A. Problem und Ziel
- Das Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 dient der Verwirklichung des Bundestagsbeschlusses vom 25. Juni 1999 zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin. Durch das Gesetz wurde eine Stiftung des öffentlichen Rechts zur Errichtung und Unterhaltung des Denkmals gegründet.
- Der im Stiftungszweck formulierte gesetzliche Auftrag, den Entwurf des Stelenfeldes von Peter Eisenman und den ergänzenden Ort der Information zu verwirklichen, wurde inzwischen in vollem Umfang umgesetzt. Nach Beendigung der Aufbauphase ist die Betreuung des Denkmals für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und des Denkmals für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen als neue Aufgabe der Stiftung hinzugekommen.
- Zur Fortführung der erfolgreichen Stiftungsarbeit soll das Gesetz in einigen Punkten aktualisiert und den Erfordernissen des Dauerbetriebs angepasst werden.
B. Lösung
- Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas".
- Folgende wesentliche Neuerungen sind vorgesehen:
- - Aktualisierung des Stiftungszwecks nach erfolgreicher Errichtung des Stelenfeldes von Peter Eisenman und des ergänzenden Ortes der Information.
- - Erweiterung des Stiftungszwecks um die Betreuung des Denkmals für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und des Denkmals für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
- - Abschaffung des dreiköpfigen Vorstands, der nach Abschluss der Aufbauphase als Organ neben dem Kuratorium nicht mehr erforderlich ist, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und der Angleichung an die Struktur vergleichbarer Einrichtungen.
- - Zusammenführung der Aufgaben des bisherigen Vorstands und der Geschäftsführung in dem neuen Organ "Direktorin oder Direktor".
- - Ermächtigung zur Führung eines Dienstsiegels.
C. Alternativen Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine zusätzlichen Haushaltsausgaben des Bundes.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Wirtschaft, Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Das Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Stiftungszweck
- (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
- (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie
- 1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,
- 2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,
- 3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und
- 4. im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.
- (3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen."
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "der Vorstand" durch die Wörter "der Direktor oder die Direktorin" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. der Beirat."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- 4. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Direktor oder Direktorin
- (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
- (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung."
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird Absatz 1.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "den Vorstand" werden durch die Wörter "den Direktor oder die Direktorin" ersetzt.
- 6. In § 8 werden die Wörter ", des Vorstands" gestrichen.
- 7. § 12 wird wie folgt gefasst:"
§ 12 Dienstsiegel
- Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
- Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 dient der Verwirklichung des Bundestagsbeschlusses vom 25. Juni 1999 zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin. Durch das Gesetz wurde eine Stiftung des öffentlichen Rechts zur Errichtung und Unterhaltung des Denkmals gegründet.
Der im Stiftungszweck formulierte gesetzliche Auftrag, den Entwurf des Stelenfeldes von Peter Eisenman und den ergänzenden Ort der Information zu verwirklichen, wurde inzwischen in vollem Umfang umgesetzt. Nach Beendigung der Aufbauphase ist die Betreuung des Denkmals für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und des Denkmals für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen als neue Aufgabe der Stiftung hinzugekommen.
Zur Fortführung der erfolgreichen Stiftungsarbeit soll das Gesetz in einigen Punkten aktualisiert, geringfügig redaktionell überarbeitet und den Erfordernissen des Dauerbetriebs angepasst werden.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- - Aktualisierung des Stiftungszwecks nach erfolgreicher Errichtung des Stelenfeldes von Peter Eisenman und des ergänzenden Ortes der Information.
- - Erweiterung des Stiftungszwecks um die Betreuung des Denkmals für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen und des Denkmals für die ermordeten Sinti und Roma.
- - Abschaffung des dreiköpfigen Vorstands, der nach Abschluss der Aufbauphase als Organ neben dem Kuratorium nicht mehr erforderlich ist, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und der Angleichung an die Struktur vergleichbarer Einrichtungen.
- - Zusammenführung der Aufgaben des bisherigen Vorstands und der Geschäftsführung in dem neuen Organ "Direktor oder Direktorin".
- - Einheitliche Verwendung des Begriffs "Bestellung", um Missverständnisse zu vermeiden. Bisher wurden die Begriffe "Berufung" und "Bestellung" im Gesetz synonym verwendet.
- - Ermächtigung der Stiftung zur Führung eines Dienstsiegels.
Durch die Änderungen entstehen keine Kosten, weil ein Gremium abgeschafft wird und der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand künftig entfällt. Die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben wie bisher einen Bundeszuschuss erhalten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 2
Mit Verwirklichung des Stelenfeldes von Peter Eisenman und des ergänzenden Ortes der Information hat die Stiftung die Aufbauphase des Denkmals für die ermordeten Juden Europas erfolgreich abgeschlossen. Kernaufgabe der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Sie trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
In Absatz 2 sind die wichtigsten Maßnahmen aufgeführt, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen sollen.
Zentrale Aufgabe ist Unterhalt und Betrieb des Denkmals für die ermordeten Juden Europas. Außerdem unterhält die Stiftung eine ständige Ausstellung im Ort der Information, in der unter anderem exemplarische Lebens- und Familiengeschichten von Opfern des Holocausts dargestellt werden. Zur Ergänzung der ständigen Ausstellung führt die Stiftung in begleitendem Umfang ferner Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durch und erstellt Publikationen, soweit dies für die ständige Ausstellung, die Wechselausstellungen oder die Seminare erforderlich ist.
In Absatz 3 werden die für die Stiftung neu hinzukommenden Aufgaben normiert. Dabei handelt es sich um die Betreuung des Denkmals für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und des im Mai 2008 eingeweihten Denkmals für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
Zu § 4
In dieser Norm werden die Organe der Stiftung abschließend festgelegt.
Nach Abschluss der Aufbauphase soll die Leitungsstruktur der Stiftung gestrafft werden. Der dreiköpfige Vorstand, der in der Bauphase des Denkmals als "Zwischengremium" kurzfristige Entscheidungen ermöglichte, soll abgeschafft werden. Dadurch wird der bürokratische Aufwand in der Stiftung verringert und die Stiftung strukturell vergleichbaren Einrichtungen angeglichen.
Wie in vergleichbaren Einrichtungen hat die Stiftung künftig drei Organe: Das Kuratorium, einen Direktor oder eine Direktorin und den Beirat. Die Aufgaben des künftigen Direktors oder der künftigen Direktorin umfassen die des bisherigen Vorstands und der Geschäftsführung.
Zu § 5
Die Vorschrift regelt Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Arbeitsweisen des Kuratoriums. Die bisher den Vorstand und den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin betreffenden Vorschriften beziehen sich künftig auf den Direktor oder die Direktorin.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass zu den Aufgaben des Kuratoriums die Bestellung des Direktors oder der Direktorin und der Mitglieder des Beirats gehört. Bisher wurden im Gesetz die Begriffe "Berufung" und Bestellung" im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben eines Organs oder eines Organmitglieds synonym verwendet. Durch die einheitliche Verwendung des Begriffs "Bestellung" im Gesetz sollen Missverständnisse vermieden werden.
Zu § 6
In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass der Direktor oder die Direktorin die Beschlüsse des Kuratoriums ausführt und die Geschäfte der Stiftung führt. Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für vier Jahre bestellt, wobei wiederholte Bestellungen zulässig sind.
Zu § 7
In dieser Vorschrift werden die Bestellung und Aufgabe des Beirates als Organ der Stiftung geregelt.
Zu § 8
Die Vorschrift legt fest, dass die Tätigkeit im Kuratorium und im Beirat der Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird.
Zu § 12
Die Stiftung wird zur Führung eines Dienstsiegels ermächtigt. Das Dienstsiegel gibt den amtlichen Äußerungen oder Erklärungen der Stiftung urkundlichen Wert.
Zu Artikel 2
Artikel 2 ermöglicht die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Gesetzes.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 783:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gründung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig |
Vorsitzender und Berichterstatter |