b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
- 1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
- 2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813
der Kommission in Verkehr gebracht wird."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Erhaltungsmischungsverordnung
§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) enthält eine Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten, die zum 1. März 2020 ausgelaufen ist. Diese Ausnahmeregelung korrespondierte bislang mit § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Um noch bestehenden Umstellungsschwierigkeiten der Marktteilnehmer zu begegnen, soll eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 geschaffen werden. Im Rahmen dieser Übergangsregelung soll die Zumischung vorzugsweise auf Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums beschränkt werden. Nach dem 1. März 2020 sind die in § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig ( § 40 Absatz 1 Satz 1 des BNatSchG). Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb in § 4 Absatz 2 der ErMiV auf das Genehmigungserfordernis nach dem BNatSchG hingewiesen werden.
Anbaumaterialverordnung
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813
vom 29. Oktober 2019 wird die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU hinsichtlich der Anforderungen an die Farbe des Etiketts für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten geändert. Diese Anforderungen müssen bis zum 31. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett bzw. Warenbegleitpapier angepasst werden. In der Praxis hat sich außerdem herauskristallisiert, dass die Angabe eines konkreten Ausstellungdatums schwer umsetzbar ist und stattdessen auf das Ausstellungsjahr, wie auch in der Richtlinie 2014/96/EU für anerkanntes Material gefordert, abgestellt werden sollte.
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Haushaltsausgaben ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft kann in Folge des künftig zu beachtenden naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein geringfügig höherer Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vermarktung und der Ausbringung von Erhaltungsmischungen, denen Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten zugemischt ist, entstehen. Für den Bund und die Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die erforderliche Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsanträge. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung des Globalen Nachhaltigkeitsziels 2, Unterziel 2.5 (nachhaltige Landwirtschaft, Bewahrung der genetischen Vielfalt von Saatgut und Kulturpflanzen) fördern, denn sie tragen dazu bei, dass hochwertiges Saatgut von Erhaltungsmischungen zur Verfügung steht. Die Verordnung wurde außerdem auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie überprüft. Die Regelungen tragen aus dem vorgenannten Grund auch zur Förderung des Prinzips 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 4)
Mit der bisherigen Formulierung wurde eine in § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG normierte Ausnahmeregelung (die bis zum 1. März 2020 gegolten hat) genutzt, nach der für das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete keine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Durch die korrespondierende Regelung des § 4 Absatz 2 der ErMiV sollte übergangsweise ermöglicht werden, dass bei Versorgungsengpässen, die in einem sich erst etablierenden Markt für Saatgut von Erhaltungsmischungen nicht auszuschließen sind, möglichst unbürokratisch (ohne Genehmigungsverfahren bei zuständigen Behörden) auf Saatgut bzw. Komponenten aus benachbarten Ursprungsgebieten zurückgegriffen werden konnte. Es hat sich in der Praxis allerdings gezeigt, dass es derzeit grundsätzlich noch nicht in allen Ursprungsgebieten möglich ist, die Nachfrage geeigneter Saatgutmischungen ausschließlich mit Material aus dem jeweiligen Ursprungsgebiet abzudecken. Deshalb wird es bis auf Weiteres notwendig sein, dass Saatguterzeuger für Erhaltungsmischungen die Möglichkeit des Rückgriffs auf Saatgut bzw. Komponenten benachbarter Ursprungsgebiete haben. Da das BNatSchG das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nach dem 1. März 2020 nur noch mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässt und auch § 4 Absatz 2 der ErMiV in der geltenden Fassung nur bis zum 1. März 2020 anzuwenden ist, muss diese Regelung entsprechend angepasst werden. Um den gegenwärtig noch bestehenden Umstellungsschwierigkeiten der Marktteilnehmer zu begegnen, soll die bislang bestehende befristete Regelung durch eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 ersetzt werden. Ferner soll während der Dauer dieser Übergangsfrist die Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums oder benachbarter Produktionsräume noch zulässig sein. Dies war bislang bereits Teil der Verwaltungs- und Herstellungspraxis und wird in der Regelung nunmehr für den verbleibenden Übergangszeitraum bis 1. März 2024 klargestellt. Allerdings soll eine Zumischung während des Übergangszeitraums vorzugsweise durch Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen. Die Regelung übernimmt damit im Wesentlichen die Formulierung der am 1. März 2020 ausgelaufenen Übergangsfrist des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG. Die Neuregelung signalisiert den Marktteilnehmern, dass bereits vor Ablauf der neuen Übergangsfrist eine Umstellung der Zumischung auf Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen soll und mit Ablauf der letzten Übergangsfrist zum 1. März 2024 die Praxis der Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten zu einem Ende kommen wird.
Die zuständigen Behörden können im Zuge der Erteilung von Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 BNatSchG auch auf Angaben des Bundessortenamtes zurückgreifen, die dieses im Rahmen der Zuweisung der Saatgutmengen nach § 6 der ErMiV erfasst. Das Bundessortenamt stellt den zuständigen Behörden diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 8)
Durch die während der Übergangsfrist noch zulässige Zumischung von Arten aus angrenzenden Ursprungsgebieten ist es auch erforderlich, dass für Abnehmer auf dem Etikett sofort erkennbar ist, dass das enthaltene Saatgut aus mehreren Ursprungsgebieten stammt. Daher soll in § 8 der ErMiV die bislang erforderliche Angabe des Ursprungsgebiets auf die Angabe aller Ursprungsgebiete, aus denen Arten zugemischt worden sind, umgestellt werden. Ferner soll durch eine Kennzeichnung auf dem Etikett klargestellt werden, dass es sich um eine Mischung nach § 4 Absatz 2 ErMiV handelt, um die Transparenz für die Abnehmer zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 14)
Mit der Änderung wird nunmehr bei den notwendigen Angaben gemäß § 14 Absatz 1 der AGOZV unter Nummer 12 nur noch das Ausstellungsjahr und nicht mehr das Datum der Ausstellung gefordert. Dies entspricht einer 1:1 Umsetzung der Anforderungen für die Kennzeichnung von anerkanntem Material gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/96/EU und führt zu einer Anpassung an die praktischen Notwendigkeiten und somit auch zu einer Erleichterung für die Betriebe (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) .
Die Änderung des § 14 Absatz 1 Satz 3 der AGOZV dient dazu, die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813
umzusetzen und nun obligatorisch die Verwendung der laut Richtlinie 2014/96/EU vorgegebenen Farben für die verschiedenen Kategorien von anerkanntem Material zu verwenden (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .
Die Änderung des § 14 Absatz 5 der AGOZV dient dazu, die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813
umzusetzen. Das Anbringen des Versorgerdokumentes an der Handelseinheit ist fakultativom Sobald jedoch das Versorgerdokument mit dem Pflanzenpass kombiniert wird, muss das Dokument bzw. Etikett an der Handelseinheit angebracht werden. Außerdem muss das Dokument bzw. Etikett, insofern es an der Ware angebracht wird, die Farbe Gelb haben (Buchstabe b).
Zu Nummer 2 (§ 22)
Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813
für die Kennzeichnung von CAC-Material mit einem Etikett. Etiketten, die eine andere Farbe tragen als Gelb und schon vor dem 1. April 2020 im Betrieb vorhanden waren, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 aufgebraucht werden. Voraussetzung ist dabei, dass diese nicht mit den Etiketten für anerkanntes Material verwechselt werden können (§ 14 Absatz 5 Satz 2).
Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d PflSchG sowie § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe d und § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 3
Im Hinblick auf die Einhaltung der Umsetzungsfrist für die dem Artikel 2 zugrundeliegende EU-Rechtsvorschrift soll die Verordnung rechtzeitig in Kraft treten.