Bundesministerium der Finanzen Berlin, den 27. Januar 2005
Der Bundesminister
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
in der Anlage übersende ich Ihnen den
- Bericht der Bundesregierung über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2003 ("Subsidiaritätsbericht 2003").
Das Bundeskabinett hat den Bericht am 17. November 2004 zustimmend zur Kenntnis genommen und seine Zuleitung an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Eichel
Bundesministerium der Finanzen
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2003 ("Subsidiaritätsbericht 2003")
I. Überblick
Der Bundesminister der Finanzen legt entsprechend dem Auftrag
des Bundeskabinetts vom 12. November 2003 für das Jahr 2003
einen Bericht über die Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips durch die Europäische Union vor.
Der Bericht schließt an den Subsidiaritätsbericht der
Bundesregierung für 2002 vom 30. Oktober 2003 an und
erfasst den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2004.
Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen wie in den Vorjahren die
Ergebnisse der Subsidiaritätsprüfungen durch die
Bundesressorts und den Bundesrat. Ferner befasst sich der
Subsidiaritätsbericht mit dem Bericht der Europäischen
Kommission "Bessere Rechtsetzung 2003" vom 17. Dezember 2003 und
dessen Bewertung durch die Bundesregierung und den Bundesrat.
Darüber hinaus geht der Bericht auf die Neuerungen ein, die
sich für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips mit
Inkrafttreten der Europäischen Verfassung durch das dabei
geänderte Subsidiaritätsprotokoll der Gemeinschaft
ergeben werden.
Die dem Bericht zugrunde liegende Analyse der
Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft zeigt, dass die
Gemeinschaftsorgane sich mehr denn je der großen Bedeutung
des Subsidiaritätsprinzips bewusst sind und sich um seine
Beachtung bei der Gemeinschaftsgesetzgebung bemühen. Dies
wird zum einen aus der Darstellung der umfangreichen
Maßnahmen der Kommission in ihrem Bericht "Bessere
Rechtsetzung 2003" und zum anderen aus den Ergebnissen der
Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und
den Bundesrat deutlich. Die Bundesressorts haben im
Berichtszeitraum nach einer Prüfung von insgesamt 106
Kommissionsvorschlägen für neue Rechtsakte lediglich
zehn Vorschläge als teilweise unvereinbar mit dem
Subsidiaritätsprinzip bewertet. Der Bundesrat hat bei seinen
Subsidiaritätsprüfungen zwar eine größere
Zahl von Vorschlägen und sonstigen Maßnahmen
beanstandet (insgesamt 15), diese liegt jedoch deutlich unter der
Anzahl der im Vorjahr kritisierten Rechtsakte (insgesamt 27).
Unter Berücksichtigung der Bemühungen, im Rahmen der
noch laufenden Verhandlungen Änderungen zu bewirken,
verbleibt jedoch wie schon in den Vorjahren nur eine relativ
geringe ZahI, bei denen grundlegende Bewertungsunterschiede
zwischen Bundesregierung und Bundesrat zu erkennen sind.
II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts
und den Bundesrat
1. Rechtliche Grundlagen
Maßstab für die Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips durch die Bundesregierung ist die
Definition, die Art. 5 Abs. 2 EG-Vertrag enthält. Danach
wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen,
"nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres
Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden können".
Seit dem 1. Januar 1999 legt die Bundesregierung ihrer
Prüfung ferner die Leitlinien zugrunde, die in dem
"Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit"
von 1997 zum EG-Vertrag enthalten sind. Danach (Ziffer 5 des
Protokolls)Kommt ein Tätigwerden der Gemeinschaft nur in
Betracht,
- wenn der betreffende Bereich "transnationale Aspekte"
aufweist,
- wenn alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das
Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen die Anforderungen
des Vertrags verstoßen oder auf sonstige Weise die
Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen
würden und
- wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zu
Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene "deutliche
Vorteile" mit sich bringen.
Die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge hat die Kommission
unter dem Aspekt der Subsidiarität ausführlich zu
begründen (Art. 253 EG).
Bereits 1992 hat die Bundesregierung für die Prüfung
neuer Kommissionsvorschläge unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität ein Prüfraster entwickelt (§ 74 Abs.
1 GGO, Anlagen 9 und 10), das an die materiellen
Prüfungsanforderungen aus dem Subsidiaritätsprotokoll
angelehnt ist. Die Prüfung durch die Ressorts findet ihren
Niederschlag in einem sog. Prüfbogen, der dem EU-Ausschuss
des Bundesrates übermittelt wird.
Der Umfang der Prüfung wird durch dieses Prüfraster
maßgeblich bestimmt. Danach wird neben formalen Aspekten in
materieller Hinsicht von den Ressorts die Subsidiarität
gemäß Art. 5 Abs. 2 EG geprüft. Nach dem
Prüfraster ist Subsidiarität als "dynamischer
Grundsatz" zu verstehen, der sowohl zu einer Beschränkung
oder Aussetzung als auch zu einer Ausweitung der
Gemeinschaftstätigkeit führen kann. Subsidiarität
nach EG-Recht betrifft somit das Ausmaß, in dem die
Gemeinschaft die ihr zugewiesenen Kompetenzen ausüben
soll.
Geprüft wird ferner auch die
Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme
gemäß Art. 5 Abs. 3 EG. Die Maßnahmen der
Gemeinschaft dürfen nach letzterer Vorschrift nicht
über das für die Erreichung der Ziele des EG-Vertrages
erforderliche Maß hinausgehen (vgl. auch Ziff. 6, S. 2, des
Subsidiaritätsprotokolls). Bei der
Verhältnismäßigkeit geht es mithin um das "Wie"
einer gemeinschaftlichen Kompetenzausübung.
Die Frage, ob die Gemeinschaft überhaupt tätig
werden kann, d.h. ob eine Rechtsgrundlage für ihr Handeln
im Vertrag besteht, ist hingegen nicht Gegenstand der
Prüfung. Ob eine Kompetenz für den Erlass eines neuen
gemeinschaftlichen Rechtsaktes besteht, stellt lediglich eine
Vorfrage für die Subsidiaritätsprüfung dar: nur im
Falle einer "konkurrierenden" oder "parallelen"
Gesetzgebungszuständigkeit ist die Subsidiarität zu
prüfen, während bei einer ausschließlichen
Kompetenz der Gemeinschaft eine Subsidiaritätsprüfung
gar nicht unternommen werden kann.
Gegenstand der Prüfung anhand des Prüfrasters sind
alle formellen Vorschläge der Europäischen Kommission
für neue Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen,
Entscheidungen und Empfehlungen). Daneben können auch andere
Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (z.B.
Aktionsprogramme)einbezogen werden, soweit sie darauf angelegt
sind, zu Rechtsakten zu führen, und/oder finanzwirksam
werden können. Geprüft werden weiterhin
Rahmenbeschlüsse und überein Kommen gemäß der
2. und 3. Säule des EU-Vertrages.
Im Rahmen dieser 2. und 3. Säule des EU-Vertrages kann
der Rat aber nicht nur auf Vorschlag der Kommission tätig
werden, sondern auch auf Initiative eines Mitgliedstaats (Art.
22, 34 Abs. 2 EU). Da das Subsidiaritätsprinzip für
alle Maßnahmen der Gemeinschaft, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen (Art. 5 EG), und
über Art. 2 S. 2 EU auch für das Handeln der Union
gilt, müssen auch Maßnahmen, die nicht auf Vorschlag
der Kommission, sondern auf Initiative eines Mitgliedstaats
beschlossen werden, mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar
sein. Diese Auslegung entspricht auch der Definition eines dem
Subsidiaritätsprinzip unterliegenden "Europäischen
Gesetzgebungsaktes" gemäß dem neuen, mit Inkrafttreten
der Europäischen Verfassung wirksam werdenden
Subsidiaritätsprotokolls (siehe unter IV.), die ebenfalls
Vorschläge der Mitgliedstaaten erfasst. Daher wurden auch
Subsidiaritätsprüfungen, die von den Mitgliedstaaten
initiierte Maßnahmen betrafen, in den Bericht einbezogen.
Eine entsprechende Anpassung des Prüfrasters im Rahmen der
GGO, nach der diese Vorschläge künftig einer
systematischen Prüfung unterliegen sollen, wurde bereits
durch die Bundesregierung eingeleitet.
Durchführungsakte der Kommission unterfallen in der Regel
nicht der Prüfung, da sie auf bereits geprüften und
verabschiedeten Basisrechtsakten beruhen. Auch Verwaltungsakte
und sonstige Maßnahmen, die nicht legislativen Charakter
haben, wie z.B. Mitteilungen, Grün- und
Weißbücher der Kommission, werden in diesem Rahmen
nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung vertritt jedoch
wie der Bundesrat grundsätzlich die Auffassung, dass auch
Überlegungen und informelle Vorschläge, die in
Grün- und Weißbüchern sowie in Mitteilungen und Berichten
der Kommission enthalten sind, dem Subsidiaritätsprinzip
uneingeschränkt entsprechen sollten, da sie als
Vorbereitungsakte für formelle Rechtsetzungsvorschläge
in der Praxis meist in konkrete Rechtsakte münden und eine
frühzeitige Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens
daher sinnvoll erscheint. Die Bundesregierung äußert
sich deshalb in ihren Stellungnahmen zu Grün- und
Weißbüchern entsprechend und bemüht sich im
Rahmen der gemeinschaftlichen Verhandlungen über diese
informellen Rechtsakte auch um eine Beachtung etwaiger
Subsidiaritätsbedenken.
Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihrer Prüfung
die Stellungnahmen, die der Bundesrat und der Deutsche Bundestag
zur Vereinbarkeit neuer Kommissionsvorschläge mit dem
Subsidiaritätsprinzip entsprechend den Bestimmungen des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in EU-Angelegenheiten (EUZBLG)bzw. des Gesetzes über die
Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Bundestag in
EU-Angelegenheiten (EUZBBG)abgeben. Gemäß § 5
EUZBLG ist sie dazu verpflichtet, Stellungnahmen des Bundesrates
bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition maßgeblich zu
berücksichtigen, wenn bei einem EG-Vorhaben im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein EG-Vorhaben im
Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft. In anderen Fällen
ist die Bundesregierung verpflichtet, die Auffassung des
Bundesrates zu berücksichtigen, nicht jedoch dazu, sie zu
übernehmen.
2. Subsidiaritätsprüfung durch die
Bundesressorts
Die systematische Prüfung der im Berichtszeitraum
vorgelegten Vorschläge der Kommission für neue
Rechtsakte durch die Bundesressorts hat ergeben, dass die ZahI
der Vorschläge, die geprüft wurden und bei denen ein
Verstoß festgestellt wurde, zwar gestiegen ist (vgl.
Tabelle in der Anlage). Nach wie vor handelt es sich dabei aber
nur um eine geringe Anzahl: Die Ressorts haben im
Berichtszeitraum 106 neue Vorschläge der Kommission. auf
Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip
geprüft (im Vorjahr: 93 Vorschläge). Vertieft
geprüft wurden 14 neue Vorschläge (im Vorjahr:
fünf Vorschläge). Davon wurden in zehn Fällen
Bedenken festgestellt, die nicht bzw. noch nicht vollständig
ausgeräumt worden sind (im Vorjahr: vier
Vorschläge).
Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass diese zehn
Vorschläge, bei denen noch Subsidiaritätsbedenken
bestehen, vom Rat noch nicht verabschiedet wurden. Die
Bundesregierung ist in diesen Fällen weiterhin bestrebt, die
Bedenken durch Verhandlungen zu beseitigen. Im Einzelnen handelt
es sich um folgende Rechtsakte:
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens ( KOM (2004) 173 )
- Vorschlag eines Rahmenbeschlusses einer Europäischen
Beweisanordnung ( KOM (2003) 688 )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
( KOM (2004) 143 )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei
Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im
Schienengüterverkehr ( KOM (2004) 144 )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen
den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über
die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")( KOM (2003) 443 )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen
und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen ( KOM (2003) 657 )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten ("Århus-Richtlinie")( KOM (2003) 624 )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
1999/62/EG über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge ( KOM (2003) 448 )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über Statistiken zur
Informationsgesellschaft ( KOM (2003) 509 )
- Vorschlag für eine Richtlinie (EURATOM)des Rates zur
Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner
Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen
zusammen mit Vorschlag für eine Richtlinie (EURATOM)des
Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und
radioaktiver Abfälle ( KOM (2003) 32 )
In vier Fällen wurden zunächst Bedenken von der
Bundesregierung geäußert. Durch Verhandlungen konnten
diese Bedenken jedoch ausgeräumt werden. Es handelt sich um
folgende Vorschläge:
- Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Verstärkung
des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe ( KOM (2003) 277 )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Aushandlung und
Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen
Mitgliedstaaten und Drittstaaten ( KOM (2003) 94 )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die allgemeine Einführung
und die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der
Gemeinschaft ( KOM (2003) 132 )
- Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs ( KOM (2003) 440 )
3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat
a)Vom Bundesrat geprüfte Vorschläge für
Rechtsakte
Der Bundesrat hat im Berichtszeitraum 15 neue
Rechtsetzungsvorschläge wegen Bedenken im Hinblick auf das
Subsidiaritätsprinzip gerügt (im Vorjahr 27):
- Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom)des Rates zur
Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner
Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen
und Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom)des Rates
über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und
radioaktiver Stoffe, KOM (2003) 32 endg.; Ratsdok. 8990/03
(BR-Beschluss 327/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen
den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden, KOM (2003) 443 endg.;
Ratsdok. 11830/03
(BR-Beschluss 589/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
1999/62/EG über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge, KOM (2003) 448 endg.; Ratsdok.
11944/03
(BR-Beschluss 590/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen
Zentrums für die Prävention und die Bekämpfung von
Seuchen, KOM (2003) 441 endg.; Ratsdok.
12098/03 (BR-Beschluss 667/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der
Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die
mit den zuständigen Behörden kooperieren, KOM (2002) 71
endg.; Ratsdok. 6181/02
(BR-Beschluss 770/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie
92/42/EWG des Rates, KOM (2003) 453 endg.; Ratsdok.
12082/03
(BR-Beschluss 618/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über Statistiken zur
Informationsgesellschaft, KOM (2003) 509 endg.; Ratsdok.
12145/03
(BR-Beschluss 649/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor
Verschmutzung, KOM (2003) 550 endg.; Ratsdok. 12985/03
(BR-Beschluss 718/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr.
1692/96/EG über
gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes, KOM (2001) 544 endg.;
Ratsdok. 12597/01
(BR-Beschluss 919/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endg.; Ratsdok.
14154/03
(BR-Beschluss 850/03 (PDF) )
- Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die
Annahme eines Entwurfs eines Rahmenbeschlusses zur Verhütung
und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und
Geweben
(BR-Beschluss 299/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Anwendung des Internationalen Codes
für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft, KOM (2003) 767 endg.;
Ratsdok. 16218/03
(BR-Beschluss 019/04 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen
und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, KOM (2003) 657 endg.; Ratsdok.
14812/03
(BR-Beschluss 887/03 (PDF) )
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen,
KOM (2003) 740 endg.; Ratsdok.
5118/04
(BR-Beschluss 067/04 (PDF) )
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den
Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, KOM (2003) 741 endg.;
Ratsdok. 16260/03
(BR-Beschluss 068/04 (PDF) )
b)Sonstige Beanstandungen durch den Bundesrat
Der Bundesrat hat ferner in 13 Fällen zu nicht
legislativen Maßnahmen der Kommission - wie Mitteilungen,
Berichte, Grünbücher - unter
Subsidiaritätsgesichtspunkten Stellung genommen (im Vorjahr
acht).
4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und
Bundesrat
Insgesamt ergibt sich eine große Übereinstimmung
bei der Bewertung von Kommissionsvorschlägen durch
Bundesregierung und Bundesrat. So teilt die Bundesregierung in
sieben Fällen explizit die vom Bundesrat
geäußerten Subsidiaritätsbedenken. Die Bedenken
richten sich zum einen vor allem gegen Maßnahmen, die
infrastrukturelle Einrichtungen zum Gegenstand haben und damit in
die innere Organisation der Mitgliedstaaten eingreifen (z.B..
Einrichtung einer unabhängigen
Infrastrukturaufsichtsbehörde bei der geplanten Richtlinie
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge oder die
Schaffung eines Behördensystems zur Durchsetzung von
Verbraucherschutzgesetzen im Falle einer Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz). Zum anderen betreffen sie
Maßnahmen, die auch reine Inlandssachverhalte regeln sollen
(so etwa im Falle der Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens oder bei der Regelung von Haftungsfragen für
Verlust oder Beschädigung von Gütern auch im rein
innerstaatlichen Schienengüterverkehr).
Nur in zwei Fällen weicht die Bundesregierung
ausdrücklich vom Votum des Bundesrates ab. In einem dieser
beiden Fälle bezog sich die Bewertung des Bundesrates auf
einen überholten Verordnungsvorschlag, während die
letztlich verabschiedete Fassung den Bedenken des Bundesrates
voll Rechnung trug (Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines
Europäischen Zentrums für die Prävention und die
Bekämpfung von Seuchen); insofern lag. kein
echter Dissens zwischen Bundesregierung und Bundesrat vor. Im
anderen Fall unterstützte die Bundesregierung unter anderem
aus Sicherheitsgründen den Verordnungsvorschlag der
Kommission (Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung des
Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation
eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft).
Bei den restlichen sechs vom Bundesrat beanstandeten
Vorschlägen hat seitens der Bundesregierung eine
Subsidiaritätsprüfung nicht statt gefunden, da aus
Sicht der betroffenen Ressorts Anhaltspunkte für Bedenken
nicht bestanden. In diesem Zusammenhang muss aber
berücksichtigt werden, dass die Bundesregierung gleichzeitig
zahlreiche Kommissionsvorschläge einer
Subsidiaritätsprüfung unterzogen (insgesamt 93 mehr als
der Bundesrat)und Bedenken geäußert hat, die vom
Bundesrat nicht beanstandet worden waren.
Keiner der Vorschläge, bei denen
Subsidiaritätsbedenken des Bundesrates von der
Bundesregierung nicht geteilt wurden, betrifft Vorhaben, die im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren
betreffen. In diesen Fällen ist die Bundesregierung
gemäß § 5 Abs. 2 EuZBLG verpflichtet, die
Auffassung der Länder maßgeblich zu
berücksichtigen, soweit nicht gesamtstaatliche Interessen
entgegenstehen.
Unabhängig von diesen Bewertungsunterschieden
berücksichtigt die Bundesregierung die vom Bundesrat
geäußerten Subsidiaritätsbedenken so weit wie
möglich und führt sie in die Beratungen der Ratsgremien
ein. Dementsprechend hat die Bundesregierung bereits die Bedenken
hinsichtlich der in den BR-Beschlüssen 327/03 (PDF) , 598/03 (PDF) ,
590/03 (PDF) , 919/03 (PDF) genannten Kommissionsvorschlägen bei den noch
laufenden Verhandlungen im Rat mehrfach deutlich gemacht. Diese
Verhandlungen erfolgen zum Teil in enger Abstimmung mit den
Ländern. Mehrfach konnte die Bundesregierung dort
Nachbesserungen bezüglich beanstandeter Regelungen
erreichen. Andere vom Bundesrat unter
Subsidiaritätsgesichtspunkten kritisierte Vorschläge
wurden bislang im Rat noch nicht beraten. Die Bundesregierung
wird sich aber auch hier für eine Beachtung des
Subsidiaritätsprinzips einsetzen.
Soweit die Beanstandungen des Bundesrates auch Berichte,
Mitteilungen, Grün- und Weißbücher betreffen,
sind diese in der Aufstellung der Bundesregierung nicht enthalten
(siehe unter II.1 sowie unter IV.), da eine formelle
Subsidiaritätsprüfung hier nicht stattfindet.
5. Stellungnahmen des Bundestages
Mehrere Ausschüsse des Bundestages - so der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union sowie
der Unterausschuss Europarecht des Rechtsausschusses - haben sich
im Berichtsjahr im Zusammenhang mit dem
Subsidiaritätsbericht der Bundesregierung für 2002 und
dem Rechtsetzungsbericht der Kommission für 2003 mit dem
Thema Subsidiarität befasst. Die vorgenannten Berichte
wurden zur Kenntnis genommen.
III. Jahresbericht "Bessere Rechtsetzung 2003" der
Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Rat
am 12. Dezember 2003 den Jahresbericht "Bessere Rechtsetzung
2003" gemäß Artikel 9 des Protokolls über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit übermittelt ( KOM (2003) 770 endg.). Die
Kommission berichtet darin über die Durchführung des
Aktionsplanes "Vereinfachung und Verbesserung des
Regelungsumfeldes" im Jahre 2003 und über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit. Die Bundesregierung hatte
den vorangegangenen Jahresbericht der Kommission von 2002 in
ihrem Subsidiaritätsbericht 2002 ausgewertet. Der Bundesrat
hat mit Beschluss vom 12. März 2003 zum Rechtsetzungsbericht
der Kommission Stellung genommen. Im Folgenden setzt sich die
Bundesregierung mit dem neuen Jahresbericht der Kommission
kritisch auseinander.
1. Inhalt des Kommissionsberichtes
Im Einzelnen behandelt die Kommission in ihrem Bericht
- Maßnahmen auf Kommissionsebene hinsichtlich des
Aktionsplanes 2002 und der darin geplanten institutionellen
Vereinbarung
- Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaftsorgane
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten
- Rechtlicher und institutioneller Rahmen bei der Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit
- Tatsächliche Anwendung dieser Grundsätze durch die
Kommission und andere Gemeinschaftsorgane
- Einleitend weist die Kommission auf die Aufgabe hin, bei der
Rechtsetzung sowohl die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit zu wahren als auch
die Qualität der Rechtsvorschriften zu verbessern und den
Zugang zum Gemeinschaftsrecht zu erleichtern. Der Bericht
beschäftigt sich zum einen mit dem allgemeinen Rahmen
für eine bessere Rechtsetzung. Er geht dabei insbesondere
auf die Durchführung des Aktionsplans 2002 ,;Verbesserung
und Vereinfachung des Regelungsumfelds" der Kommission ( KOM (2002) 412 )
ein, in dem konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des
Ziels einer besseren Rechtsetzung dargestellt sind. Dieser
Aktionsplan 2002 wurde durch acht spätere Mitteilungen
flankiert. Zum anderen setzt sich der Jahresbericht 2003 mit der
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit durch die Organe der
Gemeinschaft auseinander. Beschrieben wird ferner eine
Gesamtstrategie für bessere Rechtsetzung, die von der
Kommission mit dem Europäischen Parlament und dem Rat
entwickelt und zwischenzeitlich durch eine Interinstitutionelle
Vereinbarung konkretisiert wurde.
- Ein Schwerpunkt der Kommissionsmaßnahmen liegt bei der
besseren Vorbereitung und Durchführung von
Gemeinschaftsvorhaben. So führte die Kommission
Mindeststandards für öffentliche Konsultationen ein
( KOM (2002) 704 )mit dem Ziel, die Qualität von
Vorschlägen durch Öffentliche Diskussionen zu
verbessern. Mit einem neuen Folgenabschätzungsverfahren nahm
die Kommission 2002 ein System an, wonach jede wichtige
Kommissionsinitiative nicht nur auf ihre wirtschaftlichen
Auswirkungen untersucht, sondern auch soziale und umweltrelevante
Folgen berücksichtigt werden sollen. Die Kommission
beurteilt die Ergebnisse des ersten Laufjahres sehr positiv,
sieht aber auch gewisse Anfangsschwierigkeiten. Diese sollen aber
durch weitere Initiativen des Generalsekretariats beseitigt
werden. Darüber hinaus hat die Kommission neue Richtlinien
für die Einholung und Nutzung von externem Expertenwissen
entwickelt. Diese sind in einer
Mitteilung der Kommission von Dezember 2002 in Bezug auf den
Aktionsplan "Wissenschaft und Gesellschaft" ( KOM (2002) 713 )
enthalten, der im Kern die Erweiterung und Systematisierung der
Einholung von Expertenwissen betrifft, zum Beispiel durch das
elektronische Netz SINAPSE, das 2004 in eine Pilotphase
eintritt.
Im Februar 2003 wurde außerdem der Aktionsrahmen
"Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire" ( KOM (2003) 71)beschlossen, der kurze und mittelfristige
Maßnahmen zur Verringerung des Umfangs des
Gemeinschaftsrechts (Kodifizierung und Eliminierung veralteter
Vorschriften)vorsieht und sicherstellen soll, dass die
Gemeinschaftsvorschriften klar, verständlich und aktuell
sind. Nach der ersten Phase der Durchführung zeigen sich
laut Kommission zwar Schwachstellen des Aktionsrahmens bei kurz-
bis mittelfristigen Maßnahmen zur Verringerung des Umfangs
des Gemeinschaftsrechts. Insgesamt laufe der eingeleitete
Prozess aber gut an.
Erhöhte Aufmerksamkeit muss laut Kommission der Wahl
ihrer Instrumente zu Kommen. Die Richtlinien sollten wieder der
ursprünglichen Definition entsprechen und auf die Festlegung
eines rechtlichen Rahmens und eines Zieles begrenzt werden.
Außerdem schlägt die Kommission die Nutzung von
"Alternativinstrumenten" vor, die zwar im Vertrag nicht
vorgesehen sind, die als "Soff law"-Instrumente aber neben den
klassischen Instrumenten wie Verordnungen und Richtlinien zum
Einsatz Kommen sollen. Ferner soll mehr Gebrauch von
Europäischen Agenturen, insbesondere Regulierungsagenturen,
gemacht werden, die eine unmittelbare und formale Rolle in der
Rechtsetzung der Gemeinschaft spielen sollen. Schließlich
empfiehlt die Kommission den Abschluss von Verträgen und
Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und
den lokalen Gebietskörperschaften, durch die subnationale
Stellen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen
ermächtigt werden, um den regionalen Rahmenbedingungen bei
der Gestaltung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik
Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Kontrolle der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts beschreibt die Kommission verschiedene
Maßnahmen, die sie zur Verbesserung der Überwachung
einer ordnungsgemäßen Umsetzung eingeführt bzw.
weitergeführt hat. Dies sind z.B. Konkordanztabellen, der
elektronisch geführte Zeitplan für die Umsetzung von
Richtlinien, die Datenbank ASMODEE II und der jährliche
Bericht über die Kontrolle der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts ( KOM (2003) 669 ).
Des Weiteren plant die Kommission die verstärkte Aufnahme
von Überprüfungsklauseln in die Rechtsakte. Dadurch
soll eine regelmäßige Aktualisierung und Anpassung der
Rechtsvorschriften gewährleistet werden. Ferner behält
sich die Kommission das Recht " vor, nicht mehr aktuelle
Vorschläge wieder zurückzuziehen. Die redaktionelle
Qualität von Rechtsakten soll durch gemeinsame Leitlinien
der Organe für die Abfassung von Rechtstexten verbessert werden.
c)Im Hinblick auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane
weist die Kommission auf das Erfordernis einer engen
Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Institutionen zur
Verbesserung der Gemeinschaftsrechtsqualität hin. Daher
haben sich der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission Ende 2003 auf die
Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung"
geeinigt, deren Hauptziele darin bestehen, die Qualität der
Gemeinschaftsvorschriften und deren Umsetzung in nationales Recht
zu verbessern. Dabei sind als Schlüsselelemente die
Verbesserung der interinstitutionellen Koordinierung der
Rechtsetzungstätigkeit und der Transparenz, die Schaffung
eines stabilen Rahmens für die "Soft-Law"-Instrumente, der
verstärkte Einsatz von Folgeabschätzungen im
gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess und die Verpflichtung zur
Festsetzung einer möglichst kurzen, bindenden Frist für
die Umsetzung von Richtlinien zu nennen.
d)Bezogen auf die Mitgliedstaaten stellt die Kommission die
wichtigsten Initiativen dar, die seitens der Mitgliedstaaten mit
dem Ziel einer besseren Rechtsetzung ergriffen worden sind.
Gleichzeitig fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf,
konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbesserung des
europäischen Regelungsfeldes zu benennen. Insgesamt
beurteilt die Kommission die Praktiken und Leistungen der
Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang noch sehr unterschiedlich.
Dabei räumt sie jedoch ein, dass es mangels einer
gemeinsamen Methodologie schwierig ist, definitive Informationen
über die Ergebnisse in den Mitgliedstaaten zu erfassen und
zu bewerten.
f)Die Kommission betont in ihrem Bericht nochmals den
dynamischen Charakter des Subsidiaritätsprinzips, das je
nach Entwicklung auf mitgliedstaatlicher Ebene sowohI zu
Erweiterungen als auch zu Beschränkungen der Tätigkeit
der Gemeinschaft führen kann. Sie setzt sich kurz mit dem
überarbeiteten Subsidiaritätsprotokoll auseinander, wie
es der Europäische Konvent im Juli 2003 vorgelegt hat.
Schließlich stellt die Kommission die Auswirkungen des
Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips auf das Handeln der Union anhand
einiger Beispiele dar:
- So kann das Subsidiaritätsprinzip im Bereich
Straßenverkehrssicherheit eine
Erweiterung des Tätigkeitsbereichs nach sich ziehen
(Richtlinienvorschlag zur
Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen
Straßennetz, KOM (2002) 769 ).
- Dass dieser Grundsatz auch das Ende der
Gemeinschaftstätigkeit erfordern
kann, zeigte die Kommission mit einem Fall aus dem
Verbraucherschutz (überarbeitung Richtlinie 75/106/EWG , Richtlinie 80/232/EWG ).
Auch die Auswirkungen des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit werden an Beispielen
verdeutlicht:
- Wie das Beispiel zur Durchführung der
EU-Wettbewerbsregeln (Verordnung Nr. 1/2003)veranschaulicht,
können Verhältnismäßigkeitserwägungen
einerseits ein stärkeres Handeln der Union verlangen.
- Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann aber
auch eine Vereinfachung der Handlungsform erfordern, was unter
anderem durch ein Beispiel aus dem Bereich Straßenverkehrssicherheit (Aktionsprogramm
für die Straßenverkehrssicherheit KOM (2003) 311 )
dargestellt wird.
Im Rahmen der Rechtsetzung haben der Rat und das
Europäische Parlament nur wenige Änderungen von
Kommissionsvorschlägen auf Grund der Grundsätze der
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
verlangt. Als Vertretung der Mitgliedstaaten war besonders der
Rat auf eine enge Auslegung der Grundsätze bedacht, doch
konnten unterschiedliche Auffassungen durch interinstitutionellen
Dialog ausgeräumt werden.
Insgesamt zieht die Kommission eine positive Bilanz ihrer
Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität von
Rechtsvorschriften und des Zugangs zu ihnen. Zwar basiere der
Bericht nur auf ersten Erfahrungen aus den Jahren 2003 und 2004.
Eine Notwendigkeit zur grundlegenden überprüfung ihrer
Leitlinien kann die Kommission aus dieser Bestandsaufnahme trotz
einiger konkreter Schwachpunkte und Defizite bei der Umsetzung
aber nicht erkennen.
Eine Bestätigung ihrer Sichtweise sieht die Kommission
schließlich in der geringen Zahl der beim Gerichtshof
erhobenen Klagen, in denen ein Verstoß gegen das
Subsidiaritätsprinzip geltend gemacht wurde, und in der
Tatsache, dass die Organe der Union in keinem Fall wegen eines
solchen Verstoßes verurteilt wurden.
2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die
Bundesregierung
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich die
Kommission in ihrem Rechtsetzungsbericht 2003 weiterhin intensiv
mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und dass
sie umfangreiche neue Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität des Gemeinschaftsrechtes aufgezeigt hat.
Insbesondere ist der im Jahr 2002 verabschiedete Aktionsplan
"Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"
hervorzuheben, mit dem sich die Kommission zur Umsetzung
konkreter Schritte zur Verbesserung der Rechtsetzung verpflichtet
hat.
Wie schon in den Vorjahren bedauert die Bundesregierung jedoch
erneut, dass auch der Rechtsetzungsbericht 2003 keine klaren
Kriterien aufstellt, aufgrund derer sich die Prüfung des
Subsidiaritäts- und des
Verhältnismäßigkeitsprinzips nachvollziehen
lässt. Auch fehlt es an einer systematischen übersicht
über die Anwendung des Subsidiaritäts- und des
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Stattdessen
beschränkt sich die Kommission weitgehend auf die
beispielhafte Darstellung einzelner Fälle. Positiv ist in
diesem Zusammenhang allerdings hervorzuheben, dass die Kommission
erstmalig auch eine "umgekehrte Anwendung" des
Subsidiaritätsprinzips dokumentiert hat, d.h. die
Rücknahme eines existierenden Gemeinschaftsrechtsaktes wegen
Subsidiaritätsbedenken.
Die Bundesregierung erkennt die großen Anstrengungen der
Kommission beim Aufbau und der Durchführung von
Folgenabschätzungen für neue Regelungsvorhaben an. So
tragen die
Einbeziehung von Expertenwissen und Folgenabschätzungen
verstärkt zur Vermeidung von Fehlern bei, die sonst erst in
späteren Arbeitsschritten gefunden und aus den
Entwürfen gestrichen werden müssten. Das
gegenwärtig praktizierte System weist aber noch zahlreiche
Schwächen auf, insbesondere hinsichtlich der methodischen
Grundlagen und der geringen Anzahl durchgeführter
Folgenabschätzungen, die noch zu beheben sind.
Die Verabschiedung der Interinstitutionellen Vereinbarung
Bessere Rechtsetzung wird begrüßt. Die
Aktivitäten zwischen Kommission, Rat und Parlament zur
Verbesserung der Rechtsetzung können so verstetigt,
vereinheitlicht und transparenter gestaltet werden.
Insgesamt hat das Bemühen der Kommission auch zu
konkreten Verbesserungen geführt:
Dies zeigt sich. an dem aus Sicht der Bundesregierung positiv
zu bewertenden Rückgang des Umfangs der jährlichen
Rechtsetzungstätigkeit in den vergangenen Jahren. So blieb
die Anzahl neuer Rechtsakte im zweiten Jahr in Folge deutlich
unter 400 Vorschlägen (gegenüber knapp 800 in
1990).
- Gleichzeitig werden Grünbücher und Mitteilungen
vermehrt genutzt. Dies ist im Vorfeld verbindlicher
Gesetzgebungsvorschläge zu begrüßen, da auf diese
Weise eine effektive Einbeziehung aller Wirtschaftsteilnehmer in
den Konsultationsprozess möglich wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgerechtigkeit positiv zu
bewerten sind die von der Kommission eingeführten
Mindeststandards für öffentliche Konsultationen, die
auf wichtige Initiativen Anwendung finden sollen.
- Die Bundesregierung befürwortet in diesem Zusammenhang
auch das Bestreben der Kommission, bereits in der Vorbereitung
von Rechtsakten die Maßstäbe für eine bessere
Qualität des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und
nicht mehr aktuelle Vorschläge von sich aus
zurückzunehmen.
Die Kommission ruft im Bericht die Mitgliedstaaten auf,
parallel zu den Initiativen der EU Maßnahmen zur
Verbesserung der Rechtsetzung auch in den Mitgliedstaaten zu
initiieren. Die Bundesregierung begrüßt diese
Forderung und verfolgt hier schon seit längerer Zeit eine
Reihe von nationalen Maßnahmen.
- So ist nach der novellierten GGO für neue
Regelungsvorhaben verpflichtend eine
Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen.
- Handreichungen zur Ermittlung der Folgen von Gesetzen
für die Ministerien sind erstellt worden.
Ergänzend zu den Handreichungen zur
Folgenabschätzung wird derzeit eine weitere
praxisorientierte Arbeitshilfe entwickelt, deren Schwerpunkt
insbesondere bei der Ermittlung der Kostenfolgen neuer
Regelungsvorhaben liegt.
Ferner werden über die Initiative Bürokratieabbau
staatliche Hemmnisse für Wirtschaft, Bürgerinnen und
Bürger reduziert sowie in einem umfassenden Programm das
Bundesrecht bereinigt.
3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat
Der Bundesrat hat sich in seiner 797. Sitzung am 12. März
2004 mit dem Rechtsetzungsbericht der Kommission für 2003
beschäftigt und dazu folgende Aussagen beschlossen:
- Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in ihrem
elften Bericht zur Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
neue Schwerpunkte setzend, den Weg aus dem zehnten Bericht
fortführe. Einen Kernpunkt bilde dabei das im Jahre 2002
eingeführte Folgenabschätzungsverfahren, bei dem die
Kommission, eine Anregung des Bundesrates aufgreifend, auch auf
qualitative Auswirkungen einginge, bei der Durchführung der
überprüfung jedoch noch Verbesserungsbedarf
erkenne.
- Er begrüßt das Bemühen der Kommission
gemäß der Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis
Rechtsvorschriften verständlicher zu kodifizieren und
überholte aufzuheben, da die Gemeinschaftsvorschriften nur
so vom Bürger akzeptiert würden. Dabei würde der
Bundesrat ein zügigeres Umsetzen dieses Vorhabens
begrüßen.
- Als einen Fortschritt erachtet es der Bundesrat, dass die
Kommission neben der Subsidiarität auch der
Verhältnismäßigkeit größeres Gewicht
beimesse.
- Das Bemühen der Kommission um eine veranschaulichende
beispielhafte Darstellung ihres
Subsidiaritätsprüfungsvorgehens wurde vom Bundesrat
festgestellt.
- Der Bundesrat betont die in der zukünftigen
europäischen Verfassung jeder Kammer der nationalen
Parlamente gebotene Möglichkeit, durch ein
Frühwarnsystem mehr Kontrolle und Einfluss auf die
Einhaltungsprüfung von Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit auszuüben und bittet die
Bundesregierung, sich dafür weiter einzusetzen.
- Der Bundesrat begrüßt das im Konventsentwurf
vorgesehene Klagerecht der Parlamente, da es das
Frühwarnsystem Komplettiere, um eine wirksame
Subsidiaritätskontrolle zu ermöglichen. Er bittet die
Bundesregierung, sich weiter um das Klagerecht zu
bemühen.
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auch weiterhin
für die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit einzusetzen, da aus
seiner Sicht noch weiterer Handlungsbedarf bestehe.
IV. Das neue Subsidiaritätsprotokoll nach der
Europäischen Verfassung
Mit Inkrafttreten der Europäischen Verfassung wird das
Subsidiaritätsprotokoll von 1997 zahlreichen, vor allem
prozeduralen Änderungen unterliegen. Die jetzige als Anhang
zur Europäischen Verfassung vorgesehene Fassung entspricht
weitgehend dem vom Europäischen Konvent am 18. Juli 2003
vorgelegten Verfassungsentwurf (CONV 850/03 (PDF) ), der bereits im
Subsidiaritätsbericht 2002 vorgestellt wurde.
Danach soll insbesondere ein neues Verfahren in Form eines
Frühwarnsystems zur überprüfung des
Subsidiaritätsprinzips eingeführt werden (Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
Ziffer 3 ff.; Protokoll über die Rolle der nationalen
Parlamente in der Europäischen Union, Ziffer 3). Die
Kommission muss nach dem Entwurf künftig alle ihre
Vorschläge und geänderten Vorschläge für
einen Gesetzgebungsakt gleichzeitig dem Unionsgesetzgeber und den
nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten übermitteln.
Jedes nationale Parlament eines Mitgliedstaats oder jede Kammer
eines nationalen Parlaments kann dann binnen sechs Wochen in
einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Ministerrats und der Kommission
Subsidiaritätsbedenken darlegen. Dabei obliegt es dem
jeweiligen Parlament bzw. der Kammer, ggf. die regionalen
Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren. Die
Stellungnahmen sind vom Europäischen Parlament, vom
Ministerrat und von der Kommission grundsätzlich zu
berücksichtigen. Die Kommission muss ihren Vorschlag
überprüfen, wenn ein Drittel (bzw. in bestimmten
Fällen ein Viertel)der nationalen Parlamente und Kammern
nationaler Parlamente der Ansicht ist, der Kommissionsvorschlag
verstoße gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Weiterhin werden erstmalig Gesetzgebungsvorhaben, die dem
Subsidiaritätsprinzip unterliegen, gemeinschaftsrechtlich
definiert sein. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet "Entwurf
eines Europäischen Gesetzgebungsaktes" die Vorschläge
der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten,
die Initiativen des Europäischen Parlaments, die
Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der
Europäischen Zentralbank und die Anträge der
Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines
Europäischen Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben. Hierunter
werden also auch Initiativen der Mitgliedstaaten nach der
zweiten und dritten Säule des EU-Vertrages fallen.
Unverbindliche Rechtsakte dürften dagegen jedenfalls keiner
formellen Subsidiaritätsprüfung im Sinne des Protokolls
unterliegen, da sie nicht unmittelbar den Erlass eines
Europäischen Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben, sondern
lediglich seiner Vorbereitung dienen.
Ferner sieht das neue Subsidiaritätsprotokoll erstmals
eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für Klagen wegen
Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das
Subsidiaritätsprinzip vor, die gemäß der
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat
im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses
Parlaments übermittelt werden (Protokoll über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, Ziffer 7). Entsprechende
Klagen sollen künftig auch vom Ausschuss der Regionen in
Bezug auf Gesetzgebungsakte erhoben werden können, für
deren Annahme die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach
der Verfassung vorgeschrieben ist.
V. Gesamtbewertung
- Der vorliegende Bericht zeigt, dass das"
Subsidiaritätsprinzip in der gemeinschaftlichen Rechtsetzung
zunehmend praktische Relevanz erlangt. Auch die Bundesregierung
misst dem Rechtsgedanken der Subsidiarität in der Praxis
hohe Bedeutung zu. Die Anzahl der Gesetzgebungsvorschläge,
die die Bundesressorts insgesamt geprüft haben, ist
gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum leicht gestiegen
(106 Rechtsakte). Gleichzeitig gab es nur eine geringe ZahI von
Vorschlägen, bei denen nach vertiefter Prüfung
Subsidiaritätsbedenken auch im Laufe der Verhandlungen im
Rat noch nicht vollständig ausgeräumt werden konnten
(zehn Fälle).
- Insgesamt besteht eine hohe Übereinstimmung in der
Bewertung von Gesetzgebungsvorschlägen zwischen der
Bundesregierung und dem Bundesrat. Die ZahI der Fälle, in
denen die Bundesregierung die Subsidiaritätsbedenken des
Bundesrates grundsätzlich nicht teilt, ist gegenüber
dem vorherigen Berichtszeitraum gesunken. Die Bundesregierung hat
die Subsidiaritätsbedenken des Bundesrates auch bei
abweichender Einschätzung grundsätzlich in die
Beratungen der Ratsgremien eingebracht und Verhandlungserfolge
erzielen können. Die Verhandlungen waren zum
Berichtszeitpunkt zum Teil noch nicht abgeschlossen.
- Die Bundesregierung begrüßt nachdrücklich,
dass sich die Kommission in ihrem Bericht "Bessere Rechtsetzung
2003" eingehend mit den Möglichkeiten einer verbesserten
Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips für alle drei
Gemeinschaftsorgane auseinandersetzt und konkrete Maßnahmen
zur Umsetzung vorschlägt. Darin Kommt das ernsthafte
Bemühen der Kommission zum Ausdruck, dem
Subsidiaritätsprinzip auch in der Praxis effektive Geltung
zu verschaffen. Positiv hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang
insbesondere der Aktionsplan "Vereinfachung und Verbesserung des
Regelungsumfelds" und die Verabschiedung der
Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung".
- Die Bundesregierung hält es auch weiterhin für
erforderlich, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die
Gemeinschaftsorgane sorgfältig zu überwachen und
gegebenenfalls einzufordern. Sie wird deshalb auch in Zukunft bei
neuen Rechtsakten die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
eigenständig auf der Grundlage des
Subsidiaritätsrasters prüfen. Dabei wird sie
insbesondere darauf hinwirken, dass die Rechtsakte, der
Gemeinschaft eine hinreichende Begründung bezügIich
Subsidiaritätsgesichtspunkten enthalten und damit für
den Betroffenen transparent sowie kontrollierbar werden. Auf
diese Weise kann die Gemeinschaft dazu angehalten werden, die
Grenzen der ihr zugewiesenen Handlungsermächtigungen
einzuhalten.
- Die Bundesregierung begrüßt die neuen
Verfahrensregelungen, die sich für die Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips aufgrund des im Rahmen der
Europäischen Verfassung geänderten
Subsidiaritätsprotokolls ergeben werden. Sie ist der
Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip dadurch erheblich
größeres Gewicht erhalten und das Demokratieprinzip
durch die neuen prozeduralen Rechte für die nationalen
Parlamente in der Gemeinschaft gestärkt wird.