A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2008 vom 27. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) ist die gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse reformiert worden. Durch diese Reform werden auch die EG-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der seit dem Jahr 2005 bestehenden Betriebsprämienregelung geändert.
- Danach sind u. a. auch die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen ab dem Jahr 2008 beihilfefähige Flächen, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Betriebsinhaber mit diesen Kulturen können nach den Vorgaben des EG-Rechts nunmehr auch Referenzbeträge erhalten was in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 2008 (BGBl. I S.....) umgesetzt wird. Durch die Reform können zudem die bestehenden Sonderregelungen für die Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. OGS-Genehmigungen) entfallen. Hierdurch wird einer von deutscher Seite geforderten Vereinfachung entsprochen.
- Den oben angegebenen Änderungen ist durch entsprechende Regelungen in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu tragen.
- Die Rahmenbedingungen für eine möglichst flächendeckende Verwendung der elektronischen Antragstellung sollen verbessert werden. Im Hinblick auf die Zulassung vereinfachter Authentifizierungsverfahren wie sie z.B. auch beim Online-Banking angewendet werden (Verfahren unter Nutzung einer PIN- und oder TAN-Nummer, sowie eines Passwortes), ist eine Klarstellung in der InVeKoS-Verordnung erforderlich.
- Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) enthält die Regelung, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden. Zudem sind nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) die Zahlungen für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen/Cross Compliance) geknüpft. Nach den diesbezüglichen Änderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des InVeKoS-Daten-Gesetzes sind auch die InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung anzupassen.
- Durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Möglichkeit geschaffen bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen zum einen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag auf bis zu 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft (sog. "Deminimis"-Regelung) und zum anderen auch dann von Kürzungen abzusehen, wenn die Verstöße nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen sind und nicht zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führten. Dem ist durch eine Änderung der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu getragen (Bagatellregelung).
- Darüber hinaus haben sich eine Reihe von Regelungen durch Ablauf von Fristen oder auf sonstige Weise erledigt.
- Durch die Änderung der Seefischereiverordnung wird die aufgrund des internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens sowie des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22.September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L274 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG (Nr. ) L 339 S.11) notwendige Umstellung von Registertonnen Bruttoraumgehalt (BRT) auf Bruttoraumzahl (BRZ) vorgenommen (Artikel X).
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die erforderliche Bearbeitung beantragter gesonderter Beträge und die anschließend durchzuführende Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen ergibt sich für die durchführenden Länder ein gewisser zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Diesem Vollzugsaufwand stehen Einsparungen auf Grund des Wegfalls der Verwaltung der bisherigen OGS-Genehmigungen und der Kontrolle angebauter Nebenkulturen gegenüber.
Mit der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer wird zudem die Zusammenarbeit der Behörden über die Landesgrenzen hinweg vereinfacht.
Es ist davon auszugehen, dass die rechtliche Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden dazu führen wird, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung verstärkt nutzen. Die verstärkte Nutzung der elektronischen Datenübermittlung führt zu Erleichterungen bei der Erfassung der Daten und somit zu einer Einsparung von Verwaltungs- und Personalkosten bei den Landesstellen.
Der für die Bundesländer bestehende Vollzugsaufwand aufgrund der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer lässt sich nicht genau quantifizieren. Diesem Vollzugsaufwand stehen aber mittelfristig Synergieeffekte durch das vereinheitlichte Nummernsystem gegenüber.
Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Ein Einfluss der Änderungsverordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Nach dem in die InVeKoS-Verordnung eingefügten § 11 Abs. 1b können die Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle die Zuteilung eines gesonderten Betrages beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die maßgeblichen Flächen zu einem bestimmten Stichtag als Obstplantage oder mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkultur genutzt worden sind. Die geschätzten Mehrkosten der Betriebsinhaber aus der Antragstellung belaufen sich auf 442.000 €. Dabei wird von ca. 12.000 Betriebsinhabern ausgegangen, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 €/Stunde jeweils 2 Stunden beschäftigt sind.
- Gleichzeitig werden durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung Informationspflichten für Unternehmen abgebaut, in dem die jährlich erforderliche Festlegung des Beginns des Zehn-Monatszeitraumes für jede einzelne Parzelle im Sammelantrag mit der Aufhebung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 der InVeKoS-Verordnung entfällt. Dabei wird angenommen, dass diese Angabe je nach Flächenausstattung der Betriebe einen Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Minuten erforderte. Mit der Festlegung eines einheitlichen Stichtages entfällt diese Angabe vollständig, so dass sich auf der Basis eines Stundensatzes von 18,40 €/Stunde für die betroffenen ca. 355.000 Betriebe jährliche Minderkosten in Höhe von insgesamt 1.633.000 € errechnen.
- Durch den Wegfall der Angaben zu Flächen mit OGS-Genehmigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der InVeKoS-Verordnung) und zu Nebenkulturen (§ 7 Abs. 6 der InVeKoS-Verordnung) werden zwei Informationspflichten im Rahmen des Sammelantrags abgebaut. Der zeitliche Minderaufwand ist jedoch sehr gering und die entsprechenden Minderkosten sind nicht genau quantifizierbar.
- Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Eine genaue Quantifizierung des erwarteten Minderaufwandes ist jedoch derzeit nicht möglich, da nicht abgeschätzt werden kann in welchem Umfang die Länder und die Wirtschaftsbeteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
- Die Einführung einheitlicher Betriebsnummern führt nicht zu einem höheren Bürokratieaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten, da für die flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen der 2. Säule und für Direktzahlungen der 1. Säule bereits Betriebsnummern bestehen, die nur vereinheitlicht werden sollen.
- Die Zahl der Unternehmen wurde jeweils auf der Basis statistischer Erhebungen geschätzt. Der benutzte Tarif gründet sich auf die Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes. Daraus ergibt sich ein normativer Stundensatz, der die Kosten der Unternehmerarbeitsstunde darstellt. Für die große Mehrzahl der Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die hier geschaffene Auskunftspflicht selbst erledigt. Der Zeitbedarf wurde jeweils anhand des Berechnungsmodells "Standardaktivitäten" geschätzt (vgl. S. 54 des Methodenhandbuchs der Bundesregierung zum Standardkostenmodell SKM).
- Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert:
Gemäß Art. 31 Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung sind die zuständigen Landesstellen verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich bis zu dem 30. Juni des Jahres bestimmte Informationen über Flachs- und Hanfanbauflächen mitzuteilen. Mit Artikel 2 Nr. 13 der Änderungsverordnung wird dieser Stichtag auf den 15 Juli des Jahres verschoben.
Zudem sind künftig Angaben über die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut zu machen.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. April 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ....(BGBl. I S......) geändert worden ist, die Bundesregierung,
- - auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregierung,
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1, sowie der §§ 15 und 16 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
- - auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ....(BGBl. I S......) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie
- - auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen."
- b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" die Wörter "der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:"
§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag
- Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs.1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen."
- 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:"
§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung
- Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist."
- 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Dauergrünland" ein Komma und die Wörter " für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe "§ 5 Abs. 4 b" durch die Angabe "§ 5 Abs. 4c" ersetzt.
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die
- 1. bei der Übertragung a) als Obstplantagen oder b) mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt wurden und
- 2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."
- e) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe "Absatz 4" die Wörter " ,auch in Verbindung mit Absatz 4a," eingefügt.
- f) Absatz 9 wird aufgehoben.
- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 4b" durch die Angabe "Abs. 4c" ersetzt.
- b) Absatz 9 wird aufgehoben.
- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe "§ 5 Abs. 4 b" durch die Angabe "§ 5 Abs. 4c" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die
- 1. bei der Pacht oder beim Kauf a) als Obstplantagen oder b) mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt wurden und
- 2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden, als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend."
- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die die Angabe "Abs. 4b" durch die Angabe "Abs. 4c" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 9. Abschnitt 4a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über
- a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
- b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,
- c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
- d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über
- a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
- b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,
- 3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
- 4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.
- (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen
- 1. die einheitliche Betriebsprämie,
- 2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,
- 3. die Prämie für Eiweißpflanzen,
- 4. die Beihilfe für Energiepflanzen,
- 5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
- 6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,
- 7. die Tabakbeihilfe.
- (3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
- 2. In § 2 werden
- a) in Absatz 1
- aa) die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" und
- bb) die Angabe "§ 1 Abs. 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" und
- b) in Absatz 7 die Angabe "§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
- 3. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden."
- 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten."
- 5. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Elektronische Kommunikation
- (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können
- 1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes,
- 2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes oder
- 3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genügen, zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen entsprechende Anwendung.
- (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
- (4) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten."
- 6. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeichnung folgender § 6a eingefügt:"
§ 6a Betriebsnummer
Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer)."
- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle einzureichen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer)" durch die Wörter "Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
- bbb) In Buchstabe g werden nach den Wörtern "stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003," die Wörter "soweit nicht die Verpflichtung zur Flächenstilllegung durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte ausgesetzt ist," angefügt.
- ccc) In Buchstabe i werden nach dem Wort "Hopfenflächen," die Wörter "Obstplantagen, Reb- oder Baumschulkulturen, die als Dauerkulturen genutzt werden," angefügt.
- ddd) Nach den Wörtern "besonders zu bezeichnen" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
- d) Absatz 6 wird aufgehoben.
- 8. In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als
- 1. Obstplantage oder
- 2. mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkulturen genutzt worden sind."
- 9. Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben.
- 10. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen."
- 11. § 23a wird wie folgt gefasst:"
§ 23a Anwendung des Abschnitts 4
Die § 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist."
- 12. In § 23c Abs. 3 werden die Wörter "mehrjährigen Kulturen" durch die Wörter "anderen als einjährigen Kulturen" ersetzt.
- 13. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 14. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt:"
Abschnitt 10a
Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
§ 31a
Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
- (1) Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 genannten Stützungsregelungen absehen, soweit
- 1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und
- 2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.
- (2) Die zuständige Landesstelle sieht bei fahrlässiger Nichteinhaltung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten anderweitigen Verpflichtungen von der Kürzung oder dem Ausschluss von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 genannten Stützungsregelungen ab, wenn der insgesamt maßgebliche Betrag im jeweiligen Kalenderjahr für einen Betriebsinhaber 100 Euro oder weniger beträgt ."
- 15. In § 33 werden a) nach den Wörtern "und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist" die Wörter " bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2" eingefügt und b) die Angabe "§ 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
- 16. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)".
Artikel 3
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
- In § 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489, 492) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "oder sonstigen Stützungszahlungen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Seefischereiverordnung
- In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt" durch die Angabe "mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500" ersetzt.
Artikel 5
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2008 vom 27. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) ist die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse reformiert worden. Durch diese Reform werden auch die EG-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der seit dem Jahr 2005 bestehenden Betriebsprämienregelung geändert.
Danach sind u. a. auch die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen ab dem Jahr 2008 beihilfefähige Flächen, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Betriebsinhaber mit diesen Kulturen können nach den Vorgaben des EG-Rechts nunmehr auch Referenzbeträge erhalten, was in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 2008 (BGBl. I S.....) umgesetzt wird. Durch die Reform können zudem die bestehenden Sonderregelungen für die Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. OGS-Genehmigungen) entfallen. Hierdurch wird einer von deutscher Seite geforderten Vereinfachung entsprochen.
Den oben angegebenen Änderungen ist durch entsprechende Regelungen in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu tragen.
Die Rahmenbedingungen für eine möglichst flächendeckende Verwendung der elektronischen Antragstellung sollen verbessert werden. Im Hinblick auf die Zulassung vereinfachter Authentifizierungsverfahren wie sie z.B. auch beim Online-Banking angewendet werden (Verfahren unter Nutzung einer PIN- und oder TAN-Nummer, sowie eines Passwortes), ist eine Klarstellung in der InVeKoS-Verordnung erforderlich.
Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) enthält die Regelung, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden. Zudem sind nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) die Zahlungen für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen/Cross Compliance) geknüpft. Nach den diesbezüglichen Änderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des InVeKoS-Daten-Gesetzes sind auch die InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung anzupassen.
Durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Möglichkeit geschaffen, bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen zum einen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag auf bis zu 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft (sog. "Deminimis"-Regelung) und zum anderen auch dann von Kürzungen abzusehen, wenn die Verstöße nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen sind und nicht zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führten. Dem ist durch eine Änderung der InVeKoS-Verordnung Rechnung zu getragen (Bagatellregelung).
Darüber hinaus haben sich eine Reihe von Regelungen durch Ablauf von Fristen oder auf sonstige Weise erledigt.
Durch die Änderung der Seefischereiverordnung wird die aufgrund des internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens sowie des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L 274 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG (Nr. ) L 339 S. 11) notwendige Umstellung von Registertonnen Bruttoraumgehalt (BRT) auf Bruttoraumzahl (BRZ) vorgenommen (Artikel X).
Durch die erforderliche Bearbeitung beantragter gesonderter Beträge und die anschließend durchzuführende Zuteilung von Zahlungsansprüchen für Betriebsinhaber mit Obstplantagen sowie mit Reb- und Baumschulen ergibt sich für die durchführenden Länder ein gewisser zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Diesem Vollzugsaufwand stehen Einsparungen auf Grund des Wegfalls der Verwaltung der bisherigen OGS-Genehmigungen und der Kontrolle angebauter Nebenkulturen gegenüber.
Mit der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer wird zudem die Zusammenarbeit der Behörden über die Landesgrenzen hinweg vereinfacht.
Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden dazu führen wird, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung verstärkt nutzen. Die verstärkte Nutzung der elektronischen Datenübermittlung führt zu Erleichterungen bei der Erfassung der Daten und somit zu einer Einsparung von Verwaltungs- und Personalkosten bei den Landesstellen.
Der für die Bundesländer bestehende Vollzugsaufwand aufgrund der Einführung einer einheitlichen Betriebsnummer lässt sich nicht genau quantifizieren. Diesem Vollzugsaufwand stehen aber mittelfristig Synergieeffekte durch das vereinheitlichte Nummernsystem gegenüber.
Auswirkungen auf den und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Ein Einfluss der Änderungsverordnung auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu erwarten.
Nach dem in die InVeKoS-Verordnung eingefügten § 11 Abs. 1b können die Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle die Zuteilung eines gesonderten Betrages beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die maßgeblichen Flächen zu einem bestimmten Stichtag als Obstplantage oder mit Reb- oder Baumschulkulturen als Dauerkultur genutzt worden sind. Die geschätzten Mehrkosten der Betriebsinhaber aus der Antragstellung belaufen sich auf 442.000 €. Dabei wird von ca. 12.000 Betriebsinhabern ausgegangen, die einmalig einen solchen Antrag stellen und bei einem Stundensatz von 18,40 €/Stunde jeweils 2 Stunden beschäftigt sind.
Gleichzeitig werden durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung Informationspflichten für Unternehmen abgebaut, in dem die jährlich erforderliche Festlegung des Beginns des Zehn-Monatszeitraumes für jede einzelne Parzelle im Sammelantrag mit der Aufhebung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 der InVeKoS-Verordnung entfällt. Dabei wird angenommen, dass diese Angabe je nach Flächenausstattung der Betriebe einen Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Minuten erforderte. Mit der Festlegung eines einheitlichen Stichtages entfällt diese Angabe vollständig, so dass sich auf der Basis eines Stundensatzes von 18,40 €/Stunde für die betroffenen ca. 355.000 Betriebe jährliche Minderkosten in Höhe von insgesamt 1.633.000 € errechnen.
Durch den Wegfall der Angaben zu Flächen mit OGS-Genehmigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der InVeKoS-Verordnung) und zu Nebenkulturen (§ 7 Abs. 6 der InVeKoS-Verordnung) werden zwei Informationspflichten im Rahmen des Sammelantrags abgebaut.
Der zeitliche Minderaufwand ist jedoch sehr gering und die entsprechenden Minderkosten sind nicht genau quantifizierbar.
Es ist davon auszugehen, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu einer höheren Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu einer Kosteneinsparung auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Eine genaue Quantifizierung des erwarteten Minderaufwandes ist jedoch derzeit nicht möglich, da nicht abgeschätzt werden kann in welchem Umfang die Länder und die Wirtschaftsbeteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Die Einführung einheitlicher Betriebsnummern führt nicht zu einem höheren Bürokratieaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten, da für die flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen der 2. Säule und für Direktzahlungen der 1. Säule bereits Betriebsnummern bestehen, die nur vereinheitlicht werden sollen.
Die Zahl der Unternehmen wurde jeweils auf der Basis statistischer Erhebungen geschätzt.
Der benutzte Tarif gründet sich auf die Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes. Daraus ergibt sich ein normativer Stundensatz, der die Kosten der Unternehmerarbeitsstunde darstellt.
Für die große Mehrzahl der Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die hier geschaffene Auskunftspflicht selbst erledigt. Der Zeitbedarf wurde jeweils anhand des Berechnungsmodells "Standardaktivitäten" geschätzt (vgl. S. 54 des Methodenhandbuchs der Bundesregierung zum Standardkostenmodell SKM).
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert:
Gemäß Art. 31 Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung sind die zuständigen Landesstellen verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich bis zu dem 30. Juni des Jahres bestimmte Informationen über Flachs- und Hanfanbauflächen mitzuteilen. Mit Artikel 2 Nr. 13 der Änderungsverordnung wird dieser Stichtag auf den 15 Juli des Jahres verschoben. Zudem sind künftig Angaben über die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut zu machen.
Der Entwurf der Änderungsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Artikel 44 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 46 S. 1) geändert worden. Danach müssen dem Betriebsinhaber für den Bezug der Betriebsprämie die Flächen für das jeweilige Antragsjahr nicht mehr 10 Monate, sondern nur an einem vom Mitgliedstaat nach bestimmten Vorgaben festzulegenden Stichtag zur Verfügung stehen. Die Regelungen in § 3 Abs. 1 zum Zehn-Monatszeitraum sind daher nicht mehr erforderlich.
Im Absatz 1 wird als Stichtag für die Verfügbarkeit der Flächen der 15. Mai, der Schlusstermin für die Antragstellung, vorgesehen. Dieser Termin trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei da zu diesem Zeitpunkt dem Betriebsinhaber auch die Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen müssen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 2
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse umgesetzt und Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder mit Reb- oder Baumschulen werden ab dem Jahr 2008 nach bestimmten Vorgaben in die Betriebsprämienregelung einbezogen (siehe neuer Absatz 4b des § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes). Für sie wird als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag ermittelt. Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wird im Betriebsprämiendurchführungsgesetz nicht geregelt. In Anwendung von Artikel 48h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt dies in dem neu eingefügten § 3b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung.
Danach ist für die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Flächenumfang maßgeblich, der von dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 als Obstplantage oder mit Rebschul- oder Baumschulkulturen genutzt wurde und Grundlage für die Ermittlung des gesonderten Betrages ist. Dadurch ergibt sich ein einheitlicher Wert je neu zuzuweisendem Zahlungsanspruch.
Zu Nummer 3
Es wird klargestellt, dass die Anforderungen in §§ 7 und 8 zur Flächenstilllegung nicht gelten, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.
Zu Nummer 4
Durch die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse sind grundsätzlich alle Flächen, auf denen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln angebaut werden, beihilfefähige Flächen und können für die Aktivierung von allen Zahlungsansprüchen genutzt werden.
Da Deutschland von der fakultativen Abweichungsregelung in Artikel 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keinen Gebrauch macht, sind die bisher im Abschnitt 3 getroffenen Sonderregelungen über die Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (OGS-Genehmigungen) und den Anbau von Obst und Gemüse als Nebenkulturen nicht mehr erforderlich. Der Abschnitt 3 ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 5
Die Einbeziehung von Obstplantagen und Rebschul- und Baumschulflächen in die Betriebsprämienregelung erfordert auch eine Regelung für die Fälle in besonderer Lage. In Betracht kommen die in Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Sachverhalte.
In § 14 sind die Fälle des Artikels 20 der genannten Verordnung geregelt (Übertragung verpachteter Flächen).
Zu Buchstabe a
In § 14 Abs. 2 wird für die Berechnung der Mindestschwelle unabhängig von dem tatsächlichen Status der Fläche der flächenbezogene Betrag für sonstige beihilfefähige Flächen zugrunde gelegt. Damit wird eine Gleichbehandlung aller Betroffenen hinsichtlich der für das Erreichen der Mindestschwelle erforderlichen Hektarzahl erreicht. Dies gilt durch die Ergänzung in Absatz 2 nunmehr auch für Obstplantagen sowie Reb- und Baumschulen, für die bei der Mindestschwelle statt des gesonderten Betrages der flächenbezogene Betrag für sonstige beihilfefähige Flächen zugrunde gelegt wird.
Zu Buchstabe b
Durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird in § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes der bisherige Absatz 4b neuer Absatz 4c. Dies erfordert in den aufgeführten Absätzen des § 14 entsprechende Folgeänderungen.
Zu Buchstabe c
Wenn Gegenstand der Übertragung auch Flächen waren, die als Obstplantage, Reb- oder Baumschule genutzt wurden, die jedoch zum Stichtag (15. Mai 2007) noch an einen Dritten verpachtet waren, erhält der Übernehmer keinen gesonderten Betrag. Er befindet sich in einer besonderen Lage. Durch den neu eingefügten Absatz 4a wird geregelt, welcher Referenzbetrag für ihn errechnet wird, wenn die Flächen bei Rückgabe weiterhin als Obstplantage oder mit Rebschul- oder Baumschulkulturen genutzt werden. Es wird vorgesehen, dass für den Übernehmer abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 5 der gesonderte Betrag entsprechende § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet wird. Die Regelung greift mit Wirkung ab dem Jahr 2008.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich hier um eine notwendige rechtsförmliche Folgeänderungen an der erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung kommenden Vorschrift (siehe auch Buchstabe b)
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Die Kürzungsfaktoren sollen den gesamten Referenzbetrag einschließlich Absatz 4a erfassen.
Zu Buchstabe f
Mit dem Wegfall der Vorschriften über die OGS-Genehmigungen ist der bisherige Absatz 9 nicht mehr erforderlich, der eine Regelung für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen in den Fällen des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthielt.
Zu Nummer 6
Bezüglich Buchstabe a gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b und bezüglich Buchstabe b gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe f entsprechend.
Zu Nummer 7
§ 16 regelt einen weiteren Fall in besonderer Lage (Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Im Falle von Obstplantagen sowie Reb- und Baumschulen sind danach Betriebsinhaber zu erfassen, die einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet oder gekauft haben, der ihnen für ihre eigene Tätigkeit aber erst nach dem maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2007) zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung steht.
Zu Buchstabe a
Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b gilt entsprechend.
Zu Buchstabe b
Analog der Regelung in § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, wird in dem neuen § 16 Absatz 3a derselben Verordnung eine Regelung getroffen, wonach beim Kauf oder der Pacht von Flächen, die als Obstplantage, Reb- oder Baumschule genutzt wurden und sich bei Rückgabe in diesem Zustand befinden, die Berechnung des gesonderten Betrages entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auch für diese Betriebsinhaber vorgesehen wird (siehe auch die Begründung zu Nr. 5).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich hier um eine notwendige rechtsförmliche Folgeänderungen an der erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung kommenden Vorschrift (siehe auch Nummer 5 Buchstabe b)
Zu Buchstabe d
Diese Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe f. In dieser Vorschrift wurde bisher auch auf § 14 Abs. 9 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung verwiesen. Der besagte Absatz des § 14 der Verordnung wurde jedoch aufgehoben, so dass der Verweis in Absatz 5 entsprechend anzupassen ist.
Zu Nummer 8
Bezüglich Buchstabe a gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b und bezüglich Buchstabe b gilt die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe f entsprechend.
Zu Nummer 9 Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung kann aufgehoben werden, da § 18b sich durch Zeitablauf erledigt hat und für die Regelung in § 18c vor dem Hintergrund der Einbeziehung von Obstplantagen und Rebschul- und Baumschulflächen in die Betriebsprämienregelung ebenfalls keine Notwendigkeit mehr besteht.
Zu Artikel 2 [Änderung der InVeKoS-Verordnung]
Zu Nummer 1:
Der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung wird in der Neufassung des § 1 erweitert, in dem bestimmte Vorschriften der InVeKoS-Verordnung auf Maßnahmen der 2. Säule nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 für anwendbar erklärt werden. Für einen funktionsfähigen Datenabgleich im Rahmen des integrierten Systems der flächenbezogenen Stützungsregelungen der 1. und 2. Säule ist es erforderlich, diejenigen Vorgaben, die mit der Verarbeitung und Nutzung der InVeKoS-Daten zusammenhängen, für die 1. und 2. Säule einheitlich anzuwenden.
Dies betrifft die Daten des einheitlichen Flächenreferenzsystems (§ 3) sowie die Vergabe einer einheitlichen Betriebsnummer (§ 6a).
Zu Nummern 2, 3 und 4:
Bei den Nummern 2, 3 und 4 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1. Der Hinweis in § 3 Satz 3 auf den in der Anlage 1 bezeichneten Flächenidentifikator dient der Klarstellung.
Zu Nummer 5:
Bund und Länder haben sich im Rahmen des "Aktionsplans zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse" darauf verständigt, die elektronische Antragsstellung der Landwirte im kommenden Antragsjahr möglichst flächendeckend zu ermöglichen. Dazu soll § 6 der InVeKoS-Verordnung dahingehend geändert werden, dass neben der fortgeschrittenen elektronischen Signatur auch andere Authentifizierungsverfahren zugelassen werden, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Sicherheit der übermittelten Daten und der eindeutigen Identifizierung der Betriebsinhaber bieten, wie z.B. den im Rahmen des Online-Banking derzeit flächendeckend angewendeten Verfahren mit PIN- und oder TAN-Nummer und Passwort.
Nach dem neuen Wortlaut des § 6 ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Vorbehaltlich dieser Bestimmung kann die nach der InVeKoS-Verordnung angeordnete Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen den Behörden und den Betriebsinhabern sind nunmehr alle Authentifizierungsverfahren zulässig, die den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genügen und von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Mit dem Absatz 3 wird das Verfahren bei der Übermittlung ungeeigneter elektronischer Dokumente geregelt. Dieser Absatz entspricht dem § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Absatz 4 entspricht dem jetzigen § 6 Satz 3.
Zu Nummer 6:
Mit der neuen Regelung des § 6a der InVeKoS-Verordnung wird vorgegeben, dass jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungszahlungen zu erteilen ist. Damit soll der Datenabgleich bezüglich der Antragsteller bei flächenbezogenen Maßnahmen der 1. und 2. Säule sicher gestellt werden.
Zu Nummer 7:
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 7 Abs. 2 Nummer 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5.
Die Aufhebung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a trägt dem Umstand Rechnung, dass es keine OGS-Berechtigungen mehr gibt und deshalb Angaben hierzu entbehrlich sind.
Die Änderung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g betrifft Angaben im Sammelantrag, die entbehrlich sind wenn es EG- rechtlich zur Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung kommt.
Die Änderung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i trägt der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der Änderung EG-rechtlicher Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung, nunmehr auch die Dauerkulturen bei Obst und Gemüse sowie die Reb- und Baumschulflächen beihilfefähige Flächen sind, mit denen Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Diese Flächen sind daher ab 2008 nicht mehr als Dauerkulturflächen gesondert anzugeben, da sie von Buchstabe j Doppelbuchstabe aa erfasst werden.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ist aufzuheben, da Angaben zum Zehn-Monatszeitraum nicht mehr erforderlich sind (siehe Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a).
Die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Landwirte bereits von 2005 bis 2007 Cross Compliance relevante Informationen zu Landschaftselementen im Sammelantrag mitteilen mussten, um den Aufbau eines entsprechenden EG-rechtlich vorgeschriebenen Datenbestandes in den Ländern zu ermöglichen. Diese vorhandenen Daten sollen nun dem Betriebsinhaber bei der Antragstellung in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser nur noch die Änderungen des registrierten Bestandes der CC-relevanten Landschaftselemente anzugeben braucht.
Die Aufhebung des § 7 Abs. 6 ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3.
Zu Nummer 8:
Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder mit Reb- oder Baumschulen werden ab dem Jahr 2008 nach bestimmten Vorgaben in die Betriebsprämienregelung einbezogen (siehe neuen Absatz 4b von § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes). Für sie wird als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag ermittelt. Durch den neu eingefügten Absatz 1b in § 11 werden die Regelungen für die Antragstellung dieses gesonderten Betrages festgelegt.
Zu Nummer 9:
§ 13a enthält Regelungen zur Antragstellung für Fälle des Abschnitts 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung. Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung wird aufgehoben (siehe Artikel 1 Nummer 9). Daher ist auch § 13a gegenstandslos und wird aufgehoben.
Wegen des Wegfalls der gesonderten Bestimmungen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln genutzt werden ist auch § 14 gegenstandslos und wird aufgehoben.
Zu Nummer 10:
Bei Nummer 10 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 11:
Bei der in § 23a Satz 2 vorgesehenen Pflicht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen, handelt es sich nur um eine deklaratorische Bekanntmachung.
Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Information des beteiligten Berufsstandes über die Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung auf Grund entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und die Nichtanwendung der §§ 17 bis 23 der InVeKoS-Verordnung effizienter über die üblichen Fachzeitschriften und Presseerklärungen erfolgen kann. § 23a Satz 2 wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 12:
Bei der Abänderung des § 23c Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur entsprechend dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.
Zu Nummer 13:
Die Änderung des § 31 Abs. 3 der InVeKoS-Verordnung soll zur Vereinfachung der Handhabung der Kontrollaufgaben der Bundesanstalt nach der InVeKoS-Verordnung und zur Wahrnehmung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission dienen. Nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind der Kommission die von der Bundesanstalt ermittelten THC-Gehalte der untersuchten Sorten mitzuteilen, um gegebenenfalls im Falle zu hoher THC-Gehalte die Liste zugelassener zertifizierter Hanfsorten im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzupassen. Dass es sich bei dem angebauten und kontrollierten Hanf tatsächlich um Hanf zugelassener, zertifizierter Sorten handelt, wird mit Hilfe des amtlichen Saatgutetiketts belegt und anhand der aus den vorgelegten Etiketten ersichtlichen Aussaatmengen plausibilisiert. Dazu ist ein Zeitpunkt für die Mitteilungen der Landesstellen an die Bundesanstalt festzulegen, der nach dem 30. Juni eines Jahres liegt, damit die Etiketten bei den Landesstellen vor der Meldung vollständig eingegangen sind.
Zu Nummer 14:
Mit der Einfügung eines Abschnittes 10a in die InVeKoS-Verordnung wird von den nach Art. 6 Absatz 3 und Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen zum einen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag auf bis zu 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft ("Deminimis"-Regelung) und zum anderen auch dann von Kürzungen abzusehen, wenn die Verstöße nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen sind und nicht zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führten (Bagatellregelung).
Zu Nummer 15:
Bei Nummer 15 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 16:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Artikel 3 [Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung]
Mit der Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird die entsprechende Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nachvollzogen. Da nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für bestimmte flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) im Sinne der Art. 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einzuhalten sind soll auch der Anwendungsbereich der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung entsprechend erweitert werden.
Zu Artikel 4 [Änderung der Seefischereiverordnung]
Die bisherige Angabe zur Schiffsvermessung in RT Bruttoraumgehalt (BRT) entspricht nicht mehr der internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bezeichnung und muss in Bruttoraumzahl (BRZ) geändert werden. Um den Regeln zur Vermessung in BRZ Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der Struktur in der Fischerei (Einbeziehung von Aufbauten und anderen Einrichtungen über Deck) wird die Größe auf 500 BRZ festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Änderung der Seefischereiverordnung ist § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes.
Zu Artikel 5 [Neubekanntmachung]
Artikel 5 ermöglicht eine Neubekanntmachung der nach den Artikeln 1 bis 4 geänderten Verordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zu Artikel 6 [Inkrafttreten]
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 455:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Informationspflichten für Bürger und Bürgerinnen werden mit der Verordnung nicht eingeführt geändert oder abgeschafft.
Für Unternehmen wird eine Informationspflicht neu geschaffen:
- - Inhaber von Obstplantagen oder Reb- und Baumschulen können bis zum 15. Mai 2008 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen als Voraussetzung für die Zahlung von Betriebsprämien beantragen (Art. 2 Nr. 8 der Änderungsverordnung). Das Bundesministerium geht davon aus, dass 12.000 Betriebsinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Es geht von einem Zeitaufwand von 2 Stunden pro Antrag bei einem Stundensatz von 18,40 € nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamts aus. Im Ergebnis schätzt es die Bürokratiekosten auf einmalig etwa 442.000 €.
Drei Informationspflichten, die im Rahmen der Stellung von Sammelanträgen gemäß § 7 InVeKoS-Verordnung zu erfüllen sind, werden für Unternehmen abgeschafft:
- - Künftig müssen Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und bestimmter Kartoffeln (alle Sorten mit Ausnahme von Stärkekartoffeln) genutzt werden, nicht mehr besonders bezeichnet werden (Art. 2 Nr. 7b bb aaa der Änderungsverordnung). Das Bundesministerium geht davon aus, dass die Antragsteller durch diese Regelung in nur geringem nicht quantifizierbarem Umfang entlastet werden.
- - Weiter sind Nebenkulturen nicht mehr anzuzeigen (Art. 2 Nr. 7d der Änderungsverordnung). Auch hier geht das Bundesministerium von einer nur sehr geringen nicht quantifizierbaren Entlastung aus.
- - Betriebsinhabern müssen für den Bezug von Betriebsprämien Flächen für das jeweilige Antragsjahr nicht mehr 10 Monate, sondern nur noch an einem Stichtag zur Verfügung stehen. Entsprechend ist vorgesehen, dass Betriebsinhaber im Rahmen der Antragstellung künftig nicht mehr den Beginn des Zehn-Monatszeitraums für jede einzelne Parzelle festlegen müssen (Art. 2 Nr. 7b cc der Änderungsverordnung). Das Bundesministerium schätzt, dass der Verzicht auf diese Information die betroffenen Unternehmen um 15 Minuten entlasten wird. Weiter geht es davon aus, dass ca. 355.000 Betriebe von dieser Entlastung betroffen sind. Bei einem Stundentarif von 18,40 € werden die Betroffenen jährlich um Bürokratiekosten in Höhe von etwa 1.633.000 € entlastet.
Die Änderungsverordnung sieht weiter vor, dass die Bundesländer statt schriftlicher auch elektronische Anträge zulassen können (Art. 2 Nr. 6 der Änderungsverordnung). Das Bundesministerium geht davon aus, dass die Erleichterung der elektronischen Antragstellung und des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Landesbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu einer verstärkten Nutzung der elektronischen Datenübermittlung und somit zu Kosteneinsparungen auf Seiten der Unternehmen führen wird. Es sieht sich allerdings nicht in der Lage, diese Kostenentlastung zu quantifizieren, da unklar ist, ob und in welchem Umfang die Länder und die Wirtschaftsbeteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Normenkontrollrat regt an, dass das Bundesministerium die Schätzung nach Inkrafttreten der Verordnung nachholt.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert:
- - Gemäß § 31 Abs. 3 InVeKoS-Verordnung sind die zuständigen Landesstellen verpflichtet, der Bundesanstalt einmal jährlich bestimmte Informationen zu Faserflachs- und Hanfanbauflächen mitzuteilen. Mit Art. 2 Nr. 13 der Änderungsverordnung wird der Stichtag vom 30. Juni auf den 15. Juli verlegt. Zudem sind künftig Angaben über die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut zu machen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |