A. Problem und Ziel
Bis 2050 sollen die Kohlendioxidemissionen in Deutschland um 80 bis 95 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden "CCS") bieten eine Perspektive, den Ausstoß von Kohlendioxid aus Industrieanlagen und Kraftwerken in die Atmosphäre zu vermindern. Die CCS-Technologien könnten zum Erreichen der Klimaschutzziele und zu einer möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung und Industrieproduktion beitragen. Sie befinden sich derzeit allerdings noch im Entwicklungsstadium und sind deshalb auf ihre wirtschaftliche und technische Machbarkeit sowie auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit sowie Natur und Umwelt hin im großtechnischen Maßstab zu überprüfen.
Um die Eignung der CCS-Technologien zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen ermitteln zu können, soll mit dem Gesetz ein Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung der Abscheidungs- und Transporttechnologien sowie für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in wenigen, kleineren bis mittleren Kohlendioxidspeichern geschaffen werden. Das Gesetz ist zudem erforderlich, um die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/31/EG vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG des Rates und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114 - im Folgenden CCS-RL) in deutsches Recht umzusetzen.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems und zur Erreichung der Zielsetzung schafft dieses Gesetz den Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung und zum Transport sowie für die Demonstration der dauerhaften und umweltverträglichen Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten. Der Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung schließt die Regelungen für Untersuchung, Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stilllegung und Übertragung der Verantwortung für Demonstrationsspeicher sowie die Regulierung des Anschlusses und des Zugangs zu Kohlendioxidleitungen und zu Kohlendioxidspeichern ein. Das Gesetz setzt zugleich die CCS-RL um.
Innerhalb des Rahmens von Artikel 4 Absatz 1 der CCS-RL regelt das Gesetz im Bereich der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zunächst die Erprobung und Demonstration. Mit der beschränkten Zulassung einer kleinen Anzahl von Demonstrationsspeichern und der vorgesehenen Evaluierung der Technologien wird herausgestellt, dass die weitere Entwicklung und kommerzielle Anwendung der CCS-Technologien von den Ergebnissen der durch das Gesetz vorgesehenen Erprobungs- und Demonstrationsphase abhängt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben des Bundes
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus Ausgaben der obersten Bundesbehörden (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie/BMWi, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit/BMU und Bundesministerium für Bildung und Forschung/BMBF) in Höhe von ca. 0,64 Mio. E p. a. (BMWi und BMU) und Ausgaben für die Förderung von Forschung und Entwicklung (BMBF) sowie Ausgaben der nachgeordneten Behörden (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe/BGR und Umweltbundesamt/UBA) in Höhe von 2,349 Mio. E p. a. Für die drei Bundesministerien ergeben sich Ausgaben aus neuen Aufgaben, insbesondere aus der vom Gesetz vorgesehenen Erarbeitung von Rechtsverordnungen, aus der Förderung sowie Begleitung von Forschung und Entwicklung zu CCS-Technologien mit einem intensiven Bürgerdialog sowie aus mitgliedstaatlichen Aufgaben bei der Förderung von CCS-Projekten durch die Neuanlagenreserve des Europäischen Emissionshandels (NER 300). Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Evaluierungsberichts. Für die BGR wird der überwiegende Teil der Ausgaben auf die Erarbeitung der für die bundesweite Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlichen geologischen Grundlagen und den Aufbau eines Registers entfallen. Des Weiteren hat die BGR Berichtspflichten gegenüber der Kommission zu erfüllen. Ausgaben für das UBA entstehen ebenfalls aus dessen Aufgaben für die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung. Hierfür erarbeitet das UBA die Grundlagen für eine wirksame Umweltvorsorge, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Auf beide Bundesoberbehörden kommen Ausgaben zu, um die nach dem Gesetz vorgesehenen Beteiligungsrechte (Stellungnahmen) wahrnehmen zu können und die Forschung fortzusetzen.
Für die Durchführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Aufgaben benötigen die federführenden Bundesministerien jeweils 2 zusätzliche Plan-/Stellen (höherer Dienst), die BGR zusätzlich 10 Plan-/Stellen (davon 8 Stellen höherer Dienst und 2 Stellen gehobener Dienst) und das Umweltbundesamt 5 Plan-/Stellen (davon 4 Stellen höherer Dienst und 1 Stelle gehobener Dienst). Einschließlich der zusätzlich benötigten Sachmittel fallen beim BMWi und beim BMU sowie der BGR und dem UBA bereitzustellende geschätzte Kosten von insgesamt 2,989 Mio. E (BMWi 0,32 Mio. E, BMU 0,32 Mio., E, BGR 1,59 Mio. E, UBA 0,759 Mio. E) jährlich an. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
2. Haushaltsausgaben der Länder
Die Antragsverfahren für die großtechnischen Demonstrationsvorhaben (bestehend aus Kraftwerk oder Industrieanlage mit Kohlendioxidabscheidung, Kohlendioxidtransport und - speicherung) umfassen sowohl Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Kraftwerk oder Industrieanlage mit Kohlendioxidabscheidung) als auch nach Artikel 1 dieses Gesetzes (Kohlendioxidtransport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid). Die Kosten dieser Verfahren sind aus heutiger Sicht nicht belastbar zu prognostizieren. Sie werden - vorbehaltlich der Prüfung noch nachzureichender Angaben der Bundesländer - auf mindestens 5 Mio. E p. a. geschätzt.
Kostengünstigere Alternativen zu der in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Bündelung von Expertise auf Landes- und Bundesebene bestehen nicht.
E. Sonstige Kosten
Den Normadressaten entstehen Kosten unmittelbar durch das Gesetz nur dann, wenn sie sich für die Untersuchung von unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers zur Demonstration entscheiden.
Normadressaten des Gesetzes sind Energieversorgungsunternehmen und andere energieintensive bzw. CO₂-intensive Branchen wie etwa die Stahlindustrie oder die Zementindustrie. Wegen des engen Geltungsbereichs des Gesetzes ist für die nähere Zukunft mit maximal zwei oder drei CCS-Anwendern zu rechnen. Im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen werden z.B. Kohlekraftwerke mit CCS-Technologien zusätzliche Investitionskosten in Höhe von schätzungsweise 500 bis 800 Mio. E erfordern, abhängig insbesondere von der Entfernung zwischen der abscheidenden Anlage und dem Ort der dauerhaften Speicherung. Weiterhin werden die mit der Anwendung der CCS-Technologien verbundenen Kosten aufgrund unterschiedlicher Technologielinien im Kraftwerks- und Industriebereich sowohl vom Energieträgereinsatz und den spezifischen Industrieprozessen als auch von der Marktentwicklung des Handels mit Emissionszertifikaten abhängen. Damit sind die für die Abscheidung eingesetzte Technologie, die CO₂-Transportkosten und die Kosten für die dauerhafte Speicherung entscheidend für die Kostenseite der Demonstration von CCS. Dem stehen Eigenbeträge, finanzielle Förderinstrumente und die Einsparung von Emissionshandelsberechtigungen gegenüber. Die Größenordnungen ergeben sich aus der zukünftigen Preisentwicklung der Emissionshandelsberechtigungen.
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz werden nach Maßgabe des Landesrechts erhoben. Die Gebühren für den Planfeststellungsbeschluss werden auf 1 bis 2 Mio. E geschätzt, abhängig vom jeweiligen Inhalt und Umfang des Beschlusses. Die Kosten für nachfolgende Genehmigungsverfahren sind entsprechend geringer. Nähere Angaben zu den Kosten aufgrund der an die Bundeskasse abzuführenden Quote der Gebühren und für die Deckungsvorsorge folgen in den Rechtsverordnungen.
Unmittelbare Kostenbelastungen für die mittelständische Wirtschaft sind nicht zu erwarten. Tendenziell dürfte der Mittelstand durch Aufträge beim Bau von Anlagen zur Kohlendioxidabscheidung, zum Kohlendioxidtransport und zur Kohlendioxidspeicherung profitieren.
Kosteninduzierte Einzelpreiswirkungen u.a. bei Energiedienstleistungen können zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der zu erwartenden Projekte sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbrauchspreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Bürokratiekosten für die Unternehmen der Wirtschaft wurden mangels geeigneter Erfahrungswerte bezüglich der Einführung der neuen CCS-Technologien lediglich grob abgeschätzt und mit 10 Mio. E pro Vorhaben beziffert. Sollten in Deutschland zwei Demonstrationsvorhaben bis 2020, also in den kommenden 10 Jahren durchgeführt werden, würden sich die Bürokratiekosten auf jährlich 1,8 Mio. E belaufen, bei drei Demonstrationsvorhaben im selben Zeitraum wären dies 2,7 Mio. E pro Jahr. Diese Werte entsprechen etwa 45.000 bzw. 67.500 zu leistenden Arbeitsstunden für Beschäftigte mit einem durchschnittlichen Qualifikationsniveau im Bereich der Energiewirtschaft entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes für den Normadressaten Wirtschaft.
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus dem CCS-Gesetz keine Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um eine Richtlinie des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Fristablauf: 27.05.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
1)Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten im Interesse des Klimaschutzes und im Interesse einer möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung und Industrieproduktion sowie dem Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen.
Zu diesen Zwecken regelt es zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten.
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. dauerhafte Speicherung Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern;
- 2. erhebliche Unregelmäßigkeit jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist;
- 3. Forschungsspeicher Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden;
- 4. Gesteinsschichten abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind;
- 5. hydraulische Einheit räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist;
- 6. Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem Kohlendioxidspeicher dienende Leitungen einschließlich der erforderlichen Verdichter- und Druckerhöhungsstationen;
- 7. Kohlendioxidspeicher zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erforderlichen unter und oberirdischen Einrichtungen ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der Injektionsanlage;
- 8. Kohlendioxidstrom die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe;
- 9. Langzeitsicherheit ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden können;
- 10. Leckage der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex;
- 11. Migration Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes;
- 12. Speicherkomplex Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Gesteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allgemeine Integrität und die Sicherheit des Kohlendioxidspeichers beeinflussen;
- 13. Stilllegung das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers;
- 14. Umwelt Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern;
- 15. Untersuchung Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaften Speicherung geeigneten Gesteinsschichten gerichtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speicherung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;
- 16. Untersuchungsfeld Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Erdoberfläche, von lot- rechten Ebenen und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern;
- 17. wesentliche Änderung Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen oder Veränderung ihres Betriebs, die sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann.
Kapitel 2
Transport
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
- (2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. Dient die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist für die Planrechtfertigung insbesondere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben wird.
- (3) Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Für die nach Satz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
- (4) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlichrechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
- (5) Dienen die Errichtung und der Betrieb einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Kohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen:
- 1. Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
- 2. Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen.
Kapitel 3
Dauerhafte Speicherung
Abschnitt 1
Bundesweite Bewertung und Register
§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet erscheinen.
- (2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um
- 1. die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten,
- 2. die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten, einschließlich entsprechender Gesteinsparameter,
- 3. die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben,
- 4. die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten,
- 5. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse,
- 6. die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung,
- 7. mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten.
- (3) Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen.
- (4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für die Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind.
- (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.
§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission
- (1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden:
- 1. Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen,
- 2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche Entscheidungen,
- 3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat.
- (2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Register aufzunehmen:
- 1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspeichern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhandenen geologischen Daten, einschließlich der Karten und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbreitung,
- 2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer und der vorherrschenden Druckverhältnisse,
- 3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die dauerhafte Speicherung,
- 4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann,
- 5. Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen,
- 6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der Geothermie,
- 7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Konzentration im Ausbreitungsbereich.
- (3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbehörde unverzüglich die Informationen, die für die Errichtung und Führung des Registers und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.
- (5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten zusammen.
- (6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011, danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 4 vor.
Abschnitt 2
Genehmigung und Betrieb
Unterabschnitt 1
Untersuchung
§ 7 Untersuchungsgenehmigung
- (1) Die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn
- 1. der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,
- 2. ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang in einem angemessenen Zeitraum insbesondere nach Maßgabe der Anforderungen in Anlage 1 durchgeführt werden,
- 3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,
- 4. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
- a) der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der Untersuchung bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt oder
- c) der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,
- 5. die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter getroffen werden,
- 6. im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, dass
- a) die betroffenen Umweltgüter geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden und
- b) Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,
- 7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
- a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen sind und
- b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
- 8. andere öffentlichrechtliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird.
- (2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden.
- (3) Auf der Grundlage der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlendioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren und zu bewerten. Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.
- (4) Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, an die für die geologische Landesaufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen und die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. Die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.
- (5) Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung bezeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfeldes auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. Während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen werden.
§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften
- (1) Der Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bedarf der Schriftform. Es sind die Angaben zu machen und die Unterlagen beizufügen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. Der Antragsteller hat insbesondere das Untersuchungsfeld und die Gesteinsschichten genau zu bezeichnen und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen. Angaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind getrennt vorzulegen. Betreffen mehrere Anträge dasselbe Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen Untersuchungsprogramm den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwertigen Anträgen genießt der Antrag Vorrang, der zuerst genehmigungsfähig ist.
- (2) Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch die beantragte Untersuchung berührt wird, innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Antragsunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4, innerhalb eines Monats nach deren Zugang in einem öffentlich zugänglichen Gebäude innerhalb des Gebietes, unter dessen Oberfläche sich das Untersuchungsfeld befindet, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt werden. Die zuständige Behörde macht die Auslegung der Antragsunterlagen mindestens eine Woche vor dem Beginn der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1. wo und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen nach Satz 3 zur Einsicht ausgelegt sind, und
- 2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.
- (3) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen den Antrag erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
- (4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon ein Antrag auf eine Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes gestellt, kann diesem ganz oder teilweise erst nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattgegeben werden, soweit die Ausübung der Erlaubnis die Eignung der im Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigen würde. Ist für die Aufsuchung eine Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes nicht erforderlich, gilt Satz 1 für einen Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans für einen Aufsuchungsbetrieb nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes entsprechend.
- (5) Die Untersuchungsgenehmigung wird schriftlich für bestimmte Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld erteilt. Das betroffene Untersuchungsfeld und die betroffenen Gesteinsschichten sind darin genau zu bezeichnen.
- (6) Die Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung wird dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Eine Ausfertigung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung für zwei Wochen an dem durch Absatz 2 Satz 3 bestimmten Ort zur Einsicht auszulegen. Die zuständige Behörde hat den verfügenden Teil der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung vor der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Satz 2 zur Einsicht ausgelegt werden. Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Satz 1 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 und 3 ersetzt werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben sowie im Falle von Satz 4 auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen.
§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
- (1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmigung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus befristet oder verlängert werden.
- (2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
- 1. aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
- 2. eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
§ 10 Benutzung fremder Grundstücke
- (1) Wer für notwendige Messungen, Untersuchungen des Bodens, des Untergrundes und des Grundwassers oder ähnliche Arbeiten zum Zweck der Untersuchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Untersuchung
- 1. die Zustimmung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,
- 2. wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zwecks zuständigen Behörde einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
- (2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke unverzüglich wiederherzustellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für die spätere Kohlendioxidspeicherung erforderlich ist oder die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter oder zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet hat.
- (3) Der Untersuchungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Untersuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 2 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Den Inhabern dinglicher Rechte an dem Grundstück stehen Rechte an dem Ersatzanspruch entsprechend der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.
- (4) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 können der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte die Leistung einer ausreichenden Sicherheit nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
- (5) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie für Bereiche außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten Hofräumen auf Antrag durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Untersuchung erfordern.
- (6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Ersatzanspruchs nach Absatz 3 oder die zu leistende Sicherheit nach Absatz 4, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Untersuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz oder die Sicherheit geleistet ist, darf die Untersuchung begonnen oder fortgesetzt werden.
Unterabschnitt 2
Errichtung und Betrieb
§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
- (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn
- 1. eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,
- 2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
- 3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 4. keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
- (3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der Wassersäule ist unzulässig.
§ 12 Antrag auf Planfeststellung
- (1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:
- 1. den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
- 2. den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen,
- 3. der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- 4. die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb beantragt werden oder ob eine wesentliche Änderung beantragt wird,
- 5. die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab,
- 6. die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwendenden Technologien,
- 7. Angaben über die jährlich und insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximaler Reservoirdruck,
- 8. Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung im Speicherkomplex, die Lösung und die Freisetzung von Stoffen und die Verdrängung von Formationswasser während und nach der Injektion,
- 9. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.
- (2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1. den Sicherheitsnachweis (§ 19),
- 2. das Überwachungskonzept (§ 20),
- 3. das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept (§ 17 Absatz 2) sowie
- 4. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.
- (3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.
- (4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.
§ 13 Planfeststellung
§ 14 Duldungspflicht
Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.
§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
- (1) Dienen die Errichtung und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird.
- (2) Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der Antragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grundstück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses vergeblich bemüht hat. Die Enteignung darf den zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang nicht überschreiten. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.
- (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 16 Widerruf der Planfeststellung
- (1) Planfeststellung und Plangenehmigung können widerrufen werden, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.
- (2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anordnen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich stillzulegen ist. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Stilllegung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
- (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendioxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden soll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige Behörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch Beauftragung eines anderen; die Kosten werden vom früheren Betreiber getragen.
Unterabschnitt 3
Stilllegung und Nachsorge
§ 17 Stilllegung
§ 18 Nachsorge
Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
Unterabschnitt 4
Nachweise und Programme
§ 19 Sicherheitsnachweis
Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben. Dem Sicherheitsnachweis ist eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und des Umweltbundesamtes beizufügen.
§ 20 Überwachungskonzept
- (1) Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungskonzept für die Planung und Durchführung der Überwachung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem Überwachungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach § 45 Absatz 4 erforderlich sind.
- (2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisiken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine Änderung des Überwachungskonzeptes gegenüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss war, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.
Unterabschnitt 5
Betreiberpflichten
§ 21 Anpassung
- (1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.
- (2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.
§ 22 Eigenüberwachung
- (1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwachungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlendioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.
- (2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie insbesondere Folgendes ermöglicht:
- 1. den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des abgelagerten Kohlendioxids mit dem Verhalten, welches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert worden ist,
- 2. das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,
- 3. das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie auf Belange Dritter,
- 4. die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und 5. die kontinuierliche Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt werden können.
- (3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im Jahr, folgende Angaben zu übermitteln:
- 1. die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung einschließlich der gewonnenen Daten und der verwendeten Technologie sowie
- 2. die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.
§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
- (1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten hat der Betreiber unverzüglich
- 1. deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde anzuzeigen,
- 2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und 3. der zuständigen Behörde sowie den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzuzeigen.
- (2) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Einwirkungen zu dulden. Für die Benutzung der Grundstücke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 Satz 1 entsprechend. Soweit die Maßnahmen ungeeignet sind oder den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen, werden sie von der zuständigen Behörde untersagt.
§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
- (1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenommen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden, wenn
- 1. er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und der Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,
- 2. er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der Überwachung nur zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren stammen,
- 3. Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausgeschlossen sind sowie
- 4. er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck der Entsorgung enthält.
- (2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zusammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlendioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben, in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abgeschieden wurden. Der Betreiber hat durch eine Risikobewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
- (3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das Informationen über die Mengen und Eigenschaften, die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlendioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids, einschließlich der zum Transport genutzten Kohlendioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.
Unterabschnitt 6
Verordnungsermächtigungen
§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher
- (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,
- 1. dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen genügen müssen und welche Anforderungen insbesondere an die dauerhafte Speicherung und an die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen sind,
- 2. dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,
- 3. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu begrenzen,
- 4. welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind,
- 5. dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zu errichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,
- 6. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während der Errichtung, des Betriebes, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlendioxidspeichern zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
- 7. welche technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik haben müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
- 8. welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat,
- 9. welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Beimengungen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie
- 10. welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist.
Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicherheitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.
- (2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverordnungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls anzupassen.
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.
Abschnitt 3
Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,
- 1. sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,
- 2. wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen, oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder
- 3. wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.
Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.
§ 28 Aufsicht
- (1) Die zuständige Behörde hat die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Kohlendioxidspeichern sowie Untersuchungsarbeiten nach diesem Gesetz zu überwachen. Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen und gegen die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung verstoßen wird und dass nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
- (2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragte sowie die Angehörigen anderer zugezogener Behörden und deren Beauftragte sind befugt, mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und Wohnungen folgende Orte jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind:
- 1. Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrichtungen befinden, die der Errichtung oder dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersuchung nach diesem Gesetz dienen oder von denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie hierfür bestimmt sind, sowie
- 2. Grundstücke, auf denen sich Erkenntnisse über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewinnen lassen.
Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im Übrigen gilt § 16 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechend. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
- (3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen der Kohlendioxidspeicher einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen durch, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen sowie die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen zu überwachen. Die Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt. Zusätzliche Kontrollen sind durchzuführen, wenn
- 1. die Behörde Kenntnis erhält von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung oder gegen eine nachträglich angeordnete Auflage oder
- 2. dies zur Ermittlung im Fall von begründeten Hinweisen Dritter über erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erforderlich ist.
- (4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet der Pflichten des Betreibers anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Untersuchungsgenehmigung, dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht. Sie kann auch die Beseitigung eines Zustands anordnen, aus dem sich aus sonstigen Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben können. Die zuständige Behörde kann insbesondere anordnen,
- 1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
- 2. dass die weitere Injektion von Kohlendioxid zu unterbrechen ist,
- 3. dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist,
- 4. dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen sind.
Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Behörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur Beseitigung zu treffen.
- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Betreiber Anordnungen nach Absatz 4 Satz 3 innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird die notwendige Maßnahme auf Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder durch die Beauftragung eines anderen vorgenommen.
- (6) Im Anschluss an eine Kontrolle nach Absatz 3 erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über
- 1. das Ergebnis der Kontrolle,
- 2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen, die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen sowie
- 3. die Bewertung, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle von der zuständigen Behörde nach den Rechtsvorschriften der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen zugänglich gemacht.
- (7) Weitergehende Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Kapitel 4
Haftung und Vorsorge
§ 29 Haftung
- (1) Wird infolge der Ausübung einer in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit oder durch eine nach diesem Gesetz zugelassene Anlage oder Einrichtung jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so hat der für die Ausübung der Tätigkeit Verantwortliche, bei Anlagen oder Einrichtungen der verantwortliche Betreiber, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- (2) Ist eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung verursacht wurde. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden ist und ein anderer Umstand als eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit,
Anlage oder Einrichtung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, insbesondere in den in § 120 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Fällen.
(3) Kommen nach den Umständen des Einzelfalls mehrere der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Verursacher in Betracht und lässt sich nicht ermitteln, welche von ihnen die Beeinträchtigung verursacht hat, so ist jede dieser Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als ursächlich anzusehen. Im Fall des Satzes 1 haften die Betreiber der in Betracht kommenden Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
§ 30 Deckungsvorsorge
- (1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist verpflichtet, zur Erfüllung
- 1. der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nachsorge,
- 2. gesetzlicher Schadensersatzansprüche,
- 3. der sich aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ergebenden Pflichten und
- 4. der sich aus den §§ 5 und 6 des Umweltschadensgesetzes ergebenden Pflichten
Vorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen.
- (2) Die zuständige Behörde setzt die Art und die Höhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungsvorsorge zu treffen ist, fest. Die Festsetzung muss gewährleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden kann. Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Maßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das jeweils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speichermenge. Die Deckungsvorsorge ist von der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.
- (3) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden durch
- 1. eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
- 2. die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel.
Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen, dass die Vorsorgemaßnahmen verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde die Deckungsvorsorge auf Verlangen, mindestens jedoch jährlich, nachzuweisen.
- (4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 drei Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. Das geleistete Geld ist nach Maßgabe des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit. Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu ersetzen, soweit es in Anspruch genommen wird.
§ 31 Übertragung der Verantwortung
- (1) Der Betreiber kann frühestens nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18 dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche, aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und aus dem Umweltschadensgesetz ergeben, auf das Land, das die zuständige Behörde eingerichtet hat, übertragen werden (Übertragung der Verantwortung).
- (2) Die zuständige Behörde hat die Übertragung der Verantwortung vorzunehmen, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gegeben ist und der Betreiber einen Nachsorgebeitrag nach Absatz 4 geleistet hat. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Übertragung der Verantwortung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vornehmen, wenn im Einzelfall bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, kann die zuständige Behörde die Verantwortung für den stillgelegten Kohlendioxidspeicher jederzeit von Amts wegen übertragen. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Verantwortung ist dem Betreiber schriftlich zu bestätigen.
- (3) Vor der Übertragung der Verantwortung hat der Betreiber in einem abschließenden Nachweis über die Langzeitsicherheit insbesondere Folgendes zu belegen:
- 1. die Übereinstimmung des aktuellen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem modellierten Verhalten,
- 2. die bauliche Integrität der dauerhaften Versiegelung des Kohlendioxidspeichers,
- 3. das Nichtvorhandensein von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten und
- 4. die zukünftige Langfriststabilität des Kohlendioxidspeichers.
Für den Nachweis sind alle Erkenntnisse über das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher, die während der Überwachung nach der Stilllegung gewonnen wurden, und alle bisherigen Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Im Fall von § 16 Absatz 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Langzeitsicherheitsnachweis auf Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder durch Beauftragung eines anderen beigebracht wird. Dies gilt auch bei einer Übertragung nach Absatz 2 Satz 3, sofern der Betreiber den Langzeitsicherheitsnachweis nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist erbringt.
- (4) Der Nachsorgebeitrag entspricht der Höhe des nach § 30 Absatz 4 Satz 1 zu leistenden Betrages zuzüglich der darauf angefallenen Zinserträge. Der Beitrag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendungen der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren nach Übertragung der Pflichten decken. Der zu zahlende Nachsorgebeitrag wird mit der Sicherheit nach § 30 Absatz 4 verrechnet. Die Länder können einzeln oder gemeinsam ein System zur finanziellen Absicherung der nach Absatz 1 übertragenen Pflichten errichten.
- (5) Nach der Übertragung der Verantwortung können die Kontrollen nach § 28 Absatz 3 eingestellt werden. Die Überwachung kann auf ein Maß verringert werden, welches das Erkennen von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten ermöglicht. Werden Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, muss die Überwachung verstärkt werden, um die Ursachen sowie Art und Ausmaß ermitteln und die Wirkung von Maßnahmen zur Beseitigung der Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten beurteilen zu können.
- (6) Macht der Betreiber in dem Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder wird erst nach Übertragung der Verantwortung erkennbar, dass der Betreiber während der Zeit seiner Verantwortlichkeit gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung oder gegen Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes verstoßen hat, können Aufwendungen, die sich aus der Übertragung der Pflichten ergeben, von ihm zurückgefordert werden.
§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
- (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
- 2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,
- 3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,
- 4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
- 5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.
Kapitel 5
Anschluss und Zugang Dritter
§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben anderen Unternehmen diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, die angemessen und transparent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als sie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden, den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben zu gewähren. Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (2) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern können den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlusses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität oder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und der beantragenden Partei sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) unverzüglich zu übermitteln. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung bei mangelnder Kapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder Zugang durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.
- (3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen den Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgründen verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit
- 1. ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist oder
- 2. die den Anschluss oder den Zugang beantragende Partei die Kosten dieser Maßnahmen übernimmt und diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeinträchtigen.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften zu erlassen über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1,
- 2. zu regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Bundesnetzagentur die auf Grund von Nummer 1 bestimmten Bedingungen festlegen kann oder auf Antrag des Betreibers des Kohlendioxidleitungsnetzes oder des Kohlendioxidspeichers genehmigen kann.
§ 34 Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. Kommt ein Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
- (2) Die Bundesnetzagentur trifft Entscheidungen über die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern oder allen Betreibern von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
- (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die nach Absatz 2 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
- (4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur:
- 1. die Höchstmenge des zu speichernden Kohlendioxids nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 oder die Kapazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und Bewertung nach § 5 unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Leitungskapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann;
- 2. den Anteil der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Reduzierung der Kohlendioxidemissionen nach Völkerrecht und nach dem Recht der Europäischen Union, der durch die Abscheidung und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid erfüllt werden soll;
- 3. die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind;
- 4. die Notwendigkeit, die hinreichend belegten Bedürfnisse des Eigentümers oder Betreibers des Kohlendioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze anzuerkennen und die Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Nutzer des Kohlendioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagsanlagen zu wahren.
- (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 2 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen nach Absatz 3 näher zu regeln.
§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein.
- (2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt, 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat.
- (3) Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht; diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche.
- (4) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
- (5) Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat. Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über die in Absatz 4 genannten Rechtsmittel.
- (6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das behördliche und gerichtliche Verfahren die §§ 67 bis 90a sowie § 94 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. In Bezug auf Durchsuchungen nach § 69 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
- (7) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Anordnungen nach § 34 Absatz 1, für den Erlass oder die Genehmigung von Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 2 sowie für Entscheidungen über Änderungen dieser Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 3. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Kostenschuldner ist, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Bundesnetzagentur veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Bundesnetzagentur ergangen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
- (8) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Kapitel 6
Forschungsspeicher
§ 36 Geltung von Vorschriften
Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
- (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.
- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung
- 1. die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,
- 2. die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder
- 3. die Sicherheit der Injektionsanlagen ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht werden kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können.
§ 38 Anwendung von Vorschriften
- (1) § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, § 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung.
- (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
§ 39 Zuständige Behörden
- (1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Umweltbundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird.
- (3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlendioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3 hat die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde nach Absatz 1 entsprechend Absatz 2 zu beteiligen. Besteht ein besonderer Bedarf, kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie des Umweltbundesamts einholen.
§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung
- (1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen, die jeweils bis zum 31. Dezember 2017 zugelassen worden sind, sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden jährlich die jeweils erlangten Erkenntnisse
- 1. der Eigenüberwachung nach § 22,
- 2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt,
- 3. über die jeweiligen Speicherpotenziale und 4. geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wissensaustausches und die Daten, die für den Zweck des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaustausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.
- (3) Die zuständige Behörde prüft die zur Verfügung gestellten Daten auf Inhalt und Umfang und stellt sie für den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrichtungen in den Wissensaustausch einzubeziehen sind, und anordnen, dass die nach Absatz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden.
§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.
§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Evaluierungsbericht
- (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb der Forschungs- und Demonstrationsvorhaben für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.
- (2) Der Bericht nach Absatz 1 soll insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten:
- 1. den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung und Industrieproduktion leisten können,
- 2. die Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf die Umwelt,
- 3. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid,
- 4. die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher Standards,
- 5. die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nutzungsmöglichkeiten zu lösen und 6. Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid.
- (3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. Soll die Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugelassen werden, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage des Berichts und des in der Erprobung und Demonstration von Kohlendioxidspeichern nach § 2 Absatz 2 erreichten Standes der Technik einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Vorsorgestandards unterbreiten.
§ 45 Übergangsvorschrift
- (1) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich auf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere von Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen, können nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt werden, wenn dies beantragt wird und die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden.
- (2) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggesetzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsgenehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet werden. Die zuständige Behörde soll von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit deren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes und eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes zur Aufsuchung der in Absatz 1 genannten Bodenschätze nachgewiesen wurde und der Antragsteller dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt.
- (3) Sofern eine Landesregierung die Absicht bekundet hat, einen Gesetzesentwurf nach § 2 Absatz 5 einzubringen oder der Landesgesetzgeber mehrheitlich eine entsprechende Initiative ergreift, hat die zuständige Behörde die Entscheidung über Anträge nach §§ 7 und 12 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2 Absatz 5, aber nicht länger als drei Jahre nach der Antragstellung, zurückzustellen.
- (4) Die erforderlichen Angaben nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ergeben sich aus den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8. 2007, S. 1), die durch den Beschluss vom 8. Juni 2010 (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung der Kommission an Stelle der Bestimmungen der Monitoring-Leitlinien maßgeblich.
- (5) Kapitel 6 gilt nicht für Forschungsspeicher, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bereits nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind.
§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nr. 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
Die Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Kohlendioxidspeichern und potenziellen Speicherkomplexen wird in drei Stufen nach zum Zeitpunkt der Bewertung bewährten Verfahren und nach den folgenden Kriterien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakterisierung und Bewertung in Bezug auf die Auswahlentscheidungen nach § 7 Absatz 3 nicht beeinträchtigt wird.
1. Datenerhebung (Stufe 1):
1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben,
um für den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex ein volumetrisches und statisches dreidimensionales Erdmodell (3- D-Erdmodell) zu erstellen, welches das Deckgestein und die umgebenden Gesteinsschichten einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete umfasst. Dieses Datenmaterial muss mindestens die folgenden Daten zur spezifischen Charakteristik des Speicherkomplexes einschließen:
- a) Geologie und Geophysik;
- b) Hydrogeologie, insbesondere nutzbares Grundwasser;
- c) Speichereigenschaften und vorgesehene Art und Weise der ingenieurtechnischen Speichererschließung, einschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die Kohlendioxid-Injektion und der endgültigen Speicherkapazität;
- d) Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit);
- e) Geomechanik und weitere Gesteinseigenschaften (Durchlässigkeit, Riss- und Sperrdrücke);
- f) Seismik;
- g) Vorhandensein und Zustand natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher, die als mögliche Leckagewege dienen könnten.
1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:
- a) den Speicherkomplex umgebende Gesteinsschichten, die durch die Speicherung von Kohlendioxid in dem Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden könnten;
- b) Bevölkerungsverteilung, Topographie und Infrastrukturen in dem Gebiet über dem Kohlendioxidspeicher;
- c) Nähe zu wertvollen Umweltgütern und Rohstoffen, insbesondere zu Gebieten, die nach § 22 und § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wurden, sowie zu Natura-2000-Gebieten, zu Trinkwasserschutzgebieten, zu für die Trink- und Thermalwassernutzung geeignetem Grundwasser und zu Kohlenwasserstoffen;
- d) Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen der Kohlendioxidspeicherung mit diesen Tätigkeiten, beispielsweise Exploration, Produktion und Untergrundspeicherung von Kohlenwasserstoffen, potenzielle geothermische Nutzung von Gesteinsschichten und Nutzung von Grundwasservorkommen;
- e) Entfernung zu den potenziellen industriellen Kohlendioxid-Quellen, einschließlich Schätzungen der Gesamtmenge an Kohlendioxid, die potenziell unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen für die Speicherung verfügbar ist, sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze.
2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells (Stufe 2)
Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mit Hilfe von computergestützten Reservoirsimulatoren ein 3-D-Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt. Dieses Modell oder diese Modelle umfassen auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete mit den entsprechenden Fluiden. Die 3-D-Erdmodelle charakterisieren den Speicherkomplex in Bezug auf
- a) die strukturgeologischen Verhältnisse und die Rückhaltemechanismen;
- b) geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften des Reservoirs und der Gesteinsschichten, die über dem Kohlendioxidspeicher liegen und diesen umgeben (Deckgestein, abdichtende und durchlässige Gesteine);
- c) Bruchsysteme und das Vorhandensein anthropogener Pfade;
- d) die räumliche Ausdehnung des Speicherkomplexes;
- e) das Porenraumvolumen, einschließlich Porositätsverteilung;
- f) die Zusammensetzung und Eigenschaften vorhandener Formationsfluide;
- g) jedes andere relevante Merkmal.
Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen ermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.
3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung (Stufe 3)
Die Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung. Diese umfasst mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von Kohlendioxid in den Kohlendioxidspeicher. Basis der dynamischen Modellierung sind die in Stufe 2 erstellten 3-D-Erdmodelle des Speicherkomplexes.
3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens (Stufe 3.1)
3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:
- a) mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des Kohlendioxidstroms;
- b) die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung, also die Art und Weise, wie mehrere Einzelwirkungen in dem Simulator oder den Simulatoren miteinander gekoppelt sind;
- c) reaktive Prozesse, also die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten Kohlendioxids mit den an Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden;
- d) der verwendete Reservoirsimulator (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergebnisse zu bestätigen);
- e) kurz- und langfristige Simulationen, um den Verbleib des Kohlendioxids und dessen Verhalten, einschließlich seiner Lösungsgeschwindigkeit in Wasser und der verdrängten Formationsfluide, über Jahrzehnte, Jahrhunderte und Jahrtausende zu ermitteln.
3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über
- a) Druck und Temperatur in der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der gespeicherten Menge an Kohlendioxid im Zeitablauf;
- b) die räumliche und vertikale Verbreitung des Kohlendioxids im Lauf der Zeit;
- c) das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher, einschließlich des durch Druck und Temperatur bedingten Phasenverhaltens;
- d) die Kohlendioxid-Rückhaltemechanismen und Kohlendioxid-Rückhalteraten, einschließlich seitlicher und vertikaler Abdichtungen und Barrieren sowie möglicher Überlaufpunkte;
- e) sekundäre Kohlendioxid-Einschlusssysteme in dem Speicherkomplex und dessen Umgebung;
- f) Speicherkapazität und Druckgradienten in dem Kohlendioxidspeicher;
- g) das Risiko der Bildung von Rissen im Kohlendioxidspeicher und im Speicherkomplex, insbesondere in den abdichtenden Gesteinsschichten;
- h) das Risiko des Eintritts von Kohlendioxid in die abdichtenden Deckgesteine;
- i) das Risiko von Leckagen aus dem Kohlendioxidspeicher, beispielsweise durch unsachgemäß stillgelegte oder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher;
- j) die möglichen Kohlendioxid-Migrationsraten;
- k) Rissverschlusswahrscheinlichkeit und Rissverschlussgeschwindigkeit;
- l) mögliche Veränderungen der chemischen Zusammensetzung der im Kohlendioxidspeicher enthaltenen Formationswässer und chemische Reaktionen, beispielsweise Änderung des pH-Werts oder Mineralisierung, sowie Einbeziehung der Veränderungen und Reaktionen in die reaktive Modellierung zur Folgenabschätzung insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Bohrlochverschlüssen;
- m) Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide;
- n) mögliche verstärkte seismische Aktivität und mögliche Hebungen der darüber liegenden geologischen Schichten und der Oberfläche.
3.2 Charakterisierung der Sensibilität (Stufe 3.2)
Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedliche Annahmen bei bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte in dem oder in den 3-D-Erdmodellen und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen bei der dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.
3.3 Risikobewertung (Stufe 3.3)
Die Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes: 3.3. 1. Charakterisierung der Gefahren
Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:
- a) potenzielle Leckagewege;
- b) der potenzielle Umfang von möglichen Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Strömungsraten);
- c) kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen, beispielsweise maximaler Druck im Kohlendioxidspeicher, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen in dem 3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen;
- d) Sekundärwirkungen der Kohlendioxidspeicherung, einschließlich der Verdrängung von Formationswässern und der Bildung neuer Stoffe durch die Kohlendioxidspeicherung im Speicherkomplex;
- e) Risiken für das nutzbare Grundwasser, insbesondere für die Trinkwasservorkommen;
- f) jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt ausgehen könnte, beispielsweise durch anthropogene Eingriffe und mögliche Rückwirkungen auf die Umgebung.
Die Risikocharakterisierung schließt die gesamte Bandbreite potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass die Sicherheit des Speicherkomplexes getestet und beurteilt werden kann.
3.3.2. Bewertung der Gefährdung
Die Gefährdung wird bewertet ausgehend von den Umweltmerkmalen sowie der Verteilung und den Aktivitäten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib von Kohlendioxid, das über die nach Nummer 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt.
3.3.3. Folgenabschätzung
Die Folgen werden abgeschätzt ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder Lebensräume im Zusammenhang mit den nach Nummer 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenenfalls schließt dies die Folgen der Einwirkung höherer Kohlendioxidkonzentrationen auf die Biosphäre, einschließlich Böden, Meeressedimente und Meeresgewässer, mit ein, beispielsweise Sauerstoffmangel und erniedrigter pH-Wert des Wassers. Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Auswirkungen anderer Stoffe, die bei Leckagen aus dem Speicherkomplex austreten können (im Injektionsstrom enthaltene Verunreinigungen oder im Zuge der Kohlendioxidspeicherung entstandene neue Stoffe). Diese Auswirkungen werden im Hinblick auf verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen und in Verbindung mit Leckagen von unterschiedlichem Umfang betrachtet.
3.3.4. Risikocharakterisierung
Die Risikocharakterisierung besteht aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit des Kohlendioxidspeichers, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung stützt sich auf eine Bewertung der Gefahren und der Gefährdung und auf eine Folgenabschätzung. Sie umfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung und Bewertung des Kohlendioxidspeichers ermittelt wurden, sowie, im Rahmen des Möglichen, eine Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans
Das in § 20 Absatz 1 genannte Überwachungskonzept wird unter Zugrundelegung der nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um der Eigenüberwachung nach § 22 nachzukommen. Das Konzept umfasst Folgendes:
1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts
1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen,
einschließlich Projektbeginn, Betrieb und Nachsorge. Für jede Phase ist Folgendes in das Konzept aufzunehmen und zu spezifizieren:
- a) überwachte Parameter;
- b) eingesetzte Überwachungstechnologie und Begründung dieser Auswahl;
- c) Überwachungsstandorte und Begründung dieser Auswahl;
- d) Durchführungshäufigkeit und Begründung dieser Festlegung.
1.1.2 Es wird festgestellt,
welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Das Überwachungskonzept sieht in jedem Fall vor, folgende Aspekte ständig oder in regelmäßigen Abständen zu überwachen:
- a) diffuse Emissionen von Kohlendioxid bei der Injektion;
- b) den volumetrischen Kohlendioxid-Fluss an den Bohrlochköpfen;
- c) Druck und Temperatur des Kohlendioxids an den Bohrlochköpfen zur Bestimmung des Massenflusses;
- d) chemische Analyse des Kohlendioxidstroms;
- e) Temperatur und Druck im Kohlendioxidspeicher zur Bestimmung des Verhaltens und des chemischphysikalischen Zustands des Kohlendioxids;
- f) chemische und physikalische Eigenschaften des Grundwassers.
1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode
beruht auf den besten zum Planungszeitpunkt verfügbaren Verfahren. Von den folgenden Technologien ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:
- a) Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von Kohlendioxid im Untergrund und an der Oberfläche erfassen;
- b) Technologien, die Daten über das Druck- und Volumenverhalten sowie über die räumliche und vertikale Sättigungsverteilung des Kohlendioxids im Speicherkomplex liefern und mit denen sich die numerischen 3-D-Simulationen an den nach Anlage 1 erstellten 3-D-Erdmodellen des Speicherkomplexes verfeinern lassen;
- c) Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder bei Migration von Kohlendioxid aus dem Kohlendioxidspeicher überall innerhalb der räumlichen Grenzen des gesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Leckagewege erfasst werden.
1.2. Aktualisierung des Plans
1.2.1 Die aus der Überwachung gewonnenen Daten werden verglichen und ausgewertet. Dazu werden die gemessenen Daten und beobachteten Ergebnisse mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten dynamischen dreidimensionalen Simulation des Druck-, Volumenund Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.
1.2.2 Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten, so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten angepasst. Diese Anpassung stützt sich auf die mit Hilfe des Überwachungskonzepts erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Anpassung verwendeten Annahmen zu sichern.
1.2.3 Die in Anlage 1 genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des angepassten 3-D-Erdmodells oder der angepassten 3-D-Erdmodelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu analysieren und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren.
1.2.4 Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten mit den Ergebnissen des angepassten 3-D-Erdmodells bislang nicht berücksichtigte Kohlendioxid-Quellen sowie Strömungswege und Migrationsraten des Kohlendioxids oder signifikante Abweichungen von früheren Bewertungen ermittelt, so wird das Überwachungskonzept entsprechend aktualisiert.
2. Nachsorgeüberwachung
Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungskonzepts gemäß § 20 Absatz 1 erhoben worden und in die entsprechenden Modellierungen eingegangen sind. Sie dient insbesondere dazu, die Daten bereitzustellen, die für die Übertragung der Verantwortung nach § 31 erforderlich sind.
Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 1.9.2werden folgende Nummern 1.10 bis 1.10.3 eingefügt:
"1.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung | | |
1.10.1 | aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X | |
1.10.2 | mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter Nummer 1.10.1 fällt, | X | |
1.10.3 | mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; | | A". |
- 2. Die Nummern 15. bis 15.1 werden durch folgende Nummern 15. bis 15.2 ersetzt:
"15. | Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid: | | |
15.1 | bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung, | | |
15.2 | Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern; | X". | |
- 3. In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort"Wasser"der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 4. FolgendeNummern19.10bis19.10.4werdenangefügt:
"19.10 | Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | | |
19.10.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.10.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | | A |
19.10.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | | A |
19.10.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm. | | S". |
2) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 3
Änderung des Umweltschadensgesetzes3)
Der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes."
Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4
In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 geändert worden ist (BGBl. I S. 2723), wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,".
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
5) Artikel 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
- a) In Nummer 16 wird das Wort"und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Der Nummer 17 wird das Wort"und" angefügt.
- c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
"18. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz".
- 2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort"Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter"oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" eingefügt.
- 3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
Die Vorbemerkung 3.2.1 in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen5)
Nummer 10.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
"10.2 Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid -".
Artikel 8
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)
Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
6) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1, L 319 vom 23.11.2002, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und die Demonstration der dauerhaften und umweltverträglichen Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten. Die Demonstration dieser Technologien eröffnet eine wichtige Perspektive sowohl für eine klimaverträgliche Energieversorgung, die die Nutzung des Energieträgers Kohle einschließt, als auch für eine CO₂-emissionsarme Industrieproduktion. Die CCS-Technologien (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden "CCS") sind bisher auf ihre Wirtschaftlichkeit, technische Machbarkeit und Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, Natur und Umwelt im großtechnischen Maßstab noch nicht überprüft worden. Vor diesem Hintergrund soll zunächst die Eignung von CCS-Technologien zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen bei der Nutzung fossiler Energieträger und bei prozessbedingten Industrieemissionen geprüft werden. Das Gesetz ist zudem erforderlich, um die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114 - im Folgenden CCS-RL) in deutsches Recht umzusetzen. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der CCS-RL regelt das Gesetz im Bereich der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zunächst die Erprobung und Demonstration.
Aktuelle Studien gehen davon aus, dass der Ausstoß von anthropogenen Treibhausgasen in den Industriestaaten bis 2050 um 80 bis 95 % vermindert werden muss, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen. Dies erfordert massive Anstrengungen zur Reduktion von CO₂ sowohl bei den in industriellen Prozessen entstehenden CO₂-Emissionen als auch bei der Nutzung fossiler Energieträger. Vor diesem Hintergrund gehen viele Klimaschutzszenarien davon aus, dass die CO₂-Abscheidung und - Speicherung demonstriert werden muss, um feststellen zu können, ob diese Technologie eine technisch, wirtschaftlich und umweltgerecht machbare Klimaschutzoption ist. Wenn dies gelingt, können die prozessbedingten CO₂-Emissionen in der Industrie zu wirtschaftlichen Bedingungen dauerhaft gesenkt und fossile Energieträger mittelfristig weiterhin genutzt werden. Außerdem bietet CCS langfristig die Option einer realen Verminderung des CO₂-Gehalts in der Atmosphäre (Netto-Entlastung), falls es gelingt, CCS in Verbindung mit Biomasseprozessen einzusetzen. Die mit CCS verbundene Möglichkeit der Nutzung von Kohle könnte die Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten aus zum Teil geopolitisch unsicheren Regionen verringern und so die Energieversorgungssicherheit erhöhen. Insoweit kann die Versorgungssicherheit gestärkt und mit den Erfordernissen des Klimaschutzes in Einklang gebracht werden.
Die Erprobung und Demonstration der CCS-Technologien bedürfen gesicherter rechtlicher Rahmenbedingungen. Auf der einen Seite ist für die Demonstrationsphase ein hohes Maß an Planungs- und Investitionssicherheit erforderlich. Auf der anderen Seite müssen geeignete Regelungen zur Gewährleistung eines dauerhaften Schutzes des Klimas sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt geschaffen werden. Dabei muss die notwendige Anpassung an neue Erkenntnisse gesichert sein, die im Laufe der Demonstrationsphase in den kommenden Jahren erst nach und nach erarbeitet werden.
Zu berücksichtigen ist, dass die Optionen zum Schutz des Klimas und zur Sicherung der Energieversorgung möglichst breit gefächert sein sollten. CCS ist nur eine von vielen Klimaschutzoptionen. Kernsäulen bleiben die Steigerung der Energieeffizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien. In Ergänzung hierzu könnte CCS aber einen wichtigen Beitrag für den globalen Klimaschutz leisten.
Von Bedeutung ist das Gesetz auch für die Technologieführerschaft im Industrie- und Kraftwerkssektor. Durch ein engagiertes Herangehen an die CCS-Technologien kann Deutschland seine Führungsposition in diesem Sektor behaupten. Diese Vorreiterrolle stärkt die Position der deutschen Exportwirtschaft, insbesondere falls die CCS-Technologien in anderen Teilen der Welt eine wichtige Rolle spielen. Deshalb ermöglicht das Gesetz gezielt die Anwendung technologischer Innovationen, welche die Spitzenposition der deutschen Energiebranche und Industrie im internationalen Wettbewerb stärken. Zudem bewirken Investitionen in neue Kraftwerke und Industrieanlagen eine Wertschöpfung im Inland, die neue Arbeitsplätze schaffen kann. Perspektivisch dient es zudem dem Klimaschutz, wenn alte, nicht mit CCS nachrüstbare Kraftwerke, die nur einen geringen Wirkungsgrad haben und besonders viel Kohlendioxid ausstoßen, stillgelegt werden können.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zunächst aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen des Gesetzes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Wesentlicher Zweck des Gesetzes ist eine Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid in die Atmosphäre im Interesse des Klimaschutzes. Gleiches gilt für die durch das Gesetz umzusetzende CCS-RL, deren ausschließlicher Regelungsinhalt die dauerhafte umweltverträgliche Speicherung von Kohlendioxid zum Zwecke der Bekämpfung des Klimawandels ist (Artikel 1 Absatz 1 der CCS-RL). CCS soll einen Beitrag dazu leisten, die Anreicherung der Atmosphäre mit Kohlendioxid angemessen zu begrenzen. Wesentlicher Zweck des Gesetzes ist es folglich, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft zu vermeiden und somit durch die Begrenzung oder Verringerung des Eintrags von schädlichen Stoffen zur Luftreinhaltung beizutragen.
Das Gesetz wird des Weiteren auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt. Die Energieversorgungssicherheit ist ein Teil die Energiewirtschaft, die als solche vom Kompetenztitel des Artikels 74 Nummer 11 GG erfasst ist.
Für die Enteignungsvorschriften bildet Art. 74 Absatz 1 Nummer 14 GG eine ergänzende Kompetenzgrundlage. Die Änderungen des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind auf den Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG gestützt.
Soweit das Gesetz auf Artikel 74 Nummer 11 GG gestützt wird, liegen die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG vor: Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies der Fall, wenn es um die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaates geht, wenn also bestehende oder drohende Rechtszersplitterung oder Zersplitterung des Wirtschaftsraumes vermieden werden soll. Die Kohlendioxidspeicherung kann sich sowohl im Bereich der Errichtung von Kohlendioxidleitungen als auch bei der Auswahl der Speicher länderübergreifend auswirken. Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene würden hier zu erheblichen Verzögerungen und Hindernissen bei der Planung führen, die der Verwirklichung von CCS-Demonstrationsprojekten insgesamt abträglich wären. Damit würden Kohlendioxidspeicher zur Demonstration nicht anhand sachlicher Kriterien, sondern anhand ihrer vollständigen Lage in einem Bundesland ausgewählt. Im Hinblick auf einen möglichst umfassenden Erkenntnisgewinn aus der Demonstration wäre eine solche Lösung nicht sachgerecht. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Planung von Demonstrationsvorhaben mit länderübergreifender Wirkung wie auch für eine effektive Anwendung der CCS-Technologien zur Sicherung der Energieversorgung ist daher eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.
Das Artikelgesetz regelt alle Bereiche, die für die Demonstration der CCS-Technologien und die Umsetzung der CCS-Richtlinie erforderlich sind: Transport und dauerhafte Speicherung werden in einem eigenen Gesetz (Artikel 1) geregelt. Die Abscheidung wird im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt. Das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG) erfasst jegliche Speicherung von CO₂, die zu Demonstrationszwecken mit dem Ziel, eine Freisetzung in die Atmosphäre dauerhaft zu verhindern, betrieben wird. Dabei umfasst es die Phasen Untersuchung, Errichtung und Betrieb des Kohlendioxidspeichers, Stilllegung, Nachsorge sowie ferner die Übertragung der Verantwortung auf die öffentliche Hand. Geregelt werden außerdem Errichtung, Betrieb und Änderung von Kohlendioxidleitungen, die zu Kohlendioxidspeichern führen, sowie Forschungsspeicher.
Zentraler Maßstab bei der dauerhaften Speicherung ist die Gewährleistung der Langzeitsicherheit. Der Betreiber hat zudem Gefahren, die für Mensch und Umwelt entstehen können, abzuwehren. Außerdem muss er die bei der Demonstration Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist. Das Gesetz schafft einen Rechtsrahmen für die Realisierung von Demonstrationsvorhaben. Es ist offen für Erkenntnisgewinne. Aktuelle Erkenntnisse sollen über den gesamten Prozess der dauerhaften Speicherung aufgrund der Anpassungsregelungen Berücksichtigung finden. Aus Gründen der Verlässlichkeit soll - soweit nicht bereits anderweitig klargestellt - eine Konkretisierung der Pflichten durch die zuständige Behörde erfolgen.
Wesentliche Regelungen des KSpG sind:
- - Beschränkung des Gesetzes auf Demonstrationsspeicher, um Erfahrungen zu sammeln; Erweiterung des Geltungsbereichs erst nach positiver Evaluierung der Technologien und Gesetzesänderung;
- - bundesweite Analyse und Bewertung der Speicherpotenziale und Führung eines öffentlich zugänglichen Speicherregisters durch den Bund;
- - die Länder vollziehen das Gesetz und führen die Zulassungsverfahren durch;
- - Planfeststellung für Errichtung, Betrieb und die Änderung von Kohlendioxidleitungen in entsprechender Anwendung zahlreicher Regelungen des des Energiewirtschaftsgesetzes;
- - Genehmigungspflicht für die Untersuchung von geeigneten Gesteinsschichten zeitlich begrenzte Zulassungsfähigkeit, Öffentlichkeitsbeteiligung, wirksamer Schutz der Grundstückseigentümer während der Durchführung von Untersuchungsarbeiten, Datenzugang für Dritte;
- - Planfeststellungspflicht für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers, umfassende Abwägungsentscheidung, Umweltverträglichkeitsprüfung;
- - Zulassung nur bei Gewährleistung von Langzeitsicherheit und Gefahrenabwehr sowie der erforderlichen Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik;
- - Regelungen zur Vermeidung und zum Ausgleich von Nutzungskonkurrenzen,
- - dynamische Betreiberpflichten, - soweit nicht bereits anderweitig konkretisiert - Konkretisierung durch behördliche Auflagen;
- - Vorlage von Konzepten zur Speichersicherheit (v. a. Sicherheitsnachweis, Überwachungsprogramm, Stilllegungskonzept);
- - Wissensaustausch zwischen Betreibern von Demonstrationsanlagen, der zuständigen Behörde und wissenschaftlichen Einrichtungen
- - Behörde kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen in regelmäßigen Abständen;
- - Kohlendioxidstrom muss ganz überwiegend aus Kohlendioxid bestehen und der Anteil von Kohlendioxid so hoch sein, wie er nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist. Seine Zusammensetzung darf weder zu Risiken für die Langzeitsicherheit noch zu Risiken für die Umwelt oder die Menschen führen;
- - Stilllegung ist genehmigungspflichtig und bedarf der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
- - der Betreiber ist für die Einhaltung aller Pflichten, die Verhinderung und Beseitigung von Gefahren und Risiken und den Ersatz etwaiger Schäden verantwortlich (z.B. für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, Gefährdungshaftung für Schäden Dritter);
- - Absicherung der mit dem Betrieb des Kohlendioxidspeichers verbundenen Pflichten und Risiken durch Erbringung einer Sicherheitsleistung (Deckungsvorsorge) und Vorsorge für den Nachsorgebeitrag;
- - Betreiber hat nach Stilllegung für den Kohlendioxidspeicher Nachsorge durchzuführen;
- - Übertragung der Verantwortung auf die Länder (in der Regel 30 Jahre nach Stilllegung); Voraussetzung: Nachweis der Langzeitsicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und Zahlung des Nachsorgebeitrages;
- - Befreiung des Kraftwerksbetreibers von der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach der Emissionshandels-Richtlinie nur bei nachgewiesener Speicherung in einem Kohlendioxidspeicher;
- - Bundesregierung erstellt bis Ende 2017 einen Evaluierungsbericht mit gesetzgeberischen Vorschlägen für die zukünftige Regelung der CCS-Technologien;
- - Forschungsspeicher sind ebenfalls vom KSpG erfasst; für sie gelten insbesondere bei der Zulassung einige Sondervorschriften.
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben des Bundes
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus Ausgaben der obersten Bundesbehörden (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie/BMWi, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit/BMU und Bundesministerium für Bildung und Forschung/BMBF) in Höhe von ca. 0,64 Mio. E p. a. (BMWi und BMU) und Ausgaben für die Förderung von Forschung und Entwicklung (BMBF) sowie Ausgaben der nachgeordneten Behörden (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe/BGR und Umweltbundesamt/UBA) in Höhe von 2,349 Mio. E p. a. Für die drei Bundesministerien ergeben sich Ausgaben aus neuen Aufgaben, insbesondere aus der vom Gesetz vorgesehenen Erarbeitung von Rechtsverordnungen, aus der Förderung sowie Begleitung von Forschung und Entwicklung zu CCS-Technologien mit einem intensiven Bürgerdialog sowie aus mitgliedstaatlichen Aufgaben bei der Förderung von CCS-Projekten durch die Neuanlagenreserve des Europäischen Emissionshandels (NER 300). Darüber hinaus ergeben sich Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Evaluierungsberichts. Für die BGR wird der überwiegende Teil der Ausgaben auf die Erarbeitung der für die bundesweite Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlichen geologischen Grundlagen und den Aufbau eines Registers entfallen. Des Weiteren hat die BGR Berichtspflichten gegenüber der Kommission zu erfüllen. Ausgaben für das UBA entstehen ebenfalls aus dessen Aufgaben für die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung. Hierfür erarbeitet das UBA die Grundlagen für eine wirksame Umweltvorsorge, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Auf beide Bundesoberbehörden kommen Ausgaben zu, um die nach dem Gesetz vorgesehenen Beteiligungsrechte (Stellungnahmen) wahrnehmen zu können und die Forschung fortzusetzen.
Für die zur Durchführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Aufgaben benötigen die federführenden Bundesministerien jeweils 2 zusätzliche Plan-/Stellen (höherer Dienst), die BGR zusätzlich 10 Plan-/Stellen (davon 8 Stellen höherer Dienst und 2 Stellen gehobener Dienst) und das Umweltbundesamt 5 Plan-/Stellen (davon 4 Stellen höherer Dienst und 1 Stelle gehobener Dienst). Einschließlich der zusätzlich benötigten Sachmittel fallen beim BMWi und beim BMU sowie der BGR und dem UBA bereitzustellende geschätzte Kosten von insgesamt 2,989 Mio. E (BMWi 0,32 Mio. E, BMU 0,32 Mio., E, BGR 1,59 Mio. E, UBA 0,759 Mio. E) jährlich an. Dieser Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
2. Haushaltsausgaben der Länder
Die Antragsverfahren für die großtechnischen Demonstrationsvorhaben (bestehend aus Kraftwerk oder Industrieanlage mit Kohlendioxidabscheidung, Kohlendioxidtransport und - speicherung) umfassen sowohl Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Kraftwerk oder Industrieanlage mit Kohlendioxidabscheidung) als auch nach Artikel 1 dieses Gesetzes (Kohlendioxidtransport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid). Die Kosten dieser Verfahren sind aus heutiger Sicht nicht belastbar zu prognostizieren. Sie werden - vorbehaltlich der Prüfung noch nachzureichender Angaben der Bundesländer - auf mindestens 5 Mio. E p. a. geschätzt.
Kostengünstigere Alternativen als die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Bündelung von Expertise auf Landes- und Bundesebene bestehen nicht.
3. Kosten für die Wirtschaft
Den Normadressaten entstehen Kosten unmittelbar durch das Gesetz nur dann, wenn sie sich für die Abscheidung und den Transport von Kohlendioxid sowie die Untersuchung von unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers zur Demonstration entscheiden.
Normadressaten des Gesetzes sind Energieversorgungsunternehmen und andere energieintensive bzw. CO₂-intensive Branchen wie etwa die Stahlindustrie oder die Zementindustrie. Wegen des engen Geltungsbereichs des Gesetzes ist für die nähere Zukunft mit maximal zwei oder drei CCS-Anwendern zu rechnen. Im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen werden z.B. Kohlekraftwerke mit CCS-Technologie zusätzliche Investitionskosten in Höhe von schätzungsweise 500 bis 800 Mio. E erfordern, abhängig insbesondere von der Entfernung zwischen Kraftwerk und dem Ort der dauerhaften Speicherung. Weiterhin werden die mit der Anwendung der CCS-Technologien verbundenen Kosten aufgrund unterschiedlicher Technologielinien im Kraftwerks- und Industriebereich sowohl vom Energieträgereinsatz und den spezifischen Industrieprozessen als auch von der Marktentwicklung des Handels mit Emissionszertifikaten abhängen. Damit sind die für die Abscheidung eingesetzte Technologie, die CO₂-Transportkosten und die Kosten für die dauerhafte Speicherung entscheidend für die Kostenseite der Demonstration von CCS. Dem stehen finanzielle Förderinstrumente und die Einsparung von Emissionshandelsberechtigungen gegenüber. Die Größenordnungen ergeben sich aus der zukünftigen Preisentwicklung der Emissionshandelsberechtigungen.
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz werden nach Maßgabe des Landesrechts erhoben. Die Gebühren für den Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers werden auf 1 bis 2 Mio. E geschätzt, abhängig vom jeweiligen Inhalt und Umfang des Beschlusses. Die Kosten für nachfolgende Genehmigungsverfahren sind entsprechend geringer. Nähere Angaben zu den Kosten aufgrund der an die Bundeskasse abzuführenden Quote der Gebühren und für die Deckungsvorsorge folgen in den Rechtsverordnungen.
Unmittelbare Kostenbelastungen für die mittelständische Wirtschaft sind nicht zu erwarten. Tendenziell dürfte der Mittelstand durch Aufträge beim Bau von Anlagen zur Kohlendioxidabscheidung, Kohlendioxidtransport und -speicherung profitieren.
Kosteninduzierte Einzelpreiswirkungen u.a. bei Energiedienstleistungen können zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der zu erwartenden Projekte sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbrauchspreisniveau nicht zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Die Bürokratiekosten für die Unternehmen der Wirtschaft wurden mangels geeigneter Erfahrungswerte bezüglich der Einführung der neuen CCS-Technologien lediglich grob abgeschätzt und mit 10 Mio. E pro Vorhaben beziffert. Sollten in Deutschland zwei Demonstrationsvorhaben bis 2020, also in den kommenden 10 Jahren durchgeführt werden, würden sich die Bürokratiekosten auf jährlich 1,8 Mio. E belaufen, bei drei Demonstrationsvorhaben im selben Zeitraum wären dies 2,7 Mio. E pro Jahr. Diese Werte entsprechen etwa 45.000 bzw. 67.500 zu leistenden Arbeitsstunden für Beschäftigte mit einem durchschnittlichen Qualifikationsniveau im Bereich der Energiewirtschaft entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes für den Normadressaten Wirtschaft.
Für die Bürgerinnen und Bürger werden mit dem CCS-Gesetz keine Bürokratiekosten begründet.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VI. Europarechtskonformität
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung des Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35 EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen des Gesetzes sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VII. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf regelt die umweltverträgliche Erprobung und Demonstration einer Technologie, mit der die Treibhausgasemissionen reduziert werden können und die deshalb für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Industrie und Energieversorgung von großer Bedeutung sein kann. Der Gesetzentwurf dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten im Interesse des Klimaschutzes und im Interesse einer möglichst sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung und Industrieproduktion. Der Gesetzentwurf bezweckt darüber hinaus einen wirksamen Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Der Gesetzentwurf entspricht der Absicht der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
§ 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes. Die Vorschrift ist die sich auf das gesamte Gesetz erstreckende Ziel- und Grundsatzbestimmung, welche als Leitlinie und zentraler Maßstab die Grundlage für die Interpretation und Auslegung des Gesetzes darstellt.
Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen vor allem für die Erprobung und Demonstration der auf Dauer angelegten Speicherung von abgeschiedenem Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten, um die Freisetzung von Kohlendioxid aus Prozessen der Energieumwandlung und der Industrie in die Atmosphäre zu vermindern und damit zum Klimaschutz beizutragen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Umsetzung der CCS-RL.
Nach Satz 1 ist Zweck des Gesetzes eine dauerhafte und sichere Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten, um die Leckage von Kohlendioxid aus den genutzten Kohlendioxidspeichern auf unbegrenzte Zeit zu verhindern. Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid kann einen Beitrag zum weltweiten Klimaschutz leisten, weil mit ihr der Freisetzung von Kohlendioxid aus Energieumwandlungs- und Industrieprozessen in die Atmosphäre - jedenfalls für einen wichtigen Übergangszeitraum - begegnet werden kann. Dies ist nicht nur für den Klimaschutz selbst von Bedeutung, sondern auch für die Sicherung der Energieversorgung und Industrieproduktion. Sie werden deshalb gegenüber dem Klimaschutz als gleichwertiges Ziel genannt.
Die CCS-Technologie ist vor allem für klimaintensive (mit hohen CO₂-Emissionen verbundene) industrielle Prozesse mit Chancen verbunden. Für diese Prozesse bestehen derzeit noch keine Substitutionsmöglichkeiten. Um die für den Klimaschutz erforderlichen anspruchsvollen Emissionsminderungen (80 bis 95% bis zum Jahre 2050 in den Industrienationen) erreichen zu können, ist eine deutliche Verringerung auch der von der Industrie verursachten Emissionen erforderlich. CCS kann aber auch in der Energieerzeugung eine erhebliche Rolle spielen, weil in Deutschland damit fossile Energieträger trotz anspruchsvoller Emissionsminderungsziele weiterhin genutzt werden können. Insoweit könnte CCS die Transformation hin zu einem CO₂-emissionsarmen Zeitalter unterstützen. Zugleich reduziert sich durch die Nutzung heimischer Energieträger die Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten. Außerdem ist durch CCS sogar eine Verminderung des CO₂- Gehalts der Atmosphäre (Netto-Entlastung) möglich, wenn die Technologie in Verbindung mit Biomasse eingesetzt wird.
Der Schutz des Klimas und das Interesse an der Sicherung der Energieversorgung und der Industrieproduktion dürfen aber nicht zu Lasten des Menschen und der Umwelt gehen. Deshalb ist der Schutz des Menschen und der Umwelt ausdrücklich als Zweck des Gesetzes benannt. Die Vorschriften des Gesetzes dienen mithin auch dazu, eine Leckage von bereits gespeichertem Kohlendioxid insbesondere zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt, aber auch des Wassers, des Bodens und der übrigen unter den Begriff der Umwelt fallenden Schutzgüter zu verhindern. Das Gesetz erfasst auch den Schutz vor möglichen sonstigen, nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Leckage von Kohlendioxid stehenden Risiken und Gefahren. Darüber hinaus verfolgt es den Zweck, den Menschen vor jeglichen mit der Injektion und der Speicherung von Kohlendioxid zusammenhängenden Risiken und Gefahren zu schützen.
Der Gesetzeszweck trägt dem Schutzgedanken im Sinne der Gefahrenabwehr und der Risikovorsorge, auch für künftige Generationen, angemessen Rechnung. Aus der Parallelität von Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung und dem Schutz des Menschen und der Umwelt folgt, dass das Gesetz nur eine solche Speicherung ermöglichen will, für die der Schutz von Mensch und Umwelt zugleich Rahmenbedingung ist. Zudem ermöglicht das Gesetz die Erprobung und Demonstration einer Technologie, die möglicherweise in der Zukunft eine wichtige Rolle spielen wird.
Gegenwärtig befindet sich CCS in der Erprobungsphase.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken regelt das Gesetz zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten. Angesichts der durch den Klimawandel drohenden Risiken und der damit verbundenen Herausforderungen können es sich die entwickelten Industrienationen nicht erlauben, mögliche Klimaschutzoptionen voreilig zu verwerfen. Antworten auf offene Fragen kann nur die weitere Erprobung und Demonstration der CCS-Technologien geben. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen dürften zudem unerlässlich sein für die Schaffung der technologischen Voraussetzungen zur Nutzung von CCS in Verbindung mit industriellen Prozessen und mit Biomasse. Die Demonstrationsvorhaben sollen die Umweltverträglichkeit und technische Machbarkeit der CCS-Technologien erweisen. Inwieweit CCS kommerziell und großtechnisch zur Anwendung kommen kann, hängt davon ab, ob dieser Nachweis gelingt.
Zu § 2 (Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung)
Die Vorschrift regelt den sachlichen und den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes.
Nach Absatz 1 erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich auf die Demonstration der dauerhaften Speicherung von abgeschiedenem Kohlendioxid einschließlich der Untersuchung, Stilllegung und Nachsorge sowie des Verantwortungsübergangs, allen Betriebsanlagen und -einrichtungen zur dauerhaften Speicherung und Überwachung, auf den Transport von Kohlendioxid sowie sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Das Gesetz regelt im Bereich des Transportes die Beförderung des abgeschiedenen Kohlendioxids in Rohrleitungen (Kohlendioxidleitungen). Die Speicherung nach diesem Gesetz unterscheidet sich durch ihre Dauerhaftigkeit und durch den Ausschluss einer späteren Nutzung des Kohlendioxids von der nur vorübergehenden Speicherung bereits geförderter Kohlenwasserstoffe nach § 126 BBergG. Erforderlich ist die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid als Ziel; dient die Injektion von Kohlendioxid anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung, ist dieses Gesetz - mit Ausnahme von Forschungsspeichern - nicht anwendbar. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst nach Absatz 1 und in Einklang mit der CCS-RL (vgl. Artikel 3 Nummer 13) nur Kohlendioxid aus Abscheidungsprozessen einschließlich der im Kohlendioxidstrom enthaltenen Beistoffe. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Abscheidung des Kohlendioxids unterfallen nach der Vorgabe der CCS-RL den Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL). Sie werden deshalb nicht im KSpG, sondern im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt.
Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die Beschränkung auf die Demonstration der dauerhaften Speicherung und bestimmt, dass nur solche Kohlendioxidspeicher zugelassen werden dürfen, für die bis spätestens 31.12.2016 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag gestellt worden ist. In einem Speicher dürfen jährlich nicht mehr als 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespeichert werden. Diese Menge dürfte allerdings anfänglich noch nicht erreicht werden. Zulassungen dürfen ferner nur erteilt werden, solange im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eine genehmigte Gesamtspeichermenge von 8 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr nicht überschritten wird. Dadurch sind zunächst nur einige wenige Kohlendioxidspeicher zulassungsfähig. Dies ist erforderlich, um vor einer kommerziellen, großtechnischen Anwendung die Umweltverträglichkeit und technische Machbarkeit der CCS-Technologien prüfen zu können. Durch die Beschränkung kann die dauerhafte Speicherung schrittweise, geordnet und in Abhängigkeit von den jeweils gewonnen Erfahrungen entwickelt werden. Satz 2 regelt die Reihenfolge der Entscheidung über die Anträge für den Fall, dass die bundesweite Höchstmenge durch die Anträge überschritten wird. Danach entscheiden die Landesbehörden über die Zulassungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde. Über die Antragstellungen und deren Stand gibt das ständig aktualisierte öffentliche Register nach § 6 Auskunft. Hieraus sind auch die für die Reihenfolge maßgeblichen vollständigen Anträge einschließlich der beantragten jährlichen Speichermengen, die bei den Behörden in anderen Ländern gestellt worden sind, ersichtlich.
Absatz 3 stellt klar, dass das Gesetz auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken gilt. Die CCS-RL findet auf Forschungsvorhaben mit einer Gesamtspeichermenge von weniger als 100.000 Tonnen Kohlendioxid keine Anwendung. Um diesbezüglich keine Gesetzeslücke zu schaffen, ist es notwendig, Forschungsspeicher als Kapitel 6 in dieses Gesetz mit einzubeziehen. Kapitel 6 des Gesetzes trägt den Besonderheiten und Bedürfnissen von Forschungsvorhaben Rechnung. Die Entwicklung der CCS-Technologie bedarf noch erheblicher Forschungsanstrengungen. Die Genehmigungsverfahren sind daher mit der nötigen Flexibilität ausgestaltet, um diesem Forschungsbedarf zu entsprechen.
Absatz 4 bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes und entspricht den Vorgaben aus Artikel 2 Absatz 1 der CCS-RL. Das KSpG gilt demnach nicht nur im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels. Die einzelnen souveränen Rechte und Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der AWZ und des Festlandsockels ergeben sich aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Absatz 3 stellt insoweit völkerrechtskonform klar, dass das Gesetz nur nach Maßgabe dieses Übereinkommens gilt.
Nach Absatz 5 können die Länder durch Landesgesetz bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder dass diese in bestimmten Gebieten unzulässig ist. § 2 Absatz 5 ermächtigt die Länder sowohl zu Positiv- als auch zu Negativausweisungen von Gebieten für die dauerhafte Speicherung. Es bleibt den Ländern somit vorbehalten, auch nur Negativ- oder nur Positivausweisungen vorzunehmen. Damit werden die Handlungsmöglichkeiten der Länder weiter gestärkt. Im gesamten Landesgebiet wird der Ausschluss von Gebieten durch diese fachgesetzliche Regelung rechtlich ermöglicht. Bei der Festlegung nach Absatz 5 sind energie- und industriebezogene Optionen zur Nutzung einer potentiellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen abzuwägen. Damit hat die Gebietsauswahl anhand anerkannter fachlicher und verwaltungsrechtlicher Kriterien zu erfolgen. Die Vorschrift enthält insoweit ein Abwägungsgebot. Die energie- und industriebezogenen Nutzungsoptionen der Speicherstätten, die geologischen Besonderheiten und andere öffentliche Interessen (z.B. Umwelt- und Tourismusbelange) sind dabei zugrunde zulegen. In dem Umfang, in dem hierbei für potenzielle Speicherstätten ein Überwiegen entgegenstehender Belange begründet werden kann, ist ein Ausschluss möglich.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
Die Regelung enthält Legaldefinitionen zu verschiedenen im KSpG wiederkehrenden Begriffen.
Nummer 1 definiert den Begriff der dauerhaften Speicherung und verdeutlicht in Übereinstimmung mit dem Zweck der CCS-RL, dass die Speicherung dazu dient, den Austritt des gespeicherten Kohlendioxids und der Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms dauerhaft zu verhindern. Leckagen, die dazu führen, dass Kohlendioxid in die Atmosphäre gelangt, sind zugleich Emissionen.
Nummer 2 setzt die Definition aus Artikel 3 Nummer 17 der CCS-RL um. Eine erhebliche Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn ein Leckagerisiko oder ein Risiko für Mensch und Umwelt auftritt. Eine Leckage oder eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt ist für das Vorliegen einer erheblichen Unregelmäßigkeit daher nicht erforderlich. Bezugspunkte für eine erhebliche Unregelmäßigkeit sind sowohl die Injektions- bzw. Speichervorgänge als auch der Zustand des Speicherkomplexes (einschließlich des Zustandes des Kohlendioxidspeichers) als solcher.
Nummer 3 definiert Forschungsspeicher im Einklang mit dem Anwendungsbereich der CCS-RL, die sich auf solche Vorhaben nicht erstreckt, deren Gesamtspeichermenge unter 100.000 Tonnen Kohlendioxid bleibt. Für diese Vorhaben regelt Kapitel 6 ein angepasstes Zulassungsregime.
Die Definition in Nummer 4 lehnt sich an Artikel 3 Nummer 4 der CCS-RL an, wählt aber anstatt des Begriffs "Formation" den der "Gesteinsschicht". Die genaue Bestimmbarkeit und Abgrenzung der Gesteinsschichten und ihrer Gesteinsarten ist für die Untersuchung und exakte Bestimmung und Abgrenzung des Kohlendioxidspeichers von Bedeutung.
Nummer 5 definiert den Begriff der hydraulischen Einheit auf Grundlage der entsprechenden Begrifflichkeit in Artikel 3 Nummer 7 der CCS-RL.
Nummer 6 definiert den Begriff der Kohlendioxidleitungen.
Nummer 7 erläutert den Begriff des Kohlendioxidspeichers und entspricht weitgehend der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der CCS-RL. Vom Begriff des Kohlendioxidspeichers sind ebenfalls die für die Speicherung erforderlichen unter- und oberirdischen technischen Einrichtungen erfasst. Unterirdisch sind dies insbesondere die Injektionsbohrungen, die bis in die für die Speicherung genutzten Gesteinsschichten reichen, oberirdisch die zur Injektion des Kohlendioxids erforderlichen Anlagen. Vorgelagerte technische Einrichtungen außerhalb der eigentlichen zur Injektionsanlage gehörenden Betriebsstätte sind nicht Teil des Kohlendioxidspeichers. Forschungsspeicher gelten nicht als Kohlendioxidspeicher im Sinne dieses Gesetzes.
Der Kohlendioxidstrom setzt sich nach Nummer 8 zusammen aus dem abgeschiedenen Kohlendioxid zuzüglich technisch zwangläufiger oder zur Verbesserung der Überwachung beigefügter Stoffe. Er umfasst somit die Gesamtheit der aus einem Verfahren zur Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe.
Nummer 9 definiert den insbesondere für die Auswahl eines Kohlendioxidspeichers und die Übertragung der Verantwortung zentralen Begriff der Langzeitsicherheit. Bei der Langzeitsicherheit handelt es sich um den Zustand eines Kohlendioxidspeichers, der Grundlage für eine auf unbegrenzte Zeit sichere Speicherung und damit die Sicherheit und Integrität des Kohlendioxidspeichers ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesteinsschichten des Kohlendioxidspeichers sich durch Eigenschaften auszeichnen, die sicherstellen, dass das in ihnen gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms vollständig und auf unbegrenzte Zeit unter Gewährleistung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zurückgehalten werden können. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass Risiken für das trinkbare Grundwasser ausgeschlossen sind. Für die Langzeitsicherheit ist das Vorhandensein einer intakten geologischen Barriere, die standortspezifisch zu bewerten ist, von besonderer Bedeutung.
Leckage ist nach der Definition in Nummer 10 der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex, unerheblich davon, an welcher Stelle die Leckage auftritt. Leckagen sind auch solche Freisetzungen, die ohne Migration direkt aus dem Kohlendioxidspeicher in einen Bereich gelangen, der nicht mehr vom Speicherkomplex erfasst ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Kohlendioxid oberhalb des Speicherkomplexes aus den unterirdischen Injektionsanlagen in das Erdreich oder oberirdisch in die Atmosphäre austreten würde. Letzteres stellte im Übrigen zugleich eine Emission, auch im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2008/1/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, dar. Als leckagegefährdete Stellen gelten insbesondere tektonische Störungen und Verwerfungen in den Gesteinsschichten, die Bohrlöcher, über die die Injektion erfolgt, sowie sonstige im Bereich des Speicherkomplexes befindliche Bohrlöcher. Art und Weise der Freisetzungen sind unerheblich. Die Leckagedefinition erfüllen sowohl geringfügige, "schleichende" Leckagen als auch plötzlich auftretende große Leckagen.
Nummer 11 beschreibt im Einklang mit Artikel 3 Nummer 15 der CCS-RL den Begriff der Migration als Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes.
Der Speicherkomplex ist nach Nummer 12 der Kohlendioxidspeicher einschließlich der umliegenden Gesteinsschichten, die Auswirkungen auf die Speicherintegrität haben. Der Begriff des Speicherkomplexes ist damit weiter als der des Kohlendioxidspeichers und entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 6 der CCS-RL. Der eigenständige Begriff des Speicherkomplexes trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die unterirdische Gesteinsschicht, in der das Kohlendioxid gespeichert wird, sondern auch die umliegenden geologischen Ausbildungen die Sicherheit der Speicherung beeinflussen. Ausgehend von der Funktion des Speicherkomplexes erfasst dieser nur solche tiefen unterirdischen Bereiche, in denen eine Migration ohne Besorgnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten möglich ist. Der Speicherkomplex bildet eine natürliche zweite Ausbreitungsbarriere.
Der Begriff der Stilllegung in Nummer 13 umfasst drei Elemente: erstens die endgültige Einstellung der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in den Kohlendioxidspeicher, zweitens die Beseitigung der dafür erforderlichen, vor allem oberirdischen Einrichtungen und drittens die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers. Die Beseitigung erfasst alle Einrichtungen, die Bestandteil des Kohlendioxidspeichers sind und die der Injektion des Kohlendioxids dienen, also insbesondere den Abbau der Injektionsanlage. Einrichtungen, die der dauerhaften Versiegelung oder dem Monitoring nach der Stilllegung dienen, sind davon nicht erfasst. Bei der dauerhaften Versiegelung handelt es sich um den langzeitsicheren Verschluss aller leckagerelevanten Zugänge des Kohlendioxidspeichers, sofern diese nicht bereits im Vorfeld hinreichend sicher verschlossen worden sind.
Zu den leckagerelevanten Zugängen gehören insbesondere die Bohrlöcher, durch die das Kohlendioxid injiziert wurde, vorhandene alte Bohrlöcher, sofern diese Undichtigkeiten aufweisen können, sowie sonstige Stellen, an denen möglicherweise Leckagen auftreten können.
Die Nummer 14 definiert den Begriff der Umwelt durch Aufzählung der einzelnen Umweltgüter und Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 UVPG. Der Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, wird im Gesetzestext separat erfasst.
Die in Nummer 15 definierte Untersuchung beinhaltet einerseits die auf die Entdeckung geeigneter Gesteinsschichten gerichtete Tätigkeit, andererseits die Erhebung von Daten und die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung für eine dauerhafte Speicherung, die dem Erfordernis der Langzeitsicherheit entspricht.
Mit dem Begriff des Untersuchungsfeldes wird in Nummer 16 der geologische Bereich umschrieben, in welchem sich die zu untersuchenden Gesteinsschichten befinden.
Nummer 17 stellt klar, dass das Merkmal der"Wesentlichkeit" erfüllt ist, wenn die Veränderung eines Kohlendioxidspeichers oder einer Kohlendioxidleitung oder die Veränderung des Betriebes eines Kohlendioxidspeichers oder einer Kohlendioxidleitung sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann. Unterhalb dieses Niveaus ist eine Änderung nicht wesentlich.
Teil 2
Transport
Zu § 4 (Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen, Verordnungsermächtigung)
Errichtung, Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen bedürfen nach Absatz 1 der Planfeststellung.
Absatz 2 bestimmt, dass für die Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach Maßgabe der genannten Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gelten. Kohlendioxidleitungen sollen vor allem nach den Vorschriften planfestgestellt bzw. plangenehmigt werden, die sich auch bei der Errichtung von Gasleitungen bewährt haben. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander abzuwägen. Für den Fall von Kohlendioxidleitungen, die zu einem Kohlendioxidspeicher in einen anderen Mitgliedstaat führen, stellt Satz 2 klar, dass es für die Planrechtfertigung auch darauf ankommt, ob dieser Kohlendioxidspeicher im Einklang mit der CCS-RL errichtet und betrieben werden.
Absatz 3 legt die für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sowie die für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen entsprechend anwendbaren Vorschriften des EnWG fest. Außerdem werden erforderliche Auskunftsverweigerungsrechte geregelt.
Nach Absatz 4 Satz 1 können die Planfeststellung und die Plangenehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Ebenso können unter diesen Voraussetzungen nach Erlass der Planfeststellung oder der Plangenehmigung Auflagen aufgenommen oder bestehende Auflagen geändert oder ergänzt werden.
Absatz 5 regelt die Voraussetzungen der Enteignung für die Errichtung von Kohlendioxidleitungen. Die Regelung greift die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige Fachplanungsrecht auf. Von der Verweisung auf die landesrechtlichen Enteignungsgesetze sind insbesondere der Enteignungsgegenstand, das Enteignungsverfahren und die Entschädigungsregelungen umfasst.
Absatz 6 bildet die Rechtsgrundlage für Verordnungen, in denen technische Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen geregelt werden können.
Teil 3
Genehmigung und Betrieb
Zu § 5 (Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bewertet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die in Deutschland vorhandenen Speicherpotenziale. Die geologischen Grundlagen für die Analyse und Bewertung der Speicherpotenziale werden von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde erarbeitet. Auf diese Weise fließen regionale Kenntnisse und die Belange der Länder in die Bewertung mit ein. Die Bundesanstalt ist die zentrale geowissenschaftliche Beratungseinrichtung der Bundesregierung und verfügt damit über die erforderliche umfassende geologische Expertise, um die geologischen Grundlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 zu erarbeiten. Das
Umweltbundesamt erarbeitet die Grundlagen für eine wirksame Umweltvorsorge, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Die Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die für die Analyse und Bewertung der Speicherpotenziale erforderlichen Daten, die insbesondere in den staatlichen geologischen Diensten der Bundesländer vorhanden sind, zur Verfügung; personenbezogene Daten sind hiervon nicht betroffen. Die Ergebnisse der Bewertung werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht. Um die Interessen der Länder hinreichend berücksichtigten zu können, soll ihnen vor der Veröffentlichung in einer Anhörung nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Zu § 6 (Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission)
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erstellt und führt nach § 6 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ein öffentlich zugängliches Register. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 25 bis 27 der CCS-RL.
In das Register werden nach Absatz 1 Angaben über alle bestehenden und geplanten Kohlendioxidleitungen, alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach dem KSpG bzw. Anträge auf solche Entscheidungen sowie alle Angaben über stillgelegte und übertragene Kohlendioxidspeicher aufgenommen werden. Zweck des Registers ist die umfassende Information der Öffentlichkeit als Voraussetzung für den öffentlichen Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in die Entscheidungsfindung. Dies ist für die öffentliche Akzeptanz der Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung von besonderer Bedeutung. Die Schaffung von Transparenz rechtfertigt auch die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. In das Register werden nur solche personenbezogenen Daten aufgenommen, die vom Betreiber im Zuge von Zulassungsanträgen und Zulassungsentscheidungen den zuständigen Behörden übermittelt worden sind. Darüber hinaus gehende personenbezogene Informationen werden nicht erhoben; der Umfang der Daten ist insoweit klar definiert.
Absatz 2 präzisiert die Informationen, die für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher in das Gesetz aufzunehmen sind. Neben den geologischen Datengrundlagen sind dies insbesondere auch Informationen über andere Nutzungsmöglichkeiten für die jeweiligen Gesteinsschichten, insbesondere der Geothermie. Das Register wird gemäß Absatz 3 fortlaufend angepasst, um den aktuellen Bestand der betriebenen und geschlossenen Speicher zu dokumentieren. Hierfür übermitteln die zuständigen Landesbehörden die erforderlichen Informationen. Absatz 3 regelt weiter, dass für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend gelten. Hierdurch sind personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Übereinstimmung mit dem bestehenden Recht geschützt. Absatz 4 bestimmt, dass die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit und die dafür erforderlichen Verfahren durch Rechtsverordnung näher bestimmt und geregelt werden können.
Absatz 5 regelt die Zusammenarbeit der BGR mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten im Falle der Charakterisierung grenzüberschreitender Kohlendioxidspeicher. Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 27 der CCS-RL.
Zu § 7 (Untersuchungsgenehmigung)
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Die Genehmigung ist auf diese Untersuchungshandlungen beschränkt und bezieht sich nicht auf Untersuchungen des Untergrundes mit anderen Zielrichtungen. Die Genehmigung berechtigt deshalb weder zur zielgerichteten Aufsuchung noch zur Aneignung zufällig gewonnener Bodenschätze nach dem Bundesberggesetz (BBergG).
Absatz 1 Satz 2 benennt die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungsgenehmigung. Zweck ist, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung hinreichende Kenntnisse über die vorgesehenen Untersuchungsarbeiten erhält und dadurch einschätzen kann, ob eine ordnungsgemäße Untersuchung gesichert ist. Damit werden die gesetzlichen Grundlagen für eine bundesweit einheitliche und planmäßige Untersuchung geschaffen, um sowohl für die dauerhafte Speicherung geeignete Gesteinsschichten auffinden zu können als auch zu gewährleisten, dass die Untersuchung umweltverträglich erfolgen kann.
Nummer 1 dient dem Nachweis, dass der Antragsteller die für die Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit bezieht sich nicht nur auf die eigentliche Untersuchung, sondern auch auf damit verbundene Pflichten, z.B. nach Nummer 6. Die Regelung dient u.a. dazu, dass im Interesse des Klimaschutzes und der Energieversorgungssicherheit bzw. der Industrieproduktion liegende Untersuchungen nicht von Untersuchungsberechtigten blockiert werden, die aus finanziellen Gründen zu einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in der Lage sind.
Nummer 2 bindet die Erteilung der Untersuchungsgenehmigung an die Vorlage eines Untersuchungsprogramms. Es dient der Gewährleistung einer sowohl fachgerechten als auch zeitlich ordnungsgemäßen Untersuchung. Der Antragsteller muss deshalb nachweisen, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang dem Maßstab der Anlage 1 gerecht werden und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Das Untersuchungsprogramm bezieht sich, ebenso wie der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in Nummer 1, nicht nur auf die eigentliche Untersuchung, sondern auch auf damit verbundene Pflichten.
Nummer 3 dient dem Schutz wichtiger Bodenschätze und erworbener berg- und wasserrechtlicher Rechtspositionen. Sie greift Wertungen von § 11 Nummer 8 und 9 sowie von § 55 Absatz 1 Nummer 4 BBergG auf. Soweit Bodenschätze und andere vorhandene Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes im öffentlichen Interesse liegen, dürfen sie nicht beeinträchtigt werden. Dies dient sowohl dem tradierten bergrechtlichen Schutz der Bodenschätze als auch dem Schutz anderer vorhandener, d.h. nicht lediglich abstrakter, sondern am jeweiligen Standort möglicher Nutzungen (z.B. Untergrundspeicherung und Druckluftspeicherung). Vom Begriff des Bodenschatzes sind alle Bodenschätze im Sinne von § 3 BBergG erfasst. Ausgehend von dem Zweck der Untersuchung, die Voraussetzungen für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Interesse des Klimaschutzes und im Interesse der Sicherung der Energieversorgung und Industrieproduktion zu schaffen, sind gleichwohl nicht alle Bodenschätze oder vorhandene Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes per se geschützt, sondern nur solche, deren Bedeutung für das Allgemeinwohl höher einzuschätzen ist als die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid. Nach der Wertung im bisherigen Recht bedarf es dafür eines öffentlichen oder volkswirtschaftlichen Interesses an den Bodenschätzen oder Nutzungsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund des Anlasses der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid kommt zunächst solchen Bodenschätzen und Nutzungsmöglichkeiten, die ebenfalls dem Klimaschutz dienen (z.B. die hydrothermale und petrothermale Geothermie, Druckluftspeicherung), besondere Bedeutung zu. Ein besonderes volkswirtschaftliches Interesse wird zu bejahen sein, wenn der Bodenschatz bzw. die Nutzungsmöglichkeit einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit leistet oder Voraussetzung für die Herstellung wichtiger Wirtschaftsgüter ist. Vornehmlich dem Schutz subjektiver Rechtspositionen dient die Verknüpfung mit bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen. Bergrechtliche Genehmigungen sind Bergbauberechtigungen und sonstige Zulassungen im BBergG. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn bergrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Zulassungen beeinträchtigt würden.
Nummer 4 entspricht weitgehend dem Regelungsgehalt von § 32 Absatz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG und den §§ 11 Nummer 6, 55 Absatz 1 Nummer 2 BBergG. Das in Buchstabe
- a) genannte Zuverlässigkeitskriterium ist gewöhnliche Voraussetzung für die Führung eines Gewerbebetriebes. Das Zuverlässigkeitskriterium ist allgemein bekannt und gefestigten Auslegungsmethoden zugänglich. Die Buchstaben b) und c) regeln in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen im Bergrecht, dass auch bereits bei der Untersuchung die zur Leitung oder Beaufsichtigung bestellten Personen nicht nur ihrerseits das Zuverlässigkeitskriterium erfüllen, sondern auch die erforderliche Fachkunde und körperliche Eignung zur Durchführung der Untersuchungsarbeiten besitzen müssen. Für den Fall, dass keine Personen nach Buchtstabe
- b) bestellt sind, regelt Buchstabe c), dass die fachlichen und körperlichen Kriterien jedenfalls durch die antragstellende Person gewährleistet sein müssen. Die Buchstaben b) und c) gelten nicht, soweit die Untersuchung mit Methoden erfolgt, die von Satz 3 erfasst sind.
Nummer 5 dient dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz von Sachgütern und der Verhinderung von Unfällen der Beschäftigen und sonstiger Dritter. Die Vorschrift ist an § 55 Absatz 1 Nummer 3 BBergG angelehnt und wirkt jedenfalls hinsichtlich des Lebens- und Gesundheitsschutzes drittschützend (BVerwG, Urteil vom 13.12.1991, Az. - 7 C 25/90 -, Rz. 15 f). Regelungszweck ist, dass den genannten Gefahren für die Dauer der Untersuchung wirksam vorgebeugt werden muss. Art und Ausmaß der zum Schutz von Beschäftigten und Dritten zu treffenden präventiven Vorkehrungen ergeben sich aus den im konkreten Fall allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik und sonstigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Nummer 5 gilt nicht, soweit die Untersuchung mit Methoden erfolgt, die von Satz 3 erfasst sind.
Nummer 6 regelt den Schutz und, soweit dies nicht möglich ist, die Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie die Vermeidung, die schadlose Verwertung und die Beseitigung der bei der Untersuchung entstehenden Abfälle. Die Regelung orientiert sich an den Wertungen, die auch § 55 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 BBergG zu Grunde liegen. Für den durch die Norm vermittelten Drittschutz ist eine konkrete Betroffenheit erforderlich. Buchstabe
- a) stellt heraus, dass bei der Untersuchung die Umweltgüter primär geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden müssen. Die Wiederherstellungspflicht zeigt, dass die Schutzpflicht kein absolutes Beeinträchtigungsverbot statuiert, wohl aber festlegt, dass Voraussetzung für die Erteilung der Untersuchungsgenehmigung eine umweltverträgliche Untersuchung ist. Dazu gehört u.a. auch, dass die Untersuchung insoweit Rücksicht auf schutzbedürftige und schutzwürdige Umweltgüter nimmt, als dass eine Verschlechterung insgesamt nicht eintritt. Das Maß zulässiger Beeinträchtigungen richtet sich nach den fachgesetzlichen Vorgaben, im Bereich des Naturschutzrechts z.B. nach den deutschen und europäischen Gebiets- und Artenschutzbestimmungen. Die Regelung verdeutlicht, dass insbesondere die Anforderungen an die spätere Wiederherstellung bereits bei Antragstellung zu berücksichtigen sowie durch geeignete Maßnahmen vorzubereiten und abzusichern sind. Buchstabe
- b) stellt heraus, dass die Grundsätze und Pflichten der Kreislaufwirtschaft auch für die Untersuchung von potenziellen Kohlendioxidspeichern gelten. Für die in Satz 3 genannten Untersuchungsmethoden, die in der Regel mit keinen Einwirkungen auf die Oberfläche oder mit der Entstehung von Abfällen verbunden sind, gilt Nummer 6 nicht.
Nummer 7 stellt besondere Anforderungen an die Untersuchung im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und greift im Wesentlichen die Regelung von § 55 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 BBergG sowie anerkannte Prinzipien, z.B. aus dem See- und Umweltvölkerrecht, zum Schutz der legitimen Nutzungen des Meeres und des Meeresbodens auf. Die Geltung von Nummer 7 wird zugleich auf das Küstenmeer erstreckt, um diesbezüglich keine Wertungswidersprüche zu § 55 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 BBergG entstehen zu lassen. Die Vorschrift gilt für alle Formen der Untersuchung, da auch nicht in Satz 3 aufgeführte Untersuchungsmethoden (z.B. Schallwellen) negative Auswirkungen, z.B. auf Meeresumwelt und den Fischfang, nach sich ziehen können.
Nummer 8 bindet die Untersuchungsgenehmigung zunächst daran, dass andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Andere öffentlichrechtliche Vorschriften sind alle aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungsvoraussetzungen oder sonstige selbständige Pflichten. Da der Untersuchungsgenehmigung keine Konzentrationswirkung zukommt, sind die anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften (auch die des einschlägigen nationalen und europäischen Umweltrechts, z.B. der Wasserrahmen-RL, der FFH- und Vogelschutzrichtlinie) ebenfalls Zulassungsvoraussetzung, aber nicht Entscheidungsinhalt der Untersuchungsgenehmigung. Außerdem dürfen der Untersuchung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (zur Begrifflichkeit BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - Az. 7 C 11/05 -, Rz. 20). Bei der Beurteilung hierüber sind neben den oberirdischen Auswirkungen der Untersuchung auch unterirdische Nutzungen und Nutzungsmöglichkeiten, soweit sie nicht schon von Nummer 3 erfasst sind, zu berücksichtigen (z.B. Untertagedeponien).
Satz 3 bestimmt, dass bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen aus Satz 2 nicht für Untersuchungsmethoden gelten, die weder mit Vertiefungen in der Oberfläche noch mit Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen verbunden sind. Damit wird im Wesentlichen die Wertung von § 51 Absatz 2 BBergG aufgegriffen.
Absatz 2 regelt als Betreiberpflicht, dass die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 8 während der gesamten Untersuchungsphase vom Betreiber zu erfüllen sind.
Absatz 3 legt fest, dass auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse der potenzielle Speicherkomplex insbesondere nach Maßgabe der dafür einschlägigen Vorschriften der Anlage 1 und weiterer geeigneter Methoden zu charakterisieren und bewerten ist. So sollen die Eigenschaften der Gesteinsschichten auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung überprüft und eingeschätzt werden. Teil dieser Charakterisierung ist insoweit auch die nach Nummer 3.3 der Anlage I durchzuführende Risikoabschätzung. Im Rahmen der Untersuchung gewonnene Erkenntnisse über Bodenschätze oder andere Nutzungsmöglichkeiten sind in die Charakterisierung aufzunehmen. Zum Zwecke des Nachweises hat der Untersuchungsberechtigte die Ergebnisse der Untersuchung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Absatz 4 bestimmt durch den Verweis auf § 3 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934, dass der Untersuchungsberechtigte der für die geologische Landesaufnahme zuständigen Behörde die Untersuchungstätigkeiten nach diesem Gesetz vor deren Beginn anzuzeigen sowie die Untersuchungsergebnisse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Daten können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Übermittlung von denjenigen, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen können und die die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt, bei der für die geologische Landesaufnahme zuständigen Behörde eingesehen werden. Dazu hat die Behörde die Daten für diese Personen zugänglich zu machen.
Zu den öffentlichen Interessen gehören z.B. die Aufsuchung und Gewinnung volkswirtschaftlich wichtiger oder klimaschutzrelevanter Bodenschätze, andere Nutzungen mit ähnlichen Effekten oder die Forschungs- oder Wissensvermittlung. Die Fristbestimmung gewährleistet, dass der Untersuchungsberechtigte ausreichend Zeit hat, um die auf seine Kosten gewonnenen Daten, insbesondere für einen Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers, selbst zu nutzen. Die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.
Nach Absatz 5 Satz 1 berechtigt die Genehmigung den Inhaber nicht nur zur Untersuchung im Sinne von § 3 Nummer 15, sondern gewährt hierfür zugleich ein alleiniges Recht. Daraus folgt, dass nur der Untersuchungsberechtigte die Befugnis zur Ausübung der in der Untersuchungsgenehmigung zugewiesenen Rechte hat. Die zuständige Behörde ist daran gehindert, weitere sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht überschneidende Genehmigungen zur Untersuchung der betroffenen Gesteinsschichten auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung zu erteilen. Absatz 4 Satz 2 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung auch keine anderen Nutzungen der betroffenen Gesteinsschichten zugelassen werden dürfen, soweit diese die Eignung der Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigen würden. Die Regelung des Absatzes 4 setzt die Artikel 5 Absatz 4 der CCS-RL um und trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Untersuchungsberechtigten erhebliche finanzielle Aufwendungen entstehen, um Kohlendioxidspeicher aufzusuchen und zu erkunden. Bereits zugelassene Nutzungen und solche, die auf verfestigten Anspruchspositionen beruhen, sind im Zusammenspiel mit der Regelung in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geschützt. Über Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie das Erfordernis der Beeinträchtigung der Eignung als Kohlendioxidspeicher in Absatz 4 wird zudem ausgeschlossen, dass andere berechtigte Nutzungsansprüche behindert werden.
Zu § 8 (Verfahrens- und Formvorschriften)
Absatz 1 regelt die Form des Antrags auf Erteilung der Untersuchungsgenehmigung. Satz 1 schreibt die Schriftform vor, Satz 2 das Erfordernis, vollständige Antragsunterlagen vorzulegen. Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Genehmigung nur für bestimmte Gesteinsschichten in einem bestimmten Untersuchungsfeld erteilt werden kann und insoweit das Erfordernis einer genauen räumlichen Abgrenzung besteht. Dazu bedarf es einer exakten Bezeichnung und der Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab. Da Unterlagen, die Angaben zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht nach Absatz 2 ausgelegt werden, bestimmt Satz 4, dass diese getrennt vorzulegen sind. Satz 5 regelt den Umgang im Falle von konkurrierenden Anträgen auf Untersuchung.
Absatz 2 legt fest, dass vor Erteilung einer Untersuchungsgenehmigung die anderen fachlich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit zu beteiligen sind und bestimmt das dafür durchzuführende Verfahren. Absatz 3 regelt den Umgang mit Einwendungen. Vorbild für die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 ist das bestehende Recht (vgl. die einschlägigen Regelungen in § 73 VwVfG und § 10 Absatz 3 bis 5 BImSchG).
Absatz 4 dient dem Schutz desjenigen, der bereits einen vollständigen Antrag auf Untersuchungsgenehmigung gestellt hat und trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits diese Antragstellung mit Investitionen verbunden ist. Insoweit ist der Antragsteller davor zu schützen, dass über spätere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG entschieden wird, bevor eine Entscheidung über die Untersuchungsgenehmigung getroffen wurde, wenn die Ausübung der bergrechtlichen Erlaubnis die Eignung der betreffenden Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigen würde. Ausgehend von dem mehrstufigen Verfahren im Bergrecht ist nur ein erster bergrechtlicher Antrag gegenüber dem Antrag nach § 7 nachrangig zu bescheiden. Satz 2 dehnt die Regelung in Satz 1 auf die Fälle aus, in denen § 51 Absatz 1 BBergG den ersten bergrechtlichen Zulassungstatbestand darstellt.
Absatz 5 regelt die Form der Erteilung der Untersuchungsgenehmigung. Sie ist auf die jeweiligen Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld beschränkt und schriftlich zu erteilen. Die Gesteinsschichten und das Untersuchungsfeld sind - weil sie von den im Antrag bezeichneten abweichen können - in der Genehmigung genau zu bezeichnen.
Absatz 6 regelt die Zustellung und Bekanntmachung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung sowie die Auslegung einer Ausfertigung der Entscheidung mit einigen Ausnahmen im Wesentlichen am Vorbild des bestehenden Rechts (vgl. § 74 VwVfG Absatz 4 und 5 VwVfG, § 10 BImSchG Absatz 7 und 8 BImSchG).
Zu § 9 (Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung)
Absatz 1 regelt die Zulässigkeit von nachträglichen Auflagen. Die zuständige Behörde ist befugt, nachträgliche Auflagen zu erlassen, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 sicherzustellen. Die Regelung ist erforderlich, um bei der noch wenig erprobten dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid die Untersuchungsgenehmigung an neue Erkenntnisse anpassen zu können. Satz 2 schreibt vor, dass die Untersuchungsgenehmigung auf den für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlichen Zeitraum zu befristen ist. Satz 3 ermächtigt die Behörde für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Durchführung der Untersuchungsarbeiten die Befristung nicht ausreichend war, zu einer einmaligen Verlängerung, um die Untersuchung ordnungsgemäß abzuschließen. Die Genehmigung darf angesichts der Beschränkung des Gesetzes auf Demonstrationsanlagen nicht über den 31.12.2015 hinaus befristet oder verlängert werden. Die Beschränkung auf die einmalige Verlängerungsmöglichkeit beruht darauf, dass sich die ursprüngliche Befristung der Genehmigung an dem für die Durchführung des Untersuchungsprogramms erforderlichen Zeitraum orientiert. Insoweit ist angesichts des mit der Untersuchung verbundenen Ausschlusses anderer Untersuchungsinteressierter für mehrfache Verlängerungsmöglichkeiten kein Raum. Die Sätze 2 und 3 dienen zugleich der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der CCS-RL.
Absatz 2 Nummer 1 bestimmt zunächst, dass die Untersuchungsgenehmigung widerrufen werden kann, wenn nicht innerhalb eines Jahres von ihr Gebrauch gemacht oder die planmäßige Untersuchung mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Voraussetzung ist jeweils, dass der Untersuchungsberechtigte dies zu vertreten hat. Die Regelung entspricht der gängigen Rechtspraxis, nach der unzureichend oder nicht rechtzeitig ausgeübte öffentlichrechtliche Gestattungen verfallen oder widerrufen werden können (vgl. z.B. § 18 Absatz 2 BBergG). Die Regelung ist erforderlich, um zu verhindern, dass Erlaubnisinhaber nicht mit der Untersuchung beginnen oder Untersuchungsgenehmigungen auf Vorrat halten und dadurch die ordnungsgemäße Untersuchung behindern. Nach Nummer 2 ist ein Widerruf auch dann zulässig, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen nach § 7 nachträglich weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Die Vorschrift ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Genehmigung zu widerrufen, wenn sie aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage berechtigt gewesen wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen. Die für den Widerruf in den Verwaltungsverfahrensgesetzen bestehenden Regelungen bleiben unberührt.
Zu § 10 (Benutzung fremder Grundstücke)
Die Vorschrift regelt die Benutzung fremder Grundstücke zum Zwecke der Untersuchung. Sie basiert im Wesentlichen auf den Regelungen in §§ 39, 40 BBergG. Absatz 1 regelt zunächst, dass jede Benutzung eines fremden Grundstücks zu Untersuchungszwecken nach Absatz 1 der Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten bedarf. Die Absätze 2 und 3 regeln die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands des Grundstücks bzw. einen potentiellen Ersatzanspruch für den Fall, dass dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Untersuchungsarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden ist. Nach Absatz 4 hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessene Sicherheitsleistung für die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3. Gemäß Absatz 5 kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten durch behördliche Entscheidung ersetzt werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Untersuchung erfordern. Die Zustimmung kann nur für Bereiche außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten Hofräumen ersetzt werden. Mit der Regelung in Absatz 5 wird sichergestellt, dass eine Untersuchung des Untergrundes nicht schon deshalb gänzlich unterbleiben muss, weil ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter die Zustimmung nicht erteilt. Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (Absatz 3) oder der Sicherheitsleistung (Absatz 4) nicht zustande, entscheidet nach Absatz 6 die zuständige Behörde auf Antrag des Grundeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder des Untersuchungsberechtigten über die jeweilige Höhe. Gegen die Entscheidung nach § 10 Absatz 6 Satz 1 bleibt der Rechtsweg unbenommen.
Zu § 11 (Planfeststellung für Errichtung und Betrieb)
Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift unterstellt die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern der Pflicht zur Durchführung einer Planfeststellung. Die Durchführung einer Planfeststellung ist erforderlich, um die gebotene Berücksichtigung aller betroffenen Belange in einem effektiven Verfahren zum Ausgleich zu bringen und Rechtssicherheit zu schaffen. Satz 2 ordnet die Geltung der für die Planfeststellung relevanten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes an. Damit wird klar gestellt, dass alle materiellen Inhalte der Planfeststellung und die damit verbundenen Rechtswirkungen auch für die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidspeichern gelten. Bei der Planfeststellung sind deshalb die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der allgemeine Begriff des Trägers des Vorhabens wird in diesem Gesetz konkretisiert und derjenige, der einen Kohlendioxidspeicher errichtet und betreibt, als Betreiber bezeichnet.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine wesentliche Änderung beantragt wird. Erforderlich ist - neben anderen Voraussetzungen - weiter, dass die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes haben kann und deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Regelung entspricht inhaltlich insoweit § 31 Absatz 3 KrW-/AbfG und § 9b Absatz 1 Satz 2 AtG. Europarechtlich geboten ist in jedem Fall eine Vorprüfung im Einzelfall nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG, um die Anforderungen, die sich aus Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der CCS-RL (Einbezug der Kohlendioxidspeicher in Anhang I der UVP-RL) ergeben, vollständig zu erfüllen (vgl. Anhang II Nummer 13 erster Spiegelstrich der UVP-RL).
Das in Absatz 3 enthaltene Verbot der dauerhaften Speicherung außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers legt fest, dass eine dauerhafte Speicherung nur in nach den Vorschriften dieses Gesetzes errichteten und betriebenen Kohlendioxidspeichern zulässig ist. Das Verbot der dauerhaften Speicherung in der Wassersäule dient der Klarstellung und der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung von Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345) und dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22.09.1992 (BGBl. 1994 II 1355). Satz 3 setzt zugleich Artikel 2 Absatz 4 der CCS-RL um und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 der CCS-RL enthaltenen Vorgaben.
Zu § 12 (Antrag auf Erteilung der Planfeststellung)
Die Vorschrift legt in den Absätzen 1 und 2 fest, welche Angaben und Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung enthalten muss und dient vorrangig der vollständigen Umsetzung von Artikel 7 CCS-RL. Hierbei berät die zuständige Behörde den Antragsteller gemäß § 25 VwVfG. Absatz 3 bezeichnet den Umfang der im Falle einer wesentlichen Änderung vorzulegenden Angaben und Unterlagen und entspricht den Regelungsgehalten aus § 15 BImSchG. Absatz 4 regelt das Vorgehen beim Vorliegen mehrerer Anträge für die Errichtung eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten. Diese Regelung setzt die zwingende Vorgabe des Artikels 6 Absatz 3 Satz 1 der CCS-RL um, wonach dem Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung ein vorrangiges Recht bei der Planfeststellung für den Speicher einzuräumen ist. Zugleich entspricht Absatz 4 in seiner grundsätzlichen Wertung § 14 BBergG und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Untersuchungsberechtigten finanzielle Aufwendungen entstanden sind, um Kohlendioxidspeicher aufzusuchen und zu erkunden. Der Vorrang lässt das Erfordernis der Erfüllung der einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Speicherzulassung, insbesondere aus § 13 Absatz 1, unberührt. Beantragt der Untersuchungsberechtigte während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung keine Planfeststellung oder wird seinem Antrag nicht entsprochen, kann die Behörde über etwaige Anträge Dritter entscheiden.
Zu § 13 (Planfeststellung)
Absatz 1 der Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Planfeststellung und die Erteilung der Plangenehmigung und setzt Artikel 8 Absatz 1 der CCS-RL um.
Nummer 1 stellt heraus, dass die Zulassung eines Kohlendioxidspeichers nur dann erfolgen kann, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen. Die Vorschrift knüpft insoweit an die Regelungssystematik von § 32 Absatz 1 KrW-/AbfG an. Der Hinweis auf die Berücksichtigung der Standortgebundenheit stellt klar, dass bei der im Rahmen der Planfeststellung durchzuführenden Alternativenprüfung die Bindung der dauerhaften Speicherung an das Vorhandensein von geeigneten Gesteinsschichten zu berücksichtigen ist.
Nummer 2 verlangt den Nachweis der Langzeitsicherheit. Das bedeutet hinreichende Gewissheit, dass das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten wird. Hierdurch wird eine zentrale Zulassungsvoraussetzung statuiert und zugleich Artikel 4 Absatz 3 der CCS-RL umgesetzt.
Nummer 3 bestimmt, dass durch die Errichtung und den Betrieb keine Gefahren für Mensch und Umwelt hervorgerufen werden können. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und ihre Einhaltung nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz Dritter.
Nummer 4 regelt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen werden muss. Dabei wird der Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten - auch in Umsetzung der CCS-RL - eine besondere Bedeutung beigemessen. Der Maßstab der erforderlichen Vorsorge bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
Nummer 5 setzt im Wesentlichen die Vorgaben von Artikel 9 der CCS-RL um, wonach die von Antragsteller eingereichten Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf Übereinstimmung mit den für sie bestehenden Anforderungen geprüft und genehmigt werden müssen. Nummer 6 dient der Umsetzung der aus Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 8 der CCS-RL resultierenden Anforderungen an den Kohlendioxidstrom; Nummer 7 setzt Artikel 7 Nummer 10 der CCS-RL um. Nummer 8 trägt dem Erfordernis einer dauerhaften Dokumentation Rechnung. Der Verweis auf entgegenstehende öffentlichrechtliche Vorschriften in Nummer 9 dient der Klarstellung, dass der Planfeststellungsbeschluss an die Grenzen gebunden ist, die durch andere öffentlichrechtliche Vorschriften aufgestellt worden sind.
Ergänzend erklärt Satz 2 die Zulassungsvoraussetzungen aus § 7, welche für die Errichtung und den Betriebe eines Kohlendioxidspeichers von Bedeutung sind, für entsprechend anwendbar. Die Vorschrift dient damit zugleich der Umsetzung der sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der CCS-RL ergebenden Vorgaben. Satz 2 bestimmt in Übereinstimmung mit § 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG), dass bei der Planfeststellung und die Plangenehmigung die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Satz 3 regelt die europarechtlich gebotene besondere Berücksichtigungspflicht der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und entspricht insoweit der geltenden Rechtslage ( § 12 UVPG). Satz 4 stellt klar, dass auch die Belange der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden sollen.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 9 der CCS-RL.
Absatz 3 regelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen. Die ausdrückliche Regelung in Satz 1 ist erforderlich, weil § 36 Absatz 2 VwVfG auf Planungsentscheidungen nicht direkt anwendbar ist und die in § 74 Absatz 2 Satz 2 VwVfG allgemein vorgesehene Möglichkeit von Schutzvorkehrungen im Interesse der Rechtsklarheit - wie auch im bestehenden
Fachplanungsrecht - durch die Benennung der Arten von Nebenbestimmungen spezifiziert werden soll. Satz 2 regelt - unbeschadet von § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 VwVfG - die Aufnahme, Änderung und Ergänzung nachträglicher Auflagen und stellt im Einklang mit dem bestehenden Fachplanungsrecht (z.B. § 32 Absatz 3 KrW-/AbfG, § 9b Absatz 3 Satz 2 AtG) zudem klar, dass Plankorrekturen auch im Interesse des Allgemeinwohls zulässig sind.
Absatz 4 regelt das Verfahren zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und dient der Umsetzung von Artikel 8 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 der CCS-RL.
Absatz 5 regelt eine Abstimmungspflicht der Länder im Falle länderübergreifender Kohlendioxidspeicher.
Zu § 14 (Duldungspflicht)
§ 14 konkretisiert die Rechtswirkungen der Planfeststellung aus § 75 Absatz 2 Satz 1 VwVfG für Einwirkungen im geologischen Untergrund. Eine Einschränkung der sonstigen Wirkungen des § 75 Absatz 2 Satz 1 VwVfG oder anderer Regelungen über das Planfeststellungsverfahren, insbesondere von § 74 Absatz 2 und § 75 Absatz 2, ist damit nicht verbunden. Die Regelung bestimmt, dass sowohl der Grundstückseigentümer als auch sonstige Nutzungsberechtigte die Einwirkungen, die mit der dauerhaften Speicherung in den Gesteinsschichten des Kohlendioxidspeichers verbunden sind, zu dulden haben.
Zu berücksichtigen ist, dass der Grundstückseigentümer im Regelfall gegen die mit Errichtung und Betrieb verbundenen Einwirkungen im Kohlendioxidspeicher schon wegen § 905 Satz 2 BGB kein Ausschlussinteresse wird herleiten können. Insoweit stellt Satz 2 klar, dass § 905 Satz 2 des BGB unberührt bleibt. Sollte in Einzelfällen bei Erlass der Planfeststellung ein Ausschließungsinteresse bestehen, können entweder Maßnahmen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 und 3 ergriffen oder ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Im Falle nachträglich auftretender, nicht voraussehbarer Wirkungen ist u.a. nach § 75 Absatz 2 zu verfahren. Einer eigenständigen Entschädigungsregelung bedarf es in § 14 daher nicht. Gleichzeitig wird bestimmt, dass der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten für etwaige mit der Speicherung verbundene nachteilige Wirkungen nicht haften. Adressat etwaiger Ansprüche bleibt der Betreiber des Kohlendioxidspeichers.
Zu § 15 (Enteignungsrechtliche Vorwirkung)
Die Vorschrift regelt die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung greift die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige Fachplanungsrecht auf. Nach Absatz 1 ist eine Enteignung zulässig, wenn die Errichtung und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit dienen, und die Enteignung zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist. Die Enteignung ist notwendig, wenn der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Allgemeinwohlerfordernis ist erfüllt, wenn das Vorhaben für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und dadurch die Emission von Kohlendioxid zum Zwecke des Klimaschutzes in Deutschland dauerhaft vermindert wird.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Enteignung nur dann zulässig ist, wenn sich der Antragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den Erwerb des Grundstücks oder der jeweiligen Rechte am Grundstück bemüht hat. Satz 2 betont nochmals, dass die Enteignung den zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang nicht überschreiten darf. Satz 3 regelt zu Gunsten des Enteignungsbetroffenen den Fall, dass die nach einer Enteignung verbleibenden Rechte vom Enteignungsbetroffenen nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden können. Insoweit hat der Enteignungsbetroffene einen Anspruch gegenüber dem Antragsteller auf Ausdehnung der Enteignung auf die verbleibenden Rechtspositionen.
Diese Feststellung nach Absatz 1 trifft wegen der besonderen Sachnähe zum Verfahren die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss ist dann dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung selbst wird nach Landesrecht durchgeführt. Von der Verweisung auf die landesrechtlichen Enteignungsgesetze sind insbesondere der Enteignungsgegenstand, das Enteignungsverfahren und die Entschädigungsregelungen umfasst.
Zu § 16 (Widerruf der Planfeststellung)
Die Vorschrift regelt in Absatz 1 Satz 1 besondere Voraussetzungen für den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung. Es handelt es sich um eine durch Rechtsvorschrift zugelassene Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für einen Widerruf darstellt. Diese ist wegen der Besonderheiten der dauerhaften Speicherung sachlich geboten und unter anderem auch erforderlich, um Artikel 11 Absatz 3 der CCS-RL, der die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit vorschreibt, umzusetzen. Aus der Formulierung von Satz 1, der Möglichkeit nachträglicher Auflagen aus § 13 Absatz 3 und der grundsätzlichen Wertung des § 75 Absatz 2 Satz 2 VwVfG ergibt sich, dass von der Befugnis zum Widerruf nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Herstellung rechtmäßiger Zustände bestehen (Subsidiarität des Widerrufs). Satz 2 bestimmt, dass ein Widerruf, der auf Gründen beruht, die sich ausschließlich aus einem nachträglichen Überwiegen von öffentlichen oder privaten Belangen ergeben, nur nach den Vorgaben von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich ist und dass diese Widerrufsmöglichkeit generell neben der des Absatzes 1 anwendbar ist. Satz 3 beschreibt die Folgen eines Widerrufs. Danach bleiben die Pflichten, die sich für den Betreiber aus § 17 und § 18 ergeben, bestehen.
Die Absätze 2 und 3 setzen Artikel 11 Absatz 4 der CCS-RL um. Ist mit dem Widerruf die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Kohlendioxidspeichers weggefallen, soll die zuständige Behörde nach Absatz 2 anordnen, dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist. In Anlehnung an § 13 VwVG hat die zuständige Behörde dem Betreiber für die Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen eine angemessene Frist setzen. Kommt er innerhalb dieser Frist seinen Pflichten aus dem Stilllegungsbeschluss nicht nach, ist die zuständige Behörde berechtigt, die Stilllegung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen vornehmen zu lassen. Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) bleiben unberührt. Die Anordnung zur Stilllegung des Kohlendioxidspeichers muss trotz des Widerrufs der Planfeststellung nicht ergehen, wenn die zuständige Behörde nach einer vorläufigen (summarischen) Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass einem anderen Betreiber ein Planfeststellungsbeschluss erteilt werden könnte. Diesen Fall regelt Absatz 3. Bis zur Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses an den Dritten betreibt die zuständige Behörde den Kohlendioxidspeicher auf Kosten des früheren Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen.
Zu § 17 (Stilllegung)
Die Injektion des Kohlendioxids wird sich in der Regel über einen langen Zeitraum hinziehen, so dass sich der Kenntnisstand über den Kohlendioxidspeicher zum Zeitpunkt der Stilllegung gegenüber dem Kenntnisstand bei Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise grundlegend geändert haben wird. Daher werden bei der Beurteilung der langfristigen Sicherheit nach Stilllegung in der Regel auch andere Aspekte zu berücksichtigen sein, als sie bei Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses eine Rolle gespielt haben. Deshalb bedarf die Stilllegung der Genehmigung. Die Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Stilllegung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und zu dessen Beurteilung zugleich ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes
Stilllegungs- und Nachsorgekonzept, das unter Beachtung der Vorgaben der Anlage 2 aus einem aktualisierten Sicherheitsnachweis und einem aktualisierten Überwachungskonzept besteht, vorgelegt wird.
Absatz 1 legt die Genehmigungspflicht der Stilllegung fest. Absatz 2 konkretisiert die formellen Genehmigungsvoraussetzungen für die Stilllegung. Absatz 3 Satz 1 regelt in Nummer 1 bis 3 die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen für die Stilllegung. Satz 2 ermächtigt die Behörde, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen mittels Anordnung durchzusetzen. Auf diesem Wege kann die Behörde sicherstellen, dass die Stilllegung auch dann zum Abschluss gebracht werden kann, wenn der Betreiber am Genehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß mitwirkt.
Absatz 4 regelt das vom Betreiber grundsätzlich einzuhaltende Programm in allen Fällen, in denen er aufgrund Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Entscheidung durch die zuständige Behörde zur Stilllegung verpflichtet ist. Der Betreiber muss nach Satz 1 zunächst die Injektion des Kohlendioxids unverzüglich einstellen. Die Verpflichtung zur Stilllegung entbindet nicht von der Genehmigungspflicht. Deshalb bestimmt Satz 2, dass der Betreiber der zuständigen Behörde unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf Stilllegung und die Unterlagen nach Absatz 2 zu übermitteln hat. Der Antrag muss formell und materiell den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Behörde kann nach Absatz 3 Satz 2 die dafür erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen mittels Anordnung durchsetzen.
Absatz 5 Satz 1 ordnet - unbeschadet anderer Stilllegungsgründe - als gesetzliche Pflicht an, dass der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers zu dessen Stilllegung dann verpflichtet ist, wenn die im Planfeststellungsbeschluss bezeichnete Höchstmenge des zu speichernden Kohlendioxids erreicht ist. Satz 2 regelt den Fall, dass der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu speichernden Menge an Kohlendioxid gestellt hat. Hier wäre es nicht sinnvoll, ihn in jedem Fall zur Beantragung der Stilllegung zu verpflichten, wenn das Verfahren voraussichtlich mit einer Entscheidung enden wird, die den Weiterbetrieb des Kohlendioxidspeichers ermöglicht. Daher kann die Behörde in diesem Fall die Pflicht zur Beantragung der Stilllegung bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf Erhöhung der Speichermenge aussetzen.
Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass der Betreiber im Falle der Genehmigungserteilung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. Satz 2 stellt in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 11 klar, dass die mit der Stilllegung verbundene Beseitigungspflicht nur die für den Injektionsbetrieb erforderlichen Anlagen erfasst, nicht jedoch solche Einrichtungen, die für die Nachsorgephase benötigt werden. Satz 3 gibt dem Betreiber einen Anspruch darauf, nach ordnungsgemäßem Abschluss der Stilllegung eine entsprechende Feststellung von der zuständigen Behörde zu erhalten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber ein besonderes Interesse an der Feststellung hat, da die Stilllegung Voraussetzung für die Übertragung der Verantwortung nach § 31 ist. Ein ordnungsgemäßer Abschluss liegt nur dann vor, wenn der Betreiber nachweist, dass er die Stilllegung in Übereinstimmung mit den Stilllegungs- und Nachsorgekonzept durchgeführt hat und darüber hinaus die Voraussetzungen des Absatzes 5 gewahrt sind.
Zu § 18 (Nachsorge)
§ 15 setzt Artikel 17 Absatz 2 der CCS-RL um. Der Betreiber ist nach der Stilllegung - bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 weiterhin auf seine Kosten verpflichtet, Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Dabei hat er das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept umzusetzen. Die vom Betreiber während der Nachsorge zu erfüllenden Pflichten ergeben sich direkt aus den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu § 19 (Sicherheitsnachweis)
Der Sicherheitsnachweis ist ein wesentliches Element des dem Kohlendioxidspeicher zugrunde liegenden Sicherheitskonzepts. Er ist Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss oder die Erteilung der Plangenehmigung.
Satz 1 verpflichtet den Betreiber, den Sicherheitsnachweises zu erstellen. Grundlage bilden die Ergebnisse der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1. Satz 2 bestimmt den Zweck des Sicherheitsnachweises. Er dient dazu, der zuständigen Behörden die für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern.
Nach Satz 3 ist die Beschreibung von Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und wesentlichen Unregelmäßigkeiten Teil des Sicherheitsnachweises. Satz 3 dient der inhaltlichen Umsetzung der sich aus Artikel 7 Absatz 5 und 7 und Artikel 9 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der CCS-RL ergebenden Erfordernisse an das Maßnahmekonzept im Fall von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten. Verhütung ist die Vermeidung von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten. Vom Begriff der Beseitigung erfasst sind Maßnahmen, die im Fall von tatsächlich auftretenden Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten zu deren Eindämmung ergriffen werden. Die zuständige Behörde soll auf Grundlage der Beschreibung in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die vom Betreiber geschilderten Maßnahmen geeignet und ausreichend sind, um die nach diesem Gesetz erforderliche Sicherheit des Kohlendioxidspeichers zu gewährleisten.
Dem Sicherheitsnachweis ist nach Satz 4 eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und des Umweltbundesamtes beizufügen. Dies entbindet die zuständige Behörde nicht von ihrer eigenen Prüfungspflicht.
Als wesentliches Element des Sicherheitskonzepts unterliegt der Sicherheitsnachweis nach § 21 Absatz 2 einer ständigen Anpassung, die der Betreiber des Kohlendioxidspeichers auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchführt. Die gesetzlich vorgesehene Weiterentwicklung des Nachweises trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher und im Speicherkomplex während der Betriebsphase zunimmt. Prognosen beruhen zum Zeitpunkt des Beginns der Speicherung vor allem auf Berechnungen, die auch wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der jeweiligen (potentiellen) Kohlendioxidspeicher und Speicherkomplexe mit Unsicherheiten behaftet sein werden. Deshalb sollen die im Verlaufe der Speicherung gewonnenen Erfahrungen Eingang in den Sicherheitsnachweis finden und so ein dynamisches Sicherheitskonzept auf Grundlage des Standes von Wissenschaft und Technik, welcher für Mensch und Umwelt bedeutsam ist, gewährleisten.
Zu § 20 (Überwachungskonzept)
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 der CCS-RL, wonach die Überwachung des Kohlendioxidspeichers auf Grundlage eines Überwachungskonzepts nach Maßgabe von Anhang II der CCS-RL zu erfolgen hat, das Überwachungskonzept regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre, zu aktualisieren ist und die damit verbundenen Änderungen des Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind. Absatz 1 regelt die Pflicht zur Erstellung des Überwachungskonzepts und dessen wesentlichen Inhalte. Absatz 2 regelt die Aktualisierung des Überwachungskonzepts. Änderungen, die nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 sind, bedürfen gemäß Absatz 2 Satz 2 der Genehmigung.
Zu § 21 (Anpassung)
Absatz 1 Satz 1 regelt die Pflicht des Betreibers zur Anpassung aller Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung. Sie müssen auf einem Stand gehalten werden, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die Anpassung ist insbesondere deshalb geboten, weil es sich bei CCS um eine Technologie handelt, die sich noch in der Entwicklung befindet und bei der im Laufe ihrer Anwendung noch Verbesserungsmöglichkeiten und durch technischen Fortschritt noch Verbesserungspotenzial erwartet werden. Satz 2 schreibt der zuständigen Behörde die Konkretisierung der Anpassungspflicht durch entsprechende Auflagen vor. Die zuständige Behörde hat darüber hinaus alle 5 Jahre zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten sind.
Absatz 2 Satz 1 regelt die Anpassung der nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte. Inhaltlicher Maßstab der Anpassung ist der Vorsorgestandard, wie er sich aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ergibt. Die Pflicht zur Anpassung nach Absatz 2 besteht nur, wenn die zuständige Behörde den Betreiber dazu auffordert. Spezielle Anpassungspflichten (z.B. für das Überwachungskonzept nach § 20 Absatz 2 alle 5 Jahre) bleiben hiervon unberührt. Um eine ordnungsgemäße Anpassung der Programme, Nachweise und Konzepte zu gewährleisten und den Betreiber hierbei zu unterstützen, schreibt Satz 2 vor, dass der Betreiber die Anpassung mit der zuständigen Behörde abzustimmen hat. Die Regelung soll die Kooperation zwischen Betreiber und Behörde fördern; gleichwohl behält die Behörde die Hoheit über das Verfahren.
Zu § 22 (Eigenüberwachung)
Die Vorschrift regelt die Pflicht des Betreibers zur kontinuierlichen Überwachung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und setzt Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Nummer 1 und 4 der CCS-RL um. Die Überwachung dient dazu, einen sicheren Betrieb des Kohlendioxidspeichers zu gewährleisten und insbesondere erhebliche Unregelmäßigkeiten und Leckagen bereits im Vorfeld zu erkennen. Diese Überwachung ist von besonderer Bedeutung, weil nachträgliche Maßnahmen gegen austretendes Kohlendioxid nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind. Die Überwachung ist vom Betreiber bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Verantwortung nach § 31 sicherzustellen.
Zu § 23 (Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten)
Absatz 1 setzt Artikel 16 Absatz 1 und 2 direkt und in Verbindung mit § 28 mittelbar auch Artikel 16 Absatz 3 bis 5 der CCS-RL um. Absatz 1 schreibt dem Betreiber die Vorgehensweise im Fall von Leckagen oder wesentlichen Unregelmäßigkeiten vor. Der Betreiber muss den Pflichten nach Absatz 1 unverzüglich nachkommen.
Absatz 2 schafft die notwendigen Voraussetzungen, dass zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten Grundstücke Dritter betreten und die erforderlichen Arbeiten auf diesen Grundstücken durchgeführt werden können. Satz 2 verleiht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf Untersagung ungeeigneter oder ihn unzumutbar beeinträchtigender Maßnahmen.
Zu § 24 (Anforderungen an Kohlendioxidströme)
Die Vorschrift beschreibt die Anforderungen an die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms. Sie setzt insgesamt Artikel 12 der CCS-RL um.
Absatz 1 Nummer 1 bestimmt, dass der Kohlendioxidstrom ganz überwiegend aus Kohlendioxid bestehen und dessen Anteil so hoch sein muss, wie er nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der abscheidenden Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist. Die Verhältnismäßigkeit beurteilt sich nach dem Aufwand zur Erreichung eines möglichst hohen Anteils von Kohlendioxid in den jeweiligen Sektoren und dem Nutzen, der damit für die Zwecke des Gesetzes verbunden ist. Damit legt die Vorschrift einen Mindeststandard fest und ermöglicht unterschiedliche Verfahren innerhalb der jeweiligen Anlagenarten. Im Kraftwerkssektor kommen derzeit grundsätzlich drei Abscheideverfahren in Betracht (Kohlendioxid-Abscheidung aus dem Rauchgasstrom, Kohlendioxid-Abscheidung aus einem Synthesegas und die CO₂-Abscheidung nach der Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe mit reinem Sauerstoff). Teile dieser Verfahren können auch für die CO₂-Abscheidung bei Prozessen in verschiedenen Industriesektoren Anwendung finden. In einigen industriellen Prozessen entsteht Kohlendioxid in hoher Reinheit als Nebenprodukt.
Die Nummern 2 bis 4 regeln, dass dem Kohlendioxidstrom keine Abfälle oder sonstige Stoffe zugefügt werden dürfen. Erlaubt sind als Nebenbestandteile hingegen Stoffe, die aus den Abscheidungsprozessen stammen und dem Strom somit zwangsläufig beigemengt sind, und Stoffe welche die Sicherheit bzw. die Überwachung verbessern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Beeinträchtigungen der Speicher- und Transportsicherheit ausgeschlossen sind.
Die Absätze 2 und 3 dienen der weiteren Umsetzung von Artikel 12 der CCS-RL. Die Maßgaben für die Risikobewertung nach Absatz 2 Satz 2 ergeben sich aus den Voraussetzungen in Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Im Übrigen ist eine Konkretisierung in der Rechtsverordnung auf Grundlage von § 25 Absatz 1 möglich, soweit dies erforderlich ist.
Zu § 25 (Anforderungen an Kohlendioxidspeicher)
Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der näheren Anforderungen, die an die Untersuchung sowie an die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidspeichern zu den in § 1 genannten Zwecken gestellt werden. Die Rechtsverordnungen dienen insbesondere der Erfüllung der sich aus den §§ 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, den §§ 17, 18, 21 Absatz 1 und 22 sowie aus den §§ 23 und 24 ergebenden Pflichten sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union. Die Ermächtigung entspricht den bestehenden Ermächtigungen in § 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 36c des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 7(B) 14.04 -) und erfasst sowohl die Konkretisierung von technischen Anforderungen als auch von Anforderungen an die Pflichten der Betreiber (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 7 C 14.08 -).
Zu § 26 (Anforderungen an das Verfahren)
§ 26 enthält zwei Verordnungsermächtigungen, für die jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie federführend zuständig ist. Das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist herzustellen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnungsermächtigungen sind erforderlich, um das Verfahren der Untersuchungsgenehmigung, der Planfeststellung bzw. der Plangenehmigung und der Stilllegungsgenehmigung sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis nach § 19, das Überwachungskonzept nach § 20 und das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept nach § 17 Absatz 2 näher regeln zu können.
Zu § 27 (Überprüfung durch die zuständige Behörde)
Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 3 der CCS-RL um. Sie verpflichtet die Behörde zur Prüfung, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erforderlich ist. Dies ist der Fall, sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält oder der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften, gegen Zulassungen nach diesem Gesetz oder nachträgliche Auflagen verstoßen hat. Ein Verdacht stützt sich auf konkrete Tatsachen, die auf einen Sachverhalt hindeuten, der sich als ein solcher Verstoß darstellt. Eine Prüfung, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erforderlich ist, ist auch dann durchzuführen, wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geboten erscheint. Die Überprüfung hat mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine Überprüfung nicht abschließend, sondern schreibt vor, unter welchen Umständen die Behörde eine Überprüfung einleiten muss.
Zu § 28 (Aufsicht)
Absatz 1 unterstellt die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge sowie Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern der Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Absatz 2 verschafft den Angehörigen der zuständigen Behörde oder anderer zugezogener Behörden sowie jeweils deren Beauftragten die Befugnis, Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrichtungen befinden, die Errichtung oder Betrieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersuchung dienen oder von denen eine entsprechende Bestimmung den Umständen nach anzunehmen ist, zu betreten und dort mit Ausnahme von Durchsuchungen alle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Für das Betreten von Wohnungen sowie Betriebs- und Geschäftsräume außerhalb der Geschäftszeit gelten in Übereinstimmung mit Artikel 13 GG besondere Anforderungen.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 15 der CCS-RL, in dem Inspektionen vorgeschriebenen werden, die einmal jährlich und aus bestimmten Anlässen erfolgen müssen. Zusätzliche Kontrollen müssen durchgeführt werden, wenn die Behörde Kenntnisse von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder einer nachträglich angeordneten Auflage erhält.
Nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des Gesetzes oder auf seiner Grundlage erlassener Rechtsverordnungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörde widerspricht oder aus dem sich aus sonstigen Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben können. Satz 2 Nummer 1 bis 4 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Anordnungen. Satz 3 bestimmt, dass die Behörde im Falle von zu besorgenden Leckagen oder von erheblichen Unregelmäßigkeiten wegen der damit verbundenen besonderen Risiken verpflichtet ist, geeignete Anordnungen zu deren Verhütung und Beseitigung zu erlassen.
Gemäß Absatz 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 4 keine aufschiebende Wirkung. Der Betrieb eines Kohlendioxidspeichers entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder gegen Entscheidungen der Behörde wird typischerweise zu Gefahren für Mensch oder Umwelt oder zum Risiko des Austritts einer größeren Menge Kohlendioxids in die Atmosphäre führen. Dies kann nicht bis zum Abschluss eines Rechtsstreits hingenommen werden. Artikel 16 Absatz 4 der CCS-RL ordnet an, dass die Korrekturmaßnahmen im Falle von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten bei Nichtdurchführung durch den Betreiber von der Behörde wahrzunehmen sind. Deshalb sind die Vollstreckungsmaßnahmen (Ersatzvornahme oder eigene Durchführung) gemäß Absatz 5 Satz 2 im Falle von Anordnungen zu Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten (Absatz 4 Satz 3) zwingend. Die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahmen sind vom Pflichtigen zu tragen.
Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 5 der CCS-RL. Absatz 7 verdeutlicht, dass die vorangegangenen Vorschriften des § 28 nicht abschließend sind, sondern die Behörden auch von den Aufsichtsbefugnissen aus anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Gebrauch machen können.
Teil 4
Haftung und Vorsorge
Zu § 29 (Haftung)
Die Vorschrift regelt die Haftung für Schäden und entspricht im Wesentlichen der Haftung nach dem Umwelthaftungs- und Bergschadensrecht. Sie dient insoweit dazu, die nach der aktuellen Rechtslage bestehenden unterschiedlichen Haftungsregime zusammenzuführen, zu vereinheitlichen und insoweit ein straffes und konsistentes Haftungssystem zu schaffen.
Absatz 1 Satz 1 regelt den haftungsbegründenden Tatbestand im Wesentlichen nach dem Vorbild von § 114 Absatz 1 und § 115 Absatz 1 BBergG. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, dass es durch Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeit oder durch eine von Absatz 1 Satz 1 erfasste Anlage oder Einrichtung zu einer Rechtsgutverletzung kommt. Tatbestandliche Rechtsgutverletzungen sind Tötung, Verletzung von Körper oder Gesundheit und Sachbeschädigung, Rechtsfolge ist Schadenersatz. Ersatzpflichtig ist der die Tätigkeit Ausübende oder der die Anlage oder Einrichtung Betreibende. Rechtswidrigkeit und Verschulden sind - wie bei den anderen einschlägigen Haftungsregelungen in § 3 UHG, § 26 AtG, 32 GenTG, § 114 BBergG - nicht erforderlich. Insoweit statuiert Absatz 1 eine Gefährdungshaftung, die mit Blick auf die noch nicht abschließend zu beurteilenden Risiken der dauerhaften Speicherung und die bestehende Rechtslage in vergleichbaren Fällen (s. o.) angezeigt ist. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit über den Verweis in Absatz 4 keine speziellere Regelung Anwendung findet. Ausgleichsansprüche können sich u.a. aus § 906 Absatz 2 BGB ergeben (z.B. BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 26/88 - BGHZ 110, S. 17 Rz. 21 ff.).
Absatz 2 statuiert eine Ursachenvermutung und entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage nach § 6 Absatz 1 UHG mit Bezügen zum § 120 BBergG soweit dies sachlich geboten ist. Nach § 292 ZPO besagt eine gesetzliche Vermutungsregel, dass die in ihr genannte Tatsache vorliegt, solange nicht das Vorhandensein der Tatsache widerlegt wird. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits bei durch die Untersuchung und die dauerhafte Speicherung verursachten Schäden der Geschädigte nach den gewöhnlichen Beweislastregelungen vor eine außerordentlich schwierige Beweispflicht gestellt sein wird, die er Kraft eigener Kenntnisse kaum erfüllen kann, andererseits nur der Untersuchungsberechtigte oder Speicherbetreiber über die notwendigen Informationen zur Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit seiner Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen für den Schaden verfügen wird. Um zu verhindern, dass die Vermutung auch auf Schäden Anwendung findet, deren Verursachung durch die Untersuchung oder dauerhafte Speicherung nicht nahe liegt, bestimmen Satz 1 und 2 als tatbestandliche Voraussetzung zugleich, dass die Tätigkeit nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und dem Schadensbild, geeignet sein müssen, den entstandenen Schaden zu verursachen. Satz 3 bestimmt, dass die Kausalitätsvermutung nicht gilt, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden ist und der Betreiber darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ein anderer Umstand als eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung als alternative Schadensursache in Betracht kommt. Eine abstraktgenerelle Eignung des anderen Umstandes reicht nicht aus. Sie muss vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Auch Umstände, deren Ursächlichkeit fernliegend ist, werden zur Feststellung der Eignung nicht ausreichen. Vielmehr wird man die Kausalitätsvermutung erst dann für erschüttert halten können, wenn erhebliche Anhaltspunkte für die Ursächlichkeit der anderen Umstände sprechen und die alternative Schadensursache plausibel erscheinen lassen. Ist die Kausalitätsvermutung erschüttert, gelten die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung.
Absatz 3 regelt den Fall, dass mehrere Tätigkeiten, Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 für die Schadensverursachung in Betracht kommen und insoweit den Fall der alternativen Kausalität nach dem Vorbild des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Es ist anerkannt, dass die Wertung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB auch bei Gefährdungshaftungen anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund trägt Satz 1 dem besonderen Umstand Rechnung, dass eine genaue Zuordnung der Verursachung insbesondere wegen der Weiträumigkeit der Speicher, etwaigen Fernwirkungen, z.B. durch verdrängtes Formationswasser, oder beim Betrieb mehrerer und dicht beieinander liegender Speicher schwierig sein kann. Zurechungsschwierigkeiten können sich beispielsweise dann ergeben, wenn verdrängtes Formationswasser den Speicherkomplex verlässt oder in demselben hydraulischen System oder in miteinander verbundenen hydraulischen Systemen mehrere Speicher errichtet werden. Hier besteht die Gefahr, dass die Verursachung von etwaigen Schäden nicht immer einem konkreten Speicher zugeordnet werden kann oder dass mehrere Speicher einen Beitrag zur Schadenverursachung geliefert haben, der nach Art und Maß nicht mehr genau feststellbar ist. Damit der Geschädigte mangels hinreichender Nachweismöglichkeit nicht daran gehindert ist, seine Ansprüche durchzusetzen, ist die Ursachenvermutung des Satzes 1 erforderlich. Voraussetzung für die Zurechnung ist gleichwohl, dass der Ersatzpflichtige tatsächlich als Verursacher in Betracht kommt, d.h. die Möglichkeit einer Beteiligung am Schadenseintritt nicht völlig fern liegend ist. Für die Haftung mehrerer regeln die Sätze 2 und 3 - unabhängig von der Form der jeweiligen Schadenszurechnung - im Einklang mit dem bestehenden Recht ( § 32 Absatz 2 GenTG, § 33 Absatz 2 AtomG) die Gesamtschuldnerschaft der Verursacher gegenüber dem Geschädigten und den Ausgleich der Gesamtschuldner im Innenverhältnis. Satz 2 entspricht insoweit dem Grundsatz aus § 840 Absatz 1, § 421 BGB; Satz 3 regelt den Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis auf Grundlage von § 426 Absatz 1 BGB in Verbindung mit der Verantwortungszurechnung aus § 254 Absatz 1 BGB.
Absatz 4 Satz 1 erklärt die Vorschriften nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) über die Auskunftsansprüche des Geschädigten gegen den potenziellen Schadensverursacher und gegen Behörden, den Auskunftsanspruch desjenigen, gegen den ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht wird, die Regelung zum Mitverschulden, den Umfang der Ersatzpflichten, die Regelung zu Haftungshöchstgrenzen und für Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen sowie zur weitergehenden Haftung aufgrund anderer Vorschriften für entsprechend anwendbar.
Zu § 30 (Deckungsvorsorge)
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 19 der CCS-RL und erstreckt in Absatz 1 den Umfang der Deckungsvorsorge auf die Sicherung der Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nachsorge, der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche und der Erfüllung der sich ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung der Kohlendioxidspeicher in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), aus den §§ 5 und 6 TEHG ergebenden Pflichten sowie zur Erfüllung der sich aus den §§ 5 und 6 des USchadG ergebenden Pflichten. Die Deckungsvorsorge ist - neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben - erforderlich, um die sich nach diesem Gesetz ergebenden Haftungsrisiken abzudecken. Die Deckungsvorsorge ist vom Betreiber bis zum Abschluss der Übertragung der Haftung vorzuhalten.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde die Art und die Höhe der Deckungsvorsorge festsetzt, die der Betreiber zu treffen hat. Außerdem bestimmt die Behörde dafür erforderlichen Nachweise und den Zeitpunkt, zu dem die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung gestellt werden muss. Satz 2 legt die grundlegenden Anforderungen an die Deckungsvorsorge fest. Nach Satz 3 müssen bei der Bemessung und der Anpassung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 möglicherweise eintretende erhebliche Unregelmäßigkeiten in die Risikoabschätzung und damit in die Bestimmung der Deckungshöhe einfließen. Satz 4 bestimmt, dass sich die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 insbesondere an der für das jeweils nächste Betriebsjahr prognostizierten Speichermenge orientiert. Bei der Anpassung der Deckungsvorsorge ist zudem den Kriterien aus Artikel 19 Absatz 2 der CCS-RL Rechnung zu tragen. Satz 5 regelt die jährliche Anpassung der Deckungsvorsorge. Einzelheiten der Deckungsvorsorge werden in einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 33 geregelt.
Absatz 3 Satz 1 bezeichnet die zulässigen Sicherungsmittel für die Deckungsvorsorge und entspricht insoweit der geltenden Rechtslage (für Satz 1 Nummer 1 z.B. § 19 UmweltHG, für Satz 1 Nummer. 2 z.B. §§ 32 Absatz 3, 36c Absatz 4 KrW-/AbfG, § 18 DeponieV, vgl. dazu auch das Urteil des BVerwG vom 26.06.2008 - Az. 7 C 50.07 -). Satz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, die konkrete Art der dem Katalog des Satzes 1 entsprechenden Vorsorgemaßnahme zu bestimmen und zuzulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen kombiniert werden, soweit dadurch die Wirksamkeit und Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Satz 3 verpflichtet den Betreiber zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Deckungsvorsorge.
Absatz 4 regelt die Vorsorge für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 4. Nach Satz 1 hat der Betreiber drei Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 des TEHG, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende als Sicherheit in Geld für den Nachsorgebeitrag zu leisten. Die Sicherheit kann in Bargeld oder als Buchgeld geleistet werden. Die Regelung gewährleistet, dass der Nachsorgebeitrag zum Zeitpunkt des Verantwortungsüberganges gezahlt werden kann. Satz 2 bestimmt, dass das Geld nach Maßgabe des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen ist; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit. Satz 3 regelt das Verhältnis zur Absicherung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche sowie die Pflicht zur Ersetzung im Falle der Inanspruchnahme. Durch die Regelung in Absatz 4 wird insgesamt sichergestellt, dass die Kosten, die nach Verantwortungsübergang entstehen, vom Betreiber und nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Durch die Koppelung an die eingespeicherte Menge Kohlendioxid und den Preis der Emissionszertifikate wird die Sicherheit in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Erlössituation und risikoadäquat erbracht.
Zu § 31 (Übertragung der Verantwortung)
Die Vorschrift setzt Artikel 18 der CCS-RL um.
Absatz 1 regelt die Übertragung der Verantwortung im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der CCS-RL. Gegenstand der Übertragung sind die Pflichten, die sich aus § 18 dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche, aus dem TEHG und aus dem USchadG ergeben. Grundsätzlich darf die Verantwortung frühestens 30 Jahre nach dem Abschluss der Stilllegung übertragen werden. Diese Frist soll u.a. sicherstellen, dass eine Übertragung der Verantwortung erst dann erfolgt, wenn die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers auch unter Berücksichtigung tatsächlicher Erfahrungen nachgewiesen werden kann. Absatz 2 Satz 1 beschreibt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der Verantwortung. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit gegeben ist und der Betreiber den Nachsorgebeitrag nach Absatz 4 geleistet hat. Die Behörde hat nach Satz 2 ein Ermessen, von der 30-Jahres-Frist nach Absatz 1 abzuweichen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall schon früher erfüllt werden können. Darüber hinaus kann die Behörde die Übertragung der Verantwortung von Amts wegen veranlassen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Hierfür kann sie nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 die erforderlichen Anordnungen treffen und ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 4 der CCS-RL bestimmt Satz 4, dass das Verfahren nach § 13 Absatz 4 entsprechend gilt. Die Übertragung der Pflichten ist dem Betreiber gemäß Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
Absatz 3 macht die Übertragung der Verantwortung von der Vorlage eines abschließenden Nachweises über die Langzeitsicherheit durch den Betreiber abhängig und regelt dessen Inhalt. Das modellierte Verhalten gemäß Nummer 1 basiert vor allem auf den Modellrechnungen gemäß Anlage 1 Nummer 3.1. Wird die Planfeststellung widerrufen und werden daraufhin Stilllegung und Nachsorge gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 durch Beauftragung eines Dritten oder von der Behörde selbst durchgeführt, so wird gemäß Absatz 3 Satz 3 die Langzeitsicherheit einschließlich des Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 auf Kosten des Betreibers durch Beauftragung eines Dritten oder durch die zuständige Behörde selbst nachgewiesen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde den Verantwortungsübergang von Amts wegen einleitet und Betreiber den Langzeitsicherheitsnachweis nicht innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist erbringt.
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der CCS-RL. Die Höhe des Nachsorgebeitrags wird auf den nach § 30 Absatz 3 geleisteten Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen festgelegt. Diese Summe soll ermöglichen, dass neben den Kosten für die Überwachung auch für etwaige Schadensfälle noch Beiträge des Betreibers als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Im Übrigen schafft eine gesetzliche Festlegung des Nachsorgebeitrags - insbesondere gegenüber einer Festsetzung des Nachsorgebeitrages durch die Behörde erst zum Zeitpunkt des Verantwortungsüberganges - Rechtssicherheit für zukünftige Speicherbetreiber und erleichtert damit die Investition in eine sich im Entwicklungsstadium befindliche und daher mit großen wirtschaftlichen Risiken behaftete Klimaschutzoption. Satz 2 stellt sicher, dass die europarechtlichen Vorgaben aus Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall erfüllt werden. Satz 3 regelt die Verrechnung der nach § 30 Absatz 4 geleisteten Sicherheit mit dem Anspruch auf Zahlung des Nachsorgebeitrages. Satz 4 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, ein eigenes System zur finanziellen Absicherung errichten.
Absatz 5 regelt in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 5 der CCS-RL, dass nach Übertragung der Verantwortung die Überwachung durch die zuständige Behörde auf ein Maß reduziert werden kann, welches das Erkennen von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten ermöglicht. Nach deren Feststellung ist die Überwachung zu intensivieren, um die Ursachen sowie Art und Ausmaß zu ermitteln und die Wirkung von Maßnahmen zur Beseitigung beurteilen zu können.
Absatz 6 regelt, dass Aufwendungen, die sich aus der Übertragung der Pflichten ergeben, vom Betreiber zurückgefordert werden können und die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Aufgrund der landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen wird das in der Norm eingeräumte Ermessen in der Regel auf Null reduziert sein. Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen bleiben unberührt.
Zu § 32 (Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung)
Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zum Erlass von näheren Anforderungen an die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung.
Teil 5
Anschluss und Zugang Dritter
Zu § 33 (Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung) Die Vorschrift setzt Artikel 21 der CCS-RL um.
Absatz 1 gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf den Anschluss an und den Zugang zu Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern. Der Anschluss ist die tatsächliche und rechtliche Voraussetzung für den Zugang. Satz 1 regelt, zu welchen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen Anschluss und Zugang zu gewähren sind. Satz 2 verpflichtet die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern zur Zusammenarbeit. Nach Satz 34 müssen anderen Unternehmen die für einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 2 regelt die Gründe, aus denen der Anschluss und der Zugang verweigert werden können und setzt Artikel 21 Absatz 3 der CCS-RL um. Deshalb sind die Verweigerungsgründe auf mangelnde Transport- und Speicherkapazitäten beschränkt. Eine Verweigerung ist entsprechend zu begründen. Der Betreiber kann den Anschluss und den Zugang nur aufgrund mangelnder Kapazität bzw. mangelnder Anschlussmöglichkeiten verweigern. Weitergehende Verweigerungsgründe, wie diejenigen in § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, verbieten sich, weil die CCS-RL in diesem Punkt abschließend ist. Die für § 17 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz maßgeblichen Richtlinien EG 2003/54/EG und 2003/55/EG eröffnen den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum für etwaige Verweigerungsgründe. Artikel 21 Absatz 3 der CCS-RL sieht dies nicht vor.
Absatz 3 stellt die Voraussetzungen auf, unter denen die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen die notwendigen Ausbaumaßnahmen im Fall der Verweigerung des Anschlusses oder Zugangs vornehmen müssen.
Absatz 4 ermächtigt zu einer Rechtsverordnung über Regelungen für den Anschluss und den Zugang nach Absatz 1. Nach Absatz 4 Nummer 2 kann diese Rechtsverordnung Voraussetzungen beinhalten, unter denen die Bundesnetzagentur die Anschluss- und Zugangsbedingungen festlegen oder genehmigen kann.
Zu § 34 (Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung)
§ 34 bestimmt die Befugnisse der Bundesnetzagentur. Sie kann nach Absatz 1 gegenüber Betreibern Maßnahmen oder Unterlassungen anordnen, um die Einhaltung der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 ergangenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Nach Absatz 2 trifft die Bundesnetzagentur die Entscheidungen über die Anschluss- und Zugangsbedingungen nach den Rechtsverordnungen i.S.d. § 33 Absatz 4 in Form von Festlegungen oder Genehmigungen. Absatz 3 ermöglicht der Bundesnetzagentur, die von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen nachträglich zu ändern. Absatz 4 legt in nicht abschließender Weise die Umstände dar, die von der Bundesnetzagentur bei Entscheidungen über Anschluss und Zugang berücksichtigt werden müssen. Auf der Grundlage des Absatzes 5 können Rechtsverordnungen erlassen werden, die das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 2 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen nach Absatz 2 regeln.
Zu § 35 (Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung)
§ 35 setzt Artikel 22 der CCS-RL um. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Verfahren der Bundesnetzagentur u.a. bei Entscheidungen nach § 34. Nach Absatz 1 leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. In Absatz 2 sind die möglichen Verfahrensbeteiligten aufgezählt. Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist nach Absatz 3 die Beschwerde zulässig. Das Beschwerdeverfahren ist parallel zu § 75 Absatz 4 des EnWG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit war hier zu eröffnen, um für Fragen der Energiewirtschaft einen einheitlichen Rechtsweg zu begründen. Nach Absatz 4 ist gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zulässig. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß Absatz 4 Satz 2 mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof zugewiesenen Rechtssachen entscheidet gemäß Absatz 5 der jeweilige Kartellsenat. Hiermit soll die Zuständigkeit der auf energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten spezialisierten Senate sichergestellt werden. Die entsprechend anwendbaren Vorschriften des EnWG sind im Absatz 6 aufgezählt. Nach Absatz 7 werden für Verfügungen der Bundesnetzagentur nach § 34 Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben. Der Personal- und Sachaufwand der Bundesnetzagentur kann zuverlässig erst im Anschluss an die Demonstrationsphase abgeschätzt werden, weil der Anschluss und der Zugang Dritter im Rahmen dieser Phase nur eine untergeordnete Rolle einnehmen werden, jedoch aufgrund der Vorgaben der CCS-RL umgesetzt werden mussten. Absatz 8 stellt klar, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden unberührt bleiben.
Kapitel 6
Forschungsspeicher
Zu § 36 (Geltung von Vorschriften)
§ 36 ordnet an, dass für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern hin die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften für den Transport von Kohlendioxid und Anschluss und den Zugang Dritter zu Kohlendioxidleitungsnetzen und -speichern grundsätzlich gelten. Den mit der Forschung verbundenen Besonderheiten wird durch eine spezielle Regelung der Zulassung von Forschungsspeichern in § 37 und durch eine differenzierte Geltung und Anwendung bestimmter Vorschriften des KSpG gemäß § 38 entsprochen. Die entsprechende Anwendbarkeit der Bußgeldvorschriften ist ebenfalls ausgeschlossen, weil § 43 die Ordnungswidrigkeitstatbestände für die Forschung direkt regelt.
Zu § 37 (Genehmigung von Forschungsspeichern)
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers sowie die Änderung des Forschungszwecks einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Damit wird klargestellt, dass die Zulassung von Forschungsspeichern abweichend von § 11 nicht durch eine Planfeststellung oder durch eine Plangenehmigung, sondern durch eine eigenständige Genehmigung erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass der der Forschung zu Grunde liegenden Zweck geändert werden soll. Satz 2 ordnet an, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, wenn die in § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Satz 3 bestimmt, dass sowohl der Antrag auf Genehmigung als auch der Genehmigungsbescheid selbst den Zweck der Forschung benennen müssen. Antrag und Genehmigung müssen den Forschungszweck erkennen lassen, weil u.a. nur so feststellbar ist, ob im Einzelfall eine Entscheidung nach Absatz 2 notwendig wird.
Absatz 2 bestimmt, dass die zuständige Behörde von der Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 befreien kann, soweit Zweck der Forschung die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern, die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder die Sicherheit der Injektionsanlagen ist. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass der Forschungszweck anders nicht erreicht werden kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine allseitige Erforschung der mit der dauerhaften Speicherung auftretenden Fragestellungen eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung der CCS-Technologien ist. Dies ist nur möglich, wenn die Forschung auch die Langzeitsicherheit, mögliche Risiken für Mensch und Umwelt, und die Sicherheit der Injektionsanlagen testet und bewertet. Satz 2 verdeutlicht, dass durch die Forschung Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden dürfen. Die Entscheidung über die Befreiung von den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 kann im Zusammenhang mit der Genehmigung des Forschungsspeichers oder im Nachhinein beantragt werden.
Zu § 38 (Anwendung von Vorschriften)
Die Vorschrift regelt, wie die nach § 36 für die Forschung entsprechend geltenden Vorschriften im Einzelnen anzuwenden sind und welche Vorschriften nicht oder nur modifiziert gelten. Dies ist erforderlich, um den Besonderheiten bei der Errichtung, dem Betrieb und weiteren Phasen der Speicherung von Kohlendioxid zum Zwecke der Forschung gerecht zu werden.
Zu § 39 (Zuständige Behörden)
Die Vorschrift regelt die Behördenzuständigkeiten nach diesem Gesetz. Vor Entscheidungen im Sinne von §§ 7, 13, 17 und 37 muss die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Umweltbundesamt die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In ihren Entscheidungen hat die zuständige Behörde inhaltliche Abweichungen von den Stellungnahmen zu begründen. Gleiches gilt für Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Zugang zu Kohlendioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3.
Zu § 40 (Wissensaustausch)
Die Evaluierung soll untersuchen und bewerten, ob CCS für Deutschland eine technisch, wirtschaftlich machbare und vor allem auch umweltverträgliche Klimaschutzoption ist. Hierfür ist ein möglichst umfassender und allseitiger Erkenntnisgewinn in der Demonstrationsphase vonnöten. Die Verpflichtung zum Wissensaustausch wird den Dialog der Betreiber, Behörden und wissenschaftlichen Einrichtungen intensivieren und dazu beitragen, den Erkenntnisgewinn für die Evaluierung zu maximieren.
Zu § 41 (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)
Absatz 1 Satz 1 verweist hinsichtlich der Befugnis der zuständigen Landesbehörden, für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen zu erheben, auf das Landesrecht. Satz 2 verpflichtet die zuständigen Landesbehörden, von den für die Entscheidungen nach §§ 7, 13 und 17 eingehenden Gebühren und Auslagen eine durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote an die Bundeskasse abzuführen. Diese Quote trägt dem bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Umweltbundesamt für Stellungnahmen im Rahmen der Entscheidungen nach §§ 7, 13 17 und 37 entstehenden Verwaltungsaufwand Rechnung.
Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Finanzen, die Aufteilung der Gebühreneinnahmen im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung von Bundesbehörden an den Entscheidungen nach §§ 7, 13 und 17 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Zu § 42 ( Landesrechtliche Speicherabgaben)
Die Vorschrift stellt klar, dass das KSpG im Hinblick auf die Materie der Abgabenerhebung im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten keine abschließende Regelung trifft und somit keine Sperrwirkung für landesrechtliche Abgabenregelungen entfaltet. Die Zulässigkeit von landesrechtlichen Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid selbst richtet sich nach dem höherrangigem Recht der Finanzverfassung.
Zu § 43 (Bußgeldvorschriften)
Um die Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz zu gewährleisten und um Artikel 28 der CCS-RL umzusetzen, enthält § 43 einen Katalog von Bußgeldvorschriften. Die Bußgeldtatbestände betreffen Verstöße gegen Bestimmungen des Gesetzes, gegen auf der Grundlage des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen sowie gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde. Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, 10 bis 12 Buchstabe a, 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe a und Nummer 15 sehen die Ahndung von Verstößen gegen Pflichten vor, die unmittelbar den Schutzzwecken nach § 1 dienen oder gegen Anordnungen, die auf diese Vorschriften gestützt werden. Diese Verstöße können nach Absatz 2 mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 E sanktioniert werden. Die sonstigen Bußgeldtatbestände des Absatz 1 behandeln Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber der Behörde oder gegen Informationsbefugnisse der Behörde. Diese können nach Absatz 2 mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 E sanktioniert werden.
Zu § 44 (Evaluierungsbericht)
Die Vorschrift dient nach dem Vorbild von § 65 EEG und § 112 EnWG der Überprüfung der bis Ende 2017 bei der Anwendung des Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und der international erlangten Erkenntnisse.
Zu § 45 (Übergangsvorschrift)
Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sollen vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Aufsuchungstätigkeiten nach § 7 BBergG und deren Ergebnisse in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes überleiten und den jeweils Berechtigten die Nutzung von Erkenntnissen aus bereits begonnenen Untersuchungsarbeiten ermöglichen.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der CCS-RL behalten die Mitgliedstaaten das Recht, Gebiete zu bestimmen, in denen Speicherstätten ausgewählt werden können. Gemäß Absatz 3 können die Länder daher Anträge auf Erteilung einer Untersuchungsgenehmigung und einer Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes nach § 2 Absatz 5 zurückstellen, wenn das Land die Absicht bekundet hat, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Für diesen Fall wird ermöglicht, dass die Länder keine Anträge bescheiden müssen, bevor die Gebiete für die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung bestimmt worden sind. Die Zurückstellungsbefugnis ist auf drei Jahre begrenzt.
Absatz 4 regelt die Berücksichtigung der Anforderungen, welche die jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union für das Monitoring von emissionshandelspflichtigen Anlagen aufstellen, im Rahmen der Überwachung nach § 20 Absatz 4 bestimmt, dass Forschungsspeicher, die vor Inkrafttreten des KSpG nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind, nach Maßgabe dieser Vorschriften weiter betrieben werden können. Sie sind von den Regelungen des KSpG nicht erfasst.
Zu § 46 (Ausschluss abweichenden Landesrechts)
Die Vorschrift regelt die Abweichungsfestigkeit der in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens.
Regelungen des Umweltverfahrensrechts stellen regelmäßig einen Ausnahmefall im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 5 dar (BT-Drs. 16/813, S. 15) dar. Dies gilt auch für das KSpG. Denn die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben im Bereich der dauerhaften Speicherung gehören zum Kernbereich des wirtschaftsrelevanten Umweltrechts. Es besteht auch ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens. Gerade für die Erprobung und Demonstration, die der Evaluierung und damit der Entscheidung über die weitere Entwicklung und Anwendung der CCS-Technologien in Deutschland zugrunde liegen, sind einheitliche Verfahrensregeln von besonderer Bedeutung. Erprobung und Demonstration erlauben nur dann einen umfassenden Erkenntnisgewinn, wenn die in Frage kommenden Vorhaben nach einheitlichen Maßstäben zugelassen und überwacht werden. Unterschiedliche Verfahrensregeln könnten die Ergebnisse der Evaluierung verzerren, so dass eine einheitliche Bewertung unter Umständen nicht gewährleistet wäre. Ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung ergibt sich zudem daraus, dass etwaige länderübergreifende Auswirkungen in einem einheitlichen Verfahren geprüft werden.
Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Vorschrift setzt die Änderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch Artikel 31 der Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, um.
Artikel 3 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)
Artikel 4 setzt Artikel 34 der CCS-RL durch Änderung des Umweltschadensgesetzes (USchadG) um. In Übereinstimmung mit Artikel 33 der CCS-RL wird auf den Betrieb des Kohlendioxidspeichers abgestellt. Schäden während der Stilllegung und der Nachsorgephase sind ebenfalls erfasst.
Artikel 4 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 35 der CCS-RL. Artikel 5 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Kosten für das gerichtliche Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sollen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten. Dazu wird der Anwendungsbereich entsprechend erweitert.
Zu Nummer 2
Der Wert für die in Rede stehenden Verfahren soll sich - wie es bereits für die vergleichbaren Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz bestimmt ist - nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 Zivilprozessordnung richten.
Zu Nummer 3
In Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird die Anwendung der Gebühren der Nummern 1220 ff. des Kostenverzeichnisses zum GKG, die in vergleichbaren Verfahren gelten und der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte Rechnung tragen, vorgeschlagen. Dazu soll dem Katalog der Vorbemerkung 1.2.2 eine neue Nummer 6 angefügt werden.
Im Übrigen soll die Vorschrift redaktionell überarbeitet werden, um die Anwendung zu erleichtern, indem die wiederholte Aufführung des Wortes"Beschwerde" beziehungsweise "Beschwerdeverfahren" entfällt und die Aufzählung nur noch die konkreten Normen, welche die Beschwerdeverfahren regeln, aufführt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Artikel 6 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Für die Rechtsanwaltsvergütung in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz wird die Anwendung der Gebühren der Nummern 3200 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgeschlagen. Die besondere Bedeutung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht in erster und vor dem Bundesgerichtshof in zweiter Instanz rechtfertigt auch auf Rechtsanwaltsseite die Gebührenbemessung anhand des höheren Gebührensatzes, wie er bereits für vergleichbare Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz gilt. Dabei sollen auch die Verfahren über Rechtsbeschwerden dem Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, weil eine rechtsanwaltliche Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, die nicht am Bundesgerichtshof zugelassen sein müssen.
Artikel 7 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Artikel 7 dient durch Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der Umsetzung der Änderungen der IVU-RL durch Artikel 37 der CCS-RL.
Artikel 8 (Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 33 der CCS-RL durch Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV).
Absatz 1 legt fest, dass vor Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit 300 Megawatt oder mehr der Betreiber zu prüfen hat, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids und die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Satz 2 bestimmt, dass Satz 1 für die Fälle entsprechend gilt, in denen die Kapazität einer bestehenden Anlage um eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit 300 Megawatt oder mehr erweitert wird.
Absatz 2 regelt die Rechtsfolge bei positivem Ausgang der Prüfung nach Absatz 1. Der Betreiber hat in diesem Fall eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der für die Abscheidung und Kompression erforderlichen Anlagen freizuhalten. Das in Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 der CCS-RL genannte eigene Prüfrecht der Behörde ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Artikel 9 regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 856:
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Zur Errichtung und zum Betrieb von Kohlendioxidspeichern sieht das Gesetz sieben Informationspflichten für Betreiber von CCS-Anlagen vor.
Da es sich um die Entwicklung einer völlig neuen und komplexen Technologie handelt, liegen bisher allerdings keine Erfahrungswerte vor, die für eine Abschätzung des bürokratischen Verwaltungsaufwands genutzt werden können. Der Rat teilt daher die Auffassung des Ressorts, dass lediglich eine grobe Gesamtschätzung der Bürokratiekosten für Betreiber abgegeben werden kann. Danach werden die jährlichen Bürokratiekosten pro Vorhaben auf rund 900.000 Euro beziffert. Das Ressort geht ferner von 2 bis 3 CCS-Anlagen in der Demonstrationsphase bis zum Jahr 2020 aus. Damit entsteht ein jährlicher bürokratischer Aufwand von 1,8 bis 2,7 Mio. Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter