Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet
Hinweis: vgl.
Drucksache 744/98 = AE-Nr. 982762,
Drucksache 020/03 (PDF) = AE-Nr. 030093,
Drucksache 462/07 (PDF) = AE-Nr. 070551,
Drucksache 875/09 (PDF) = AE-Nr. 091082 sowie AE-Nr. 090999
Europäische Kommission
Brüssel, den 9.3.2010
KOM (2010) 83 endgültig
2010/0051 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags: Neuer institutioneller Kontext
Mit dem Vertrag von Lissabon (in der Folge "der neue Vertrag"), der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, hat sich der Rahmen für die Ausübung von Befugnissen, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, erheblich geändert. Im Gegensatz zu den in Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge "EG-Vertrag") enthaltenen Bestimmungen wird im neuen Vertrag klar unterschieden zwischen der Befugnis, die der Kommission übertragen wird, um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes (delegierte Rechtsakte) zu erlassen, und der Befugnis, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird. Der rechtliche Rahmen ist in beiden Fällen völlig verschieden:
- - Gemäß den Bestimmungen des neuen Vertrags über delegierter Rechtsakte, die in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der Folge "der Vertrag") enthalten sind, kann der Gesetzgeber die Wahrnehmung der Befugnisübertragung durch die Kommission mittels eines Widerrufsrechts und/oder eines Einspruchsrechts kontrollieren. Diese Bestimmungen sind selbst genügend und benötigen keinen rechtsverbindlichen Rahmen, um zur Anwendung zu gelangen.
- - Die Bestimmungen des neuen Vertrags über Durchführungsrechtsakte, die in Artikel 291 enthalten sind, sehen keine Mitwirkung das Europäischen Parlaments und des Rates an der Kontrolle zur Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission vor. Eine solche Kontrolle kann nur von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Um einen entsprechenden Kontrollmechanismus zu schaffen, ist ein rechtlicher Rahmen erforderlich.
Mit der Vorgabe zweier völlig verschiedener Rechtsrahmen wollten die Verfasser des neuen Vertrags die unterschiedliche Art der beiden Rechtsakte stärker herausstellen:
- - Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen, die er selbst erlassen könnte. Deshalb kontrolliert der Gesetzgeber die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Befugnisse.
- - Im Falle der Durchführungsrechtsakte sieht es ganz anders aus. Natürlich sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union verantwortlich. Bedarf es jedoch einheitlicher Bedingungen für die Durchführung solcher grundlegender Rechtsakte, muss die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahrnehmen. Deshalb liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Kommission bei der Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse zu kontrollieren.
Auch werden die Mitgesetzgeber nach den Bestimmungen des neuen Vertrags hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen gleichgestellt.
Im EG-Vertrag war vorgesehen, dass der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen kann. Ebenso konnte sich der Rat in bestimmten Fällen Durchführungsbefugnisse vorbehalten.
Nach den Bestimmungen des neuen Vertrags ergibt sich aus dem Vertrag die direkte Verpflichtung zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission, wenn dies im Hinblick auf einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Rechtsakte erforderlich ist. In hinreichend begründeten Sonderfällen sowie in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen können an Stelle der Kommission dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Dies bedeutet allerdings nicht dass der Rat an der Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse beteiligt ist wenn diese der Kommission übertragen werden.
Der neue Vertrag sieht klar vor, dass die Mitgliedstaaten und nur sie die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wenn eine solche Kontrolle aufgrund eines bindenden Rechtsakts der Union erforderlich ist.
In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags hat die Kommission ihren Standpunkt zum Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte, den Rahmen für Befugnisübertragungen und die geplanten Arbeitsmethoden zur Ausarbeitung delegierter Rechtsakte in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 673 vom 9. Dezember 2009) erläutert.
2. Ziele und Inhalt des Vorschlags
2.1. Grundlage und Leitprinzipien des Vorschlags
Nach Artikel 291 das Vertrags legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse kontrollieren. Mit diesem Vorschlag soll Artikel 291 des Vertrags umgesetzt werden.
Der Vorschlag orientiert sich in erster Linie an den neuen Bestimmungen des Vertrags und dem neuen institutionellen Kontext, wie unter Ziffer 1 beschrieben. Allerdings stützt sich der Vorschlag auch auf den Ratsbeschluss 1999/468/EG (in der Folge "Komitologiebeschluss") sowie auf die bei der Durchführung dieses Beschlusses gesammelten Erfahrungen; gleichzeitig sollen die Bestimmungen unter Berücksichtigung folgender genereller Vorgaben vereinfacht werden:
- - Für die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.
- - Die verfahrensrechtlichen Anforderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Durchführungsrechtsakte stehen.
2.2. Kernpunkte des Vorschlags unter Berücksichtigung von Ähnlichkeiten und
Neuerungen in Bezug auf den Komitologiebeschluss Schlüsselpunkte des Vorschlags sind:
- - Die im Komitologiebeschluss vorgesehene Ausschussstruktur wird beibehalten (Artikel 3), aber wie nachstehend erläutert gestrafft.
- - Vorgesehen sind nur zwei Verfahren: das Beratungsverfahren, das sich an bestehende Beratungsverfahren anlehnt, und ein neues "Prüfverfahren", das sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das Regelungsverfahren ersetzt (Artikel 4 und 5).
- - Das Beratungsverfahren ist das übliche Verfahren, das auf alle politischen Bereiche und alle Arten von verbindlichen Durchführungsmaßnahmen (Artikel 2 Absatz 3) anwendbar ist.
- - Die Kriterien für die Wahl des Prüfverfahrens entsprechen den im Komitologiebeschluss genannten. Im Hinblick auf eine verstärkte Kohärenz und um sicherzustellen dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erlassenden Durchführungsrechtsakten stehen, sind diese Kriterien allerdings insofern bindend, als das Prüfverfahren nur angewandt werden kann, wenn die einschlägigen Kriterien erfüllt sind (Artikel 2 Absatz 2).
- - Das Prüfverfahren (Artikel 5) läuft wie folgt ab:
- - Gibt der Ausschluss eine ablehnende Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf ab kann die Kommission die Maßnahmen nicht erlassen. Sie hätte aber die Möglichkeit, dem Ausschuss den Entwurf ein zweites Mal zur Beratung vorzulegen oder einen geänderten Entwurf zu unterbreiten. Unter außergewöhnlichen Umständen könnte die Kommission den Entwurf der Maßnahmen trotz einer ablehnenden Stellungnahme annehmen, aber in diesem Fall hätte der Ausschuss innerhalb einer Frist von maximal einem Monat das letzte Wort.
- - Liegt keine Stellungnahme vor, könnte letztendlich die Kommission entscheiden, ob die Maßnahmen erlassen werden oder nicht, wobei unter anderem die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte zu berücksichtigen sind.
- - Im Falle einer befürworteten Stellungnahme des Ausschusses würde die Kommission die Maßnahmen erlassen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände oder neue Anhaltspunkte sprechen dagegen.
Bei dem Prüfverfahren wäre also der Ausschuss selbst in der Lage, die Annahme des Maßnahmenentwurfs durch die Kommission zu verhindern, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ist. Die Abstimmungsregeln dieses Verfahrens wären analog zu den für den Rat geltenden Regeln; der Ausschuss würde als Berufungsinstanz fungieren, um die Annahme eines Maßnahmenentwurfs durch die Kommission auf Grundlage des Komitologiebeschlusses zu verhindern. Konsequent wäre auch, die Abstimmungsregeln für Ausschüsse, die nach dem Prüfverfahren funktionieren, den Abstimmungsregeln anzupassen, die für den Rat gelten, wenn er gemäß Artikel 290 des Vertrags Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erhebt.
Eine weitere Neuerung ist, dass die Kommission nicht verpflichtet wäre, einen Maßnahmenentwurf anzunehmen, wenn es weder eine qualifizierte Mehrheit dafür noch eine qualifizierte Mehrheit dagegen gibt1. In der Tat ist in solchen Fällen eine größere Flexibilität erforderlich damit die Kommission die Entwürfe für Maßnahmen überarbeiten kann. Die Kommission sollte entscheiden können, ob der Maßnahmenentwurf angenommen wird oder nicht oder ob dem Ausschuss ein geänderter Entwurf vorgelegt werden soll, der unter anderem die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte berücksichtigt. Eine solche Flexibilität würde zum einen eine stärkere Berücksichtigung der Positionen der Mitgliedstaaten ermöglichen und zum anderen die Qualität und Stichhaltigkeit getroffener Entscheidungen verbessern.
- - Besondere Verfahren sollen für Maßnahmen gelten, die aus Gründen äußerster Dringlichkeit unmittelbar anzuwenden sind, sofern dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist (Artikel 6). Diese Bestimmung würde es dem zuständigen Ausschuss ermöglichen eine Maßnahme nach Erlass durch die Kommission zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Stimmt eine Maßnahme nicht mit der nach dem Prüfverfahren abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses überein, wäre die Kommission verpflichtet die Maßnahme zu widerrufen; allerdings könnte sie beibehalten werden, wenn dies aus bestimmten Gründen wie dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit gerechtfertigt wäre.
- - Die Bestimmungen über die Verfahrensregeln der Ausschüsse (Artikel 7) und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Ausschussverfahren (Artikel 8 Absatz 3) werden beibehalten.
- - Gestützt auf die bisherige Erfahrung mit der Durchführung des Komitologiebeschlusses enthält der Vorschlag auch eine Reihe wichtiger Regeln, die sich zwar etabliert haben, aber nicht in den Beschluss einbezogen oder nur in der Geschäftsordnung der Ausschüsse aufgeführt waren. Dazu gehören die Bestimmungen über den Rückgriff auf das schriftliche Verfahren (Artikel 3 Absatz 5), um die Stellungnahme des Ausschlusses einzuholen, sowie die Möglichkeit, einen Maßnahmenentwurf vor Abgabe der förmlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung der Beratungen im Ausschuss zu überarbeiten (Artikel 3 Absatz 4).
- - Auch wenn nur die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission zu kontrollieren haben, sollten beide Gesetzgeber angemessen und fortlaufend über die Arbeiten der Ausschüsse informiert werden; geschehen soll dies über das vorhandene Register der Komitologie, das an die neuen Verfahren angepasst würde (Artikel 8 Absätze 1 und 2). Ein solches Recht auf Unterrichtung würde das Beschlussverfahren nicht unterbrechen, denn ansonsten erhielten die Gesetzgeber ein Vorrecht, das nicht mit Artikel 291 des Vertrags vereinbar wäre.
- - Aus Gründen der Klarheit, der Kohärenz und der Effizienz sieht der Vorschlag eine automatische Angleichung des bestehenden Acquis an die neuen Verfahren vor (Artikel 10). Alle Bezugnahmen auf die im Komitologiebeschluss genannten Verfahren - mit Ausnahme von Artikel 5a - würden als Bezugnahmen auf die entsprechenden Verfahren der vorliegenden Verordnung gelten: so könnte vermieden werden dass neben der komplexen Struktur der alten Komitologieverfahren neue Verfahren entstehen; ebenso würde vermieden, dass der vorhandene Acquis Stück für Stück oder durch Omnibus-Verordnungen angeglichen werden muss. Damit das Register, das die automatische Angleichung aller bestehenden Verfahren technisch bewerkstelligen soll, fertig gestellt werden kann, gelangt Artikel 10 erst zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zur Anwendung.
- - Eine solche Anpassung an das neue System würde die laufenden Verfahren nicht berühren bei denen der Ausschuss bereits in einer Ausschusssitzung oder im schriftlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat (Artikel 11). Dies bedeutet nicht, dass laufende Verfahren, bei denen noch keine Stellungnahme vorliegt eingestellt und neu aufgerollt werden sollten. Diese Verfahren sollten fortgesetzt werden, Sitzungen stattfinden und schriftliche Verfahren weiterlaufen.
Die Folgen einer solchen Angleichung beziehen sich im Wesentlichen darauf, wie nach Abgabe einer Stellungnahme des Ausschusses vorzugehen ist.
- - Die Artikel 10 und 11 finden keine Anwendung auf die besonderen Verfahren, die nicht dem Beschluss 1999/469/EG des Rates unterliegen, z.B. die Verfahren, die zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik geschaffen wurden. Folglich gelten diese besonderen Verfahren weiter, bis die Basisrechtsakte vor dem Hintergrund des durch Artikel 291 des Vertrages geschaffenen Systems von Durchführungsbefugnissen und der in diesem Vorschlag niedergelegten allgemeinen Regeln und Grundsätze für die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angepasst worden sind.
- 1 Gemäß dem Komitologiebeschluss musste die Kommission den Maßnahmenentwurf annehmen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren abgeben konnte oder der Rat als Berufungsinstanz nicht in der Lage war, nach dem Regelungsverfahren einen Beschluss zu fassen.
- 2 ABl. C ... , S. .
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (in der Folge "Basisrechtsakte"), so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
- (2) Im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde die Ausübung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission mit Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 geregelt.
- (3) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind nunmehr das Europäische Parlament und der Rat gehalten, allgemeine Regeln und Grundsätze festlegen nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
- (4) Es ist sicherzustellen, dass die Verfahren für eine solche Kontrolle transparent, effizient und der Art der Durchführungsrechtsakte angemessen sind und dass sie die institutionellen Erfordernisse des Vertrags sowie die bisherigen Erfahrungen und die gängige Praxis bei der Durchführung des Beschlusses 1999/468/EG berücksichtigen.
- (5) Für jene Basisrechtsakte, bei denen die Kontrolle der Mitgliedstaaten Bedingung für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission ist, sollten zum Zwecke dieser Kontrolle Ausschüsse eingerichtet werden, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, und in denen die Kommission den Vorsitz führt.
- (6) Um die Anforderungen für die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission zu vereinfachen, sollte es nur zwei Verfahren geben: das Beratungsverfahren und das Prüfverfahren.
- (7) Im Interesse einer Vereinfachung sollten für den Ausschuss einheitliche Regeln gelten, auch für die wichtigsten Bestimmungen über die jeweilige Arbeitsweise und die Möglichkeit des Ausschusses, eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren abzugeben.
- (8) Es sollten Kriterien festgelegt werden, um das Verfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zu bestimmen. Im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz und um sicherzustellen, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen im Verhältnis zur Art der zu erlassenden Durchführungsrechtsakte stehen, sollten diese Kriterien verbindlich sein.
- (9) Das Prüfverfahren sollte nur beim Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Umsetzung von Basisrechtsakten und spezifischen Maßnahmen mit potentiell großer Wirkung zur Anwendung gelangen. Dieses Verfahren sollte den Mitgliedstaaten eine Kontrolle in der Weise ermöglichen, dass keine Maßnahmen erlassen werden können, die nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen nur wenn sehr außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte die Kommission in der Lage sein, Maßnahmen trotz einer ablehnenden Stellungnahme zu erlassen und für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Liegt keine Stellungnahme des Ausschlusses vor, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte zu überarbeiten.
- (10) In allen anderen Fällen und wann immer dies für zweckmäßig erachtet wird sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen.
- (11) In Fällen äußerster Dringlichkeit sollte es möglich sein, unmittelbar geltende Maßnahmen zu erlassen, soweit dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
- (12) Das Europäische Parlament und der Rat sollten regelmäßig über die Arbeiten des Ausschusses informiert werden.
- (13) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Arbeiten des Ausschusses sollte sichergestellt werden.
- (14) Der Beschluss 1999/468/EG sollte aufgehoben werden. Um den Übergang von der Regelung gemäß Beschluss 1999/468/EG auf die vorliegende Vorordnung sicherzustellen sollte jede Bezugnahme in geltenden Vorschriften auf in diesem Beschluss vorgesehene Verfahren, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle im Sinne von Artikel 5a dieses Beschlusses, als Bezugnahme auf die entsprechenden Verfahren dieser Verordnung gelten. Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG sollte für die Zwecke bestehender Basisrechtsakte, in denen auf diesen Artikel verwiesen wird, weiterhin seine Wirkung entfalten.
- (15) Diese Verordnung berührt nicht die im Vertrag niedergelegten Befugnisse der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften.
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Verordnung legt die allgemeinen Regeln und Grundsätze fest, die zur Anwendung gelangen wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Union (in der Folge "Basisrechtsakt") verlangt dass verbindliche Durchführungsrechtsakte von der Kommission erst nach einer Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erlassen werden.
Artikel 2
Wahl des Verfahrens
- 1. Je nach Art der betreffenden Durchführungsmaßnahmen kann ein Basisrechtsakt die Anwendung des Prüfverfahrens oder des Beratungsverfahrens vorsehen.
- 2. Das Prüfverfahren gelangt nur zur Anwendung beim Erlass von:
- (a) Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite;
- (b) sonstigen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf:
- i) die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik;
- ii) Umwelt, Sicherheit oder Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
- iii) die gemeinsame Handelspolitik.
- 3. Bei allen anderen Durchführungsmaßnahmen und den in Absatz 2 genannten Durchführungsmaßnahmen gelangt das Beratungsverfahren zur Anwendung, wenn dies als zweckmäßig angesehen wird.
Artikel 3
Gemeinsame Bestimmungen
- 1. Sieht ein Basisrechtsakt die Anwendung der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Verfahren vor, gelangen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels zur Anwendung.
- 2. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 3. Der Vorsitz unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
- 4. Der Ausschuss prüft den Maßnahmenentwurf. Bis zur Abgabe einer Stellungnahme kann der Vorsitzende geänderte Fassungen des Maßnahmenentwurfs vorlegen, um die Beratungen des Ausschusses zu berücksichtigen. Hierzu kann der Vorsitzende mehrere Sitzungen des Ausschusses einberufen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
- 5. Der Vorsitzende kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einholen. Hierzu übermittelt der Vorsitzende den Ausschussmitgliedern den Maßnahmenentwurf, zu dem der Ausschuss um eine Stellungnahme ersucht wird, und setzt entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage eine Frist fest. Lehnt ein Ausschussmitglied innerhalb der festgesetzten Frist den Maßnahmenentwurf nicht ausdrücklich ab oder verzichtet es auf eine Stimmabgabe, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zu dem Maßnahmenentwurf. Innerhalb der gemäß dem vorstehenden Unterabsatz festgesetzten Frist kann jedes Ausschussmitglied beantragen, dass das schriftliche Verfahren eingestellt und der Maßnahmenentwurf in einer Ausschusssitzung geprüft wird. Der Vorsitzende kann entscheiden das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder ohne Ergebnis zu beenden; in letzterem Fall wird so bald wie möglich eine Ausschusssitzung einberufen.
- 6. Die Stellungnahme des Ausschusses wird im Protokoll vermerkt. Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Artikel 4
Beratungsverfahren
- 1. Der Ausschuss gibt - erforderlichenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme ab. Im Falle einer Abstimmung wird die Stellungnahme mit der in Artikel 238 Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit abgegeben.
- 2. Die Kommission beschließt die zu treffenden Maßnahmen; sie berücksichtigt soweit wie möglich das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss und die abgegebene Stellungnahme. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 5
Prüfverfahren
- 1. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit ab, wie in Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen.
- 2. Stimmt der Maßnahmenentwurf mit der Stellungnahme überein, so erlässt die Kommission diese Maßnahmen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände oder neue Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen würden, diese Maßnahmen nicht zu erlassen. In solchen Fällen kann der Vorsitzende dem Ausschuss einen neuen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen unterbreiten.
- 3. Stimmt der Maßnahmenentwurf nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein erlässt die Kommission diese Maßnahmen nicht. Der Vorsitzende kann dem Ausschuss den Maßnahmenentwurf zur weiteren Beratung vorlegen oder eine geänderte Fassung des Maßnahmenentwurfs unterbreiten.
- 4. Wird keine Stellungnahme abgegeben, kann die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen erlassen. Erlässt die Kommission die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht, kann der Vorsitzende dem Ausschuss eine geänderte Fassung des Maßnahmenentwurfs unterbreiten.
- 5. Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission Maßnahmen erlassen, die nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Dies ist jedoch nur dann möglich wenn die Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht innerhalb einer zwingenden Frist erlassen werden, zu erheblichen Marktstörungen führen, die Sicherheit von Menschen bedrohen oder die finanziellen Interessen der Union gefährden würde. In einem solchen Fall teilt die Kommission dem Ausschuss unverzüglich mit, warum sie die Maßnahmen erlassen hat, und kann sie dem Ausschuss zur erneuten Beratung vorlegen. Stimmen die erlassenen Maßnahmen nicht mit der zweiten Stellungnahme des Ausschusses überein oder sind die Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats nach Erlass zur erneuten Beratung vorgelegt worden, hebt die Kommission die Maßnahmen unverzüglich auf. Stimmen die Maßnahmen mit der zweiten Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, bleiben die Maßnahmen in Kraft.
Artikel 6
Unmittelbar geltende Maßnahmen
- 1. Abweichend von Artikel 4 und 5 kann ein Basisrechtsrecht vorsehen, dass in Fällen äußerster Dringlichkeit die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels zur Anwendung gelangen.
- 2. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.
- 3. Der Vorsitzende unterbreitet die in Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich dem zuständigen Ausschuss, um dessen Stellungnahme entsprechend dem im Basisrechtsakt vorgesehenen Verfahren einzuholen.
- 4. Stimmen bei dem Prüfverfahren die Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 3 überein, hebt die Kommission die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen auf.
- 5. Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission die geltenden Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zur Erhaltung der Meeresressourcen, aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung einer bestehenden oder drohenden Marktstörung aufrechterhalten. In diesen Fällen legt der Vorsitzende dieselben Maßnahmen unverzüglich zur erneuten Beratung vor oder unterbreitet eine geänderte Fassung der Maßnahmen. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen bleiben solange in Kraft, bis sie durch einen anderen Durchführungsrechtsakt aufgehoben oder ersetzt werden.
Artikel 7
Geschäftsordnung
Artikel 8
Information über Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission führt ein Register der Ausschussverfahren, das Folgendes enthält:
- (a) die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen,
- (b) die Kurzniederschriften sowie Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten,
- (c) die Maßnahmenentwürfe, zu denen die Ausschüsse um eine Stellungnahme ersucht werden,
- (d) die Abstimmungsergebnisse,
- (e) den endgültigen Entwurf der Maßnahmen nach Stellungnahme der Ausschüsse,
- (f) Angaben zur endgültigen Annahme der Maßnahmen durch die Kommission sowie
- (g) statistische Angaben zur Arbeit der Ausschüsse.
- 2. Das Europäische Parlament und der Rat haben Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Angaben.
- 3. Die bibliographischen Hinweise in den Buchstaben a bis f sowie die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben werden in einem Register öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 9
Aufhebung des Beschlusses 1999/468/EG
- Der Beschluss 1999/468/EG wird aufgehoben.
- Artikel 5a des aufgehobenen Beschlusses entfaltet für die Zwecke bestehender Basisrechtsakte, in denen darauf verwiesen wird, weiterhin seine Wirkung.
Artikel 10
Anpassung bestehender Basisrechtsakte
- 1. Wenn vor Erlass dieser Verordnung in Kraft getretene Basisrechtsakte die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission gemäß Beschluss 1999/468/EG vorsehen, gelten folgende Regeln:
- (a) Die Bezugnahmen auf Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
- (b) Die Bezugnahmen auf die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
- (c) Die Bezugnahmen auf Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.
- (d) Die Bezugnahmen auf die Artikel 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
- 2. Die Artikel 3 und 7 dieser Verordnung gelten für alle bestehenden Ausschüsse.
Artikel 11
Übergangsregelung
- Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß Beschluss 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 12
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
- Artikel 10 dieser Verordnung gilt ab 1. Dezember 2010.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident