A. Problem und Ziel
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 sieht für die Windenergie an Land vor, eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einzuführen, die länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen ermöglicht.
Diese Vorgabe trägt angesichts der gewachsenen Gesamthöhe von Windenergieanlagen sowohl dem Umstand Rechnung, dass die Akzeptanz von Windenergieanlagen vielfach von der Entfernung solcher Anlagen zu Wohnnutzungen abhängt, als auch dem Umstand, dass sich die Ausgangslage in den einzelnen Bundesländern - auch aufgrund der topographischen Verhältnisse - unterscheidet.
Das Bundeskabinett hat hierzu auf seiner Sitzung am 22. Januar 2014 in Meseberg im Zusammenhang mit den "Eckpunkten für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)" die Vorlage eines entsprechenden Regierungsentwurfs bis zum 9. April 2014 beschlossen.
B. Lösung
Den Ländern soll die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze von der Einhaltung von Mindestabständen zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu machen. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen zu regeln.
Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen finden die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, unter anderem die TA Lärm, weiterhin Anwendung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 und E.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
Da sich die Regelung an die Länder richtet, entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft Informationspflichten. Es entsteht auch kein sonstiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Dem Bund entstehen keine Kosten, da es sich um eine Ermächtigung zugunsten der Länder handelt. Den Gemeinden entstehen unmittelbar durch das Bundesgesetz keine Kosten; Kosten könnten erst beim Gebrauchmachen von der Länderöffnungsklausel durch den Landesgesetzgeber entstehen. Entsprechendes gilt für die Landesverwaltung.
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind auch keine negativen Wirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da es entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung vom 22. Januar 2014 gemeinsam mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bereits am 1. August 2014 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 249 die Wörter "in der Bauleitplanung" gestrichen.
- 2. § 249 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "in der Bauleitplanung" gestrichen.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 sieht für die Windenergie an Land vor, eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einzuführen, die länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen ermöglicht.
Diese Vorgabe trägt angesichts der gewachsenen Gesamthöhe von Windenergieanlagen sowohl dem Umstand Rechnung, dass die Akzeptanz von Windenergieanlagen vielfach von der Entfernung solcher Anlagen zu Wohnnutzungen abhängt, als auch dem Umstand, dass sich die Ausgangslage in den einzelnen Bundesländern - auch aufgrund der topographischen Verhältnisse - unterscheidet.
Das Bundeskabinett hat hierzu auf seiner Sitzung am 22. Januar 2014 in Meseberg im Zusammenhang mit den "Eckpunkten für die Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)" die Vorlage eines entsprechenden Regierungsentwurfs bis zum 9. April 2014 beschlossen.
Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages soll den Ländern die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung bestimmter Abstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu machen. Den Ländern wird dabei sowohl hinsichtlich der Einführung und der Reichweite einer Abstandsregel als auch zur Größe des Abstandes Flexibilität eingeräumt. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen finden die übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung; dies gilt insbesondere für die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, unter anderem die TA
Lärm, sowie für die Vorgaben aus dem Luftverkehrsgesetz und dem Schutzbereichsgesetz.
Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen zu regeln.
Den Gemeinden bleibt das Recht, durch Aufstellung von Bebauungsplänen Baurechte zu schaffen, unbenommen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 1 ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (Bodenrecht) zuständig.
III. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
Es wird auf die Ausführungen zur Ausgangslage und Zielsetzung (s.o. A. I) verwiesen.
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
3. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
Weder für den Bund noch für die Länder und Kommunen hat das Gesetz Auswirkungen auf den Haushalt.
b) Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
Dem Bund entsteht kein finanzieller Aufwand.
Den Gemeinden entstehen unmittelbar durch das Bundesgesetz keine Kosten; Kosten könnten erst beim Gebrauchmachen von der Länderöffnungsklausel durch den Landesgesetzgeber entstehen. Entsprechendes gilt für die Landesverwaltung.
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
6. Preis- und Kostenwirkungen
Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.
7. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.
Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) "Grundregel" und (2) "Erneuerbare Naturgüter" sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (1a) "Ressourcenschonung", (2)"Klimaschutz", und (3a) "Erneuerbare Energien".
Das Gesetz betrifft die Nutzung erneuerbarer Energien (Managementregel 2 und Indikator 3) und zielt auf deren höhere Akzeptanz in der Bevölkerung und damit ihren sachgerechten Ausbau. Dies spart Rohstoffe und Ressourcen (Indikator 1a) und unterstützt die Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands (Indikator 2). Erneuerbare Energien reduzieren den Verbrauch fossiler Brennstoffe und tragen damit zur Verbesserung der Luftqualität bei (Indikator 13). Die Nutzung erneuerbarer Energien trägt dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet (Management-Grundregel 1).
8. Evaluierung
Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen, da das Gesetz keine neuen verpflichtenden Aufgaben regelt und die in dem Gesetz getroffenen Regelungen kostenneutral sind.
IV. Befristung
Die Länderöffnungsklausel ist materiellrechtlich insofern von begrenzter zeitlicher Wirkung, als auf ihrer Grundlage ergehende Landesgesetze bis zum 31. Dezember 2015 zu verkünden sind.
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Auf den Allgemeinen Teil der Begründung (s. A. I.) wird hingewiesen.
Die Neuregelung fügt dem § 249 BauGB, der seit der Klimaschutznovelle 2011 bereits Regelungen zur Windenergie enthält, den neuen Absatz 3 an. Die Regelung zielt auf Windenergieanlagen im Außenbereich.
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Länder bestimmen können, dass der Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten.
Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen finden die übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung; dies gilt insbesondere für die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, unter anderem die TA Lärm, sowie für die Vorgaben aus dem Luftverkehrsgesetz und dem Schutzbereichsgesetz.
Nach Absatz 3 Satz 2 sind die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, in den Landesgesetzen nach Absatz 3 Satz 1 zu regeln. Hierbei sind auch die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten. Die Länder können dabei unter anderem auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.
Die Überschrift zu § 249 BauGB wird entsprechend angepasst.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKRNr. 2807: Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung: Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
II. Im Einzelnen
Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung des Koalitionsvertrages der CDU/CSU und SPD vom 16. Dezember 2013. Das Bundeskabinett hat daher in seiner Sitzung am 22. Januar 2014 in Meseberg im Zusammenhang mit den "Eckpunkten für die Reform des ErneuerbarenEnergien-Gesetzes (EEG)" die Vorlage des entsprechenden Regierungsentwurfs bis zum 9. April 2014 beschlossen. Dieser sieht für den Bereich Windenergie die Einführung einer Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) vor. Mit der Länderöffnungsklausel sollen länderspezifische Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnsiedlungen ermöglicht werden.
Den Ländern wird die Befugnis eingeräumt, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung höhenbezogener Abstandsregelungen abhängig zu machen. Um den Bestands- und Vertrauensschutz zu wahren, müssen die landesspezifischen Regelungen bis zum 31. Dezember 2015 In Kraft getreten sein.
Erfüllungsaufwand:
Die Einführung einer Länderöffnungsklausel in das BauGB hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Kosten könnten sich erst ergeben, wenn die Länder davon Gebrauch machen.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin