A. Problem und Ziel
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
- Zur Vorbereitung der Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes muss der Kreis der zu erfassenden landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt werden. Zu diesem Zweck soll auf künftig nach dem Agrarstatistikgesetz vorhandene Informationen zurückgegriffen werden.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
- Durch die aufgrund des Gemeinschaftsrechts erforderliche Einbeziehung der neu zu entkoppelnden Beihilfen in die Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. In den Folgejahren dürfte der Zusatzaufwand allenfalls geringfügig sein.
- Für den Bund ergibt sich allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
- Dem steht der Wegfall des Verwaltungsaufwands für die entfallenden bisherigen Beihilfenregelungen der EU, die mit Ausnahme der Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter sowie für Flachs und Hanf von den Ländern durchgeführt werden, gegenüber.
- Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
- Durch die Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergeben sich keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
- Für die Wirtschaft wird eine einmalige Informationspflicht im Jahr 2012 eingeführt. Es handelt sich um den Antrag auf Zuweisung des Stärkekartoffelerhöhungsbetrags. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass einmalig Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 110 400 € entstehen.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
- Durch die Änderung des Agrarstatistikgesetzes werden Informationspflichten weder eingeführt noch aufgehoben noch geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
- 1. der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
- (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2a wird aufgehoben.
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können."
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c und 3d eingefügt:
"(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 aufgeteilt. (3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "3a und 3b" durch die Angabe "3a, 3b und 3c" ersetzt.
- 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d eingefügt:"
§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012
- (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.
- (2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.
- (3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.
§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
- (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger1 bekannt gemacht.
- (2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.
§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
- (1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger1 bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
- (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend."
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- b) In Absatz 2 werden
- aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter "Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche" und
- bb) im abschließenden Satzteil die Wörter "um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz" durch die Wörter "in dem dort vorgesehenen Umfang" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2" durch die Wörter "in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012" ersetzt.
- 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:"
§ 6a Regionaler Wert
- Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger1 bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden."
- 9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
"Anlage 1a
Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
(zu § 4 Absatz 3d)
Region | € |
Baden-Württemberg | 957 343,43 |
Bayern | 20 526 818,34 |
Brandenburg und Berlin | 7 103 006,71 |
Hessen | 244 515,68 |
Mecklenburg-Vorpommern | 4 992 381,30 |
Niedersachsen und Bremen | 36 902 062,24 |
Nordrhein-Westfalen | 439 254,16 |
Rheinland-Pfalz | 625 139,96 |
Saarland | 2 872 893,59 |
Sachsen | 1 375 125,04 |
Sachsen-Anhalt | 3 824 580,80 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 122 625,75 |
Thüringen | 945 252,98" |
Artikel 2
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
- Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden.
Artikel 3
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009) ändert und ergänzt die Vorschriften über die Betriebsprämienregelung und fasst sie vollständig neu.
Unter anderem werden weitere bisher an die Produktion gekoppelte Beihilfen in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Artikel 63 mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 sieht - soweit Deutschland betroffen ist - vor, dass
- - die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger nach Entscheidung des Mitgliedstaates frühestens ab 2010 und spätestens ab 2012 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und
- - die Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter und für Faserflachs und -hanf sowie die Prämie für Kartoffelstärke ab 2012 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
Die deutsche Obergrenze für die Betriebsprämienregelung erhöht sich durch die Einbeziehung dieser Beihilfen um knapp 81 Mio. Euro. Dabei ist für jede der betroffenen Beihilfen ein Betrag auf der Grundlage bisheriger Inanspruchnahme oder Obergrenzen berücksichtigt (Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009).
Es wird jetzt im Betriebsprämiendurchführungsgesetz vor allem geregelt, wie das neue Prämienvolumen im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 gewährten Spielräume, die sowohl die Berücksichtigung betriebsindividueller Gesichtspunkte als auch Werterhöhungen aller Zahlungsansprüche ermöglichen, in Deutschland in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird.
Die neu zu entkoppelnden Beihilfen sind alle im Jahr 2012 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Dies gewährt den betroffenen Sektoren, d.h. sowohl den Erzeugern als auch den Verarbeitern, eine möglichst lange Übergangszeit zur Anpassung an die neu -en Rahmenbedingungen.
Bei der Zuweisung des Prämienvolumens durch eine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Betriebsinhaber in den betroffenen Sektoren erhalten noch bis einschließlich 2011 die vollen gekoppelten Prämien. Dagegen werden die Werte früher entkoppelter Prämien, die teilweise betriebsindividuell zugewiesen worden sind und bei den Erzeugern zu über dem regionalen Durchschnitt liegenden Werten der Zahlungsansprüche geführt haben, ab 2010 schrittweise zu regional einheitlichen Zielwerten verringert. Eine schrittweise Verringerung zwischen 2010 und 2013 führt in Bezug auf die insgesamt gewährten Beträge zum gleichen Ergebnis wie die volle Prämiengewährung für die Jahre 2010 und 2011 und eine anschließende vollständige Einbeziehung in einen regionalen Erhöhungswert aller Zahlungsansprüche bereits ab 2012. Daher sollen betriebsindividuelle Aspekte überwiegend keine Berücksichtigung finden. Stattdessen werden alle Zahlungsansprüche um einen regional einheitlichen Betrag erhöht (einjähriger Erhöhungsbetrag). Im Sektor Stärkekartoffeln würde die Nichtberücksichtigung betriebsindividueller Aspekte allerdings dazu führen, dass die Betriebsinhaber im Jahr 2012 schlagartig erhebliche Einbußen zu verzeichnen hätten, die im Durchschnitt deutlich höher liegen als in den anderen von der Entkopplung in 2012 betroffenen Sektoren. Wegen der engen Verzahnung mit dem übrigen Kartoffelmarkt können sich zudem durch abrupte Produktionsverlagerungen negative Auswirkungen auf den Gesamtmarkt (Mengen- und Preisdruck) ergeben. In den übrigen Sektoren bestehen solche besonderen Verflechtungen nicht. Daher soll als einjährige Übergangsregelung die Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger betriebsindividuell zugewiesen werden. Die Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke soll dagegen in den allgemeinen Erhöhungsbetrag einbezogen werden. Insoweit erfolgt auch eine Gleichbehandlung aller Verarbeitungsprämien. Ab dem Jahre 2013 wird das ganze in 2012 zu entkoppelnde Prämienvolumen ohne Berücksichtigung betriebsindividueller Aspekte für eine regional einheitliche Erhöhung aller Zahlungsansprüche verwendet (regionaler Erhöhungswert). Diese Vorgehensweise führt dazu, dass alle Zahlungsansprüche einer Region zu einem ab 2013 regional einheitlichen Wert angeglichen werden, der um einen gewissen Betrag (regionaler Erhöhungswert) über dem bereits bisher durch das Gesetz festgelegten regionalen Zielwert liegt.
Bei der Verteilung des neuen Prämienvolumens auf die Regionen werden die Grundsätze berücksichtigt, die bereits der Verteilung im Jahr 2005 zugrunde lagen. Einerseits sollen die historisch bedingten Unterschiede zwischen den Regionen (bezogen auf das durchschnittliche Prämienvolumen je Hektar) weiter verringert werden. Andererseits sollen zu große Umverteilungen vermieden werden. Um trotz des vergleichsweise niedrigen zusätzlichen Prämienvolumens wirksame Verbesserungen für die Regionen mit besonders niedrigen regionalen Durchschnittswerten der Zahlungsansprüche zu erreichen und eine Umverteilung ausschließlich zulasten der Regionen mit über dem Bundesdurchschnitt liegenden regionalen Durchschnittswerten zu ermöglichen, wird bei Verteilung des Prämienvolumens eine gegenüber 2005 (damals: 65:35 Schlüssel) modifizierte Vorgehensweise zugrunde gelegt. Die Regionen, die unter Berücksichtigung des zusätzlichen Prämienvolumens im Jahr 2012 erwartbar über dem Bundesdurchschnitt liegende Durchschnittswerte der Zahlungsansprüche haben, erhalten eine Kürzung von 5 % des neuen Prämienvolumens, verglichen mit einer Verteilung vollständig nach historischer Herkunft. Dies entspricht insoweit der Vorgehensweise 2005 als damals keiner Region mehr als 5 % des nach historischer Herkunft auf diese Region entfallenden Prämienvolumens entzogen worden ist. Dieses durch Kürzung zur Umverteilung verfügbare Prämienvolumen soll auf die Regionen mit den niedrigsten regionalen Durchschnittswerten in der Weise verteilt werden, dass bis zur Erschöpfung des zur Verfügung stehenden Betrags jeweils der oder die niedrigsten regionalen Durchschnittswerte aufgefüllt werden. Im Übrigen erfolgt die Verteilung des Prämienvolumens auf die Regionen nach der historischen Herkunft.
Des Weiteren sieht das Gesetz technische Folgeänderungen, insbesondere zur Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 073/2009, vor sowie Durchführungsvorschriften zur Anpassung der regionalen Obergrenzen aufgrund der in der EG-Weinmarktreform geregelten Gewährung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern, die eine Rodungsprämie bezogen haben.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Zur Vorbereitung der Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes muss unter anderem der Kreis der zu erfassenden landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt werden. Zu diesem Zweck soll auf Informationen zurückgegriffen werden, die aus der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, einer Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz, gewonnen werden.
II. Kosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Durch die aufgrund des Unionsrechts erforderliche Einbeziehung der neu zu entkoppelnden Beihilfen in die Betriebsprämienregelung ergibt sich für die durchführenden Länder ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. In den Folgejahren dürfte der Zusatzaufwand allenfalls geringfügig sein.
Für den Bund ergibt sich allenfalls ein geringfügig erhöhter Koordinierungsaufwand.
Dem steht gegenüber der Wegfall des Verwaltungsaufwands für die entfallenden bisherigen Beihilfenregelungen der EG, die mit Ausnahme der Trockenfutterbeihilfe und der Verarbeitungsbeihilfen für Flachs und Hanf von den Ländern durchgeführt werden.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Durch die Änderung des Agrarstatistikgesetzes entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine Kosten.
III. Bürokratiekosten
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Für die Wirtschaft wird im neuen § 5b Absatz 1 eine einmalige Informationspflicht im Jahr 2012 eingeführt. Es handelt sich um den Antrag auf Zuweisung des Stärkekartoffelerhöhungsbetrags. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass einmalig Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 110 400 € entstehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass etwa 12 000 Betriebsinhaber betroffen sind, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 € jeweils eine halbe Stunde beschäftigt sind.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Durch die Änderung des Agrarstatistikgesetzes werden Informationspflichten weder eingeführt noch aufgehoben noch geändert.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat für das Betriebsprämiendurchführungsgesetz die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG. Für die Änderung des Agrarstatistikgesetzes besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Befristung
1. Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Eine Befristung des vorliegenden Änderungsgesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Das Stammgesetz dient der Umsetzung und Durchführung nicht befristeten Unionsrechts.
2. Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Eine Befristung der Änderung des Agrarstatistikgesetzes ist nicht sinnvoll, da die darin vorgesehene Änderung im Rahmen einer unbefristet angeordneten umweltstatistischen Erhebung wirksam wird.
VII. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Gesetz dient der nationalen Durchführung von EU-Recht. Die Einbeziehung weiterer Beihilfen in die entkoppelte Betriebsprämienregelung erfolgt im Hinblick auf das Ziel der Förderung der marktorientierteren und nachhaltigen Landwirtschaft.
VIII. Gleichstellungspolitische Prüfung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Gesetzesvorhaben nicht zu erwarten. Die Erwägungen zur Umsetzung der einheitlichen Betriebsprämie in Abschnitt VII des Allgemeinen Teils der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesregierung (BT-Drucksache 015/2553, S. 22) gelten hier entsprechend.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
§ 1 wird vollständig neu gefasst.
Die Regelung über den Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 wird um die neue Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ergänzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird § 1 dabei neu gefasst. Die durch diese Verordnung aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt in § 1 genannt, da im Betriebsprämiendurchführungsgesetz auf diese Verordnung gestützte Vorschriften bestehen bleiben, für die die neue Verordnung (EG) Nr. 073/2009 keine Grundlagen mehr enthält, die sie aber als zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erlassen voraussetzt. Dies gilt insbesondere für die bei Einführung der Betriebsprämienregelung getroffenen Entscheidungen über das deutsche Umsetzungsmodell. Es dient insoweit auch der Transparenz des deutschen Kombinationsmodells bei der Betriebsprämie, wenn seine Entwicklung im geltenden Gesetz weiterhin ganz nachvollzogen werden kann. Allerdings dürfte dieser Aspekt im Zuge der Anpassung der Zahlungsansprüche zu regional einheitlicher Höhe an Gewicht verlieren. Zudem erfolgt eine Anpassung der Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaften an die Neuregelungen des Vertrages von Lissabon.
Bei der Neufassung des Absatzes 2 handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, indem die mittlerweile geltende Kurzbezeichnung "Marktorganisationsgesetz" für das "Gesetz zur Durchführung der Marktorganisationen und der Direktzahlungen" verwendet wird.
Zu Nummer 2
Buchstabe a und b enthalten redaktionelle Änderungen in Folge der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Mit Buchstabe a wird in § 2 Absatz 1 ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aktualisiert. § 2 Absatz 1 regelt bislang, dass die einheitliche Betriebsprämie in Deutschland nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe des Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt wird. Ab 2009 wird die Betriebsprämie nun aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 gewährt. Eine Ersetzung der Verweisung durch Nennung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wäre für die Vergangenheit unklar. Da die Regelung auch ohne Nennung bestimmter EG-Vorschriften hinreichend klar ist, wird darauf künftig verzichtet.
Mit Buchstabe b wird ein Verweis in § 2 Absatz 2 Satz 1 auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch eine Formulierung, die Begrifflichkeiten des EG-Rechts aufgreift, jedoch keine bestimmten EG-Vorschriften nennt, ersetzt. Auch hier wäre eine Ersetzung der Verweisung für die Vergangenheit unklar. Der besseren Lesbarkeit wegen wird § 2 Absatz 2 Satz 1 neu gefasst.
Zu Nummer 3
Die in § 2a enthaltene Regelung über Zahlungen an Hopfenerzeugergemeinschaften, die auf einer Option in Artikel 68a der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beruht, kam gemäß Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 073/2009 letztmalig für das Jahr 2009 zur Anwendung. Für danach liegende Zeiträume erfolgt nun unmittelbar im EG-Recht in Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine einheitliche Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 eine entsprechende Regelung, so dass § 2a aufgehoben werden kann. In der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wurde die deutsche nationale Obergrenze nach Anhang VIII dieser Verordnung für die Zeit nach 2009 entsprechend verringert.
Zu Nummer 4
Mit Buchstabe a und Buchstabe b werden in § 3 Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Die Ausführungen zu Nummer 2 gelten hier entsprechend. Auch erfolgt eine Anpassung an die neue Sprachregelung aufgrund des Vertrages von Lissabon.
Nach Artikel 42 der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve zur Festlegung von Referenzbeträgen für bestimmte Betriebsinhaber verwendet. Nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird die nationale Reserve zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen für bestimmte Betriebsinhaber verwendet. Dieser begrifflichen Änderung folgend wird mit Buchstabe b in § 3 Absatz 2 ergänzt, dass die nationale Reserve auch zur Festlegung von Zahlungsansprüchen verwendet werden kann. Nach derzeitigem Stand wird bei der Verwendung der nationalen Reserve die Festlegung von Referenzbeträgen weiterhin eine Rolle spielen, um - nicht nur für Altfälle - den finanziellen Umfang solcher Maßnahmen festzulegen. Unverändert bleibt nämlich im EU-Recht, dass die Mitgliedstaaten bei Fällen der Verwendung der nationalen Reserve den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen können.
Buchstabe b enthält ferner eine Folgeänderung zu den in Nummer 6 vorgesehenen neuen § 5b Absatz 3, §5c Absatz 2 und § 5d Absatz 2, die § 5 Absatz 6 für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag, den einjährigen Erhöhungsbetrag und den regionalen Erhöhungswert entsprechend anwendbar macht. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird der Absatz 2 des § 3 vollständig neu gefasst.
Zu den Nummern 5 und 9
Zu Buchstabe a und Nummer 9:
Den Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein beteiligen, werden im Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Anzahl Hektar entsprechen, für die sie eine Rodungsprämie erhalten haben (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe iii Verordnung (EG) Nr. 073/2009). Die nationale Obergrenze der Mitgliedstaaten für die Betriebsprämie wird jeweils entsprechend angepasst (Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 073/2009). Der neue § 4 Absatz 3c regelt die Aufteilung dieser Erhöhung der nationalen Obergrenze auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs aufgrund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern. Die Rodungsregelung kommt in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011 zur Anwendung. Zahlungsansprüche werden demgemäß in den Jahren 2010 bis 2012 zuzuteilen sein.
Durch den neuen § 4 Absatz 3d in Verbindung mit der in Nummer 9 enthaltenen neuen Anlage 1a wird im Jahr 2012 die Erhöhung der deutschen Obergrenze für die Betriebsprämienregelung um knapp 81 Mio. Euro zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt, sog. sechster Erhöhungsbetrag. Aus dieser Regelung ergibt sich zusammen mit den in Nummer 6 vorgesehenen neuen §§ 5b bis 5d, dass in Deutschland nicht von der Möglichkeit bei einigen der neu zu entkoppelnden Beihilfen Gebrauch gemacht wird, diese bereits vor 2012 in die Betriebsprämie einzubeziehen. Die Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen dabei grundsätzlich entsprechend dem Anteil verteilt, in dem die zu entkoppelnden Beihilfen nach den derzeit zur Verfügung stehenden Daten für die jeweils drei letzten Jahre im Durchschnitt in jeder Region realisiert wurden (historische Herkunft). Jedoch werden 5 % des zusätzlichen Prämienvolumens der Regionen, in denen der durchschnittliche Wert eines Zahlungsanspruchs 2012 dann über dem Durchschnittswert für Deutschland liegt, auf die Regionen mit den niedrigsten regionalen Durchschnittswerten verteilt. Dies geschieht so, dass bis zur Erschöpfung des zur Verfügung stehenden Betrags jeweils der oder die niedrigsten regionalen Durchschnittswerte aufgefüllt werden. Es profitieren die Regionen Saarland und - in geringerem Umfang - Rheinland-Pfalz.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 4 Absatz 4 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Aufteilung der Erhöhung der nationalen Obergrenze im Fall der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach dem neuen § 4 Absatz 3c auf die Regionen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durchzuführen. Dies entspricht der für die vergleichbaren Konstellationen bei den § 4 Absatz 2, 3, 3a und 3b in § 4 Absatz 4 bereits geregelten Vorgehensweise.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügten §§ 5b bis 5d regeln die Zuweisung des neu zu entkoppelnden Prämienvolumens.
Zu § 5b neu:
Der neue § 5b berücksichtigt bei der Zuweisung der Prämien auch betriebsindividuelle Aspekte bei der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger. Die übergangsweise Berücksichtigung betriebsindividueller Aspekte findet ihre Begründung in bestimmten Besonderheiten dieses Sektors. So sind die Einbußen je Hektar Anbaufläche und je Betrieb in diesem Sektor im Vergleich zu den anderen betroffenen Sektoren überdurchschnittlich hoch. Wegen des nahe am Entkopplungszeitpunkt liegenden Referenzjahres (2011) dürften außerdem kaum maßgebliche Änderungen der betrieblichen Situation bis zum Entkopplungszeitpunkt und nur wenig Sonderfälle auftreten. Letzteres vereinfacht zudem die verwaltungsmäßige Umsetzung.
Absatz 1 sieht vor, dass sich die Zahlungsansprüche derjenigen Betriebsinhaber erhöhen, die im maßgeblichen Referenzjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen geschlossen haben. Absatz 1 Satz 2 enthält die Berechnungsmethode für den betriebsindividuell zuzuweisenden Betrag. Grundlage ist die im Anbauvertrag enthaltene Stärkemenge. Diese wird mit dem bisher geltenden Beihilfesatz multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche geteilt. So ergibt sich dann der jeden Zahlungsanspruch erhöhende Stärkekartoffelerhöhungsbetrag. Erhöht werden alle dem Betriebsinhaber am Stichtag zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, das sind sowohl die ihm gehörenden als auch die von ihm gepachteten, nicht aber die von ihm verpachteten Zahlungsansprüche.
Absatz 2 ermöglicht in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres zur Berechnung des Stärkekartoffelerhöhungsbetrags.
Absatz 3 regelt, dass § 5 Absatz 6 für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend gilt. Nach § 5 Absatz 6 erfolgen Änderungen in der Festsetzung eines Referenzbetrags ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass spätere Änderungen in der Festsetzung, zum Beispiel aufgrund von Rechtsmitteln, das gesamte Berechnungsverfahren nicht rückwirkend beeinflussen und keine Neuberechnungen erfolgen müssen. Dies soll beim Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nicht anders sein.
Zu § 5c neu:
Betriebsindividuelle Aspekte werden nur bei der Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger berücksichtigt. Das übrige im Jahr 2012 durch die Entkopplung zur Verfügung stehende Prämienvolumen führt zu einer Erhöhung aller Zahlungsansprüche im Jahr 2012. Dem trägt der neue § 5c Rechnung. Er ordnet die Erhöhung aller Zahlungsansprüche im Jahr 2012 an. Dazu wird vom Anteil jeder Region am sechsten Erhöhungsbetrag zunächst die für die Regelung des § 5b benötigte Summe der Beträge abgezogen und der verbleibende Teil dann durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region geteilt. Dies führt zu einer gleichmäßigen Erhöhung aller Zahlungsansprüche der jeweiligen Region.
Zu § 5c Absatz 2 gilt die Begründung zu § 5b Absatz 2 entsprechend.
Zu § 5d neu:
Die neuen §§ 5b und 5c enthalten eine einjährige Übergangsregelung. Das bedeutet, dass im Jahr 2013 das bisher für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag verwendete Prämienvolumen auf alle Zahlungsansprüche der Region zu verteilen ist. Der neue § 5d ordnet in Absatz 1 die Erhöhung der Zahlungsansprüche durch regional einheitliche Beträge ab dem Jahr 2013 an. Dieser Betrag, der regionaler Erhöhungswert genannt wird, wird für jede Region durch Teilung des Anteils der Region am sechsten Erhöhungsbetrag (vergleiche hierzu § 4 Absatz 3d in Nummer 5) durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ermittelt.
Zu § 5d Absatz 2 gilt die Begründung zu § 5b Absatz 2 entsprechend.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene Änderung des § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Zahlungsansprüche zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen, die im Jahr 2009 beginnt, wie bereits jetzt geregelt und also ohne Berücksichtigung der in den Jahren 2012 und 2013 erfolgenden Erhöhung der Zahlungsansprüche durch §§ 5b, 5c und 5d durchgeführt wird. Eine Änderung der in § 6 geregelten Anpassung der Zahlungsansprüche ist nicht notwendig, um auch unter Berücksichtigung der in § 5b und 5c vorgesehenen Erhöhung der Werte der Zahlungsansprüche im Jahr 2012 ab dem Jahr 2013 regional einheitliche Zahlungsansprüche zu erreichen. In die Anpassung auf Grund des § 6 sind alle im Jahr 2012 bestehenden Zahlungsansprüche einbezogen. §§ 5b und 5c führen 2012 zu einer einmaligen und in dieser Höhe auf ein Jahr befristeten Erhöhung der Werte aller Zahlungsansprüche für 2012. Gemäß § 5d werden alle Zahlungsansprüche für 2012 ab 2013 um einen regional einheitlichen Wert erhöht. Dies führt 2013 zu regional einheitlichen Werten, die sich als Summe aus dem regionalen Zielwert und dem regionalen Erhöhungswert ergeben. Für ab 2013 neu festzusetzende Zahlungsansprüche wird die Festsetzung in derselben Höhe geregelt (siehe dazu die Änderungen nachfolgend in Buchstabe c und in Nummer 8).
Doppelbuchstabe bb enthält eine Folgeänderung zur Umnummerierung des früheren § 5 Absatz 4b in § 5 Absatz 4c durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.
Änderungen in der Festsetzung von Referenzbeträgen und der Zahl von Zahlungsansprüchen für frühere Jahre sind im Rahmen von Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren auch noch nach 2009 möglich. Die Regelung in Doppelbuchstabe cc dient der Klarstellung, dass diese den regionalen Zielwert unberührt lassen.
Zu Buchstabe b
Beide Doppelbuchstaben enthalten Anpassungen von Verweisungen auf Artikel 42 Absatz 7 der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie an die neue Sprachregelung aufgrund des Vertrages von Lissabon. Eine modifizierte Nachfolgeregelung, wonach die Mitgliedstaaten zur jährlichen Einhaltung der nationalen Obergrenze für die Betriebsprämienregelung gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen haben, enthält Artikel 40 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 073/2009. In beiden Doppelbuchstaben wird die Verweisung nicht durch eine Nennung der konkreten Nachfolgeregelung im EU-Recht sondern, auch um die Vorschrift weniger änderungsanfällig zu machen, durch eine Beschreibung des geregelten Sachverhalts ersetzt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung von § 6 Absatz 3 enthält zweierlei.
Zum einen wird die Anwendung von § 6 Absatz 3, der derzeit kein Endjahr vorsieht, auf Zahlungsansprüche beschränkt, die bis einschließlich 2012 neu festgesetzt werden. Der neue § 6a (siehe dazu die Nummer 8) regelt die Höhe für ab 2013 neu festzusetzende Zahlungsansprüche so, dass diese im Wert den im Jahr 2013 bestehenden Zahlungsansprüchen gleich sind (regionaler Zielwert nach § 6 Absatz 1 plus regionaler Erhöhungswert nach § 5d Absatz 1). Die Anwendung von § 6 Absatz 3 in der derzeitigen Fassung auf diese neuen Zahlungsansprüche ab 2013 würde sie auf den regionalen Zielwert zurückführen und so entgegen der Zielsetzung des Gesetzes weiterhin zu regional uneinheitlichen Zahlungsansprüchen führen.
Zum anderen wird durch die Streichung der Verweisung auf § 3 Absatz 2 die Anwendung von § 6 Absatz 3 nicht mehr auf die aus der nationalen Reserve kommenden Zahlungsansprüche beschränkt. Damit werden auch die an Weinbauern zuzuweisenden neuen Zahlungsansprüche (siehe dazu den neuen § 4 Absatz 3c in Nummer 5 Buchstabe a) in die Anpassung zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen einbezogen.
Zu Nummer 8
Der neue § 6a regelt die Höhe für ab 2013 neu festzusetzende Zahlungsansprüche so, dass sie denselben regional einheitlichen Wert wie die bereits bestehenden Zahlungsansprüche haben. Dieser als regionaler Wert bezeichnete Wert setzt sich zusammen aus dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 und dem regionalen Erhöhungswert nach § 5d Absatz 1, wobei vorgesehen ist, dass bis einschließlich 2013 möglicherweise wegen Überschreitung der nationalen Obergrenze erfolgende Kürzungen aller Zahlungsansprüche berücksichtigt werden. Mit Satz 3 wird des Weiteren die Berücksichtigung einer eventuellen Kürzung aller Zahlungsansprüche nach 2013 geregelt. Satz 2 sieht entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 1 für den regionalen Zielwert vor, dass die zuständigen Behörden der Regionen den regionalen Wert bekannt machen. Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass es ab dem Jahr 2013 zur Zuweisung von neuen Zahlungsansprüchen in nennenswertem Umfang kommen wird. Nach derzeitigem Stand kommen dann nur noch neue Zahlungsansprüche für wenige Fälle in besonderer Lage in Betracht, soweit die betreffenden Vorschriften nicht zwischenzeitlich noch entfallen.
Zu Nummer 9
Auf die Ausführungen unter der Überschrift "zu Nummer 5 und 9" wird verwiesen.
Artikel 2
Die Vorschrift gestattet die Verwendung der dort genannten Merkmale zur Vorbereitung der Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes. Dadurch kann eine gesonderte Vorbefragung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes vermieden und eine Eingrenzung des Kreises der zu Befragenden auf die wesentlichen landwirtschaftlichen Betriebe erreicht werden.
Artikel 3
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz wird durch dieses Gesetz umfangreich geändert. Daher ist die Möglichkeit einer Neubekanntmachung angezeigt.
Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1215:
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und des Agrarstatistikgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt.
Danach handelt es sich um einen Antrag auf Zuweisung des Stärkekartoffelerhöhungsbetrags im Jahr 2012. Die daraus resultierenden einmaligen Bürokratiekosten der Wirtschaft wurden nachvollziehbar auf rund 110.000 geschätzt. Der Schätzung wurde zugrunde gelegt, dass etwa 12.000 Betriebsinhaber betroffen sind und jeweils eine halbe Stunde zur Bearbeitung des Antrags benötigen.
Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- Fristablauf: 07.05.10
- 1 Amtlicher Hinweis h t t p ://www.ebundesanzeiger.de/