Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Fassung zuzustimmen.
Anlage
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Vom ...
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:
- 01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 50 MW bis 100 MW 250 mg/m³;
- mehr als 100 MW 100 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4."
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 50 MW bis 100 MW 250 mg/m³;
- mehr als 100 MW 100 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren. (1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden."
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in
- a) Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 50 mg/m³
- b) Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 50 mg/m³;
- c) Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³;
- d) sonstigen Anlagen 35 mg/m³;"
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionswert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionswert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden."
- c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 01 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist."
- 4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:"
§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 01 überschreitet.
- (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren."
- 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:"
§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
- (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,
- 1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
- 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."
- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- b) Nummer 11 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:
- 01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- 1. In § 5 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW 100 mg/m³;"
- 2. In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "angegeben als Stickstoffdioxid," die Wörter "als Tagesmittelwert" eingefügt.
- 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:"
§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung
- (1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
- (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 01, Anhang II Nr. II.1.01, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.01 überschreitet."
- 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:"
§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten
- (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
- (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,
- 1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
- 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."
- 5. In § 21 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 6. In Anhang II wird in Abschnitt II.1. dem Unterabschnitt II.1.1 folgender Unterabschnitt II.1.01 vorangestellt:
"II.1.01 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter | C |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid | 200 |
Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissiongrenzwert von 350 mg/m³."
- 7. In Anhang II wird in Abschnitt II.2. nach Unterabschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a eingefügt:
"II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter | C |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid | 100" |
- 8. In Anhang II wird in Abschnitt II.3. dem Unterabschnitt II.3.1 folgender Unterabschnitt II.3.01 vorangestellt:
"II.3.01 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)
Emissionsparameter | C |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid | 100" |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) in Kraft.
Begründung Zur Neufassung der Verordnung:
Auf der Grundlage des § 48a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, Begrenzungen für Stickstoff-Emissionen in einer neuen Verordnung festzulegen.
Rechtssystematisch wird mit dem geplanten Vorgehen der Bundesregierung ein neuer Weg beschritten. Es werden auf Basis einer EU-Richtlinie (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe), die ausschließlich allgemeine Frachtbegrenzungen enthält, neue Grenzwerte für Emissionskonzentrationen einzelner Industrieanlagen begründet. Zur konkreten Herleitung und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und einem möglichen Rückgriff auf andere Emittenten enthält die Begründung der Verordnung keine Angaben. Ohne diese Herleitung besteht keine Möglichkeit, zu den Anforderungen inhaltlich Stellung zu nehmen.
Ferner ist auf die im Verfahrensgang befindliche Novelle der IVU-Richtlinie hinzuweisen. Diese Novelle wird ebenfalls zu einem Änderungsbedarf für die 13. und 17. BImSchV führen, der zeitlich etwa mit den Übergangsregelungen der geplanten 37. BImSch V zusammenfällt.
Unabhängig von den vorgenannten Bedenken entspricht es den Grundsätzen einer schlanken und übersichtlichen Rechtsetzung, die Änderungen, wenn sie bereits jetzt erfolgen sollen, in den bestehenden 13. und 17. BImSchV vorzunehmen. Diese regeln bereits Emissionsgrenzwerte für die Stickstoff-Emissionen (NOX) der betroffenen Anlagen. Getrennte Rechtsverordnungen für Jahresmittelwerte und Tagesmittelwerte bei einem identischen Anwendungsbereich erfordern Doppelregelungen und führen zu einer unübersichtlichen Rechtslage. So sind zum Beispiel die bestehenden Ausnahmeregelungen der 13. und 17. BImSchV auf die Regelungen der geplanten 37. BImSch V nicht anwendbar, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich ist.
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 4 Abs. 1b der 13. BImSchV):
Bei den Raffinerien erfolgen derzeit hohe Umweltschutzinvestitionen, mit denen die Prozessfeuerungsanlagen bis zum Ablauf der Übergangsfristen im Jahr 2012 an die geltenden Anforderungen angepasst werden. Eine weitere Verschärfung der Emissionsgrenzwerte im nationalen Alleingang beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen in Deutschland gegenüber Raffinerien in benachbarten Ländern.
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6 Abs. 3a der 13. BImSchV):
Der Änderungsvorschlag folgt der in § 6 Abs. 3 der 13. BImSchV bereits festgelegten Regelung, die auch im Dezember 2007 von der Europäischen Kommission in dem vorgelegten Entwurf einer Richtlinie für Industrielle Emissionen (Anhang V - Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen Teil 1 und Teil 2) mit der entsprechenden Wirkungsgradkorrektur aufgenommen wurde.
Der in der Verordnung festgelegte Emissionswert für Gasturbinen im Solobetrieb berücksichtigt nicht den durch die Anlagen erzielbaren elektrischen Wirkungsgrad. Das bei hocheffizienten Gasturbinenanlagen erreichte Niveau der Prozessparameter lässt keine weitere Steigerung des elektrischen Wirkungsgrads bei gleichzeitiger Verminderung der bei der Verbrennung entstehenden NOx-Emissionen zu, da der Kühlluftbedarf zur Reduzierung des Verbrennungsluftanteils und damit der Luftüberschusszahl führt. Um einen Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Luftemissionen zu vermeiden, sollen neue oder wesentlich geänderte Gasturbinen deshalb ihren Stickoxid-Reduktionsbeitrag über die mit der Wirkungsgradsteigerung verbundene bessere energetische Nutzung des eingesetzten Brennstoffs leisten.
Die hier formulierte Berücksichtigung des Wirkungsgrads effizienter Gasturbinen bei der Bemessung des zulässigen NOx-Emissionswerts (mg NOx/Nm3) hat zur Folge, dass sich bei den betroffenen Gasturbinen die auf die mechanische bzw. elektrische Nutzleistung bezogene zulässige spezifische NOx-Emission (mg NOx/kWh) im Sinne einer notwendigen Gleichbehandlung auf konstantem Niveau bewegt.