A. Problem und Ziel
In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden systematisch Hochleistungssportler und -nachwuchssportler im staatlichen Auftrag gedopt, in der Regel mit Anabolika. Etliche dieser Sportlerinnen und Sportler haben dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten. Aus humanitären und sozialen Gründen wurde mit dem im August 2002 verabschiedeten Dopingopfer-Hilfegesetz ein Hilfsfonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet, welcher zusätzlich durch eine Spenr Schering AG um 25 000 Euro ergänzt wurde. Aus diesem vom Bundesverwaltungsamt verwalteten Fonds erhielten insgesamt 194 als anspruchsberechtigt anerkannte Personen einen Betrag in Höhe von jeweils rund 10 500 Euro. Der Fonds war damit ausgeschöpft und das Dopingopfer-Hilfegesetz trat am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Der Fonds hat jedoch nicht alle Opfer erfasst. Zwischenzeitlich sind viele Opfer bekannt, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten. Dies ist darin begründet, dass Spätfolgen erst jetzt zu Tage treten bzw. erst nach Ablauf der damaligen Frist aufgetreten sind.
Mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz sollen diese Dopingopfer nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die nach dem damaligen Dopingopfer-Hilfegesetz finanzielle Hilfen erhalten haben.
B. Lösung
Die DDR-Dopingopfer, die nach dem damaligen Dopingopfer-Hilfegesetz keine finanziellen Hilfen erhalten haben, sollen nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten. Hierzu wird mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz wieder ein Fonds eingerichtet, der vom Bundesverwaltungsamt verwaltet wird. Ausgehend von ca. 1 000 Anspruchsberechtigten und einer jeweiligen Zahlung in Höhe von 10 500 Euro sollen in den Fonds 10,5 Millionen Euro fließen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
10,5 Millionen Euro für den Fonds.
Die Finanzierung des Fonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro soll im Rahmen der im Einzelplan 06 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten können nur den Antragstellerinnen und Antragstellern in einer Höhe von jeweils bis zu 50 Euro entstehen. Bezogen auf die zu erwartenden 2 000 Antragsteller ist deshalb mit Gesamtkosten von ca. 100 000 Euro zu rechnen.
Der zeitliche Aufwand pro Antragsteller wird auf 3 Stunden geschätzt, so dass mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 000 Stunden zu rechnen ist.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der personelle Mehrbedarf der durch diese zusätzliche Aufgabe beim Bundesverwaltungsamt entsteht, beträgt insgesamt rund 624 000 Euro
Weitere, nicht bezifferbare Kosten können für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirats und durch die in Zweifelsfällen vom Sachverständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen von Antragstellern entstehen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause 2016 abschließen zu können, damit das Bundesverwaltungsamt mit der Auszahlung an Anspruchsberechtigte schon in der zweiten Jahreshälfte 2016 beginnen kann.
Fristablauf: 22.04.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
- (1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.
- (2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Anspruchsberechtigung
- (1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
- 1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
- 2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.
- (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
- (3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 2002, 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- (1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.
- (2) Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:
- 1. Schwere der Schädigung,
- 2. Dauer der Schädigung,
- 3. eventuell notwendige Operationen,
- 4. Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
- 5. Auswirkungen auf die Lebensführung,
- 6. Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
§ 4 Verfahren
§ 5 Beirat
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
- (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Angaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen. Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen werden erstattet.
- (2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.
- (3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen nicht bekannt war.
§ 7 Datenschutz
- (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass
- 1. personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;
- 2. § 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;
- 3. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.
- (2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- (1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.
- (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und bisherige Aufarbeitung
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Dopingopfern der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) außerhalb einer Rechtspflicht und soweit noch nicht nach dem DopingopferHilfegesetz aus dem Jahre 2002 geschehen, mittels eines pauschalierten Einmalbetrages eine finanzielle Hilfe zu gewähren, mit der gleichzeitig das erlittene Unrecht in der DDR moralisch als solches anerkannt wird.
Der 2002 von der Bundesregierung mit dem Dopingopfer-Hilfegesetz aufgelegte Fonds, aus dem 194 DDR-Dopingopfer eine finanzielle Unterstützung von jeweils rund 10 500 Euro erhalten haben, hat bei weitem nicht alle DDR-Dopingopfer erfasst. Voraussichtlich 1 000 weitere Dopingopfer wären nach den damaligen Kriterien anspruchsberechtigt gewesen, konnten einen solchen Anspruch aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend machen. Gründe hierfür sind unter anderem, dass die Beratungsstelle des Doping-OpferHilfe -Vereins erst im Oktober 2013 gegründet wurde und viele Opfer vom Dopingopferhilfe-Fonds 2002 nichts gewusst haben. Grund ist aber auch, dass viele ehemalige DDR-Leistungssportlerinnen und -sportler in sehr jungen Jahren gedopt wurden - überwiegend mit dem anabolen Steroid Oral-Turinabol (künstliches männliches Sexualhormon). Die gravierenden Spätfolgen, z.B. in Form von Karzinomen, Tumoren und Organversagen oder massiven Skelettschäden, treten erst heute auf bzw. werden erst heute als Dopingfolgen erkannt. Hinzu kommen die Opfer der nächsten Generation, also die Kinder von gedopten Leistungssportlerinnen, die auf Grund des Dopings an der Mutter an schwerwiegenden Gesundheitsstörungen leiden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung soll deshalb mit dem Zweiten DopingopferHilfegesetz ein neuer Fonds eingerichtet werden, aus dem unter den gleichen Anspruchsvoraussetzungen, im gleichen Verfahren und in gleicher Höhe DDR-Dopingopfer eine einmalige finanzielle Hilfe erhalten sollen.
Ausgehend von ca. 1 000 weiteren Antragsberechtigten werden hierfür 10,5 Millionen Euro benötigt.
II. Einsatz von Dopingsubstanzen in der DDR, gesundheitliche Folgen
In der DDR erfolgte der gezielte Einsatz von sogenannten unterstützenden Mitteln, wie Dopingsubstanzen verschleiernd genannt wurden, bereits ab 1966. Betroffen waren überwiegend weibliche Sportler. Der Begriff "unterstützende Maßnahmen" ("u. M.") wurde meistens im engeren Sinn, d.h. für Anabolika, benutzt. Besonders häufig eingesetzt wurde Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"). Die schädlichen Nebenwirkungen, insbesondere der Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 1970er Jahre, spätestens ab 1975 bekannt. Nach den Olympischen Spielen in Montreal 1976 wurde wegen der Nebenwirkungen eine Aussetzung der Applikationen angeordnet, die praktisch jedoch folgenlos blieb. Eingesetzt wurden "u. M." vor allem in den Sportarten Schwimmen (da dort das Höchstleistungsalter besonders früh erreicht wird, erhielten schon sehr junge Mädchen Anabolika), Leichtathletik, Rudern, Gewichtheben, Skilanglauf, Biathlon, Eiskunstlauf.
Durch "u. M." wurden zahlreiche Gesundheitsschäden hervorgerufen. Während sonstige Dopingklassen eher zu akuten Gefahren führten, wirkte sich die Verabreichung von Anabolika und Wachstumshormonen meist langfristig aus. Typische Anabolika-Schäden sind z.B. Gynäkomastie beim Mann/Mastopathie bei der Frau, Virilisierungserscheinungen bei der Frau und Muskelhartspann. Häufig kam es infolge von Anabolika-Einnahme auch zu Leberschäden, Wachstumsretardierungen, polyzystischen Ovarialsyndromen und teratogenen Schäden (= Fehlbildungen der Leibesfrucht). Indirekte Schäden aufgrund einer erst durch das Doping ermöglichten Überanstrengung betreffen vor allem Wirbelsäulenschädigungen, Veränderungen des Körperbaus/Skelettverformung und Arthrosen. Typisch für ein Doping mit Wachstumshormonen ist die Akromegalie.
III. Geschichtlicher Hintergrund und Organisation des Dopings in der DDR
Der Hochleistungssport bot der DDR in besonderem Maße die Möglichkeit, internationales Ansehen zu erwerben. Zur optimalen Förderung des Hochleistungssports existierte daher ein organisiertes Gesamtkonzept der Staats- und Sportführung, das in einem geheim gehaltenen Teilaspekt die Anwendung von Dopingsubstanzen betraf, die nach europäischen und internationalen Statuten der Sportverbände verboten waren. "Rechtliche" Grundlage des Dopings in der DDR war insbesondere das Forschungsthema/ Staatsplanthema 14.25 "Unterstützende Mittel" im Komplex 08 "Wissenschaft und Technik", das auf Initiative des Vizepräsidenten des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) geschaffen wurde. In Ausführung dieses Staatsplanthemas wurde 1975 das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) vom Präsidenten des DTSB mit der Verantwortung und Federführung der wissenschaftlichen Dopingforschung beauftragt. Die praktische und organisatorische Umsetzung oblag dem Sportmedizinischen Dienst (SMD).
Hintergrund war zum einen, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee für die Olympischen Spiele erstellte Auflistung verbotener Wirkstoffgruppen, deren Applikation als Doping definiert wird, seit 1974 auch Anabolika enthielt. Zum anderen konnte seit 1974 aufgrund verbesserter Nachweismöglichkeiten ein unkontrolliertes Doping bei internationalen Wettkämpfen festgestellt werden (erstmalige Anabolika-Kontrolle bei der Leichtathletik-Europameisterschaft 1974 in Rom). Um der Gefahr einer Aufdeckung der gesundheitsschädlichen Manipulation zu entgehen, bemühte man sich in der DDR um eine systematische staatliche Lenkung des bis dahin "wild" verordneten Dopings.
Einzelheiten der Doping-Planung und -Vergabe wurden in Richtlinien festgelegt, die vom Leiter der Arbeitsgruppe "unterstützende Mittel" beim SMD (zugleich Leiter des Bereichs Leistungssport II beim SMD) in Zusammenarbeit mit der Forschungsgruppe "u. M." des FKS erarbeitet wurden.
IV. Konzeption des Gesetzes und organisatorische Ausgestaltung des Fonds
Das Gesetz entspricht weitgehend dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002. Dieses hatte sich inhaltlich an Gesetzen mit vergleichbarem Regelungsgehalt orientiert, insbesondere dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (HiWerkbehKG, BGBl. I S. 2018) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1876) und dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (HIVHG, BGBl. I S. 972). Anders als nach dem HiWerkbehKG und dem HIVHG wird auch diesmal für den Fonds keine eigene Einrichtung in Form einer Stiftung geschaffen. Die im DopingopferHilfegesetz aus dem Jahre 2002 gefundene Lösung hat sich als praktikabel erwiesen und soll neu aufgelegt werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus der Natur der Sache im Hinblick auf die Folgen staatlichen Unrechts der ehemaligen DDR und weil der Fonds ausschließlich aus Bundesmitteln gespeist und durch eine Bundesbehörde verwaltet wird.
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung des Hilfsfonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro soll im Rahmen der im Einzelplan 06 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
2. Erfüllungsaufwand
Es wird eine Gesamtzahl von 2000 Betroffenen angenommen. Es wird angenommen, dass diese binnen zwei Jahren einen Antrag stellen. Es handelt sich insofern um einmaligen Erfüllungsaufwand.
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kosten können nur den Antragstellerinnen und Antragstellern entstehen.
Das Gesetz entspricht weitgehend dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002. Insoweit werden die Erfahrungswerte aus dem damaligen Verfahren zugrunde gelegt. Danach schätzt das Bundesverwaltungsamt den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller für das Ausfüllen des Antragsvordrucks, den Arztbesuch und den Nachweis der Leistungssportzugehörigkeit auf drei Stunden.
Im damaligen Verfahren haben die Krankenkassen die Kosten für das ärztliche Gutachten nur in Einzelfällen übernommen. Das Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsamt durch einen Gutachtenvordruck kostenminimierend ausgestaltet. Die Ärzte haben damals durchschnittlich 25 bis 30 Euro für ein Gutachten in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen und möglicher Nebenkosten der Antragstellerin oder des Antragstellers wie z.B. Porto, Kopien und Fahrtkosten, schätzt das Bundesverwaltungsamt den finanziellen Aufwand pro Antragsteller auf durchschnittlich bis zu 50 Euro. Bezogen auf die zu erwartenden 2 000 Antragsteller ist deshalb mit einem zeitlichen Aufwand von 6 000 Stunden und mit Kosten von insgesamt ca. 100 000 Euro zu rechnen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ebenso wie beim Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 werden der Wirtschaft keine Kosten entstehen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nach Angaben des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins ist mit etwa 2 000 Anträgen zu rechnen. Wie bereits beim Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 wird auch beim Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz das Bundesverwaltungsamt den Fonds verwalten und die Prüfung und Abwicklung der Anträge vornehmen. Der personelle Mehrbedarf der durch diese zusätzliche Aufgabe beim Bundesverwaltungsamt entsteht, beträgt vier zusätzliche Stellen im gehobenen Dienst für die Dauer von zwei Jahren mit Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 624 000 Euro:
Vier Stellen der Entgeltgruppe 9b, also Personalausgaben in Höhe von 4 x 59 790 Euro = 239 160 Euro sowie eine Sachkostenpauschale von 4 x 18 150 Euro = 72 600 Euro ergeben zusammen 311 760 Euro pro Jahr. Für zwei Jahre beträgt der Mehrbedarf 623 520 Euro.
Der anfallende Bedarf an Personal- und Sachmitteln in Höhe von rund 624 000 Euro soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 erwirtschaftet werden.
Für den beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirat werden ebenfalls nicht bezifferbare Kosten für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder entstehen, die aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 finanziert werden.
Weitere unbezifferbare Kosten können durch die in Zweifelsfällen vom Sachverständigen-Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen von Antragstellern entstehen, die aus den Mitteln des Fonds bestritten werden.
Hier ist von geringen Kosten auszugehen, da die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 gezeigt haben, dass die Einberufung des Beirates und die Einholung von medizinischen Gutachten nicht erforderlich waren.
3. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Grundsatz)
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die finanzielle Hilfeleistung nicht in Anerkennung einer Rechtspflicht, sondern aus humanitären und sozialen Gründen erfolgt. Begünstigt sind ehemalige Hochleistungssportler- und nachwuchssportler der DDR (§ 2 Absatz 1), die durch Gesundheitsschäden aufgrund nichtvorsätzlicher Einnahme von Dopingsubstanzen zu Dopingopfern wurden. Die (letzte) schädigende Dopingmittel-Verabreichung muss vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt sein, um als Ursache für einen erheblichen Gesundheitsschaden in Betracht zu kommen.
Der dem Bundesverwaltungsamt zur Bewirtschaftung zu übertragende Fonds soll 10,5 Millionen Euro enthalten. Hinzu kommen eventuelle Beiträge von dritter Seite (§ 1 Absatz 2), z.B. des Deutschen Sports und der Pharmaindustrie. Der Fonds untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern.
Zu Absatz 2
Die moralische Verpflichtung, einen Beitrag zur Unterstützung der Dopingopfer der DDR zu leisten, ist gesamtgesellschaftlicher Natur. Insbesondere der autonome Sport bleibt weiter dazu aufgerufen, hierzu einen Beitrag zu leisten. Daher stellt Satz 1 klar, dass Zuwendungen von dritter Seite zulässig sind. Sollten Zahlungen von dritter Seite eingehen, die nicht oder nur teilweise zur Erfüllung aller Ansprüche nach dem Zweiten DopingopferHilfegesetz benötigt werden, sollten sie für Hilfeleistungen zugunsten von DDRDopingopfern, bei denen es sich um besondere Härtefälle handelt, verwendet werden.
Finanzielle Beiträge Dritter zum Fonds sind nach § 13 Absatz 1 Nummer 15 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Die Einrichtung des Fonds ist nicht auf Dauer angelegt; er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.
Zu § 2 (Anspruchsberechtigung)
Zu Absatz 1
Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die gedopten Sportlerinnen und Sportler selbst, aber auch die im Mutterleib von gedopten Leistungssportlerinnen geschädigten Kinder (Absatz 1 Nummer 2). Anspruchsvoraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Doping ohne Wissen oder gegen den Willen der Sportlerinnen und Sportler erfolgte.
Der Begriff der Verabreichung impliziert, dass die Einnahme der Dopingsubstanzen (siehe Legaldefinition in § 3 Nummer 1) auf den vorsätzlich missbräuchlichen Entschluss eines Dritten (z.B. Trainers oder Arztes) zurückzuführen sein muss. In welcher Form die Verabreichung von Dopingsubstanzen erfolgte (Einnahme, Injektion oder Sonstiges), ist ebenso unerheblich wie die Frage, zu welchen Anlässen sie erfolgte (vor oder während eines Wettkampfs, im Training) und durch wen (die Sportler selbst oder Hilfspersonen wie Mannschaftsleiter, Trainer, Betreuer, Ärzte, Pfleger oder Masseure).
Die Einnahme der Dopingsubstanzen darf nicht vorsätzlich geschehen sein. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Wissen " bezieht sich nicht auf die Applikation als solche, sondern auf die Kenntnis, dass es sich dabei um Dopingsubstanzen handelt. Fahrlässige Nichtkenntnis bei Einnahme der Dopingsubstanzen schadet insofern nicht.
Direkter oder bedingter Vorsatz schließen einen Anspruch dagegen aus. Dies gilt auch, wenn die Betroffenen die Dopingsubstanzen wissentlich, jedoch in Unkenntnis der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, eingenommen haben (zu Beweiserleichterungen siehe § 6 Absatz 3). In diesem Fall haben sie an dem sportlichen Betrug mitgewirkt, der durch Verbot und Ächtung von Dopingmitteln gerade verhindert werden soll. Sie sind daher keine Dopingopfer, sondern allenfalls Opfer eines Medikamentenmissbrauchs. Bei anderer Betrachtungsweise würden diejenigen benachteiligt, die sich gegen die Dopingverabreichung wehrten und deshalb Repressalien bis hin zum Ausschluss aus den Leistungskadern in Kauf genommen haben. Unerheblich ist es für die Beurteilung des Vorsatzes, ob die betroffene Person in sportlicher Hinsicht vom Doping profitiert hat.
Der Verabreichung ohne Wissen der Betroffenen steht die Verabreichung gegen ihren Willen gleich, d.h. eine Verabreichung mit Gewalt (vis absoluta und vis compulsiva) oder durch Täuschung. Psychischer Druck allein reicht nicht aus.
Zu Absatz 2
Der Anspruch ist grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich. Eine Ausnahme, die § 16 Absatz 5 Satz 2 HIV-HG entspricht, gilt für Personen, die zum Antragsteller in einem besonderen Näheverhältnis stehen. Die Formulierung "wenn und soweit" stellt klar, dass diese Personen nur einen ihrem Erbteil entsprechenden Teil der Hilfezahlung erhalten, so dass die bewilligte Zahlung unter Umständen teilweise verfällt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass eine Zahlung nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Zahlung nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002 gewährt wurde. Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002, deren Antrag wegen Verspätung als unzulässig abgelehnt wurde, können jedoch nach diesem Gesetz einen neuen Antrag stellen. Ebenso können Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002, deren Antrag als unbegründet abgelehnt worden ist, einen neuen Antrag stellen, soweit neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Definition der Dopingsubstanzen orientiert sich an der Definition des ehemaligen Deutschen Sportbundes (DSB, heute DOSB) von 1977 i.V.m. § 2 Nummer 1 der Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings des DSB vom 26. September 1970, zuletzt geändert am 1. Dezember 2001. Erfasst werden sollen alle damals verabreichten Dopingsubstanzen.
Um neue Erkenntnisse zu damals verabreichten Dopingsubstanzen berücksichtigen zu können, soll als Orientierungshilfe ergänzend die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. 2007 II S. 354, 355) einbezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu DDR-Zeiten eingesetzten von den heutzutage gebräuchlichen Dopingsubstanzen abweichen können.
In der DDR wurr zur Verschleierung des Begriffs Dopingsubstanz gebräuchliche Begriff "unterstützende Maßnahmen" überwiegend im engeren Sinn, d.h. für Anabolika benutzt. Anabolika ist der Oberbegriff für Testosteron und Testosteron-Derivate (= androgene (männliche) Sexualhormone) in Form anaboler Steroide.
Zu den bekanntesten Anabolika zählten Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"; in geringerer Dosierung hellrosa), Turinabol-Ampullen und STS 646 (= Mestanolon; STS stand für Steroid-Substanz). In den letzten Jahren wurden auch Wachstumshormone eingesetzt. Auf eine abschließende Aufzählung einzelner Dopingsubstanzen wurde bewusst verzichtet.
Zu Absatz 2
Der durch Dopingsubstanzen erlittene Gesundheitsschaden muss erheblich sein. Dies rechtfertigt sich mit der Zweckbestimmung des Gesetzes und den vergleichbar hohen Anforderungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG). Danach kommen Entschädigungsmöglichkeiten nur bei besonders schwerwiegend wirkenden, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Maßnahmen in Betracht (vgl. § 1 Absatz 1 VwRehaG, wonach Verwaltungsentscheidungen der DDR nur dann aufgehoben werden, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar sind und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken). Eine Wiedergutmachung im Sinne einer Schadensersatzleistung ist nicht beabsichtigt.
Keine Rolle spielt es, ob der Gesundheitsschaden direkt auf einer Dopingmittel-Verabreichung beruht (z.B. Virilisierungserscheinungen bei Frauen nach Anabolika-Einnahme) oder indirekt z.B. aufgrund einer nur durch Dopingmittel ermöglichten Überanstrengung des Körpers hervorgerufen wurde (z.B. Wirbelsäulenschäden bei gedopten Gewichtheberinnen); dies ergibt sich aus der Definition des Begriffs Dopingsubstanzen.
Ebenfalls ohne Relevanz ist es, ob der erhebliche Gesundheitsschaden gegenwärtig noch vorliegt oder Folgen hinterlassen hat. Bestand in der Vergangenheit ein erheblicher Gesundheitsschaden, der z.B. durch eine Operation behoben werden konnte oder anderweitig ausgeheilt ist, steht dies dem Anspruch nicht entgegen.
Die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind im Rahmen einer vergleichenden Gesamtbetrachtung zu gewichten, wobei die aufgeführten Kriterien nicht abschließend sind. Hinsichtlich der Dauer der Schädigung bietet § 30 Absatz 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) einen Anhaltspunkt, wonach vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen sind und als vorübergehend ein Zeitraum bis zu sechs Monaten gilt (siehe auch § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Rein kosmetische Beeinträchtigungen (z.B. Narben nach Steroid-Akne) scheiden mangels Erheblichkeit im Sinne dieses Gesetzes ebenso aus wie bloße Befindlichkeitsstörungen. Bei psychischen Schäden, die nicht Folge eines physischen Gesundheitsschadens sind, wird es regelmäßig an der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs fehlen.
Zu § 4 (Verfahren)
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die §§ 4 bis 6 enthalten ergänzende Regelungen.
Zu Absatz 1
Die Antragsfrist dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie ist, wie sich aus Absatz 3 ergibt, anders als im Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahre 2002, keine materielle Ausschlussfrist. Grund hierfür ist, dass das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz eine Gleichbehandlung aller Dopingopfer bezweckt und die Höhe der finanziellen Hilfe deshalb feststeht. Sie muss also nicht mehr rechnerisch auf der Grundlage aller berechtigt geltend gemachten Ansprüche ermittelt werden, was eine Zahlung erst nach Prüfung aller Anträge ermöglichen würde.
