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Regelwerk

Änderungstext

ErbStRG - Erbschaftsteuerreformgesetz
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 66 vom 31.12.2008 S. 3018)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Steuerpflicht

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

§ 2 Persönliche Steuerpflicht

§ 3 Erwerb von Todes wegen

§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 5 Zugewinngemeinschaft

§ 6 Vor- und Nacherbschaft

§ 7 Schenkungen unter Lebenden

§ 8 Zweckzuwendungen

§ 9 Entstehung der Steuer

Abschnitt 2
Wertermittlung

§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb

§ 11 Bewertungsstichtag

§ 12 Bewertung

§ 13 Steuerbefreiungen

§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

§ 13b Begünstigtes Vermögen

§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Abschnitt 3
Berechnung der Steuer

§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

§ 15 Steuerklassen

§ 16 Freibeträge

§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

§ 18 Mitgliederbeiträge

§ 19 Steuersätze

§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 20 Steuerschuldner

§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

§ 22 Kleinbetragsgrenze

§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

§ 28 Stundung

§ 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

§ 30 Anzeige des Erwerbs

§ 31 Steuererklärung

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

§ 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

§ 35 Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 5
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 36 Ermächtigungen

§ 37 Anwendung des Gesetzes

§ 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); "1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt wird; "4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird;".

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. was ein Vertragserbe auf Grund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. "7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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