A. Problem und Ziel
- Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 ist mit Verordnung vom 21. Dezember 2007 wesentlich geändert worden. Auch die Überschrift ist vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erlassenen unmittelbar geltenden EG-Rechts (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007) in "EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung" geändert worden. Mit Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1) wurde auf Grund weiterer Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) die Gebietskulisse dahingehend geändert, dass nunmehr das gesamte Bundesgebiet in einer Restriktionszone gelegen ist.
- Diese Gebietskulissenänderung hat ebenfalls Auswirkungen auf die in § 1 festgelegten Verbringungsregelungen sowie auf die in § 3 enthaltene Wildtieruntersuchungsregelung, die nunmehr entsprechend gefasst werden sollen.
- Neben diesen Änderungen sollen die Vorgaben zur Impfung gegen BT angepasst werden. Wesentliche Regelung ist, dass Halter von Rindern, Schafen und Ziegen ihre Tiere mit einem BTV8-Impfstoff impfen zu lassen haben. Da momentan noch kein Impfstoff zur Verfügung steht, wird diese Verpflichtung von der Zulassung eines Impfstoffes oder einer Dringlichkeitsverordnung abhängig gemacht, die die Anwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffes ermöglicht (Artikel 1).
- Die Geflügelpest-Verordnung bedarf einer Änderung, um sicherzustellen, dass bestimmte Serotypen niedrigpathogener aviärer Influenzaviren nicht dem Impfverbot unterfallen. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. (Artikel 2).
- Mit Artikel 3 wurde die Viehverkehrsverordnung redaktionell auf Grund zwischenzeitlich geänderten unmittelbar geltenden EU-Rechts angepasst.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Den Ländern und Kommunen können im Hinblick auf den Kauf von BT-Impfstoffen Kosten entstehen, die derzeit aber, da noch keine BT-Impfstoffe zugelassen sind, noch nicht beziffert werden können (eine Verfügbarkeit der Impfstoffe wird im Frühjahr 2008 erwartet). Gleichwohl hat die EG-Kommission angekündigt 2008 anfallende Impfstoffkosten und Impfkosten bis zu einem Höchstsatz kofinanzieren zu wollen. Insoweit würden die Kosten der Länder spätestens 2009 refinanziert werden (Artikel 1). Im Hinblick auf die Artikel 2 und 3 fallen keine Kosten an.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Nach der vorgesehenen Regelung hat der Tierhalter seine Schafe und Ziegen impfen zu lassen; insoweit fallen entsprechende Kosten an. Da geplant ist, dass der BT-Impfstoff seitens der Impfstoffhersteller nur an Behörden abgegeben wird, ist davon auszugehen, dass die Länder jeweils in Vorleistung treten (mit jeweiliger Kofinanzierung durch die EG-Kommission), so dass beim Tierhalter keine oder nur minimale Kosten anfallen. Vor dem Hintergrund, dass der Impfstoff noch nicht zugelassen ist und insoweit auch der Preis pro Impfdosis nicht bekannt ist, lassen sich die eventuellen Kosten nicht quantifizieren. In jedem Fall dürften Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. März 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz. AT 46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz. AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG (Nr. ) L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen
- 1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
- 2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
- 1. in eine
- a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und
- 2. im Falle
- a) der Nummer 1 Buchstabe a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- b) der Nummer 1 Buchstabe b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch das Wort "Inland" ersetzt.
- 2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.
- 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem
- 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 6. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Influenza" die Worte "der Subtypen H 5 und H 7" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Influenza" die Worte "der Subtypen H 5 oder H 7" eingefügt.
- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1" durch die Angabe "§ 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.
- b) In Absatz 8 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 7 Abs. 3" ersetzt.
- 4. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe "§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt.
- 5. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1 durch die Angabe " § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.
- 6. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort "Sperrgebiet" durch das Wort "Sperrbezirk" ersetzt.
- 7. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- 8. In § 63 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1" durch die Angabe "§ 55" ersetzt.
- In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe "1. Januar 2008" durch die Angabe "1. Januar 2010" ersetzt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 ist mit Verordnung vom 21. Dezember 2007 wesentlich geändert worden. Auch die Überschrift ist vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erlassenen unmittelbar geltenden EG-Rechts (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007) in "EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung" geändert worden. Mit Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1) wurde auf Grund weiterer Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) die Gebietskulisse dahingehend geändert, dass nunmehr das gesamte Bundesgebiet in einer Restriktionszone gelegen ist. Diese Gebietskulissenänderung hat ebenfalls Auswirkungen auf die in § 1 festgelegten Verbringungsregelungen sowie auf die in § 3 enthaltene Wildtieruntersuchungsregelung, die nunmehr entsprechend gefasst werden sollen.
Neben diesen Änderungen sollen die Vorgaben zur Impfung gegen BT angepasst werden. Wesentliche Regelung ist, dass Halter von Rindern, Schafen und Ziegen ihre Tiere mit einem BTV8-Impfstoff impfen zu lassen haben. Da momentan noch kein Impfstoff zur Verfügung steht, wird diese Verpflichtung von der Zulassung eines Impfstoffes oder einer Dringlichkeitsverordnung abhängig gemacht, die die Anwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffes ermöglicht (Artikel 1).
Die Geflügelpest-Verordnung bedarf einer Änderung, um sicherzustellen, dass bestimmte Serotypen niedrigpathogener aviärer Influenzaviren nicht dem Impfverbot unterfallen. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. (Artikel 2).
Mit Artikel 3 wurde die Viehverkehrsverordnung redaktionell auf Grund zwischenzeitlich geänderten unmittelbar geltenden EU-Rechts angepasst.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Kommunen können im Hinblick auf den Kauf von BT-Impfstoffen Kosten entstehen, die derzeit aber, da noch keine BT-Impfstoffe zugelassen sind, noch nicht beziffert werden können (eine Verfügbarkeit der Impfstoffe wird im Frühjahr 2008 erwartet). Gleichwohl hat die EG-Kommission angekündigt, in 2008 anfallende Impfstoffkosten und Impfkosten bis zu einem Höchstsatz kofinanzieren zu wollen. Insoweit würden die Kosten der Länder spätestens in 2009 refinanziert werden (Artikel 1). Im Hinblick auf die Artikel 2 und 3 fallen keine Kosten an.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Kosten
- 3. Sonstige Kosten
Nach der vorgesehenen Regelung hat der Tierhalter seine Schafe und Ziegen impfen zu lassen; insoweit fallen entsprechende Kosten an. Da geplant ist, dass der BT-Impfstoff seitens der Impfstoffhersteller nur an Behörden abgegeben wird, ist davon auszugehen, dass die Länder jeweils in Vorleistung treten (mit jeweiliger Kofinanzierung durch die EG-Kommission), so dass beim Tierhalter keine oder nur minimale Kosten anfallen. Vor dem Hintergrund, dass der Impfstoff noch nicht zugelassen ist und insoweit auch der Preis pro Impfdosis nicht bekannt ist, lassen sich die eventuellen Kosten nicht quantifizieren. In jedem Fall dürften Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht entstehen.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung in § 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass nunmehr das gesamte Gebiet der Bundesrepublik in einer Restriktionszone gelegen ist und insoweit über Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinausgehende Regelungen nicht mehr erforderlich sind.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 3 siehe Begründung zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Mit dem neuen Absatz 1a in § 4 werden Halter von Rindern, Schafen und Ziegen verpflichtet, diese Tiere mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen. Damit hat der Tierhalter die Pflicht, Rinder, Schafe und Ziegen mittels Impfung gegen BT zu schützen und so einer Weiterverbreitung der BT entgegenzuwirken. Die Impfung ist in der gegenwärtigen epidemiologischen Situation die einzige Möglichkeit eines wirksamen Schutzes gegen die BT. Vor dem Hintergrund der gravierenden Auswirkungen der Tierseuche dürfte es zudem im eigenen Interesse des Schaf- oder Ziegenhalters liegen, seine Tiere zu schützen. Da aktuell noch kein Impfstoff verfügbar ist, wird der Impfstoffeinsatz entweder von dessen Zulassung oder aber von dem Erlass einer Dringlichkeitsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 TierSG abhängig gemacht (Buchstabe a).
Mit der Neufassung des Absatzes 2 (Buchstabe b) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen von der Impfpflicht der Rinder zu genehmigen (z.B. für Rinder in Besamungsstationen oder in reiner Stallmasthaltung).
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 3
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 1
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 13, § 79 Abs.1 Nr. 2 i. V. m. den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und den §§ 23 und 29, jeweils i. V. m. § 79b, TierSG
Artikel 2
Zu Nummer 1
Nach derzeitiger Rechtslage sind Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art auch für in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten nur mit den Auflagen nach den Absätzen 1 und 4 durchführbar. Dies ist für Veranstaltungen z.B. ausschließlich mit Tauben oder mit Sittichen nicht sachgerecht. Insoweit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von den genannten Auflagen Ausnahmen zu genehmigen.
Zu Nummer 2
Nach der Richtlinie 2005/94/EG sind niedrigpathogene aviäre Influenzaviren solche der Serotypen H5 und H7. Alle anderen Serotypen sind insoweit nicht reglementiert. Nach § 8 der Geflügelpest-Verordnung ist die Impfung gegen alle niedrigpathogenen aviären Influenzaviren (mit Ausnahmen) verboten. Um Konformität zu der Richtlinie 2005/94/EG herzustellen bedarf es insoweit der Anpassung in § 8.
Zu Nummer 3
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung.
Anstelle der Untersuchung von Enten und Gänsen für den Fall der gemeinsamen Haltung können die Tiere auch mit Hühnern und Puten zusammen gehalten werden, um eine Einschleppung der Geflügelpest frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Tierhalter dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde sollte dies dem Tierhalter, wie in anderen Fällen auch (vgl. § 7 Abs. 3) bestätigen (Buchstabe b).
Zu Nummer 4
Die Änderungen in § 27 Abs. 3 schließt eine Regelungslücke. Bisher war es der zuständigen Behörde nur möglich, zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes sowohl im Sperrbezirk (§ 21 Abs. 4 Nr. 4), als auch in der Kontrollzone (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) die Tötung des Geflügels anzuordnen. Für das zwischen Sperrbezirk und Kontrollzone liegende Beobachtungsgebiet fehlte eine vergleichbare Regelung, die mit der Änderung des § 27 Abs. 3 eingefügt wird.
Zu den Nummern 5 bis 8
Redaktionelle Anpassungen.
- Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, § 73a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 14 und 17 und Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4, §§ 26, 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und 29, jeweils auch i. V. m. § 79b TierSG
Artikel 3
Mit der Verordnung (EG ) Nr. 1560/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 25) wurde das Datum für die Einführung der obligatorischen elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen vom 1.1.2008 auf den 31.12.2009 verschoben. Insoweit bedarf es der Anpassung der Vorschriften über die Angabe im Bestandsregister in § 37 der Viehverkehrsverordnung.
- Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 78 Nr. 1 Buchstabe a TierSG
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |