Der Deutsche Bundestag hat in seiner 162. Sitzung am 1. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/8787 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 17/8364 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 527/11 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
- 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen."
2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken." "
4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und die Bezeichnung des Artikels wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten".