Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG)"
- 2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden."
- 3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:"
Zweiter Teil
Branntweinsteuer
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
- (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
- (2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren
- 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent,
- 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.
- (3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
- (4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.
- (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7. September 1987, S. 1, L 341, S. 38, L 378, S. 120, L 130 vom 26. Mai 1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 2. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.
§ 131 Steuertarif
- (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius als Regelsatz 1 303 Euro.
- (2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der
- 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1 022 Euro je hl A,
- 2. in einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- 2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,
- 3. Zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.
§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen
- Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14. Januar 2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen;
- 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);
- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
- 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
- 9. Ort der Einfuhr
- a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
- b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
- 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1, L 79 vom 1. April 1993, S. 84, L 97 vom 18. April 1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1) geändert worden ist;
- 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 133 Steuerlager
- (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
- (2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1. Zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
- 2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.
§ 134 Steuerlagerinhaber
- (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren für offene Steuerlager und Verschlussbrennereien einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
- b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
- c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
- d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Schwund widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,
- 2. Zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
§ 135 Registrierte Empfänger
- (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
- (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Zulassung davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.
§ 136 Registrierte Versender
§ 137 Begünstigte
- (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
- 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
- 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
- (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach den Artikeln III Nummer 2 bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
- 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen:
- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 Systemrichtlinie) vorliegen.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
§ 138 Beförderungen (Allgemeines)
- (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
- (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 139 Beförderungen im Steuergebiet
- (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in andere Steuerlager,
- 2. in Betriebe von Verwendern (§ 153) oder
- 3. zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet.
- (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
- (3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
- 2. vom Verwender (§ 153) in seinen Betrieb aufzunehmen, oder
- 3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
- (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen,
- 2. Zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten;
- 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c) zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet;
- 3. durch das Steuergebiet.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
- (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
- (4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2. vom registrierten Versender oder
- 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder
- 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
- 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder
- 6. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann zur Verfahrensvereinfachung zugelassen werden, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 141 Ausfuhr
- (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
- (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
- (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend.
§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
- (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
- (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
- (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
- (4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse
- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde, oder
- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
- (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
- (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
- (2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134,
- 3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 oder 3 vorgesehen ist,
- 4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
- (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit (Schwund) oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung, der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
- (4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.
- (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.
- (6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
- 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
- 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
- 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger;
- 5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
- 6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt.
Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.
- (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis
§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
- (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.
- (2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.
Abschnitt 3
Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 145 Einfuhr
- (1) Einfuhr ist
- 1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
- 2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
- (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
- 1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
- a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
- c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
- d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
- e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom ...(BGBl. I S.... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurfs eines Truppenzollgesetzes; BT-Drs. 016/11566]), in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;
- 2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
- Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 148 Erwerb durch Privatpersonen
- (1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
- (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse,
- 2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung,
- 3. Unterlagen über die Erzeugnisse,
- 4. Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1, widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
- (1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
- 1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
- 2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher.
- (2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse
- 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder
- 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.
- (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
- (5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
§ 150 Versandhandel
- (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
- (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.
- (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
- (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
- (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.
§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
- (1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
- (2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
- (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 153 Verwender
- (1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren sowie das Steuerentlastungsverfahren zu regeln,
- b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2. Zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,
- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,
- c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlastung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absatzes 4 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulassen.
§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
- (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
- (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
- (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 2.
- a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vorführt,
- b) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
- c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
- (3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
- 2. Zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 156 Steueraufsicht
§ 157 Geschäftsstatistik
- (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
- (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 158 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 159 Besondere Ermächtigungen
- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
- a) zum Zweck der Umsetzung der
- aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
- bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
- cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
- b) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,
- c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
- d) Zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23. April 1983, S. 1, L 274 vom 7. Oktober 1983, S. 40, L 308 vom 27. November 1984, S. 64, L 271 vom 23. September 1986, S 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27. März 2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- 3. Zur Durchführung
- a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
- b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- 4. Zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
- f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln, sowie
- g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
- h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist,
- 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 6. Zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.
Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden."
- 4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil.
- 5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a werden die §§ 161, 162, 163, 164 und 165.
- 6. Folgender § 160 wird eingefügt:
§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
- (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
- (2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."
- 7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil werden aufgehoben.
Begründung
Zu Nummer 1 - Schaffung einer Kurzbezeichnung
Bisher gab es für das Gesetz über das Branntweinmonopol keine Kurzbezeichnung und Abkürzung.
Da diese Gesetzesänderung teilweise der Rechtsbereinigung dienen soll, soll auch eine Kurzbezeichnung geschaffen werden.
Zu Nummer 2 - Änderung von § 106
Durch die Ergänzung der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Mindestpreis durch die Abwälzung von Kosten unterlaufen wird.
Zu Nummer 3 - Zweiter Teil
Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
Zu § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
In Absatz 1 der Vorschrift wird der Artikel 5 Absatz 3 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Absätze 1 bis 7 entsprechen dem bisherigen Recht.
Zu § 131 Steuertarif
Keine Änderung.
Zu § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen
Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche
Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z.B. bei denen des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.
Abschnitt 2
- Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 133 Steuerlager
Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 11 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Zukünftig wird es anstatt von Herstellungsbetrieben und Lagern nur noch Steuerlager geben, für die, je nach wirtschaftlichem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden.
In der Vorschrift werden in Bezug auf Branntwein die Begriffe "herstellen" (Absatz 1) und "gewinnen" (Absatz 2) verwendet. Durch diese Begriffe soll klargestellt werden, dass grundsätzlich nur die erstmalige Gewinnung und Reinigung von (Roh)Branntwein in den Verschlussbrennereien zu erfolgen hat.
Zu § 134 Steuerlagerinhaber
Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die am 1. Juni 1998 bereits bestehenden Verschlussbrennereien bedürfen keiner neuen Erlaubnisse, wenn sie Branntwein nur herstellen.
Gegenüber den bisherigen Regelungen zum Erlaubnisverfahren ergeben sich nur insoweit Änderungen, als eine Sicherheitsleistung künftig nur noch bei Anzeichen von Steuergefährdung zu leisten ist. Daher können die das Branntweinverschlusslager betreffenden Vorschriften wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses entfallen. Um im Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen bzw. Befreiungen von der Führung kaufmännischer Bücher und der Aufstellung von Jahresabschlüssen nicht entgegenzustehen, wird außerdem zukünftig in diesen Fällen davon abgesehen.
Zu § 135 Registrierte Empfänger
Mit der Vorschrift werden Artikel 4 Nummer 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Erlaubnis bedarf.
Beim "registrierten Empfänger" handelt es sich um den bisherigen "berechtigten Empfänger", der - entsprechend der neuen Systemrichtlinie - umbenannt wurde und der künftig auch Erzeugnisse von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Die bisherige Person des Beauftragten entfällt auf Grund der Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses.
Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 134.
Zu § 136 Registrierte Versender Mit der Vorschrift wird Artikels 4 Nummer 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Der registrierte Versender ist eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, Begünstigte, Verwender versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich.
Bisher war es nur Steuerlagerinhabern möglich, Erzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung zu versenden. Diese Möglichkeit, die bisher nur im Steuergebiet zulässig war, ist nun innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig.
Will der registrierte Versender Erzeugnisse an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.
Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 134.
Zu § 137 Begünstigte
Mit der Vorschrift wird der Artikel 12 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die hier genannten Begünstigten können in einem Verfahren der Steueraussetzung beliefert werden, wenn die Voraussetzungen für die sich anschließende Steuerbefreiung und eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.
Zu § 138 Beförderung (Allgemeines)
Mit der Vorschrift werden die Artikel 13 Absatz 1, Artikel 20 und 21 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Nach Absatz 1 sind Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn diese mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen. Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Absatz 3 im Rahmen der Durchführungsverordnung geregelt werden. Hierzu zählt insbesondere das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können. Ferner wird es bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet eine Vielzahl von Vereinfachungen geben, die auch nach den bisherigen Regelungen schon eingeräumt werden. Zudem soll es bei Beförderungen im Steuergebiet möglich sein, zwischen einem Papierverfahren und dem elektronischen Verfahren zu wählen.
Nach Absatz 2 ist bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 1 und nach § 137 Absatz 1 eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Mit der Freistellungsbescheinigung wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.
Bei Beförderungen im Steuergebiet können auf Grundlage von § 137 Absatz 3 Ausnahmen von der Freistellungsbescheinigung zugelassen werden.
Zu § 139 Beförderungen im Steuergebiet
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu strukturiert.
Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 136), der im Vergleich zur bisherigen Regelung anstelle des Steuerlagerinhabers Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Begünstigte nach § 137 unter Steueraussetzung zu beliefern.
Mit dem Absatz 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.
Grundsätzlich erfolgen die Beförderungen dabei zwischen zwei eindeutig identifizierbaren Orten. Damit ist eine im Vergleich zum bisherigen Steuerversandverfahren verbesserte Überwachungsmöglichkeit gegeben.
Zu § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie ohne den Fall der Ausfuhr umgesetzt. Nicht umgesetzt wird die Möglichkeit der Direktlieferung nach Artikel 17 Absatz 2 der neuen Systemrichtlinie.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 139 neu strukturiert.
Aufgenommen werden - wie in § 139 - die Begünstigten und der registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung. Bei den Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat kann es sich um andere Begünstigte handeln als im Steuergebiet. Dies hängt von den jeweiligen Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, ab. Aus diesem Grund ist ein Verweis auf den Artikel 12 der neuen Systemrichtlinie erforderlich Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen. Treten die Erzeugnisse, nachdem sie durch ein Drittland oder Drittgebiet befördert wurden, wieder in das Steuergebiet ein, handelt es sich dabei zwar um eine Einfuhr nach Abschnitt 3, es entsteht jedoch keine Steuer (§ 147 Absatz 1).
Zu Absatz 5 wird auf die zu § 139 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zu § 141 Ausfuhr
Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr umgesetzt.
Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass dies auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann. Die neue Strukturierung erfolgt in Anlehnung an die §§ 139 und 140.
Zur Ausfuhr über Drittländer oder Drittgebiete wird auf die Ausführungen zu § 140 verwiesen.
Zu Absatz 3 wird auf die in § 139 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zu § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Mit der Vorschrift wird Artikel 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit bei Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Erzeugnisse abgestellt, erfolgt dies nunmehr auf der Grundlage der eingetretenen Unregelmäßigkeit. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Absatz 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.
In Absatz 4 wurde neu aufgenommen, dass die viermonatige Frist für denjenigen, der für die
Beförderung Sicherheit geleistet hat, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn diese durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert wurde. Absatz 4 stellt nunmehr auch klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.
Zu § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Mit der Vorschrift werden die Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie ohne die Fälle bei der Einfuhr umgesetzt.
Die Vorschrift erhält im Vergleich zur bisherigen Regelung einen vollständig neuen Aufbau.
Künftig werden alle Steuerentstehungstatbestände und in Folge dessen alle Steuerschuldner mit Ausnahme der Einfuhrfälle im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und erweitert. War es bisher so, dass Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der neuen Systemrichtlinie nun EU-weit die Steuerschuldner - unabhängig von bestimmten Auslegungsmöglichkeiten - einheitlich vorgegeben werden.
Weitere Steuerschuldner neben dem Steuerlagerinhaber werden künftig - in Angleichung an das Energiesteuerrecht - Personen, an die Erzeugnisse unter Steueraussetzung abgegeben werden, wenn sie keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Erzeugnissen haben, und zwar mit Inbesitznahme der Waren.
Bezüglich der Sonderfälle im Bereich der Branntweinsteuer entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.
Zu § 144 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung, Fälligkeit
Die Vorschrift vollzieht die Regelungen des § 143. Im Vergleich zur bisherigen Fassung werden Steueranmeldung und Fälligkeit zusammengeführt.
Bezüglich der Sonderfälle im Bereich Branntweinsteuer entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.
Abschnitt 3
- Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 145 Einfuhr
Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Nummer 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Absatz 1 der Vorschrift definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Erzeugnisse, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zunächst im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden. Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes sind, wird in Absatz 2 abschließend geregelt.
Zu § 146 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit der Abgabenerhebung für Erzeugnisse, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurden, nach Artikel 215 des Zollkodex richtet.
Demnach hat Deutschland grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinn des Zollkodex gegeben ist.
Zu § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und 4, Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie für die Fälle der Einfuhr umgesetzt.
Im Vergleich zur bisherigen Vorschrift wird die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften eingeschränkt. Die Steuerentstehungstatbestände, Bemessungsgrundlagen und alle Fälle der Billigkeit ergeben sich zukünftig aus den Verbrauchsteuergesetzen bzw. der Abgabenordnung.
Eine Besonderheit stellt der Absatz 4 dar. Diese Vorschrift ist erforderlich, um im Zusammenhang mit der Truppenverwendung nicht neben den ohnehin erforderlichen zollrechtlichen Voraussetzungen weitere verbrauchsteuerrechtliche Voraussetzungen erforderlich werden zu lassen.
Abschnitt 4
- Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 148 Erwerb durch Privatpersonen
Die Vorschrift beruht auf Artikel 32 der neuen Systemrichtlinie. Sie hat deklaratorische Bedeutung und stellt klar, dass Erzeugnisse, die von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben werden, wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet unterliegen.
Zu § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Mit der Vorschrift wird Artikel 33 unter Berücksichtigung von Artikel 37 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Danach unterliegen Erzeugnisse, die in anderen als den in § 148 genannten Fällen, also zu gewerblichen Zwecken, in das Steuergebiet befördert werden, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nur gilt, soweit die Waren nicht für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, also nur durch das Steuergebiet durchgeführt werden, und nicht nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Am Besteuerungsverfahren ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts.
Zu § 150 Versandhandel
Mit der Vorschrift werden die Artikel 36 und 37 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung für die im Wege des Versandhandels von Privatpersonen erworbenen Erzeugnisse im Steuergebiet durch den vom Versandhändler benannten Beauftragten mit Sitz im Steuergebiet vorzunehmen ist, es sei denn, diese sind nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen. Der Versandhändler muss daher zwingend einen Beauftragten im Steuergebiet benennen. Erfolgt dies nicht oder werden andere in Absatz 4 vorgesehene Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Versandhändler Steuerschuldner.
Zur Sicherung der Belange anderer Mitgliedstaaten müssen Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet, die in anderen Mitgliedstaaten tätig werden wollen, dies zuvor anzeigen.
Zu § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Mit der Vorschrift wird Artikel 38 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Vorschrift regelt die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und normiert den Steuererhebungstatbestand, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist. Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, die Erzeugnisse sind nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.
Abschnitt 5
- Steuervergünstigungen
Zu § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiungs- und Steuerentlastungstatbestände im bisherigen Umfang. Aus systematischen Gründen wird die - bisher in § 135 Absatz 1 Nummer 2 geregelte - Steuerbefreiung bei der Herstellung von Getränken im Steuerlager, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen, nunmehr jedoch hier aufgeführt.
Zu § 153 Verwender
Die Vorschrift bestimmt, wie bisher, die Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung oder Steuerentlastung einer Erlaubnis bedarf, und legt die Voraussetzungen hierfür fest. Die Vorschrift regelt auch die Steuerentstehung in Fällen, in denen die Erzeugnisse nicht zu begünstigten Zwecken verwendet werden.
Zu § 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
Die Vorschrift, die eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Erzeugnisse bei Aufnahme ins Steuerlager vorsieht, entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Mit der Vorschrift werden Artikel 33 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass eine bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung beseitigt wird. An den Voraussetzungen für die Entlastung, insbesondere dem Nachweis der Versteuerung im anderen Mitgliedstaat hat sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert.
Abschnitt 6
- Schlussbestimmungen
Zu § 156 Steueraufsicht
Die Vorschrift, die den Umfang der Steueraufsicht regelt, entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 157 Geschäftsstatistik
Die Vorschrift regelt die Datenerhebung zu steuerstatistischen Zwecken und entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 158 Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift enthält einen Katalog von steuerlichen Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung unter Steueraussetzung, der Stellung von Sicherheiten oder Anzeige-, und Aufzeichnungs- und Erlaubnispflichten zum Schutz steuerlicher Belange geahndet werden können.
Zu § 159 Besondere Ermächtigungen
Die Vorschrift enthält in Nummer 1 vier Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen des Artikels 12 der neuen Systemrichtlinie, und zwar für Diplomaten, NATO-Truppen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen.
Nummer 2 enthält die Ermächtigung Steuervergünstigungen im bisherigen Umfang zu gewähren, wenn außertarifliche Zollfreiheiten vorliegen (z.B. Umzugsgut).
Nummer 3 enthält die Ermächtigung entsprechend Artikel 35 der neuen Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren durch andere Mitgliedstaaten zu regeln und dazu durch bilaterale Vereinbarungen Vereinfachungen zuzulassen sowie in Umsetzung der Artikel 14 und 41 die Möglichkeit für Tabakwaren, die als Schiffs- und Flugzeug- oder Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.
Nummer 4 ermächtigt, zur Erleichterung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung durch Verordnung die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch Datenfernübertragung zuzulassen.
Nummer 5 ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes an eine geänderte Fassung oder Neufassung des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
Nummer 6 ermächtigt, die Verwendung von Steuerzeichen vorzusehen.
Zu Nummer 4 - Umbenennung des Sechsten Teils
Die Bestimmungen des Dritten, Vierten und Fünften Teils des Gesetzes sind bereits aufgehoben.
Durch die Umbenennung bzw. Aufhebung der Überschriften erfolgt insoweit eine Rechtsbereinigung.
Zu Nummer 5 - Umbenennung von Vorschriften
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 6 - § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Regelt die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben, sowie die Fortgeltung von Erlaubnissen.
Zu Nummer 7 - Aufhebung des Vierten und Fünften Teils
Folgeänderung zu Nummer 4.