Der Deutsche Bundestag hat in seiner 151. Sitzung am 20.
Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des
Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit -
Drucksachen 015/4666, 015/4679 - den von den Fraktionen SPD und
BüNDNIS 90/die GRüNEN und den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- ElektroG)
- Drucksachen 015/3930, 015/4234 -
in der beigefügten Fassung angenommen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung
nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt
vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und
Elektronikgeräten und darüber hinaus die
Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der
Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende
Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus
Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu
verringern. Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich
mindestens 4 Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro
Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
(2)Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen
Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis
ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und
Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen,
sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Automatische Ausgabegeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Geräte.
§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in
Haushaltungen.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder
eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3)Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung. § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der
Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1
Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an
die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro-
und Elektronikaltgeräten oder an die Verwendung bestimmter
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese
unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses
Gesetzes sind
- Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder
benötigen,
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung
solcher Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von
höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens
1 500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet
Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale
aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und
Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,
einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der
Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private
Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die
Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit
den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten
vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der
Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen
und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile
zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie
hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang
ll B des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes genannten
Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in
einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der
Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder
für. andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der
energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in
Anhang ll A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
genannten Verfahren. .
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind
Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte
an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage,
zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der
Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige
Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der
Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der
unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der
Fernkommunikationsmittel irn Sinne des § 312b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen
herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der
Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern
der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem
Gerät erscheint, oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr
bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer
abgibt.
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue
Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den
Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und
Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf
anbietet.
(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in §
3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher
bestimmten Eigenschaften aufweisen.
Abschnitt 2
Pflichten beim Inverkehrbringen
von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 4 Produktkonzeption
Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu
gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere
die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von
Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen,
berücksichtigt und erleichtert werden. Die Hersteller sollen
die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale
oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die
Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die
Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick
auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf
Sicherheitsvorschriften.
§ 5 Stoffverbote
Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in
Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei,
Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB)
oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff
oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff
enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006
erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
Verkehr gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile
für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und
Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in
Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten
(ABl. EG (Nr. ) L 37 S: 19) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Verwendungszwecke.
§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie
(1)Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14)
ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die
Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller
verpflichtet, den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung,
Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten
durch Verwaltungsakt fest.
(2)Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der
zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro oder
Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag
muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den
Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten
enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz
3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2
beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im
schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller,
die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung
widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte
nicht in Verkehr bringen.
(3)Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie
für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung
seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach
dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten
Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller
glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte
gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die
Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines
gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an
geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach
§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.
(4)Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie
1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte
aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13.
Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte,
die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim
Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen
werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsächlich
entstandenen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der
Kosten für die Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht werden, ist nicht zulässig.
§ 7 Kennzeichnung
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August
2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals
in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen,
dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und
festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem
Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind
außerdem mit dem Symbol nach Anhang ll zu kennzeichnen,
sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist.
Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe
oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol
auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den
Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät
aufzudrucken.
§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der
§§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten
auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte
mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in
privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union vertreiben.
Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten
§ 9 Getrennte Sammlung
(1)Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen.
(2)Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten
juristischen Personen (öffentlichrechtliche
Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte
über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten
Haushalte darüber hinaus über
- die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von
Altgeräten,
- deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen
Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von
Altgeräten,
- die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den
Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen
Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
- die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.
(3)Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an
denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von
Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können
(Bringsystem). Die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen
Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4
beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter
Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im
Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller
Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers
sichergestellt ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben
werden. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten
abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die
Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der
jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen
Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1
festzulegen. Die öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger können die Annahme von
Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine
Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen
darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der
Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und
-zeitpunkt mit dem öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger abzustimmen. Die
Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13
Abs. 1 .Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes und die Entsorgungspflichten der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für
Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs. 1 bis
3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den
Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4)Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in
folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:
- Haushaltsgroßgeräte," automatische
Ausgabegeräte
- Kühlgeräte
- Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte
der Unterhaltungselektronik
- Gasentladungslampen
- Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper,
elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und
Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und
Kontrollinstrumente.
Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger melden
der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung
bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3
und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe
und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens 3 Kubikmetern
erreicht ist.
(5)Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen
abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4
für die Aufnahme, durch herkömmliche Abholfahrzeuge
geeignet sein. Die Behältnisse für die Gruppe 3
müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte
separat und bruchsicher erfasst werden können. Die
zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr
geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14
Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um
sicherzustellen, dass den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an
Behältnissen zur Verfügung steht. Hierzu zeigen die
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger der
Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen
an.
(6)Ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger kann
die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für
jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung
ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor
anzeigt. Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach
§ 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz
6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend.
(7)Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte
zurücknehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten
entsprechend. übergeben die Vertreiber freiwillig
zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den
Herstellern oder den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach
§ 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4
entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der
Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.
(8)Die Hersteller können freiwillig individuelle oder
kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche
Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten
einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen
nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder deren
Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und
nach § 12 zu entsorgen.
(9)Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und
Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere
Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere
stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.
§ 10 Rücknahmepflicht der Hersteller
(1)Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4
bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5
unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9
Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren
Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und
nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der
Entsorgung zu tragen. .
(2)Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte
anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte
nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem
Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu
schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von
Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und
als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer
können von den Sätzen 1 und 2 abweichende
Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die
Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach
§ 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die
Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3)§ 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
§ 11 Behandlung
(1)Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät
oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt
werden können, soweit die Prüfung technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2)Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des
§ 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu
erfolgen. Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen
und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang lll
zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das
gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang
ll der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG (Nr. ) L
37 S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2
dieser Richtlinie angewandt werden. Bei der Behandlung
müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang
IV erfüllt werden.
(3)Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung
erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen
Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat
darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet
ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter,
die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten
erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert
werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem
Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei
Monate nicht überschreitende Frist zu setzen. Bei der
überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von
Prüfungen zu berücksichtigen, die
- 1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG (Nr. ) L 168 S. 1) oder
gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 1),
- 2. durch eine nach DlN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen
der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DlN EN
lSO 9001 oder 9004 oder
- 3. durch Sachverständige im Rahmen der
überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3
des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen
Vorschriften der Länder vorgenommen wurden.
Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt,
ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den
Mengenströmen, welche die Hersteller für die
Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den
Herstellern mitzuteilen.
(4)Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes
zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im
Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
- nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist oder
- eine Zulassung als Umweltgutachter oder als
Umweltgutachterorganisation nach den . §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D
Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S.1) geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG (Nr. ) L
83 S. 1), besitzt.
§ 12 Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
- bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
- der Anteil der Verwertung mindestens 50 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75
Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät
beträgt,
- bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
- der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen rnindestens 65
Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät
beträgt,
- bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
- der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50
Prozent des durchschnittlichen Gewichts, je Gerät
beträgt,
- bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und
der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen
mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.
(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden,
werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz
1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) lm Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist
nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen
über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe
und Stoffe geführt werden, wenn diese
- der Behandlungsanlage zugeführt werden,
- die Behandlungsanlage verlassen,
- der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt,
sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren
Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu
stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft
ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung
der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden,
wenn
- nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie
die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und
- die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im
Einklang mit
- der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 30 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28.
Dezember 2001 (ABI. EG (Nr. ) L 349 S. 1),
- der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April
1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die
Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung angehörende Länder (ABl. EG (Nr. ) L 166 S.
6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der
Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 11),
- der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli
1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von
Abfällen in bestimmte Länder, für die der
Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt,
anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG (Nr. ) L 185 S. 1), zuletzt
geändert durch Verordnung EG (Nr. ) 2243/2001 der Kommission
vom 16. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 11).
§ 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle
(§ 14) mitzuteilen:
- monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von
ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert
auszuweisen;
- die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im
Kalenderjahr bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;
- die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach
§ 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte;
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
wiederverwendeten Altgeräte;
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich
verwerteten Altgeräte;
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
verwerteten Altgeräte;
- die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
ausgeführten Altgeräte.
(2)ln den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können
abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle
vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum
30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht
erforderlich ist.
(3)Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe
des. Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der
Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht
möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die
Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte
verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr.
1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen
bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7
müssen bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres
bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
(4)Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen
Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.
(5)Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der
Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der
zuständigen Behörde mit.
(6)Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen,
Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung
Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung
für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro und
Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem
inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von
Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche
verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und
Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den
Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und
Zubereitungen befinden. Diese Pflicht besteht nur, soweit dies
für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen
und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit
diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen
können.
Abschnitt 4
Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde
§ 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zu
ständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer
Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2,
3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1
und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen
5 und 6 zu erteilen.
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie
veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren
Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9
Abs. 4 Satz 2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der
Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann
für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie §
13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem
registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet
die Berechnung der zuständigen Behörde. Für die
vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro-- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung je des
Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem
,13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl
des Herstellers nach
- dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich
anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner
eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten
Altgerätemenge pro Geräteart oder
- seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen. Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten
pro Geräteart.
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner
Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge
seiner in. Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte
schätzen. Die von einem Hersteller gesammelte Menge an
Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine
Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen
jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Fürnicht
sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2
entsprechend.
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und
örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf
der. Basis einer wissenschaftlich anerkannten
Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise
ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle
meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen
Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt
entsprechend.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein
Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet
dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt
darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen
auf das vorangegangene Kalenderjahr
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in
Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten
Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
wiederverwendeten Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
stofflich verwerteten Altgeräte,
- die Menge der von särntlichen Herstellern je Kategorie
in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten
Altgeräte,
- die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und
eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe des
Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte
gemeldet werden. Soweit die Angabe
der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte
Schätzung.
(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den
Herstellern nach § 13 Abs. 4 gerneldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit
Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen
Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für
Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser
Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die
Beliehene.
§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
- die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9
genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich
festlegen,
- ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden
Aufgaben sichergestellt ist,
- gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu
gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle
Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können,
- gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die
Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von
Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat
müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber,
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes
und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der
Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der
Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 16 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1)Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Die zuständige Behörde registriert den Hersteller
auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der
Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des
Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine
Registrierungsnummer. lst eine Garantie nach § 6 Abs. 3
erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der
Hersteller diese vorlegt.
(2)Die zuständige Behörde kann unbeschadet des §
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die
Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach
§ 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine
Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend
verletzt.
(3)Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle
die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart
und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle
darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen
wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.
(4)Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die
im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen
Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter
Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen
der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs: 5 und
6.
Abschnitt 5
Beleihung
§ 17 Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt,
eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von
Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den
Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 bis 5,
einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden
Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwendige
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die
notwendige Gewähr, wenn
- die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder
der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung
ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation hat,
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten sowie von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten
Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis
übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und
Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 18 Aufsicht
(1)Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der
Beleihenden.
(2)Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1
übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist
die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen
oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu
lassen.
§ 19 Beendigung der Beleihung
(1)Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst
ist.
(2)Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die
Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht
wahrnimmt
(3)Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit
schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer
angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der
Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 20 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur
Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes.
§ 21 Widerspruch und Klage
(1)Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 3 oder nach
§ 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren
statt.
(2)Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 3
oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 22 Kosten
(1)Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde
nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und
Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die
von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10
erstatteten Kosten.
(2)Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der
Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
§ 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder
Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig registrieren lässt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer
nicht führt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und
Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die
Entsorgung ausweist,
- entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang III Nr. 1, 3, 5,
6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort
genannte Anforderung nicht erfüllt,
- entgegen § 9 Abs: 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig führt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes
Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
- entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 24 Übergangsvorschriften
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2
und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs.
2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum ...
einsetzen: Tag, der acht Monate auf den Tag der Verkündung
folgt, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach
§§ 7 und 8, § .9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8,
§§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs.3 Satz
5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie
§ 16 Abs. 5 bis zum einsetzen: Tag, der zwölf Monate
auf den Tag der Verkündung folgt ausgesetzt.
§ 25 Inkrafttreten
(1)§ 6 Abs. .1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§
15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2)§ 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3)§ 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft
(4)lm übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in
Kraft.
Anhang I
Liste der Kategorien und Geräte
Haushaltsgroßgeräte
- Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung
und Lagerung von Lebensmitteln Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen
Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen,
Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimatisierungsgeräte
Haushaltskleingeräte
- Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen
Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln,
Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen
oder Verschließen von Behältnissen oder
Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige
Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
Aufzeichnen der Zeit
Waagen
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner
- Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Taschen- und
Tischrechner
Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung,
Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von
Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von
Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
Telekommunikationsmitteln
Geräte der Unterhaltungselektronik
- Radiogeräte Fernsehgeräte Videokameras Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen Audio-Verstärker Musikinstrumente
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich
Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von
Tönen und Bildern mit anderen als
Telekommunikationsmitteln
Beleuchtungskörper
- Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten
in Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich
Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von
Glühlampen und Leuchten in Haushalten
Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
- Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,
Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen,
Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz,
Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum
Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder
für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für
ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder
zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder
gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln Rasenmäher und
sonstige Gartengeräte
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Elektrische
Eisenbahnen oder Autorennbahnen Videospielkonsolen
- Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen
Bauteilen
Geldspielautomaten
Medizinprodukte
(mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte)
- Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für Invitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
Überwachung , Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
Verletzungen oder Behinderungen
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und
Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von
Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)
Automatische Ausgabegeräte
- Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder
Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von
Produkten
Anhang II
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne
auf Rädern dar.
Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Anhang III
Selektive Behandlung von Werkstoffen
und Bauteilen von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 11 Abs. 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile
müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt
werden:
- quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für
Hintergrundbeleuchtung;
- Batterien und Akkumulatoren; -
- Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen
Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte
größer ist als 1( Quadratzentimeter;
- Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und
Farbtoner;
- Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
- Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
- Kathodenstrahlröhren;
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teil.
halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW),
Kohlenwasserstoffe (KW);
- Gasentladungslampen;
- Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem
Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100
Quadratzentimeter und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit
Gasentladungslampen;
- externe elektrische Leitungen;
- Bauteile, die feuerfeste . Keramikfasern gemäß
der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur
dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG (Nr. ) L 343 S. 9)
enthalten;
- Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten
(Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional
ähnliches Volumen);
- cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß
§ 10 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu
beseitigen oder zu verwerten.
2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt
zu behandeln:
- a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen
Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung
nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001
(BGBl.1 S. 1714 ber. 2002 1 S. 1459), geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903),
hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung
verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach
§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109
der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne
weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder
verwertet werden:
- b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und
entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert
ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der
Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach §
107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle
zurückzugeben.
- Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten,
sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der
Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.
3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)
enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der
PCB/PCT-Abfallverordnung.
4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und
Elektronikaltgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
- Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden
Beschichtung.
- Geräte, die Gase enthalten, die
ozonschichtschädigend sind oder ein
Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B.
enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen; die
Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden.
Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
(ABl. EG (Nr. ) L.265 S. 1), behandelt.
- Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der
Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung
wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden,
dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte
stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten
nicht behindert wird.
6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für
Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je
Kilogramm Altglas einzuhalten.
7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in
Schirm- und Konusglas zu trennen.
8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu
lagern und zu transportieren.
Anhang IV
Technische Anforderungen nach § 11 Abs.2 Satz 4
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der
Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor
ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche
und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für
auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende
Reinigungsmittel;
- wetterbeständige Abdeckung für geeignete
Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten:
- Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten
Altgeräte;
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche
und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie
Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für
auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende
Reinigungsmittel;
- geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien,
PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen
Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfälle
- Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im
Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.