A. Problem und Ziel
Der Verordnungsentwurf bündelt zwei Änderungsvorhaben im Gewerberecht, nämlich die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Handwerksordnung.
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Mit der novellierten Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 22. März 2010 - und der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009 sind auf die Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Aufgaben übertragen worden, für die in der KÜO noch keine Gebührentatbestände vorhanden sind. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen der KÜO erforderlich.
Ein neuer Ausbildungsberuf "Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk" soll geschaffen werden. Zudem sind mehrere Gewerbebezeichnungen zu aktualisieren.
B. Lösung
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
In das Gebührenverzeichnis werden neue Gebührentatbestände für die zusätzlichen Aufgaben nach der 1. BImSchV und der EnEV aufgenommen. Weiterhin werden redaktionelle Änderungen insbesondere im Formblatt und in den Bescheinigungen vorgenommen.
Durch die Zusammenfassung mehrerer Berufe aus dem Textilbereich wird ein neuer Ausbildungsberuf "Textilgestalter" geschaffen. Mehrere Gewerbebezeichnungen werden modernisiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
Durch die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung werden Eigentümer geringfügig mit zusätzlichen Gebühren belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind durch diese Änderungen nicht zu erwarten.
Durch die Änderung der Handwerksordnung entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch diese Änderungen nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Änderungen der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung verursachen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. April 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), - des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
- - des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen."
- b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
" Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."
2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort "wünscht" die Angabe ",insbesondere" eingefügt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2 (zu § 5)
Formblatt
4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1. 1.4 werden die Wörter "und Emissionsmessungen" durch die Wörter "oder Emissionsmessungen" ersetzt.
- b) In Nummer 1.2 werden die Wörter "6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe "8,2" ersetzt.
- c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort " schließt" die Wörter "die CO-Messung," eingefügt.
- d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 |
5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 |
5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 |
5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG , § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 |
5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 |
5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 |
5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 |
- e) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
- f) In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort "Feuerstätten" durch das Wort "Feuerungsanlagen" ersetzt.
- g) In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort "Feuerstätte" durch das Wort "Feuerungsanlage" ersetzt.
5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter "oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter ", Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b)," ersetzt.
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
"41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik".
2. Anlage B wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt gefasst:
"13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
22 (weggefallen)
40 Drucker".
- b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:
"29 (weggefallen)
32 (weggefallen)
34 (weggefallen)".
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
Anpassungsbedarf hat sich in der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben, da mit der novellierten 1. BImSchV vom 22. März 2010 und der EnEV vom 29. April 2009 auf den Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, für die in der KÜO noch keine Gebührentatbestände bestehen. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen der KÜO erforderlich geworden.
In der Handwerksordnung soll ein neuer Ausbildungsberuf "Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk" geschaffen werden, mehrere Gewerbebezeichnungen sind zu aktualisieren.
II. Verordnungsermächtigungen
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Anlagen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen und welche Grenzwerte und Verfahren dabei einzuhalten sind. Artikel 1 Nummer 1 a und b und Nummer 2 sind von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
§ 4 Absatz 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht Artikel 1 Nummer 3.
§ 24 Schornsteinfegergesetz ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 Schornsteinfegergesetz zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Artikel 1 Nummer 4 a, b, f und g sind von § 24 in Verbindung mit § 13 Nummer 1 und 10 Schornsteinfegergesetz gedeckt. Artikel 1 Nummer 4 c beruht auf § 24 in Verbindung mit § 13 Nummer 1 Schornsteinfegergesetz. Artikel 1 Nummer 4 d (neue Nummern 5.1 bis 5.5) wird von § 24 in Verbindung mit § 13 Nummer 10 gedeckt, die neuen Nummern 5.6 bis 5.9 in Artikel 1 Nummer 4 d beruhen auf § 24 in Verbindung mit § 13 Nummer 13 Schornsteinfegergesetz .
§ 1 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Handwerksordnung ermächtigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen A und B zur Handwerksordnung zu ändern.
III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Durch die Änderung entsteht beim Bezirksschornsteinfegermeister kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, da die neuen Aufgaben bereits durch die 1. BImSchV und die EnEV bestimmt wurden.
Geringfügige Kosten für die Anlagenbetreiber, also für private Haushalte und Gewerbebetriebe, entstehen durch die Einführung von Gebühren für diese neuen Aufgaben. Allerdings fällt ein Teil dieser Aufgaben nicht regelmäßig, sondern nur nach Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer Feuerungsanlage an; so werden jährlich schätzungsweise über 200.000 Heizungsanlagen neu in Betrieb genommen bzw. wesentlich geändert. Die zusätzlichen Gebühren fallen insbesondere im Vergleich zu den mit der Inbetriebnahme einer neuen bzw. der wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage verbundenen Kosten nicht ins Gewicht. Die Feststellungen im Hinblick auf die Übergangsregelungen der 1. BImSchV sind zudem bis zum 31. Dezember 2012 beim Betreiber nur einmal zu treffen. Diese Pflichten betreffen ca. 700.000 Anlagen für feste Brennstoffe und einige Millionen Einzelraumfeuerstätten. Die übrigen neuen Aufgaben nach der 1. BImSchV fallen nur in jedem zweiten Kalenderjahr an, ca. 350.000 Anlagen für feste Brennstoffe sind jährlich zu überprüfen. Die Überprüfungen nach der EnEV, die nur im Rahmen der Feuerstättenschau durchzuführen sind (derzeit alle 5 Jahre), können darüber hinaus nach § 26b Absatz 4 EnEV durch Vorlage einer Unternehmererklärung gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister ersetzt werden.
Durch die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung werden Eigentümer von Feuerungsanlagen, also private Haushalte und Gewerbebetriebe, geringfügig mit zusätzlichen Gebühren belastet. Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, entstehen im Übrigen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Verordnungsentwurf nicht zu erwarten.
Es entsteht kein neuer Vollzugsaufwand bei den zuständigen Stellen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nummer 1
Buchstabe a)
Die Begrenzung des Kohlenmonoxidanteils im Abgas (CO-Grenzwert) sollte für alle Feuerstätten, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten. Sie dient dem Schutz der Menschen vor Gesundheitsschäden und vor Unfällen. Die physiologische Wirkung des Kohlenmonoxids in der Atemluft ab einem Gehalt von 1 000 ppm (0,1 Vol. %) reicht von schweren Gesundheitsschäden bis zum Tod. Im Falle von unerkannten
Undichtigkeiten im Abgasweg besteht bei dieser Konzentration eine konkrete Gefahr für die Menschen, die sich in der Nähe der Anlage aufhalten. Obwohl dies unabhängig von der Brennstoffart gilt, ist es sinnvoll, die CO-Begrenzung auf Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe zu beschränken, da Anlagen für feste Brennstoffe laut KÜO nicht der Überprüfungspflicht, sondern der Kehrpflicht unterliegen und auch die den vorgegebenen Grenzwert in der Regel nicht einhalten können.
Bei Feuerstätten gilt der CO-Grenzwert bisher nur für Gasfeuerstätten. Inzwischen enthält § 7 Nr. 4 1. BImSchV einen Grenzwert für Öl (1300 Milligramm je Kilowattstunde); dieser entspricht einem Wert von 1000 ppm. Gleichzeitig wurden jedoch die Überwachungsfristen in der 1. BImSchV verlängert, so dass nicht mehr bei jeder Abgaswegüberprüfung nach der KÜO eine CO-Messung nach 1. BImSchV stattfindet. Aus den oben genannten Gefährdungsgründen ist es jedoch erforderlich, bei der Abgaswegüberprüfung an Ölfeuerungsanlagen immer eine CO-Messung durchzuführen, also auch in den Jahren ohne Messung nach 1. BImSchV.
Die Einschränkung "in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind," ist nicht sinnvoll und hat in der Praxis keine Auswirkungen. Sie kann daher entfallen.
Buchstabe b)
Redaktionelle Anpassung des Verweises an die novellierte 1. BImSchV.
Nummer 2
Die Zusammenlegung von Schornsteinfegerarbeiten liegt im Interesse des Eigentümers. Durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" soll erreicht werden, dass über die in § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fälle hinaus Kehr- und Überprüfungsarbeiten grundsätzlich in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen sind, soweit die Betriebs- und Brandsicherheit oder der Umweltschutz sowie die Ziele der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht gefährdet werden, es sei denn, der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter wünscht eine getrennte Durchführung.
Nummer 3
Das Formblatt sowie die Bescheinigungen sind redaktionell an die novellierte 1. BImSchV anzupassen. Weiterhin erfolgen Klarstellungen sowie eine Vereinfachung, da die Registrierungsnummer im Schornsteinfegerregister entfällt und somit im Formblatt nicht mehr angegeben werden muss.
Nummer 4
Buchstabe a)
Der erhöhte Aufwand fällt auch an, wenn nur eine Abgaswegüberprüfung zusammen mit Kehrarbeiten durchgeführt wird. Das bisherige "und" ist diesbezüglich missverständlich und wird daher durch ein "oder" ersetzt.
Buchstabe b)
Der anteilige Zeitaufwand für die An- und Abfahrt ist in den Stadtstaaten nicht geringer als in den Flächenländern. Daher ist eine Angleichung des Arbeitswertes erforderlich.
Buchstabe c)
Folgeänderung zur Neufassung des § 1 Absatz 2.
Buchstabe d)
Die vom Bezirksschornsteinfegermeister zu erhebenden Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) und nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bemessen sich nach Anlage 3. Der für die jeweiligen Tätigkeiten notwendige Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters wird in der Anlage 3 durch die Arbeitswerte wiedergegeben Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von einer Minute. Die konkrete Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation dieses Arbeitswertes mit den in § 6 festgelegten Werten von 0,92 Euro für die neuen und 1,01 Euro für die alten Bundesländer, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Mit dem Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV am 22. März 2010 hat der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Aufgaben zu erfüllen, für die in der Anlage 3 noch keine Gebührentatbestände bestehen. Während § 13 Absatz 1 Nummer 10 Schornsteinfegergesetz von "Überprüfungen" nach Vorschriften des Immissionsschutzrechts spricht, werden die neuen Aufgaben in der novellierten 1. BImSchV teilweise als "Feststellungen" bezeichnet (§ 14 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1). Diese Feststellungen sind allerdings jeweils das Ergebnis vorheriger Überprüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister, deren Zeitaufwand für die Gebührenbemessung maßgeblich ist.
Auch mit der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBL. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, sind neue Aufgaben auf den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen worden, die bisher noch nicht durch entsprechende Gebührentatbestände abgedeckt sind.
Daher mussten entsprechende neue Gebührentatbestände geschaffen werden. Die Gebühren bemessen sich gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz nach den geleisteten Arbeitsstunden des Bezirksschornsteinfegermeisters. Der mit den neuen Aufgaben verbundene Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters wurde im Juni/Juli 2010 durch ein Gutachten des TÜV Technische Überwachung Hessen e.V. ermittelt, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegeben worden war. Grundlage dieses Gutachtens waren konkrete Zeitermittlungen hinsichtlich der neuen Aufgaben, die vor Ort vorgenommen wurden. D.h. die Gutachter haben Bezirkschornsteinfegermeister bei der Durchführung der neuen Aufgaben begleitet und die jeweils benötigte Zeit gemessen. Um aussagefähige Ergebnisse zu erzielen, wurden dabei sowohl städtische als auch ländliche Kehrbezirke einbezogen.
Diese Untersuchung hat für die neuen Aufgaben folgenden durchschnittlichen Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben:
- - Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung und der Feuerstättenschau: 6 Minuten; - Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen, im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung sowie im Rahmen der Feuerstättenschau: 5 Minuten;
- - Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung : 3 Minuten;
- - Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme: 13 Minuten; - Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte, des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers: 3 Minuten;
- - Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen: 3 Minuten;
- - Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen: 3 Minuten;
- - Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen: 1 Minute; - Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen: 2 Minuten.
Dieser Zeitaufwand wird in den neuen Nummern 5.1 bis 5. 9 der Anlage 3 durch die entsprechenden Arbeitswerte wiedergegeben.
Buchstabe e)
Redaktionelle Folgeänderung.
Buchstaben f) und g)
Klarstellung des Gewollten.
Nummer 5
Es handelt sich um eine Klarstellung, in der Praxis wird bereits entsprechend dieser erweiterten Begriffsbestimmung verfahren.
Zu Artikel 2
Die handwerklichen Textilberufe Sticker, Stricker und Weber sollen unter Einbeziehung der bereiche Klöppeln, Filzen und Posamentieren zu einem neuen Ausbildungsberuf "Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk" zusammengefasst werden. Zusätzlich werden weitere Gewerbebezeichnungen geändert, um die aktuellen Berufsbilder wiederzugeben. Dies erfordert entsprechende Änderungen in den Anlagen A und B der Handwerksordnung.
Zu Artikel 3
Die Änderungen sollen sofort in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1628:
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsverordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft dargestellt.
Danach handelt es sich um eine Konkretisierung des § 11
Versicherungsvermittlungsverordnung. Dabei werden die vom Gewerbetreibenden dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilenden Angaben um die statusbezogene Angabe des produktakzessorischen Maklers ergänzt. Die Konkretisierung führt zu keinem Mehraufwand für den Gewerbetreibenden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender