857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - (§§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter "eine Million Euro" durch die Wörter "drei Millionen Euro" ersetzt."
- b) In Nummer 16 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen: "a1) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:
"§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ..... (BGBl. I S. .....) ist für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 anzuwenden.""
Begründung
Zu Buchstabe a (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a)
Die Freigrenze in der Zinsschrankenregelung soll bewirken, dass mittelständische Unternehmen in der Regel nicht von der Zinsschranke betroffen sind.
In der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht sich der Finanzbedarf der Unternehmen. Dadurch kann die Zinsbelastung auch mittelständischer Unternehmen soweit ansteigen, dass die Freigrenze der Zinsschrankenregelung überschritten wird.
Die Erhöhung der Freigrenze will sicherstellen, dass die Zinsschranke mittelständische Unternehmen auch in der derzeitigen Krisensituation nicht tangiert.
Die Neuregelung dient darüber hinaus der Steuervereinfachung und der Rechtssicherheit, weil sie in zahlreichen Fällen die Prüfung der anderen Ausnahmeregelungen des § 4h Absatz 2 EStG entbehrlich macht.
Zu Buchstabe b (§ 52 Absatz 12d)
Die Erhöhung der Freigrenze wird auf den Krisenzeitraum 2008 bis 2010 begrenzt. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe der Freigrenze sollte erst nach der ohnehin vorgesehenen Evaluierung über die Wirkungen der Zinsschranke erfolgen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 (§§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a
Die Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen für den Lebenspartner i. S. d. § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz ist weder verfassungsrechtlich noch steuerrechtlich geboten.
Im Beschluss vom 13.02.2008 (2 BvL 1/ 06) hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG i. V. m. § 10 Absatz 4 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Aus dieser Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Sonderausgabenabzug auf Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung oder einer Pflegepflichtversicherung seines Lebenspartners i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes auszuweiten.
Zwar gilt nach § 11 Absatz 1 LPartG der Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Lebenspartnerschaft dem verfassungsrechtlichen Familienbegriff i. S. d.
Artikel 6 Absatz 1 GG unterfällt. Dieser wird traditionell als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern verstanden.
Die derzeitige Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht begegnet nach Ansicht des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteile vom 26.01.2006 - III R 51/05, vom 20.07.2006 - III R 8/04 und vom 14.12.2007 - III B 025/07 (PDF) ).
Nach dem Urteil des BFH vom 26.01.2006 verstößt der Ausschluss der Lebenspartner von der Zusammenveranlagung nicht gegen die Verfassung.
Artikel 6 Absatz 1 GG verpflichtet den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Das gilt nur für die Ehe als Institut, nicht für andere Lebensformen.
Soweit der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser gestellt hat als nichteheliche Lebensgemeinschaften, ist dies durch Artikel 6 Absatz 1 GG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nach dem Urteil des BFH vom 20.07.2006 verstößt auch die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der gegenseitigen Unterhaltspflichten bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; die steuerliche Berücksichtigung der gegenseitigen Unterhaltspflichten ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 33a EStG verstößt nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH folgt, dass auch für den Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen eine Erweiterung auf den Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes verfassungsrechtlich nicht geboten ist.
Sie wäre auch steuersystematisch nicht sinnvoll, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft im Gesetzeswortlaut des Einkommensteuergesetzes bisher an keiner Stelle explizit erwähnt ist.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a
Die Gefahr einer Doppelberücksichtigung für Aufwendungen zur Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsrisikos des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin besteht nicht.
Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist der gesetzlich statuierte Unterhaltsanspruch eines Lebenspartners nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung beim Steuerpflichtigen einkommensteuermindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2006, BStBl. II 2006, 515; BFH, Urteil vom 20.07.2006, BStBl. II 2006, S.883). Es erscheint aus diesem Grund auch folgerichtig, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 für Lebenspartnerschaften ergebenden Konsequenzen im Rahmen des § 33a EStG zu ziehen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - (§ 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG) Artikel 1a - neu - (§§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Buchstabe b ist § 10 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht," durch die Wörter "für das er oder sein Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat," zu ersetzen. bbbb) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Krankenversicherungen, soweit die Beiträge dazu dienen, Versicherungsleistungen zu erhalten, die in Art, Umfang und Höhe den gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen (Basiskrankenversicherungsschutz). Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchem Umfang Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung als auf den Basiskrankenversicherungsschutz entfallend gelten."
- bbb) Buchstabe h ist wie folgt zu fassen:
"h) Absatz 4a wird gestrichen."
- bb) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
"5a. § 22 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abgezogen werden können und soweit sie nicht auf Beiträge zu einem auf den Namen des Gebers lautenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 entfallen."
- cc) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 15a einzufügen:
"15a. In § 51 Absatz 1 Nummer 3 wird das Zitat " § 10 Absatz 5" gestrichen."
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen: " Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Nach § 12 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, werden folgende §§ 13 und 14 eingefügt:"
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Ergibt sich aus dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 des Gesetzes) ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ist der Beitrag in Höhe von 4 Prozent nicht abziehbar.
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
- (1) Der nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 des Gesetzes nicht abziehbare Teil der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu ermitteln.
- (2) Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist insoweit nicht abziehbar, als er auf Bestandteile entfällt, die nicht arbeitgeberzuschussfähig im Sinne des § 257 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch sind oder der Ergänzung oder Aufstockung von Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dienen.
- (3) Aus dem nach der Anwendung des Absatzes 2 verbleibenden Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist ein weiterer nicht abziehbarer Betrag zu ermitteln. Er entspricht dem Anteil der Summe der Erhöhungskomponenten nach Satz 3 an dem um die Erhöhungskomponenten erhöhten Basiswert. Der auf den Basiskrankenversicherungsschutz entfallende Teil der Beiträge entspricht einem Basiswert von 100 Prozent. Dieser Basiswert ist zu erhöhen um
- 1. 7 Prozent für vereinbarte Wahlleistungen zur Chefarztbehandlung,
- 2. 1,5 Prozent für vereinbarte Wahlleistungen zur stationären Unterbringung,
- 3. 6 Prozent für vereinbarte Zahnersatzleistungen, die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen."
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 22 Nummer 1a
Die Ermächtigungsnorm ist in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a integriert, daher erübrigt sich die Regelung in § 10 Absatz 5 EStG-E.
Die Umqualifizierung von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Steuerpflichtige als Unterhaltsleistender für seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten getragen hat, in eigene Beiträge des Unterhaltsempfängers (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 i. d. F. des Entwurfs) ist systemwidrig. Diese Beiträge zählen zu den Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Weil für den Unterhaltsempfänger insoweit keine Abzugsmöglichkeit besteht, ist es sachgerecht, dass die Gewährleistung von Krankenversicherungsschutz zwar den Unterhaltsleistenden zum Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings berechtigt, insoweit aber für den Unterhaltsempfänger keine Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1a EStG entstehen.
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Erwirbt die steuerpflichtige Person mit dem von ihr geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung auch einen Krankengeldanspruch, ist der geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung pauschal um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil zu kürzen. Der pauschale Kürzungssatz von 4 Prozent orientiert sich an den durchschnittlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld. Eine Kürzung um den der Finanzierung des Krankengelds dienenden Beitragsanteil ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn der steuerpflichtigen Person dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenbeziehern eine Kürzung nicht zu erfolgen hat.
Zu § 14 Absatz 1 und 2
Beitragsbestandteile eines Gesamtbeitrags zur privaten Krankenversicherung, die bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht arbeitgeberzuschussfähig im Sinne des § 257 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch sind oder wären, dienen nicht dem Basiskrankenversicherungsschutz und sind von vornherein auszuscheiden. Gleiches gilt für Beitragsbestandteile, die auf Leistungen entfallen, mit denen beihilferechtliche Leistungsbeschränkungen ausgeglichen werden (Beihilfe-Ergänzungstarifbausteine).
Zu § 14 Absatz 3
Der nach Absatz 2 bereinigte Gesamtbeitrag ist in einen abziehbaren Teil und einen auf über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehende Leistungen entfallenden nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen werden für die wesentlichen Leistungskomponenten außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes pauschale Kürzungssätze vorgesehen. Diese gelten auch dann, wenn im Versicherungsvertrag für einzelne Leistungskomponenten ein bestimmter Beitragsanteil gesondert ausgewiesen wird. Die Bemessung der Kürzungssätze orientiert sich an dem Anteil, der nach Erhebungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. durchschnittlich auf diese Leistungskomponenten im gesamten Leistungsaufkommen der privaten Krankenversicherungen im Jahr 2007 entfällt. Für geringfügige Zusatzleistungen neben den in Absatz 3 genannten Leistungskomponenten werden keine zusätzlichen Abschläge vorgesehen, weil die Kürzungssätze durch Rundungen bereits geringfügig über den tatsächlichen jeweiligen Anteilen am Leistungsaufkommen liegen. Außerdem unterbleibt auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen (Absatz 1) eine Kürzung für weitere Zusatzleistungen, die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen und von privaten Versicherungsunternehmen nicht angeboten werden (z.B. Kurleistungen, Vorsorgeprogramme).
Die pauschalen Kürzungssätze müssen wirkungsgleich sein, auch wenn der Vertrag nicht alle der in Nummer 1 bis 3 genannten Leistungskomponenten zum Gegenstand hat. Deshalb wird der Summe der pauschalen Kürzungssätze (Erhöhungskomponenten) ein Gesamtwert von 100 Prozent zuzüglich der Summe der Erhöhungskomponenten gegenüber gestellt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz entspricht dem nicht abziehbaren Anteil am nach Absatz 2 bereinigten Gesamtbeitrag.
Beispiel 1
Ein privater Krankenversicherungsvertrag enthält Wahlleistungen für Chefarztbehandlung, ansonsten keine über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehenden Leistungen. Der nicht abziehbare Beitragsanteil beträgt 6/106. Das entspricht einem Kürzungssatz von 5,66 Prozent des Gesamtbeitrags.
Beispiel 2
Ein privater Krankenversicherungsvertrag enthält Wahlleistungen für Chefarztbehandlung und stationäre Unterbringung sowie über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehende Zahnersatzleistungen. Der nicht abziehbare Beitragsanteil beträgt 14,5/114,5. Das entspricht einem Kürzungssatz von 12,66 Prozent des Gesamtbeitrags.
Die pauschalen Kürzungssätze sollte der Verordnungsgeber nach Ablauf von drei Jahren daraufhin überprüfen, ob sie weiterhin der durchschnittlichen Verteilung des Leistungsaufkommens der privaten Krankenversicherungen auf die einzelnen Leistungskomponenten entsprechen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 10 Absatz 1 Nummer 3 vor dem letzten Satz folgender Satz einzufügen: "Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht."
Begründung
Der Gesetzentwurf erfasst neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Steuerpflichtigen selbst auch diejenigen Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für seinen Ehegatten und für seine Kinder aufwendet. Hinzu kommt der vom Steuerpflichtigen für den eingetragenen Lebenspartner geschuldete Beitragsanteil. Dies beruht darauf, dass sich der Steuerpflichtige bei allen diesen Personen den Aufwendungen nicht entziehen kann und es sich um Unterhaltsaufwendungen handelt, die der Existenzsicherung des Empfängers dienen.
Darüber hinaus wird die Abziehbarkeit für den Fall des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten erweitert, indem der Höchstbetrag des sog. Realsplitting (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG) um die vom Unterhaltsempfänger aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgestockt wird. Des Weiteren wird bei Unterhalt von bedürftigen Angehörigen ( § 33a Absatz 1 EStG) der Unterhaltshöchstbetrag um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers aufgestockt.
Dadurch wird der vom Steuerpflichtigen an den Unterhaltsempfänger geleistete Unterhalt auch insoweit von der Einkommensteuer verschont, als er für das sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherungsniveau verwendet wird.
Der Gesetzentwurf lässt allerdings eine Gruppe außer Betracht, bei denen Steuerpflichtige kraft Unterhaltsverpflichtung neben dem Existenzminimum für Nahrung, Kleidung und Wohnung für das sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherungsniveau aufkommen müssen. Das sind die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, ohne selbst erwerbstätig zu sein, in eigener Person Versicherungsnehmer sind. Das sind zum einen die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Freibetrag für Kinder und Kindergeld erhält. Zum anderen sind dies die Fälle, in denen ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger sein von Geburt an behindertes Kind mit Blick auf die Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hat (Versicherungsnehmer ist das Kind). In diesen Fällen wird mittels des Familienleistungsausgleichs zwar das sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 3.864 Euro von der Einkommensteuer verschont. Die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sind darin jedoch nicht enthalten. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie der Steuerpflichtige dann zusätzlich abziehen kann, wenn er selbst Versicherungsnehmer ist.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, die letztgenannte Gruppe von dem erweiterten Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auszuschließen. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Eltern müssen auch die von den Eltern aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes steuerlich zusätzlich berücksichtigt werden. Hierunter fallen jedoch nicht die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder z.B. aufgrund eines Ausbildungsdienstverhältnisses Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - (§§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen: "b1) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
6. Steuerberatungskosten;
- b) In Nummer 5 ist § 10c Satz 1 wie folgt zu fassen:
Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben- Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
- c) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. § 39a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Sonderausgaben im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 6, 7 und 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,"
- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen."
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend."
Begründung
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 21.12.2005 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten abgeschafft. Dies hat zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Steuerberatern und der Steuerverwaltung geführt, da die Steuerberatungskosten nunmehr - oft nur durch Schätzung - auf die Erwerbssphäre und die Privatsphäre aufzuteilen sind. Zudem ist eine von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe anhand der Gebührenverordnung vorgenommene Aufteilung für die Finanzämter nicht bzw. nur schwer verifizierbar.
Das generelle Abzugsverbot privater Steuerberatungskosten hat außerdem zu zahlreichen Einspruchsverfahren geführt, eine höchstrichterliche Entscheidung betreffend die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Änderung steht noch aus. Die ursprüngliche Zielsetzung, durch das Abzugsverbot der privaten Steuerberatungskosten eine Steuervereinfachung zu erreichen, wurde jedenfalls verfehlt.
Der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wird deshalb in der vor 2006 geltenden Fassung wieder eingeführt.
Bei den Änderungen in den §§ 10a und 39a handelt es sich um Folgeänderungen6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b (§ 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die geforderte Einwilligungserklärung für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird in der Regel einmalig mit dem Vertragsabschluss abgegeben werden. Wenn z.B. nach einem vorangegangenen Widerruf der Einwilligung eine nachträgliche Einwilligungserklärung eingeht und diese mit der turnusmäßigen Meldung der Beitragsdaten zum 28. Februar nicht verarbeitet werden konnte, kann auf einen zusätzlichen Datenübermittlungslauf verzichtet werden. "Nachzügler" können unbürokratisch und zeitnah vom Anbieter die für die Veranlagung notwendigen Beitragsdaten in Papierform erhalten.
Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge sollte nicht von einer ausdrücklichen Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Datenübermittlung abhängig gemacht werden. Eine solche Verknüpfung bedeutet, dass im Einzelfall der Sonderausgabenabzug ungewollt scheitern kann, weil die Einwilligungserklärung - aus welchen Gründen auch immer - fehlt.
Datenschutzerfordernissen wird durch ein Widerspruchsrecht des Steuerpflichtigen Genüge getan. Dieses Widerspruchsrecht sieht der Gesetzentwurf bereits für das Lohnsteuerverfahren ebenso vor wie für den Sonderausgabenabzug in Bestandsfällen, in denen die Einwilligungserklärung unterstellt wird. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle werden die Beitragsdaten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden. In den verbleibenden Fällen (insbesondere Privatversicherte) ergibt sich wohl für den Großteil der Fälle eine steuerliche Relevanz, weil der Versicherte selbst zur Einkommensteuer veranlagt wird oder das Finanzamt z.B. bei einem Rentenempfänger prüft, ob die Voraussetzungen für eine Veranlagung erfüllt sind. Damit bleiben nur wenige Fälle, in denen übermittelte Beitragsdaten nicht für steuerliche Zwecke benötigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge ist zudem verfassungsrechtlich geboten und sollte nicht mit formalen Hemmnissen wie einer Einwilligungserklärung verbunden werden, die für die weitaus überwiegende Zahl der Betroffenen die Gefahr birgt, etwa bei mangelnder Sorgfalt oder einer Übersensibilisierung gegenüber Datenübermittlung letztlich den Sonderausgabenabzug einzubüßen.
Der Sonderregelung in § 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 1, mit der die Einwilligung zur Datenübermittlung für bestehende Kranken- und Pflegeversicherungen unterstellt wird, bedarf es nicht mehr, wenn der Sonderausgabenabzug auch für Neuverträge nicht von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht wird.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e (§ 10 Absatz 2a Satz 9 EStG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist § 10 Absatz 2a Satz 9 wie folgt zu fassen:
- "Die zentrale Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der ihr gemeldeten Beiträge und Daten, aufgelistet nach den mitteilungspflichtigen Stellen, zu unterrichten." entfällt bei Annahme von Ziffer 6.
Begründung
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen über die übermittelten Beiträge informiert. Dies kann zu einer jährlichen kostenträchtigen Papierflut durch die übermittelnden Stellen führen, welche vom Steuerpflichtigen hinsichtlich der Vollständigkeit der meldenden Stellen und der Richtigkeit der gemeldeten Beträge zu überwachen ist. Auch verursacht dieses Verfahren einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand. Es erscheint sinnvoller, dass die unterrichtete Stelle (zentrale Stelle), bei der alle Fäden zusammenlaufen, den Steuerpflichtigen über die gemeldeten Daten informiert.
Insgesamt würden Bürokratiekosten gespart und der Bürger würde von einer übersichtlichen Zusammenstellung seiner gemeldeten Daten profitieren. Auch würde das Vertrauen der Bürger bezüglich der zentralen Stelle gestärkt, wenn ihnen anstelle der "übermittelten" Daten die "tatsächlich gespeicherten" Daten mitgeteilt würden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g ( § 10 Absatz 4 EStG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g ist § 10 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
- (4) Als Vorsorgeaufwendungen sind im Kalenderjahr 2010 mindestens die für den Veranlagungszeitraum 2009 nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3, Absatz 4 sowie Absatz 4a in der für diesen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Beträge abziehbar; dieser Mindestbetrag verringert sich in den Kalenderjahren 2011 bis 2019 um jeweils 10 vom Hundert. Mindestens abziehbar sind jedoch in den Kalenderjahren 2010 bis 2019 Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen in Höhe von 2 001 Euro; im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 4 002 Euro.
Begründung
Schon nach geltendem Recht bereiten die "Günstigerprüfungen" beim Sonderausgabenabzug in der Praxis - trotz der maschinell erfolgenden Berechnungen - wegen der Notwendigkeit der Beachtung unterschiedlicher Rechtslagen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen seit 2005 erhebliche Schwierigkeiten. Beispielhaft erwähnt sei die Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die Kompliziertheit des Steuerrecht in diesem Bereich hat dazu geführt, dass kaum ein Rechtsanwender und noch viel weniger der betroffene Steuerpflichtige selbst in der Lage ist, die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen selbst zu berechnen bzw. das maschinelle Ergebnis nachzuvollziehen. Folglich sind die Finanzämter auch nicht mehr in der Lage, den als Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei Rückfragen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger zu erläutern. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe stehen vor dem gleichen Problem.
Die Neuordnung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen sollte daher unbedingt zum Anlass genommen werden durch Pauschalierungen und Typisierungen zu einer grundlegenden Vereinfachung in diesem Massenbereich des Steuerrechts zu gelangen.
Nach dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird die Günstigerprüfung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 grundlegend vereinfacht. Der ab dem Kalenderjahr 2010 nach der neuen Rechtslage abziehbare Betrag wird mit dem im Einkommensteuerbescheid 2009 als Sonderausgaben (Bereich Vorsorgeaufwendungen) abziehbaren Betrag verglichen. Der höhere Betrag wird angesetzt.
Um der im Gesetzentwurf auch zukünftig vorgesehen Abschmelzungsregelung des Vorwegabzugs Rechnung zu tragen, sieht der Änderungsvorschlag vor, dass der im Kalenderjahr 2009 abziehbare Betrag in den Jahren 2011 bis 2019 um jeweils 10 Prozent vermindert wird. Um Benachteiligungen zu vermeiden, sieht der Vorschlag jedoch bei entsprechenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor, dass mindestens ein Betrag von 2 001 Euro bei Ledigen und 4 002 Euro bei Verheirateten abziehbar ist.
Im Ergebnis sinkt somit die Anzahl der Berechnungen des als Sonderausgaben abziehbaren Betrags von vier auf zwei und der Umfang der erforderlichen Angaben zu den Sonderausgaben in der Steuererklärung verringert sich erheblich.
Besserstellungen (z.B. Auslaufen einer Kapitallebensversicherung) oder Schlechterstellungen (z.B. geringere Vorsorgeaufwendungen im Jahre 2009 als in anderen Jahren üblich) im Einzelfall sind vor dem Hintergrund der mit dem Vorschlag spürbaren Steuerrechtsvereinfachung im Rahmen einer Typisierung hinzunehmen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h ( § 10 Absatz 5 EStG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h ist § 10 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
- (5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge zu ermitteln ist, soweit dieser nicht gesondert ausgewiesen werden kann.
Begründung
Der Bezug auf den Versicherungstarif ist zu streichen.
Die Ermächtigungsgrundlage muss so gefasst werden, dass einheitliche Abschläge auf die Beiträge für die private Krankenversicherung angewandt werden. Dies entspricht der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen beitragsbezogenen Betrachtung. Der Gesetzgeber hat insoweit einen Typisierungsspielraum. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, inwieweit neben den begünstigten auch andere Leistungen Gegenstand des vertraglichen Versicherungsschutzes sind, nicht aber wie sich der vertragliche Versicherungsschutz technisch auf einzelne Tarife verteilt. Die nicht begünstigten Mehrleistungen müssen durch brancheneinheitliche Abschläge erfasst werden, wie sie in der Rechtsverordnung zu bestimmen sind. Dies vereinfacht das Verfahren.
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i (§ 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bisher in § 10 Absatz 5 enthaltene Ermächtigungsgrundlage unter entsprechender Anpassung an die neue Gesetzeslage in einem neuen § 10 Absatz 6 geregelt werden sollte.
Begründung
Der bisherige § 10 Absatz 5 EStG enthielt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Nachversteuerung von Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bisherigen Fassung des EStG, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des EStG nicht erfüllt sind. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung wurde bisher von der Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung vom Verordnungsgeber kein Gebrauch gemacht. Deshalb soll die entsprechende Verordnungsermächtigung entbehrlich sein.
Es ist zweifelhaft, ob nach Wegfall des § 10 Absatz 5 EStG in der bisherigen Fassung weiterhin eine Ermächtigungsgrundlage für die §§ 29 und 30 EStDV gegeben ist. Da der Gesetzentwurf eine Aufhebung der §§ 29 und 30 EStDV nicht vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem VZ 2010 beibehalten werden sollen.
§ 29 EStDV regelt Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers für Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, zur Tilgung oder Sicherung von Darlehensverträgen eingesetzt werden. § 30 EStDV enthält Regelungen zur Nachversteuerung, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG zu versagen ist.
Aufgrund der Anzeigen prüft die Finanzverwaltung, ob eine Nachversteuerung nach § 10 Absatz 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV durchzuführen, der Sonderausgabenabzug zukünftig zu versagen ist und ob die Zinsen aus der Kapitalversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerpflichtig sind.
Eine Nachversteuerung wäre auch ab dem VZ 2010 weiterhin gerechtfertigt, wenn Versicherungsbeiträge in den Vorjahren als Sonderausgaben abgezogen wurden und in einem späteren VZ die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung entfallen.
Eine Abschaffung der Nachversteuerungsregelung hätte zur Folge, dass bei einem Wegfall der Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung der Sonderausgabenabzug in den einzelnen VZ durch Änderung der Veranlagung gem. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO rückwirkend versagt werden müsste.
Bei Wegfall der Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist auch die Steuerpflicht der Zinsen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung festzustellen und dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, damit der Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 2 EStG durchgeführt werden kann. Nur durch die in § 29 EStDV geregelte Anzeigepflicht erhält das Finanzamt davon Kenntnis, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens eingesetzt werden und kann dann prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung noch vorliegen oder weggefallen sind.
Aus den vorgenannten Gründen sollten die Regelungen der §§ 29 und 30 EStDV über den VZ 2009 hinaus beibehalten werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 (§§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:
"6a. In § 32 Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
- Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen."
- b) In Nummer 7 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
"0a) In Satz 1 werden die Wörter "bis zu 7 680 Euro" durch die Wörter "bis zur Höhe des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt."
Begründung
Mit dem durch das Konjunkturpaket II angehobenen Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs sind zwei weitere Bereiche eng verknüpft, nämlich die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) und der Unterhaltshöchstbetrag für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG).
In beiden Fällen sind die Beträge von 7.680 Euro, die (von einer Rundung abgesehen) mit dem bis 2008 geltenden Grundfreibetrag von 7.664 Euro übereinstimmen, nicht angehoben worden. Es macht jedoch wenig Sinn, dem Steuerpflichtigen ein höheres Existenzminimum zuzubilligen als anderen Personen, weil das Existenzminimum für alle erwachsenen Personen grundsätzlich gleich hoch ist (vgl. BVerfG v. 22.02.1984, BStBl. II 357). Von daher ist das Existenzminimum in den beiden Bereichen ebenfalls anzuheben.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob anstelle der in Artikel 1 Nummer 8 im Rahmen des § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c vorgesehenen Bemessung der Vorsorgepauschale nach dem Arbeitslohn die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollten.
Begründung
Werden für pflichtversicherte Arbeitnehmer die tatsächlichen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigt, müssen Abweichungen zwischen lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bemessungsgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden. Damit könnten auch teilweise Fälle vermieden werden, in denen die Vorsorgepauschale die tatsächlich geleisteten Beiträge übersteigt.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ( § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a aufgeführte Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege- Pflichtversicherung des nicht erwerbstätigen, selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Rahmen der Vorsorgepauschale des Arbeitnehmer-Ehegatten gesetzlich flankiert ist.
Begründung
Nach dem Gesetzeswortlaut ("bei Arbeitnehmern", Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 3) sind nur Beiträge des Arbeitnehmer-Steuerpflichtigen (nicht jedoch eigene Beiträge des Ehegatten) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung für die Vorsorgepauschale zu berücksichtigen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)
Die Bundesregierung wird gebeten sicherzustellen, dass nach Ablauf des Jahres 2010 ein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem der Arbeitgeber automationsgestützt die notwendigen Daten zur Ermittlung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d erhält.
Begründung
Die aufwändige Vorlage und Erfassung von Beitragsbescheinigungen in Papierform beim Arbeitgeber soll auf das Jahr 2010 beschränkt bleiben.
Die Bundesregierung wird gebeten sicherzustellen, dass in Familien, in denen nur ein Ehegatte nichtselbständig tätig ist, ein Verfahren vorgesehen wird, um die auf den nicht erwerbstätigen Ehegatten oder die Kinder entfallenden Krankenversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht selbst Versicherungsnehmer ist.
Begründung
Familien mit einem Alleinverdiener sollen nicht erst im Veranlagungsverfahren die Steuerentlastung für Krankenversicherungsbeiträge des nicht erwerbstätigen Ehegatten erhalten. Hiervon betroffen sind insbesondere junge Familien, bei denen der nicht erwerbstätige Elternteil seinen Krankenversicherungsvertrag während der Elternzeit oder Beurlaubung fortführt.
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob es als ausreichend angesehen werden kann, den im Gesetzentwurf unter Nummer 13 vorgesehenen Pflichtveranlagungstatbestand auf Fälle zu beschränken, in denen für den Arbeitnehmer Krankenversicherungsbeiträge eines anderen Versicherungsnehmers (Ehegatte oder Kind) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.
Im Falle einer solchen Einschränkung des Pflichtveranlagungstatbestands könnte auch die Bescheinigung des auf Kranken- und Pflegeversicherung beruhenden Teils der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Nummer 15 EStG-E) entfallen.
Begründung
Geringfügige Abweichungen der Vorsorgepauschale von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel aufgrund von Beitragsanpassungen) rechtfertigen keinen Pflichtveranlagungstatbestand.
Ohne Vorlage einer Steuererklärung kann ein diesen Pflichtveranlagungstatbestand auslösender Unterschiedsbetrag zwischen Vorsorgepauschale und Sonderausgabenabzug nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht leicht erkennbar.
Demgegenüber könnte in Fällen, in denen unter Mitwirkung der Finanzverwaltung (z.B. im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens) Beiträge des Ehegatten beim Alleinverdiener berücksichtigt werden, eine obligatorische Abgabe der Steuererklärung überwacht werden.
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - (§§ 44b und 45b EStG) Artikel 2 (§ 5 FVG) Artikel 2a - neu - (§§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt geändert werden sollte:
- a) In Artikel 1 sind nach der Nummer 13 folgende Nummern 13a und 13b einzufügen:
"13a. § 44b wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:"
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) ... (wie Regierungsentwurf Buchstabe a)
- bb) ... (wie Regierungsentwurf Buchstabe b)
- cc) ... (wie Regierungsentwurf Buchstabe c)
- b) Der Nummer 35 ... (wie Regierungsentwurf Nummer 2)
- 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind."
- c) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:"
Artikel 2a
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1977 (BGBl. I 1977, S. 1678), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "entsprechend § 1" die Wörter ", die nach § 44b des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer" eingefügt.
Begründung
Zu Buchstabe a
§ 44b Absatz 1 bis 4 EStG regelt bisher die Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge im sog. Einzelantragsverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern. Diese Vorschrift wird gestrichen. Parallel dazu entfällt das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von Nichtveranlagungsbescheinigungen nach § 45b EStG. Einzel- und Sammelantragsverfahren werden zugunsten eines obligatorischen Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten aufgegeben. Beide Maßnahmen entlasten das Bundeszentralamt für Steuern und dienen dem Bürokratieabbau. Zudem beschränken sie die Korrektur einbehaltener Kapitalertragsteuer entsprechend der Systematik der Abgeltungsteuer auf die Korrektur durch den zum Steuerabzug Verpflichteten.
Erstattungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (§ 32d Absatz 4 und 6 EStG) sind weiterhin zulässig.
Die Änderung findet kraft Verweisung in § 7 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes auch auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds Anwendung.
Zu Buchstabe b und c
Die Abschaffung der Einzel- und Sammelantragsverfahren soll auf die Verteilung des Aufkommens aus der Kapitalertragsteuer auf Bund und Länder keine Auswirkungen haben. Bisher fanden das Einzel- und Sammelantragsverfahren als Teile der Erstattungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern Eingang in die Aufkommensverteilung. Um dies weiterhin zu gewährleisten, sind die Änderungen notwendig.
Durch eine separate Erfassung (mittels eigener Kennziffer im Anmeldungsvordruck) und Verbuchung der Erstattungsbeträge kann die weitere Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels automationsgerecht umgesetzt werden.
18. Zu Artikel 1b - neu - (§§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG)
Nach dem neuen Artikel 1a ist folgender Artikel 1b einzufügen: "Artikel 1b Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Von einer Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen ist insbesondere auszugehen, wenn
- a) die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen befolgt oder
- b) die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuergesetzes gelten sinngemäß oder
- c) der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens einem Viertel des Werts des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich.
Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.""
- 2. § 34 Absatz 7b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"(7b) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung § 8c Absatz 1a findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2011 Anwendung. Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.""
Begründung
Vorbemerkung
§ 8c KStG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 als Ersatz für den bisherigen § 8 Absatz 4 KStG eingeführt. Er führt zu einem Untergang bestehender Verlustvorträge bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel. Bei einem Beteiligungswechsel zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Anteile geht der Verlustvortrag anteilig in Höhe des prozentualen Beteiligungswechsels unter, bei einen Beteiligungswechsel von mehr als 50 Prozent der Anteile geht der Verlustvortrag völlig verloren.
In der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise zeigt sich, dass § 8c KStG ohne eine Sanierungsklausel krisenverschärfend wirken kann. Der anteilige oder gesamte Untergang der bisherigen Verlustvorträge im Falle eines Anteilseignerwechsels erschwert die Suche nach sanierungswilligen Investoren.
§ 8c KStG wirkt in der Krise als spezielles Restrukturierungshindernis. Wenn der Verlustvortrag nur in den Fällen erhalten bleibt, in denen der Alteigentümer seine Anteile behält und ggf. weiter versucht aus eigener Kraft die Situation zu meistern, verschleppt dies rechtzeitige und effiziente Sanierungsbemühungen unter neuer Führung.
Gelingt der Anteilseignerwechsel trotzdem und beginnen sich erste Sanierungserfolge einzustellen, entziehen die Steuerzahlungen wegen des Verlustwegfalls sofort wieder Liquidität in der beginnenden Gewinnphase, die dann nicht mehr für die abschließenden Sanierungsbemühungen zur Verfügung steht. Diese Liquidität benötigen Unternehmen vielfach dringend, um die in der Verlustphase aufgenommenen Kredite zu bedienen.
Im Ergebnis führt der Liquiditätsverlust bei einem durch Anteilseignerwechsel "geretteten" Unternehmen (allein aus den steuerlichen Gründen) zu massiven Wettbewerbsnachteilen gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, das mit gleicher Anteilseignerstruktur durch die Krise kommt.
Die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitswege durch Verwaltungsanweisung (Sanierungserlass) ist nicht ausreichend, diese negativen Effekte zu verhindern. Denn der Erlass wirkt nur in den Fällen, in denen Gläubiger Schulden erlassen. Die bestehenden Verlustvorträge gehen gleichwohl unter. Lediglich die Mindestbesteuerung nach § 10d Absatz 2 EStG wird suspendiert.
Die Bundesregierung hat dies bereits als Hemmschuh für "Rettungsmaßnahmen" des Staates im Bankensektor erkannt und für die Übernahme von Anteilen an Kreditinstituten aus Mitteln des SoFFin eine Befreiung von § 8c KStG im Finanzmarktstabilisierungsgesetz verankert.
Die Problemlage besteht aber nicht nur im Bankensektor und dort auch nicht nur bei solchen Rettungsmaßnahmen, die mit staatlichen Geldern aus deutschen Kassen bewirkt werden. Dieselben Schwierigkeiten ergeben sich etwa auch in allen anderen Sektoren und Branchen, wenn Personen oder Körperschaften im wesentlichen Umfang Anteile übernehmen oder anderweitige Kapitalerhöhungen durchführen. Das heißt, bei allen "Rettungskäufen" aus privaten inländischen oder ausländischen Kapitalien wird der Verlustwegfall genauso zum Hemmnis wie im Ausgangsfall einer Bundesbeteiligung aus dem SoFFin.
Deshalb ist es notwendig, dass der Staat den derzeit zur Bewältigung der Krise ablaufenden Restrukturierungsprozessen mit dem erforderlichen Maß an Neutralität begegnet. Es gilt zu verhindern, dass der Gesetzgeber einseitig die Verstaatlichung oder Teilverstaatlichung von Unternehmen steuerlich begünstigt und auf der anderen Seite eine Kapitalzufuhr aus privaten Quellen mit dem Wegfall des steuerlichen Verlustabzugs bestraft.
Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist eine echte Sanierungsklausel erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass neben den Fällen des Schuldenerlasses auch alle anderen krisenbedingten Sanierungsfälle dergestalt begünstigt werden, dass der Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.
Durch die Einfügung einer Klausel, die die Verlustvorträge im Sanierungsfalle erhält, können die krisenverschärfenden Folgen des § 8c KStG vermieden werden. Dies kann die Suche nach sanierungswilligen Investoren erleichtern und die Sanierungsphase für die Unternehmen verkürzen.
Gestaltungen, die die steuerliche Verlustnutzung und nicht die Sanierung des Unternehmens in den Vordergrund stellen, müssen jedoch verhindert werden.
Zu Nummer 1 (§ 8c Absatz 1a)
Die Sanierungsklausel in § 8c Absatz 1a KStG soll vergleichbar dem insolvenzrechtlichen Sanierungsprivileg (§ 32a Absatz 3 Satz 3 GmbHG a. F., § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO i. d. Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG) das freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen. Die Sanierungsklausel ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg i. S. d. § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO angelehnt.
Der Erwerb erfolgt zum Zweck der Sanierung, wenn er zum Zeitpunkt der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Körperschaft stattfindet. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Eintritt der "Krise" nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts vor MoMiG (vgl. Begründung zu § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO, BT-Drucks. 16/6140, S. 57).
Außerdem setzt ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung voraus, dass die Körperschaft nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs sanierungsfähig ist und die für die Sanierung in Angriff genommenen Maßnahmen objektiv geeignet sind, die Körperschaft in absehbarer Zeit nachhaltig aus der Krise zu führen.
Regelmäßig ist eine solche Prognose nur auf Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich. Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich auch der subjektive Sanierungszweck ergeben. Die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 8c Absatz 1a KStG liegt bei der Körperschaft. Bewusst durch Gestaltungen herbei geführte Sanierungen sind jedenfalls nicht begünstigt.
Der Anteilserwerber ist nicht gehalten, der Körperschaft neues Eigen- oder Fremdkapital zuzuführen. Auch andere Sanierungsmaßnahmen können zum Erhalt des Unternehmens der Körperschaft beitragen. Die Anwendung des § 8c Absatz 1a KStG ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig.
Neben der Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss die Sanierung der Erhaltung der bisherigen wesentlichen Betriebsstrukturen dienen. § 8c Absatz 1 Satz 3 erläutert beispielhaft, wann diese Voraussetzung häufig vorliegen. Ein wesentlicher Hinweis für die Erhaltung der bisherigen Betriebsstruktur ist der Erhalt oder die Sicherung der Arbeitsplätze.
Diese Voraussetzung soll dann gegeben sein, wenn in den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb die jährliche durchschnittliche Lohnsumme 80 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Durch den Verweis auf die Lohnsummenklausel in § 13a ErbStG werden neue, möglicherweise von der Erbschaftsteuerreglung im Detail abweichende Definitionen vermieden; insofern dient der Rückgriff auf die Erbschaftsteuerregelung der Vereinfachung.
Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Unternehmen häufig nur dann eine Krisensituation bewältigen kann, wenn es Kosten auch durch den Abbau von Arbeitsplätzen reduziert. Aus diesem Grund sind die begünstigten Sanierungsmaßnahmen auch dann auf die Erhaltung der Betriebsstruktur gerichtet, wenn die Körperschaft zur Krisenbewältigung mit den Vertretern der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen trifft.
Ein weiteres klassisches Indiz für die Absicht, die bisherigen Betriebsstrukturen fortzuführen, ist auch die Zuführung neuen Betriebsvermögens in zeitlichem Zusammenhang mit der Sanierung in Wege der Einlage. Die Betriebsvermögenszuführung steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem schädlichen Beteiligungserwerb, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt. Eine 25-prozentige Betriebsvermögenszuführung ist nur bei einem Anteilserwerb von 100 Prozent erforderlich bei einem geringeren Beteiligungserwerb genügt eine entsprechend geringere Betriebsvermögenszuführung. Werden etwa nur 60 Prozent der Anteile an einer Körperschaft erworben, sind auch nur 15 Prozent (60 Prozent von 25 Prozent) neues Betriebsvermögen zuzuführen.
Der Erlass von Verbindlichkeiten wird der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichgestellt. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, bei denen Fremdkapitalgeber ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln.
Erfolgt der Beteiligungserwerb zur Sanierung auf der Ebene einer Obergesellschaft, sind auch die dadurch ausgelösten schädlichen mittelbaren Anteilseignerwechsel bei den Untergesellschaften begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Obergesellschaft im Inland oder im Ausland ansässig ist.
Anderseits bleiben auch Verluste der sanierten Körperschaft erhalten, wenn eine schädliche Anteilsübertragung auf der Ebene der Obergesellschaft erfolgt.
Voraussetzung ist jedoch stets, dass die inländische Körperschaft, die den Verlustvortrag erhalten will, saniert wird.
Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer Verwendung des Mantels einer unternehmenslosen Körperschaft ("wirtschaftliche Neugründung" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u. a. Urteil vom 07.07.2003, BGHZ 155, 318) eine Ausnahme von § 8c Absatz 1 KStG nicht in Betracht kommt.
Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 7b KStG)
§ 8c Absatz 1a KStG findet rückwirkend Anwendung auf Beteiligungserwerbe, die im VZ 2008 bereits stattgefunden haben. Damit ist der zeitliche Gleichlauf von § 8c Absatz 1 und Absatz 1a sichergestellt. § 8c Absatz 1a KStG wird jedoch befristet auf Beteiligungserwerbe bis zum 31. Dezember 2010, weil es sich um eine dringende Maßnahme zur Verhinderung von krisenverschärfenden Regelungen des Unternehmensteuerrechts handelt. Es wird angestrebt, die bestehenden Verlustabzugsrestriktionen des Unternehmenssteuerrechts zu evaluieren und ggfs. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 grundlegend zu überarbeiten.
19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - (§§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO)
Nach dem neuen Artikel 1b sind folgende Artikel 1c und Artikel 1d einzufügen: "Artikel 1c Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
Artikel 1d
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97
§ 10a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:
- (1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."
Begründung
Zu Artikel 1c Nummer 1 (§ 87a Absatz 6 AO)
Für Steuererklärungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten kann gem. § 150 Absatz 6 AO durch Rechtsverordnung die elektronische Übermittlung bestimmt werden (freiwillige elektronische Steuererklärungen).
Gemäß § 87a Absatz 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung insbesondere für diese Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein "anderes sicheres Verfahren" zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Nutzung dieses Verfahrens ist jedoch bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt und gemäß § 87a Absatz 6 Satz 3 AO zu evaluieren.
Mit der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl. I, S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3380) wurde die rechtliche Grundlage zur Nutzung des "anderen sicheren Verfahrens" geschaffen.
Seit dem Jahr 2006 steht das ElsterOnline-Portal zur Verfügung, über welches Steuerpflichtige kostenlos ein elektronisches Zertifikat erstellen oder eine bereits vorhandene Signaturkarte registrieren können. Mit diesem "anderen sicheren Verfahren" wird einer Vielzahl von Bürgern, Unternehmen und Steuerberatern eine sowohl sichere als auch praxisorientierte vollelektronische Kommunikation mit der Steuerverwaltung ermöglicht. Inzwischen wurden bundesweit bereits über 750.000 Zertifikate ausgestellt. Das Verfahren hat sich etabliert und ist gängige Praxis. Missbrauchsfälle sind bislang nicht bekannt geworden.
Das Verfahren ELSTER hat bereits folgende Maßnahmen zur Evaluierung bzw. zur Bestätigung der Sicherheit des "anderen sicheren Verfahrens" durchgeführt:
- - Zertifizierung der Elster-Clearingstellen München und Düsseldorf nach ISO 27001 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik;
- - Dokumentation der Clientkomponenten (ERiC, eSigner und eSiCl) angelehnt an Common Criteria for Information Technology Security Evaluation (CCITSE) EAL3;
- - Wissenschaftliche Untersuchung der rechtlichen Situation (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verwaltungs- und Steuerrecht, an der Universität Potsdam und Institut für Betriebswirtschaftliche Prüfungs- und Steuerlehre der Freien Universität Berlin);
- - Antrag zur Erreichung des Datenschutz-Gütesiegels beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein;
- - Beauftragung einer Untersuchung der secunet SwissIT AG, dass angemessene Sicherheitsvorgaben existieren, dass allen Bedrohungen mit angemessenen Maßnahmen begegnet wird und dass die Sicherheit der Technik der bei ELSTER verwendeten technischen Verfahren denen der qualifizierten elektronischen Signatur entspricht.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist die Evaluation abgeschlossen. Eine gesetzliche Regelung in § 87a Absatz 6 Satz 3 AO zur Evaluation ist deshalb nicht mehr notwendig.
Die elektronische Signatur wird unbefristet für die Fälle des § 150 Absatz 6 AO durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt (Ausnahme von der Authentifizierung kann in Rechtsverordnung geregelt werden). Die entsprechende Regelung in § 150 Absatz 6 AO ist gemäß dem neuen § 87a Absatz 6 Satz 3 AO vorrangig.
Zu Artikel 1c Nummer 2 (§ 150 Absatz 6 und 7 AO):
Während § 150 Absatz 6 AO die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, die wahlweise auf Papiervordrucken oder elektronisch übermittelt werden können, und sonstigen Datenübermittlungen betrifft, regelt § 150 Absatz 7 AO die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht. § 150 Absatz 7 regelt zudem, dass der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist und das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zulassen kann. Ansonsten sind die beiden Absätze nahezu inhaltsgleich.
Durch den Verweis in § 150 Absatz 7 AO auf Absatz 6 wird für die verpflichtend elektronischen Steuererklärungen dieselbe kostenlose, einfache und sichere Möglichkeit zur Verfügung stehen, um elektronische Daten an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Zudem wird die Vorschrift verschlankt.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist zum Schutz der Steuerdaten nicht notwendig. Durch ELSTER werden lediglich Daten vom Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung übermittelt. Es erfolgt kein Online-Zugriff auf vertrauliche Daten innerhalb der Steuerverwaltung. Der Einsatz eines Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahrens für die elektronische Steuererklärung ist ausreichend.
Die vollständige Umsetzung der digitalen Signatur würde neben dem bestehenden Authentifizierungsverfahren erhebliche Kosten verursachen, deren Umfang angesichts der zu erwartenden geringen Nutzerzahlen nicht gerechtfertig wäre. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, die Authentifizierung mittels Signaturkarte vorzunehmen. Auch dieses Angebot wird nur von einer geringen Zahl an Elster-Nutzern wahrgenommen (bundesweit 2.800
Kartennutzern von insgesamt 780.000 registrierten Nutzern, d. h. nur 0,36 Prozent der Nutzer verwenden eine Signaturkarte. Die restlichen Anwender verwenden den Elster-Sicherheitsstick bzw. Elster-Softzertifikate).
Gründe für die geringe Akzeptanz der Signaturkarten sind für die Nutzer die hohen Anschaffungs- und Unterhaltskosten sowie der hohe Aufwand bei der Beschaffung. Zudem entstehen auf Seiten der Verwaltung hohe Wartungs- und Implementierungskosten. Künftige Entwicklungen, auch den elektronischen Personalausweis in das Elster-Authentifizierungsverfahren zu integrieren, bleiben unberührt.
Zu Artikel 1d (Artikel 97 § 10a EGAO):
§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 10a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der Fassung des Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist daher entsprechend zu ändern.
20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - (§ 88a AO)
In dem neuen Artikel 1c ist nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:
"§ 88b Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung Betreibt die Finanzbehörde eines Landes gemäß § 20 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 282) oder auf Grund einer anderen rechtlichen Vorschrift eine zentrale Stelle für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten für die Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, gelten für diese Tätigkeiten ausschließlich die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes, dem die betreibende Finanzbehörde angehört." Betreibt der Bund eine solche Stelle, gelten für diese Tätigkeiten ausschließlich die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes. § 30 bleibt unberührt.""
Begründung
Nach den Landesdatenschutzgesetzen und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt bei Datenverarbeitung im Auftrag der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Der Auftragnehmer ist an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Für die Ausgestaltung und Abwicklung des Auftrags sehen die Landesdatenschutzgesetze bestimmte Anforderungen vor, die z. T. voneinander abweichen.
Demnach müssten z.B. die beiden ELSTER-Clearingstellen (Auftragnehmer BY, das Unterauftrag an NW erteilt hat) mit jedem Land einen Auftrag abschließen, der den Anforderungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes genügt. Zudem müssten sie bei jedem eingehenden Datensatz prüfen, welchem Bundesland die für den Steuerfall nach der AO zuständige Finanzbehörde angehört, und das Datenschutzgesetz dieses Landes beachten.
Dies ist nicht praktikabel und führt zu unnötiger Bürokratie. Daher wird für den Fall, dass die Tätigkeit einer beauftragten Landes- oder Bundesbehörde tatsächlich als Datenverarbeitung zu qualifizieren ist, eine ausschließliche Verantwortlichkeit dieser Stelle geregelt. Nur das Datenschutzgesetz des Landes oder des Bundes, dem der Auftragnehmer angehört, soll Anwendung finden (auch hinsichtlich der Anforderungen an einen Unterauftrag). Eine Minderung des Datenschutzniveaus ist damit nicht verbunden.
21. Zu Artikel 3a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:"
Artikel 3a
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
- 9. als Beiträge zu einem auf den Namen des Arbeitnehmers lautenden Vertrags, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag)."
Begründung
Mit der Aufnahme zertifizierter Altersvorsorgeverträge in die Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz wird die Verbreitung privater Altersvorsorge gefördert. Das bereits weit verbreitete Instrument der vermögenswirksamen Anlage kann damit auch gezielt zugunsten der Altersvorsorge eingesetzt werden. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers können zur Erfüllung des Mindesteigenbeitrags im Rahmen der Förderung mit Altersvorsorgezulage eingesetzt werden und mindern so den vom Zulageberechtigten selbst aufzubringenden Beitragsanteil. Damit wird die Hürde zum Einstieg in die private kapitalgedeckte Altersvorsorge gesenkt.
Die Förderung der durch vermögenswirksame Leistungen erbrachten Altersvorsorgebeiträge erfolgt wie bisher ausschließlich über § 10a EStG und Altersvorsorgezulage, der Arbeitnehmer erhält für seine Beiträge keine Arbeitnehmer-Sparzulage.
22. Zu Artikel 3a - neu - (§§ 14 und 17 5. VermBG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:* "Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."
- 2. In § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am ... [einsetzen: Datum der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.""
- * Bei Annahme der Ziffern 21 und 22 ist Artikel 3a redaktionell anzupassen.
Begründung
Zu Nummer 1
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Frist für die Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) gestrichen. Seitdem ist es ausreichend, eine Einkommensteuererklärung z.B. in Erstattungsfällen und der Anrechnung von Lohnsteuer innerhalb der Fristen nach der Abgabenordnung (i. d. R. vierjährige Festsetzungsfrist) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dagegen wurde die zweijährige Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage belassen. Da die Arbeitnehmer-Sparzulage mit der Einkommensteuerveranlagung in einem engen Zusammenhang steht, ist es angezeigt, die Befristungen wieder zusammenzuführen, zumal viele Arbeitnehmer, die eine Einkommensteuerveranlagung beantragen, gleichzeitig einen Anspruch auf die Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage haben.
Diesem Personenkreis ist es schwer zu vermitteln, dass zwar überzahlte Lohnsteuer auf einen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellten Antrag erstattet, eine staatliche Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz aber nur innerhalb einer kürzeren zweijährigen Frist erfolgreich beantragt werden kann.
Durch die Streichung der zweijährigen Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage wird eine Anpassung der Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage an die der Einkommensteuerveranlagung erreicht und die Symmetrie zwischen Einkommensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage wieder hergestellt. Dies ist auch ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau und zu mehr Bürgerfreundlichkeit.
Zu Nummer 2
Die Änderung ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, weil insoweit die bislang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können, soll die Neuregelung auch in den Fällen angewendet werden, in denen bis zum Tag des Änderungsgesetzes über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden.
23. Zu Artikel 3b - neu - ( § 3 KraftStG) Artikel 3c - neu - (§ 7 KraftStDV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt geändert werden sollte:
Nach dem neuen Artikel 3a sind folgende Artikel 3b und 3c einzufügen: "Artikel 3b Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. September 2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3818), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150), wird wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug innerhalb eines der in § 11 angeführten Entrichtungszeiträume zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird, für die Dauer des entsprechenden Entrichtungszeitraums."
Artikel 3c
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 26. September 2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3856), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150), wird wie folgt geändert § 7 Absatz 2 wird gestrichen.
Begründung
Die derzeitige Befreiungsregelung des § 3 Nummer 6 Satz 1 KraftStG verlangt u. a., dass das entsprechende Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Eine entsprechende Regelung sieht auch § 7 Absatz 2 KraftStDV vor. Eine halbjährliche oder vierteljährige Steuerbefreiung setzt damit zwingend eine halb- bzw. vierteljährliche Zahlungsweise der Kraftfahrzeugsteuer voraus. Dadurch werden insbesondere Fahrzeuge - z.B. kleinere Omnibusse - benachteiligt, für die nach § 11 Absatz 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten ist. Denn deren Halter können auch dann nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gelangen, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Halbjahres oder Vierteljahres überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Gewährung der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 6 KraftStG an den jeweiligen tatsächlichen Entrichtungszeitraum anzuknüpfen. Auch eine ggf. damit verbundene Verwaltungsvereinfachung darf nicht dazu führen, die Befreiung denjenigen Haltern vorzuenthalten, die die Kraftfahrzeugsteuer nach § 11 für einen längeren Entrichtungszeitraum zu entrichten haben. Es sollte daher für die Gewährung der Befreiung einheitlich darauf abgestellt werden, ob das Fahrzeug innerhalb eines der in § 11 angeführten Entrichtungszeiträume zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird.
§ 7 Absatz 2 KraftStDV wird bei der vorgeschlagenen Gesetzesfassung entbehrlich.
24. Zu Artikel 5a - neu - (Artikel 3 und 6 ErbStRG)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:"
Artikel 5a
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) wird wie folgt geändert:
Begründung
Artikel 3 ErbStRG räumt dem Bürger in Erbfällen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 die Möglichkeit ein, für die Besteuerung seines Erwerbs die Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts zu wählen. Das Erbschaftsteuerreformgesetz wurde erst im Dezember 2008 endgültig verabschiedet. Da Artikel 3 am 1. Juli 2009 wieder außer Kraft tritt (Artikel 6 Absatz 3 ErbStRG) bleibt für den Antrag lediglich eine Frist von sechs Monaten.
Die Änderungen des Erbschaftsteuerrechts durch das ErbStRG sind umfassend.
Ein Zeitraum von nur sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes und der Antragstellung dürfte in vielen Fällen zu kurz sein, um zu prüfen, ob die Anwendung des neuen Rechts zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Der Anwendungszeitraum wird deshalb bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Artikel 6 Absatz 3 wird entsprechend angepasst.
25. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Der Bundesrat begrüßt, dass ab dem nächsten Jahr die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung weitgehend steuermindernd berücksichtigt werden. Die damit verbundenen Steuerentlastungen für Arbeitnehmer und Selbständige tragen zusammen mit dem durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland beschlossenen Lohn- und Einkommensteuertarifsenkungen zur Stärkung der Nachfrage der privaten Haushalte bei. Das Gesetz leistet somit einen weiteren wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
- 26. Nach dem neuen Konzept der Bundesregierung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wird bei Beziehern niedriger Einkommen in der Lohnsteuerklasse I bzw. IV sowie bei Bürgerinnen und Bürgern mit mittlerem Einkommen in der Lohnsteuerklasse III bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt als im geltenden Recht. Besonders nachteilig wirkt sich dies aus, wenn bei Ehegatten der Ehepartner nicht als Arbeitnehmer beschäftigt ist. In diesen Fällen kommt es gegenüber 2009 zu einer monatlichen Mehrbelastung bis zu 20 Euro. Dass die Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr zu einer entsprechenden Steuererstattung führt, ist für die Betroffenen unbefriedigend. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Alternative zu erarbeiten, damit bereits beim Lohnsteuerabzug die volle Entlastung zum Tragen kommt. Andernfalls würde das mit dem Konjunkturpaket II durch die Lohn- und Einkommensteuertarifsenkung verfolgte Ziel konterkariert, und dies bei einer Personengruppe, deren Konsumbudget ohnehin knapp ist. Aus Sicht des Bundesrates könnte durch eine Anhebung des Mindestabzugsbetrags Abhilfe geschaffen werden.
- 27.
Damit würde das berechtigte Interesse der Krankenversicherer unterlaufen, durch das Institut der Beitragsrückerstattung Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu beschränken. Das Problem als solches besteht zwar bereits im geltenden Recht, erreicht aber durch den Wegfall der betragsmäßigen Abzugsbeschränkung von 2 400 Euro bzw. 1 500 Euro je Steuerpflichtigen, aufgrund derer sich nur im Ausnahmefall eine steuerliche Auswirkung ergeben hat, eine neue Qualität.
- 28. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der ergänzenden Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente zielgenauer ausgestaltet werden sollte, um eine Gleichbehandlung aller Betroffenen zu erreichen.
Nach wie vor können bestimmte Personengruppen über den Umweg der Ehegattenförderung den Eigenbeitrag für eine ungekürzte Zulagenförderung in einer Weise absenken, die dem Ziel der Förderung zuwider läuft. Weil die zentrale Stelle die zur Berechnung und Überprüfung der Zulage notwendigen Informationen bei diesen Personen nicht auf andere Weise erheben oder abgleichen kann ( § 91 EStG), setzt eine eigene Förderberechtigung hier eine besondere Einwilligung der Betroffenen zur Übermittlung der erforderlichen Daten voraus (§ 10a Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Besteht jedoch keine eigene Förderberechtigung, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf eine vom Ehepartner abgeleitete Förderung entstehen. Die betroffenen Personen können also gegebenenfalls gezielt auf die Erteilung der Einwilligung zur Übermittlung der Daten verzichten, um eine von einem Ehepartner abgeleitete Förderung zu erhalten. Die ungekürzten Zulagen können so in vielen Fällen mit einem Gesamteigenbeitrag beider Partner erworben werden, der bei Weitem niedriger ist, als es ihrem Einkommen entsprechen würde.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie solche Gestaltungsoptionen mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Riester-Sparer verhindert werden können.