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Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 256 vom 22.08.2001 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen", insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur 25. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, legt neue Kriterien und einen neuen R-Satz (R67) für Dämpfe, die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können, fest; die Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG sollten daher ergänzt werden.
(2) Mit der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission erhält der R-Satz R40 einen neuen Wortlaut für die Anwendung auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3. In der Folge wird der alte Wortlaut des R-Satzes R40 nun unter der Nummer R68 geführt; dieser Satz wird weiterhin für erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und bestimmte Stoffe mit irreversiblen nichtletalen Wirkungen angewendet. Daher sind die Verweise auf R40 in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG zu ändern.
(3) Mit der Richtlinie 2001/59/EG werden dem Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG klarere Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen hinzugefügt. Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG bedarf daher entsprechender Ergänzungen.
(4) Es ist bekannt, dass Zementzubereitungen, die Chrom(VI) enthalten, unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Daher sollte durch eine Ergänzung des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG für derartige Zubereitungen ein mit einem Warnhinweis versehenes Kennzeichnungsschild vorgeschrieben werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 1999/45/EG wird sie folgt geändert:
- In Ziffer 3.3 wird der Ausdruck "R40 "durch "R68 " ersetzt;
- in Ziffer 8.2 wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt.
2. Anhang II Teil B:
- In Ziffer 2. (einschließlich Tabelle II) wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt;
- in Ziffer 2.2 (einschließlich Tabelle IIA) wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt;
- in Ziffer 6.1 wird der zweite Verweis auf "R40 "(d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Zubereitungen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;
- in Tabelle VI wird der Ausdruck "R40 "in der 4. Zeile Spalten 1 und 3 (d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;
- in Ziffer 6.2 wird der zweite Verweis auf "R40 "(d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Zubereitungen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;
-in Tabelle VIA wird der Ausdruck "R40 "in der 4. Zeile Spalten 1 und 3 (d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt.
3. Den Tabellen IV und IVA in Anhang II Teil B wird folgende Anmerkung hinzugefügt:
"Anmerkung:
Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten. "
(1) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
(2) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.1998 S. 1.
(3) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
(4) ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 90.
(5) ABl. Nr. L 225 vom 21.08.2001 S. 1.
Artikel 2
Dem Anhang V Buchstabe B der Richtlinie 1999/45/EG werden die in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegebenen Ziffern 11 und 12 hinzugefügt.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juli 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an:
(Stand: 11.03.2019)
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