A. Problem und Ziel
Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation weitgehend ungeregelt, nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation (außergerichtliche Mediation), die während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts durchgeführte Mediation (gerichtsnahe Mediation) und die während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (gerichtsinterne Mediation). Für die gerichtsinterne Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3) - Mediations-RL - bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen.
B. Lösung
Der Entwurf stärkt die Mediation, indem er die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert. Zudem werden bestimmte Mindestanforderungen an Mediatorinnen und Mediatoren gesetzlich geregelt. Des Weiteren werden wissenschaftlich begleitete Modellprojekte an den Gerichten ermöglicht, um festzustellen, ob und in welchem Umfang es bei der Durchführung einer mit staatlicher Unterstützung geförderten außergerichtlichen Mediation in Familiensachen Einspareffekte im Bereich der Prozesskostenhilfe gibt. Schließlich wird die Möglichkeit einer Verweisung aus dem gerichtlichen Verfahren in die Mediation oder in ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert und die gerichtsinterne Mediation in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz sowie dem Patentgesetz und dem Markengesetz ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Gesetz schafft für die Wirtschaft in den §§ 3 und 4 insgesamt vier Informationspflichten, deren Erfüllung jedoch keine nennenswerten Kosten verursachen wird.
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
- (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Mediation kann durchgeführt werden
- 1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation),
- 2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
- 3. während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation).
- (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
- (1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
- (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
- (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
- (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
- (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
- (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er soll die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
- (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
- (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
- (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
- (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
- (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- 1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- 2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators
Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.
§ 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
- (1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation bei Familiensachen an Gerichten der Länder zu ermitteln.
- (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
- (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.
§ 7 Übergangsbestimmung
- (1) Die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 12] an einem Gericht angeboten wird, kann bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] weiterhin durchgeführt werden, solange keine Rechtsverordnung nach § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassen worden ist.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gerichtsinterne Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit, solange keine Rechtsverordnung nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, nach § 202 Satz 12) des Sozialgerichtsgesetzes oder nach § 9 Absatz 2 Satz 13) des Arbeitsgerichtsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassen worden ist.
§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 15 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen."
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 278 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung".
- b) Nach der Angabe zu § 796c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung".
2. § 41 wird wie folgt geändert:
3. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
- 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
- 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."
4. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen Güterichter als beauftragten oder ersuchten Richter verweisen."
5. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:
" § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- (1) Das Gericht kann den Parteien eine gerichtsnahe Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mediationsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hinaus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediationsgesetzes) vorschlagen.
- (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an."
6. § 794 Absatz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:
"4b. aus Beschlüssen nach den §§ 796b bis 796d;".
7. Nach § 796c wird folgender § 796d eingefügt:
" § 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung
- (1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Parteien in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt. § 796a Absatz 2 gilt entsprechend.
- (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist die Partei zu hören, gegen die sich die Vollstreckbarerklärung richten soll. Stehen der Vollstreckbarerklärung Hindernisse entgegen, setzt das Gericht den Parteien zur Behebung eine angemessene Frist. Mit Zustimmung der Parteien sorgt es in der Entscheidung für die in der Zwangsvollstreckung nötige Bestimmtheit. Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn die Vereinbarung unwirksam ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
- (3) Für die Vollstreckbarerklärung und die Inverwahrungnahme ist das Amtsgericht zuständig, welches in der Mediationsvereinbarung bezeichnet ist. Fehlt eine solche Bezeichnung und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt. In den sonstigen Fällen ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
- (4) Mit Zustimmung aller Parteien kann eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung ferner von einem deutschen Notar in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 gelten entsprechend. Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach Absatz 3 zuständigen Gericht angefochten werden; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend."
8. In § 797 Absatz 6 wird die Angabe " § 796c" durch die Wörter "den §§ 796c und 796d Absatz 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen."
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- (1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine gerichtsnahe Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mediationsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hinaus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediationsgesetzes) vorschlagen.
- (2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
- (3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt."
4. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat."
5. § 135 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Streitbeilegung" durch das Wort "Konfliktbeilegung" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) In Satz 1 wird das Wort "Streitbeilegung" durch das Wort "Konfliktbeilegung" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 135" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
7. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen."
8. § 156 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen."
- bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "kann" das Wort "ferner" eingefügt.
- cc) In Satz 5 werden die Wörter "Die Anordnung ist" durch die Wörter "Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Beratung" ein Komma sowie die Wörter "an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" eingefügt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 14) werden vor den Wörtern "über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare" die Wörter "über die gerichtsinterne Mediation," eingefügt.
2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- (1) Das Gericht kann den Parteien eine gerichtsnahe Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mediationsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hinaus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediationsgesetzes) vorschlagen.
- (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird."
3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;".
4. Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Arbeitsgericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin das Arbeitsgericht Berlin tritt."
5. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern "der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Angabe "des § 54a," und nach den Wörtern "ehrenamtlichen Richter," die Wörter "Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.
6. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ehrenamtlichen Richter," die Wörter "Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.
7. In § 85 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "erfolgt" ein Semikolon und die Wörter " § 62 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden" eingefügt.
8. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ehrenamtlichen Richter," die Wörter "Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 198 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Sozialgericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin das Sozialgericht Berlin tritt."
2. § 199 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 202 Satz 15) wird nach dem Wort "Gerichtsverfassungsgesetz" die Angabe "einschließlich § 15" und nach dem Wort "Zivilprozeßordnung" die Angabe "einschließlich § 278a" eingefügt.
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 167 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Verwaltungsgericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin das Verwaltungsgericht Berlin tritt."
2. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 173 Satz 1 wird nach dem Wort "Gerichtsverfassungsgesetz" die Angabe "einschließlich § 15" und nach dem Wort "Zivilprozeßordnung" die Angabe "einschließlich § 278a" eingefügt.
In Nummer 2118 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 796a ZPO" die Wörter "oder einer Mediationsvereinbarung nach § 796d ZPO" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Kostenordnung
In § 148a Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, werden die Wörter "(§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter "(§§ 796a bis 796c der Zivilprozessordnung), einer Mediationsvereinbarung (§ 796d der Zivilprozessordnung)" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Patentgesetzes
Dem § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen."
Artikel 11
Änderung des Markengesetzes
Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen."
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).
- 2) Hier wird die Änderung infolge des Entwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BR-Drs. 540/10 (PDF) berücksichtigt.
- 3) Hier wird die Änderung infolge des Entwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BR-Drs. 540/10 (PDF) berücksichtigt.
- 4) Hier wird die Änderung infolge des Entwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BR-Drs. 540/10 (PDF) berücksichtigt.
- 5) Hier wird die Änderung infolge des Entwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BR-Drs. 540/10 (PDF) berücksichtigt.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Begriff
In der Mediationspraxis und der Literatur wird Mediation (lat. mediatio: Vermittlung) als ein Verfahren verstanden, bei dem Parteien mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (vgl. nur: Mähler/Mähler in: Dussvon Werdt u.a., Mediation, 1995, S. 13). Insbesondere im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien für die Lösung des Konflikts unterscheidet sich die Mediation von anderen Verfahren, in denen die den Streit schlichtende Person den Parteien eine bestimmte Konfliktlösung vorschlagen kann (Schlichtung) oder der Streit der Parteien durch einen Dritten entschieden wird (gerichtliches Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren). Von der Rechtsberatung unterscheidet sich die Mediation insbesondere insoweit, als im Mediationsverfahren zwar das Recht als ein wesentlicher Orientierungspunkt für mögliche Konfliktlösungen erörtert werden kann, eine konkrete rechtliche Beratung über die dem Konflikt zugrundeliegenden Rechtsfragen jedoch nicht erfolgen darf.
2. Entwicklung der Mediation
Der Gedanke, Konflikte durch Verhandlungs- und Vermittlungsstrategien beizulegen, ist sehr alt und findet sich zum Teil schon vor der Entstehung von Rechtsnormen und staatlichen Organisationen (vgl. nur: Hehn, Handbuch Mediation, 2. Auflage, § 8 Rn. 3 ff.). Nicht nur in Japan, China und weiten Teilen Afrikas spielt der Vermittlungsgedanke seit jeher eine wesentliche Rolle bei der Beilegung von Konflikten. Auch in Europa reichen die Wurzeln der Mediation bis in das Altertum zurück. So wählten die Bürger von Athen im Jahr 594/3 v. Chr. Solon zum Vermittler, um den dem attischen Staat drohenden Bürgerkrieg abzuwenden. In der Präambel zum Friedensvertrag, der am 24. Oktober 1648 mit dem Westfälischen Frieden zu Münster den Dreißigjährigen Krieg beendete, wird der venezianische Ritter Alvise Contarini erwähnt, der "den Auftrag eines Mediators unabhängig von den Begehrlichkeiten der Parteien während beinahe fünf Jahren unverdrossen erfüllt und damit den Frieden möglich gemacht hat" (vgl.: Dussvon Werdt, homo mediator, S. 24 ff. und 44 ff.).
Im 20. Jahrhundert fand in den 70er-Jahren zunächst in den USA eine intensive Beschäftigung mit alternativen Formen der Konfliktregelung (Alternative Dispute Resolution - ADR) statt. Dabei wurde auch der Gedanke der Mediation wieder aufgegriffen und weiterentwickelt, der dann Mitte der 80er-Jahre auch in Europa zunehmend Beachtung fand. In Deutschland ist das Institut der Mediation größtenteils gesetzlich ungeregelt. Es existieren bislang nur vereinzelte die Mediation betreffende Bestimmungen; vgl. § 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 278 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Am 19. April 2002 legte die Kommission das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vor (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/ de/com/2002/com2002_0196de01.pdf ). Die Beratungen über das Grünbuch führten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0718:FIN::PDF), den die Kommission am 22. Oktober 2004 vorlegte.
Nach mehrjährigen Beratungen verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 21. Mai 2008 die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Europäische Mediationsrichtlinie - Mediations-RL, ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3). Mit der Richtlinie sollen Rahmenregeln eingeführt werden, "um die Nutzung der Mediation weiter zu fördern und sicherzustellen, dass die Parteien, die die Mediation in Anspruch nehmen, sich auf einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen verlassen können" (Erwägungsgrund 7 Mediations-RL).
Die Mediations-RL gilt nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die in Artikel 2 Mediations-RL definiert werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in diesem Bereich, Regelungen zur Vertraulichkeit der Mediation, zur Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung und zur Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen zu schaffen (Artikel 6 bis 8 Mediations-RL).
Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Qualität der Mediation sowie deren Inanspruchnahme fördern (Artikel 4 und 5 Mediations-RL).
4. Vorarbeiten für das Gesetz
Zur Vorbereitung des Gesetzes wurde das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg beauftragt, ein rechtsvergleichendes Gutachten zur Mediation in ausgewählten Ländern der Welt zu erstellen (vgl. Hopt/Steffek, Mediation - Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen, Tübingen 2008). Ergänzend hat das Bundesministerium der Justiz eine interdisziplinäre Expertenkommission einberufen, die die Vorbereitungsarbeiten intensiv unterstützt hat.
Auch der 67. Deutsche Juristentag (DJT) 2008 hat sich in einer eigenen Abteilung mit der Mediation und weiteren Verfahren konsensualer Streitbeilegung beschäftigt und zahlreiche Beschlüsse zum Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht gefasst.
Im Rahmen der von der Bundesregierung veranlassten wissenschaftlichen Begleitforschung wurde darüber hinaus ein rechtstatsächliches Gutachten eingeholt, das für Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten familiengerichtliche Verfahren und Familienmediation hinsichtlich Kosten, Verfahrensdauer, Zufriedenheit, Nachhaltigkeit und Folgewirkungen miteinander vergleicht (Greger, Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten - Pilotstudie zum Vergleich von Kosten und Folgekosten).
II. Inhalt des Entwurfs
Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden bereits in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt (vgl. nur § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO, § 135 und § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Neben der außergerichtlichen und der gerichtsnahen Mediation gehören zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung die unterschiedlichsten Verfahren wie die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen, die Ombudsleute, Clearingstellen und neuere Schieds- und Schlichtungsverfahren wie Shuttle-Schlichtung, Adjudikation, Mini Trial, Early Neutral Evaluation und Online-Schlichtung (vgl. dazu nur: Risse/Wagner, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 23 Rn. 93 ff.). Diese Verfahren werden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert, und es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer innovativer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen wird. Obwohl, wie hieraus ersichtlich, den Parteien zahlreiche Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zur Verfügung stehen, werden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Der Gesetzgeber kann jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Denn "eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung" (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01).
Ziel des Entwurfs ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern. Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkt der Entwurf dabei insbesondere die außergerichtliche Mediation. Dagegen enthält der Entwurf keine Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich, da es sich hierbei trotz der Nähe zur Mediation um eine gesetzlich bereits geregelte Spezialmaterie handelt.
Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten, sondern stellt die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeidet so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung. Denn es erscheint wenig sachgerecht, nahezu identische Sachverhalte allein wegen formaler Kriterien wie dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien unterschiedlich zu behandeln.
Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, wird eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren sowie für die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen eingeführt. Daraus folgt für diese zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen.
Im Hinblick auf die Verjährung besteht kein Regelungsbedarf. Denn die Verjährung ist bereits nach geltendem Recht nach § 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 203 Rn. 5, m. w. N.). Legt man die zu § 203 Satz 1 BGB ergangene Rechtsprechung und die hierzu veröffentlichte Literatur als Maßstab zugrunde, so sind eine Mediation, aber auch Gespräche über den Vorschlag, eine Mediation einzuleiten, als Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Schlägt zum Beispiel eine Partei eine Mediation vor und die Gegenpartei signalisiert, den Vorschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Die Hemmung endet in diesem Fall, wenn eine der Parteien eindeutig und klar zu erkennen gibt, eine Mediation nicht beginnen zu wollen. Lassen die Parteien die Mediation zwischenzeitlich ruhen, um die bisher erzielten Ergebnisse zu überprüfen und dann über eine mögliche Fortführung zu entscheiden, endet die Hemmung erst, wenn eine der Parteien eine Fortsetzung der Mediation klar und deutlich ablehnt.
Schließlich schafft der Entwurf in den meisten Prozessordnungen eine Rechtsgrundlage, um den Parteien eine gerichtsnahe Mediation oder eine sonstige Form der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder - soweit durch Landesrecht vorgesehen - eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen zu können. Konkret gilt das für die ZPO, das FamFG, das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dagegen sind in der Strafprozessordnung (StPO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Besonderheiten der Verfahrensarten sowie teilweise wegen bereits vorhandener Spezialregelungen (zum Beispiel Täter-Opfer-Ausgleich) keine entsprechenden Regelungen vorgesehen. Soweit bestimmte Gesetze - wie etwa die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - ergänzend die eingangs genannten Prozessordnungen in Bezug nehmen, hat dies nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit der Vorschriften der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder einer sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung zur Folge. Denn derartige Verweisungen stehen regelmäßig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die betreffenden Bestimmungen mit der Eigenart des jeweiligen Verfahrens vereinbar sind. Nicht der Fall ist dies für den Bereich der gerichtsinternen und gerichtsnahen Mediation und der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beispielsweise bei der Wehrdisziplinarordnung (WDO) und der bereits erwähnten Wehrbeschwerdeordnung.
Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von einem bereits klar umrissenen Berufsbild kann noch nicht ausgegangen werden, weshalb der Entwurf sich darauf beschränkt, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.
Die Vorschriften des Mediationsgesetzes (MediationsG) gelten für alle Mediatorinnen und Mediatoren, auch für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).
Soweit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Anspruch genommen wird, besteht die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren (§§ 2 bis 5 MediationsG) ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Ausbleibende oder unterschiedliche Regelungen durch die Landesgesetzgeber würden zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere wäre zu befürchten, dass Grundprinzipien der Mediation, wie die Unabhängigkeit und Neutralität der Mediatorinnen und Mediatoren oder die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens, nicht bundesweit gelten würden. Bei länderübergreifenden Mediationen könnte es sogar dazu führen, dass unterschiedliche Standards angewendet werden müssten. Dies wäre, vor allem aus Sicht der Mediandinnen und Medianden, nicht hinnehmbar.
Eine bundeseinheitliche Regelung der Grund- und Verfahrenspflichten sowie einer allgemeinen Aus- und Fortbildungspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren ist auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Denn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Insbesondere wäre zu befürchten, dass die unterschiedliche landesrechtliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätte. Das gilt vor allem für die Mediatorinnen und Mediatoren treffende allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung. Eine bundesweite Regelung stellt sicher, dass derartige wettbewerbsverzerrende Verhältnisse vermieden werden.
IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für Bund und Länder zu erwarten. Für den Bund und die Länder begründet das Gesetz unmittelbar keinen Vollzugsaufwand.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die mit dem Entwurf verfolgte Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll zu einer nachhaltigen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und insgesamt zu einer Verbesserung der Streitkultur beitragen.
V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten
Der Entwurf sieht keine Rechtsvereinfachung vor.
Die §§ 3 und 4 MediationsG enthalten für die Wirtschaft die folgenden Informationenpflichten:
- - § 3 Absatz 1 Satz 1 MediationsG: Offenbarungspflicht der Mediatorin oder des Mediators über Umstände, die ihre oder seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können;
- - § 3 Absatz 4 MediationsG: Aufklärungspflicht der Mediatorin oder des Mediators, wenn eine mit ihr oder ihm in derselben Berufs- oder Bürogemeinschaft verbundene Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig geworden ist;
- - § 3 Absatz 5 MediationsG: Informationspflicht der Mediatorin oder des Mediators über ihre oder seine Aus- und Fortbildung;
- - § 4 Satz 4 MediationsG: Informationspflicht der Mediatorin oder des Mediators über den Umfang ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht.
Da es sich bei der Mediation um eine heterogene Disziplin handelt, liegen weder über die Anzahl der in Deutschland von diesen Informationspflichten betroffenen Mediatorinnen und Mediatoren noch über die Häufigkeit der Informationspflichten aussagekräftige Erhebungen vor. Dies beruht insbesondere darauf, dass zum einen das Berufsbild des Mediators nicht gesetzlich geregelt ist und zum anderen viele Mediatorenverbände entsprechende Daten der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen. Soweit die Verbände Zahlen veröffentlichen, geben diese im Übrigen keinen sicheren Anhaltspunkt über die Anzahl der in Deutschland tätigen Mediatorinnen und Mediatoren, zumal Mediatorinnen und Mediatoren nicht selten in mehreren Verbänden organisiert sind. Einschlägiges Datenmaterial ist vor diesem Hintergrund nicht zugänglich. Erschwert wird eine entsprechende Erhebung bzw. Schätzung dadurch, dass Mediation interdisziplinär ausgeübt wird und deshalb auch keine tragfähige Zahlen zur Anzahl der durchgeführten oder zu prognostizierenden Mediationsverfahren vorliegen.
Der zeitliche Aufwand zur Befolgung der aufgeführten Informationspflichten beträgt im Durchschnitt voraussichtlich jeweils weniger als eine Minute. So beschränkt sich beispielsweise mit Blick auf die Informationspflicht nach § 3 Absatz 5 MediationsG der Aufwand der Mediatorin oder des Mediators darauf, ihre oder seine Aus- und Fortbildung bei der ersten Mediationssitzung kurz mündlich zu erläutern oder aber auf ihrer oder seiner Homepage bzw. in einem Informationsblatt darzustellen und auf diese Informationsquellen hinzuweisen bzw. das Informationsmaterial den Medianden auszuhändigen. Auch der Aufwand zur Erfüllung der Pflicht aus § 3 Absatz 1 Satz 1 MediationsG zieht keinen merklichen Aufwand nach sich. Der potentiellen Mediatorin oder dem potentiellen Mediator werden die ihre oder seine Neutralität und Unabhängigkeit beeinträchtigenden Umstände regelmäßig bekannt sein, so dass die Durchführung zeitlich ins Gewicht fallender Recherchen als Ausnahmefall anzusehen ist. Zur Erfüllung der Pflicht aus § 3 Absatz 4 MediationsG wird - soweit überhaupt erforderlich - regelmäßig ein kurzer Datenbankabgleich bzw. eine kurze Nachfrage ausreichend sein. Der in § 4 Satz 4 MediationsG vorgesehenen Pflicht, über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht zu informieren, kann die Mediatorin oder der Mediator gewöhnlich mündlich oder in standardisierter Form (zum Beispiel Informationsblatt) nachkommen, so dass hierdurch ihre oder seine Zeit nicht oder allenfalls geringfügig in Anspruch genommen wird.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand zur Erfüllung der Informationspflichten kaum nennenswert sein wird und vor diesem Hintergrund für die Wirtschaft die damit zusammenhängenden Kosten faktisch nicht ins Gewicht fallen werden.
Soweit die Länder durch Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - gegebenenfalls in Verbindung mit der VwGO, dem SGG oder dem ArbGG - an ihren Gerichten die gerichtsinterne Mediation einführen, haben auch diejenigen Richter, die die gerichtsinterne Mediation durchführen, die Informationspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 5 und § 4 Satz 4 MediationsG zu erfüllen. Dagegen hat die Informationspflicht nach § 3 Absatz 4 MediationsG im Rahmen der gerichtsinternen Mediation praktisch keine Bedeutung.
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VI. Alternativen
Zu den Regelungen des Entwurfs bestehen keine Alternativen.
VII. Befristung
Eine Befristung des Entwurfs ist nicht möglich, da es sich um dauerhafte Regelungen handelt.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IX. Geschlechterspezifische Auswirkungen Der Entwurf hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Die Grundsätze des Gender Mainstreaming wurden in der Gesetzesbegründung durchweg beachtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Mediationsgesetz)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
In § 1 MediationsG werden die Begriffe "Mediation" und "Mediator" in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Mediations-RL legaldefiniert. Die Formulierung lässt offen, wie viele Parteien an einer Mediation beteiligt sind. Dies können zwei, aber auch mehr Personen sein.
An beide Begriffe sind konkrete Rechtsfolgen, insbesondere Rechte und Pflichten geknüpft. So machen die Verschwiegenheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren eine klare rechtliche Eingrenzung des betroffenen Personenkreises und die in die ZPO neu eingeführten Regelungen über die Mediationsvereinbarung als Vollstreckungstitel eine Definition des Verfahrens der Mediation erforderlich.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MediationsG definierte außergerichtliche Mediation schließt auch ein vorgerichtliches Mediationsverfahren ein, zum Beispiel im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder im Rahmen einer Streitigkeit über Erstattungen zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Soweit zur Definition der gerichtsnahen Mediation in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MediationsG der Begriff "außerhalb des Gerichts" verwendet wird, sind hierunter nicht die Räumlichkeiten, sondern das Gericht als Institution zu verstehen.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 MediationsG definierte Mediation schließt nach Artikel 3 Buchstabe a Mediations-RL auch die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist. Dies betrifft die gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 MediationsG). Hierdurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Richter auch als außergerichtlicher oder gerichtsnaher Mediator tätig werden kann.
Der im MediationsG verwendete Begriff "Partei" ist untechnisch zu verstehen und bezeichnet die an der Mediation teilnehmenden Personen (Medianden). Die Definition ist daher auch für Verfahrensordnungen anwendbar, die anders als die ZPO den Begriff "Partei" nicht kennen, sondern zum Beispiel von "Beteiligten" sprechen, wie das FamFG oder die VwGO.
Die Vertraulichkeit ist für den Erfolg einer Mediation entscheidend. Denn nur so können die Parteien ihre regelungsbedürftigen Interessen und die hierfür wesentlichen Informationen offen mitteilen. In dem vertraulichen Rahmen der Mediation können die Parteien zu gemeinsamen Überzeugungen gelangen, die Grundlage einer von allen Seiten als gerecht empfundenen Lösung sind. Da die gerichtsinterne Mediation nicht vor dem erkennenden Gericht stattfindet, gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht; eine ausdrückliche Regelung der Nichtöffentlichkeit in den §§ 169 ff. GVG ist deshalb nicht erforderlich. Sofern die Parteien allerdings die Herstellung einer beschränkten oder auch vollständigen Öffentlichkeit wünschen, können sie nach dem im Mediationsverfahren geltenden Grundsatz der Parteiautonomie das Ausmaß der Vertraulichkeit selbst bestimmen (vgl. auch § 2 Absatz 4 MediationsG). So können beispielsweise vom Konflikt betroffene Dritte, Personen mit besonderem Sachverstand oder, etwa in Umweltverfahren, am Konflikt beteiligte Gruppen hinzugezogen werden, soweit die Parteien dies vereinbaren.
Die Mediation als strukturiertes Verfahren folgt bestimmten Regeln, die allerdings sowohl nach der Art der Mediation (zum Beispiel Familien-, Wirtschafts-, Schul- oder Umweltmediation) als auch nach dem jeweils verwendeten Mediationsstil durchaus variieren können.
Eine weitere Strukturierung ergibt sich aus den in § 2 MediationsG festgelegten Regeln über das Verfahren und die Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren. Hierzu zählen insbesondere die Informations- und Hinweispflichten nach § 2 Absatz 2 und 6 Satz 1 und 2 sowie die Offenbarungs- und Informationspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und nach § 4 Satz 4 MediationsG. Die Freiwilligkeit der Mediation bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie eine Mediation durchführen wollen. Aus Artikel 3 Buchstabe a Mediations-RL folgt, dass es mit dem Prinzip der Freiwilligkeit vereinbar ist, wenn die Mediation von einem Gericht vorgeschlagen, angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben wird. Allerdings sind die Parteien auch in diesen Fällen berechtigt, die Mediation zu beenden, wenn sie zu keiner Vereinbarung gelangen können (vgl. § 2 Absatz 5 Satz 1 MediationsG).
Das Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit unterstreicht die Bedeutung der Autonomie der Parteien in der Mediation. Diese bleiben während des gesamten Verfahrens für die zur Konfliktbeilegung getroffenen Maßnahmen und Absprachen und insbesondere auch für den Inhalt der abschließenden Vereinbarung verantwortlich. Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Mediatorin oder den Mediator erfolgt, anders als bei einem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Schlichtung, nicht.
Bislang war der Sprachgebrauch uneinheitlich. Daher werden in § 1 Absatz 1 Satz 2 MediationsG die verschiedenen Formen der Mediation begrifflich gegeneinander abgegrenzt.
Die Definition des Mediators in § 1 Absatz 2 MediationsG verzichtet bewusst auf die abschließende Regelung eines klar umgrenzten Berufsbildes. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der Mediation um ein Verfahren handelt, das erst zum Ende des letzten Jahrhunderts "neu entdeckt" wurde und sich derzeit noch dynamisch entwickelt. Diese Entwicklung soll nur im Rahmen des Erforderlichen eingegrenzt und beschränkt werden.
Der Verzicht auf die abschließende Regelung eines Berufsbildes trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass viele Mediatorinnen und Mediatoren nicht hauptberuflich oder jedenfalls nicht ausschließlich als solche arbeiten, sondern in erster Linie einen Grundberuf ausüben, zum Beispiel Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater, Psychologin oder Psychologe. Dieser Grundberuf hat Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Berufsrecht des jeweiligen Grundberufs. Die Regelungen in diesem Gesetz verdrängen die für die Grundberufe geltenden berufsrechtlichen Regelungen nur, soweit zwischen beiden ein Widerspruch auftritt. Insoweit ist das MediationsG lex specialis. Berufsrechtliche Regelungen aus dem Grundberuf bleiben neben dem MediationsG anwendbar, soweit sie sich auch auf die mediatorische Tätigkeit erstrecken. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist nach dem jeweiligen Berufsrecht zu beurteilen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf die mediatorische Tätigkeit in § 18 BORA ausdrücklich geregelt.
Die in § 1 Absatz 2 MediationsG normierte Unabhängigkeit ist vor allem personenbezogen zu verstehen. Sie betrifft in erster Linie die persönliche Unabhängigkeit von den Parteien. Eine Mediation kann auch durch Richterinnen und Richter oder Angehörige des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden. Mediatorinnen und Mediatoren dürfen jedoch keinerlei Weisungen einer Mediationspartei unterliegen. Darüber hinaus dürfen aber auch keine zu starken Bindungen in Bezug auf die Verfahrensgegenstände der Mediation bestehen. Beispiel: Der Mediator möchte das Grundstück, über dessen Verwertung die Parteien streiten, für sich selbst erwerben.
Eine grundlegende Bedeutung für die Rolle der Mediatorinnen und Mediatoren und ihre Aufgaben im Mediationsverfahren kommt ihrer Neutralität zu. Diese ist eine wesentliche Quelle ihrer Autorität im gesamten Verfahren (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 12 Rn. 10 ff.). Die Neutralität, die vor allem eine verfahrensbezogene Bedeutung hat, verpflichtet insbesondere zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und zur Gleichbehandlung der Parteien. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Informationen an alle Parteien gleichermaßen weitergegeben werden und alle Parteien am Fachwissen der Mediatorinnen und Mediatoren in gleicher Weise teilhaben können müssen.
Die fehlende Entscheidungskompetenz der Mediatorinnen und Mediatoren ist die Kehrseite der in § 1 Absatz 1 MediationsG genannten Eigenverantwortlichkeit der Parteien: Hauptaufgabe der Mediatorin und des Mediators ist es, ohne eigene Entscheidungsbefugnis die Parteien dabei zu unterstützen, dass diese selbst ihre eigenen Interessen herausarbeiten, allseits vorteilhafte Einigungsoptionen entwickeln und eine einvernehmliche Vereinbarung zur dauerhaften Regelung ihres Konflikts treffen (vgl. nur: Eidenmüller, Mediation in der Anwaltspraxis, 2. Auflage, § 2 Rn. 25 und 27). Deshalb handelt es sich bei der gerichtsinternen Mediation um eine richterliche Tätigkeit eigener Art, die die Streitentscheidung als Kernelement der Rechtsprechung nicht enthält. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Rückgriff auf das Spruchrichterprivileg des § 839 Absatz 2 BGB nicht in Betracht.
Mit der Formulierung, dass der "Mediator (...) die Parteien durch die Mediation führt", wird klargestellt, dass die Mediatorinnen und Mediatoren die Verantwortung für das Verfahren und insbesondere für eine gelingende Kommunikation zwischen den Parteien tragen. Sie haben auf die Vereinbarung von Verfahrensregeln und auf deren Einhaltung zu achten und für die Schaffung bzw. Wiederherstellung einer adäquaten Verhandlungsatmosphäre zu sorgen.
Zu § 2 (Verfahren; Aufgaben des Mediators)
§ 2 MediationsG normiert für Mediatorinnen und Mediatoren wesentliche Aufgaben und Pflichten, die gewährleisten sollen, dass Mediationen bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Vorschrift greift dabei einige Kernelemente des Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren auf (abrufbar unter http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/ adr_ec_code_conduct_de.pdf ).
§ 2 MediationsG konkretisiert die Verantwortung der Mediatorinnen und Mediatoren für ein strukturiertes Verfahren, in dem eine von den Parteien selbst verantwortete Konfliktlösung ermöglicht werden soll.
§ 2 Absatz 1 MediationsG ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts der Parteien im Mediationsverfahren. Dabei erfordert die Wahl der Mediatorin oder des Mediators nicht zwingend eine Initiative der Parteien. Die Parteien können vielmehr einen ihnen unterbreiteten Vorschlag auch konkludent annehmen. Durch § 2 Absatz 1 MediationsG ist zugleich für die gerichtsinterne Mediation klargestellt, dass es keinen "gesetzlichen Mediator" gibt.
Die Mediatorin und der Mediator haben insbesondere zu gewährleisten, dass die Parteien über die Sachlage und das Verfahren voll informiert sind und freiwillig an der Mediation teilnehmen (§ 2 Absatz 2 MediationsG). So kann zu Beginn der Mediation ein Hinweis geboten sein, dass die Parteien in einer Verfahrensvereinbarung grundlegende Verfahrens-, Kommunikations- und Verhaltensregeln festlegen können. Die Parteien können Regelungen über die Geheimhaltung und Beweisverwertung von Erkenntnissen aus dem Mediationsverfahren treffen und Fragen der Vergütung regeln. Ferner können sie den Umfang des Einsichtsrechts in die Mediationsakten festhalten und vereinbaren, wie sie insoweit verfahren wollen. Die Parteien können auch Regeln über einen respektvollen Umgang in der gemeinsamen Kommunikation aushandeln und diese in der Verfahrensvereinbarung niederlegen.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren zur Neutralität. Diese ist ebenso wie die Unabhängigkeit unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen allen Parteien in gleicher Weise zur Verfügung stehen und ihnen allen gleichermaßen dienen. Wegen dieses über die bloße Neutralität hinausgehenden aktiven Elements wird teilweise auch von einer Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren zur "Allparteilichkeit" gesprochen (vgl. nur Montada/Kals, Mediation, 2. Auflage 2007, S. 46 ff.).
§ 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 MediationsG regelt wesentliche Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren. Zur Förderung der Kommunikation können sie eine Vielzahl von unterschiedlichen Kommunikationsmethoden und -techniken einsetzen. Dabei haben sie auf die Einhaltung der mit den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln zu achten, damit die Parteien in angemessener und fairer Weise in das Verfahren eingebunden werden. Dies schließt nicht aus, dass Einzelgespräche mit beiden Parteien geführt werden (sog. Caucus), wenn die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 2 Absatz 2 Satz 3 MediationsG).
§ 2 Absatz 4 MediationsG folgt aus dem in der Mediation geltenden Grundsatz der Parteiautonomie. Die Parteien bestimmen im allseitigen Einverständnis selbst, welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden sollen. Unter "Einbeziehung" ist hier die persönliche Anwesenheit in der Mediation zu verstehen. "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Rechtsanwälte oder andere Parteivertreter sein. Eine anwaltliche Begleitung in der Mediation ist daher nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien möglich. Bei der gerichtsinternen Mediation gelten deshalb die Vorschriften über die Vertretung vor Gericht (beispielsweise § 78 ZPO, § 11 ArbGG) nicht. Die in § 1 Absatz 1 MediationsG normierte Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wird durch die Bestimmung des § 2 Absatz 4 MediationsG insoweit modifiziert, als die Parteien frei entscheiden können, ob und inwieweit sie ihr Mediationsverfahren für Dritte öffnen wollen.
Die Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 MediationsG folgt aus dem Prinzip der Freiwilligkeit in der Mediation. Mit der Pflicht der Mediatorinnen und Mediatoren, den Verfahrensrahmen zu beachten und die Einhaltung der Verfahrensregeln zu garantieren, korrespondiert das in § 2 Absatz 5 Satz 2 MediationsG festgelegte Recht, das Mediationsverfahren beenden zu können, falls eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. So kann die Mediatorin bzw. der Mediator die Mediation beenden, wenn sich herausstellt, dass eine der Parteien in ihrer Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen Handeln erheblich eingeschränkt oder hierzu überhaupt nicht in der Lage ist; dies kann etwa bei schweren psychischen Erkrankungen oder bei einer massiven Suchtabhängigkeit der Fall sein. Sofern Umstände aus der Sphäre der Mediatorin oder des Mediators zur Beendigung der Mediation führen, kann in geeigneten Fällen die Fortsetzung der Mediation mit einer anderen Mediatorin oder einem anderen Mediator in Betracht kommen.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 MediationsG verpflichtet die Mediatorinnen und Mediatoren, sich zu vergewissern, dass die Parteien eine Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen (vgl. Ziffer IV.12. der Empfehlung R (2002) 12 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten über die Mediation in Zivilsachen, www.egmr.org/minkom/ch/rec2002-12.pdf ). Daneben folgt aus § 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG, dass eine Partei, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnimmt, grundsätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, eine beabsichtigte Vereinbarung durch externe Berater überprüfen zu lassen. Soweit die Parteien in der Mediation eine Vereinbarung mit rechtlichen Folgewirkungen treffen, sollten die Mediatorinnen und Mediatoren in geeigneten Fällen deshalb darauf hinwirken, dass die Parteien die Abschlussvereinbarung vor der endgültigen Unterzeichnung einer rechtlichen Kontrolle - beispielsweise durch eine anwaltliche Überprüfung - unterziehen (vgl. nur: Kracht, Handbuch der Mediation, 2. Auflage, § 12 Rn. 70 ff.). Je nach Einzelfall kann die fachliche Beratung jedoch auch in anderer Hinsicht angezeigt sein, beispielsweise durch technische Sachverständige, durch eine Wirtschaftsprüfung oder einer psychologische Beratung.
Mediation kann zwar Rechtsinformationen beinhalten und sich auf Rechtsverhältnisse beziehen sowie Regelungsmöglichkeiten zur Diskussion stellen, sie überlässt jedoch den Konfliktparteien die eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse. Unbedenklich ist also stets die allgemeine Darstellung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsoptionen. Greift der Mediator aber in die Gespräche der Beteiligten durch rechtliche Regelungsvorschläge ein, so ist diese Tätigkeit Rechtsdienstleistung und nicht mehr gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) insgesamt erlaubnisfrei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RDG, BT-Drs. 016/3655, S. 50 und 51). Sie kann dann im Einzelfall, zum Beispiel wenn der rechtliche Regelungsvorschlag im Verhältnis zur Gesamtmediation nur einen Randbereich betrifft, nach § 5 RDG als rechtsdienstleistende Nebenleistung zulässig sein. Wird der Mediator beispielsweise bei der schriftlichen Abfassung der von den Parteien erarbeiteten Einigung als Protokollführer behilflich, liegt darin keine Rechtsdienstleistung. In die inhaltliche Abfassung der Abschlussvereinbarung darf er dagegen durch eigene rechtliche Regelungsvorschläge nur eingreifen, wenn die Grenzen des § 5 RDG eingehalten werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RDG, BT-Drs. 016/3655, S. 50). Erlaubnisfrei ist zum Beispiel in einer Familienmediation die Darstellung, welche Einkünfte und welche Belastungen der Berechtigten und der Pflichtigen bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich zu berücksichtigen sind (Darstellung der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsgrundsätze der Oberlandesgerichte). Dagegen liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor, wenn der Mediator anhand der mitgeteilten Einkünfte und Belastungen eine Bewertung der einzelnen Positionen und eine Berechnung der Unterhaltsansprüche für den konkreten Fall vornimmt.
Eine Pflicht zur Dokumentation wird durch § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 MediationsG nicht begründet; eine Dokumentation kann sich jedoch in Fällen empfehlen, in denen die Mediatorin oder der Mediator aufgrund des Ablaufs der Mediation oder des Inhalts der getroffenen Vereinbarung dies für sinnvoll hält
Für den Fall, dass die Parteien in der Mediation eine Einigung erzielen, wird die schriftliche Dokumentation einer solchen Abschlussvereinbarung gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 MediationsG im Regelfall insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung gemäß § 796d ZPO sinnvoll sein.
Bei einem Verstoß der Mediatorinnen und Mediatoren gegen die ihnen nach dem MediationsG obliegenden Pflichten kommt eine Haftung in Betracht.
Zu § 3 (Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen)
§ 3 Absatz 1 MediationsG dient der Sicherung der Neutralität (§ 2 Absatz 3 Satz 1 MediationsG) und der Unabhängigkeit. Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität der einzelnen Mediatorin bzw. des einzelnen Mediators beeinträchtigen können, sind insbesondere persönliche oder geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen solche Umstände den Parteien offenlegen und dürfen nur dann tätig werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen. Sie bestimmen dabei selbst, auf welche Weise sie der aus § 3 Absatz 1 MediationsG folgenden Offenbarungspflicht nachkommen und ob gegebenenfalls zur Wahrung von Mandantengeheimnissen die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich ist.
Dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität widerspricht es in besonderem Maße, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird. Von "derselben Sache" ist auszugehen, wenn der Mediation und der parteilichen Beratung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Überschneidet sich zum Beispiel der Sachverhalt, mit dem die anwaltliche Vertretung befasst war oder ist er auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, der Gegenstand der Verhandlungen in der Mediation sein soll, identisch, scheidet die Übernahme einer Mediatorentätigkeit in dieser Sache aus (vgl. zur anwaltlichen Interessenvertretung in derselben Rechtssache nur Henssler in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage, § 43a BRAO, Rn. 199 f.).
Parteivertretung und Mediation in einer Person schließt § 3 Absatz 2 MediationsG daher unabhängig von der Zustimmung der Parteien aus. Denn eine Partei wird einer Mediatorin bzw. einem Mediator die für die Lösung des Konfliktes notwendige Offenheit nicht entgegenbringen, wenn sie beispielsweise befürchten muss, dass die Mediatorin bzw. der Mediator nach einem etwaigen Scheitern der Mediation die Interessen der Gegenpartei vertritt und dabei das in der Mediation erlangte Wissen zu ihrem Nachteil nutzt. So darf etwa die anwaltliche Mediatorin oder der anwaltliche Mediator nach dem Scheitern der Mediation in einer Ehesache anschließend keine der Parteien anwaltlich vertreten (vgl. nur: Henssler, a. a. O., § 43a BRAO, Rn. 179). Aber auch in Fällen, in denen die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, ist eine neutrale Durchführung der Mediation nicht mehr möglich. Denn es kommt nicht nur darauf an, dass die Mediatorin oder der Mediator zu einer neutralen Durchführung der Mediation in der Lage ist. Ebenso wichtig ist es, dass sie oder er von den Mediationsparteien als neutral wahrgenommen wird. Dies ist nicht möglich, wenn die Mediatorin oder der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig war, selbst wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt hat, im Auftrag der Partei Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Auch eine solche Tätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass eine einseitige Information durch eine der Parteien stattgefunden hat; sie führt dazu, dass die Mediatorin oder der Mediator von der anderen Partei nicht mehr als "unbeschriebenes Blatt" wahrgenommen wird. Hier ist daher ein Tätigwerden gemäß § 3 Absatz 2 MediationsG auch mit Zustimmung der Parteien nicht zulässig.
Unter die Beschränkung des § 3 Absatz 3 MediationsG fällt es, wenn ein in derselben Sozietät wie die in Aussicht genommene Mediatorin oder der Mediator tätiger Rechtsanwalt eine der Parteien in derselben Sache vertritt oder vertreten hat. Auch kann nach einer gescheiterten Mediation die Sozia oder der Sozius der anwaltlichen Mediatorin oder des anwaltlichen Mediators die anwaltliche Vertretung von einer der Mediationsparteien nicht übernehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 238/01) werden in § 3 Absatz 4 MediationsG Ausnahmen zugelassen, wie sie auch § 3 Absatz 2 BORA vorsieht.
Das für die Anwaltschaft nach § 43a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geltende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, wird damit auf andere Grundberufe ausgedehnt.
Die in psychologischen Beratungsstellen häufig anzutreffende Praxis, zunächst eine Kontakt suchende Partei zu beraten und anschließend eine Mediation anzubieten, begegnet keinen Bedenken. In diesem Fall hat die nach § 3 Absatz 4 MediationsG vorgesehene Information zu erfolgen. Die Parteien können sodann auf der Basis dieser Information einer Mediation zustimmen. Es kann sich empfehlen, die gemäß § 3 Absatz 4 MediationsG erfolgende Information der Parteien zu dokumentieren.
Nach § 3 Absatz 5 MediationsG können die Parteien von den Mediatorinnen und Mediatoren Auskunft über deren fachlichen Hintergrund, wie Studium und ausgeübter Beruf, sowie über die Art und Dauer der Mediationsausbildung und über die auf dem Gebiet der Mediation gemachten praktischen Erfahrungen verlangen. Die hierdurch begründete Informationspflicht betrifft alle Mediatorinnen und Mediatoren unabhängig von ihrem Quellberuf und unabhängig von der Art der durchzuführenden Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 MediationsG). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass keine gesetzlichen Mindestqualifikationen für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt werden, die Qualitätssicherung also dem Markt überlassen bleibt. Der Markt kann diese Aufgabe jedoch nur erfüllen, wenn die Qualifikation der Mediatorinnen und Mediatoren für die Parteien transparent ist und diese eine informierte Auswahlentscheidung treffen können. Dabei verzichtet die Regelung bewusst darauf vorzuschreiben, wie die Parteien zu informieren sind. Den Mediatorinnen und Mediatoren steht es frei, eine geeignete Form der Aufklärung zu wählen, beispielsweise mit einem Informationsblatt oder durch entsprechende Erläuterungen auf ihrer Internetseite.
Zu § 4 (Verschwiegenheitspflicht)
§ 4 MediationsG dient der Umsetzung von Artikel 7 Mediations-RL, der zur Sicherung der Vertraulichkeit der Mediation in Zivil- und Handelssachen ein Zeugnisverweigerungsrecht für alle Mediatorinnen und Mediatoren und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen fordert. Der Personenkreis der "in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen" ist eng zu verstehen. Hierunter fallen nur die Hilfspersonen des Mediators (zum Beispiel Bürokräfte oder sonstige berufliche Gehilfen). Dagegen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG nicht für die von den Parteien nach § 2 Absatz 4 MediationsG einbezogenen Dritten, wie etwa Sachverständige oder Familienangehörige.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung über die Verschwiegenheitspflicht sind alle Mediatorinnen und Mediatoren gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO in Zivilverfahren und in allen auf diese Regelung Bezug nehmenden Verfahren zeugnisverweigerungsberechtigt. Entsprechendes gilt für die in die Durchführung des Mediationsverfahrens durch die Mediatorin oder den Mediator eingebundenen Personen.
Die am Mediationsverfahren beteiligten Parteien können die nach § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen im allseitigen Einvernehmen von dieser Pflicht entbinden.
Sofern die Parteien die Vertraulichkeit auf weitere, in die Mediation eingebundene Personen ausdehnen wollen, können sie hierüber im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis eine Parteivereinbarung schließen; keine Parteivereinbarungen kommen somit beispielsweise für den Bereich des Strafprozesses in Betracht. Daneben kann es sich empfehlen, den Umgang mit geheim zu haltenden Informationen für die Zeit während des Mediationsverfahrens und danach zu regeln. Bei einem Verstoß gegen eine Parteivereinbarung zur Verschwiegenheit können haftungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen.
§ 4 MediationsG verdrängt als lex specialis andere Regelungen aus den Berufsrechten der Grundberufe der Mediatorinnen und Mediatoren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schutz der Vertraulichkeit bei allen Mediatorinnen und Mediatoren gleich ist. Von besonderer Bedeutung ist dies in Fällen der so genannten Co-Mediation: Hier wäre es den Parteien kaum zu vermitteln, dass zwei Mediatorinnen oder Mediatoren aus unterschiedlichen Grundberufen verschiedenen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.
Die in § 4 Satz 3 MediationsG normierten Ausnahmen beruhen auf Artikel 7 Absatz 1 Mediations-RL. Dabei lehnt sich § 4 Satz 3 Nummer 1 MediationsG, der Bedürfnisse der Vollstreckung der Mediationsvereinbarung berücksichtigt, an den Wortlaut der Richtlinie an.
§ 4 Satz 3 Nummer 2 MediationsG ist enger gefasst als die Vorgabe der Richtlinie, was Artikel 7 Absatz 2 Mediations-RL ausdrücklich zulässt. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt des ordre public Rechnung, der eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht dann gebietet, wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wären. Insbesondere entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn in der Mediation eine Kindeswohlgefährdung zur Sprache gekommen ist, die sich nur durch Offenlegung, etwa gegenüber dem Jugendamt oder der Polizei, abwenden lässt. Die Voraussetzungen sind insoweit noch enger als die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass
Mediatorinnen und Mediatoren, anders als Familiengerichte, nicht in erster Linie dem Kindeswohl, sondern den Parteien verpflichtet sind. Auch schwerwiegende Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Integrität einer Person begründen eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht. Gemeint sind zum Beispiel Fälle der Misshandlung der anderen Mediationspartei. Die in § 4 Satz 3 Nummer 2 MediationsG geregelte Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht könnte darüber hinaus greifen, wenn Berufsgeheimnisträger (Personen, die einer Schweige- oder Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegen) bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes oder eines Jugendlichen gesetzlich zur Offenlegung befugt sind.
In beiden beispielhaft aufgeführten Fallgruppen des § 4 Satz 3 Nummer 2 MediationsG ist zusätzliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht, dass die Offenbarung der in der Mediation zur Sprache gekommenen Tatsachen "geboten" ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die jeweilige Beeinträchtigung auf andere Weise als durch Offenbarung nicht abwenden lässt, insbesondere wenn die Mediation nicht zu einer effektiven und endgültigen Beendigung des Zustands führt bzw. wenn bei Kindeswohlgefährdungen die Eltern auch nach Hinweis auf die Gefährdungslage nicht bereit oder in der Lage sind, diese zu beseitigen. In geeigneten Fällen sollten die Mediatorinnen und Mediatoren auf die beabsichtigte Weitergabe von Informationen hinweisen, es sei denn, dass dadurch der Schutz des Kindes infrage gestellt wird.
Die Mediatorinnen und Mediatoren haben die Parteien über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 Satz 4 MediationsG zu informieren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nur, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Nicht ausgenommen sind die Verfahren, die durch den Untersuchungsgrundsatz bestimmt sind, beispielsweise nach § 103 SGG. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht existieren jedoch insbesondere für die gerichtsinterne Mediation. Gerichtsintern tätige Mediatorinnen und Mediatoren sind nach wie vor Richterinnen und Richter und als Amtsträger nicht nur den Parteien verpflichtet. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie auch weiterhin besondere Anzeigepflichten treffen (zum Beispiel nach § 116 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) oder nach § 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG)). Wünschen die Parteien einen umfassenderen Schutz der Vertraulichkeit, steht es ihnen frei, eine außergerichtliche Konfliktbeilegung anstelle der gerichtsinternen Mediation zu wählen.
Zu § 5 (Aus- und Fortbildung des Mediators)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Mediations-RL fördern die Mitgliedstaaten die Aus- und Fortbildung von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird. Auch die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Expertenkommission hat einhellig festgestellt, dass Mediatorinnen und Mediatoren über bestimmte Kernkompetenzen verfügen müssen.
Eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sollte daher insbesondere Kenntnisse über Grundlagen der Mediation, Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, über die Konfliktkompetenz, das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation vermitteln. Dabei kann auch die Förderung persönlicher Kompetenzen von Belang sein. Hierzu gehören etwa das Verständnis von der eigenen Rolle, die Fähigkeit zur Selbstkritik und Selbstkenntnis sowie das Bemühen um eine mediatorische Haltung.
Die Ausbildung hat auch zu berücksichtigen, dass die Mediatorinnen und Mediatoren aus völlig unterschiedlichen Herkunftsberufen kommen können. So sollten Mediatorinnen und Mediatoren, die nicht aus einem juristischen Quellberuf stammen, für typische Sachverhaltskonstellationen sensibilisiert werden, bei denen den Parteien ohne anwaltliche Beratung oder eigene rechtliche Vorkenntnisse unbewusst Rechtsverluste drohen können. Bei den Mediatorinnen und Mediatoren aus den Anwalts- und Richterberufen wird in der Ausbildung wiederum darauf zu achten sein, dass sie wesentliche Kommunikationstechniken und Konfliktkompetenzen erwerben und im Hinblick auf die Gefahren einer zu einseitigen Orientierung an Parteiinteressen oder eines stark lösungsorientierten Arbeitens sensibilisiert werden.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass das erlernte Wissen im Rahmen von Rollenspielen erprobt wird. Neben den theoretischen Kenntnissen ist der Erwerb praktischer Erfahrungen und Fertigkeiten von Bedeutung. Hierzu zählen etwa Hospitationen während der Ausbildung bei bereits praktizierenden Mediatorinnen und Mediatoren sowie die Möglichkeit, die ersten eigenen Mediationen in Co-Mediation mit bereits erfahrenen Mediatorinnen und Mediatoren durchzuführen. Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von Supervision ein geeignetes Mittel zur Überprüfung und Weiterentwicklung der praktischen Fertigkeiten sein.
Neben einer soliden Grundausbildung kann auch eine Vertiefung in Spezialgebieten - wie zum Beispiel der Mediation in der Familie oder Wirtschaft - sinnvoll sein, um eine sachkundige Durchführung der Mediation zu gewährleisten.
Eine regelmäßige Fortbildung soll dazu beitragen, dass die Mediatorinnen und Mediatoren das erlernte Wissen erweitern und die erworbenen Fertigkeiten überprüfen und fortentwickeln können.
Während es sich bei den Rechtsanwalts- und Notarsberufen um durchnormierte Berufe mit staatlicher Aufsicht handelt, sind Berufsbild sowie Aus- und Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren nicht geregelt. Es besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einem möglichst transparenten Mediatorenmarkt einerseits und dem Bedürfnis nach einer gesetzlich nicht reglementierten Weiterentwicklung der Mediation andererseits. Maßgebliche Mediations- und Berufsverbände sowie Vertreter anderer gesellschaftlicher Gruppen haben dieses Spannungsverhältnis erkannt und arbeiten seit geraumer Zeit daran, sich auf gemeinsame Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung zu einigen. In Anbetracht dieser Entwicklung ist es ausreichend, die Mediatorinnen und Mediatoren durch § 5 MediationsG anzuhalten, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass sie die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen.
Eine gesetzliche Regelung, insbesondere eine detaillierte Regelung des Berufsbildes mit einheitlichen Aus- und Fortbildungsstandards, ist daher derzeit nicht erforderlich.
Zu § 6 (Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation)
Die Ausgaben der Länder für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe steigen. Zahlreiche im Wege der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finanzierte Gerichtsverfahren ließen sich vermeiden, wenn die außergerichtliche Konfliktbeilegung, insbesondere die außergerichtliche Mediation, verstärkt genutzt würde. Denn die Aufwendungen für eine finanzielle Förderung der Mediation würden ersten Untersuchungen zufolge unter den Aufwendungen liegen, die die Länder derzeit für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätigen. Auch andere europäische Länder haben mit der finanziellen Förderung der außergerichtlichen Mediation bereits positive Erfahrungen gemacht, wobei die Art der Förderung stark variiert. Nicht selten wird eine Förderung in der Form gewährt, dass nur für eine bestimmte Anzahl von Mediationsstunden ein zusätzlich der Höhe nach begrenztes Mediationshonorar erstattet wird (vgl. hierzu die Länderberichte zu Frankreich, Niederlande, Österreich, in: Hopt / Steffek, Mediation, Tübingen 2008).
Die vorgesehenen Forschungsvorhaben sollen Auskunft darüber geben, inwieweit die finanziellen Belastungen der Länder reduziert werden können.
Mit § 6 MediationsG sollen Bund und Länder die Möglichkeit erhalten, aufgrund wissenschaftlich ermittelter Erkenntnisse zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie eine finanzielle Förderung der Mediation in Deutschland eingeführt wird. Dazu greift § 6 Absatz 1 MediationsG die Regelung des Artikels 91 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GG auf und schafft eine Rechtsgrundlage für wissenschaftliche Forschungsvorhaben außerhalb von Hochschulen, um die Auswirkungen der finanziellen Förderung der außergerichtlichen und der gerichtsnahen Mediation zu untersuchen. Diese Forschungsvorhaben sollen vorläufig auf Familiensachen beschränkt sein, da in diesem Bereich besonders viele mediationsgeeignete Streitigkeiten auftreten und die Ausgaben für die Verfahrenskostenhilfe besonders hoch sind und weiter steigen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 MediationsG knüpft an § 114 Satz 1 ZPO an, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt. Anders als in § 114 Satz 1 ZPO ist bei der Förderung der Mediation allerdings nicht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen, weil rechtliche Aspekte und damit die Erfolgsaussicht des oder der Rechtssuchenden in der Mediation nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ausgeschlossen ist die Bewilligung der Förderung aber dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, also eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. § 6 Absatz 2 Satz 2 MediationsG regelt, welches Gericht über die Förderung entscheidet; diese Entscheidung ist nach § 6 Absatz 2 Satz 3 MediationsG unanfechtbar. Alle übrigen Einzelheiten bleiben den zwischen Bund und Ländern zustande gekommenen Vereinbarungen überlassen.
§ 6 Absatz 3 MediationsG regelt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag nach Abschluss des oder der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und erzielten Erkenntnisse unterrichtet. Den wissenschaftlichen Forschungsvorhaben kommt eine überregionale Bedeutung zu. Denn der Deutsche Bundestag soll mit den gewonnenen Forschungsergebnissen in die Lage versetzt werden, über eine bundesweite Förderung der Mediation und deren Modalitäten zu entscheiden.
Zu § 7 (Übergangsbestimmung)
Derzeit wird in zahlreichen Ländern - vorwiegend in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - gerichtsinterne Mediation angeboten. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der gerichtsinternen Mediation existiert derzeit nicht; sie wird bislang vielmehr überwiegend auf eine analoge Anwendung des § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO gestützt.
Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung soll die gerichtsinterne Mediation nunmehr ausdrücklich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die gerichtsinterne Mediation wird dabei allerdings nicht unmittelbar durch Gesetz eingeführt. Vielmehr ist vorgesehen, dass die Landesregierungen durch den neuen § 15 GVG (vgl. Artikel 2) ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Durch Verweisungen in § 173 Satz 1 VwGO, in § 202 SGG und in § 9 Absatz 2 ArbGG auf § 15 GVG sind im Bereich der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechende Verordnungsermächtigungen ebenfalls vorhanden.
Der Fortbestand bestehender Richtermediationsprojekte hängt demnach vom Erlass einer entsprechenden Landesrechtsverordnung ab. Da beim Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsverordnungen schon aus zeitlichen Gründen noch nicht vorliegen dürften, soll durch die Übergangsbestimmung des § 7 die Möglichkeit geschaffen werden, den Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer solchen Landesrechtsverordnung zu "überbrücken". Danach können Projekte der gerichtsinternen Mediation bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter betrieben werden, auch wenn eine Landesrechtsverordnung nach § 15 GVG (ggf. in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO, § 202 SGG oder § 9 Absatz 2 ArbGG) noch nicht erlassen worden ist. Es ist zu erwarten, dass den Ländern mit der gewählten Übergangsfrist genügend Zeit verbleibt, die politische Entscheidung über den Fortbestand der gerichtsinternen Mediation zu treffen und gegebenenfalls die erforderlichen Verordnungsgebungsverfahren abzuschließen.
Absatz 1 betrifft die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ins Leben gerufen ist, während sich Absatz 2 auf bestehende Richtermediationsprojekte in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bezieht. In der Finanzgerichtsbarkeit und in Strafsachen soll es keine gerichtsinterne Mediation geben, weshalb für diesen Bereich auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen sind.
Die als gerichtsinterne Mediation bezeichnete mediatorische Tätigkeit von Richterinnen und Richtern ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt. Während sie in einigen Ländern bereits seit mehreren Jahren erfolgreich praktiziert wird, haben sich andere Länder erst kürzlich für ihre Einführung entschieden; in anderen Ländern wird die gerichtsinterne Mediation bisher überhaupt nicht angeboten. Ebenso unterschiedlich ist die Ausgestaltung der gerichtsinternen Mediation innerhalb der Länder: Während sie in mehreren Ländern sowohl in der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit angeboten wird, beschränken sich andere auf ein Angebot in einzelnen Gerichtsbarkeiten.
Durch § 15 Satz 1 GVG werden die Landesregierungen ermächtigt, die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen einzuführen und sie - wie Satz 2 klarstellt - gegebenenfalls auf einzelne Gerichte zu konzentrieren. Die Ermächtigung umfasst im Übrigen auch die Befugnis, die gerichtsinterne Mediation nur an bestimmten Gerichten, nur für eine bestimmte Instanz oder nur für bestimmte Rechtsgebiete vorzusehen. Den Ländern bleibt es danach unbenommen, von der Verordnungsermächtigung insoweit nur selektiv Gebrauch zu machen. Damit wird der unterschiedlichen Ausprägung der gerichtsinternen Mediation in den Ländern Rechnung getragen.
Aufgrund der Änderungen in § 9 Absatz 2 ArbGG, in § 173 Satz 1 VwGO und in § 202 SGG, die jeweils § 15 GVG für entsprechend anwendbar erklären, besteht die Möglichkeit der Einführung der gerichtsinternen Mediation auch in den genannten Gerichtsbarkeiten.
§ 15 Satz 3 GVG trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht in allen Ländern die Landesjustizverwaltungen für sämtliche Gerichtsbarkeiten zuständig sind.
Um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, ist die gerichtsinterne Mediation inhaltlich bundeseinheitlich in den §§ 1 bis 5 MediationsG und in den einzelnen Verfahrensordnungen ausgestaltet (vgl. zum Beispiel § 278a ZPO, § 36a und § 155 Absatz 4 FamFG, § 54a ArbGG). Den Ländern verbleibt somit nach § 15 GVG die Entscheidung, ob sie die gerichtsinterne Mediation nach Maßgabe der bundesrechtlichen Regelungen einführen wollen.
Nicht verwechselt werden darf die gerichtsinterne Mediation mit den in einigen Ländern - wie etwa Bayern und Thüringen - praktizierten Güterichtermodellen (zur Abgrenzung siehe die Begründung zu Artikel 3 Nummer 4 [ § 278 ZPO]), wobei auch bei diesen Modellen durchaus Methoden aus der Mediation angewendet werden können. Derartige Modelle sind nicht vom Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 GVG abhängig.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist im Hinblick auf die neu in die ZPO eingefügten §§ 278a und 796d zu ergänzen.
Zu Nummer 2 ( § 41 ZPO)
Ein Wesensmerkmal der gerichtsinternen Mediation ist, dass die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren nicht befugt sind, in derselben Streitsache zu entscheiden. Anderenfalls müssten die Parteien nämlich befürchten, dass Richterinnen und Richter die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterliche Mediatorinnen und Mediatoren bekannt gewordenen Tatsachen ihrer Entscheidung zugrunde legen. Dies würde eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre in der Mediation erheblich erschweren und die Parteien davon abhalten, ihre hinter den jeweiligen Rechtspositionen stehenden Interessen zu offenbaren.
§ 41 Nummer 7 ZPO regelt daher den auch in Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 Mediations-RL zum Ausdruck kommenden Gedanken der Trennung von gerichtsinterner Mediation und Streitentscheidung. Die Regelung stellt klar, dass die Mitwirkung an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mit der Ausübung des Richteramts in Verfahren, die den gleichen Streitgegenstand betreffen, unvereinbar ist.
Zu den Mediationsverfahren im Sinne von § 41 Nummer 7 ZPO zählen alle Mediationsformen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 MediationsG.
Die Neufassung des § 253 Absatz 3 ZPO dient dem Ziel, die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis der Rechtsanwaltschaft zu verankern. Dementsprechend hat der 67. DJT 2008 beschlossen, dass die in der Rechtspflege tätigen Berufsangehörigen über das gesamte Spektrum der verfügbaren Konfliktlösungsverfahren im konkreten Einzelfall informieren sollen (vgl. Verhandlungen des 67. DJT 2008, Abteilung Mediation, Beschluss A. 4.). Spätestens beim Abfassen der Klageschrift sollen sich die Parteien und deren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher mit der Frage auseinandersetzen, ob und wie sie den der beabsichtigten Klageerhebung zugrundeliegenden Konflikt außergerichtlich beilegen können. Dies soll dem Gericht in der Klageschrift mitgeteilt werden. § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO betont damit die ohnehin nach § 1 Absatz 3 BORA bestehende Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, ihre Mandantschaft konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten.
Im Übrigen bleibt § 253 Absatz 3 ZPO inhaltlich unverändert.
Durch die Einfügung des Güterichters in § 278 Absatz 5 ZPO wird klargestellt, dass das in einzelnen Ländern eingeführte sogenannte Güterichtermodell durch die nunmehr ausdrückliche gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Mediation unberührt bleiben soll. Der Güterichter unterscheidet sich von einer richterlichen Mediatorin oder einem richterlichen Mediator bei einer gerichtsinternen Mediation im Wesentlichen durch folgende Punkte:
Die Verweisung vor einen Güterichter gemäß § 278 Absatz 5 ZPO steht allein im Ermessen des Gerichts, wohingegen die Durchführung einer gerichtsinternen Mediation nur mit
Zustimmung der Parteien möglich ist. Im Gegensatz zu der gerichtsinternen Mediation ruht das Verfahren nicht, wenn das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung an einen Güterichter verweist. Der Güterichter ist gesetzlicher Richter im Sinne von § 16 Satz 2 GVG und gehört im Gegensatz zum richterlichen Mediator zwingend demselben Gericht an wie der verweisende Richter. Die Parteien können den Güterichter deshalb nicht wie eine richterliche Mediatorin oder einen richterlichen Mediator in der gerichtsinternen Mediation wählen. Der Güterichter kann und hat gemäß den §§ 272, 216 ZPO den Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen, während eine richterliche Mediatorin bzw. ein richterlicher Mediator nur dann erfolgversprechend zur Mediation einladen kann, wenn über den Termin Einvernehmen mit den Parteien besteht. Im Verfahren vor dem Güterichter gilt die durch das MediationsG geschützte Vertraulichkeit nicht. Anders als der Güterichter dürfen die richterliche Mediatorin und der richterliche Mediator die Prozessakten auch nur mit Zustimmung der Parteien einsehen. Der Güterichter kann darüber hinaus auch einen Vergleich protokollieren und den Streitwert festsetzen.
Bei der Aufhebung von § 278 Absatz 5 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 278a ZPO. Die gerichtsnahe Mediation ist nunmehr in § 278a Absatz 1 ZPO geregelt.
§ 278a ZPO fasst die bislang in § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO geregelte gerichtsnahe Mediation und die bisher nicht ausdrücklich geregelte gerichtsinterne Mediation in einer Vorschrift zusammen.
§ 278a Absatz 1 Satz 1 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien eine gerichtsnahe Konfliktbeilegung, insbesondere eine Mediation, vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn dem Rechtsstreit Konflikte zugrunde liegen, die im Prozess nicht oder nur unzureichend beigelegt werden können. Derartige Konstellationen können zum Beispiel in Verfahren auftreten, in denen hinter dem den Streitgegenstand bildenden Zahlungsanspruch eine dauerhafte persönliche oder geschäftliche Beziehung der Parteien besteht, die durch den Ablauf des Rechtsstreits oder dessen Ergebnis beeinträchtigt werden kann. Sind wie im Bau- oder im Arzthaftungsprozess gutachterlich zu klärende Tatsachenfragen streitentscheidend, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Parteien auf ein verbindliches Schiedsgutachten zu verweisen. § 278a Absatz 1 Satz 1 ZPO dient damit dem gesetzgeberischen Ziel, die außergerichtliche Konfliktbeilegung auch bei bereits rechtshängigen Streitigkeiten zu ermöglichen.
Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht den Parteien zusätzlich eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen. Mit § 278a Absatz 1 Satz 2 ZPO wird damit erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die gerichtsinterne Mediation geschaffen, die in erster und zweiter Instanz stattfinden kann. Durch den Wortlaut wird klargestellt, dass zwischen der gerichtsnahen und der gerichtsinternen Mediation ein Stufenverhältnis besteht. Sowohl der Regelungsstandort als auch die Bezeichnung machen deutlich, dass die gerichtsinterne Mediation nicht der Justizverwaltung zuzurechnen, sondern als richterliche Tätigkeit eigener Art anzusehen ist, die nicht die Streitentscheidung als Kernelement der Rechtsprechung enthält. Die Geschäftsverteilung erfolgt deshalb auch im Wege der Selbstverwaltung durch das Präsidium. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters gilt nicht für die gerichtsinterne Mediation. Vielmehr steht den Parteien hier - wie auch sonst - ein Wahlrecht zu, ohne dass damit ein Anspruch auf eine bestimmte richterliche Mediatorin oder einen bestimmten richterlichen Mediator verbunden wäre. Steht die ausgewählte Mediatorin oder der ausgewählte Mediator nicht zur Verfügung (zum Beispiel wegen Überlastung), sind die Parteien nicht verpflichtet, eine alternativ vorgeschlagene Mediatorin oder einen alternativ vorgeschlagenen Mediator zu akzeptieren.
Auch die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren sind Mediatoren gemäß § 1 Absatz 2 MediationsG. Damit gelten für die gerichtsinterne Mediation die in § 2 und § 3 MediationsG geregelten Aufgaben, Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen sowie die Verpflichtung zu geeigneter Ausbildung und regelmäßiger Fortbildung (§ 5 MediationsG) in gleicher Weise wie für nichtrichterliche Mediatorinnen und Mediatoren.
Die Vertraulichkeit unterliegt in der gerichtsinternen Mediation den in den Ausführungen zu § 4 MediationsG genannten Besonderheiten.
Sofern die Parteien in der gerichtsinternen Mediation eine Vereinbarung schließen, kann diese wie auch in der außergerichtlichen oder gerichtsnahen Mediation gemäß § 796d ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Mit Zustimmung der Parteien können die richterliche Mediatorin und der richterliche Mediator dem erkennenden Gericht Vorschläge für die Bemessung des Streitwerts der in der Mediation geschlossenen Vereinbarung unterbreiten. Des Weiteren haben die Parteien die Möglichkeit, die in der gerichtsinternen oder gerichtsnahen Mediation geschlossene Vereinbarung dem erkennenden Gericht gemäß § 278 Absatz 6 ZPO vorzulegen und das Zustandekommen eines Vergleichs (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO) durch Beschluss feststellen zu lassen.
Entscheiden sich die Parteien für eine gerichtsnahe oder eine gerichtsinterne Mediation oder eine sonstige Form der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht gemäß § 278a Absatz 2 in Verbindung mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an.
§ 796d ZPO regelt zukünftig die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung (siehe Nummer 7). Die Neufassung des § 794 Absatz 1 Nummer 4b ZPO stellt sicher, dass künftig die Vollstreckbarerklärung nach § 796d ZPO zu den weiteren Vollstreckungstiteln gehört, die neben Endurteilen der Gerichte Grundlage der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO sein können.
Mit § 796d ZPO wird Artikel 6 Mediations-RL umgesetzt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Parteien beantragt werden kann, den Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar zu machen, es sei denn, der Inhalt der Vereinbarung ist rechtswidrig oder die Vollstreckbarkeit des Inhalts ist nicht vorgesehen.
§ 796d ZPO schafft für die Parteien eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung für vollstreckbar erklären zu lassen. Dabei lehnt sich die Vorschrift weitgehend an die bereits bestehende Regelung des Anwaltsvergleichs (§§ 796a bis 796c ZPO) an.
Voraussetzung für die Inverwahrungnahme und die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung ist nach Absatz 1 Satz 1 - entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Mediations-RL - der Antrag aller Parteien oder der Antrag einer Partei mit Zustimmung der anderen Parteien. Darüber hinaus erklärt Absatz 1 Satz 2 die für den Anwaltsvergleich geltende Regelung des § 796a Absatz 2 ZPO für entsprechend anwendbar.
Nach Absatz 2 Satz 1 sind vor der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung diejenigen Parteien zu hören, gegen die sich die Vollstreckbarerklärung richtet. Hierdurch wird sichergestellt, dass insbesondere in den Fällen, in denen - was grundsätzlich möglich ist - die Zustimmung zur Vollstreckbarerklärung bereits in der Mediationsvereinbarung erklärt wurde und seitdem eine gewisse Zeit vergangen ist, der betroffenen Partei zeitnah vor der Vollstreckbarerklärung rechtliches Gehör gewährt wird. Stehen der Vollstreckbarerklärung Hindernisse entgegen, setzt das Gericht den Parteien nach Absatz 2 Satz 2 eine angemessene Frist, damit diese Hindernisse beseitigt werden können. Gleichfalls sorgt das Gericht nach Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Parteien erforderlichenfalls dafür, dass die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit herbeigeführt wird. Den Parteien wird damit die Gelegenheit eingeräumt, auf ihren gemeinsamen Willen zur Beilegung des Konflikts aufzubauen und die getroffene Vereinbarung vollstreckungsfähig zu machen. Nach Absatz 2 Satz 4 ist die Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Eine Vollstreckbarerklärung findet danach beispielsweise nicht statt, wenn die in der Mediation geschlossene Vereinbarung durch Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung oder aufgrund der §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Diese Frage ist anhand des Rechts zu prüfen, das die in Deutschland geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts zur Anwendung berufen. Ist danach ausländisches Recht anzuwenden, so gelten der ordre public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bzw. die jeweils einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vgl. hierzu die exemplarische Aufzählung in Artikel 3 EGBGB). Dabei kann sich die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Unwirksamkeit der Vereinbarung unter Umständen auch aus einem Verstoß gegen ausländisches Recht ergeben. Dies ist der Fall, wenn entsprechende Normen ausländischen Rechts nach den Regelungen des internationalen Privatrechts einschließlich des jeweiligen ordre public Vorbehalts in Deutschland auf die Vereinbarung oder den von ihr geregelten Sachverhalt anzuwenden und deshalb von den deutschen Gerichten zu beachten sind. Da die ordre public-Prüfung und damit die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt, bereits bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Vereinbarung vorzunehmen ist, konnte in Absatz 2 Satz 4 im Übrigen darauf verzichtet werden, die Vollstreckbarkeitserklärung von der Erfüllung weiterer Tatbestandsmerkmale abhängig zu machen.
Wie beim Anwaltsvergleich können Mediationsvereinbarungen auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie Teile enthalten, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. für den Anwaltsvergleich: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 796a Rn. 26). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie Rechtsverhältnisse lediglich feststellen oder Erklärungen ohne Rechtsbindungswillen enthalten. Gerade solche (Teil-)Vereinbarungen können in einer Mediation eine bedeutende Rolle spielen, wenn sie geeignet sind, Interessen und Bedürfnisse der Parteien zu klären, die nicht oder nicht in vollständigem Umfang rechtlich geregelt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss; eine Anfechtung findet nicht statt (Absatz 2 Satz 5 und 6).
Der Vollstreckungsschuldner genießt im Übrigen den Schutz des § 798 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf bei Beschlüssen nach § 794 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b ZPO, wozu künftig auch Beschlüsse im Sinne des § 796d ZPO zählen (vgl. Artikel 3 Nummer 6), mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn seit der Zustellung eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen abgelaufen ist.
Absatz 3 regelt die gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung einschließlich der Inverwahrungnahme und konzentriert die sachliche Zuständigkeit bei den Amtsgerichten. Damit wird vermieden, dass es wie in § 796b Absatz 1 ZPO zu einem Auseinanderfallen der zuständigen Gerichte kommen kann, wenn in der Vereinbarung mehrere Ansprüche vollstreckbar gestellt und für einzelne Ansprüche unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sind. Diese Konstellation ist in der Mediation besonders häufig anzutreffen. Denn Ziel der Mediation ist, einen bestehenden Konflikt möglichst umfassend aufzuarbeiten, so dass die unterschiedlichsten Rechtsverhältnisse betroffen sein können. Demgegenüber folgt die örtliche Zuständigkeit aus der Mediationsvereinbarung selbst. Dadurch wird gleichzeitig dem für die Mediation wesentlichen Prinzip der Eigenverantwortlichkeit Rechnung getragen. Fehlt eine Bezeichnung des örtlich zuständigen Gerichts und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt. Haben die Parteien das zuständige Gericht in der Mediationsvereinbarung nicht bestimmt und befindet sich der Ort des Mediationsverfahrens im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Absatz 4 eröffnet den Parteien die Möglichkeit, die in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung auch von einer deutschen Notarin oder einem deutschen Notar ihrer Wahl für vollstreckbar erklären zu lassen. Durch die Verweisung auf Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden die für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Lehnt die Notarin oder der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, kann diese Entscheidung bei dem nach Absatz 3 zuständigen Gericht angefochten werden. Um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ist die ablehnende Entscheidung zu begründen.
Zu Nummer 8 ( § 797 Absatz 6 ZPO)
Durch die Änderung findet § 797 Absatz 2 bis 5 auch auf die notarielle Vollstreckbarkerklärung einer Mediationsvereinbarung Anwendung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG)
Durch die Änderung werden die gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation sowie andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auch in Verfahren über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Die Regelung erfolgt im ersten Buch des FamFG. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einvernehmliche Konfliktbeilegung zwar in Familiensachen praktisch besonders bedeutsam ist, auch in den übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber durchaus Fälle auftreten können, die einer einvernehmlichen Streitbeilegung zugänglich sind. Eine ausdrückliche Regelung für den Bereich der Ehesachen und der Familienstreitsachen im FamFG ist daneben nicht erforderlich, da § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG für diese Verfahren auf die Vorschriften der ZPO verweist. Die Verweisung erfasst auch die dort neu eingeführten Vorschriften zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung und zur gerichtsinternen Mediation. Die bisherige Regelung der §§ 135 Absatz 1, 150 Absatz 4 FamFG wird beibehalten.
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist im Hinblick auf den neu in das FamFG eingefügten § 36a und den geänderten § 135 FamFG zu ergänzen.
Der neu eingefügte § 23 Absatz 1 Satz 3 FamFG überträgt den Regelungsinhalt des neu eingeführten § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO auf das FamFG. Auch in Familiensachen und in den übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen sich die Beteiligten und deren Bevollmächtigte spätestens bei Einreichung der Antragsschrift in geeigneten Fällen damit auseinandersetzen, ob und wie sie den der beabsichtigten Antragstellung zugrundeliegenden Konflikt außergerichtlich beilegen können. Dies soll dem Gericht in der Antragsschrift mitgeteilt werden. Die Vorschrift gilt nicht für Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG. Für diese Verfahren verweisen die §§ 113 Absatz 1 Satz 2, 124 Satz 2 FamFG auf § 253 Absatz 3 Nummer 1 ZPO.
Die Angabe nach § 23 Absatz 1 Satz 3 FamFG ist nur in geeigneten Fällen zu machen, in denen eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung grundsätzlich in Betracht kommt. Im Bereich der FG-Familiensachen sind dies neben Ehewohnungs- und Haushaltssachen insbesondere bestimmte Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht zum Gegenstand haben. In Adoptions- und Abstammungssachen, die nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegen, scheidet eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung dagegen regelmäßig aus.
§ 36a Absatz 1 FamFG überträgt den Regelungsgehalt des neu eingeführten § 278a Absatz 1 ZPO ins FamFG. Die Vorschrift stellt klar, dass nicht notwendigerweise sämtliche Beteiligte an der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen müssen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Beteiligtenbegriff in § 7 FamFG wesentlich weiter ist als der Parteibegriff der ZPO. Nicht in allen Fällen ist daher die Mitwirkung sämtlicher am Gerichtsverfahren Beteiligter auch an der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sinnvoll. So dürfte eine Beteiligung des Jugendamtes, auch wenn Letzteres einen Antrag nach § 162 Absatz 2 FamFG gestellt haben sollte, an der Konfliktbeilegung nur in besonderen Fällen angezeigt sein. Es liegt im Ermessen des Gerichts, welchen Beteiligten es die Konfliktbeilegung vorschlägt.
§ 36a Absatz 1 FamFG nimmt anders als § 36 Absatz 1 Satz 2 FamFG die Gewaltschutzsachen nicht aus. Die früher allgemein vertretene Auffassung, bei Beziehungsgewalt sei Mediation als Konfliktlösungsmethode generell nicht anzuwenden, ist nach neueren Erkenntnissen zu modifizieren. Die Sinnhaftigkeit einer Mediation muss in solchen Fällen zwar jeweils im Einzelfall gründlich geprüft werden (vgl. bereits Ziffer III.ix) der Empfehlung Nr. R(98) 1 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten über Familienmediation, abgedruckt in FamRZ 1998, S. 1019). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die schutzwürdigen Interessen der von Gewalt betroffenen Person gewahrt werden, so dass eine Gefährdung und Retraumatisierung des Opfers verhindert wird. So können je nach Einzelfall besondere personelle und äußere Rahmenbedingungen zu schaffen sein. Eine Mediation in Gewaltschutzsachen stellt damit hohe Anforderungen an die Mediatorin und den Mediator. Werden diese besonderen Bedingungen beachtet, kann Mediation aber gerade bei vorliegendem Gewalthintergrund ein sinnvoller Weg sein, zu einer Lösung des Konflikts zu gelangen (vgl. Ulla Gläßer, Mediation und Beziehungsgewalt [2008]).
Anders als § 278a Absatz 2 ZPO sieht § 36a Absatz 2 FamFG als Rechtsfolge nicht das Ruhen des Verfahrens vor, das dem FamFG fremd ist, sondern die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht nach § 21 FamFG.
Durch § 36a Absatz 3 FamFG wird klargestellt, dass die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung keinen Einfluss auf die Dispositionsbefugnis der Beteiligten hat. Die Regelung des § 36a Absatz 3 FamFG gilt beispielsweise für Entscheidungen des Gerichts nach § 1671 BGB oder nach § 1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls sowie für den Vorbehalt der gerichtlichen Billigung nach § 156 Absatz 2 Satz 2 FamFG, wenn Eltern über den Umgang mit einem Kind Einvernehmen erzielen. Um eine gerichtliche Anordnung oder Genehmigung im Sinne von § 36a Absatz 3 FamFG zu erleichtern, können die Beteiligten der Mediatorin oder dem Mediator erlauben, dem entscheidungsbefugten Richter die Gründe für die in der Mediation getroffene Vereinbarung mitzuteilen.
Im Hinblick auf die Änderung des § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG, wonach das Gericht auch eine Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anordnen kann, war § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG entsprechend der bereits für § 156 Absatz 1 Satz 4 FamFG bestehenden Kostenregelung zu ergänzen. Aus § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG ergibt sich in Verbindung mit § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG für das Familiengericht nunmehr die erweiterte Möglichkeit, zur Förderung einer konsensualen Konfliktbeilegung bestimmten Beteiligten die Verpflichtung zur Einholung von Informationen als eine besondere Form der Mitwirkung aufzuerlegen, deren Nichteinhaltung mit einer Kostensanktion belegt werden kann.
Entsprechendes gilt gemäß den §§ 135 Absatz 1 Satz 1, 150 Absatz 4 Satz 2 FamFG bereits heute für Scheidungs- und Folgesachen.
Die Möglichkeit, den Beteiligten eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorzuschlagen, besteht durch die neu eingeführten § § 36a FamFG und 278a ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG für sämtliche Familiensachen. Die bisherige Sonderregelung des § 135 Absatz 2 FamFG kann daher aufgehoben werden.
Die Ersetzung des Wortes "Streitbeilegung" durch das Wort "Konfliktbeilegung" in § 135 Satz 1 FamFG dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs in den einzelnen betroffenen Gesetzen.
Die Verweisung in § 150 Absatz 4 Satz 2 FamFG war im Hinblick auf den Wegfall von § 135 Absatz 2 FamFG entsprechend anzupassen.
Der neu angefügte § 155 Absatz 4 FamFG dient der Wahrung des in den Kindschaftssachen nach § 155 Absatz 1 FamFG geltenden Vorrang- und Beschleunigungsgebots. Er stellt sicher, dass Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation ausgesetzt worden sind, in der Hauptsache zeitnah weiter betrieben werden. Die Hauptsache soll unabhängig von einer gegebenenfalls nach § 156 Absatz 3 Satz 2 FamFG erlassenen einstweiligen Anordnung in der Regel nach drei Monaten wieder aufgenommen werden. Die Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens als Regelfall eröffnet zugleich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation mehr Zeit einzuräumen.
Aufgrund der Änderung des § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG können die Familiengerichte nunmehr auch in Kindschaftssachen - etwa bei elterlichem Streit um das Sorge- und Umgangsrecht - anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen. Hierdurch wird die bisher unterschiedliche und nicht sachgerechte Behandlung von Kindschaftssachen einerseits und Scheidungs- und Folgesachen andererseits aufgehoben. Die neue Regelung des § 156 Absatz 1 Satz 3
FamFG entspricht nun der für Scheidungs- und Folgesachen geltenden Vorschrift des § 135 Satz 1 FamFG. Die Familiengerichte können auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen und sowohl private Mediationsangebote als auch Mediationsangebote freier und öffentlicher Träger berücksichtigen.
Die Regelung des § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG, nach der lediglich eine Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch angeordnet werden kann, ist mit dem Prinzip der Freiwilligkeit der Mediation vereinbar. Das Informationsgespräch soll die Eltern darüber informieren, was Mediation ist und welche Möglichkeiten der Konfliktlösung dieses Verfahren bietet. Aufgrund des Informationsgesprächs sollen insbesondere Eltern, deren Kinder in einen Elternstreit einbezogen sind, eine informierte Entscheidung treffen können, ob sie sich freiwillig für eine Mediation entscheiden und in diesem Verfahren eine Einigung erzielen wollen (vgl. dazu: Marx, ZKJ 9/2010, S. 304 f. m. w. N.).
Die Ersetzung des Wortes "Streitbeilegung" durch das Wort "Konfliktbeilegung" in § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs in den einzelnen betroffenen Gesetzen.
Die Änderungen in § 156 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 FamFG folgen aus der Neufassung von § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG.
Auch die Änderung des § 156 Absatz 3 Satz 2 FamFG trägt dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG Rechnung. Die schon bislang bestehende Verpflichtung des Gerichts, in Umgangsrechtsstreitigkeiten bei Anordnung der Teilnahme an einer Beratung oder einer schriftlichen Begutachtung eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wird auf Fälle der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation ausgedehnt.
Die Änderung folgt aus der neuen Regelung des § 15 GVG.
Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und - soweit durch Landesrecht vorgesehen - die gerichtsinterne Mediation auch im Arbeitsprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird den in mehreren Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.
Die Regelung des § 54a Absatz 1 und 2 Satz 1 ArbGG entspricht dem neu eingeführten § 278a ZPO.
§ 54a Absatz 2 Satz 2 ArbGG stellt klar, dass während des Ruhens des Verfahrens auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist. Gegebenenfalls kann es auch nach dem Scheitern einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sinnvoll sein, eine Güteverhandlung anzuberaumen. § 54a Absatz 2 Satz 3 ArbGG dient der Wahrung des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes. Er stellt sicher, dass Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation ruhen, in der Hauptsache zeitnah weiter betrieben werden. Für die unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallenden Streitigkeiten bedeutet dies, dass die Parteien in diesen Fällen im Hinblick auf die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG die Klageerhebung mit dem Hinweis auf eine geplante oder bereits laufende Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung verbinden und die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragen können.
Die Ergänzung des § 55 Absatz 1 Nummer 8 ArbGG dient der Verfahrensvereinfachung.
Mit der Einfügung des § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Inverwahrungnahme sowie Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung geregelt, die einen der Arbeitsgerichtsbarkeit unterfallenden Konflikt im Sinne des § 2 ArbGG betrifft. Außerdem wird sichergestellt, dass für arbeitsrechtliche Mediationsverfahren, die nicht im Inland durchgeführt werden, eine Auffangzuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin besteht.
Durch die Ergänzung des § 64 Absatz 7 ArbGG wird eine gerichtsnahe oder - soweit durch Landesrecht vorgesehen - eine gerichtsinterne Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gemäß § 54a ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren eingeführt. In zweiter Instanz kann es ebenfalls sinnvoll sein, ein solches Verfahren der konsensualen Konfliktbeilegung durchzuführen.
Auch im Rahmen des Beschlussverfahrens kann die Durchführung einer (gerichtsnahen oder - falls durch Landesrecht vorgesehen - gerichtsinternen) Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erfolgversprechend sein. Deshalb werden für das Beschlussverfahren durch die Ergänzung des § 80 Absatz 2 Satz 1 ArbGG die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges maßgeblichen Vorschriften über die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung für entsprechend anwendbar erklärt.
Der neu eingefügte Halbsatz in § 85 Absatz 1 Satz 3 ArbGG erklärt die Zuständigkeitsregelung des § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG für entsprechend anwendbar. Dadurch wird erreicht, dass auch bei Mediationsvereinbarungen, die sich auf Streitigkeiten im Sinne des § 2a ArbGG beziehen, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Inverwahrungnahme und die Vollstreckbarerklärung begründet wird.
Mit der Ergänzung des § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG wird eine gerichtsnahe oder - soweit durch Landesrecht vorgesehen - eine gerichtsinterne Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gemäß § 54a ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingeführt. In der Beschwerdeinstanz kann es ebenfalls sinnvoll sein, ein solches Verfahren der konsensualen Konfliktbeilegung durchzuführen.
Durch diese Ergänzung wird die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung einschließlich der Inverwahrungnahme geregelt. Außerdem wird sichergestellt, dass für sozialrechtliche Mediationsverfahren, die nicht im Inland durchgeführt werden (beispielsweise bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen im grenznahen Raum auf dem Gebiet des Kranken- oder Rentenversicherungsrechts) und für die in der Mediationsvereinbarung kein zuständiges Gericht bezeichnet ist, eine Auffangzuständigkeit des Sozialgerichts Berlin besteht.
Durch diese Änderung wird die Aufzählung von Vollstreckungstiteln um für vollstreckbar erklärte Mediationsvereinbarungen ergänzt. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach § 796d ZPO, auf den § 198 Absatz 1 SGG verweist.
Bislang war die Zulässigkeit der gerichtsinternen Mediation im Sozialprozessrecht umstritten (vgl. nur Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Diss. 2008, S. 273 ff., m. w. N.).
Durch die Änderung werden die gerichtsnahe Mediation sowie sonstige Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und - soweit durch Landesrechtsverordnung vorgesehen - auf Landesebene die gerichtsinterne Mediation auch im Sozialprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird den in einigen Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.
Über § 60 Absatz 1 SGG gilt die mit diesem Gesetz vorgenommene Erweiterung des § 41 ZPO auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 92 SGG auf den Sozialgerichtsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden Änderung des § 92 SGG wurde wegen der Besonderheiten der Verfahrensordnungen für die öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten abgesehen. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt hinzu, dass die Anforderungen an die Klageerhebung weiterhin gering gehalten werden sollen, um einen möglichst einfachen Zugang zum Verfahren zu ermöglichen.
Durch diese Ergänzung wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsvereinbarung einschließlich der Inverwahrungnahme geregelt. Außerdem wird sichergestellt, dass für verwaltungsrechtliche Mediationsverfahren, die nicht im Inland durchgeführt werden und für die in der Mediationsvereinbarung kein zuständiges Gericht bezeichnet ist, eine Auffangzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin besteht.
Durch die Änderung von § 168 Absatz 1 VwGO wird die Aufzählung von Vollstreckungstiteln um für vollstreckbar erklärte Mediationsvereinbarungen ergänzt. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach § 796d ZPO, auf den § 167 Absatz 1 VwGO verweist.
Bislang war die Zulässigkeit der gerichtsinternen Mediation im Verwaltungsprozess umstritten (vgl. nur Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Diss. 2008, S. 267 ff., m. w. N.).
Durch die Änderung werden die gerichtsnahe Mediation sowie sonstige Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und - soweit durch Landesrechtsverordnung vorgesehen - auf Landesebene die gerichtsinterne Mediation auch im Verwaltungsprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird den in einigen Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.
Über § 54 Absatz 1 VwGO gilt die mit diesem Gesetz vorgenommene Erweitung des § 41 ZPO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 82 VwGO auf den Verwaltungsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden Änderung des § 82 VwGO wurde wegen der Besonderheiten der Verfahrensordnungen für die öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten abgesehen.
Die Nummer 2118 des Kostenverzeichnisses enthält eine eigene Gebührenvorschrift für die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs. Danach wird für dieses Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro erhoben. Diese Regelung soll auf die Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung erstreckt werden.
Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung - KostO)
Der neu vorgesehene § 796d Absatz 4 ZPO (Artikel 3 Nummer 7) sieht die Möglichkeit vor, dass die Mediationsvereinbarung mit Zustimmung aller Parteien auch von einem deutschen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann. Auf diese Tätigkeit des Notars soll die Regelung des § 148a Absatz 1 und 2 KostO erweitert werden. Danach erhält der Notar für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a bis 796c ZPO oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut nach § 1053 ZPO die Hälfte der vollen Gebühr aus dem Wert der Ansprüche, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.
Zu Artikel 10 (Änderung des Patentgesetzes - PatG)
Durch die Änderung werden die gerichtsnahe Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sowie die gerichtsinterne Mediation auch in den dafür geeigneten Verfahren des Bundespatentgerichts ausdrücklich ermöglicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Bundespatentgericht Mediation einsetzen kann, wird von den Besonderheiten der verschiedenen Verfahrensarten bestimmt.
Die Änderung ermöglicht die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sowie die gerichtsinterne Mediation auch in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1402:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden vier Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Der Aufwand für die Befolgung der jeweiligen Pflicht dürfte in der Regel nicht über ein bis zwei Minuten hinausgehen. Die Bürokratiekosten dürften durch diese Änderung daher allenfalls marginal steigen. Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Bachmaier
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter