A. Problem und Ziel
Die benannten Gesetze dienen der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über die Rindfleischetikettierung, über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, der Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen sowie über die Registrierung von Legehennenbetrieben zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Die Begriffsbestimmungen (Jungrind- und Kalbfleisch) sowie Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. In dieser Verordnung waren auch die Kennzeichnungspflichten eierproduzierender Betriebe geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher angepasst werden. Das Legehennenbetriebsregistergesetz enthält darüber hinaus zwei weitere veraltete Verweise auf das Gemeinschaftsrecht, die einer Anpassung bedürfen. Zudem soll durch eine veränderte Regelung der Kennnummernvergabe für Legehennen haltende Betriebe die nationale Überwachung der Legehennenhaltung verbessert werden.
B. Lösung
Erlass des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein marginaler Erfüllungsaufwand. Die Legehennenhalter müssen nach der Änderung eine beabsichtigte Änderung des Haltungssystems schriftlich oder elektronisch anzeigen. Der Wechsel des Haltungssystems dürfte jedoch lediglich in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Krankheiten der Herde oder extremen Witterungsbedingungen) vorkommen, so dass die Häufigkeit solcher Anzeigen und damit der Aufwand für die betroffenen Betriebe nicht nennenswert ausfallen.
3. Verwaltung
Für Länder oder Gemeinden entsteht ein unbeachtlicher Erfüllungsaufwand. Aktuell ist es den Legehennen haltenden Betrieben bereits möglich, mehrere Kennnummern zu beantragen. Nach der Änderung könnten diese Nummern bei Wechseln des Haltungssystems in den Betrieben häufiger vergeben werden müssen. Ebenfalls wird die schriftliche oder elektronische Anzeige des Wechsels eines Haltungssystems verarbeitet werden müssen. Beide Änderungen sind weder zeit- noch kostenintensiv.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die sich rechtmäßig verhaltene Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 28. Februar 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.04.14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1und § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 1a Satz 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" und bb) die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU (Nr. ) L 186 S. 1)" durch die Angabe "Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer".
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Wochen vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.
5. In § 8 Absatz 2 werden
Artikel 3
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzgebung
Die benannten Gesetze dienen der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über die Rindfleischetikettierung, über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern, der Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen sowie über die Registrierung von Legehennenbetrieben zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Die Begriffsbestimmungen (Jungrind- und Kalbfleisch) sowie Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. Selbiges gilt für die Kennzeichnungspflichten von eierproduzierenden Betrieben. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher angepasst werden. Das Legehennenbetriebsregistergesetz enthält darüber hinaus zwei weitere veraltete Verweise auf das Gemeinschaftsrecht, die einer Anpassung bedürfen. Zudem soll durch eine veränderte Regelung der Kennnummernvergabe für Legehennen haltende Betriebe die nationale Überwachung der Legehennenhaltung verbessert werden.
Das Gesetz ist mit dem Recht der EU vereinbar. Es entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da es der Anwendung nachhaltiger Rechtsvorschriften dient und die verbesserte Überwachung der Legehennenhalter fördert. Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da es keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 17 Grundgesetz. Die bundesgesetzliche Regelung der Rindfleischetikettierung in Artikel 1 des Gesetzes ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich, weil der Bund zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 922/72 , (EWG) Nummer 234/79 , (EG) Nummer 1037/2001 und (EG) Nummer 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) verpflichtet ist. Abweichende Regelungen der Länder über die Etikettierung von Rindfleisch würden eine Rechtszersplitterung darstellen, deren Folge eine nicht hinnehmbare Verletzung der europarechtlich angestrebten Harmonisierung durch die Bundesrepublik Deutschland wäre. Auch hinsichtlich der nach Artikel 2 des Gesetzes neu zu regelnden Vergabe von Kennnummern für Legehennenställe würde durch das Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen eintreten, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Ohne die bundeseinheitliche Regelung der Kennnummernvergabe würden bei der Überwachung der Legehennenhaltung Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugt. Denn ohne das einzuführende System wäre es den Kontrollbehörden nicht möglich, aufgrund der Anzahl der vermarkteten Eier in Verbindung mit Durchschnittswerten von Legeleistungen Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl der gehaltenen Legehennen zu ziehen. Die maximale Tierbelegung, die sich je nach Haltungssystem unterscheidet, lässt sich ohne ein solches System nur sehr eingeschränkt kontrollieren, da das manuelle Zählen von Tieren, die umherfliegen können, ab einer gewissen Herdengröße kein probates Mittel darstellt. Allein die bundeseinheitliche Regelung ermöglicht auch dem Verbraucher Vergleiche über die Art der Hennenhaltung und ermöglicht ihm bewusst Eier eines bestimmten Haltungssystems zu kaufen. Die bundeseinheitliche Regelung dient daher auch dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition des EU-Rechts.
Zu Nummer 2a
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition des EU-Rechts.
Zu Nummer 2b (aa und bb)
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 3a
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition des EU-Rechts.
Zu Nummer 3b
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 4a
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition des EU-Rechts.
Zu Nummer 4b
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 5
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 6a
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 6b
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition des EU-Rechts.
Zu Artikel 2 (Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.
Zu Nummer 2
Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.
Zu Nummer 3
Die Neufassung dient der Verbesserung der Überwachungsmöglichkeiten der Legehennenhaltung. Die veränderte Kennnummernvergabe trägt maßgeblich zu einer effektiven Überwachung der Legehennenhaltung bei. Das einzuführende System ermöglicht es den Kontrollbehörden, durch die Anzahl der vermarkteten Eier in Verbindung mit Durchschnittswerten von Legeleistungen gewisse Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl der gehaltenen Legehennen zu ziehen. Die maximale Tierbelegung, die sich je nach Haltungssystem unterscheidet, lässt sich ohne ein solches System nur sehr eingeschränkt kontrollieren, da das manuelle Zählen von Tieren, die umherfliegen können, ab einer gewissen Herdengröße kein probates Mittel darstellt. Das neue System ermöglicht eine Feststellung der Überbelegung in den Ställen und dient damit dem Schutz der Verbraucher, die bewusst Eier eines bestimmten Haltungssystems kaufen, vor Täuschung.
Zu Nummer 4a
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 4b
Änderung aufgrund neuer Bezeichnungen der Ministerien.
Zu Nummer 5a
Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.
Zu Nummer 5b
Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachung)
Die Regelung betrifft die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung des Gesetzes durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Legehennenbetriebsregistergesetzes (NKR-Nr. 2800)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | geringfügig |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | geringfügig |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine |
Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Im EU-Recht ist die bisher geltende Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt worden. Das Regelungsvorhaben passt die im nationalen Recht enthaltenen Bezugnahmen an das geltende EU-Recht an.
Zudem soll durch eine veränderte Regelung der Kennnummernvergabe für Legehennen haltende Betriebe die nationale Überwachung der Legehennenhaltung verbessert werden.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Aufwand. Legehennenhalter müssen bisher schon angeben, in welchem Haltungssystem sie die Legehennen halten (Bodenhaltung, Freilandhaltung oder ökologische Erzeugung). Die Haltungssysteme werden in einer Kennnummer abgebildet, die auch für den Verbraucher ersichtlich ist. Künftig dürfen sie zur gleichen Zeit nur noch eine Kennnummer pro Stall verwenden. Die Legehennenhalter müssen der zuständigen Behörde schriftlich zwei Wochen vor der Umstellung anzeigen, wenn sie das Haltungssystem für Legehennen abändern wollen. Der Wechsel des Haltungssystems dürfte jedoch lediglich in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Krankheiten der Herde) vorkommen, so dass die Häufigkeit solcher Anzeigen und damit der Aufwand für die betroffenen Betriebe gering ist. Auf Nachfrage des NKR hat das Ressort mitgeteilt, dass beispielsweise in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2012 von 133 Freilandbetrieben 15 Betriebe den Wechsel einer Nummer für die zeitlich begrenzte Umstellung von Freiland auf Bodenhaltung beantragt haben. In Niedersachsen stellten unter 10 % der Betriebe solche Änderungsanträge. Deutschlandweit ist mit einer geringen Zahl betroffener Unternehmen zu rechnen.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Für die Länder entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Die zuständigen Behörden haben bei Änderungen in der Haltung von Legehennen neue Kennnummern zu vergeben und die schriftliche Anzeige des Wechsels eines Haltungssystems zu verarbeiten. Da zukünftig zur gleichen Zeit nur noch eine Kennnummer vom Legehennenhalter pro Stall verwendet werden darf, werden diese künftig häufiger vergeben werden müssen. Beide Änderungen sind weder zeit- noch kostenintensiv. Bei nur noch einer Kennnummer, kann bei der Überwachung durch die zuständige Behörde ein verbesserter (insbesondere weil taggenauer) Abgleich von vermarkteter Ware und Stall über die Kennnummer erfolgen. Die Ergebnisse der Kontrolle werden damit belastbarer. Es wird aber keine nennenswerte Zeit- und Geldersparnis für die Verwaltung erwartet.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin