Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung
- a) eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs,
- b) einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs,
- c) eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- d) einer staatsschutzgefährdenden oder gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe bezüglich desselben Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind."
Begründung:
Die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes liegt in der Regel dann vor, wenn der Antragsteller einschlägig vorbestraft ist. In den Straftatenkatalog sollten Verbrechen jeglicher Art aufgenommen werden. Aufgrund des auf § 12 Absatz 1 StGB basierenden Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe sind diese Delikte stets geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers für die erforderliche Zuverlässigkeit abzuerkennen.
Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist in der Regel auch beim Vorliegen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie bei der Begehung von Vermögensstraftaten, Urkundenfälschung, Haus- und Landfriedensbruch auszugehen.
Dasselbe gilt für Delikte auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungs-, Arzneibzw. Medikamentenhandels, Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Bestimmungen, staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftungsdelikte).
Vor dem Hintergrund zurückliegender Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften und den darin untergebrachten schutzbedürftigen Personen und den Gefahren ausgehend von extremistischen Organisationen, sollte aber gerade bei derartigen Straftaten regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sein.
Den Staat trifft in Bezug auf die in Sammelunterkünften untergebrachten Asylbewerber eine Obhutspflicht. Diese umfasst den Schutz aller Einzelpersonen sowohl vor Sicherheitsstörungen, die innerhalb der Asylbewerberunterkünfte entstehen, als auch vor Gefahren, die von außen stehenden Dritten ausgehen. Eine nicht geringe Zahl von Sicherheitsdienstmitarbeitern ist strafrechtlich wegen Betäubungsmittelverstößen in Erscheinung getreten. Zum Schutz der in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Asylbewerber muss es Ziel einer staatlichen Prävention sein, diese vor einer möglichen Kriminalisierung, zum Beispiel durch den Erwerb von Betäubungsmitteln durch diesbezüglich bereits polizeilich bekanntes Sicherheitspersonal, zu bewahren. Die Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit werden daher entsprechend ergänzt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 sind die Wörter "ob tatsächliche Anhaltspunkte" durch die Wörter "ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Anhaltspunkte" zu ersetzen.
- b) In Absatz 1a Satz 3 sind die Wörter "ob tatsächliche Anhaltspunkte" durch die Wörter "ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Anhaltspunkte" zu ersetzen.
Begründung:
Nach der neu vorgesehenen Einbindung der örtlichen Polizeidienststelle bzw. des Landeskriminalamts in § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 GewO-E wird eine Stellungnahme der Polizei eingeholt, ob tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.
Aufgrund dieser Formulierung kann seitens der Polizei nur Stellung genommen werden, ob entsprechende (und nicht welche) Anhaltspunkte bestehen oder nicht. Eine Übermittlung der inhaltlichen Erkenntnisse zu der jeweiligen Person dürfte hiervon nicht erfasst sein. Hierdurch wird aber die Prüfung inklusive der rechtlichen Verantwortung, ob die polizeilichen Erkenntnisse die Zuverlässigkeit beeinträchtigen, letztlich auf die Polizei übertragen. Der Gesetzestext sollte dahingehend um die Wörter "und gegebenenfalls welche" erweitert werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO)*
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a wie folgt zu ändern:
* Bei Umsetzung sind Auswirkungen auf Artikel 3 Satz 2 zu beachten.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 2 ist das Wort "sowie" zu streichen.
- bbb) In Nummer 3 ist der Punkt am Ende durch das Wort ", sowie" zu ersetzen.
- bb) Satz 6 ist zu streichen.
- b) In Absatz 1a ist Satz 6 redaktionell anzupassen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung eröffnet in § 34a Absatz 1 Satz 6 GewO-E die Möglichkeit, im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch eine Abfrage bei der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz zu stellen. Begründet wird dies mit dem Erfordernis, im Bereich des sensiblen Bewachungsrechts auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über rechtsradikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einbeziehen zu können.
Reine Verdachtsabfragen reichen jedoch nicht aus, um etwaige Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu den Antragstellern in die Zuverlässigkeitsprüfung einzubeziehen. Nicht alle im Rahmen seiner Aufgabenstellung vom Verfassungsschutz gespeicherten Personen sind bereits strafrechtlich oder polizeilich in Erscheinung getreten. Daher ist eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz erforderlich.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf weitet die Abfragemöglichkeit der zuständigen Behörde bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz auf Wachpersonal aus, das mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen beauftragt werden soll. Begründet wird dies damit, dass es sich bei diesen Bewachungstätigkeiten um besonders sensible Bereiche handele, die ein hohes Gefährdungspotential durch den Einsatz von nicht zuverlässigen Wachpersonen aufweisen.
Bewachungen der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen haben angesichts der großen Zahl der hier Schutz suchenden Menschen eine besondere Bedeutung erlangt. Angesichts der erforderlichen besonderen Sensibilität bei der Bewachung dieser Einrichtungen und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erfolgten vereinzelten Übergriffe des Wachpersonals muss deren Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
Zu zugangsgeschützten Großveranstaltungen verweist der Gesetzentwurf beispielhaft auf die Anschläge in Paris am 13. November 2015, die belegten, dass derartige weiche Ziele mit hohem, medienwirksamen Schädigungspotenzial drohenden terroristischen Anschlagsszenarien entsprächen. Bei solchen zugangsgeschützten Großveranstaltungen wird die durch das Bewachungspersonal sichergestellte Zugangssicherungsfunktion als konstitutiv für das Gesamtschutzkonzept der Veranstaltung angesehen, die besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des eingesetzten Personal stellten.
Gerade weil das Gefährdungspotential in den genannten sensiblen Bewachungsbereichen durch den Einsatz von nicht zuverlässigen Wachpersonen als sehr hoch angesehen wird, müssen zwingend etwaige Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde über radikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Zuverlässigkeitsprüfung dieser Wachpersonen einbezogen werden. Dies ist nur durch eine gesetzlich vorgegebene Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde sicherzustellen. Eine lediglich im Ermessen liegende Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde läuft ins Leere, da die zuständige Behörde nicht immer von wichtigen, die Zuverlässigkeit betreffenden Informationen des Verfassungsschutzes Kenntnis erlangt. Der Gesetzentwurf bedarf insoweit der vorgeschlagenen Änderung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 7 GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a 34a Absatz 1 Satz 7 ist das Wort "bleibt" durch die Wörter "und die für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze bleiben" zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das Bewachungsrecht zu überarbeiten. Die Ziele des Gesetzentwurfs, das gewerbliche Bewachungsrecht zu verschärfen und den Vollzug in diesem Bereich zu verbessern, werden unterstützt.
Der Bundesrat bekräftigt die Verantwortung der Landesbehörden für Verfassungsschutz, bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bewachungsunternehmen einschließlich des Bewachungspersonals mitzuwirken. Er begrüßt im Interesse einer effizienteren Aufgabenerfüllung auch die Schaffung von zusätzlichen Möglichkeiten für die zuständigen Behörden, eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems bei der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörde (§ 34a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 1a Satz 4 GewO-E) zu veranlassen.
Im Gesetzentwurf und dessen Begründung wird der Eindruck erweckt, die Verfassungsschutzbehörden könnten auf entsprechende Anfragen ohne Weiteres sämtliche dort vorliegenden, relevanten Erkenntnisse an die für Gewerberecht zuständigen Behörden übermitteln (vgl. beispielsweise BR-Drucksache 164/16 (PDF), Seite 13):
"(...) Dies ist erforderlich, damit im Bereich des sensiblen Bewachungsgewerbes auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über rechtsradikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einbezogen werden können."
Dabei wird übersehen, dass der Verfassungsschutz die rechtsstaatliche Balance zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Individualinteresse des Antragstellers, aber auch der so genannten V-Person zu wahren hat und seine Übermittlungsbefugnisse insoweit beschränkt sind.
Der Verfassungsschutz kann und darf nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen der Verfassungsschutzgesetze personenbezogene Daten übermitteln.
Die Übermittlung beschränkt sich damit regelmäßig auf gerichtsverwertbare Tatsachen. Dies gilt auch dann, wenn dem Verfassungsschutz an sich weiterreichende Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen, im Einzelfall jedoch beispielsweise der Quellenschutz höherrangiger ist.
Vor dem Hintergrund ist die hier vorgesehene Ergänzung erforderlich. Denn diese Ergänzung in § 34a Absatz 7 GewO-E muss in allen Fällen, in denen die Möglichkeit oder Verpflichtung zur Abfrage der nachrichtendienstlichen Informationssysteme vorgesehen ist, entsprechend Anwendung finden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO)*
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist nach Satz 7 folgender Satz einzufügen:
"Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten fünf Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen."
- b) In Absatz 1a ist Satz 6 wie folgt zu fassen:
"Absatz 1 Satz 4 und Satz 7 bis 8 sind entsprechend anzuwenden."
* Bei Umsetzung sind Auswirkungen auf Artikel 3 Satz 2 zu beachten. Zudem ist bei Umsetzung von Ziffer 3 in § 34a Absatz 1a Satz 6 die Satznummerierung redaktionell weiter anzupassen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem Gesetz werden die Anforderungen an die Überprüfung der Zuverlässigkeit erhöht. So soll künftig neben der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister regelmäßig eine Auskunft der Polizeibehörde eingeholt werden sowie eine Abfrage bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz möglich sein.
Bei Gewerbetreibenden, die sich in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht dauerhaft im Inland oder in einem EU-/EWRStaat aufgehalten haben, ist es nicht immer möglich, die für eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Auskünfte der zuständigen Behörde im früheren Aufenthaltsstaat zu erhalten. Da auf Grund der sicherheitspolitischen Sensibilität des Bewachungsgewerbes in diesen Fällen nicht auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung verzichtet werden kann, ist es angemessen, dass eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender erst dann aufgenommen werden kann, wenn auf Grund einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse vorliegen. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass tatsächliche Anhaltspunkte, die gegebenenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person begründen können, den inländischen Behörden bekannt sind.
Der Zeitraum von fünf Jahren entspricht den vergleichbaren Regelungen in § 5 Absatz 2 und 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung und § 3 Absatz 5 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsverordnung.
Über den Verweis in § 34a Absatz 1a Satz 6 gilt dies für Wachpersonen entsprechend.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 nach der Angabe "Satz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter ", auch in nicht leitender Funktion," einzufügen.
Begründung:
Die Einfügung dient der Klarstellung, dass eine Abfrage im nachrichtendienstlichen Informationssystem nicht auf Personen beschränkt ist, die mit Bewachungen in leitender Funktion beauftragt werden sollen. Durch den Verweis auf "Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5" in Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 könnten in der Praxis insoweit Missverständnisse entstehen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1b - neu - GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach § 34 Absatz 1a folgender Absatz einzufügen:
- (1b) Die für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz führt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch. Werden der Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, ist die Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren (Nachbericht).
Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle, Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die zuständige Verfassungsschutzbehörde darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Landesbehörde für Verfassungsschutz zu löschen:
- 1. nach drei Jahren und sechs Monaten, wenn nicht die Erlaubnis erneut erteilt worden ist;
- 2. nach sechs Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Erlaubnis versagt hat.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Landesbehörde für Verfassungsschutz über das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden entsprechend."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind im einleitenden Satz die Wörter "1 und 1a" zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung für Gewerbetreibende und Wachpersonen spätestens nach Ablauf von drei Jahren vor. Bis zur Wiederholungsprüfung können Wachpersonen, über die der Verfassungsschutz nach Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde Erkenntnisse erhält, in sensiblen Bereichen eingesetzt sein. Im Nachhinein erlangte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Polizei zum Gewerbetreibenden können ebenfalls erst bei der Wiederholungsüberprüfung berücksichtigt werden. Daher ist eine Nachberichtspflicht für den Verfassungsschutz an die zuständige Behörde erforderlich.
