderungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff "gebührende Sorgfalt" verwendet. Damit ist gemeint, dass der Händler unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände umsichtig und besonnen handeln muss, um Schäden Dritter zu vermeiden. Beurteilungsmaßstab ist, von welchem Verhalten einer Person in der jeweiligen Situation normalerweise ausgegangen werden kann. Zum Tätigkeitsbereich des Händlers führt der Blue Guide 2014 auf Seite 34 Folgendes aus:
"So sollte er unter anderem wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen (z.B. EU-Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen, welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen. Er hat die Pflicht, der nationalen Aufsichtsbehörde gegenüber nachzuweisen, mit der nötigen Sorgfalt gehandelt und sich vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die nach den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlichen und in den Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat."
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um und verpflichtet den Händler vor der Bereitstellung von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt im Wesentlichen zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfungen.
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU nennt verschiedene Pflichten, deren Einhaltung vom Händler zu überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten der besseren Übersichtlichkeit wegen in den Nummern 1 bis 3 auf.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU. In den Fällen, in denen dem Händler Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, gilt: Er darf diesen einfachen Druckbehälter erst dann auf den Markt bringen, wenn er sich vergewissert hat, dass dessen Konformität tatsächlich hergestellt worden ist. Wenn der Händler im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, ist er außerdem dazu verpflichtet, hierüber den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu informieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um und verpflichtet den Händler, bevor er einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt bereitstellt, ebenso wie in Absatz 2 zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfungen. Auch hier sind diese Pflichten aus Gründen der Übersichtlichkeit in den Nummern 1 bis 3 aufgelistet.
Zu Absatz 5
Absatz 5 dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU. Dabei übernimmt Satz 1 die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 4 Satz 1, wonach ein Händler, der nach der Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt feststellt, dass diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, verpflichtet ist sicherzustellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, um die Konformität der einfachen Druckbehälter herzustellen. Anders als der Hersteller und der Einführer ist der Händler nicht verpflichtet, selber Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, aber er trägt die Verantwortung dafür, dass sie ergriffen werden. Vorher darf er die einfachen Druckbehälter nicht auf den Markt bringen. Für den Fall, dass keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden und die Konformität nicht auf diese Weise hergestellt wird, ist der Händler verpflichtet dafür zu sorgen, dass die betreffenden einfachen Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Satz 2 setzt Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um. Wenn der Händler feststellt, dass mit dem einfachen Druckbehälter Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggf. weiter gehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Händler den einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Händler angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Umsetzung erfolgt durch den Verweis auf die entsprechende Pflicht des Herstellers in § 5 Absatz 8 Satz 2.
Zu Absatz 6
Absatz 6 übernimmt die Regelungen des Artikels 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU. Es besteht für den Händler die Pflicht, den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen bereitzustellen und Unterlagen zu überlassen, die zum Konformitätsnachweis erforderlich sind. Das alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsame Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem einfachen Druckbehälter verbunden sind, treffen zu können.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt die in Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2014/29/EU geregelte umfassende Verpflichtung des Händlers zur Zusammenarbeit mit der Marktüberwachungsbehörde um. Die Umsetzung erfolgt durch den Verweis auf die entsprechende Pflicht des Herstellers in § 6 Absatz 5 Satz 3. Weiterhin ist der Händler durch den Verweis auf § 8 Absatz 5 ebenso wie der Einführer verpflichtet, bestimmte Lagerungs- und Transportbedingungen für einfache Druckbehälter sicherzustellen. Damit wird Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Diese Verpflichtung gilt so lange, wie sich die einfachen Druckbehälter im Verantwortungsbereich des Händlers befinden.
Zu § 10 (Einführer oder Händler als Hersteller)
§ 10 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2014/29/EU und nennt zwei Fälle, in denen die Wirtschaftsakteure Einführer und Händler zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU werden und somit den Herstellerpflichten der §§ 5 und 6 unterliegen.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller, wenn er einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenem Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in den Verkehr bringt. Damit weist sich der Einführer oder Händler gewissermaßen als Hersteller aus und muss dann konsequenterweise auch die volle Verantwortung dafür übernehmen, dass der einfache Druckbehälter die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 erfasst den Fall, dass der Einführer oder Händler Veränderungen an einem bereits in den Verkehr gebrachten einfachen Druckbehälter vornimmt, die dessen Konformität beeinträchtigen. Gemeint sind hier im Wesentlichen technische Veränderungen, mit denen beispielsweise die Verwendungsmöglichkeiten des einfachen Druckbehälters erweitert oder verändert werden. Wenn durch solche Veränderungen die Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt wird, entsteht ein neuer einfacher Druckbehälter und der jeweils Handelnde wird zum Hersteller.
Zu § 11 (Angabe der Wirtschaftsakteure)
§ 11 setzt die Regelungen des Artikels 11 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um. Die Rückverfolgbarkeit eines einfachen Druckbehälters über die gesamte Lieferkette hinweg ist Voraussetzung für eine effiziente Marktüberwachung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 11 Satz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/29/EU um. Jeder Wirtschaftsakteur muss den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen angeben können, von wem er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und an wen er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat. Mit dieser Bestimmung wird für die Marktüberwachungsbehörden eine vollständige Abbildung der Lieferkette ermöglicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 11 Satz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Verpflichtung jedes Wirtschaftsakteurs, die Informationen über den ihm jeweils in der Lieferkette vorangegangenen und folgenden Wirtschaftsakteur bereitzuhalten, wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt. Damit wäre z.B. die Rücknahme eines einfachen Druckbehälters auch noch zehn Jahre nach dessen Abgabe möglich.
Zu § 12 (Konformitätsbewertungsverfahren)
§ 12 setzt Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und regelt, welche Konformitätsbewertungsverfahren für einfache Druckbehälter abhängig von ihrem Druckinhaltsprodukt durchgeführt werden müssen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU um. Dort sind die Konformitätsbewertungsverfahren genannt, denen ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter unterzogen werden muss. Diese Konformitätsbewertungsverfahren werden nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG als Module bezeichnet und sind im Anhang II der Richtlinie 2014/29/EU konkret geregelt.
Der Hersteller hat dabei die Wahl zwischen den beiden Varianten des Moduls B, der Baumuster- oder der Entwurfsmusterprüfung, ergänzt um ein weiteres Modul C1, C2 oder C.
Als ausschließliches Kriterium für die Auswahl und Anwendung der in ihrem Prüfumfang unterschiedlichen Modulkombinationen ist das Druckinhaltsprodukt der zu prüfenden einfachen Druckbehälter heranzuziehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Es wird festgelegt, dass die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel, die im Zuge eines Konformitätsbewertungsverfahrens entstehen, in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle (vgl. § 2 Nummer 20 ProdSG) anerkannten Sprache abgefasst werden müssen. Auf die strikte Forderung, Unterlagen und Schriftwechsel nur in deutscher Sprache abzufassen, wird hier verzichtet. Die notifizierte Stelle erbringt eine Dienstleistung (Prüfung und Zertifizierung von einfachen Druckbehältern) für den Hersteller. Es sollte den beiden Vertragspartnern freigestellt sein, sich auf eine andere als die deutsche Sprache zu einigen. Unbenommen davon kann die Marktüberwachungsbehörde entsprechend § 6 Absatz 5 vom Hersteller die Vorlage von Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache verlangen.
Zu Abschnitt 3 (Marktüberwachung)
Abschnitt 3 setzt Kapitel V der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und übernimmt die in den Artikeln 35 bis 38 der Richtlinie 2014/29/EU vorgegebene Systematik. Damit werden die Pflichten und die notwendige Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden, der Wirtschaftsakteure und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einem Abschnitt zusammengefasst. Ziel ist es, die einzelnen Verfahrensschritte und Abläufe deutlich zu machen und die daran anknüpfenden Verpflichtungen konkret den jeweiligen Adressaten zuzuordnen.
Die Bestimmungen des Abschnitts 3 werden ergänzt durch die übergreifenden Regelungen in Abschnitt 6 "Marktüberwachung" des ProdSG, die zur Durchführung der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 getroffen worden sind. Daher bedarf Artikel 34 der Richtlinie 2014/29/EU, der für die einfachen Druckbehälter auf die Geltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweist, keiner Übernahme in die Verordnung.
Zu § 13 (Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure)
§ 13 setzt Artikel 35 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen, dass ein einfacher Druckbehälter Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter birgt. In diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde eine Beurteilung vornehmen, um festzustellen, ob der jeweilige einfache Druckbehälter allen Anforderungen der Verordnung genügt. Da die Marktüberwachungsbehörde für die Beurteilung ggf. Informationen des betroffenen Wirtschaftsakteurs benötigt, müssen die Wirtschaftsakteure bereits während der Phase der Überprüfung mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein einfacher Druckbehälter nicht alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie den betroffenen Wirtschaftsakteur mit Fristsetzung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies können formale oder technische Korrekturen sein, um die Konformität des einfachen Druckbehälters herzustellen. Wenn solche Maßnahmen nicht greifen, dann ist der Wirtschaftsakteur zur Rücknahme oder zum Rückruf des einfachen Druckbehälters verpflichtet.
War in dem Konformitätsbewertungsverfahren, das für den betroffenen einfachen Druckbehälter durchgeführt wurde, eine notifizierte Stelle beteiligt, so hat auch diese ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Daher wird die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die notifizierte Stelle über die Nichtkonformität zu informieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Beteiligungsstruktur um, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung nach dem ProdSG zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die Bestimmung des Artikels 35 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU und stellt klar, dass der Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er mit seinen Korrekturmaßnahmen alle nichtkonformen einfachen Druckbehälter erfasst. Das bedeutet, der Wirtschaftsakteur muss dafür sorgen, dass alle nichtkonformen einfachen Druckbehälter, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat, nachgebessert oder zurückgerufen oder zurückgenommen werden.
Zu § 14 (Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde)
§ 14 setzt Artikel 35 Absatz 4 bis 8 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung aus Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm nach § 13 Absatz 2 eingeräumten Frist keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt so lange zu beschränken oder zu untersagen, bis die Konformität hergestellt ist, oder erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass der einfache Druckbehälter zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht - angepasst an die in Deutschland geschaffenen Marktüberwachungsstrukturen - Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU. Demnach verpflichtet Absatz 2 die Marktüberwachungsbehörden, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitzuteilen, welche vorläufigen Maßnahmen sie gegenüber dem jeweiligen Wirtschaftsakteur getroffen haben, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und auf europäischer Ebene lückenlos geschlossen ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU in Übereinstimmung mit den im föderalen Deutschland bestehenden Informations- und Meldewegen um. Es werden der Inhalt und die Art der Informationen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörr Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermitteln muss. Dabei wird der Angabe der Ursachen für die Nichtkonformität der einfachen Druckbehälter eine besondere Bedeutung beigemessen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 setzt Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/29/EU um und schreibt vor, dass die Marktüberwachungsbehörde angeben muss, dass sie den einfachen Druckbehälter beanstandet hat, weil die Anforderungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit von Menschen oder im Hinblick auf den Schutz von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt werden. Die Ursachen hierfür liegen in den überwiegenden Fällen auf technischkonstruktiven Mängeln während der Entwurfs- und Herstellungsphase des einfachen Druckbehälters.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Demnach muss die Marktüberwachungsbehörr Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitteilen, ob Mängel in den vom Hersteller angewandten harmonisierten Normen ursächlich für die Nichtkonformität des einfachen Druckbehälters sind. Diese Information ist für den Normungsprozess von großer Bedeutung, dient sie doch dazu, die Qualität der harmonisierten Normen zu verbessern.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU um. Es geht hier um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eines einfachen Druckbehälters eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Entsprechend den in Deutschland geltenden Meldewegen wird im Einzelnen geregelt, wer von wem innerhalb welcher Frist über die vorläufigen Maßnahmen informiert werden muss und welche Handlungsverpflichtungen für den Informierten daraus entstehen. Unterschieden wird dabei zwischen zwei möglichen Fällen: Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so muss sie innerhalb von zwei Monaten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Ablehnung unter Angabe der Gründe mitteilen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt in beiden Fällen dafür, dass die entsprechenden Informationen unverzüglich an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten gelangen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/29/EU und beschreibt das Vorgehen für den Fall, dass keine Einwände gegen gemeldete vorläufige Maßnahmen erhoben werden. Dies bezieht sich auf alle vorläufigen Maßnahmen nationaler oder anderer europäischer Marktüberwachungsbehörden. Eine vorläufige Maßnahme wird dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Marktüberwachungsbehörde keine Einwände gegen eine von ihr getroffene Maßnahme vorliegen. Die Frist für einen Einwand beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen. Als Beispiel für derartige Maßnahmen ist die Rücknahme des einfachen Druckbehälters genannt.
Zu § 15 (Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen)
§ 15 setzt Artikel 37 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um. Hier wird der Fall angesprochen, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Risiko verbunden ist, obwohl er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dies könnte z.B. der Fall sein bei Risiken, die von den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/29/EU nicht erfasst werden. Es werden die einzelnen Verfahrensschritte zwischen den verschiedenen Beteiligten beschrieben und mit Pflichten unterlegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Bei den technischen Untersuchungen, zu deren Durchführung die Marktüberwachungsbehörden nach § 14 Absatz 1 verpflichtet sind, kann sich herausstellen, dass von einem einfachen Druckbehälter ein Risiko ausgeht, obwohl der untersuchte einfache Druckbehälter die Anforderungen der Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, den Wirtschaftsakteur aufzufordern, dieses Risiko unmittelbar zu beseitigen oder erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass der einfache Druckbehälter innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um. Danach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin umfassend zu informieren, unter anderem über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 und die dem Wirtschaftsakteur unter Fristsetzung auferlegten Korrekturmaßnahmen nach Absatz 1 sowie über die Angaben, die zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit des einfachen Druckbehälters benötigt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU und verpflichtet den betroffenen Wirtschaftsakteur, seine Korrekturmaßnahmen, die er zur Beseitigung des von dem einfachen Druckbehälter ausgehenden verbundenen Risikos ergreifen muss, an allen in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern durchzuführen. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält auch § 14 Absatz 4.
Zu Absatz 4
Absatz 4 dient ebenfalls der Umsetzung des Artikels 37 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU und weist entsprechend den in Deutschland vorhandenen Informations- und Meldewegen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Pflicht zu, die ihr nach Absatz 2 von den Marktüberwachungsbehörden mitgeteilten Informationen an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
Zu § 16 (Formale Nichtkonformität)
§ 16 setzt Artikel 38 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und legt fest, in welchen Fällen die Marktüberwachungsbehörde von dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur die Beseitigung formaler Fehler verlangen muss.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Richtlinie 2014/29/EU um. Er stellt klar, dass die Marktüberwachungsbehörde über die von § 13 erfassten technisch und konstruktiv begründeten Fälle von Nichtkonformität hinaus den betreffenden Wirtschaftsakteur ausdrücklich auch bei formalen Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auffordern muss. Die formalen Mängel, bei denen diese Pflicht im Einzelnen besteht, sind in den Nummern 1 bis 7 abschließend aufgelistet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um. Danach müssen die Marktüberwachungsbehörden ihrerseits alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt einzuschränken, oder sie müssen die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt untersagen oder für deren Rückruf oder Rücknahme vom Markt sorgen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur die in Absatz 1 aufgeführten formalen Mängel nicht behoben hat.
Zu Abschnitt 4 (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen)
Abschnitt 4 setzt Kapitel VI der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und enthält die erforderlichen Vorschriften zur Ahndung von Verstößen und zur Regelung des Übergangs von dem bisher geltenden zum künftigen Recht sowie zu den Inkrafttretens- und Außerkraftsetzungsterminen.
Zu § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 17 setzt Artikel 40 der Richtlinie 2014/29/EU um. Durch die Übernahme der Musterbestimmungen aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in die Richtlinie 2014/29/EU und deren Umsetzung in Abschnitt 2 der Verordnung sind die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Wirtschaftsakteure eindeutig benannt und gegeneinander abgegrenzt worden. Damit ist die für eine Bußgeldbewehrung erforderliche Konkretisierung und Adressierung der Pflichten erfolgt. Die Tatbestänr Ordnungswidrigkeiten sind dementsprechend gegenüber der bisher geltenden Verordnung über einfache Druckbehälter neu gefasst und gegliedert worden.
Zu Absatz 1
Für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verstöße ergibt sich der Bußgeldrahmen aus § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG, so dass sie als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 können die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten, weniger gravierenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Zu § 18 (Straftaten)
§ 18 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er setzt insoweit Artikel 40 Satz 2 der Richtlinie 2014/29/EU um.
Zu § 19 (Übergangsvorschriften)
§ 19 setzt Artikel 41 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU um und bestimmt, dass einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht worden sind, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen. Demnach dürfen z.B. Händler einfache Druckbehälter, die sie vor dem 20. April 2016 vom Hersteller bezogen haben, ohne weitere vorherige Maßnahmen auch noch nach dem 20. April 2016 abgeben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/29/EU um und bestimmt, dass Bescheinigungen von notifizierten Stellen, die nach der alten Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung behalten. Es besteht also keine Notwendigkeit, z.B. eine Baumusterprüfbescheinigung nach dem 20. April 2016 zu ändern oder neu auszustellen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 legt fest, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen oder deren Verwendung für eigene Zwecke ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen muss. Die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens setzt die verpflichtende Erstellung von technischen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU voraus, die insbesondere auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten müssen.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Nummer 5 passt die Überschrift des Abschnitt es 6 an die Überschrift des § 22 an.
Zu Nummer 6
Nummer 6 enthält entsprechend der vorgenommenen redaktionellen Änderungen der Tatbestände die Bereinigung der Formulierungen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten in Absatz 1 und 2 des § 22.
Absatz 3 des § 22 enthält den üblichen Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können.
Zu Nummer 7
Mit Nummer 7 wird die von der Europäischen Kommission bekannt gemachte Berichtigung (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 112) der Übergangsvorschrift des Artikels 48 Absatz 2 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift des § 22 Absatz 3 der 14. ProdSV übernommen. Die Angabe "1. Juni 2015" ist durch die Angabe "19. Juli 2016" ersetzt worden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkraftteten)
Artikel 3 enthält die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
Absatz 1 setzt Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU in deutsches Recht um und nennt das Datum für das Inkrafttreten der neuen 6. ProdSV sowie das Außerkrafttreten der bisherigen 6. ProdSV.
Absatz 2 enthält den Inkrafttretenstermin für die Änderung der 14. ProdSV.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3568:
Entwurf einer Verordnung zur Ablösung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 513.000 Euro |
davon Bürokratiekosten: | 504.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
1:1-Umsetzung von EU-Recht | Dem Normenkontrollrat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. |
One in, one out - Regel | Der Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Die europäische Richtlinie 2014/29/EU dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften innerhalb der europäischen Union für einfacher Druckbehälter. Sie soll mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben umgesetzt werden.
Aus dem Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser wird sich nach Darstellung des Ressorts auf rund 513.000 Euro belaufen. Das Vorhaben sieht dabei Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure vor (Bevollmächtigte, Hersteller, Einführer und Händler):
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht im Wesentlichen für die Einführer durch die neue Pflicht "Name, Handelsmarke und Anschrift" auf einfachen Druckbehältern anzubringen. Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin