Punkt 23 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 48 der Drucksache 88/1/20 beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 28 ( § 62a KrWG)
In Artikel 1 ist die Nummer 28 zu streichen.
Folgeänderung:
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Nach § 16e des Chemikaliengesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird folgender § 16f eingefügt:
" § 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
- (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94
der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG
/EWG, 93/67/EWG
/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S. 105, L 185 vom 4.7.2013, S.18, L 109 vom 12.4.2014, S. 49, L 331 vom 18.11.2014, S. 40, L 94 vom 10.4.2015, S. 9, L 127 vom 22.5.2015, S. 62, L 216 vom 22.8.2017, S. 27, L 102 vom 23.4.2018, S. 99, L 249 vom 4.10.2018, S. 18, L 317 vom 14.12.2018, S. 57, L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/957
(ABl. L 154 vom 12.6.2019, S. 37) geändert worden ist, Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
in den Verkehr bringt, hat die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist." "
Begründung:
Mit der Änderung wird in Umsetzung des Artikels 9 Absatz 2 Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) der bisherige § 62a KrWG in geänderter Fassung in das Chemikaliengesetz überführt.
Das geltende Prinzip, dass mit dem Ende der Abfalleigenschaft auch die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet, würde mit der Aufnahme des § 62a KrWG durchbrochen. Vielmehr würden trotz Beendigung der Abfalleigenschaft der § 62a KrWG weitergelten und darüber hinaus eine chemikalienspezifische Informationspflicht gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur in systemfremder Weise im Abfallrecht verortet werden. Daher ist die Informationspflicht im Chemikalienrecht zu verankern.
Die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Abfallrahmenrichtlinie, die bis 5. Januar 2020 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzurichten war, befindet sich noch im Aufbau; ihre konkrete Ausgestaltung steht noch nicht fest. Bisherige Prototypen der ECHA deuten darauf hin, dass die Datenbank Informationen enthalten soll, die über die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannten hinausgehen (z.B. "Article Category (TARIK)", "Material category", "Concentration range", "Linked article"), und dass ein Ausfüllen dieser Datenfelder zwingend erforderlich ist, um die Datenübermittlung insgesamt technisch abschließen zu können. Damit würden die Informationspflichtigen technisch gezwungen, Informationen über Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Abfallrahmenrichtlinie hinaus zu übermitteln.
Nicht alle dieser zusätzlich verlangten Informationen sind bei den Pflichtigen vorhanden und können auch nicht von den Zulieferern abgefragt werden, da hierzu keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Nutzen dieser detaillierten Informationsanforderungen für die Kreislaufwirtschaft wird auch innerhalb der Recycling-Industrie in Frage gestellt.
Eine Bewertung der Folgen für die Wirtschaft wurde weder auf europäischer noch auf deutscher Ebene durchgeführt. Aufgrund der in der ECHA-Datenbank vorgesehenen Deklarationstiefe wären Berechnungen der Automobil- und Elektroindustrie zufolge tausende von Einzelteilen für jedes einzelne unterschiedliche Produkt in die Datenbank einzupflegen, was zu Belastungen von mehreren Millionen Euro je Unternehmen führen kann.
Im Widerspruch zur Abfallrahmenrichtlinie plant die ECHA die Datenbank weltweit öffentlich zugänglich zu machen. Durch die Veröffentlichung von detaillierten Informationen zu Aufbau und Einzelteilen der Produkte der europäischen Hersteller ist der Abfluss von Knowhow in das außereuropäische Ausland und auch in Embargoländer nicht ausgeschlossen.
Um eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Abfallrahmenrichtlinie zu gewährleisten, sollte daher in § 16f Absatz 1 Chemikaliengesetz nur eine Übermittlung der Informationen an die ECHA, nicht aber schon ein direkter Bezug zur Datenbank festgelegt werden. In der Rechtsverordnung nach § 16f Absatz 2 Chemikaliengesetz erfolgt dann die konkrete Festlegung, wie die Informationen des Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO an die ECHA in einer praktikablen Form in Hinblick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft übermittelt werden sollen. Es ist sicher zu stellen, dass von den Pflichtigen auch auf Dauer (z.B. bei eventuellen nachträglichen Änderungen der Datenbank) nur die Übermittlung solcher Informationen verbindlich verlangt wird, die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannt sind.
Als weitere Folge ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Dieser Antrag ändert Ziffer 48 der Drucksache 88/1/20 ab.