A. Zielsetzung
- Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.
- Die Richtlinie 2003/105/EG zieht insbesondere Konsequenzen aus den Industrieunfällen in Baia Mare, Enschede und Toulouse, um in der gesamten Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.
- Soweit die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Vorschriften zur externen Notfallplanung nicht bereits durch die jeweiligen Katastrophenschutzgesetze der Länder abgedeckt werden, sind Anpassungen dieser Landesgesetze erforderlich.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1 . Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Bei den Ländern stehen einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Überwachung neu unter die Störfallverordnung fallender Betriebsbereiche Entlastungen bei der Überwachung von Betrieben gegenüber, die nicht mehr der Störfallverordnung unterliegen. Es lässt sich zur Zeit noch nicht abschätzen, ob der zusätzliche Aufwand oder die Entlastungen überwiegen werden. Insgesamt wird aber mit keinen spürbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte gerechnet.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Vom... Die Bundesregierung verordnet auf Grund
- - des § 7 Abs.1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl.1 S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- - des § 7 Abs.4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I 5.3830) sowie
- - des § 19 Abs:1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)
Inhaltsübersicht |
Artikel 1 | Änderung der Störfallverordnung |
Artikel 2 | Bekanntmachungserlaubnis |
Artikel 3 | Inkrafttreten |
Die Störfallverordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5
wird die Angabe "Richtlinie 96/82/EG" durch die Wörter "Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 5.13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 97)," ersetzt.
2. § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten."
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I."
4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens jährlich über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem relevanten langfristig beschäftigten Personal von Subunternehmen."
5. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs: 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in der bestgeeigneten Form zu informieren.".
6. In § 13 Satz 2
wird die Angabe " § 20 Abs.3" durch die Angabe " § 20 Abs.3 und 3a" ersetzt.
7. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und
- 2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereich.
Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach Satz 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
(la) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt; schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten."
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs.1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen."
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 20 Abs.1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 1a Satz 1" eingefügt
- b) In Nummer 5 wird nach der Angabe " §20 Abs. 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.
- c) In Nummer 6 wird nach der Angabe " § 20 Abs. 3" die Angabe "oder 3a" eingefügt.
- d) In Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. entgegen
- a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1,
- b) § 10 Abs.1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a` Satz 2, oder
- c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;"
- e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,"
- f) In Nummer 9 werden nach der Angabe " § 20 Abs. 4 Satz 3" die Wörter "oder Abs. 4a Satz 2" eingefügt:
10. Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) Der Abschnitt "Anwendbarkeit der Verordnung" wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
(aaa) In Satz 3 wird die Angabe "> 1" durch die Angabe ;,>_ 1" ersetzt.
(bbb) In Satz 4 Buchstabe a wird die Angabe "38" durch die Angabe "39" ersetzt.
(ccc) In Satz 4 Buchstabe c wird die Angabe "Kategorien 1, 2 , 9a und 9b" durch die Angabe "Kategorien Lund 2" ersetzt.
(ddd) In Satz 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:
"e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind."
- bb) In Nummer 6 wird die Angabe "38" durch die Angabe "39" ersetzt.
- cc) In Nummer 7 wird die Angabe "38" durch die Angabe "39" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
"Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht."
- dd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "eingestuft sind" die Angabe "(z.B. Abfall)" eingefügt und das Wort "Unfallpotentials" durch das Wort "Störfallpotenzials" ersetzt.
- ee) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:
"9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20° C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.
10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20° C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet."
b) Die "Stoffliste" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
4 |
|
Explosionsgefährlich 3)(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) |
|
50 000 |
200 000 |
5 |
|
Explosionsgefährlich 3)(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) |
|
10 000 |
50 000 |
bb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst:
|
9 a |
Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 |
|
100 000 |
200 000 |
|
9 b |
Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 |
|
200 000 |
500 000 |
cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
12 |
Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: |
|
500 |
2000 |
|
12.1 |
4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze |
92-67-1 |
|
|
|
12.2 |
Benzidin und/oder seine Salze |
92-87-5 |
|
|
|
12.3 |
Benzotrichlorid |
98-07-7 |
|
|
|
12.4 |
Bis(chlormethyl)ether |
542-88-1 |
|
|
|
12.5 |
Chlormethylmethylether |
107-30-2 |
|
|
|
12.6 |
1,2-Dibrom-3-chlorpropän |
96-12-8 |
|
|
|
12.7 |
1,2-Dibromethan |
106-93-4 |
|
|
|
12.8 |
Dethylsulfat |
64-67-5 |
|
|
|
12.9 |
N,N-Dimethylcarbamoylchlorid |
79-44-7 |
|
|
|
12.10 |
1,2-Dimethylhydrazin |
540-73-8 |
|
|
|
12.11 |
N,N-Dimethylnitrosamin |
62-75-9 |
|
|
|
12.12 |
Dimethylsulfat |
77-78-1 |
|
|
|
12.13 |
Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) |
680-31-9 |
|
|
|
12.14 |
Hydrazin |
302-01-2 |
|
|
|
12.15 |
2-Naphthylamin und/oder seine Salze |
91-59-8 |
|
|
|
12.16 |
4-Nitrobiphenyl |
92-93-3 |
|
|
|
12.17 |
1,3-Propansulton |
1120-71-4 |
|
|
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
13 |
Erdölerzeugnisse: |
|
2 500 000 |
25 000 000 |
|
13.1 |
Ottokraftstoffe und Naphtha |
|
|
|
|
13.2 |
Kerosin (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) |
|
|
|
|
13.3 |
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) |
|
|
|
ee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1 bis 15.4 ersetzt:
15.1 |
Ammoniuxnnitrat9) |
6484-52-2 |
5 000 000 |
10 000 OOO |
15.2 |
Ammoniumnitrat10) |
6484-52-2 |
1 250 000 |
5 000 000 |
15.3 |
Ammoniumnitrat11) |
6484-52-2 |
350 000 |
2 500 000 |
15.4 |
Ammoniumnitrat12) |
6484-52-2 |
10 000 |
50 000 |
ff) Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt:
39.1 |
Kaliumnitrat13) |
7757-79-1 |
5 000 000 |
10 000 000 |
39.2 |
Käliumnitrat14) |
7757-79-1 |
1250 000 |
5 000 000 |
c) Die "Anmerkungen zur Stoffliste" werden wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
- Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG (Nr. ) L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
- Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG (Nr. ) L 200 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 (ABL EG (Nr. ) L 226 5.5).
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
- a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
- b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3) oder
- c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens uber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG (Nr. ) L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45).
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
- Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
- Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
- Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch
Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln."
- cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
- dd) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Stoffe" die Wörter "und Zubereitungen eingefügt und die Wörter "schwerer Unfälle" durch die Wörter "von Störfällen ersetzt.
- ee) Nummer. 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder"
- ff) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummern 9 bis 14 ersetzt
"9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000) Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig zwischen 15,75 % 1 und 24,5 % 2 beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom. 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABI. EG (Nr. ) L 250 S. 7) erfüllen,
gewichtsmäßig höchstens 15,75 % 3 beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nation Recommendations an the Transport öf Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.
10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- - gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
- - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
- - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % 4 ist
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500000): technische Qualität
Dies gilt
- - für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- - gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
- - gewichtsmäßig größer als 28 ist und die höchstens 0,2 brennbarer Stoffe enthalten,
- - für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
- - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat
Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,
Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.
13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprüfter oder granulierter Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammomumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
14. Kaliumnitrat (1 250000/ 5.000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form."
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammomumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zurechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
gg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 15 und 16.
hh) Am Seitenende werden zu den Nummern 9 bis 12 folgende Fußnoten eingefügt:
- "1 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
- 2 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
- 3 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
- 4 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat."
11. Anhang II wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt IV Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, ein schließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen sein können, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3."
- b) In Abschnitt V Nummer 4 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
12. Anhang III Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen."
- b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden."
13. In Anhang V Nummer 3
wird nach der Angabe " § 20 Abs.1" die Angabe "oder Abs. 1a" eingefügft.
14. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "von maritimen Lebensräumen" durch die Wörter "im Meer" ersetzt.
- b) In Abschnitt II wird das Wort "Verhütung" durch das Wort "Verhinderung ersetzt.
15. In Anhang VII Teil 1
werden in Nummer 4 und 5 der Anmerkungen zur Stoffliste jeweils die Wörter "der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I 5.1932)" durch die Wörter "Anhang 3 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)`" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfallverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Dabei liegt das Schwergewicht auf der Änderung von Stoffen und Stoffmengen in Anhang I der Störfall Verordnung.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG muss neben der Störfallverordnung (12. BImSchV) auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert werden. Soweit die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Vorschriften zur externen Notfallplanung nicht bereits durch die jeweiligen Katastrophenschutzgesetze der Länder abgedeckt werden, sind Anpassungen dieser Landesgesetze erforderlich.
II. Alternativen
Keine
III. Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Der Bund und die Kommunen werden durch die Verordnung zur Umsetzung der Seveso-II Änderungsrichtlinie nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Bei den Ländern stehen einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Überwachung neu unter die Störfallverordnung fallender Betriebsbereiche Entlastungen bei der Überwachung von Betrieben gegenüber, die nicht mehr de Störfallverordnung unterliegen. Es lässt sich zur Zeit noch nicht abschätzen, ob der zusätzliche Aufwand oder die Entlastungen überwiegen werden. Insgesamt
wird aber mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte gerechnet.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Im Bereich der Wirtschaft werden für Betreiber von Storfallanlagen, die erstmals unter den Anwendungsbereich der geänderten Störfallverordnung fallen, darunter unter Umständen auch einzelne aus dem Bereich der mittelständischen Wirtschaft, einmalige Kosten für Dokumentationsaufwand, z.B. für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, für den Sicherheitsbericht oder die Anzeigepflicht entstehen.
Demgegenüber stehen die zu erwartenden Entlastungen für Betreiber von Betriebsbereichen, die aufgrund der Änderung der Seveso-II-Richtlinie nicht mehr dem Anwendungsbereich der Störfall Verordnung unterliegen oder aus den erweiterten Pflichten der Verordnung entlassen werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1 (Änderung der Störfallverordnung -12. BImSchV) Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 5 -
Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
§ 1 Abs. 5 enthält einen Bezug auf die nach Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG ausgenommenen Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. Da Artikel 4 der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/105/EG geändert wurde, muss § 1 Abs. 5 entsprechend angepasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 -
Zusammenarbeit der Betreiber)
Die Änderung dient der Umsetzung der Änderung des Art. 8 Abs.2 Buchstabe b der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 2
Angaben im Sicherheitsbericht)
Die Änderung dient der Umsetzung der Änderung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Seveso-II-Richtlinie. Es wird klargestellt, dass die Stoffbezeichnungen im aktuellen Stoffverzeichnis den Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I entsprechen sollen.
Zu Nummer 4 (§ 10 Abs. 3
-Beteiligung und Unterweisung bei internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen)
Die Änderung des Satzes 2 dient der Konkretisierung des bisher verwendeten unbestimmten Begriffs "wiederkehrend Der Bundesrat hatte 1999 § 10 Abs. 3 Satz 2 dahingehend ergänzt; dass die Unterweisung der Beschäftigten über die Verhaltensregeln im Störfall nicht nur vor der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme zu erfolgen hat, sondern auch später "wiederkehrend". Diese neue Zusatzpflicht konnte nicht bußgeldbewehrt werden, weil das Merkmal "wiederkehrend" zu unbestimmt ist. Es soll deshalb durch die Worte "danach mindestens jährlich" ersetzt und konkretisiert werden. Die Konkretisierung erfolgt in Anlehnung an die auch im Gefahrstoffrecht normierten und bußgeldbewehrten Unterweisungspflichten (§ 14 Abs.2 Gefahrstoffverordnung) sowie an die im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk festgelegte Unterweisungspflicht (§ 4 Abs.1 der BGV A1).
Die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 3 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 11 Abs. 3 der Seveso-II-Richtlinie zu internen Alarm - und Gefahrenabwehrplänen.
Zu Nummer 5 (§ 11 Abs.1 Satz 1 -
Information der Öffentlichkeit)
Die Änderung des § 11 Abs.1 Satz 1 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 13 Abs.1 Unterabsatz 1 der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 6 (§ 13 Satz 2
Mitteilungspflicht der Behörde zum Sicherheitsbericht)
Die Änderung des § 13 Abs. Satz 2 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 9 Abs. 4 der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 3
neu -Berichtspflichten der Behörde zu Betriebsbereichen)
Der neue § 14 Abs. 3 dient der Umsetzung des neuen Art. 19 Abs. 1a Satz 1 der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 8 (§20 -
Übergangsvorschriften)
Die Einfügung der neuen Absätze la, 2a, 3a und 4a in § 20 dient der Umsetzung entsprechender Übergangsvorschriften in Art. 6 Abs.1, 7 Abs. 1a (neu), 9 Abs. 3 und 11 Abs.1 Buchstabe a und b der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 9
(§ 21 Abs.1- Ordnungswidrigkeiten)
Bei den Änderungen in § 21 Abs.1 Buchstabe a bis f handelt es sich um Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgrund der geänderten Übergangsbestimmungen in § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a. Die Änderung in § 21 Abs.1 Buchstabe e trägt darüber hinaus der geänderten Fassung des § 10 Abs: 3 Satz 2 Rechnung.
Zu Nummer 10 Buchstabe a (Anhang I -
Anwendbarkeit der Verordnung)
Die Änderungen im Abschnitt "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I dienen der Umsetzung von Änderungen in der Einleitung sowie in den Anmerkungen zu Teil 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.
Die Änderungen in Nummer 5 setzen die Änderungen in Anmerkung 4 zu Teil 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie um..
Die Änderungen in den Nummern 7 und 8 setzen entsprechende Änderungen in Anmerkung 1 zu Teil 2 des Anhangs 1 der Seveso-II-Richtlinie um. Der Ersatz des Wortes "Unfallpotentials" in Nummer 8 durch das Wort "Störfallpotenzials" dient der Klarstellung des Gewollten und der Anpassung an die englische und französische Sprachfassung der Seveso-II-Richtlinie.
Mit der Einfügung der neuen Nummern 9 und 10 in den Abschnitt "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I wird die Einfügung der neuen Nummern 6 und 7 in die Einleitung des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie umgesetzt.
Zu Nummer 10 Buchstabe b (Anhang I -
Stoffliste)
Die Änderung der Stoffliste dient der Umsetzung der Änderungen der Stofflisten in Teil 1 und 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 10 Buchstabe c (Anhang I -
Anmerkungen zur Stoffliste)
Die Änderung der Anmerkungen zur Stoffliste dient der Umsetzung von Änderungen in den Anmerkungen zu Teil 1 und 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.
Im Hinblick auf die Änderungen zu Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen wurde zur Vollzugserleichterung eine Zuordnung zu den Gruppen nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung vorgenommen: Die sehr allgemeine Definition von "offspecs"-Materialien in Nr. 12 der Anmerkungen zur Stoffliste wurde bezogen auf die nationalen Vorschriften präzisiert. Dies betrifft vor allem die Produkte, die nicht den Rahmenzusammensetzungen bzw. Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprechen und die nicht durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entsprechend ihren Gefährlichkeitsmerkmalen einer der Gruppen des Anhangs III Nr. 6 GefStoffV zugeordnet wurden.
Im Hinblick auf die Änderungen zu Kaliumnitrat wurde ein klarstellender Hinweis auf die Regelungen der Gefahrstoffverordnung aufgenommen.
Zu Nummer 11 (Anhang II -
Angaben im Sicherheitsbericht)
Die Änderung des Abschnitts IV Nummer 2 dient der Umsetzung der Änderung des Abschnitts IV Teil B des Anhangs II der Seveso-II-Richtlinie
Die Änderung des Abschnitts V Nummer 4 dient der Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.
Zu Nummer 12 (Anhang III -
Inhalte des Sicherheitsmanagementsystems)
Die Änderung des Anhangs III dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III der Seveso-II-Richtlinie.
Zu Nummer 13 (Anhang V -
Information der Öffentlichkeit)
Die Änderung ist eine Folge der Änderung des § 20 der vorliegenden Verordnung.
Zu Nummer 14 (Anhang VI -
Meldungen)
Die redaktionelle Änderung in Abschnitt I dient der Anpassung an die gebräuchliche Terminologie. Die vom Bundesrat 1999 eingeführte Wiedergabe des englischen Begriffs "marine habitats" durch den Begriff "maritime Lebensräume" ist unüblich. Im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) werden z.B. die Begriffe "marine ecosystems" mit "Meeresökosysteme" und "marine species" mit, im Meer vorkommende Arten" übersetzt.
Die redaktionelle Änderung m Abschnitt II dient der Anpassung an die Terminologie der Störfallverordnung.
Zu Nummer 15 (Anhang VII -
Anmerkungen zur Stoffliste)
Die ElexV ist am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten und wurde bezüglich der Zoneneinteilung " explosionsgefährdeter Bereiche in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung überführt. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Artikel 2
(Bekanntmachungserlaubnis)
Um Betreibern und Behörden die Arbeit mit der geänderten Störfallverordnung zu erleichtern, soll die geänderte Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.
Zu Artikel 3
(Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.