A. Problem
Mit der Vorverlagerung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2005 sollte den Sozialversicherungsträgern Liquidität verschafft und ihre gesamtwirtschaftliche Lage verbessert werden. Dieser Effekt in einer Größenordnung von rund 20 Mrd. Euro war jedoch nur einmalig. Danach trat durch die bleibende Rhythmisierung kein weiterer positiver Liquiditätseffekt ein.
Stattdessen werden die Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und vorgezogenen Zahlungen belastet. Dies trifft insbesondere Handwerker und kleine und mittelständische Betriebe.
Durch die Vorverlagerung sind die Unternehmen gezwungen, noch vor Ablauf des Monats die zu entrichtenden Abgaben zu schätzen. Insgesamt müssen demnach 24 statt zwölf Lohnabrechnungen erstellt werden, weil nach der Vorauszahlung die Beiträge auf Basis der tatsächlichen Lohnhöhe zusätzlich ermittelt werden müssen.
Aktuell verfügen die Sozialversicherungsträger durch die positive Entwicklung am Arbeitsmarkt über erhebliche Überschüsse. Die weitere Beibehaltung der vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht mehr zu rechtfertigen.
Daher ist es geboten, zur Regelung, die bis Ende 2005 galt, zurückzukehren. Dies entlastet die Handwerker und kleinen und mittelständischen Unternehmen von finanziellen Lasten, die sie nicht zu tragen haben, und von überflüssiger Bürokratie.
B. Lösung
§ 23 Absatz 1 Satz 2 bis 4 SGB IV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung wird wieder in Kraft gesetzt.
C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage zur Fälligkeit der Beitragsschuld und damit dauerhafte Belastung der Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und vorgezogenen Zahlungen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Entsprechende Kosten sind nicht bezifferbar.
2. Verwaltungsaufwand
Umstellungsaufwand der Lohn- und Gehaltsabrechnungen auf die neue Fälligkeit.
3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft
Entlastung von zahlreichen vorläufigen Lohnabrechnungen sowie finanzielle Entlastung von Vorauszahlungen bei einmaligem Aufwand für die Umstellung.
E. Sonstige Kosten
Keine
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Freistaat Sachen
Dresden, den 8. Mai 2014
Der Ministerpräsident
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes im Deutschen Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.3710 (3973) (2011 I S. 363)), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 118 wie folgt gefasst:
" § 118 Übergangsregelung zur Fälligkeit der Beitragsschuld"
2. § 23 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
"Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten diesen Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem im Satz 2 genannten Zeitpunkt zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig."
3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:
" § 118 Übergangsregelung zur Fälligkeit der Beitragsschuld
Beiträge für Dezember 2014, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bestimmen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung fällig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Vorverlagerung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006 hat den Sozialversicherungsträgern in der damals angespannten Finanzsituation Liquidität verschafft und ihre wirtschaftliche Lage verbessert. Dieser Effekt in einer Größenordnung von rund 20 Mrd. Euro trat jedoch nur einmalig ein.
Angesichts der guten Konjunktur, der positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt und wachsender Einnahmen bei den einzelnen Zweigen der Sozialversicherungen auf der einen Seite und den Herausforderungen der Unternehmen im internationalen Wettbewerb auf der anderen Seite ist es möglich und geboten, die Vorverlagerung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zurückzunehmen.
Damit wird sich die Liquidität der Unternehmen verbessern. Außerdem dient dieser Schritt dem Abbau überflüssiger Bürokratie.
Die Vorverlagerung der Fälligkeit für die Beitragszahlung zwingt bisher die Unternehmen dazu, noch vor Ablauf des Monats der Lohnzahlung die Höhe zu schätzen, eine erste Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld vorzunehmen und anschließend Restbeiträge zu zahlen bzw. nachträgliche Rückforderungen einzunehmen oder zu verrechnen. Im Ergebnis müssen sie 24 statt zwölf Lohnabrechnungen erstellen. Die bedeutet gerade für kleine Unternehmen einen erheblichen Aufwand.
Die Beibehaltung der vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht mehr zu rechtfertigen. Vielmehr ist es geboten, zur Regelung, die bis Ende 2005 galt, zurückzukehren.
Bei den Unternehmen wird die Vereinfachung die Bereitschaft zur Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse stärken.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis):
Folgeänderung zur Einfügung des § 118.
Zu Nummer 2 (§ 23):
Die Regelung ersetzt die bisherigen Fälligkeitsregelungen für die Arbeitgeber und es wird zu dem Rechtsstand, der im Jahr 2005 galt, zurückgekehrt.
Zu Nummer 3 (§ 118):
Die Regelung stellt klar, wie mit Restbeiträgen zu verfahren ist, für deren Zahlung bisher der drittletzte Bankarbeitstag des Folgemonats maßgebend ist.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.