A. Problem und Ziel
Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse mehrere befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1371/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014).
Zu deren Durchführung wurde national die "Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (15. Juli 2015). Die EU-rechtliche Antragsfrist läuft jedoch bis zum 31. Juli 2015, so dass eine längere Gültigkeitsdauer des nationalen Rechts notwendig ist.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Für die Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Sonstige Kosten
Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 13. April 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 6 Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
In § 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 vom 12. Januar 2015 (BAnz AT 14.01.2015 V1) wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Union hatte wegen Störungen auf dem Markt aufgrund des Importstopps durch Russland zugunsten des Sektors Obst und Gemüse mehrere befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen (zuletzt Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1371/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014).
Zu deren Durchführung wurde national die "Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (15. Juli 2015). Die EU-rechtliche Antragsfrist läuft jedoch bis zum 31. Juli 2015, so dass eine längere Gültigkeitsdauer des nationalen Rechts notwendig ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält nur die notwendige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015.
III. Alternativen
Die Verordnung ist zur Durchführung obligatorischen EU-Rechts notwendig. Die Änderung ist zur Sicherstellung der verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durchführung der EU-Sondermaßnahme erforderlich.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung der EU-Krisenmaßnahme im Sektor Obst und Gemüse. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechtsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeit
Die vorliegende Verordnung enthält ausschließlich Verfahrensregelungen. Bei der zugrundeliegenden "Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015" wurden Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, indem die Vernichtung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht vorgesehen wurde, sondern nur deren kostenlose Verteilung an soziale Einrichtungen. Folglich genügt auch die Entfristung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere den Indikatoren 1a und b der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich insofern keine Ausgaben.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Für die Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Das Vorhaben enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, daher sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung verlängert zunächst die Geltungsdauer einer ursprünglich befristeten Regelung, was aber unvermeidbar ist. Zugleich wird - wegen der einmaligen Anwendung der EU-Sondermaßnahme - die Geltungsdauer auf den 31. Dezember 2015 begrenzt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Die "Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015" muss eine über sechs Monate hinausreichende Geltungsdauer haben, um die EU-Sondermaßnahme vollständig durchführen zu können, denn die EU-rechtliche Antragsfrist endet erst am 31. Juli 2015. Da es sich aber um eine einmalige Maßnahme handelt, soll aus Gründen der Rechtsvereinfachung die Geltungsdauer auf das notwendige Maß beschränkt werden. Es wird eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2015 als ausreichend angesehen. Klarstellend wird angeordnet, dass die Verordnung auf Anträge und Sachverhalte aus der Geltungsdauer der EU-Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden ist.
Artikel 2
Die Verordnung muss unverzüglich also am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.