Zur Umsetzung der Nachberichtspflicht ist die Speicherung der personenbezogenen Daten in dem genannten Umfang der betroffenen Personen erforderlich.
Die Regelung sieht ferner eine Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten vor, wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der Nachberichtspflicht nicht mehr erforderlich ist.
Die Regelungen gelten für die beteiligten Polizeibehörden entsprechend.
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 34a Absatz 2 GewO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verordnungsermächtigung in § 34a Absatz 2 GewO inhaltlich zu erweitern ist.
Begründung:
Die Prüfbitte soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gesetzentwurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglicherweise noch modifiziert wird, was die Notwendigkeit einer Anpassung der Verordnungsermächtigung zur Folge haben könnte. Sollten die Überlegungen zu einem Bewacherregister sich zeitnah konkretisieren, könnte die Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass Eckregelungen hierzu in die Verordnungsermächtigung aufgenommen werden können.
9. Zu Artikel 1 Buchstabe c (§ 34a Absatz 6 GewO)
- a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines bundesweiten Bewacherregisters, um eine einheitliche Speichergrundlage zu schaffen und dadurch Mehrfachüberprüfungen auszuschließen sowie langfristig den Aufwand der Überprüfungen zu verringern.
- b) § 34a Absatz 6 GewO-E ist jedoch nicht hinreichend bestimmt und daher verfassungsrechtlich bedenklich. Es erfolgt weder eine Festlegung dahingehend, welche Behörde das Register führen soll, noch welche Behörden auf die Datei Zugriff haben, welche Dateien gespeichert werden oder wer die Kosten für das Register trägt.
In jedem Fall müsste ein Zugriff der Polizei und des Verfassungsschutzes auf die Datei gewährleistet sein. Allerdings müssen dann auch die Grenzen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten informationellen Trennungsprinzips gewahrt werden (BVerfGE 133, 277 ff.). Wenn es sich um eine gemeinsame Datenbank von Polizei und Nachrichtendiensten handelt, stellen sich die gleichen Probleme wie bei der Antiterrordatei.
Neben der Speicherung personenbezogener Daten, dürften sich die Abfrageergebnisse - insbesondere verfassungsrechtlich relevanter Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden - in der womöglich vielen Stellen zugänglichen Datei inhaltlich nicht wiederfinden. Lediglich der Hinweis, dass Erkenntnisse bei den Verfassungsschutzbehörden vorhanden sind, wäre denkbar, gegebenenfalls noch die zusätzliche Information darüber, aus welchem Bereich diese stammt (zum Beispiel Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden aus dem Bereich Rechtsextremismus).
- c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34a Absatz 6 GewO-E zu konkretisieren und die oben genannten Punkte darin zu berücksichtigen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV)
Artikel 2 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sprachkenntnisse" die Wörter "(Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung)" eingefügt.
- b) Satz 2 wird ... (weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a)'
Begründung:
Für die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren ist es erforderlich, dass die zu unterrichtende Person über die zum Verständnis unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BewachV). Die Inhalte der Unterrichtung können nur dann vermittelt werden, wenn die zugrundeliegenden Begriffe sprachlich verstanden werden. Das sprachliche Verstehen ist Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen der Unterrichtung und für einen aktiven Dialog zwischen Lehrenden und zu Unterrichtenden. Das Ziel der Unterrichtung kann ohne das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erreicht werden. In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Schwierigkeiten bei der Bestimmung des erforderlichen Sprachniveaus. So kommt es immer wieder vor, dass Personen an einem Unterrichtungsverfahren teilnehmen und dieses abbrechen müssen oder ihnen kein Unterrichtungsnachweis erteilt wird, weil sich im Laufe der Unterrichtung herausstellt, dass die zu unterrichtende Person nicht über die zum Verständnis unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügt und das Ziel der Unterrichtung mithin nicht erreicht wird. Mit der Ergänzung "(Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung)" wird klargestellt, dass für die Unterrichtung mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung (Kompetenzniveau B1) unverzichtbar und erforderlich sind.
Die Erhöhung der Zahl der Unterrichtungsteilnehmer von derzeit 20 auf 25 Personen wird gestrichen. Es besteht die Gefahr, dass die Qualität der Unterrichtung, in deren Rahmen auch ein aktiver Dialog zwischen Lehrendem und Unterrichtungsteilnehmern zur Erreichung des Unterrichtungsziels stattfinden soll, durch die Erhöhung der Teilnehmerzahl auf 25 geschmälert wird. Da die Begrenzung auf 20 Teilnehmer eine Soll-Bestimmung ist und in Einzelfällen auch mehr Teilnehmer pro Unterrichtung zugelassen werden können, soll es daher bei der Teilnehmerzahl von 20 bleiben.
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Ohne eine Verknüpfung zwischen dem vom Gewerbetreibenden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 auszustellenden Ausweis mit einem amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument sind die Vollzugsbehörden nicht in der Lage, bei einer Vorortprüfung zu prüfen, ob die angetroffene Wachperson tatsächlich diejenige ist, die beim Gewerbetreibenden beschäftigt ist. Soweit im Bewacherausweis die Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder ein sonstiges amtliches Identifizierungsdokument angegeben sind, können die Vollzugsbehörden bei Zweifeln über die Identität der angetroffenen Bewachungsperson eine Prüfung anhand des amtlichen Dokuments vornehmen. Bei Wachpersonen, die keinen Ausweis oder kein Identifizierungsdokument aus einem Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union besitzen oder vorweisen können, können sonstige amtliche Ausweisdokumente, wie beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis, in Bezug genommen werden.
Der bisherige Absatz 3 verpflichtet bisher den Gewerbetreibenden, die beschäftigten Wachpersonen zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen des Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Durch die Neufassung von Absatz 3 wird die Wachperson verpflichtet, den Bewacherausweis in Verbindung mit dem amtlichen Ausweis oder einem amtlichen Identifizierungsdokument ständig mitzuführen und diese auf Verlangen den Vollzugsbehörden vorzuzeigen. Die Verantwortlichkeit für das Mitführen des Ausweises wird durch die Änderung des Absatzes 3 auf die Wachperson verlagert. Die bisherige Verantwortlichkeit des Gewerbetreibenden, die Wachperson zum Mitführen zu verpflichten, hat in der Praxis dazu geführt, dass ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht nachweisbar war und die Kontrolle deshalb ins Leere lief. Außerdem hatten andere Vollzugsbehörden als die Ordnungsämter, wie beispielsweise die Beauftragten der Polizei- oder Zollbehörden, im Rahmen von Sicherheitskontrollen oder im Rahmen von Überprüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Schwierigkeiten, die Beschäftigung der Wachperson beim Gewerbetreibenden zu prüfen. Die gesetzliche Regelung erfordert insoweit eine Klarstellung, dass als Vollzugsbehörden im Sinne des Absatzes 3 neben den Ordnungsbehörden auch die Polizei- und Zollbehörden anzusehen sind.
Das Nichtmitführen oder das Verweigern der Vorlage eines Ausweises stellte bisher keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bußgeldvorschrift wird daher entsprechend ergänzt und die Gesetzeslücke insoweit geschlossen.
12. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "Artikel 1" durch die Wörter "Dieses Gesetz" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Buchstabe a" sowie die Wörter " ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Monats] ..." durch die Angabe "31. Dezember 2017" zu ersetzen.
- c) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In Artikel 3 fehlte bisher eine Regelung für das Inkrafttreten des Artikels 2 (Änderung der Bewachungsverordnung).
Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Zu Buchstabe b:
Darüber hinaus ist in Satz 2 eine redaktionelle Korrektur erforderlich; zudem wird das Inkrafttreten an die Inbetriebnahme des Bewacherregisters nach § 34a Absatz 6 geknüpft, um eine doppelte Datenerfassung zu vermeiden.
Zu Buchstabe c:
Da das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, ist Satz 3 zu streichen.