Allerdings dürften später gestellte Anträge in der Regel unbegründet sein, weil die letzten Doping-Fälle der DDR bereits mehr als 25 Jahre zurückliegen und die darauf beruhenden Gesundheitsschäden inzwischen weitestgehend zu Tage getreten sind.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Dem Antrag ist ein ärztliches Gutachten über Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens beizufügen (s. zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller auch § 6 Absatz 1), um das Bundesverwaltungsamt in die Lage zu versetzen, über einfach gelagerte Fälle selbst zu entscheiden. Das Gutachten muss substantiiert und von einer Fachärztin oder einem Facharzt erstellt worden sein. Sofern dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt oder für die Fachärztin oder den Facharzt anderweitig erkennbar ist, muss auch die verabreichte Dopingsubstanz angegeben werden.
Zu Nummer 2
Die Antragstellerin oder die Antragsteller hat eine persönliche Erklärung über die in Nummer 2 aufgeführten, für eine Entscheidung über den Antrag wesentlichen Angaben zu machen.
Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 bestimmt, dass in den Fällen, in denen Nachkommen einer gedopten Mutter Anträge stellen, eine persönliche Erklärung der Mutter erforderlich ist.
Nur für die Fälle, in denen dies wegen Unerreichbarkeit der Mutter nicht möglich ist, kann nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 die persönliche Erklärung auch von der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgegeben werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass ein Versäumen der Antragsfrist dann geheilt werden kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Damit soll erreicht werden, dass möglichst alle nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten eine finanzielle Hilfe erhalten.
Absatz 3 Satz 2 regelt den Fall, dass ein gestellter Antrag unvollständig ist. Der Antrag ist dann nicht automatisch unbeachtlich. Vielmehr muss das Bundesverwaltungsamt im Rahmen seiner allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 VwVfG die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Fristsetzung auffordern, den Antrag zu vervollständigen und fehlende Unterlagen zu übersenden.
Zu Absatz 4
Die finanzielle Hilfe wird als einmaliger Festbetrag in Höhe von 10 500 Euro jede anspruchsberechtigte Person gezahlt.
Zu § 5 (Beirat)
Zu Absatz 1
Die Einrichtung eines Beirats ist erforderlich, um die Entscheidungen über die Hilfegewährung in Zweifelsfällen auf sachverständiger Grundlage treffen zu können (s. auch Kommissionen nach § 18 Absatz 2 HIVHG und § 19 Absatz 2 und 3 HiWerkBehKG). Die Stellungnahmen des Beirats sind nicht selbständig anfechtbar. Sie müssen jedoch in schriftlicher Form abgegeben werden, damit der Entscheidungsprozess dokumentiert ist und für den Antragsteller im Falle der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsamt nach § 29 VwVfG nachvollziehbar wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Zusammensetzung des Beirats fest. Angesichts der Aufgabe des Beirats als beratendes Sachverständigengremium wird im Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz der Beirat anstelle eines zweiten Arztes um wahlweise einen Biochemiker oder einen Pharmakologen erweitert. Eine Vertretung des Spitzensports ist angesichts der Aufgabenstellung des Beirats nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung über die jeweiligen in den Beirat zu berufenden Personen trifft das Bundesministerium des Innern.
Das Nähere (organisatorischer Ablauf, Aufwandsentschädigung) wird durch Satzung geregelt. Ergänzend gilt § 88 VwVfG.
Zu Absatz 3
Mit Rücksicht auf die Sensibilität der gesundheitlichen, personenbezogenen Daten wird in Absatz 3 eine ausdrückliche Verschwiegenheitspflicht der Beiratsmitglieder verankert. Für die zuständigen Mitarbeiter im Bundesverwaltungsamt ergibt sich diese unter anderem aus der allgemeinen dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, so dass es insofern keiner Regelung bedarf ( § 67 Bundesbeamtengesetz, § 3 Absatz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).
Zu § 6 (Aufklärung des Sachverhalts)
Zu Absatz 1
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Antragsteller sollen aber an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Die Mitwirkung ist bedeutsam, weil die Ursächlichkeit der Doping-Einnahme für den Gesundheitsschaden im Einzelfall schwer festzustellen sein kann. Von Bedeutung ist vor allem die Benennung des damals zuständigen Vereins, der damaligen Ärztinnen und Ärzte und der damaligen Trainerinnen und Trainer der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das Erfordernis zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ergibt sich bereits aus § 4 Absatz 2 Nummer 1.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die über § 4 Absatz 2 hinausgehenden Mitwirkungserfordernisse in Anlehnung an §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht als zwingende Verpflichtung ausgestaltet worden. Wenn die Antragsteller weitere Ermittlungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zum Schutz ihrer Intimsphäre ablehnen, können sie ihre Mitwirkung unter Verzicht auf die weitere Anspruchsverfolgung verweigern. Bei Nichterweislichkeit der Kausalität gilt der allgemeine Normbegünstigungsgrundsatz, wonach derjenige die Folgen der Ungewissheit einer Tatsache trägt, der aus dieser Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten will.
Als sonstige, von Amts wegen heranzuziehende Beweismittel kommen z.B. Akten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und die Anhörung von Sachverständigen in Betracht.
Generell trägt die Behörde die Kosten für die Aufklärung des Sachverhalts. Zeugen und Sachverständige werden gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 VwVfG auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entschädigt. Die Beteiligten hingegen tragen nach allgemeinen Grundsätzen die Kosten ihrer Mitwirkung selbst, hier insbesondere die Kosten für das dem Antrag beizufügende fachärztliche Gutachten. Einen Erstattungsanspruch sieht Satz 2 nur hinsichtlich etwaiger zusätzlich erforderlicher medizinischer Gutachten vor.
Zu Absatz 2
Die Regelung orientiert sich an § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1 BVG. Ursache im versorgungsrechtlichen Sinn ist die Bedingung im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Haben mehrere Umstände zum Erfolg beigetragen, so sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein als Ursache im Sinne des Versorgungsrechts anzusehen.
Während im Versorgungsrecht zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und Gesundheitsstörung unterschieden wird, wird hier von einem lediglich zweiteiligen Schadensvorgang (Verabreichung von Dopingsubstanzen und erheblicher Gesundheitsschaden) ausgegangen. Beide Umstände müssen vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs bewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang selbst reicht dagegen aus Gründen der Beweiserleichterung, ebenso wie im Versorgungsrecht, die Wahrscheinlichkeit aus. Sie ist dann gegeben, wenn nach der geltenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Beweiserleichterung in Hinblick darauf, dass die Anspruchsberechtigung einen fehlenden Vorsatz in Hinblick auf die leistungssteigerndmanipulative Wirkungsweise der Dopingmittel voraussetzt. Bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern ist im Zweifel vom Nichtwissen auszugehen, da ihnen gegenüber regelmäßig die Legenr Versorgung mit Vitaminen und Mineralstoffen verwendet wurde und der Kreis der Eingeweihten bewusst klein gehalten wurde. Irrelevant ist allerdings die Kenntnis oder Nichtkenntnis der gesundheitsschädigenden Wirkung (s. Begründung zu § 2 Absatz 1). Je nach Einzelfall muss unterschieden werden zwischen dem Zeitraum, in dem die Sportlerin oder der Sportler unwissentlich/unwillentlich Dopingsubstanzen erhielt und dem Zeitraum, in dem er vorsätzlich Dopingsubstanzen zu sich nahm (s. Begründung zu § 2 Absatz 1). Nur sofern der Gesundheitsschaden nach den Kausalitätskriterien des Absatzes 2 in dem erstgenannten Zeitraum begründet wurde, besteht ein Anspruch auf Hilfeleistung.
Zu § 7 (Datenschutz)
Die Angaben der Antragsteller über ihre Gesundheit sind besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Regelungen des § 7 s i.d.R. gelungen im Sinne von § 13 Absatz 2 Nummer 1, 1. Alternative BDSG. Soweit sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt, gilt das BDSG.
Nummer 1 beschränkt mit Rücksicht auf die datenschutzrechtlichen Interessen der Dopingopfer und nach dem Vorbild der §§ 11 Absatz 2 und 14 Absatz 4 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) die Möglichkeiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf den Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz. Die Vorschrift ist vorrangig gegenüber den weitergehenden Regelungen des § 13 Absatz 2 BDSG (Datenerhebung bei besonders sensiblen Daten) und § 14 Absatz 5 und 6 BDSG (Speicherung, Veränderung und Nutzung von besonders sensiblen Daten).
Nummer 2 schließt mit Rücksicht auf die datenschutzrechtlichen Interessen der Dopingopfer die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als den in Nummer 1 genannten aus und dient der Modifizierung der Vorschriften über Datenübermittlungen nach § 15 BDSG (Datenübermittlung an öffentliche Stellen) und nach § 16 BDSG (Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen), die an verschiedenen Stellen auf § 14 BDSG verweisen. Durch Nummer 2 wird sichergestellt, dass sich diese Verweise nicht auf § 14 Absatz 2 und 5 BDSG erstrecken. Damit ist auch eine Datenübermittlung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung ausgeschlossen.
Nummer 3 verweist auf § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, der die Übermittlung von besonders schutzwürdigen Sozialdaten als verlängerter Schutz des Arztgeheimnisses einschränkt. Damit wird klargestellt, dass die Daten nur im Zusammenhang mit Verfahren übermittelt werden dürfen, die der Klärung der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz dienen. Eine Übermittlungsbefugnis besteht insoweit zwischen Bundesverwaltungsamt und Beirat sowie im Falle eines Gerichtsverfahrens zur Klärung, ob ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht.
Mit dem Verweis auf § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Rechte der Antragsteller bei der Einholung von Gutachten durch das Bundesverwaltungsamt oder den Beirat gestärkt werden. Dadurch wird den Antragstellern ermöglicht, Einfluss auf die Auswahl eines Gutachters zu nehmen. Dies beinhaltet ein eigenes Vorschlagsrecht des Betroffenen. Außerdem kann der Betroffene der Erteilung eines weiteren Gutachterauftrages widersprechen.
Satz 2 dient der Klarstellung, dass sich die erforderliche Übermittlungsbefugnis für etwaige Gerichtsverfahren, in denen die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz geklärt werden soll, aus § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt.
Zu § 8 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften)
Zu Absatz 1
Wegen des humanitären Charakters der Hilfeleistungen bestimmt Absatz 1 vorsorglich, dass etwaige sonstige Ansprüche (z.B. nach dem Opferentschädigungsgesetz) unberührt bleiben. Eine Regelung zur Behandlung etwaiger anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit demselben Streitgegenstand erübrigt sich daher. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen hinsichtlich bereits erbrachter medizinischer Leistungen bestehen in Hinblick auf den "Schmerzensgeldcharakter" der Hilfeleistung nicht.
Zu Absatz 2
Die Regelung findet eine Entsprechung in § 17 Absatz 2 HIVHG und § 22 HiWerkBehKG. Eine Anrechnung auf Leistungen der Sozialhilfe erfolgt auch nach dem Tod des Anspruchsberechtigten nicht, sofern der Hilfebetrag noch in einer vom sonstigen Vermögen unterscheidbaren Form im Nachlass vorhanden ist (etwa bei Ansparung). Ebenfalls keine Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2, wenn der Anspruchsberechtigte nach Antragstellung stirbt.
Auf eine § 3 Nummer 68 und 69 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Regelung, der zufolge die ausgezahlten Gelder einkommensteuerfrei bleiben sollen, wurde an dieser Stelle verzichtet.
Zu § 9 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und sein Außerkrafttreten nach Erreichen des Gesetzeszwecks.
Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Gerichtsverfahren werden hiervon nicht berührt.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3582:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
einmaliger Erfüllungsaufwand: | 6.000 Stunden |
| 100.000 EUR |
jährlicher Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
einmaliger Erfüllungsaufwand Bund: | 624.000 EUR |
jährlicher Erfüllungsaufwand Bund: | keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Änderungen des Erfüllungsaufwandes plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Die DDR-Dopingopfer, die nach dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 keine finanziellen Hilfen erhalten haben, sollen nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten. Hierzu wird mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz wieder ein Fonds eingerichtet, der vom Bundesverwaltungsamt verwaltet wird. Das Gesetz ist auf vier Jahre befristet.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Das Gesetz entspricht weitgehend dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz, sodass die Erfahrungswerte aus dem damaligen Verfahren zugrunde gelegt werden können. Es wird angenommen, dass die Betroffenen binnen zwei Jahren einen Antrag stellen. Es handelt sich insofern um einmaligen Erfüllungsaufwand.
Danach schätzt das Bundesverwaltungsamt den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für die Antragsteller für das Ausfüllen des Antragsvordrucks, den Arztbesuch und den Nachweis der Leistungssportzugehörigkeit auf drei Stunden. Hinzu kommen Kosten für ärztliche Gutachten von 25 bis 30 Euro. Unter Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen und möglicher Nebenkosten des Antragstellers wie z.B. Porto, Kopien und Fahrtkosten, schätzt das Bundesverwaltungsamt den finanziellen Aufwand pro Antragsteller auf durchschnittlich bis zu 50 Euro. Bezogen auf die zu erwartenden 2.000 Antragsteller ergeben sich ein zeitlicher Aufwand von 6.000 Stunden und Kosten von 100.000 EUR.
Für die Verwaltung des Bundes entsteht ein personeller Mehrbedarf beim Bundesverwaltungsamt von vier zusätzlichen Stellen im gehobenen Dienst für die Dauer von zwei Jahren mit Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 624.000 Euro.
Für den beim Bundesministerium des Innern einzurichtenden Sachverständigen-Beirat können Kosten für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder entstehen. Hier ist von geringen Kosten auszugehen, da die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz gezeigt haben, dass die Einberufung des Beirates und die Einholung von medizinischen Gutachten nicht erforderlich waren.
Für Wirtschaft ergeben sich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Gesamtbetrachtung
Das Ressort hat die Änderungen des Erfüllungsaufwandes plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin