A. Problem und Ziel
Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringerung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung und Effizienzsteigerung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine schnelle, einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung zu schaffen und die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch reformbegleitende Initiativen nachhaltig zu sichern. Dabei wird vorrangig angestrebt, nicht mehr benötigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr anderweitig zu verwenden. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Verjüngung des Personals gelten bis zum 31. Dezember 2017.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
- - Beurlaubung zur Förderung anderweitiger Verwendungen im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. - Abgestufte Regelungen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.
- - Ausgleichszahlungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis in das einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit umgewandelt wird.
- - Finanzieller Ausgleich, falls die anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst mit einer Verringerung der Besoldung verbunden ist. - Einführung einer Verpflichtungsprämie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
- - Erweiterung der Berufsförderungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Darüber hinaus werden die Leistungen der Berufsförderung aus der aktiven Dienstzeit in die Zeit nach Dienstzeitende verlagert.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt ferner Änderungsbedarf in wehr- und beamtenrechtlichen Vorschriften, der sich aus der neuen Organisationsstruktur der Bundeswehr ergibt. Für Reservistinnen und Reservisten, die ehrenamtlich Verbindungs- und Führungsfunktionen im Rahmen der zivilmilitärischen Zusammenarbeit übernehmen, wird durch ein neues Reservistinnen- und Reservistengesetz ein besonderes Wehrdienstverhältnis geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Finanzplanungszeitraum bis 2015 entstehen folgende Ausgaben:
1. Instrumente zur Personalanpassung sowie reformbegleitende Hilfen und Initiativen
Für diese Maßnahmen entstehen im Jahr 2012 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 75,0 Millionen Euro. Nach derzeitigen Prognosen steigen die Ausgaben im Jahr 2013 auf 109,7 Millionen Euro, im Jahr 2014 auf 171,8 Millionen Euro, im Jahr 2015 auf 219,6 Millionen Euro, im Jahr 2016 auf 262,7 Millionen Euro und im Jahr 2017 auf 303,4 Millionen Euro an. Ab dem Jahr 2018 sinken die Ausgaben - durch das Auslaufen erster Maßnahmen - mit 183,7 Millionen Euro dauerhaft unter den Betrag von 300 Millionen Euro pro Jahr.
Die Ausgaben aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes werden innerhalb der Plafonds des 45. Finanzplans und der nachfolgenden Finanzpläne des Einzelplans 14 finanziert.
Im Einzelnen lassen sich derzeit folgende Schritte prognostizieren:
Artikel 1 Personalanpassung militärisch (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
52,5 | 83,8 | 139,5 | 181,0 | 201,7 | 218,2 | 95,5 |
Artikel 2 Personalanpassung zivil (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
3,5 | 6,9 | 13,3 | 19,6 | 25,9 | 32,2 | 31,6 |
Artikel 7 Verpflichtungsprämien Soldaten auf Zeit (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 |
Artikel 11 Verbesserung Kinderbetreuung (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Artikel 14 Weiterentwicklung Berufsförderung (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
0 | 0 | 0 | 0 | 16,1 | 34 | 37,6 |
Die Ausgaben für die Instrumente zur Personalanpassung sowie die reformbegleitenden Hilfen und Initiativen wurden berechnet auf der Grundlage zum Teil grob geschätzter Mengengerüste und unter der idealtypischen Annahme, dass diese Mengengerüste vollständig ausgeschöpft werden. Wie sich die Fallzahlen bei den einzelnen Maßnahmen tatsächlich entwickeln werden, lässt sich zum Beginn des Reformprozesses nicht hinreichend prognostizieren.
Es handelt sich um eine Vielzahl teilweise neuartiger Instrumente, deren Interdependenz und Akzeptanz in der praktischen Anwendung abgewartet werden muss. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es Feinjustierungen in den Mengengerüsten geben, die bei verschiedenen Maßnahmen zu Korrekturen führen werden. Da gerade im Hinblick auf die Neuartigkeit einiger Instrumente die Akzeptanz der Maßnahmen nicht eingeschätzt werden kann, ist es aus personalwirtschaftlicher Sicht zur Vermeidung von Fehlentwicklungen erforderlich, die Anwendungsmöglichkeiten der einzelnen Instrumente zunächst möglichst offenzuhalten.
Dass der vorgegebene Finanzrahmen eingehalten wird, wird dadurch sichergestellt, dass die Personalführung die einzelnen Maßnahmen einer ständigen, engmaschigen Kontrolle und Steuerung unterzieht.
Die Weiterentwicklung der Berufsförderung wird im Finanzplanungszeitraum zu keinen Belastungen des Einzelplans 14 führen, da die Neuregelung erst für Neueinstellungen ab 2012 gelten soll.
2. Weitere Gesetze
Die im Reservistinnen- und Reservistengesetz vorgesehene Einführung einer Aufwandsentschädigung für Reservistinnen und Reservisten führt nach ersten Schätzungen zu Mehrausgaben in Höhe von 1 Million Euro jährlich. Für die rückwirkende Erhöhung der Zahlbeträge der einmaligen Entschädigungszahlungen ab 1. Dezember 2002 nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz fallen 2012 einmalig Mehrausgaben in Höhe von voraussichtlich 4 Millionen Euro an.
Die vorgesehene Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigungsnorm in Artikel 15, die Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulassen soll, wird zu Mehrausgaben in Höhe von ca. 4 Millionen Euro jährlich führen, bis 2015 also zu Mehrausgaben in Höhe von insgesamt ca. 16 Millionen Euro.
Auch diese Mehrausgaben werden innerhalb der Plafonds des 45. Finanzplans und der nachfolgenden Finanzpläne des Einzelplans 14 finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht insofern ein einmaliger Erfüllungsaufwand, als die Soldatinnen und Soldaten sowie die Beamtinnen und Beamten in ihrem soldaten- bzw. beamtenrechtlichen Grundverhältnis, also als Bürgerinnen und Bürger, betroffen sind. Sie können sich entscheiden, ob sie auf entsprechende Angebote zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, Umwandlung oder Verkürzung des Dienstverhältnisses eingehen oder unter erleichterten Bedingungen den Dienstherrn wechseln und damit die Möglichkeiten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes nutzen. Dieser Aufwand ist mit 3 Stunden anzusetzen.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der laufende Erfüllungsaufwand ergibt sich aus dem Vollzug des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes und besteht im Wesentlichen aus der Bearbeitung der in den Artikeln 1 und 2 eröffneten Möglichkeiten. Er beträgt für die Verwaltung rund 1 901 213 Euro.
Der Umstellungsaufwand folgt aus den Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes (Artikel 14) und entsteht durch die Schulungen und Fortbildungen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch die Anpassung der Datenverarbeitungssysteme. Er beträgt rund 62 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes wird im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel abgedeckt.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.12
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte(Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)
Abschnitt 1
Dienstrecht
§ 1 Beurlaubung
§ 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
- (1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden
- 1. Berufsunteroffiziere nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder Berufsoffiziere nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten oder zur Verjüngung des Personalkörpers erforderlich ist, oder
- 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, und sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
- (2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
- (3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestands schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
- (4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich
§ 3 Einmalzahlung
- (1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 entlassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber. Dies gilt nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den § 13, § 19a oder § 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt wird.
- (2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeitpunkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienstzeit
- 1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung,
- 2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung,
- 3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung.
- (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen.
Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.
Abschnitt 3
Versorgung
§ 5 Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
Die Versorgung
- 1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,
- 3. der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen,
- 4. der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
- (1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
- (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt:
- 1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt.
- 3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so zu behandeln, als hätten sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.
- 4. Die der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zugrunde liegenden Dienstbezüge werden bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Berufssoldatin oder der ehemalige Berufssoldat das 61. Lebensjahr vollendet, um 20 Prozent erhöht.
§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
- (1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 7 500 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 7 500 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 7 500 Euro gewährt.
- (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 2 gilt:
- 1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
- 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt.
- 3. Die der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zugrunde liegenden Dienstbezüge werden bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Berufssoldatin oder der ehemalige Berufssoldat die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, um 40 Prozent erhöht.
§ 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 7 500 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.
§ 9 Freistellung vom militärischen Dienst
Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist.
§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
§ 11 Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
Artikel 2
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten- Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)
Abschnitt 1
Dienstrecht
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiter verwendet werden können.
§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren
Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.
§ 3 Beurlaubung
- (1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
- (2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
- (3) In den Fällen der Beurlaubung unter Fortfall der Besoldung übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge ( § 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat der Nachzahlung die Bezüge zu Grunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat.
- (4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
§ 4 Versetzung in den Ruhestand
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich
§ 5 Einmalzahlung
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
Abschnitt 3
Versorgung
§ 7 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für jedes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt der Steigerungssatz abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.
- 2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
- 3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gilt.
- 4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
- 5. Die der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zugrunde liegenden Dienstbezüge werden bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 ist, um 20 Prozent erhöht.
§ 8 Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
Artikel 3
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffbestimmung
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sind
- 1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
- 2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
§ 2 Dienstgrad
- (1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz "der Reserve" oder "d. R." weiterführen, wenn
- 1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und
- 2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." zu führen.
- (2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
- (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen
- 1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und
- 2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.
- (2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regel n
- 1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,
- 2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und
- 3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.
Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
- (1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter "in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder "in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter "in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der Berufungsdauer.
- (2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
§ 6 Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen
- (1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden.
- (2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden
- 1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat und
- 2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
- (3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.
§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
- (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen aktiviert werden, wenn
- 1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungsfunktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr begründet wird und andere Reservistinnen und Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes herangezogen werden oder
- 2. sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.
- (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.
- (3) Die Aktivierung erfolgt durch
- 1. die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes zuständig wären, oder
- 2. die territorialen Kommandobehörden bei Soldatinnen und Soldaten, die für eine Funktion in einer diesen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des § 63 des Soldatengesetzes.
- (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes.
- (5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Benachteiligungsverbot
§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.
§ 11 Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgu ngsgesetz.
§ 12 Beendigungsgründe Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
- 1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,
- 2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
- 3. im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,
- 4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
- 5. durch Entlassung nach § 13.
§ 13 Entlassung
- (1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
- (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
- (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
- 1. dienstunfähig ist oder
- 2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
- (4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
- (5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
- 1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte,
- 2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbundenen Anforderungen nicht erfüllen oder
- 3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt.
- (6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengesetzes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entsprechend.
- (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist.
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 8/12)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt:
" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".
2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:
" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro,
- 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100 000 Euro,
- 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40 000 Euro,
- 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen."
Artikel 6
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist," jeweils gestrichen.
2. § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 8/12)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt
" § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
- (1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
- (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
- 1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
- 2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.
Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.
- (3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
- 1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,
- 2. neben einer Prämie nach § 43a,
- 3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,
- 4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie
- 5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.
- (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn
- 1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,
- 3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
- (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
- (6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie."
2. § 80a wird wie folgt gefasst:
" § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."
3. § 85a wird aufgehoben
4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
- a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" die Angabe "Direktor8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist" eingefügt.
- b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
- c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird nach der Angabe "Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -" die Angabe "Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.
- d) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe "Präsident des Bundesamts für den Zivildienst" gestrichen.
- e) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Angabe "Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" wird die Angabe "Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -" eingefügt.
- bb) Nach der Angabe "Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst" wird die Angabe "Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.
- cc) Nach der Angabe "Präsident des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" wird die Angabe "Präsident des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" eingefügt.
- f) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Angabe "Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -" wird die Angabe "- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -" eingefügt.
- bb) Nach der Angabe "Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe "Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" eingefügt.
- cc) Nach der Angabe "Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung" wird die Angabe "Präsident des Planungsamts der Bundeswehr" eingefügt.
- dd) Nach der Angabe "Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung -1)" wird die Angabe "Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -" eingefügt.
- g) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 9" werden nach der Angabe "Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)" folgende Angaben eingefügt:
"Präsident des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr".
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
1. In § 25 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
2. In § 61 Absatz 4 des Wehrpflichtgesetzes wird die Angabe " §§ 29a und 29b" durch die Wörter " §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ersetzt.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 8/12)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "seines Befehlsbereichs" gestrichen.
3. § 4a wird aufgehoben
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend."
8. § 58 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
" § 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnisses wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt."
10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt."
11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
- b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
Artikel 10
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
" § 7 (weggefallen)".
2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz".
3. § 7 wird aufgehoben
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 3 bis 7" durch die Wörter "Nummer 2a bis 7" ersetzt.
5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "Nummer 2 und 2a" und werden die Wörter "eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch die Wörter "einer Berufssoldatinnen, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates."
Artikel 12
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr".
2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung" durch die Wörter "der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend."
Artikel 13
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden."
2. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter "einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
- b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter "des Generalinspekteurs der Bundeswehr" ersetzt.
3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Disziplinarmaßnahmen" die Wörter "gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz," eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."
Artikel 14
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 8/12)] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "(§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Angabe "(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 werden die Wörter "am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1. die Übergangsgebührnisse,
- 2. die Ausgleichsbezüge,
- 3. die Übergangsbeihilfe,
- 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
- 5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,
- 6. die Einmalzahlungen nach § 89b."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "(Berufsförderungsdienste)" das Wort "interne" eingefügt und werden die Wörter "und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden."
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel."
5. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter "am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Dauer der Förderung nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 5 entfallen oder" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- (8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
- (9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von
- 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate."
- h) In Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse."
- j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Soldaten auf Zeit" die Wörter "und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Soldaten auf Zeit" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden."
- bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitt e aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist."
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Soldaten auf Zeit" die Wörter "und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende" eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
- 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und Absatz 10."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "50" ersetzt.
- bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
"Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet."
- c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "eigenen Antrag" die Wörter "nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes" eingefügt.
- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten."
- cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
- dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Sätze 3 und 4" durch die Wörter "Sätze 4 und 5" ersetzt.
10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e eingefügt:
"e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
§ 13e
Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht."
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39
- (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
- (2) Die Förderungszeiten betragen
- 1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,
- 2. 36 Monate
- a) bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und
- b) bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.
- (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.
(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
- (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."
15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt.
16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "Satz 4 und 5" ersetzt.
17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
19. In § 89a wird die Angabe "0,9951" durch die Angabe "0,9901" ersetzt.
20. Nach § 100 werden die folgenden Unterabschnitte 13 und 14 angefügt:
"13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 101
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 Euro,
- 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro,
- 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro,
- 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach den §§ 63 oder 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.
14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 102
- (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2 sowie die §§ 7 und 11 Absatz 6 sind anzuwenden."
Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden."
Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Personen, die eine Versorgung nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei."
2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Versicherte, die
- 1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
- 2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind."
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 14 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Artikelgesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und eine nachhaltige Sicherung der Attraktivität der Bundeswehr als Dienstherr und Arbeitgeber geschaffen.
Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr wird der politische Wille zur Umorganisation der Streitkräfte von der Wehrpflichtarmee zur Freiwilligenarmee umgesetzt. Die dazu erforderliche tiefgreifende Veränderung der organisatorischen Strukturen hat weitreichende Auswirkungen auf den militärischen und den zivilen Personalkörper.
Die Personalstrukturreform zielt auf Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung und Verschlankung. Daraus leitet sich die Notwendigkeit ab,
- - den Personalkörper einsatzorientiert zu verjüngen, - Personalumfänge deutlich zu reduzieren sowie
- - den Personalkörper einsatzorientiert an den Erfordernissen der Neuausrichtung umzubauen.
Der personelle Anpassungsprozess ist demnach durch den Dreiklang von Aufbau, Umbau und Abbau gekennzeichnet.
Vorrangiges Ziel ist die zügige Einnahme der neuen Strukturen. Dabei müssen Doppelstrukturen vermieden und ein schneller Personalabbau realisiert werden. Dies ist nur zu gewährleisten, wenn entsprechende Instrumentarien zeitnah zur Verfügung stehen.
Die Reform wird von folgenden Eckwerten bestimmt:
In der neuen Zielstruktur wird die Bundeswehr bis zu 185 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich Reservistinnen und Reservisten (bis zu 170 000 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und bis zu 15 000 freiwilligen Wehrdienst Leistende) sowie 55 000 Haushaltsstellen für das Zivilpersonal umfassen.
Als Handlungsmaxime für die Personalanpassung gilt der Grundsatz, zunächst vorhandene Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Personalüberhang abzubauen.
Im militärischen Bereich kann der unter Berücksichtigung der Fluktuation bis 2017 prognostizierte Überhang von rund 9 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten durch systemische Steuerungsmaßnahmen um ein Drittel verringert werden. Hierzu sind neben der Reduzierung der Personalergänzung auf das für die neue Struktur erforderliche Soll bereits in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 1 000 Übernahmen weniger in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten erfolgt. In Fortsetzung dieser Maßnahmen werden in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt nochmals weniger Übernahmen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als eigentlich notwendig erfolgen sowie im Zeitraum 2014 bis 2016 weniger Feldwebelanwärterinnen und -anwärter als künftig strukturell tatsächlich erforderlich eingestellt. Darüber hinaus werden ab der für das Jahr 2015 vorgesehenen Einnahme der neuen Organisationsstruktur Berufsunteroffiziere auf Dienstposten verwendet, die üblicherweise von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit besetzt werden. Durch dieses Maßnahmenpaket wird der personelle Überhang im militärischen Bereich von 9 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf ca. 6 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten reduziert. Darüber hinaus gehende Eingriffe würden zu nicht mehr ausgleichbaren Strukturverwerfungen führen und damit die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte schmälern. Um den verbleibenden Personalüberhang von ca. 6 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sozialverträglich abbauen zu können, sind daher zusätzliche Instrumente erforderlich.
Vor dem Hintergrund, dass für das Zivilpersonal nur der Zielumfang von 55 000 Haushaltsstellen und Dienstposten festgelegt ist und damit die notwendige organisatorische Feinausplanung, d.h. die Unterteilung dieses Zielumfangs nach Status- und - für den Beamtenbereich - nach Laufbahngruppen noch aussteht, ist der tatsächliche Abbaubedarf derzeit nur vorläufig ermittelbar. Dem errechneten Überhang von mindestens 3 000 Beamtinnen und Beamten liegt der Beamtenanteil der Zielstruktur 2010 zugrunde, der 36,3 Prozent beträgt. Da der Beamtenbereich aufgrund der Verkleinerung des Ministeriums und der Auflösung stark beamtenlastiger Behörden (zum Beispiel Ober- und Mittelbehörden, Kreiswehrersatzämter) stärker als bisher von den Strukturmaßnahmen betroffen sein wird, könnte der vorgenannte Prozentsatz auch darunter liegen. Es ist daher davon auszugehen, dass rund 35 % des Überhangpersonals über eine Vorruhestandsregelung abgebaut werden können und müssen.
Zum sozialverträglichen Personalabbau im zivilen Bereich steht mit dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr bereits ein bewährtes Mittel zur Personalanpassung zur Verfügung. Für Beamtinnen und Beamte fehlt ein vergleichbares Instrument.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Gebot wirtschaftlichen Handelns gebieten es, vorrangig eine Weiterbeschäftigung des Personals zu ermöglichen, das originär keine Aufgabe mehr in den neuen Strukturen hat. Erst wenn derartige berufliche Perspektiven weder bei der Bundeswehr noch bei anderen öffentlichen Arbeitgebern möglich sind, ist eine Ausgliederung anzubieten.
Für Soldatinnen und Soldaten werden folgende Instrumente zur Personalanpassung und Verjüngung des Personalkörpers geschaffen, die bis zum 31. Dezember 2017 in Anspruch genommen werden können (Artikel 1):
Anderweitige Verwendungen im öffentlichen Dienst sollen gefördert werden. Dazu sollen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten für die Ableistung einer Erprobungszeit oder für Qualifizierungsmaßnahmen bis zu drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden können. Eine Einmalzahlung dient dem Ausgleich bei einer Verringerung der Besoldung in der neuen Verwendung. Außerdem soll eine Beurlaubung unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für Verwendungen außerhalb des öffentlichen Dienstes ermöglicht werden.
Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind weiterhin folgende Möglichkeiten vorgesehen:
In der Altersgruppe I (bis 40. Lebensjahr):
Den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten steht nach einer Umwandlung des Dienstverhältnisses in das einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit das Leistungsspektrum der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zur Verfügung. Zusätzlich erhalten sie eine Einmalzahlung in Höhe von 7 500 Euro für jedes geleistete Dienstjahr (für maximal 20 Dienstjahre). Dieser finanzielle Anreiz ist erforderlich vor dem Hintergrund, dass mit der Umwandlung des Dienstverhältnisses eine gesicherte berufliche Lebensstellung aufgegeben wird. Bislang ist die Möglichkeit einer Umwandlung nur marginal in Anspruch genommen worden. Daher soll die Attraktivität dieser Maßnahme für den Reformzeitraum gesteigert werden.
In der Altersgruppe II (40. bis 50. oder 52. Lebensjahr):
Mit Zustimmung des Dienstherrn können Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der vorgenannten Altersgruppe (Berufsunteroffiziere bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres, Berufsoffiziere bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies zur Verringerung der Personalstärke erforderlich ist. Sie erhalten mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst monatliche Versorgungsleistungen in Höhe der bis dahin "erworbenen Anwartschaften" sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 7 500 Euro für jedes Jahr, das sie vor der jeweils geltenden besonderen Altersgrenze ausscheiden.
In der Altersgruppe III (ab dem 50. oder 52. Lebensjahr):
Mit Zustimmung des Dienstherrn können Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Altersgruppe III (Berufsunteroffiziere ab dem 50. Lebensjahr, Berufsoffiziere ab dem 52. Lebensjahr) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies zur Verringerung der Personalstärke oder zur Verjüngung des Personalkörpers erforderlich ist. Damit werden die Ziele des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 4013, 4019] i.d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes vom 7. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2807]) weiterverfolgt. Die Regelungen dieses Gesetzes waren bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Darüber hinaus wird Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen auf Antrag und bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine Freistellung vom militärischen Dienst ermöglicht, um den nach Dienstzeitende bestehenden Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung vorzeitig nutzen zu können und damit den sich aus der Reduzierung von Flugstunden ergebenden Personalüberhang bei Luftfahrzeugbesatzungen sozialverträglich abzubauen.
Um bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit die Bereitschaft zu einer Verkürzung der Dienstzeit zu erhöhen, wird ihnen der mit der ursprünglichen Verpflichtungszeit korrespondierende Anspruch auf Berufsförderung belassen.
Beamtinnen und Beamte erhalten ebenso wie die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten eine Einmalzahlung, wenn die neue Verwendung im öffentlichen Dienst zu einer Verringerung der Besoldung führt. Werden sie zunächst zur Erprobung abgeordnet, wird die Besoldung für die Dauer der Abordnung vom bisherigen Dienstherrn gezahlt.
Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Eine solche Zurruhesetzung setzt voraus, dass eine anderweitige Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht möglich ist oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann. Auch diese Regelung soll nur bis zum 31. Dezember 2017 in Anspruch genommen werden können. Der Bestand der Beamtinnen und Beamten, der insgesamt durch starke Verzerrungen der Altersstruktur gekennzeichnet ist, wird deutlich reduziert und konsequent zu einem ausgewogenen, stärker einsatzorientierten Personalkörper umgebaut. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jährlich etwa 1 000 Beamte der Bundeswehr an Auslandseinsätzen (überwiegend im Soldatenstatus) teilnehmen. Dies setzt die medizinisch erforderliche Auslandsverwendungsfähigkeit voraus.
Die Abbauschritte für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamte steigen im Laufe des Reformzeitraums an. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die neue Struktur sukzessive eingenommen wird und der Aufgabentransfer aus den alten Strukturen schrittweise erfolgt.
Insgesamt wird die Ausgliederung im Rahmen von Vorruhestandsregelungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamte auf 35 Prozent des jeweils auszugliedernden Personals beschränkt.
Neben der Schaffung von sozialverträglichen Instrumenten zur Personalanpassung bedarf es zur Verwirklichung der personellen Neuausrichtung der Bundeswehr auch reformbegleitender Hilfen und Initiativen, die die Attraktivität der Bundeswehr für das derzeitige Personal, vor allem aber für den Nachwuchs, nachhaltig sichern und steigern. Hierzu sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
Erstattung von Kosten für die Kinderbetreuung
Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist ein wichtiges Kriterium für die Attraktivität des Arbeitgebers und damit für die Berufswahl junger Menschen. Sie trägt wesentlich zur Berufszufriedenheit bei. Bei Soldatinnen und Soldaten nimmt die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung einen bedeutenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ein. Mit der Erstattungsmöglichkeit für zusätzliche und unabwendbare Kinderbetreuungskosten wird erreicht, dass gerade junge Soldatenfamilien durch dienstlich notwendige Qualifizierungsmaßnahmen finanziell nicht überfordert werden.
Bedarfsorientierte Verpflichtungsprämie
Um in dem zunehmenden Wettbewerb um qualifizierten Nachwuchs die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr weiterhin sicherstellen zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, im Bedarfsfall zielgerecht und zeitnah Verpflichtungsprämien für den Dienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zu gewähren. Die Verpflichtungsprämien ergänzen als bundeswehrspezifische Lösung den mit dem Fachkräftegewinnungsgesetz eingeführten Personalgewinnungszuschlag für bereits in Mangelberufen (zum Beispiel Fachärzte, Ingenieure) ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber und lösen die ab dem Jahr 2011 befristet eingeführte Verpflichtungsprämie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in den Mannschaftslaufbahnen zugunsten einer flexiblen Prämienregelung für Soldatinnen und Soldaten in alle Soldatenlaufbahnen ab.
Weiterentwicklung der Berufsförderung
Junge Menschen werden nicht nur durch finanzielle Anreize, sondern auch durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten motiviert, Dienst in den Streitkräften zu leisten. Für potenzielle Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass sie nach ihrer Dienstleistung in der Bundeswehr ausreichende Möglichkeiten erhalten, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren und damit ein adäquates berufliches Fortkommen im zivilen Erwerbsleben zu sichern. Im Soldatenversorgungsgesetz sollen daher die Berufsförderungsansprüche für Dienstverhältnisse mit geringer Verpflichtungszeit erweitert werden. Die in zeitlichen Stufen gestaffelten Berufsförderungsleistungen sollen im Wesentlichen linear gesteigert werden, beginnend mit einem Anspruch auf Berufsförderung für die Dauer von einem Jahr bei einer Verpflichtungszeit von vier Jahren. Das stärkt die Attraktivität der Laufbahnen der Mannschaften und die Attraktivität des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im Ganzen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die Leistungen der Berufsförderung zukünftig aus der aktiven Dienstzeit in die Zeit nach Dienstzeitende zu verlagern, um die Verwendungsdauer der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Dienstposten zu erhöhen. Dadurch wird die Stehzeit auf Dienstposten verlängert, die dann künftig erst zu einem späteren Zeitpunkt nachbesetzt werden müssen. Verpflichtungszeiten werden nicht mehr um Freistellungszeiten für die Berufsförderung gekürzt, sondern voll ausgeschöpft. Damit werden die Professionalisierung im Einsatz verbessert und der Regenerationsbedarf erheblich gesenkt. Um gezielt Anreize zu setzen, Maßnahmen der beruflichen Qualifikation durchzuführen und sich anschließend möglichst schnell in das zivile Erwerbsleben einzugliedern, soll die Struktur der Übergangsgebührnisse angepasst und verfeinert werden. Die Staffelung der Übergangsbeihilfe wird ebenfalls neu geregelt,
die Leistungen werden moderat erhöht und einer Linearisierung zugeführt. Schließlich können in begründeten Einzelfällen die Übergangsgebührnisse ganz oder teilweise in einer Summe ausgezahlt werden (Kapitalisierung).
Die Änderungen des Rechts der Berufsförderung sollen grundsätzlich nur diejenigen Soldatinnen und Soldaten erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt werden.
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräftegewinnungsgesetzes werden zukünftig die Verpflichtungszeiten von 20 Jahren auf bis zu 25 Jahre erhöht. Bei Verpflichtungszeiten von mehr als 20 Jahren kann von einer für das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit bisher geltenden Charakterisierung als "Durchgangsberuf" nicht mehr gesprochen werden, da regelmäßig mehr als die Hälfte des Arbeitslebens im Dienst der Bundeswehr verbracht werden wird. Dieser Personenkreis wird in der Regel erst in einem Alter ab 40 Jahren auf den Arbeitsmarkt treffen. Mit diesem Einstiegsalter ist die Wiedereingliederung in das zivile Arbeits- und Erwerbsleben insbesondere für Soldatinnen und Soldaten in Mannschaftslaufbahnen bedeutend erschwert. Daher kann nach einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren ein Unterhaltsbeitrag zur Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern.
Schaffung und Anpassung wehrrechtlicher und sonstiger Vorschriften
Für Reservistinnen und Reservisten, die ehrenamtlich Verbindungs- und Führungsfunktionen im Rahmen der zivilmilitärischen Zusammenarbeit übernehmen, bedarf es eines neuen Wehrdienstverhältnisses, das deren Aufgabenspektrum Rechnung trägt. Hierzu wird ein Reservistinnen- und Reservistengesetz geschaffen.
Aus der geplanten Organisationsänderung des Bundesministeriums der Verteidigung mit der künftigen Eigenschaft des Generalinspekteurs der Bundeswehr als Disziplinarvorgesetztem und der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Ministerium sowie den Regelungen im Reservistinnen- und Reservistengesetz ergeben sich Folgeänderungen in der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung. Die grundlegend neue Behördenstruktur im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erfordert Änderungen der Einstufung der Leitungsämter im Bereich der Bundesbesoldungsordnung B.
Die derzeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes tragen den besonderen Rahmenbedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausüben, nicht in jedem Fall Rechnung, insbesondere bei mandatierten Auslandseinsätzen oder diesen vergleichbaren Einsätzen auf See außerhalb des deutschen Hohheitsgebietes auf Schiffen und Booten der Marine. Daher bedarf es einer Ermächtigungsnorm im Arbeitszeitgesetz, auf Grund derer das Bundesministerium der Verteidigung spezifische arbeitszeitrechtliche Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften erlassen kann, damit die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr nicht gefährdet und die Bundesrepublik Deutschland in die Lage versetzt wird, ihren internationalen Bündnisverpflichtungen vollumfänglich nachzukommen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes (GG) für die RechtSverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
III. Haushaltsausgaben
Im Finanzplanungszeitraum bis 2015 entstehen folgende Ausgaben:
1. Instrumente zur Personalanpassung und reformbegleitende Hilfen und Initiativen
Für diese Maßnahmen entstehen im Jahr 2012 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 75,0 Millionen Euro. Nach derzeitigen Prognosen steigen die Ausgaben im Jahr 2013 auf 109,7 Millionen Euro, im Jahr 2014 auf 171,8 Millionen Euro, im Jahr 2015 auf 219,6 Millionen Euro, im Jahr 2016 auf 262,7 Millionen Euro und im Jahr 2017 auf 303,4 Millionen Euro an. Ab dem Jahr 2018 sinken die Ausgaben - durch das Auslaufen erster Maßnahmen - mit 183,7 Millionen Euro dauerhaft unter den Betrag von 300 Millionen Euro pro Jahr.
Die Ausgaben aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes werden innerhalb der Plafonds des 45. Finanzplans und der nachfolgenden Finanzpläne des Einzelplans 14 finanziert.
Im Einzelnen lassen sich derzeit folgende Schritte prognostizieren:
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
52,5 | 83,8 | 139,5 | 181,0 | 201,7 | 218,2 | 95,5 |
Artikel 2 Personalanpassung zivil (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
3,5 | 6,9 | 13,3 | 19,6 | 25,9 | 32,2 | 31,6 |
Artikel 7 Verpflichtungsprämien Soldaten auf Zeit (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 |
Artikel 11 Verbesserung Kinderbetreuung (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Artikel 14 Weiterentwicklung Berufsförderung (in Millionen Euro):
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
0 | 0 | 0 | 0 | 16,1 | 34 | 37,6 |
Die Berechnung der Ausgaben für die Instrumente zur Personalanpassung und zur weiteren Reformbegleitung erfolgte auf der Grundlage eines zum Teil grob geschätzten Mengengerüsts und unter der idealtypischen Annahme, dass diese Mengengerüste vollständig ausgeschöpft werden. Wie sich die Fallzahlen bei den einzelnen Maßnahmen tatsächlich entwickeln werden, lässt sich zum Beginn des Reformprozesses nicht hinreichend prognostizieren. Es handelt sich um eine Vielzahl teilweise neuartiger Instrumente, deren Interdependenz und Akzeptanz in der praktischen Anwendung abgewartet werden muss. Mit Fortschreiten des Reformprozesses und zunehmender Ausplanung und Umsetzung der neuen Strukturen wird sich die Akzeptanz der einzelnen Maßnahmen zeigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es Feinjustierungen in den Mengengerüsten geben, die bei verschiedenen Maßnahmen zu Korrekturen führen werden. Da gerade im Hinblick auf die Artikel 1 Personalanpassung militärisch (in Millionen Euro):
Neuartigkeit einiger Instrumente die Akzeptanz der Maßnahmen nicht eingeschätzt werden kann, ist es aus personalwirtschaftlicher Sicht zur Vermeidung von Fehlentwicklungen erforderlich, die Anwendungsmöglichkeiten der einzelnen Instrumente zunächst möglichst offen zu halten und sich nicht durch Quotierungen in den gesetzlichen Regelungen vorzeitig zu binden. Dass der vorgegebene Finanzrahmen eingehalten wird, wird dadurch sichergestellt, dass die Personalführung im Rahmen des Verwaltungsvollzugs die Inanspruchnahme der einzelnen Maßnahmen einer ständigen, engmaschigen Kontrolle und Steuerung unterzieht.
Die Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht weiterverwendet werden können, weil die dienstlichen Aufgaben nicht mehr vorhanden sind, führt auf jeden Fall zu Minderausgaben im Einzelplan 14 und damit im Bundeshaushalt. Die Betroffenen erhalten Versorgungsbezüge in Höhe von höchstens 71,75 Prozent ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Im Fall einer Weiterbeschäftigung müssten dagegen die Dienstbezüge in voller Höhe bis zum altersbedingten Ausscheiden gezahlt werden.
Die Weiterentwicklung der Berufsförderung wird im Finanzplanungszeitraum zu keinen Belastungen des Einzelplans 14 führen, da die Neuregelung erst für Neueinstellungen ab 2012 gelten soll.
1. Weitere Gesetze
Die im Reservistinnen- und Reservistengesetz vorgesehene Einführung einer Aufwandsentschädigung für Reservistinnen und Reservisten führt nach ersten Schätzungen zu Mehrausgaben in Höhe von 1 Million Euro jährlich. Für die rückwirkende Erhöhung der Zahlbeträge der einmaligen Entschädigungszahlungen ab 1. Dezember 2002 nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz fallen 2012 voraussichtlich einmalige Mehrausgaben von 4 Millionen Euro an.
Die vorgesehene Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigungsnorm in Artikel 15, die Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulassen soll, wird zu Mehrausgaben in einer zu vermutenden Höhe von ca. 4 Millionen Euro jährlich führen, bis 2015 also zu Mehrausgaben in Höhe von insgesamt ca. 16 Millionen Euro.
Auch diese Mehrausgaben werden innerhalb der Plafonds des 45. Finanzplans und der nachfolgenden Finanzpläne des Einzelplans 14 finanziert.
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der Artikel 1 und 2 entsteht den Soldatinnen und Soldaten sowie den Beamtinnen und Beamten als Bürgerinnen und Bürgern ein zeitlicher Erfüllungsaufwand von ca. 180 Minuten. Sie müssen sich mit den dortigen Regelungen beschäftigen, Überlegungen anstellen und wenn sie oder er die Regelungen in Anspruch nehmen möchte, einen Antrag stellen und diesen versenden. Dies kann nicht monetär beziffert werden.
2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz)
Bei einem Personaltransfer einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten innerhalb des öffentlichen Dienstes ist mit einem zusätzlichen Aufwand von ca. 13 Stunden zu rechnen. Die Bearbeitung erfolgt durch Soldatinnen und Soldaten, die im Hinblick auf ihren Dienstgrad mit Beamtinnen und Beamten wie folgt zu vergleichen sind:
- - zwei Stunden für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes (Stundenansatz: 52,30 Euro), - sieben Stunden für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes (Stundenansatz: 32,10 Euro),
- - vier Stunden für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes (Stundenansatz: 24,50 Euro).
Bei für den Geltungszeitraum des Gesetzes angenommenen 2 015 Fällen beträgt der Erfüllungsaufwand ca. 861 010 Euro.
Zu dem bei einer Beurlaubung für eine Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen ist, sowie dem bei einer längerfristigen Beurlaubung entstehenden Erfüllungsaufwand können keine Angaben gemacht werden, da nicht abschätzbar ist, wieviel Berufssoldatinnen und Berufssoldaten die sichere Tätigkeit im öffentlichen Dienst gegen eine vergleichsweise unsichere Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes eintauschen.
Der Prozess der Zurruhesetzung einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nimmt ca. sechs Stunden in Anspruch. Die Bearbeitung erfolgt ebenfalls durch Soldatinnen oder Soldaten, die im Hinblick auf ihren Dienstgrad mit Beamtinnen oder Beamten zu vergleichen sind. Anzusetzen sind:
- - eine Stunde für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes, - drei Stunden für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Dienstes,
- - zwei Stunden für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes.
Bei für den Geltungszeitraum des Gesetzes angenommenen 2 170 Fällen beträgt der Erfüllungsaufwand somit ca. 428 792 Euro.
Nach den Zurruhesetzungen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach dem 40., 50. oder 52. Lebensjahr entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da dieser Prozess nur zeitlich vorverlagert wird.
Der Prozess der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nimmt ca. drei Stunden in Anspruch. Die Bearbeitung erfolgt ebenfalls durch Soldatinnen und Soldaten, die im Hinblick auf ihren Dienstgrad mit Beamtinnen und Beamten zu vergleichen sind. Anzusetzen sind:
- - eine Stunde für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, - eine Stunde für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes,
- - eine Stunde für eine Soldatin oder einen Soldaten hinsichtlich des Dienstgrades vergleichbar mit einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes.
Bei für den Geltungszeitraum des Gesetzes angenommenen 2 015 Fällen beträgt der Erfüllungsaufwand somit ca. 219 434 Euro.
Der Prozess der Freistellung vom militärischen Dienst eines Offiziers in der Verwendung als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen zum Zwecke der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nimmt ca. 3,25 Stunden in Anspruch. Anzusetzen sind:
- - 0,75 Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes,
- - 1,75 Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes,
- - 0,75 Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes.
Es ist von insgesamt 40 Fällen bis Ende 2017 auszugehen. Der Erfüllungsaufwand beträgt ca. 4 552 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für Artikel 1 beträgt insgesamt ca. 1 513 788 Euro.
Zu Artikel 2 (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz)
Bei einem Personaltransfer einer Beamtin oder eines Beamten innerhalb des öffentlichen Dienstes ist mit einem zusätzlichen Aufwand von ca. 13 Stunden zu rechnen. Die Bearbeitung erfolgt durch Beamtinnen und Beamte. Anzusetzen sind:
- - zwei Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes,
- - sieben Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes,
- - vier Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes.
Bei im Geltungszeitraum des Gesetzes angenommenen 500 Fällen beträgt der Erfüllungsaufwand ca. 213 650 Euro.
Zu dem bei einer Beurlaubung für eine Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen ist, sowie dem bei einer längerfristigen Beurlaubung entstehenden Erfüllungsaufwand können keine Angaben gemacht werden, da nicht abschätzbar ist, wieviel Beamtinnen und Beamte die sichere Tätigkeit im öffentlichen Dienst gegen eine vergleichsweise unsichere Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes eintauschen.
Der Prozess der Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten nach Maßgabe des Gesetzes nimmt ca. fünf Stunden in Anspruch. Die Bearbeitung erfolgt durch Beamtinnen und Beamte. Anzusetzen sind:
- - eine Stunde für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes,
- - zwei Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes,
- - zwei Stunden für eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes.
Bei der Annahme eines rechnerischen Überhangs von mindestens 3 000 Beamtinnen und Beamten ist derzeit von einer Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung im Umfang von 1 050 Fällen bis Ende 2017 auszugehen. Der Erfüllungsaufwand beträgt somit ca. 173 775 Euro.
Nach den Zurruhesetzungen der Beamtinnen und Beamten nach Ablauf des 60. Lebensjahres entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da dieser Prozess nur zeitlich vorverlagert wird.
Der Erfüllungsaufwand für Artikel 2 beträgt insgesamt ca. 387 425 Euro.
Zu Artikel 3 (Reservistinnen- und Reservistengesetz)
Hinsichtlich des neuen Statusverhältnisses ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands, da durch die einmalige Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis mehr Heranziehungen zu Dienstleistungen und zu dienstlichen Veranstaltungen nach altem Recht entfallen als vergleichbare Aktivierungen nach neuem Recht anfallen.
Durch die Änderungen des Bundesbeamtengesetzes entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da lediglich der Personenkreis erweitert wird, der zukünftig in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Zu Artikel 5 (Beamtenversorgungsgesetz) Es sind derzeit keine Fälle bekannt.
Zu Artikel 6 (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz)
Es ist von 90 Fällen auszugehen, für die jeweils eine Neufestsetzung erforderlich ist. Es ist eine Bearbeitungszeit von zwei Stunden durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes anzusetzen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt somit ca. 5 778 Euro.
Die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf eine künftige, noch nicht absehbare Situation gerichtet. Es hängt von verschiedenen Konstellationen ab, wie und ob diese Vorschriften zur Anwendung kommen. Das künftige Verpflichtungsverhalten kann insoweit nicht prognostiziert werden. Es können daher keine Angaben zum Erfüllungsaufwand gemacht werden, dies kann erst im Nachhinein nachvollzogen werden.
Die Änderung des Wehrpflichtgesetzes schließt nur eine Regelungslücke, daher entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 10 (Soldatenlaufbahnverordnung)
Die Änderungen in der Soldatenlaufbahnverordnung sind Folgeänderungen zum Reservistinnen- und Reservistengesetz und bewirken keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 11 (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz)
Die Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes führt zu keinem Erfüllungsaufwand, da lediglich die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen wird. Wie diese Rechtsverordnung ausgestaltet wird, steht noch nicht fest.
Zu Artikel 12 (Wehrbeschwerdeordnung)
Die Änderungen der Wehrbeschwerdeordnung sind durch die Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt und verursachen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 13 (Wehrdisziplinarordnung)
Die Änderungen der Wehrdisziplinarordnung sind teils durch die Neustrukturierung des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt, teils handelt es sich um Folgeänderungen zum Reservistinnen- und Reservistengesetz. Sie bewirken keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 14 (Soldatenversorgungsgesetz)
Durch die Änderungen im Soldatenversorgungsgesetz und die damit entfallende Freistellung vom militärischen Dienst wird sich der Erfüllungsaufwand voraussichtlich vermindern. Da die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu eingestellt werden und nur für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von sechs und mehr Jahren Wirkung zeigt, wird sich der Erfüllungsaufwand durch den Wegfall der Bearbeitung beginnend ab 2018 kontinuierlich verringern.
Durch die Einfügung der "freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden" in § 7 Absatz 1 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes werden einem neuen Personenkreis bestimmte Leistungen der Berufsförderung eröffnet. Da dieses besondere Dienstverhältnis erst seit dem 1. Juli 2011 existiert, fehlen die Erfahrungswerte, in welchem Umfang diese Regelungen überhaupt in Anspruch genommen werden. Da für die Abschätzungen der Anzahl der Betroffenen nach § 7 Absätze 1 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auch die berufliche Vorbildung wichtig ist und nicht absehbar ist, welche Personen ab 2012 für den freiwilligen Wehrdienst zur Verfügung stehen, kann der Erfüllungsaufwand erst später berechnet werden.
Die neu geschaffene Regelung des § 13e des Soldatenversorgungsgesetzes gilt nur für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes eingestellt werden. Da diese Regelung eine Dienstzeit von 20 Jahren und mehr voraussetzt und der bedarfsabhängige Unterhaltsbeitrag erst nach Ende des fünfjährigen Bezugszeitraums von Übergangsgebührnissen gewährt wird, kann es erste Fälle frühestens ab 2037 geben. Der Erfüllungsaufwand kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Die Einführung der neuen berufsförderungsrechtlichen Bestimmungen macht einen einmaligen Schulungsaufwand erforderlich. Anzusetzen ist eine einwöchige zentrale Schulung mit insgesamt 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern als so genannte "Multiplikatoren" in zwei Abschnitt en, jeweils intern durchgeführt von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Hierdurch entstehen Kosten für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes bei 41 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 32 903 Euro. Die Schulung neuer Mitarbeiter wird im Rahmen der standardmäßig vorgesehenen Einweisungsphase sichergestellt und verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Die Anpassung der elektronischen Datenverarbeitung des Fachinformationssystems des Berufsförderungsdienstes verursacht Kosten in Höhe von ca. 23 384 Euro.
Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt somit insgesamt ca. 56 287 Euro.
Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes führt zu keinem Erfüllungsaufwand, da dort nur die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen wird. Wie diese Rechtsverordnung ausgestaltet wird, steht noch nicht fest.
Zu Artikel 16 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht, da der betreffende Personenkreis wie jede andere Arbeitnehmerin oder jeder andere Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet werden muss.
Zu Artikel 17 (Bekanntmachungserlaubnis)
Hierbei entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Hierbei entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Der gesamte laufende Erfüllungsaufwand für die Regelungen dieses Gesetzes beträgt ca. 1 901 219 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt ca. 62 000 Euro.
Der dargestellte Erfüllungsaufwand wird im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel abgedeckt.
V. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
VI. Gleichstellungspolitische Relevanz
Der Gesetzentwurf wurde auf gleichstellungspolitische Relevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Männer und Frauen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Wegfall des Rechtsanspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst wird der Verwaltungsaufwand des Berufsförderungsdienstes reduziert.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
IX. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Er unterstützt den notwendigen Personalabbau innerhalb des öffentlichen Dienstes.
X. Evaluation
Artikel 1 § 11 und Artikel 2 § 8 schreiben eine Evaluation der Maßnahmen zur Unterstützung des Personalabbaus der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Beamtinnen und Beamten bis zum 30. September 2014 vor.
Artikel 7 Nummer 1 (Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit) schreibt eine Evaluation dieses Instruments bis Ende 2016 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz)
Zu § 1 (Beurlaubung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beurlaubung unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Vorbereitung auf eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst. Damit steht ein weiteres Instrument zur Einnahme einer einsatzorientierten Personalstruktur der Streitkräfte zur Verfügung. Eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 ermöglicht der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten sowie der neuen Beschäftigungsstelle ein gegenseitiges Kennenlernen im Arbeitsumfeld mit den tatsächlichen Anforderungen und dem gegebenenfalls notwendigen Qualifizierungsbedarf. Die Urlaubsregelung soll die Wechselbereitschaft der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten und gleichzeitig die Aufnahmebereitschaft anderer Ressorts oder Dienstherren unterstützen. Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten kann wegen ihrer im Vergleich mit anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst abweichenden Qualifikationen und Laufbahnvoraussetzungen für eine funktional ebenengerechte oder besoldungsgleiche Weiterbeschäftigung eine ergänzende Qualifizierung erforderlich werden, die allerdings nicht den Charakter des vollständigen Neuerwerbs einer Laufbahnbefähigung hat. Für diese Fortbildungen sind die einen Statuswechsel anstrebenden Berufssoldatinnen und Berufssoldaten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu beurlauben.
Zu Absatz 2
Satz 1 bestimmt, dass nach Erreichung des Beurlaubungszwecks (Ablauf der Erprobungszeit oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme) das Soldatenverhältnis beendet ist. Satz 2 stellt klar, dass es in den Fällen der Berufung in ein Beamtenverhältnis keiner zusätzlichen Zustimmung zur Entlassung durch das Bundesministerium der Verteidigung nach § 46 des Soldatengesetzes bedarf. Ferner wird geregelt, dass keine Pflicht zur Erstattung der Kosten der militärischen Ausbildung besteht, selbst wenn die Initiative von der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten ausgegangen ist. Die Sätze 3 und 4 sichern dem Dienstherrn ein Rückholrecht sowie der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die Möglichkeit der Rückkehr in die Streitkräfte, falls die Einarbeitung oder die Qualifikationsmaßnahme erfolglos bleibt. Dabei beugt Satz 4 einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beurlaubung vor.
Zu Absatz 3
Mit der befristeten Beurlaubung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten soll ein Berufswechsel aus einem Berufssoldatenverhältnis in eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erleichtert werden. Die Beurlaubung ermöglicht der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten ein Kennenlernen des neuen Arbeitsumfeldes mit den dortigen Anforderungen und dem gegebenenfalls notwendigen Qualifizierungsbedarf. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen, weil damit eine angestrebte Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erreicht werden kann. Damit steht ein weiteres Instrument zur Einnahme einer einsatzorientierten Personalstruktur der Streitkräfte zur Verfügung.
Zu Absatz 4
Mit der Möglichkeit der dauerhaften Beurlaubung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bis zum Eintritt in den Ruhestand soll ein Berufswechsel aus einem Berufssoldatenverhältnis in eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Beschäftigung als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst. Die Rückkehrmöglichkeit dient der Attraktivität dieses Instruments. Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig, weil in dieser Zeit eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann.
Zu Absatz 5
Der Bund übernimmt laufende freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonate). Dies gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2.
Zu Absatz 6
Die Regelung stellt - wie Absatz 5 - sicher, dass Betroffene in jedem Fall die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllen können. Damit soll eine zusätzliche Alterssicherung aufgebaut werden. Der Bund verpflichtet sich, Beiträge in der Höhe nachzuzahlen, wie sie fiktiv bei einer Nachversicherung zu zahlen wären, wenn als beitragspflichtige Einnahmen die Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung zugrunde gelegt würden. Die Betroffenen können darüber hinaus die freiwilligen Beiträge bis zum Höchstbeitrag auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung aufstocken. Diese Aufstockung hat dadurch zu erfolgen, dass dem Bund die entsprechenden Beiträge von den Beurlaubten zur Verfügung gestellt werden und der Bund die Nachzahlung insgesamt vornimmt.
Zu § 2 (Versetzung in den Ruhestand vor Überschreiten einer Altersgrenze)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft - neben einer Weiterverwendung - für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten die rechtlichen Voraussetzungen zur Anpassung des militärischen Personalkörpers. Die Strukturreform der Bundeswehr zielt auf Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung und Verschlankung ab. Dazu ist es erforderlich, den Personalkörper anzupassen. Die vorhandenen rechtlichen Instrumente reichen dafür nicht aus. Nummer 1 schafft in Anlehnung an das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), dessen Möglichkeiten zur vorzeitigen Zurruhesetzung ausgeschöpft sind, die rechtliche Grundlage, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung nach Vollendung des 50. Lebensjahres (Berufsunteroffiziere) oder des 52. Lebensjahres (Berufsoffiziere) zur Verringerung der Personalstärke oder zur Verjüngung des Personalkörpers in den Ruhestand zu versetzen. Die höhere Altersgrenze für Berufsoffiziere ist im Hinblick auf die für diesen Personenkreis geltenden höheren besonderen Altersgrenzen gerechtfertigt. Absatz 1 Nummer 2 ermöglicht es - neben den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bereits das 50. oder das 52. Lebensjahr vollendet haben - Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres zur Verringerung der Personalstärke in den Ruhestand zu versetzen. Für Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt, dass Zurruhesetzungen gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen sind. Jede Zurruhesetzung setzt eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 20 Jahren voraus, die nicht allein im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten erbracht sein muss. Die Festsetzung einer Mindestdienstzeit ist im Hinblick darauf erforderlich, dass die in den Ruhestand versetzten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten eine lebenslange Versorgung erhalten und dieser Versorgung - insbesondere mit Blick auf die in Nummer 2 aufgeführte Gruppe - eine angemessene Mindestdienstzeit gegenüber zu stehen hat. Unter Berücksichtigung der für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten anzunehmenden Regeldienstzeiten, die laufbahnabhängig zwischen 35 Jahren (Unteroffiziere) und 40 Jahren (Offiziere) betragen, ist die Festlegung einer Mindestdienstzeit von 20 Jahren angemessen, da diese zumindest die Hälfte der Regeldienstzeit beträgt. Bei einer geringeren Dienstzeit ist eine lebenslange Versorgung nicht mehr vertretbar. Von dem Anwendungsbereich der Norm sind auch Berufssoldatinnen erfasst. Seit 1. Juni 1989 gibt es im Bereich des Sanitätsdienstes Soldatinnen, der Bereich der Militärmusik wurde ab Januar 1991 für Soldatinnen geöffnet. Diese Personenkreise können für den Geltungszeitraum des Gesetzes Dienstzeiten von 20 Jahren aufweisen. Die anderen Laufbahngruppen wurden ab 1. Januar 2001 für Soldatinnen geöffnet. Diese Soldatinnen haben in der Regel noch lange nicht das erforderliche Lebensalter erreicht, um dem Anwendungsbereich des § 2 zu unterfallen.
Die Versetzung in den Ruhestand wird zusätzlich an weitere Voraussetzungen geknüpft, um eine Zurruhesetzung nur dann zu ermöglichen, wenn sie dienstlich geboten ist. Die in Absatz 1 genannten Maßgaben stellen sicher, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur eine "ultima ratio" sein kann. Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist daher nur möglich, wenn weder eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung besteht noch eine Verwendung bei einer anderen Bundesbehörde oder bei einem anderen Dienstherrn in Betracht kommt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass sich die Dienstzeit - wie auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes - nach den Maßgaben des Soldatenversorgungsgesetzes berechnet. Für die Mindestdienstzeit werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet. Dabei handelt es sich um Dienstzeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (zum Beispiel Wehrdienstzeiten, Beamtendienstzeiten) sowie Zeiten der Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (zum Beispiel vorgeschriebene Hoch- oder Fachhochschulausbildung), soweit sie ruhegehaltfähig sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für das Verfahren und die einzuhaltende Frist für die Zustellung der Verfügung über die Zurruhesetzung. Ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Frist ist nach allgemeinen Regeln möglich. Zudem wird eine Widerrufsmöglichkeit hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhestandes geregelt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in früheren Anpassungsgesetzen klar, dass nach § 2 ausscheidende Berufssoldatinnen und Berufssoldaten wie ihre nach allgemeinen Regeln ausscheidenden Kameradinnen und Kameraden ihren früheren Dienstgrad mit einem ihr früheres Dienstverhältnis kenntlich machenden Zusatz führen dürfen. Für nach § 2 ausscheidende Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gelten § 49 Absatz 5 des Soldatengesetzes und § 2 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (Artikel 3).
Zu § 3 (Einmalzahlung)
Zu Absatz 1
Seit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) haben sich unterschiedliche Systeme der Beamtenbesoldung entwickelt. Bei einem Wechsel in eine neue Verwendung ist nicht auszuschließen, dass die aus dem Wehrdienstverhältnis entlassenen Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten ihr bisheriges Besoldungsniveau nicht halten können. Ein verringertes Monatseinkommen (Besoldung oder Entgelt) wird sich negativ auf die Wechselbereitschaft auswirken. Um die Besoldungsverluste bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes für eine Übergangszeit ausgleichen zu können, sieht § 3 eine Einmalzahlung vor. Für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind die jeweiligen individuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung maßgeblich. Berücksichtigt werden die aufgeführten monatlichen Gehaltsbestandteile. Diese Regelung orientiert sich an der vergleichbaren tarifrechtlichen Regelung des § 8 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (Abgeltung bei Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes).
Nach Satz 2 sind bei einem Wechsel in ein Arbeitnehmerverhältnis die Bestandteile des Arbeitnehmerentgelts zu Grunde zu legen, die den aufgeführten Besoldungsbestandteilen entsprechen.
Zu Absatz 2
Die in dieser Vorschrift festgelegte Einmalzahlung einschließlich der vorgesehenen Progression bei längerer Dienstzeit stellt sicher, dass nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Anpassung der persönlichen Lebensumstände an das niedrigere Einkommensniveau in der neuen Verwendung erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG wird der Erhöhungsbetrag ausschließlich unter Beachtung der anrechnungsfähigen Dienstzeit gestaffelt. Mit der Einmalzahlung ist die finanzielle Beteiligung des Bundes abgeschlossen. Weiterer Verwaltungsaufwand entsteht nicht mehr.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die anrechnungsfähigen Dienstzeiten für die Berechnung der Einmalzahlung.
Zu dem Personenkreis, für den eine Einmalzahlung nach § 3 in Betracht kommt, gehören auch Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit nicht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten in der nationalen Volksarmee. Die Höhe der Einmalzahlung bestimmt sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, so dass Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit diesen Vordienstzeiten den möglichen Höchstbetrag der Einmalzahlung nicht erreichen könnten. Die Wechselbereitschaft der betroffenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu anderen Dienstherren bleibt mit der Anrechnung der Wehrdienstzeiten erhalten.
Zu § 4 (Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen)
Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten kann wegen ihrer im Vergleich mit anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abweichenden Qualifikationen und Laufbahnvoraussetzungen für eine funktional ebenengerechte oder besoldungsgleiche Weiterbeschäftigung eine ergänzende Qualifizierung erforderlich werden. Diese Norm schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme der notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Aufnahme einer anderweitigen Verwendung im öffentlichen Dienst durch den Bund. Die zeitlich bis zum 31. Dezember 2017 befristete Kostenübernahme durch den abgebenden Dienstherrn soll die Wechselbereitschaft der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten und gleichzeitig die Aufnahmebereitschaft anderer Ressorts oder anderer öffentlicher Arbeitgeber unterstützen.
Zu § 5 (Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Die Vorschrift stellt klar, dass für die dort genannten Personenkreise, auf deren weitere Dienstleistung vorzeitig verzichtet wird, grundsätzlich die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden sind, jedoch nach Maßgabe der besonderen Regelungen der §§ 6 bis 10.
Zu § 6 (Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1)
Zu Absatz 1
Die Regelung dient dem versorgungsrechtlichen Ausgleich hinsichtlich der Zeiten, um die sich die Zeit der Dienstleistung auf Grund der vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 verkürzt. Damit die Möglichkeit zur vorzeitigen Zurruhesetzung angenommen wird, muss dem Adressatenkreis die für ihn regulär erreichbare Versorgung gewährleistet werden. Die Notwendigkeit eines versorgungsrechtlichen Ausgleichs ist jedoch in den Fällen nicht gegeben, in denen entsprechende Zeiten auch ohne vorzeitige Zurruhesetzung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Durch die entsprechende Geltung des § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird erreicht, dass die der besonderen Altersgrenze unterliegenden vorzeitig in den Ruhestand versetzten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten den Zuschlag zum Ruhegehalt in gleicher Weise erhalten, wie wenn sie wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden wären. Damit knüpft diese Regelung an die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Absatz 1 an.
Zu Nummer 2
Von der Möglichkeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, sollen auch Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ausschließlich rentenrechtlich zu bewertenden Vordienstzeiten nicht ausgenommen werden. Im Bereich der Bundeswehr handelt es sich überwiegend um Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR einschließlich der NVA-Dienstzeit, da die in den Versorgungssystemen der DDR (zum Beispiel nach der Versorgungsordnung der NVA) erworbenen Versorgungsanwartschaften nach der Systementscheidung im Einigungsvertrag in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind. Dieser Personenkreis erhält die Altersversorgung aus zwei Versorgungssystemen: zum Einen eine Pension nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Dienstzeit in der Bundeswehr und zum Anderen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Beschäftigungszeiten in der DDR (einschließlich der NVA-Dienstzeit). Weil der Beginn der Pensions- und der Beginn der Rentenzahlung infolge der gegenüber dem Renteneintrittsalter vorgezogenen Altersgrenzen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zeitlich auseinanderfallen, erhalten die wegen Überschreitens einer derartigen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Soldatinnen und Soldaten bis zum Beginn der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen vorübergehenden Zuschlag zum Ruhegehaltssatz nach § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes für die rentenrechtlichen Vordienstzeiten. Damit wird die Versorgungslücke zwischen dem Beginn der Pensionszahlung (ohne DDR-Zeiten) und dem Beginn der Rentenzahlung (mit DDR-Zeiten) geschlossen. Um die weitere Versorgungslücke, die infolge des Vorziehens der Zurruhesetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 vor die Altersgrenzen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten eintritt, ebenfalls zu schließen, ist es erforderlich, den Zuschlag nach § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes bereits mit dem Beginn des Ruhestandes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 zu gewähren.
Zu Nummer 3
Die Regelung bewirkt, dass den vorzeitig ausscheidenden Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Ausgleich bei Altersgrenzen nach § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird, den sie bei Ruhestandseintritt wegen Überschreitens der jeweiligen besonderen oder Erreichens der jeweiligen allgemeinen Altersgrenze erhalten hätten. Der Erhöhungsbetrag nach § 38 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet sich danach, wie weit der Ruhestandseintritt und die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes auseinanderfallen. Nach dem Grundsatz, dass im Fall der vorgezogenen Zurruhesetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Versorgung gezahlt werden soll, die bei regulärem Ruhestandseintritt nach Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze erreicht worden wäre, ist sicherzustellen, dass auch der Erhöhungsbetrag der Ausgleichszahlung entsprechend begrenzt wird.
Zu diesem Zweck wird die Zeit vom Ruhestandseintritt bis zur Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes unter der Annahme berechnet, das für die Zurruhesetzung wegen Überschreitens der jeweiligen besonderen Altersgrenze erforderliche Lebensjahr sei im Zeitpunkt der Zurruhesetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bereits vollendet (Satz 2). Kein Bedarf für einen Ausgleich bei Altersgrenzen besteht, wenn der Ausgleich auch im Fall einer regulären Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze nicht zugestanden hätte. Dies stellt Satz 3 klar. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die bei Anwendung des Satzes 2 maßgebliche besondere Altersgrenze von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten über der Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes liegt, und um Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, für die keine besonderen Altersgrenzen festgesetzt sind und deren allgemeine Altersgrenze über der Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes liegt.
Zu Nummer 4
Bei der Anrechnung von Einkünften wird nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes hinsichtlich der für die Ruhensregelung vorgesehenen Höchstgrenzen zwischen einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes unterschieden. Nummer 4 legt fest, dass bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes die Höchstgrenze bis zum 61. Lebensjahr in Anlehnung an die Regelung des § 53 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes um 20 Prozent erhöht wird.
Zu § 7 (Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2)
Zu Absatz 1
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 in den Ruhestand versetzt werden, berechnet sich das Ruhegehalt nach § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes auf der Grundlage der bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaft. In Anbetracht der geringen Dienstzeiten der dem Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 2 unterfallenden Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und mit Blick auf die für diese Gruppe bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt kommt eine Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten, um welche die Zeit der Dienstleistung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze verkürzt ist, nicht in Betracht. Legt man die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens erforderliche Dienstzeit von 20 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde, errechnet sich daraus beispielsweise ein Ruhegehalt von lediglich 35,88 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Grundversorgung. Zum Aufbau einer kompletten Altersabsicherung ist regelmäßig die Aufnahme eines Zivilberufs erforderlich. Um einen Anreiz für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu bieten und um die Umstellung auf das zivile Erwerbsleben abzufedern, wird zusätzlich zum Ruhegehalt ein einmaliger Ausgleich gewährt. Maßstab für dessen Höhe sind die Dienstjahre, um die die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber dem frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunkt wegen Überschreitens der allgemeinen oder besonderen Altersgrenze früher ausscheiden.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird auf die Begründung zu § 2 Absatz 2 verwiesen.
Zu Nummer 2
Auf die Begründung zu § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 3
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird es für die betroffenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Regel notwendig sein, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erhöhung der für das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen maßgebenden Höchstgrenze um 40 Prozent bei privatwirtschaftlich erzielten Einkünften stellt sicher, dass bis zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze, die der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ( § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), die Versorgungsbezüge des Adressatenkreises in einem angemessenen Maße anrechnungsfrei bleiben. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, von der Zurruhesetzungsregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Gebrauch zu machen.
Zu § 8 (Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses)
Um für die Umwandlung eines Verhältnisses als Berufsoldatin oder als Berufssoldat in das einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit einen Anreiz zu bieten, ist als Ausgleich für den Verzicht auf lebenslange Alimentation die Gewährung einer Einmalzahlung unerlässlich. Maßstab für die Einmalzahlung ist die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistete Wehrdienstzeit im Sinne des § 2 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Leistung begünstigt gezielt nur Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die sich im Rahmen des Reformprozesses zur Umwandlung und damit zur zeitnahen Beendigung ihres Dienstverhältnisses bereit erklären und so im Interesse des Dienstherrn an einer effektiven und zügigen Personalreduzierung mitwirken. Die Leistung wird fällig, wenn das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit endet. Im Interesse der Personalreduzierung soll die verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit und Soldat auf Zeit so kurz wie möglich sein. Daher ist die verbleibende Wehrdienstzeit auf die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst beschränkt.
Zu § 9 (Freistellung vom militärischen Dienst)
Nach § 39 des Soldatenversorgungsgesetzes haben Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet, einen Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung in einem Umfang von bis zu drei Jahren. Der Anspruch beginnt nach Dienstzeitende. Die Strukturänderungen und damit verbunden die Reduzierungen bei den fliegenden Verbänden der Luftwaffe führen zu einer drastischen Verringerung der Flugstunden, die in der Summe nicht länger ausreichen, um die Ausbildung, die Einsatzbereitschaft und den Lizenzerhalt aller Luftfahrzeugbesatzungen sicherstellen zu können. Hieraus ergibt sich in den Einsatzverbänden ein Überhang an Offizieren in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen. Für diesen Personenkreis besteht weder eine fliegerische noch eine sonstige Verwendungsmöglichkeit in der Bundeswehr. Diesen Soldatinnen und Soldaten soll die Berufsförderung zu einem früheren Zeitpunkt als in § 39 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehen ermöglicht werden. Die vorgezogene Freistellungsmaßnahme gilt nur für die Zeit der Umstrukturierung der Bundeswehr.
Zu § 10 (Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit)
In den Fällen der Verkürzung der Dienstzeit ist grundsätzlich die neu festgesetzte Dienstzeit für die Versorgungsleistungen maßgebend. Um die Bereitschaft zu erhöhen, eine im Interesse des Dienstherrn liegende Dienstzeitverkürzung vorzunehmen, sind für den Reformzeitraum den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung, Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe zu belassen, die der in der Verpflichtungserklärung abgegebenen Verpflichtungszeit entsprechen. Im Hinblick auf die Ziele der Strukturreform der Bundeswehr soll das Gesetz nur bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zur Anwendung kommen, deren Dienstverhältnisse vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.
Zu § 11 (Evaluation)
Die Regelung schreibt eine Evaluation der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung des Personalabbaus bis zum 30. September 2014 vor.
Zu Artikel 2 (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz):
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereich. Sie richtet sich an Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr, die nach Einnahme der neuen einsatzorientierten Zielstruktur und dem damit einhergehenden Personalabbau nicht mehr im Bundesministerium der Verteidigung, dessen nachgeordnetem Geschäftsbereich oder einer anderen Bundesbehörde verwendet werden können. Um den Personalabbau der Bundeswehr sozialverträglich und zügig zu gestalten, werden vorbehaltlich entgegenstehender dienstlicher Gründe zusätzliche Anreize geschaffen, den Dienst als Beamter des Bundes freiwillig zu beenden.
Zu § 2 (Verwendung bei anderen Dienstherren)
Eine vorherige Abordnung zur Erprobung ermöglicht Beamtinnen und Beamten sowie aufnehmenden Dienstherrn ein gegenseitiges Kennenlernen im Arbeitsumfeld. Die Vorschrift dient der Erhöhung der Wechselbereitschaft der Betroffenen. Durch die sechsmonatige Abordnung wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte im Bundesbeamtenverhältnis bleibt, wenn es bis zum Ablauf des Abordnungszeitraums nicht zu einer Versetzung kommt. Das Einvernehmen zur Versetzung wird nur erklärt, wenn im Einzelfall eine anderweitige Tätigkeit in der Bundeswehr sowie in anderen Ressorts und bei Arbeitgebern des öffentlichen Bundesdienstes nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (beispielsweise Tätigkeit in einem Bereich mit Personalmangel). Neben dem Einvernehmen zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn erfordert eine Versetzung unter den Voraussetzungen des § 28 des Bundesbeamtengesetzes die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, sofern die Versetzung mit der Übertragung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt einhergeht.
Zu § 3 (Beurlaubung)
Zu Absatz 1
Mit der befristeten Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten soll ein Berufswechsel aus einem Beamtenverhältnis in eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erleichtert werden. Die Beurlaubung ermöglicht der Beamtin oder dem Beamten ein Kennenlernen des neuen Arbeitsumfelds mit den dortigen Anforderungen und dem gegebenenfalls notwendigen Qualifizierungsbedarf. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen, weil damit eine angestrebte Verringerung der Zahl der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erreicht werden kann. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses werden hierdurch nicht berührt.
Zu Absatz 2
Mit der Möglichkeit der dauerhaften Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand soll ein Berufswechsel aus einem Beamtenverhältnis in eine auf Dauer ausgerichtete andere Tätigkeit ermöglicht werden. Die Rückkehrmöglichkeit dient der Attraktivität dieses Instruments. Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig, weil in dieser Zeit eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann.
Zu Absatz 3
Sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht gegeben, weil zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze mindestens 60 Kalendermonate liegen, übernimmt der Bund laufende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonate). Dies gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt - wie Absatz 3 - sicher, dass Betroffene in jedem Fall die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllen können. Damit soll eine zusätzliche Alterssicherung aufgebaut werden. Der Bund verpflichtet sich, Beiträge in der Höhe nachzuzahlen, wie sie fiktiv bei einer Nachversicherung zu zahlen wären, wenn als beitragspflichtige Einnahmen die Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung zugrunde gelegt würden. Die Betroffenen können darüber hinaus die freiwilligen Beiträge bis zum Höchstbeitrag auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung aufstocken. Diese Aufstockung hat dadurch zu erfolgen, dass dem Bund die entsprechenden Beiträge von den Beurlaubten zur Verfügung gestellt werden und der Bund die Nachzahlung insgesamt vornimmt.
Zu § 4 (Versetzung in den Ruhestand)
Mit der Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand soll ein mit der Auflösung von Dienststellen und dem Umbau der Bundeswehr einhergehender notwendiger Personalab- und -umbau der Bundeswehrverwaltung unterstützt werden. Diese Vorschrift schafft hierfür die rechtlichen Vorrausetzungen. Die Antragsabhängigkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist rechtlich zwingend. Dienstfähige Beamtinnen und Beamte dürfen vor Erreichen der Altersgrenze nicht gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. Die Mindestaltersgrenze von 60 Jahren für alle Laufbahngruppen ist erforderlich, damit die Maßnahme ihren Zweck als Personalabbau- und -umbauinstrument hin zu stärker einsatzorientierten Personalstrukturen vollständig erfüllen kann. Mit der vorgesehenen Altersgrenze kann zudem dem Reformziel Rechnung getragen werden, eine Verjüngung der überalterten Personalstruktur herbeizuführen.
Die Bewilligung des Antrags in der Form der Versetzung in den Ruhestand ist nur dann möglich, wenn im Einzelfall eine anderweitige Tätigkeit in der Bundeswehr, in anderen Bundesbehörden und bei anderen Dienstherren nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (beispielsweise Tätigkeit in einem Bereich mit Personalmangel). Diese Maßgaben stellen sicher, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur eine "ultima ratio" sein kann.
Zu § 5 (Einmalzahlung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft eine Anspruchsgrundlage für eine Einmalzahlung als Ausgleich für Besoldungsverluste, die bei einer zustimmungsabhängigen Versetzung zu einem anderen Dienstherrn eintreten können, sofern die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Bisher war ein finanzieller Ausgleich nicht möglich. Seit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) haben sich unterschiedliche Systeme der Beamtenbesoldung entwickelt. Die Bezüge von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die zu einem Dienstherrn versetzt werden, bei dem die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen, können sich dadurch auch unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe verringern. Ein unterschiedliches Besoldungsniveau zwischen dem Bund und anderen Dienstherren könnte sich negativ auf die Wechselbereitschaft auswirken. Die Regelung orientiert sich ausdrücklich an der vergleichbaren tariflichen Regelung des § 8 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (Abgeltung bei Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes).
Für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind die jeweiligen individuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Versetzung maßgeblich. Berücksichtigt werden die aufgeführten Gehaltsbestandteile.
Zu Absatz 2
Die in dieser Vorschrift festgelegte Einmalzahlung einschließlich der vorgesehenen Progression bei längerer Dienstzeit stellt sicher, dass nach der Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses die Anpassung der persönlichen Lebensumstände an das niedrigere Einkommensniveau in der neuen Verwendung schrittweise erfolgen kann. Mit der Einmalzahlung sind die finanzielle Beteiligung des Bundes und der Verwaltungsaufwand des Bundes abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG wird der Erhöhungsbetrag, der sich in einer vergleichbaren Regelung des § 8 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr noch am Lebensalter ausrichtet, ausschließlich unter Beachtung der anrechnungsfähigen Dienstzeit gestaffelt.
Zu Absatz 3
Nach dieser Regelung wird die im öffentlichen Dienst verbrachte oder darauf angerechnete Zeit bei der Berechnung der Einmalzahlung berücksichtigt, sofern diese Zeit ruhegehaltfähig ist. Ausgenommen sind Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
Zu dem Personenkreis, für den eine Einmalzahlung nach § 5 in Betracht kommt, gehören auch Beamtinnen und Beamte mit nicht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR (insbesondere NVA-Dienstzeit), die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in der Wehrverwaltung eingestellt wurden. Die Höhe der Einmalzahlung bestimmt sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, so dass Beamtinnen und Beamte mit den oben genannten Vordienstzeiten (insbesondere mit DDR-Erwerbsbiografie) den möglichen Höchstbetrag der Einmalzahlung nicht erreichen könnten. Die Wechselbereitschaft der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu anderen Dienstherren bleibt mit der Anrechnung der Wehrdienstzeiten und vergleichbarer Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
Zu Absatz 4
Ausgenommen von der Einmalzahlung ist die Besoldung aus einem Amt mit leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe ( § 24 Bundesbeamtengesetz). Die Einmalzahlung soll nur auf Grund eines dauerhaft übertragenen Amtes geleistet werden.
Zu § 6 (Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung)
Diese Regelung dient der Erhöhung der Aufnahmebereitschaft anderer Dienstherren. Das Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26.Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird von dieser Regelung nicht berührt.
Zu § 7 (Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Es wird klargestellt, dass für den in § 4 beschriebenen Personenkreis grundsätzlich die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung finden, jedoch nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Nummern 1 bis 7.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient dem versorgungsrechtlichen Ausgleich hinsichtlich der Zeiten, um die sich die Zeit der Dienstleistung auf Grund der Regelung des § 4 durch vorzeitige Zurruhesetzung verkürzt. Diese Zeiten werden bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes mit 1,19583 Prozent pro Jahr - anstatt 1,79375 Prozent - berücksichtigt. Die Notwendigkeit eines versorgungsrechtlichen Ausgleichs ist in den Fällen nicht gegeben, in denen entsprechende Zeiten auch ohne vorzeitige Zurruhesetzung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.
Zu Nummer 2
Nummer 2 dient der Klarstellung, dass bei der vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 3 keine Versorgungsabschläge nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anfallen.
Zu Nummer 3
Zu dem Personenkreis, für den eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 4 in Betracht kommt, gehören auch Beamtinnen und Beamte mit rentenrechtlich zu berücksichtigenden Vordienstzeiten, die nicht ruhegehaltfähig sind. Insbesondere wurden nach der Herstellung der Einheit Deutschlands Personen mit Vordienstzeiten in der ehemaligen DDR (einschließlich NVA-Dienstzeit) als Beamtin oder Beamter in die Wehrverwaltung eingestellt. Infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung vor Erreichen des Rentenalters wird auch für diese Beamtinnen und Beamten eine vergleichbare Versorgungslücke wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit entsprechenden Vordienstzeiten geöffnet. Dies würde faktisch ein Hindernis für die betroffenen Beamtinnen und Beamte darstellen, einen Antrag auf Zurruhesetzung nach § 4 zu stellen. Damit die Ausgliederungsziele des Gesetzes erreicht werden können, ist es erforderlich, dass eine ausreichende Zahl der Beamtinnen und Beamten einen Antrag auf Zurruhesetzung nach § 4 stellt. Davon dürfen Beamtinnen und Beamte mit den oben genannten Vordienstzeiten (insbesondere mit DDR-Erwerbsbiografie) nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist es erforderlich, eine Versorgungslücke im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 4 nicht entstehen zu lassen.
Zu diesem Zweck wird § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes für die Betroffenen mit derartigen Vordienstzeiten, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt werden, für anwendbar erklärt.
Zu Nummer 4
Durch die entsprechende Geltung des § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes wird erreicht, dass die der besonderen Altersgrenze des § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes unterliegenden, nach § 4 vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten den Ausgleich in gleicher Weise erhalten, wie wenn sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären.
Zu Nummer 5
In Anlehnung an die für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldatinnen und Soldaten geltende Regelung (Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 4) wird die beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Erwerbseinkommen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geltende Höchstgrenze um 20 Prozent beim Bezug von Einkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes erhöht.
Zu § 8 (Evaluation)
Die Regelung schreibt eine Evaluation der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung des Personalabbaus bis zum 30. September 2014 vor.
Zu Artikel 3 (Reservistinnen- und Reservistengesetz)
Zu § 1 (Begriffsbestimmung)
§ 1 bestimmt den Begriff der Reservistin und des Reservisten der Bundeswehr, ohne ein Dienstverhältnis oder eine sonstige mit Rechten oder Pflichten verbundene Position zu schaffen. Diese begriffliche Klarstellung ist dem Umstand geschuldet, dass in der Praxis vielfach von Privatpersonen die Erlangung eines Reservistenstatus angestrebt wird.
Zu § 2 (Dienstgrad)
Die Regelung entspricht der bisher in § 7 der Soldatenlaufbahnverordnung getroffenen Regelung zur Dienstgradführung durch Reservistinnen und Reservisten. Die Aufnahme in das Reservistinnen- und Reservistengesetz erfolgt wegen des Sachzusammenhangs und des ebenfalls auf formeller gesetzlicher Ebene geregelten Rechts zur Dienstgradführung durch frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (beispielsweise § 44 Absatz 7 des Soldatengesetzes) aus systematischen Gründen.
Zu § 3 (Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses)
Die Übernahme dieser Regelungen in das Reservistinnen- und Reservistengesetz erfolgt aus systematischen Gründen. Sie entsprechen dem bisherigen § 4a des Soldatengesetzes, der aufgehoben wird.
Zu § 4 (Reservewehrdienstverhältnis)
Mit § 4 wird ein neues Wehrdienstverhältnis für Personen geschaffen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung Funktionen in der Reserveorganisation der Bundeswehr ehrenamtlich wahrnehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um für die zivilmilitärische Zusammenarbeit zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos, die sie Vertretenden und um die beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivilmilitärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen. Die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr entspricht der Grenze des § 59 des Soldatengesetzes für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, die bisher den rechtlichen Rahmen für Wehrdienstleistungen von Reservistinnen und Reservisten bilden. Satz 2 stellt klar, dass für Reservistinnen und Reservisten, die nicht in das neue Wehrdienstverhältnis berufen werden, die Möglichkeit eines Wehrdienstes in den bisher bestehenden Wehrdienstverhältnissen des Wehrpflichtgesetzes und des Soldatengesetzes unverändert bestehen bleibt.
Zu § 5 (Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses)
Absatz 1 regelt die Begründung des Reservewehrdienstverhältnisses entsprechend der Regelung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. Mangels regelmäßigen Tagesdienstes wird durch Absatz 2 der Beginn des Wehrdienstverhältnisses anders als bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit durch die Ernennung und nicht durch den Dienstantritt bestimmt.
Zu § 6 (Diensteid)
Die Begründung des Reservewehrdienstverhältnisses wird mit der Pflicht zur Leistung eines Diensteides verknüpft.
Zu § 7 (Sachmittel und Entschädigungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Ausstattung mit Sachmitteln und Dienstkleidung. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Kommunikation mit den Dienststellen der Bundeswehr benötigen die in den Bezirksverbindungskommandos und Kreisverbindungskommandos eingesetzten Reservistinnen und Reservisten neben der persönlichen Ausrüstung regelmäßig Laptops und UMTS-fähige Mobiltelefone. Darüber hinaus sind regelmäßig Arbeitsplätze in militärischen oder anderen öffentlichen Liegenschaften bereitzuhalten, um bei Übungen oder Einsätzen mit den Zivilschutzkräften zusammenarbeiten zu können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schafft die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Entschädigungen. In Nummer 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung zur Zahlung einer Entschädigung für den zeitlichen Aufwand ermächtigt. Die Obergrenze beruht auf der Grundlage einer Erhebung zum zeitlichen Aufwand der Leiterinnen und Leiter eines Kreisverbindungskommandos, der bisher ehrenamtlich außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses anfällt. Dieser Zeitaufwand beträgt rund 20 Stunden im Monat. Nummer 2 regelt den Ersatz finanzieller Aufwendungen. Die Regelung entspricht jener zur Aufwandsentschädigung von Besoldungsempfängerinnen und -empfängern nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung und entsprechend der Regelung in § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes die Einbindung des Bundesministeriums des Innern.
Zu § 8 (Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes)
Das Reservewehrdienstverhältnis soll als Ehrenamt und nicht als besoldetes Amt ausgestaltet werden. Jeglichen Wehrdienst solcher Reservistinnen und Reservisten ohne Geld- und Sachbezüge auszugestalten, würde jedoch nicht allen Fällen des Wehrdienstes gerecht, der über Routineaufgaben des Reservewehrdienstverhältnisses hinausgeht. Dies widerspräche dem Gleichbehandlungsgebot.
Zu Absatz 1
Um einen unnötigen Statuswechsel zu vermeiden, der einem Hauptzweck der Schaffung des neuen Wehrdienstverhältnisses widerspräche, wird durch Absatz 1 unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Aktivierung geschaffen, um Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen bewirken zu können.
Zu Absatz 2
In diesem Absatz werden die Verfahrensregelungen des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes für auf die Aktivierung entsprechend anwendbar erklärt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für die Aktivierung mit einer Besonderheit für die territorialen Kommandobehörden, um in Fällen der Hilfeleistung im Innern unverzüglich und unbürokratisch handeln zu können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bewirkt für den Fall der Aktivierung die Geltung der finanziellen Regelungen für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
Zu Absatz 5
Die Regelung verhindert die doppelte Gewährung sachgleicher Geld- und Sachleistungen.
Zu § 9 (Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen)
Wie die Regelung des § 8 Absatz 4 bewirkt § 9 die Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen im Fall der Zuziehung zu einer dienstlichen Veranstaltung außerhalb des Aufgabenbereichs, der sich aus dem Reservewehrdienstverhältnis ergibt.
Zu § 10 (Benachteiligungsverbot)
Die Regelung schafft ein Verbot der Benachteiligung aus Anlass der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis.
Zu § 11 (Versorgung)
Die Tätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Reservewehrdienstverhältnis (siehe Begründung zu § 4) ist eine Wehrdienstverrichtung. Mögliche Versorgungsansprüche aufgrund dieser Wehrdienstverrichtung ergeben sich unmittelbar aus dem Soldatenversorgungsgesetz. Dies wird in § 11 ResSGBw klargestellt. Der Versorgungsschutz greift danach im Falle der Wehrdienstverrichtung im Rahmen der zivilmilitärischen Zusammenarbeit. Als Leistungen für Reservistinnen und Reservisten, die im Rahmen einer derartigen Wehrdienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erleiden, kommen, falls die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen, Leistungen der Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 ff des Soldatenversorgungsgesetzes oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a des Soldatenversorgungsgesetzes in Betracht. Über die im Soldatenversorgungsgesetz geregelten Ansprüche hinaus werden durch § 11 ResSGBw keine Versorgungsansprüche begründet.
Zu § 12 (Beendigungsgründe)
In dieser Vorschrift wird die Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses geregelt.
Zu § 13 (Entlassung)
In dieser Vorschrift werden die Vorausetzungen für die Entlassung aus dem Reservewehrdienstverhältnis konkretisiert.
Zu den Nummern 1 bis 3 (§ 54 Absatz 1 Nummer 7 bis 11)
Infolge der Umstrukturierung der Bundeswehr werden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung drei neue Bundesämter geschaffen, und zwar
- - das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- - das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr sowie
- - das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Die Änderung des Bundesbeamtengesetzes erweitert den Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten um die Präsidentinnen und Präsidenten der drei neuen Ämter. Nach § 54 des Bundesbeamtengesetzes können politische Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten gehört wegen der besonderen Aufgabenstellung der Bundesämter als zentrale Bundesoberbehörden der Bundeswehr zu den Ämtern, bei denen es im hohen Maße darauf ankommt, dass sich die jeweilige Amtsinhaberin oder der jeweilige Amtsinhaber bei der Durchführung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben jederzeit in voller Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Zielen und Auffassungen der Bundesregierung befindet.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr werden in diesen zentralen Bundesoberbehörden die Aufgaben einer ganzen Reihe von zur Auflösung vorgesehenen Ober- und Mittelbehörden sowie entsprechender Kommandobehörden zusammengefasst. Auftrag der Präsidentinnen oder der Präsidenten ist es, die reibungslose Umsetzung von Politik in Verwaltungshandeln optimal sicherzustellen. Sie beraten die politische Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung in Angelegenheiten ihres Aufgabenkreises unmittelbar und eng. Die Präsidentinnen oder die Präsidenten bereiten politische Vorhaben durch Abstimmung mit Bundes- und Landesinstanzen sowie gesellschaftlichen Vertretungen vor; dazu stehen sie auch in der öffentlichen Diskussion.
Den Präsidentinnen oder den Präsidenten obliegt die zentrale Steuerungsfunktion für den jeweiligen Aufgabenbereich. Sie führen eigenverantwortlich ihre sehr breit angelegten Unterstützungsbereiche, die die Streitkräfte im Inland, Ausland und in Auslandseinsätzen mit existenziell wichtigen Leistungen versorgen. Damit tragen sie maßgeblich zur Auftragserfüllung der Bundeswehr insgesamt bei und werden auch auf diese Weise in die politischen Aspekte des Handelns der Bundeswehr direkt einbezogen. Die neuen Amtsbereiche werden erstmalig so ausgestaltet, dass ziviles und militärisches Personal gemeinsam in einem Funktionsbereich seinen Auftrag erfüllt. Die Präsidentinnen oder die Präsidenten sind umfassend verantwortliche Vorgesetzte der in ihren Bereichen eingesetzten, nach § 50 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren Generale und Admirale.
Die Ausgestaltung der Position der Präsidentinnen und Präsidenten der drei Bundesämter als politische Beamtin oder politischer Beamter trägt ferner konsequent dem Umstand Rechnung, dass die Dienstposten entsprechend dem gemischt zivilmilitärischen Ansatz der Neuausrichtung sowohl zivil als auch militärisch besetzt werden können. Im militärischen Bereich können Angehörige vergleichbarer Leitungsebenen (Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und entsprechenden Dienstgraden an aufwärts) nach § 50 Absatz 1 des Soldatengesetzes vergleichbar politischen Beamtinnen oder Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, da sie in einem besonderen Treueverhältnis zur politischen Leitung stehen.
Zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr bilden die Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen unteilbaren Wirkverbund. Politische Vorgaben bleiben wirkungslos ohne die operative Umsetzung im umfassend zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr repräsentiert die zentrale operative Fachkompetenz für die Umsetzung der ministeriellstrategischen Politikziele im Hinblick auf die Handlungsfelder Personalführung, Personalentwicklung und Personalgewinnung der Bundeswehr. Sie oder er steuert die Personalgewinnung, das Personalmanagement für über 230 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundeswehr und bis zu 95 000 Reservistinnen und Reservisten sowie die Personalausgliederung. Darüber hinaus ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr für den sensiblen Bereich der Personalführung des militärischen Personals in den Diensten verantwortlich. Ihre oder seine Tätigkeit steht damit in direktem Zusammenhang mit der in hohem Maße politisch relevanten Sicherstellung der Arbeitsbereitschaft des Bundesnachrichtendienstes.
Die Bundesregierung muss fortdauernd darauf vertrauen können, dass ihre Vorgaben und politischen Ziele durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr im beschriebenen Wirkverbund stets aktiv und wirkungsvoll unterstützt werden.
Durch die Fusion des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie die Eingliederung weiterer Anteile der Nutzung werden Aufgabenumfang und -spektrum gegenüber den Vorgängerämtern erkennbar erweitert.
Ein wesentlicher Baustein der Steuerung zukünftiger Rüstungsvorhaben sind nach dem neuen Rüstungs- und Nutzungsprozess der Bundeswehr die zwischen der Abteilungsleitung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung im Bundesministerium der Verteidigung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zu schließenden Zielvereinbarungen. Hier bestehen beiderseitige Mitwirkungspflichten, deren Erbringung nur mit der vorgesehenen Einordnung der Position der Präsidentin oder des Präsidenten gewährleistet ist.
Die Bundesregierung muss fortdauernd darauf vertrauen können, dass ihre Vorgaben und politischen Ziele durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr im beschriebenen Wirkverbund stets aktiv unterstützt und vertreten werden.
Die Strukturreform der Bundeswehr bedingt, dass bisher ministeriell wahrgenommene Aufgaben dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen und vollumfänglich von dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten verantwortet werden. Sie oder er führt zukünftig unterhalb der ministeriellen Ebene eigenverantwortlich den sehr breit angelegten Unterstützungsbereich, der die Streitkräfte im Inland, Ausland und in Auslandseinsätzen mit existenziell wichtigen Leistungen versorgt. Damit trägt sie oder er mit ihrem oder seinem Verantwortungsbereich maßgeblich zur Auftragserfüllung der Bundeswehr insgesamt bei und wird auf diese Weise in die politischen Aspekte des Handelns der Bundeswehr direkt einbezogen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist im Bereich der Infrastruktur für die Durchführung und Umsetzung aller Baumaßnahmen in der Bundeswehr zuständig. Gerade so genannte "Große Baumaßnahmen" (Bauvorhaben ab 5 Millionen Euro) sind hochkomplexe Vorhaben von zum Teil erheblichem politischem Interesse.
Erhebliche politische Relevanz weisen regelmäßig verwaltungsseitige Aufgaben in Auslandseinsätzen der Bundeswehr und die Formulierung der Interessen der Bundeswehr im Bereich der gesetzlichen Schutzaufgaben auf.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist ferner für ihren oder seinen Verantwortungsbereich zentrale Ansprechpartnerin oder zentraler Ansprechpartner für das Parlament, den Wehrbeauftragten, die Landesregierungen, Kooperationspartner anderer Nationen und der inländischen Wirtschaft sowie diverse Interessenverbände.
Die politische Leitung muss insoweit darauf vertrauen können, dass ihre Vorgaben und politischen Ziele auch insoweit im nachgeordneten Bereich stets loyal und nachhaltig vertreten und umgesetzt werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die Einfügung des neuen § 69i durch Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 69i)
Die Begründung zu Artikel 14 Nummer 20 (§ 101) gilt entsprechend.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 20 Absatz 5)
Die bisher in § 20 Absatz 5 enthaltenen Verweisungen auf die § 31a und 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der konkret benannten Fassung werden durch dynamische Verweisungen auf die entsprechenden Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz ersetzt. Dadurch wird erneuter Änderungsbedarf im Fall künftiger Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes vermieden.
Zu Nummer 2 (§ 22 Absatz 4)
Die Begründung zu Artikel 14 Nummer 20 (§ 101) gilt entsprechend für eine einmalige Unfallentschädigung im Fall eines Einsatzunfalls zum Bund abgeordneter Beschäftigter mit den in § 20 Absatz 4 bezeichneten gesundheitlichen Folgen und - im Fall eines tödlichen Einsatzunfalls - für eine einmalige Unfallentschädigung an deren Hinterbliebene nach § 20 Absatz 5.
Zu Nummer 1 (§ 43b)
Zu Absatz 1
Die Sicherstellung der Deckung des militärischen Personalbedarfs hat in einer auf Einsatz ausgerichteten Bundeswehr einen hohen Stellenwert. Die mit der Umstrukturierung der Bundeswehr bezweckte Verjüngung und Professionalisierung des Personalkörpers erfordert aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt finanzielle Anreizsysteme, die bedarfsabhängig und zeitnah angewendet werden können. Verpflichtungsprämien sind ein geeignetes monetäres Instrument, um das vorhandene Bewerberpotenzial zu aktivieren. Sie ergänzen das Instrument des Personalgewinnungszuschlags nach § 43, der nur in wenigen Einzelfällen (Gewinnung ausgebildeter Spezialisten, die nur in geringem Maße militärisch ausgebildet werden müssen und unmittelbar für die Besetzung eines fachspezifischen Dienstpostens eingestellt werden) bei der Einstellung von Soldaten Anwendung finden kann. Gleichzeitig wird im Bereich der Verpflichtungsprämien ein Konzeptionswechsel vorgenommen, indem die starre und zwingende Norm des § 85a zugunsten einer flexiblen und streng am Bedarf ausgerichteten Regelung ersetzt wird. Die bedarfsabhängige Ausrichtung orientiert sich an den personellen Zielvorstellungen, d.h. an den Sollvorgaben in den unterschiedlichsten militärischen Laufbahnen und Verwendungen. Die Herausforderung an das militärische Personalmanagement besteht in der laufenden Personalergänzung für kurz-, mittel- und langfristig gebundenes Personal, wie es insbesondere durch den Status als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit gekennzeichnet ist. Dies erfordert eine kontinuierliche Evaluierung des Personalbestandes und seiner Entwicklung, um bei absehbaren Mangelsituationen rechtzeitig gegensteuern zu können.
Das mit einer Prämie zu werbende Personal kann auf die in den militärischen Organisationsgrundlagen ausgeworfenen und im Haushaltsverfahren des Bundes abgestimmten Fachtätigkeitsbereiche oder einzelne Fachtätigkeiten definiert werden. Damit sind Prämiengewährungen möglich, die nur bestimmte Laufbahnen (zum Beispiel Mannschaftslaufbahnen, Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes), Fachtätigkeitsbereiche (zum Beispiel Flugzeugmechatronikerin oder Flugzeugmechatroniker, Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker) oder spezielle Fachtätigkeiten (zum Beispiel Flugzeugmechatronikerin oder Flugzeugmechatroniker für bestimmte Luftfahrzeugmuster) betreffen. Ferner sind auch regionale Festlegungen möglich, um Bewerberinnen und Bewerber für bestimmte Standorte (zum Beispiel Flugbetriebsunteroffiziere für die fliegenden Verbände in Brandenburg) zu gewinnen. Zur Vermeidung eines Gewöhnungseffektes ist die Anwendung der Prämienregelung auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Sollten damit die personellen
Zielvorgaben nicht erfüllt werden, kann gegebenenfalls mehrfach, aber jeweils nur bis zu einem Jahr, die Maßnahme verlängert werden. Diese zeitlichen Vorgaben stellen sicher, dass sich die Prämienvergabe am aktuellen Bedarf ausrichtet.
Satz 3 schreibt fest, dass Prämienfestlegungen durch das Bundesministerium der Verteidigung zu erfolgen haben. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Prämienregelung vorliegen und in welchem Zeitraum damit geworben wird, kann nicht auf Dienststellen der Bundeswehr delegiert werden. Die Prämienfestlegung wird im Mitteilungsblatt des Bundesministeriums der Verteidigung bekannt gemacht.
Zu Absatz 2
Die Prämie bemisst sich nach der Verpflichtungsdauer. Diese ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung. Im Fall der Weiterverpflichtung ist die Zeit maßgebend, um die sich die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit weiterverpflichtet. Der Anspruch entsteht mit der verbindlichen Festsetzung einer Dienstzeit. Weicht diese von der in der Verpflichtungserklärung beantragten Dienstzeit ab, erstreckt sich der Anspruch auf die durch den Dienstherrn festgesetzte Dienstzeit. Soweit eine Dienstzeit im Sinne einer Bewährungszeit zunächst nur vorläufig festgesetzt wird, entsteht der Anspruch erst bei der endgültigen Festsetzung. Die Verpflichtungserklärung muss während des Zeitraumes abgegeben werden, für den eine Regelung nach Absatz 1 getroffen worden ist. Es muss also ein kausaler Zusammenhang zwischen der Werbung mit der Prämie und der Abgabe einer Verpflichtungserklärung bestehen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt entsprechend einer möglichen abschnittsweisen Festsetzung der Dienstzeit, zum Beispiel in Abhängigkeit vom Erfolg von Ausbildungsmaßnahmen. Die Höhe der Gesamtprämie richtet sich dabei nach der Prämienfestlegung, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung gegolten hat.
Zu Absatz 3
Die Konkurrenzregelung schließt mögliche Doppelansprüche auf finanzielle Personalgewinnungsanreize nach dem Bundesbesoldungsgesetz aus.
Zu Absatz 4
Die Prämie wird unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass die vorgesehene Dienstzeitverpflichtung erfüllt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig aus Gründen, welche die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), endet oder die Soldatin oder der Soldat während der maßgeblichen Dienstzeit ohne Anspruch auf Besoldung beurlaubt wird. In diesen Fällen wird der Betrag der Prämie belassen, welcher der Summe der angefangenen Kalendermonate einer für die Prämiengewährung maßgeblichen Dienstzeit entspricht, die vor dem entsprechenden Tatbestand bereits geleistet wurde. Die Regelung soll gewährleisten, dass eine Prämie nur für die Dienstzeit gezahlt wird, die der Zielrichtung der Prämiengewährung entspricht.
Zu Absatz 5
Zur Vermeidung absehbarer Überzahlungen wird die Auszahlung der Prämie solange ausgesetzt, bis über ein Verfahren, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, rechtskräftig entschieden ist. Die Sätze 2 und 3 schließen aus, dass im Fall einer Weiterverpflichtung eine Prämie erneut gezahlt wird für einen Zeitraum, für den bereits nach § 85a oder nach § 8i des Wehrsoldgesetzes Zahlungen geleistet wurden.
Zu Absatz 6
Die Regelung schreibt eine Evaluation des Instruments bis Ende 2016 vor.
Zu Nummer 2 (§ 80a)
Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass in dem Zeitraum, für den nach § 85a Zahlungen geleistet worden sind, auch nach der Aufhebung dieser Vorschrift (Nummer 3) Rückforderungen aus Gründen, die die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat, möglich sind.
Zu Nummer 3 (Aufhebung § 85a)
§ 85a wird durch den neuen § 43b entbehrlich.
Zu Nummer 4 (Anlage I - Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Die Neuausrichtung der Bundeswehr geht mit tiefgreifenden Veränderungen der Organisation einher. Die Reduzierung des Ministeriums von über 3 000 auf unter 2 000 Dienstposten führt zur weiteren Konzentration auf dort zu erledigende ministerielle Kernaufgaben verbunden mit der Abschichtung von Verantwortung für alle operativen Aufgaben auf die Ämterebene. Die Inspekteure führen darüber hinaus ihre militärischen Organisationsbereiche künftig außerhalb des Ministeriums. Fachliche und organisatorische Kompetenz werden auf allen Ebenen nach Möglichkeit zusammengeführt. Im Sinne einer stärker statusübergreifenden Aufgabenerfüllung entstehen mit militärischem und zivilem Personal zu besetzenden Strukturen.
Die Bundeswehrverwaltung wird neu strukturiert. Aufgestellt werden die Organisationsbereiche Personal; Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung; Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen. In diesen gehen die bisherige Territoriale Wehrverwaltung und der Bereich Rüstung auf. Darüber hinaus werden dort künftig bislang in den Streitkräften wahrgenommene Aufgaben erledigt. In 2012 werden folgende drei neue Bundesoberbehörden errichtet:
- - Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (4 900 Dienstposten im Amt und 4 550 Dienstposten in den elf Dienststellen des Geschäftsbereiches; 7 850 Millionen Euro zu verantwortendes Haushaltsvolumen),
- - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (2 300 Dienstposten im Amt und 19 100 Dienstposten in den 50 Dienststellen des Geschäftsbereiches; 4 200 Millionen Euro zu verantwortendes Haushaltsvolumen) und - Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (2 800 Dienstposten im Amt und 2 400 Dienstposten in den 16 Dienststellen des Geschäftsbereiches; 15 650 Millionen Euro zu verantwortendes Haushaltsvolumen).
In diesen drei Behörden werden künftig die einschlägigen Aufgaben von zur Auflösung anstehenden 16 zivilen und militärischen Dienststellen (u.a. Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Bundesamt für Wehrverwaltung, Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr, Wehrbereichsverwaltungen, Personalamt der Bundeswehr, Stammdienststelle der Bundeswehr) wahrgenommen.
Die an der Spitze der neuen Behörden stehenden Präsidentinnen oder Präsidenten sind nach Besoldungsgruppe B 9, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach Besoldungsgruppe B 7 und herausgehobene Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter nach Besoldungsgruppe B 6 zu besolden. Diese Bewertungen tragen dem besonderen Maß der jeweiligen Verantwortung Rechnung. Sie spiegeln die fachliche Bedeutung der jeweiligen Aufgabenstellung sowie die Verantwortung für Personal und Haushalt wider. Die Funktionsträger agieren darüber hinaus mit den ebenengerechten Dialogpartnern in den militärischen Führungskommandos auf Augenhöhe; sie fügen sich so passfähig in das Gesamtgefüge der Ämter der Bundeswehr ein.
Zu Buchstabe a (Besoldungsgruppe B 2)
In den vorgenannten Bundesoberbehörden der Bundeswehr werden alle zentralen Aufgaben gebündelt, die aus dem Bundesministerium der Verteidigung in Folge dessen Umstrukturierung abgeschichtet werden. Die Führungsfunktionen unterhalb der Amts- und Abteilungsleitungen erfahren dadurch neue Verantwortlichkeiten und eine hohe Leitungsspanne, die eine Zuordnung ihrer Funktionen zur Besoldungsgruppe B 2 rechtfertigen.
Zu Buchstabe b (Besoldungsgruppe B 3)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater bei der Inspekteurin oder dem Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereichs ist die persönliche rechtliche Beraterin oder der persönliche rechtliche Berater der Inspekteurin oder des Inspekteurs in deren oder dessen Funktion als truppendienstliche Vorgesetzte oder truppendienstlicher Vorgesetzter. Die Rechtsberatung erstreckt sich auf alle dienstlichen Rechtsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wehrverwaltung fallen. Den Schwerpunkt der Rechtsberatung bilden insbesondere Rechtsfragen auf den Gebieten des Wehrrechts, des Humanitären Völkerrechts, des Einsatzrechts sowie der speziellen, den jeweiligen Aufgabenbereich der Inspekteurin oder des Inspekteurs betreffenden Rechtsgebiete. Die Aufgabe wurde bisher in der nach B 3 bewerteten Funktion ohne inhaltliche Änderung im Ministerium wahrgenommen (Rechtsberaterin oder Rechtsberater bei einer Inspekteurin oder einem Inspekteur einer Teilstreitkraft). Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater ist im Nebenamt Wehrdisziplinaranwältin oder Wehrdisziplinaranwalt für den Bereich der Inspekteurin oder des Inspekteurs und leitet die eigenständige Dienststelle der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Sie oder er berät die Inspekteurin oder den Inspekteur bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Einleitungsbehörde. Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die zur Rechtspflege der Bundeswehr ihrer oder seiner Teilstreitkraft oder ihres oder seines militärischen Organisationsbereichs gehören.
Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater bei der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und des Multinational Joint Headquarters ist die persönliche rechtliche Beraterin oder der persönliche rechtliche Berater der jeweiligen Befehlshaberin oder des jeweiligen Befehlshabers. Die Rechtsberatung umfasst alle nationalen und internationalen Rechtsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wehrverwaltung fallen. Die Rechtsberatung in Fragen des Einsatzrechts im Rahmen der unmittelbaren Einsatzführung, insbesondere über völkerrechtliche und nationale Mandate, Verfahren der Ziel- und Wirkungsanalyse, multinationale operative Regelwerke, des Stationierungsrechts und des Humanitären Völkerrechts bildet den Schwerpunkt. Sie oder er ist dabei erste Ansprechpartnerin oder erster Ansprechpartner für alle inländischen, ausländischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten von und gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in den Einsatzgebieten und der mandatierten Strafverfolgung in den Auslandseinsätzen. Weiterhin ist sie oder er Behördenleiterin oder Behördenleiter der Wehrdisziplinaranwaltschaft ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs. Sie oder er macht darüber hinaus für die gesamte einsatzvorbereitende Ausbildung der Streitkräfte im Inland und die Ausbildung multinationaler Anteile im Verantwortungsbereich Deutschlands Vorgaben zu operativ rechtlichen Fragen und überwacht insoweit die Ausbildung. Sie oder er führt zudem die Dienstaufsicht über Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater / DEU Legal Advisor in multinationalen Stäben / Hauptquartieren beispielsweise der NATO und der EU.
Die oder der Beauftragte für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung leitet die spätestens Anfang 2013 neu aufzustellende Abteilung Recht. Sie oder er verantwortet umfassend die durch die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater durchgeführte Aus- und Fortbildung in der Truppe. Sie oder er hat die Fachaufsicht über die durch die Angehörigen der Rechtspflege geleistete Rechtsausbildung in den Teilstreitkräften und Militärischen Organisationsbereichen der Bundeswehr. Sie oder er legt Inhalt und Umfang der Ausbildung abschließend fest. Hierzu stimmt sie oder er sich mit den Höheren Kommandobehörden ab und greift Erfahrungen aus der Rechtspraxis in Grundbetrieb und Einsatz auf. Die von ihr oder ihm verantwortete Rechtsausbildung ist ein wesentliches Element der Einsatzvor- und -nachbereitung; rechtlich nicht zu beanstandende Führungsentscheidungen, insbesondere unter Einsatzbedingungen. Sie sichert die Legitimität des Handelns zur Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr führt in truppendienstlicher, organisatorischer und fachlicher Hinsicht 16 Karrierecenter sowie 110 Beratungsbüros mit insgesamt 2 400 Dienstposten. Gleichzeitig ist sie oder er Inspizientin oder Inspizient der Personalgewinnungsorganisation und wird daher einen Großteil der Dienstzeit abwesend sein. Um die Führungs- und Leitungsfunktion der Abteilung in diesen Abwesenheitszeiten umfänglich sicherzustellen, bedarf es einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters. Eine Übernahme der ständigen Vertretungsfunktion kann aufgrund der Größe der zukünftigen Abteilung (ca. 300 zivile und militärische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) nicht durch eine oder einen der vier Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter wahrgenommen werden, da diese ebenfalls umfassenden Zuständigkeiten und Aufgaben in ihrer Hauptfunktion ausgesetzt sein werden. Weiterhin stellt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Abwesenheit der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters die Ansprechbarkeit in allen Fragen der Personalgewinnung sowohl für das Ministerium, die Personal führenden Stellen im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, in den militärischen Organisationsbereichen sowie für zivile Stellen und externe Ansprechpartner sicher.
Im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr werden neben den Projektabteilungen, deren Leiterin oder Leiter der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet sind, die Abteilungen Informationstechnik-Unterstützung, Einkauf und Qualität/Logistik eingerichtet.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Informationstechnik-Unterstützung verantwortet die Aufgaben des Projekt- und Nutzungsmanagements für alle IT-Projekte der Bundeswehr in den Bereichen Personal, Organisation, Individualausbildung, Rüstung, Logistik, Infrastruktur, Umweltschutz, Bundeswehrplanung, Rechnungswesen, Controlling, Gesundheitsversorgung.
Der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Einkauf obliegt die Wahrnehmung einer Vielzahl von Aufgaben im Bereich der Beschaffung und Umsetzung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften, Betreiberlösungen und Betriebsführungsmodellen für die Bundeswehr. Darüber hinaus ist sie oder er für betriebsbedingte Beschaffungen zuständig. Hierzu gehören neben der strategischen Steuerung der Beschaffung auch zentrale operative Beschaffungsanteile. Schließlich verantwortet sie oder er den Bereich Verwertung allen nicht mehr benötigten Materials der Bundeswehr.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Qualität/Logistik ist für die Gesamtheit der querschnittlichen Tätigkeiten in den Bereichen Systemunterstützung, Qualitätssicherung sowie Logistik verantwortlich. Sie oder er bündelt querschnittliche Aufgaben der Materialverantwortung für die Einsatzreife und das Prozessmanagement Nutzung. Sie oder er entscheidet Grundsatzfragen der ausrüstungsbezogenen Logistik; ihr oder ihm obliegt das Obsoleszenzmanagement. Sie oder er verantwortet damit Arbeitsergebnisse, die für eine effiziente Aufgabenerledigung in den anderen Abteilungen des Amtes von besonderer Bedeutung sind.
Die Sonderorganisationen HERKULES und SASPF sind für die Realisierung des Projekts HERKULES, die IT-Plattform-Ausstattung innerhalb HERKULES sowie die Projekte Zentrale Dienste und SASPF zuständig. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr übernimmt die beiden Sonderorganisationen vom derzeitigen Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr. Dort sind bisher die entsprechenden Dienstposten aufgabengerecht nach Besoldungsgruppe B3 bewertet.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Dienstleistungen (490 Dienstposten) des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist verantwortlich für die konzeptionell und organisatorisch neu aufzustellenden Bereiche der Verpflegung und bewirtschafteten Betreuung sowie des strategischen Travel Managements. Darüber hinaus verantwortet sie oder er die im Amt zu bearbeitenden Rechtsangelegenheiten im In- und Ausland (u.a. Vertragsbearbeitung, Schadensbearbeitung bis hin zu Flugunfällen und Havarien).
Die Leiterinnen oder die Leiter von in der Bedeutung herausgehobenen Gruppen in den Abteilungen Zentrale Aufgaben, Controlling und Rechnungswesen, Infrastruktur sowie Gesetzliche Schutzaufgaben führen vier bis sieben Referate und verantworten jeweils einen abgeschlossenen Aufgabenbereich. Für diesen tragen sie die Prozess- und Ergebnisverantwortung sowie die fachliche Verantwortung für die Aufgabenerledigung in der gesamten Bundeswehr; dies gilt für den Grundbetrieb wie für den Einsatz. Mit ihren Vorgaben und Weisungen wirken sie in erheblicher Weise auf alle Organisationsbereiche der Bundeswehr ein. Hier allein ist die bedarfsträger- und bedarfsdeckerseitige Fachexpertise für den gesamten Geschäftsbereich gebündelt.
Die Leiterin oder der Leiter eines regionalen Kompetenzzentrums Baumanagement verantwortet in ihrer oder seiner Funktion als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die operativen Aufgaben des bundeswehrgemeinsamen Bauprojektmanagements für die Bundeswehrliegenschaften einschließlich der Zusammenarbeit mit den Bauverwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie oder er ist zentrale Ansprechstelle der Bundeswehr für die Verwaltungen der Bundesländer. Ihr oder ihm obliegen darüber hinaus die öffentlichrechtliche Aufsicht in den Bereichen des Arbeits- und Umweltschutzes sowie das Gefahrgutwesen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Leiterin oder der Leiter des 2012 einzurichtenden Verpflegungsamts der Bundeswehr trägt die Gesamtverantwortung für den hochsensiblen Bereich der Verpflegung und bewirtschafteten Betreuung in der Bundeswehr und führt ca. 3 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie oder er verantwortet insbesondere die Weiterentwicklung und operative Durchführung des gesamten Verpflegungsmanagements im Inland, im Ausland und bei Einsätzen. Ihr oder ihm obliegt die Führung und Steuerung der Truppenküchen und Betreuungseinrichtungen, die Steuerung der Ausbildung und der Inübunghaltung des militärischen und zivilen Verpflegungsfachpersonals. Sie oder er ist zuständig für die Beschaffung sowie die Vergabe von Verpflegungsleistungen im Grundbetrieb und Einsatz.
Die Leiterin oder der Leiter des 2012 einzurichtenden Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr (2 800 Dienstposten) ist verantwortlich für die Führung des Stabes, des Bereiches Fähigkeitsentwicklung sowie die bundesweit stationierten Bundeswehrfeuerwehren. Sie oder er steuert und koordiniert die operativen Kräfte und Mittel der Bundeswehrfeuerwehren. Sie oder er berät die Kommandeure und Leiter von Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr zu Auflagen zum abwehrenden Brandschutz und zeichnet verantwortlich für den Abschluss und die Fortschreibung von Leistungsvereinbarungen mit den betroffenen Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleitern zum Einsatz der Brandschutzkräfte und -mittel.
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Informationstechnologie der Bundeswehr ist für die technischbetrieblichen Durchführungsaufgaben zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in den IT-Netzen der gesamten Bundeswehr zuständig. Dies umfasst insbesondere die Überwachung und den Schutz der IT-Netze gegen Eindringversuche und sonstige Beeinträchtigungen von außen. Sie oder er führt das Computer Emergency Response Team der Bundeswehr und verantwortet alle Maßnahmen der Bundeswehr in ressortübergreifenden Cyber-Defense-Aktivitäten. Sie oder er garantiert damit die Funktionsfähigkeit eines Bereiches, der für die Unterstützung der Kernfähigkeiten der Bundeswehr und des Einsatzauftrags der Streitkräfte essentiell ist. Bislang wurde das Zentrum stets durch einen Oberst geleitet; die Ausweitung der Zuständigkeit auf die gesamte Bundeswehr ermöglicht die Besetzung mit vergleichbar qualifizierten Beamtinnen und Beamten.
Zu Buchstabe c (Besoldungsgruppe B 4)
Redaktioneller Folgebedarf aufgrund der Umbenennung der Dienststelle.
Zu Buchstabe d (Besoldungsgruppe B5)
Die Änderung resultiert aus der Anhebung des Dienstpostens auf Besoldungsgruppe B 6. Diesbezüglich wird auf die Begründung zu Buchstabe e Doppelbuchstabe cc verwiesen.
Zu Buchstabe e (Besoldungsgruppe B 6)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Abschichtung von bislang im Bundesministerium der Verteidigung abgebildeten Aufgaben auf die neuen Bundesoberbehörden führt dort zu einem deutlichen Mehr an Qualität. Auf diesen neuen Funktionen erfolgt mit der konsequent praktizierten Zusammenführung von Bedarfsträger- und Bedarfsdeckeraufgaben die Bündelung der bislang in einer Reihe von Ober- und Mittelbehörden (Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Bundesamt für Wehrverwaltung, Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr, Wehrbereichsverwaltungen) sowie vergleichbaren militärischen Kommandobehörden und Ämtern (u.a. Personalamt der Bundeswehr, Stammdienststelle der Bundeswehr, Streitkräfteunterstützungskommando, Streitkräfteamt, Ämter der Teilstreitkräfte) ausgebrachten Verantwortungen. Damit wird unterhalb des Ministeriums die Zuständigkeit für die Umsetzung der Vorgaben für den jeweiligen Aufgabenbereich auf der Abteilungsleiterebene der neuen Bundesoberbehörden solitär verortet. Diese Ebene ist oberste fachliche Instanz des jeweiligen Aufgabenbereiches. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird auf die alternativ mögliche Einrichtung entsprechend dotierter Fachämter (zum Beispiel Infrastrukturamt, Ziviles Personalamt) verzichtet. Die Konzentration aller Aufgaben der Wehrverwaltung und darüber hinaus von bundeswehrgemeinsamen Aufgaben in den drei neuen Bundesoberbehörden realisiert Synergien durch die Verzahnung prozessual benachbarter Aufgabenbereiche und bei querschnittlichen Unterstützungsaufgaben.
Schließlich trägt die Bewertung des Dienstpostens der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nach B 6 den Besonderheiten der Bundeswehr Rechnung: Mit der Schaffung gemischt zivilmilitärischer Strukturen und der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen zivil / militärisch gemischten Besetzung ergibt sich die Notwendigkeit, Führungspositionen so auszubringen, dass eine Besetzung mit geeignetem Personal aller Statusgruppen ermöglicht wird. Hierbei muss die Besetzung zugleich so erfolgen, dass die Funktionsträger ebenengerecht und auf Augenhöhe mit Vertretern der militärischen Kommandobehörden agieren und als Dialogpartner der höheren Kommandobehörden bestehen können. Die vergleichbaren Positionen in diesen Einrichtungen werden durch Generale der Besoldungsgruppen B 6 und B 7 wahrgenommen.
Zu den einzelnen Bundesoberbehörden:
Unterhalb der Leitungsebene verfügt das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr über zehn Abteilungen (Zentrale Angelegenheiten, Projektkoordinierung und strategische Koordination, Land-Kampf, Luft, See, Land-Unterstützung, Informationstechnik, Informationstechnik-Unterstützung, Einkauf und Qualität/Logistik) und zwei abteilungsähnliche Bereiche (Sonderorganisation HERKULES, Sonderorganisation Realisierung SASPF). Von diesen zwölf Organisationselementen sind bei sieben Abteilungen mit herausgehobener Aufgabenstellung die Leitungsdienstposten nach Besoldungsgruppe B 6 zu dotieren. Es ist beabsichtigt, diese Abteilungsleiterdienstposten als Wechselstellen auszuweisen und sie zivil/militärisch im Proporz und im Vergleich mit militärischen Dienststellen besetzen zu lassen.
Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter haben eine hohe Steuerungsverantwortung wahrzunehmen. Sie vertreten ihren Aufgabenbereich insbesondere innerhalb des Amtes und gegenüber den Nutzern. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind für die konzeptionelle Weiterentwicklung, die Einhaltung der Zielsetzungen und die zeit- sowie einsatzgerechte Ausstattung der Bundeswehr mit Material aus ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich. Ihre Abteilungen umfassen in der Regel zwischen 250 und 500 Dienstposten. Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter steuern fachlich in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Dienststellen.
Neben dem Spektrum der wahrzunehmenden Aufgaben und der mit einer Verschmelzung des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr einhergehenden erhöhten Verantwortung begründet sich die Dotierung dieser Abteilungsleiterdienstposten nach Besoldungsgruppe B 6 aus der konsequent praktizierten Zusammenführung von Bedarfsdecker- und Nutzeraufgaben und der Bündelung der bislang in einer Reihe von militärischen Kommandobehörden und Ämtern ausgebrachten "Materialverantwortung für die Einsatzreife". Hinzu treten die Übernahme von Aufgaben im Bereich Forschung und Technologie aus dem Bundesministerium der Verteidigung sowie die steigenden qualitativen Anforderungen in der Analysephase an die Aktivitäten auf der Ämterebene durch den neuen Ausrüstungs- und Nutzungsprozess.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt über sechs Abteilungen, von denen fünf Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter (einschließlich der Chefin des Stabes oder des Chefs des Stabes beziehungsweise der Geschäftsführende Beamtin oder des Geschäftsführenden Beamte zugleich Leiterin oder Leiter der Zentralabteilung) nach Besoldungsgruppe B 6 dotiert werden.
Die Chefin des Stabes oder der Chef des Stabes oder die Geschäftsführende Beamtin oder der Geschäftsführende Beamte ist für die ablauforganisatorische und inhaltliche Koordination von fünf Abteilungen verantwortlich. In dieser Funktion obliegt ihr oder ihm auch die Klärung aller grundsätzlichen Fragen, die aufgrund ihrer Bedeutung nicht auf Abteilungsebene behandelt werden können. Als Leiterin oder Leiter der Zentralabteilung (Abteilung 1, 720 Dienstposten) verantwortet sie oder er sowohl alle bundeswehrgemeinsamen Grundsatzangelegenheiten im Personalwesen als auch Aufgaben der Organisation, des Haushalts, der Infrastruktur (Bedarfsträgerfunktion) sowie truppendienstliche und dienstaufsichtliche Angelegenheiten.
In der Abteilung Personalgewinnung (Abteilung 2, 300 Dienstposten) werden die bisher zersplitterten Zuständigkeiten für den Nachwuchs der Bundeswehr zu einer gemeinsamen Personalgewinnung der Bundeswehr zusammengeführt und zukünftig vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zentral geführt. Die Führung der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr erfolgt damit fachlich und organisatorisch durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Personalgewinnung. Sie oder er ist für die Deckung des Regenerationsbedarfs für sämtliche Laufbahnen der Bundeswehr (militärisch und zivil) verantwortlich.
Das komplexe Aufgabenfeld umfasst neben der Verantwortung über Grundsätze der militärischen und zivilen Personalgewinnung die Bereiche Akquise und Assessment sowie die Verantwortung für die bundesweite Ansprechbarkeit zu sämtlichen Fragen zum Arbeitgeber Bundeswehr - einschließlich Berufsförderungsdienst und Wehrersatzwesen - für Politik, Wirtschaft, Bundesagentur für Arbeit sowie Behörden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter trägt zusätzlich Verantwortung als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in allen Fragen der Personalgewinnung sowohl für das Ministerium, die militärischen und zivilen Organisationsbereiche, für Truppenteile und Verbände wie auch für zivile Dienststellen und die personalführenden Stellen im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und muss in der Lage sein, auf "Augenhöhe" mit den anderen (Haupt-)Abteilungsleiterinnen oder (Haupt-)Abteilungsleitern zu agieren. Als Inspizientin oder Inspizient Nachwuchsgewinnung führt sie oder er Inspizierungsaufträge der Beauftragten oder des Beauftragten für die Personalgewinnung im Bundesministerium der Verteidigung durch.
Der Abteilung Personalgewinnung werden 16 Dienststellen unmittelbar unterstellt und die Organisation wird allein im Kerngeschäft der Personalgewinnung über annähernd 1 600 Dienstposten verfügen. Weitere annähernd 900 Dienstposten des Berufsförderungsdienstes werden darüber hinaus zugeordnet.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 5 (Zivilpersonal, 620 Dienstposten) verantwortet die Betreuung von rund 55 000 zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hinzu kommt die Fachaufsicht über die Personalbearbeitung der zivilen Bundeswehrdienstleistungszentren sowie die Personalgestellung von Zivilpersonal für Auslandseinsätze. Sie oder er muss über breite Kenntnisse bezüglich der Gliederung und der Aufgaben der Bedarfsträger verfügen und als Dialogpartner der höheren Kommandobehörden und zivilen Oberbehörden bestehen. Dies erfordert eine hohe persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz, die durch vorangegangene Spitzenverwendungen nachgewiesen sein muss.
Die Abteilungen 3 (Personalführung Offiziere) und 4 (Personalführung Unteroffiziere und Mannschaften) werden jeweils ausschließlich durch Soldatinnen oder Soldaten im Range eines Brigadegenerals (Besoldungsgruppe B 6) geführt.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr verfügt über fünf Abteilungen, von denen vier Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter (einschließlich der Geschäftsführenden Beamtin oder des Geschäftsführenden Beamten zugleich Leiterin oder Leiter der Zentralabteilung) nach Besoldungsgruppe B 6 dotiert werden. Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter haben eine hohe Steuerungsverantwortung wahrzunehmen. Sie sind für die konzeptionelle Weiterentwicklung, die Einhaltung der ministeriellen Zielsetzung und die Servicequalität im Grundbetrieb und Einsatz verantwortlich.
Die Geschäftsführende Beamtin oder der Geschäftsführende Beamte ist für die ablauforganisatorische und inhaltliche Koordination der Abteilungen verantwortlich. In dieser Funktion obliegt ihr oder ihm auch die Klärung aller grundsätzlichen Fragen, die aufgrund ihrer Bedeutung nicht auf Abteilungsebene behandelt werden können. Als Leiterin oder Leiter der Zentralabteilung (Abteilung 1, 320 Dienstposten) verantwortet sie oder er sowohl die Koordinierung der zu leistenden zivilen Unterstützungsaufgaben für die Einsätze und die Innere Revision für die gesamte Bundeswehr als auch Aufgaben der Organisation, des Haushalts sowie truppendienstliche und dienstaufsichtliche Angelegenheiten des Organisationsbereiches (21 300 Dienstposten).
In der Abteilung Finanzen und Controlling (Abteilung 2, 230 Dienstposten) werden die Steuerungsaufgaben dieser Aufgabenbereiche für die gesamte Bundeswehr zusammengeführt. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist gegenüber allen anderen Organisationsbereichen umfassend weisungsbefugt und wirkt in hohem Maße in die gesamte Bundeswehr hinein. Sie oder er verantwortet neben der Durchführung der Controllingaufgaben die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und alle Maßnahmen des Kontinuierlichen Verbesserungsprogramms. Sie oder er fungiert als Leiterin oder Leiter der neuen Kostenzentrale der Bundeswehr und ist damit zuständig für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung im integrierten Prozess des Rechnungswesens für die Bundeswehr. Sie oder er führt fachlich darüber hinaus 2 000 im Aufgabenbereich eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Abteilung Infrastruktur (Abteilung 3, 920 Dienstposten) wird zum zentralen Bedarfsträger und -decker für alle Infrastrukturleistungen für die Bundeswehr im Inland, Ausland und Einsatz. In diesem von höchster Komplexität geprägten Rahmen trägt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter die unmittelbare Verantwortung für alle Infrastrukturausgaben (ca. 4 Milliarden Euro). Sie oder er stellt neben der Infrastrukturplanung und - bereitstellung, dem Liegenschaftsbetrieb und den Bauaufgaben im Einsatz darüber hinaus die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel militärische Luftfahrtbehörde, Raumordnungsangelegenheiten) sicher. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die in den sieben regionalen Kompetenzzentren Baumanagement wahrzunehmenden Bauaufgaben und die flächendeckend in den rund 40 Bundeswehr-Dienstleistungszentren wahrzunehmenden Aufgaben des Facility-Managements. Sie oder er hat neben den Angehörigen der Abteilung im Bereich Facility-Management rund 10 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich zu führen.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gesetzliche Schutzaufgaben (Abteilung 4, 330 Dienstposten) hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Schutzaufgaben für die gesamte Bundeswehr im Grundbetrieb und Einsatz sichergestellt werden. Sie oder er ist dabei insbesondere zuständig für den gesamten Arbeits- und Umweltschutz in der Bundeswehr sowie die Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Aufsicht über die Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften. Ihr oder ihm obliegt darüber hinaus die Sicherstellung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes mit der Einsatzsteuerung von über 2 600 operativ eingesetzten zivilen Brandschutzkräften sowie die Aus- und Fortbildung in allen Fachaufgaben ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches.
Zu Doppelbuchstabe bb
Das spätestens Anfang 2013 zu errichtende Planungsamt der Bundeswehr hat eine herausgehobene koordinierende Rolle in der neuen Bundeswehr. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Amtschefs, die oder der der Besoldungsgruppe B 7 zugeordnet ist, ist zuständig für die Zukunftsentwicklung der Bundeswehr, bundeswehrgemeinsame Aspekte der konzeptionellen Weiterentwicklung, das Fähigkeitsmanagement, den Bereich Doktrinentwicklung, Interoperabilität und Standardisierung, die Belange der Bundeswehrplanung sowie die Unterstützung in diesen Bereichen durch die Anwendung von Methoden (Operations Research - OR, Modellbildung und Simulation - M&S, Concept Development & Experimentation - CD&E und andere). In diesen Bereichen arbeitet das Planungsamt der Abteilung Planung im Bundesministerium der Verteidigung zu und erlässt gegenüber den Weiterentwicklungselementen der Organisationsbereiche bundeswehrgemeinsame Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie zur Erstellung von konzeptionellen und planerischen Beiträgen. Des Weiteren werden im Planungsamt streitkräftegemeinsame und bundeswehrübergreifende Aspekte koordiniert und harmonisiert. Aufgrund der Aufgaben als ständige Vertreterin oder als ständiger Vertreter des Amtschefs übernimmt sie oder er die Vertretung und Repräsentation der Bundeswehr in nationalen und internationalen Gremien auf höchster Ebene.
Zu Doppelbuchstabe cc
Nach der Aussetzung der Wehrpflicht und der damit verbundenen Aussetzung des Zivildienstes wurde das Bundesamt für den Zivildienst mit Wirkung vom 3. Mai 2011 in das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben umbenannt. Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sind auf Grund des § 14 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes in erheblichem Umfang neue Aufgaben übertragen worden. Dazu gehört auch die neue Zuständigkeit für einige politisch besonders verantwortungsvolle Aufgaben wie die der Geschäftsstelle der Contergan-Stiftung für behinderte Menschen, der Regiestelle "Toleranz fördern - Demokratie stärken" oder der Verwaltung des Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975". Diesen gestiegenen Anforderungen trägt die Änderung Rechnung.
Zu Buchstabe f (Besoldungsgruppe B 7)
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgen umfangreiche Aufgabenverlagerungen und Aufgabenzusammenfassungen innerhalb der gesamten Bundeswehr und zwischen den Streitkräften sowie der Bundeswehrverwaltung. Durch die im April 2012 erfolgende Reduzierung der Abteilungsstrukturen und eines erforderlichen neuen internen Aufgabenzuschnitts erhöht sich die unmittelbare fachliche Verantwortungsspanne der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erheblich.
Auch angesichts der Tatsache, dass alle fachlichen Abteilungen des Bundesministeriums der Verteidigung zukünftig statusübergreifende - Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen betreffende - Führungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu erledigen haben, ist es erforderlich, originäre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Abhängigkeit von der Größe oder der Bedeutung einer Abteilung zu etablieren, um damit die Wahrnehmung der umfangreichen ministeriellen Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über die Bundeswehr im Allgemeinen und die Streitkräfte als militärischen Teil der Exekutive im Besonderen unterbrechungsfrei, einheitlich und gleichbleibend zu gewährleisten.
Der Leiterin oder dem Leiter des Stabes "Organisation und Revision" obliegt unter anderem die Verantwortung, die prinzipiell einheitliche Organisation der insgesamt elf - zivilen und militärischen - Organisationsbereiche des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unter Berücksichtigung divergierender und äquivalenter Anforderungen an die Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung zu gewährleisten sowie die gezielte Überwachung der Strukturen und Abläufe sicherzustellen. In diesem Stab werden bislang auf verschiedene Stabs- und Linienelemente verteilte Aufgaben zusammengefasst und die reformkoordinierende Gesamtverantwortung konzentriert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Das Ende 2012 aufzustellende Bildungszentrum der Bundeswehr bildet - als einzige Dienststelle - das gesamte Spektrum des berufsqualifizierenden Bildungsangebots der Bundeswehr ab. Es vereint in sich mehrere bisher selbständige, zur Ablösung anstehende Bundeswehrdienststellen (Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik; Bundeswehrverwaltungsschulen) und steuert zehn Bundeswehrfachschulen, deren Leiterinnen oder Leiter jeweils nach Besoldungsgruppe A 15 dotiert sind. Zudem ist das Bildungszentrum in Fragen der berufsqualifizierenden Bildung Repräsentant der Bundeswehr gegenüber Behörden, Verbänden und weiteren Institutionen (national und international). Als Spitzendienststelle der zivilen Verwaltung der Bundeswehr hat es rund 400 Dienstposten, insbesondere des gehobenen und höheren Dienstes, und steuert weitere 350 dislozierte Dienstposten vornehmlich des gehobenen und höheren Dienstes.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Präsidentin oder der Präsident des Planungsamts der Bundeswehr ist verantwortlich für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft des Amtes und führt in vier Abteilungen rund 400 militärische und zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie oder er ist für die Erfüllung des Auftrags der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Planung im Bundesministerium der Verteidigung fachlich unmittelbar verantwortlich. Die Präsidentin oder der Präsident ist abschließend verantwortlich für die Steuerung und Koordinierung aller Geschäftsprozesse des Integrierten Planungsprozesses auf der Ämterebene. Das Aufgabenportfolio reicht dabei vom Bereich Zukunftsentwicklung der Bundeswehr mit den Schwerpunktaufgaben Konzeption und Weiterentwicklung sowie Mittelfristplanung über das Fähigkeitsmanagement der Bundeswehr - unter anderem als Verantwortliche oder Verantwortlicher für die Analysephase im neuen Verfahren zur Bedarfsermittlung, Bedarfsdeckung und Nutzung in der Bundeswehr (Customer Product Management, CPM) und für die Bewertung von Sofortinitiativen für den Einsatz (bisher Einsatzbedingter Sofortbedarf) - bis zur Planungsumsetzung. Die Präsidentin oder der Präsident verantwortet darüber hinaus die im Bereich "Methoden und Doktrin" federführend für die Bundeswehr wahrgenommenen Aufgaben Operations Research (OR), Modellbildung und Simulation (M&S), Concept Development & Experimentation (CD&E), Studienmanagement nichttechnische Studien, Standardisierung, Doktrinarbeit, Zukunftsanalyse und Einsatzauswertung. Hierzu vertritt die Präsidentin oder der Präsident die Bundesrepublik Deutschland auch in den entsprechenden Foren der NATO und der Europäischen Union. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dialogpartnerin oder Dialogpartner der Inspekteurinnen oder der Inspekteure der Militärischen Organisationsbereiche sowie der Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundesoberbehörden der Bundeswehr.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Leitung des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Einrichtung von zwei Vizepräsidentenposten ist erforderlich, da durch die Fusion des Bundesamts für Informationstechnologie und Informationsmanagement der Bundeswehr mit dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Eingliederung weiterer Anteile der Nutzung der Aufgabenumfang und das Spektrum des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr gegenüber den Vorgängerämtern deutlich erweitert werden. Eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten ist zukünftig die Stellvertretende IT-Sicherheitsbeauftragte oder der Stellvertretende IT-Sicherheitsbeauftragte der Bundeswehr. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Amtsleitung.
Die Amtschefin oder der Amtschef oder die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist wegen des umfangreichen Aufgabenspektrums und der Zuständigkeit des Amtes für den Personalkörper der Bundeswehr in höchstem Maße gefordert. Damit steigt auch die Verantwortung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten deutlich. Diese oder dieser ist - außerhalb der Routinearbeit - ferner zentrale Ansprechpartnerin oder zentraler Ansprechpartner in truppendienstlichen und dienstaufsichtlichen Angelegenheiten.
Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr obliegt - in ständiger Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten - die Dienstaufsicht über den großen nachgeordneten Bereich dieser Behörde. Dieser erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet mit den in der Fläche präsenten rund 40 Bundeswehr-Dienstleistungszentren, die in Europa und auf dem nordamerikanischen Kontinent dislozierten Auslandsdienststellen sowie die Unterstützungsleistungen in den Einsatzgebieten. Dies bedingt eine ständige Repräsentanz der Dienststellenleitung in der Zentrale und gleichzeitig eine aktive Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in der Fläche im eigenen Organisationsbereich, gegenüber den Streitkräften im Inland, im Einsatz und gegenüber den anderen Ressorts.
Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten aller drei Bundesämter der Bundeswehr sind Dialogpartner der nach Besoldungsgruppe B 9 besoldeten Stellvertretenden Inspekteure der Teilstreitkräfte und militärischen Organisationsbereiche der Bundeswehr. Sie sind in ihrer Eigenschaft als ständige Vertreter der Amtsleitung Vorgesetze aller zivilen
Beschäftigten sowie Soldatinnen und Soldaten des jeweiligen Bereiches. Sie führen im Ämtergefüge Leitungspersonal der Funktionsebene bis Besoldungsgruppe B 6. Für die erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung sind neben absolvierten Führungsverwendungen im Ministerium und nachgeordneten Bereich tiefgehende Kenntnisse und umfassende berufliche Erfahrungen in den heterogenen Geschäftsfeldern der jeweiligen Behörde erforderlich.
Zu Buchstabe g (Besoldungsgruppe B 9)
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist eine Bundesoberbehörde mit elf nachgeordneten Dienststellen. Das Amt entsteht aus der Fusion zweier Bundesoberbehörden, nämlich dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, dessen Präsidentin oder dessen Präsident nach Besoldungsgruppe B 9 besoldet wird, unter Integration des bisher in der Nutzung des beschafften Wehrmaterials eingesetzten Personals aus den Streitkräften.
Das Bundesamt und seine Dienststellen sind zentraler Dienstleister für die Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung in den Bereichen Ausrüstung und "Materialverantwortung für die Einsatzreife". Hierzu werden Projekte zur Ausrüstung der Streitkräfte und der Wehrverwaltung mit Produkten und - nicht liegenschaftsbezogenen - Dienstleistungen realisiert. In dieser Bundesoberbehörde liegt hierbei durchgängig die Verantwortung beginnend mit der Lösungserarbeitung und Realisierung über die Nutzung bis hin zur Verwertung. In der Nutzungsphase übernehmen das Bundesamt und seine Dienststellen die "Materialverantwortung für die Einsatzreife".
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist das zentrale Amt der Bundeswehr für die Bereiche Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, Rechnungswesen und Controlling im Inland, Ausland und Einsatz. Dort werden alle entsprechenden zentralen Aufgaben gebündelt, die aus dem Ministerium abgeschichtet werden und derzeit durch das Bundesamt für Wehrverwaltung, die Wehrbereichsverwaltungen mit ihren Außenstellen und anderen militärischen Dienststellen und Kommandobehörden wahrgenommen werden.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist zuständig für alle nichtministeriellen zentralen Aufgaben in den Bereichen Finanzen, Controlling, Infrastruktur, gesetzliche Schutzaufgaben und Dienstleistungen, Bereitstellung und Koordinierung aller Einsatzunterstützungsleistungen im Aufgabenspektrum, Organisation und Dienstaufsicht seines nachgeordneten Bereiches mit über 21 000 Dienstposten in gemischt zivilmilitärischen Strukturen und trägt die Verantwortung über die Schnittstellen zu den Bereichen Personal, Haushalt, Ausrüstung und Recht sowie über die Vertretung der Interessen der Bundeswehr im Aufgabenbereich gegenüber anderen Nationen, den Bundesländern, Verbänden und Wirtschaft.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist - unterhalb des Ministeriums - gesamtverantwortlich für den Personalprozess der Bundeswehr. Es steuert die Personalgewinnung, das Personalmanagement für über 230 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundeswehr und bis zu 95 000 Reservistinnen und Reservisten sowie die Personalausgliederung. Darüber hinaus gewährleistet es den fachlichen ebenengerechten Dialog innerhalb der Bundeswehr mit anderen Bundesressorts sowie mit Wirtschaft und Politik.
Im Innenverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident zugleich Dienst- und Disziplinarvorgesetzte oder Dienst- und Disziplinarvorgesetzter von über 2 800 militärischen und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes sowie von annähernd 2 400 militärischen und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im nachgeordneten Bereich des Amtes.
Zu Nummer 1 (§ 25 )
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 9 Nummer 11 Buchstabe b.
Zu Nummer 2 (§ 61 Absatz 4)
Mit dieser Regelung wird eine Lücke zum Dienstgradverlust von Reservistinnen und Reservisten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben, geschlossen.
Zu Artikel 9 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (Angabe zu § 4a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 3 des Artikels 3 (Reservistinnen- und Reservistengesetz).
Zu den Buchstaben b und c (Angaben zum Dritten Abschnitt sowie zu den §§ 58 und 58a)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu dem durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geschaffenen neuen Statusverhältnisses.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 4 Satz 1)
Wer in welchem Umfang Disziplinarbefugnis hat, ist Regelungsgegenstand der Wehrdisziplinarordnung. Schon deshalb kann ein Verweis im Soldatengesetz nur deklaratorischen Charakter haben. Die Streichung trägt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, wonach Soldatinnen und Soldaten trotz fortbestehender disziplinarer Unterstellung in bestimmten Fällen nicht mehr in die Befehlsstruktur der Streitkräfte eingebunden sind (BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 A 3.10).
Zu Nummer 3 (§ 4a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 3 des Artikels 3 (Reservistinnen- und Reservistengesetz).
Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 3 - neu)
Soldatinnen und Soldaten unterstehen nicht nur dem Befehl militärischer Vorgesetzter, sondern - insbesondere wenn sie außerhalb der Streitkräfte verwendet werden - auch anordnungsbefugten sonstigen Vorgesetzten. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, und die Regelung zur Verantwortung anordnender Vorgesetzter durch einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes klargestellt.
Zu Nummer 5 (§ 46)
Die Änderung dient der redaktionellen Bereinigung.
Zu Nummer 6 (§ 54)
Anpassung der Abschnittsüberschrift an die vorzunehmende Änderung.
Zu Nummer 7 (Überschrift des Dritten Abschnitts)
Anpassung der Abschnittsüberschrift an die vorzunehmende Änderung.
Zu Nummer 8 (§ 58)
Zu Buchstabe a (Neufassung der Überschrift zu § 58)
Redaktionelle Angleichung der Überschrift des § 58 an die Überschrift des neuen § 58a.
Zu Buchstabe b (§ 58 Absatz 2 Satz 1)
Redaktionelle Folgeänderung zur sprachlichen Vereinheitlichung.
Zu Nummer 9 (§ 58a - neu)
Es handelt sich um einen klarstellenden Hinweis auf das neue Reservistinnen- und Reservistengesetz (Artikel 3).
Zu Nummer 10 (§ 76 Absatz 3)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Verlust des Dienstgrads bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst mit Wirksamwerden der deswegen erfolgenden Entlassung erfolgt (Satz 1). Ferner wird entsprechend der Regelung in § 30 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes eine Regelungslücke hinsichtlich des Dienstgradverlustes bei bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen geschlossen (Satz 2).
Zu Nummer 11 (§ 93)
Folgeänderungen zu Nummer 3 (Aufhebung des § 4a).
Zu Artikel 10 (Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung an die vorzunehmenden Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 1 Nummer 2a)
Folgeänderung zu den §§ 4 ff. des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (Artikel 3).
Zu Nummer 3 (§ 7)
Folgeänderung zu § 2 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (Artikel 3).
Zu Nummer 4 (§ 18)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 5 (§ 43)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Artikel 11 (Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes)
Aus der derzeitigen Regelung des § 10 Absatz 2 kann ein individueller Anspruch für die Übernahme der Kosten für die Betreuung von Kindern nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift gibt allenfalls die Möglichkeit, im Bedarfsfall Unterstützung bei der Kinderbetreuung anzubieten, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten an Maßnahmen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung teilnehmen. Darunter ist aber in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen, zum Beispiel durch individuelle Beratung oder Vermittlung geeigneter Betreuungspersonen. Der Soldatenberuf hat insofern ein Alleinstellungsmerkmal aufzuweisen, als er wegen der Besonderheiten des Dienstes durch das Prinzip der dienstzeitlangen Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen geprägt ist. Mit der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen sowie Fort- und Weiterbildungen sind zahlreiche Abwesenheiten vom Familienwohn- und Dienstort verbunden. Für diese Zeiträume, die von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten dauern können, müssen oftmals für die innerfamiliäre Organisation der Kinderbetreuung Lösungen gefunden werden, die mit Zusatzkosten verbunden sein können. Die Schaffung einer Erstattungsmöglichkeit für zusätzliche, auch ausbildungsbedingte Kinderbetreuungskosten, ist ein Grundpfeiler dafür, dass gerade junge Soldatenfamilien durch die häufigen, dienstlich notwendigen Maßnahmen finanziell nicht überfordert werden.
Die durch das Bundesministerium der Verteidigung zu regelnden konkreten Voraussetzungen, die zu einer Erstattung führen können, werden dabei die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der erstattungsfähigen erforderlichen Kinderbetreuungskosten entsprechend berücksichtigen. Um die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu stärken und dadurch die personelle Einsatzbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten nachhaltig zu erhöhen, wird durch die Änderung des § 10 Absatz 2 des Soldatengleichstellungsgesetzes eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die Erstattung von zusätzlich anfallenden und unabwendbaren Kinderbetreuungskosten ermöglicht.
Zu Artikel 12 (Änderung der Wehrbeschwerdeordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Mit der geplanten Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten wird die Neufassung der Überschrift für § 22 in der Inhaltsübersicht nötig.
Zu Nummer 2 (§ 16a Absatz 5 Satz 4)
Die Anpassung folgt aus der Umgliederung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgte aus der Angehörigkeit der entscheidenden Stellen zu einer Obersten Bundesbehörde. Nach der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten soll die exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde erhalten bleiben.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Die Änderung folgt aus der Organisationsänderung des Bundesministeriums der Verteidigung; sie spiegelt zum einen wider, dass der Generalinspekteur jetzt truppendienstlicher Vorgesetzter der Inspekteure der Teilstreitkräfte geworden ist, zum anderen, dass die Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung ausgegliedert wurden. Die exklusive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde wird damit beibehalten.
Zu Artikel 13 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung)
Zu Nummer 1 (§ 22)
Folgeänderung zu den §§ 4 ff. des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (Artikel 3).
Die Aktivierung ist mit der Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes vergleichbar; in dieser Zeit dürfen ebenfalls alle einfachen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die Beschränkung auf einen Verweis zur Pflichtenmahnung außerhalb dieser Zeiten trägt der Besonderheit des Wehrdienstverhältnisses nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz Rechnung.
Zu Nummer 2 (§ 42)
Zu Buchstabe a (§ 42 Nummer 4 Satz 3)
Die Änderung folgt aus der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten.
Zu Buchstabe b (§ 42 Nummer 5 Satz 2)
Die Änderung folgt ebenfalls aus der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung und der Einbeziehung des Generalinspekteurs in die Reihe der Disziplinarvorgesetzten.
Zu Nummer 3 (§ 58 Absatz 3)
Zu Buchstabe a (§ 58 Absatz 3 Satz 1)
Die Änderung bewirkt, dass für die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen die Soldatinnen und Soldaten im Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz wie alle anderen Reservistinnen und Reservisten behandelt werden, denen sie faktisch näher stehen. Dies ist, da mangels dienstlicher Bezüge die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen für Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand nicht greifen können, keine Bevorzugung, sondern nur eine Klarstellung.
Zu Buchstabe b (§ 58 Absatz 3 Satz 2 - neu)
Folgeänderung zu den §§ 4 ff. des Artikels 3. Der neue Satz verhindert eine Privilegierung der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, für die der bestehende Maßnahmerahmen des § 58 Absatz 2 Satz 1 erhalten bleiben soll.
Zu Artikel 14 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Aussetzung des Grundwehrdienstes.
Zu Buchstabe b (Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Unterabschnitt 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Verlagerung der Berufsförderung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Zu Buchstabe c (Angabe zum Zweiten Teil Unterabschnitt 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 13e durch Nummer 12.
Zu Buchstabe d (Angabe zum Sechsten Teil Unterabschnitte 13 und 14)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung aufgrund der wegen der Anwendung von Übergangsvorschriften anzufügenden Unterabschnitte 13 und 14 mit den §§ 101 und 102.
Zu Nummer 2 (Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt I)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Aussetzung des Grundwehrdienstes.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung Nummer 6 Buchstabe b.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Verlagerung der Berufsförderung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Aussetzung des Grundwehrdienstes und der Überleitung von freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden in den Status von freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden. Das Leistungsspektrum für die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden wird zudem um Hilfen zur Eingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben erweitert.
Zu Buchstabe c (§ 3 Absatz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 13e durch Nummer 11.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1)
Es handelt sich um eine begriffliche Ergänzung, welche Bildungsmaßnahmen die Berufsförderungsdienste anbieten, sowie um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Aussetzung des Grundwehrdienstes.
Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 2)
Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 1a in § 5 durch Nummer 6 Buchstabe b. Schaffung einer Anspruchsnorm für Soldatinnen und Soldaten mit einer Verpflichtungszeit von weniger als vier Jahren für die dienstzeitbegleitende Förderung von Bildungsmaßnahmen externer Anbieter.
Zu Buchstabe c (§ 4 Absatz 3 Satz 2)
Redaktionelle Klarstellung, dass die dienstzeitbegleitende Förderung nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel angeboten werden darf.
Zu Nummer 5 (Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4)
Redaktionelle Änderung aufgrund der Verlagerung der Berufsförderung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Zu Nummer 6 (§ 5)
Zu Buchstabe a ( § 5 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 Satz 1)
Redaktionelle Änderung aufgrund der Verlagerung der Berufsförderung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 1 Satz 3 - neu)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass Erfahrungszeiten außerhalb einer Ausbildung nicht der Förderung unterliegen.
Zu Buchstabe b (§ 5 neuer Absatz 1a - neu)
Die Ermessensleistung der Teilnahme an externen Maßnahmen nach § 4 wird zu einem Rechtsanspruch auf Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes. Damit wird die Verwirklichung des Anspruchs nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes flexibler gestaltet und die Umsetzung der Förderungsplanung erleichtert.
Zu Buchstabe c (§ 5 Absatz 4)
Die Förderung soll abgesehen von der Ausnahmemöglichkeit in Absatz 11 ausschließlich im Anschluss an die Dienstzeit verwirklicht werden. Die Förderungsansprüche sind daher in Abhängigkeit von der Dienstzeit anzupassen.
Zu Buchstabe d (§ 5 Absatz 5)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 5 Satz 1) Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe c.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 5 Satz 1 - neu)
Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe c und redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 5 Satz 2 - neu) Redaktionelle Klarstellung.
Zu den Buchstaben e und f (§ 5 Absatz 6 und 7) Folgeänderungen zu Nummer 6 Buchstabe c.
Zu Buchstabe g (§ 5 Absatz 8 und 9)
Auch der im Rahmen der militärischen Ausbildung erworbene Hauptschulabschluss soll auf den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung angerechnet werden.
Aufgrund des Wegfalls der Freistellung am Ende der Dienstzeit ist die Neugestaltung der Förderungsansprüche für Offiziere mit Hochschulabschluss sowie für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes notwendig.
Zu Buchstabe h (§ 5 Absatz 10)
Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe c.
Zu Buchstabe i (§ 5 Absatz 11)
Die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Freistellung am Ende der Dienstzeit zu gewähren, soll aus Gründen der Flexibilität bestehen bleiben.
Zu Buchstabe j (§ 5 Absatz 12 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung aufgrund des Wegfalls der Freistellung am Ende der Dienstzeit.
Zu Nummer 7 (§ 6 Absatz 2)
Die Änderung dient der Entbürokratisierung und der Flexibilisierung der Durchführung der Förderung.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 1)
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2)
Auch freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende sollen bei der Eingliederung unterstützt werden.
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 7 Absatz 2 Satz 2)
Mit der Neufassung wird der zeitliche Rahmen für die Durchführung der Förderung um ein Jahr erweitert.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 2 Satz 3 neu)
Begrenzung des zeitlichen Rahmens für die Durchführung der Förderung für ehemalige Soldatinnen auf Zeit oder ehemalige Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von weniger als vier Jahren.
Zu Buchstabe c (§ 7 Absatz 3)
Der Personenkreis, der ein Berufsorientierungspraktikum absolvieren darf, wird erweitert. Ferner erfolgt eine Flexibilisierung sowie - durch die Einführung der monatsweisen Bewilligung - eine Vereinfachung und Erleichterung der Inanspruchnahme dieser Förderungsleistung.
Zu Buchstabe d (§ 7 Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 7 Absatz 4 Satz 1)
Mit der Einräumung der Möglichkeit, die Berufsorientierungspraktika monatsweise zu absolvieren, wird die Inanspruchnahme dieser Förderungsleistung vereinfacht und erleichtert.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 4 Satz 2)
Die Regelung dient ebenfalls der Flexibilisierung und Vereinfachung der Durchführung der Berufsorientierungspraktika.
Zu Buchstabe e (§ 7 Absatz 5)
Die Regelung dient auch der Unterstützung der Eingliederung freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistender.
Zu Nummer 9 (§ 11)
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 2)
Die Vorschrift regelt die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse. Da die Freistellung am Ende der Wehrdienstzeit künftig entfällt, muss die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse entsprechend verlängert werden, um das Ziel der erfolgreichen Wiedereingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben zu erreichen. Die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse ist für die in Satz 2 genannten ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit anzupassen, da für diesen Personenkreis aufgrund der am Ende der Dienstzeit vorhandenen Abschlüsse ein geringerer Förderungsbedarf besteht. Die Regelung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zu § 5 Absatz 11. Die Regelung in Satz 4 ergibt sich daraus, dass die Berufsförderung nach der Dienstzeit stattfindet. Demzufolge sind die Minderungen aufgrund der während der Dienstzeit erworbenen Abschlüsse nunmehr bei den Förderungszeiträumen nach Dienstzeitende zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 3 Satz 1)
Wegen der längeren Bezugsdauer wird der Grundbetrag der Übergangsgebührnisse auf 50 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats festgesetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 11 Absatz 3 Sätze 3 bis 5)
Durch den Bildungszuschuss soll ein Anreiz geschaffen werden, den Bildungsanspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Anspruch zu nehmen und damit an der Wiedereingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben aktiv mitzuarbeiten. Werden keine Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung durchgeführt, erhalten die ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Antrag einen Versorgungszuschuss zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage, so dass die Übergangsgebührnisse in der bisherigen Höhe gezahlt werden.
Zu Buchstabe c (§ 11 Absatz 5)
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass eine übergangsweise Zahlung der Übergangsgebührnisse bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt.
Zu Buchstabe d (§ 11 Absatz 6)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 6 Satz 1)
Die Vorschrift konkretisiert die Zahlungsweise der Übergangsgebührnisse.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 11 Absatz 6 Satz 3 - neu)
Die Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, die Übergangsgebührnisse auf Antrag ganz oder teilweise in einer Summe zu zahlen (Kapitalisierung). Damit soll vor allem eine Existenzgründung erleichtert werden.
Zu den Doppelbuchstaben cc und dd (§ 11 Absatz 6 Satz 5 - neu und 6 - neu) Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 3.
Zu Nummer 10 (§ 1 1a Absatz 2)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 11 (§ 12)
Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 2 Satz 1)
Die Höhe der Übergangsbeihilfe soll künftig linear in Abhängigkeit von der geleisteten Dienstzeit gezahlt werden. Durch die im Einzelfall höheren Beträge soll auch kompensiert werden, dass die Möglichkeit, am Ende der Dienstzeit mit der schulischen und beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst zu beginnen, künftig nicht mehr besteht.
Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 7 Satz 1)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 12 (Untergliederung e - neu)
Der neue § 13e ist inhaltlich an den § 36 des Soldatenversorgungsgesetzes angelehnt. Mit dem Unterhaltsbeitrag soll lebensälteren ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach dem Ende des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit höherem Alter eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben schwieriger wird. Durch die individuelle Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer ehemaligen Soldatin auf Zeit oder eines ehemaligen Soldaten auf Zeit bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags wird gewährleistet, dass dieser Unterhaltsbeitrag nur dann in Betracht kommt, wenn entsprechende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen. Bei erfolgreicher Eingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben kommt somit im Regelfall keine Zahlung in Betracht. Zudem ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags durch die Anknüpfung an den Beginn des Bezugs einer Rente aufgrund der nach der Dienstzeit durchgeführten Nachversicherung begrenzt. Außerdem wird durch die Begrenzung der Höhe das Abstandsgebot zur Versorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gewahrt.
Zu Nummer 13 (§ 21)
Die jederzeit mögliche Versetzung in den einstweiligen Ruhestand führt gerade für lebensjüngere Soldatinnen und Soldaten zu erheblichen Einkommenseinbußen. Dem soll die teilweise Wiedereinführung des bis Ende 1998 geltenden Rechts entgegenwirken, wodurch bis zu drei Jahre im einstweiligen Ruhestand als ruhegehaltfähig anerkannt werden können. Es handelt sich um eine Angleichung an die für Beamte in § 7 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Regelung.
Zu Nummer 14 (§ 39)
Die Vorschrift regelt die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift konkretisiert den Personenkreis der ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung haben, weil das Dienstverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung für den Personenkreis der wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen ehemaligen Offiziere mit einem Hochschulabschluss sowie der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes. Die Kürzung nach Nummer 1 ist wegen des auf Kosten des Bundes erworbenen Hochschulabschlusses gerechtfertigt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift gewährt den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis vor dem 40. Lebensjahr durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endete, einen zusätzlichen Förderungsanspruch (dienstzeitbegleitende Förderung, Teilnahme an Berufsorientierungspraktika, Anspruch auf Erteilung eines Zulassungsscheins). Aus Fürsorgegründen ist es gerechtfertigt, dass die in Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 geregelten Leistungen auch den wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gewährt werden können, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung für den Personenkreis der Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier, deren Dienstverhältnisse zu einem besonders frühen Zeitpunkt planmäßig durch Versetzung in den Ruhestand enden.
Zu Absatz 5
Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 39.
Zu Absatz 6
Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 39.
Zu den Nummern 15 bis 17 (§ 44 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 2, § 59 Absatz 4)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd.
Zu Nummer 18 (§ 60 Absatz 2 Satz 1)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 19 (§ 89a Satz 3)
Die Änderung bewirkt die Anpassung des Einbaufaktors ab 1. Januar 2012 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2.
Zu Nummer 20 (neue Überschriften und §§ 101 und 102 - neu)
Zu § 101 (Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes)
Mit dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes am 13. Dezember 2011 sind unter anderem auch die Zahlbeträge der einmaligen Unfallentschädigung beziehungsweise der einmaligen Entschädigung für Geschädigte, die einen schweren Einsatzunfall (Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] von mindestens 50 Prozent) oder einen Dienstunfall bei der Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten mit derartigen Folgen erlitten haben, erhöht worden. Im Fall eines tödlichen Unfalls dieser Art gilt Entsprechendes für die Zahlbeträge an die Hinterbliebenen.
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes wurde die Rückdatierung der Erhöhung der einmaligen Entschädigungszahlungen für Getötete und Schwerstgeschädigte nach dem Soldaten- und Beamtenversorgungsgesetz thematisiert. Allerdings konnte im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Gesetzes keine abschließende Regelung dazu gefunden werden. Der Deutsche Bundestag hat daraufhin am 28. Oktober 2011 einen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, im Zuge der Begleitgesetzgebung zur Reform der Bundeswehr die Einsatzversorgung hinsichtlich des Stichtags für die einmaligen Entschädigungszahlungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und die notwendigen Schritte für die Festlegung einer angemessenen und systemkonformen Stichtagsregelung einzuleiten (BT-Drs. 17/7498; BT-Plenarprotokoll 17/137, S. 16386/16387).
Die Umsetzung dieses Bundestagsbeschlusses für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten sowie andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung soll im System der Einsatzversorgung, das heißt rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) mit Wirkung vom 1. Dezember 2002, erfolgen. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch auf die einmalige Entschädigung nach einheitlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich im Fall eines Einsatzunfalls und einer MdE von mindestens 50 Prozent. Darüber hinaus galten ab diesem Zeitpunkt einheitlich die Beträge der einmaligen Entschädigungszahlungen, die der Anpassung durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes zugrunde gelegt wurden. Dies galt ebenfalls für die einmaligen Entschädigungszahlungen im Fall von Dienstunfällen bei der Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten außerhalb von besonderen Auslandsverwendungen, die nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz hinsichtlich der Höhe gleich behandelt werden.
Zu diesem Zweck werden die Beträge der einmaligen Entschädigungszahlungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz rückwirkend zum 1. Dezember 2002 auf den nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz ab dem 13. Dezember 2011 geltenden Stand angehoben. Erforderlich ist, dass der Zeitpunkt, zu dem alle für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nach dem 30. November 2002 liegt. Umfasst sind danach Einsatzunfälle oder Unfälle nach den §§ 63 und 63a, die nach dem 30. November 2002 zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer MdE von mindestens 50 Prozent oder zum Tod oder nach dem 17. Dezember 2007 zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit im oben genannten Umfang geführt haben.
Zu § 102 (Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes)
Zu Absatz 1
Grundsätzlich sollen die Neuregelungen nur für Soldatinnen und Soldaten gelten, deren Dienstverhältnisse nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind.
Zu Absatz 2
Im Hinblick auf eine zielführende Durchführung der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ist es zweckmäßig, die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Regelungen bereits bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zu berücksichtigen, die sich in diesem Dienstverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes befunden haben.
Zu Artikel 15 (Anfügen des § 15 Absatz 3a des Arbeitszeitgesetzes)
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften gilt das Arbeitszeitgesetz, auch wenn diese Beschäftigten auf Seeschiffen der Marine eingesetzt werden. Denn das Seemannsgesetz mit seinen flexibleren Arbeitszeitregelungen findet nur für Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe) Anwendung. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes tragen besonderen Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Streitkräfte nicht in jedem Fall Rechnung. So hat sich gezeigt, dass etwa bei der Teilnahme von zivilen Beschäftigten der Marine an Mandatseinsätzen oder diesen vergleichbaren Einsätzen im Ausland oder auf See die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes aufgrund der Rahmenbedingungen dieser Einsätze eine vollumfängliche Erfüllung der internationalen und europäischen Bündnisverpflichtungen beeinträchtigen können. Damit die Bundesrepublik Deutschland insbesondere diesen Verpflichtungen nachkommen kann, ist es zwingend notwendig, von den bestehenden arbeitszeitrechtlichen Vorgaben abweichen zu können. Die Verordnungsermächtigung in § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften ist nicht ausreichend. Sie setzt für das Überschreiten von Arbeitszeitgrenzen zwingende Gründe der Verteidigung voraus. Die geschilderten Einsätze werden von dieser Tatbestandsvoraussetzung nicht erfasst. Durch die neue Vorschrift wird das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt, in seinem Geschäftsbereich und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung zu erlassen, die spezifiziert, bei welchen Tätigkeiten der Streitkräfte und in welchem Umfang Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, unter Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit und des bestmöglichen Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zwingend erforderlich sind. Dabei wird von einer europarechtlichen Ausnahmebestimmung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, auf deren Anwendungsbereich die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verweist, Gebrauch gemacht. Anders als § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes enthält die Vorschrift lediglich eine Ermächtigung, von den geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen abweichende Arbeitszeiten festzulegen. Eine Ermächtigung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Leistung der abweichenden Arbeitszeiten auch tatsächlich zu verpflichten, wie dies ausnahmsweise aus zwingenden Gründen der Verteidigung möglich wäre, enthält sie nicht. Die Verordnung gibt daher lediglich den erweiterten rechtlichen Rahmen vor. Die konkrete Arbeitszeitfestlegung erfolgt wie auch sonst im Rahmen der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes durch die Tarifvertragsparteien, die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien.
Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 230 Absatz 7)
Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Artikel 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Absatz 1 Nummer 2 die - bis zum 31. Dezember 2017 befristete - Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes erhalten die Betroffenen eine Basisabsicherung. Zum Aufbau einer umfassenden Altersabsicherung muss für sie die Möglichkeit bestehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu erwerben.
Mit der Regelung in Absatz 7 wird verhindert, dass dieser Personenkreis frühpensionierter Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in einer nach der Zurruhesetzung ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist. Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich bei der Basisabsicherung nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes - anders als bei den Versorgungen der nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssoldaten - nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 3/95) nicht um eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Erreichen einer Altersgrenze handelt, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt.
Zu Nummer 2 (§ 282 Absatz 3)
Die Vorschrift ermöglicht es Versicherten, die nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt wurden, eine außerordentliche Nachzahlung freiwilliger Beiträge zu beantragen, wobei der Bund diese Beiträge zu zahlen hat. Das auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begrenzte Nachzahlungsrecht besteht frühestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze und ermöglicht die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente. Nachgezahlt werden können freiwillige Beiträge von Versicherten, die nicht mehr ausreichend Zeit hatten, um die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonate) - auch nicht durch eine laufende freiwillige Versicherung - bis zum Erreichen der für sie maßgebenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze - erfüllen zu können.
Zu Artikel 17 (Bekanntmachungserlaubnis)
Im Hinblick darauf, dass das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz seit seiner Verkündung mehrfach und in größerem Umfang geändert worden ist, wird das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der vom Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Zu Nummer 1
Die Reform der Bundeswehr soll so schnell wie möglich umgesetzt werden, daher ist der nächstmögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens zu wählen.
Zu Nummer 2
Durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) wurde der bisher ausgesetzte Teil der Sonderzahlung zum 1. Januar 2012 in die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehenden Bezüge eingearbeitet. Daher ist der von der Sonderzahlung abhängige Faktor ebenfalls zum 1. Januar 2012 anzupassen.
Zu Nummer 3
§ 85a des Bundesbesoldungsgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Diese Stichtagsregelung ist notwendig, um den Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie nach § 43b oder § 85a des Bundesbesoldungsgesetzes hinsichtlich der Mannschaftslaufbahnen wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs im Rahmen der Personalwerbung rechtssicher bestimmen zu können.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1980:
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand wurden vom Ressort ausführlich dargestellt. Auf Grund des Vollzugs des Reformbegleitgesetzes entsteht für den Bereich der Verwaltung bis Ende des Jahres 2017 ein Erfüllungsaufwand von rd. 1,9 Mio. Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 62.000 Euro. Da die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der mit den neuen Regelungen verbundenen Entscheidungen in ihrer Privatsphäre als Bürger betroffen sind, entsteht für diesen Bereich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 3 Stunden pro Person (bis Ende des Jahres 2017). Für den Bereich der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Ressort getrennt vom Erfüllungsaufwand die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den zu zahlenden Geldleistungen für die Instrumente zur Personalanpassung und zur weiteren Reformbegleitung entstehen, im Vorblatt unter dem Punkt "Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" dargestellt hat. Für diese Maßnahmen entstehen nach Angaben des Ressorts im Jahr 2012 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 75 Mio. Euro. In den Folgejahren bis 2017 erhöhen sich diese Beträge auf 303,4 Mio. Euro.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter