A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 255/22 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, neu geregelt. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, und beseitigt die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben.
- Mit der nun umzusetzenden Richtlinie sind die Vorschriften der verschiedenen bisher geltenden Anerkennungsregelungen verbessert worden; gleichzeitig wurde durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen.
B. Lösung
- Der vorliegende Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie zum bisher geltenden Verfahren nach den bislang geltenden Richtlinien Änderungen vorsieht, werden diese in nationales Recht übernommen. Weiter gehende materielle Änderungen sind im Gesetzentwurf nicht enthalten.
- Bei der Umsetzung der Richtlinie ist allerdings darauf geachtet worden, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung getragen wird. Spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sind daher vorgesehen.
- Um auch weiterhin bundeseinheitliche Ausbildungsregelungen für die Ausbildungen in den Heilberufen zu gewährleisten, schließen die gesetzlichen Regelungen Abweichungsmöglichkeiten für die Länder aus.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund und Ländern entsteht durch die in Artikel 8 und 56 ff. der Richtlinie vorgesehenen Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit und den Durchführungsbefugnissen zusätzlicher Aufwand. Es lässt sich jedoch derzeit nicht beziffern, in welchem Maße der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der bestehenden Richtlinien entstanden ist. Teilweise kommt es zu Veränderungen bei den entsprechenden Vorlagepflichten von Unterlagen. Ob diese einen höheren Aufwand erfordern, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- In Bezug auf das Niederlassungsverfahren hat der vorliegende Gesetzentwurf keine neuen Auswirkungen auf die Informationskosten. Den Gesamtinformationskosten bei Dienstleistungserbringung ist die bisherige Belastung bei Niederlassung gegenüberzustellen. Unter der Annahme, dass zukünftig das Anerkennungsverfahren bei Niederlassung allein durch das Meldeverfahren bei Dienstleistungserbringung in Bezug auf die Anwendungshäufigkeit ersetzt wird, ergeben sich keine neuen Belastungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.07
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe1
Vom ....
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung FNA 2121-1
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber. S. 1842), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz."
- 2. In § 3 wird nach der Angabe "§ 2 Abs. 2" die Angabe "oder Abs. 2a" eingefügt.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates" durch die Wörter "Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entspricht."
- c) In Absatz 1b werden die Wörter "ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 085/432 EWG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern" durch die Wörter "ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage Zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und" ersetzt.
- d) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:
- (1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage Zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. (1d) Bei den Staatsgehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
- 1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde oder
- 2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
- 3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat."
- e) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:
(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
- f) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 85/433/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG fallenden Ausbildungsnachweise" ersetzt.
- g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi5 schen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation als Apotheker beantragt sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
- 3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 4. den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
- 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
- 6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche Angaben, um feststellen zu können, ob sich die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Apotheker vorgeschrieben sind,
- 7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde Unterlagen darüber
- a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
- b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
- c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Recht verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 8 Abs. 1 wird in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.
- 6. Nach § 11 wird folgender Paragraph § 11a eingefügt:
" § 11a
- (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs.1a Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
- (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis; die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
- (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
- (4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf aufgrund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen dass er
- 1. in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,
- 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."
- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
- 8. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker FNA 2121-1-6
§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBL. I S. 1489) zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vorzulegen."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden."
- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses" die Wörter "eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt sowie nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt.
- c) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 Nr. 3 Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen FNA 2121-2
In § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch ..., wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.
Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung FNA 2122-1
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- dd) In Satz 4 werden die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" ersetzt.
- ee) In Satz 5 wird die Angabe "A der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 165 S. 1)" durch die Angabe "V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22)" ersetzt.
- ff) In Satz 6 werden die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen", die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" und die Wörter "Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Wörter "Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern "gegeben ist" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben hat, sofern er im ärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufserfahrung bescheinigt sich seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben sind und seine nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der genannten Unterschiede geeignet ist.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder
- 2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist oder
- 3. der Arzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt."
- cc) In Satz 5 werden die Wörter "93/16/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch die Wörter "2005/36/EG fallenden Ausbildungsnachweise" ersetzt.
- dd) In Satz 7 wird nach der Angabe "Satz 7" die Angabe "und 8" eingefügt.
- d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
- 3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
- 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
- 6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche Angaben, um feststellen zu können, ob sich die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben sind,
- 7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde Unterlagen darüber
- a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
- b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten."
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Wörter "Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 4. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
- 5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 5" ersetzt.
- 6. § 10b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt und nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumen17 ten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher."
- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern, sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter
"er
- 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
- 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt" durch die Wörter "1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
- 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt" ersetzt.
- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "mit Satz 2, 4 und 6," die Angabe "Abs. 2 oder Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 3" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und die Information des Herkunftsmitgliedstaats über die gute Führung des Dienstleisters und berufsbezogene und disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen nach § 10b Abs. 3 Satz 7 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."
- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest."
- d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze angefügt:
- (7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.
- (8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
- 8. § 14b wird wie folgt geändert:
- 9. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte FNA 2122-1-8
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundesärzteordnung vorzulegen."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden."
- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses" die Wörter "eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ei21 nen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt, die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" und jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
- c) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
Artikel 6
Änderung des Psychotherapeutengesetzes FNA 2122-5
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn diese Unterschiede in einer besonderen Ausbildung bestehen die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert wird, und sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 4. In § 2 wird nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbildung in einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf nachweist und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt,
- 1. dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anerkannt wurden,
- 2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 5. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 2 Absatz 3a wird nach der Angabe "Absätze 2" die Angabe ", 2a" eingefügt und das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Unterrichtungspflichten
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auswirken könnten so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 2 Abs. 2a oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war."
- 9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe ", 4 und 5" ersetzt.
- 11. § 8 wird wie folgt geändert:
- 12. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
" § 9a Dienstleistungserbringer
- (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
- (4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder als "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1a Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9b
- Verwaltungszusammenarbeit Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 9c
- Pflichten des Dienstleistungserbringers Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Approbation nach § 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Ti29 teln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten."
- 13. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
"§ 2 Abs. 2" die Angabe ", 2a" eingefügt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt."
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten FNA 2122-5-1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den Antragstellern die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden."
- 2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise vorzulegen."
- 3. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 4. § 19 Absatz 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- (4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten verfügen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut".
- (6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 5. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
- 6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort "Diplomen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten FNA 2122-5-2
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den Antragstellern die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden."
- 2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise vorzulegen."
- 3. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 4. § 19 Absatz 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- (4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verfügen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut".
- (6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen."
- 5. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeit33 plan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
- 6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort "Diplomen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde FNA 2123-1
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- dd) In Satz 4 wird die Angabe "A der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG (Nr. ) L 233 S. 1)" durch die Angabe "V 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22)" ersetzt.
- ee) In Satz 5 werden die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise", die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- ff) In Satz 6 werden die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen", die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" und die Wörter "Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978" durch die Wörter "Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern "gegeben ist" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben hat, sofern er im zahnärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufserfahrung bescheinigt sich seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschrieben sind und seine nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der genannten Unterschiede geeignet ist.
- cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder
- 2. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist oder
- 3. der Zahnarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 oder 37 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt."
- dd) In Satz 5 werden die Angabe "78/686/EWG" durch die Angabe "2005/36/EG" und die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" ersetzt.
- dd) In Satz 7 wird nach der Angabe "Satz 7" die Angabe "und 8" eingefügt.
- d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
- 3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
- 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
- 6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche Angaben, um feststellen zu können, ob sich die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschrieben sind,
- 7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde Unterlagen darüber
- a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
- b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
- c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
- 5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 5" ersetzt.
- 6. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt und nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher."
- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "er
- 1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
- 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt" durch die Wörter "1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
- 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt" ersetzt.
- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3, die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 und die Information des Herkunftsmitgliedstaats über die gute Führung des Dienstleisters und berufsbezogene und disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen nach § 13a Abs. 3 Satz 7 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."
- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest."
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
- 8. § 20a wird wie folgt gefasst:
" § 20a
- (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
- (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.
Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet, und
- 2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. Was die tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen anerkannt.
- (3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
- 1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweise sind,
- 2. die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und
- 3. die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.
- (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
- 1. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
- 2. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat."
- 9. § 21 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte FNA 2123-2
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
- 1. § 59 wird wie folgt geändert
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorzulegen."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde " ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt, die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch die Wörter "Herkunftsmitgliedstaats" und jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch die Wörter "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch die Wörter "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates" durch die Wörter "Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit es um die Anerkennung eines Diploms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 3 Zahnheilkundegesetz geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
- 2. § 63 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger FNA 2124-1-10
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG (Nr. ) L 33 S.8)" durch die Wörter "Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- 3. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten FNA 2124-8
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Pharmazeutischtechnische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des pharmazeutischtechnischen Assistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und
- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.
- 5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7 a
- (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutischtechnischen Assistenten in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorübergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
- (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
- 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 4. eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch- technische Assistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln."
- 7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."
Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten FNA 2124-8-2
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden die Wörter "Diplomen oder Prüfungszeugnissen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
- 3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 14
Änderung des Ergotherapeutengesetzes FNA 2124-12
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Ergotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbil53 dung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Ergotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.
- 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
" § 5a
- (1)Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind, und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Ergotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen dass
- 1. sie als "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 5c
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt."
Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung FNA 2124-12-2
§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden FNA 2124-13
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Logopäden entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Logopäden auswirken könnten so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Um fang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.
- 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
" § 5a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Logopäden in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Logopäden oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Logopäden in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Logopäden entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen dass
- 1. sie als "Logopädin" oder "Logopäde" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 5c
- Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt."
- 11. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden FNA 2124-13-1
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Logopädin" oder "Logopäde".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes FNA 2124-14
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt,
- 1. dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Hebamme oder Entbindungspfleger anerkannt wurden,
- 2. eine dreijährige Berufserfahrung als Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzen,
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt und
- 4. sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vorgeschrieben sind, oder, im Falle dass solche Unterschiede festgestellt werden, die nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der genannten Unterschiede geeignet ist.
Ist die Voraussetzung der Nummer 4 nicht erfüllt, haben die Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
- (3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht."
- 4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
- 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Hebamme auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG (Nr. ) L 33 S. 8)" durch die Wörter "der in Artikel 40 in Verbindung mit Anhang V 5.5.1. der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- 7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes" und das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 80/154/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG" durch die Wörter "Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- 8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
" § 22a
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 22b
- Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der Hebamme ausübt."
- 12. § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28
- (1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
- 1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Fall der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
- 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
- 3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorlegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
- (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
- 1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Graduiertenebene (dyplom licencjata poloznictwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder
- 2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom poloznej), in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat.
- (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein "Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.
- (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebammen (asitent medical obstetricaginecologie/Krankenschwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.
- (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.
- (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
- (7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises
- 1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, der zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder
- 2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, als Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat.
Für Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist."
- 13. § 32 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes FNA 2124-16
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Rettungsassistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Rettungsassistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.
- 8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"III.1. Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Rettungsassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Rettungsassistenten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 10c
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten ausübt."
- 11. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten FNA 2124-16-1
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfügen der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des Rettungsassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes FNA 2124-17
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Orthoptistin oder Orthoptist anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Orthoptik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthoptisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthoptisten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Orthoptisten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.
- 8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
" § 8a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Orthoptisten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Orthoptisten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Orthoptisten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptisten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Orthoptistin" oder "Orthoptist" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 8c
- Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Orthoptisten ausübt."
- 11. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten FNA 2124-17-1
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Orthoptistengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes FNA 2124-18
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und Medizinischtechnische Radiologieassistenten, Medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinischtechnische Assistentinnen und Veterinärmedizinischtechnische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 anstreben wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin oder Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, Medizinischtechnische Radiologieassistentin oder Medizinischtechnischer Radiologieassistent, Medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinischtechnische Assistentin oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinischtechnischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinischtechnischen Radiologieassistenz, medizinischtechnischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinischtechnischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder 4 anstreben gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten auswirken könnten so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.
- 8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten oder die Ausbildung zu diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine den Berufen des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 ausüben sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent", "Medizinischtechnische Radiologieassistentin" oder "Medizinischtechnischer Radiologieassistent", "Medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder als "Veterinärmedizinischtechnische Assistentin" oder "Veterinärmedizinischtechnischer Assistent" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 10c
- Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen oder Medizinischtechnische Radiologieassistenten, Medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnische Assistentinnen oder Veterinärmedizinischtechnische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten ausübt."
Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin FNA 2124-18-1
§ 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizinischtechnischen Radiologieassistenten, Medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent", "Medizinischtechnische Radiologieassistentin" oder "Medizinischtechnischer Radiologieassistent", "Medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder als "Veterinärmedizinischtechnische Assistentin" oder "Veterinärmedizinischtechnischer Assistent".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes FNA 2124-19
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Diätassistentin oder Diätassistent anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Diätassistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Diätassistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Diätassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Diätassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Diätassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Diätassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Diätassistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Diätassistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.
- 8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 8a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Diätassistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Diätassistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Diätassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Diätassistenten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 8c
- Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Diätassistenten ausübt."
Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten FNA 2124-19-1
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Diätassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 27
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes FNA 2124-20
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Massage und dem medizinischen Badewesen oder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Physiotherapeuten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
- (4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Masseuren und medizinischen Bademeistern entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Berufs des Physiotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.
- 8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 13a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen dass
- 1. sie als "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder als "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 13c
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausübt."
Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister FNA 2124-20-1
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten FNA 2124-20-2
§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
Artikel 30
Änderung des Altenpflegegesetzes FNA 2124-21
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. die antragstellende Personen einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegerin oder Altenpfleger anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 4 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs.
- 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt,
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Unterlagen, die erforderlich sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten."
- 7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Diplom oder Prüfungszeugnis" durch die Wörter "einen Ausbildungsnachweis" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10.
- 8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 11
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 12
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt."
Artikel 31
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers FNA2124-21-1
§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
- (2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
- (3) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.."
- 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 Altenpflegegesetz binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 32
Änderung des Podologengesetzes FNA 2124-22
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 3. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Podologin oder Podologe anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Podologen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des den Podologen entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen gefordert werden und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Beruf des Podologen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.
- 8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
- 9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 7a
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Podologen in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Podologen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Podologin" oder "Podologe" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7b
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 7c
- Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt."
Artikel 33
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen FNA 2124-22-1
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes"
- 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe".
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des Podologengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 34
Änderung des Krankenpflegegesetzes FNA 2124-23
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz."
- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 anerkannt, wenn sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt,
- 1. dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger anerkannt wurden,
- 2. eine dreijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Pflege oder in der Kinderkrankenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Absatz 5 Satz 5 und 6 gelten entsprechend."
- b) Satz 6 wird gestrichen.
- 4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- "(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des "......." ("Feldscher") haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
- (5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gefordert werden und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummer 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
- 5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- (5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
- 1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen und über einen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
- 2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen und über eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen."
- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Unterrichtungspflichten
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
- 7. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter "den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG" durch die Wörter "der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- 8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977" durch die Wörter "Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- 9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis" durch die Wörter "einen Ausbildungsnachweis" ersetzt und nach der Zahl "5" wird die Angabe ", 5a" eingefügt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.
- 10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. "
- 11. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Dienstleistungserbringer
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
- (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5 oder 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, oder,
- 2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
- (3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. im Falle der Dienstleistungserbringung a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Absatz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder als "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
- 3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- 12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Verwaltungszusammenarbeit
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
- 13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt."
- 14. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- (1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen
- 1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Fall der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
- 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
- 3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorlegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
- (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
- 1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielegniarstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder
- 2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej), in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein "Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramm erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.
- (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer scoala postliceala erworbene postsekundäre Ausbildung nachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Antragstellern, die nicht unter Absatz 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."
Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege FNA 2124-23-1
§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden die Wörter "Diplomen oder Prüfungszeugnissen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
- (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstigen berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 25 Abs. 6 Krankenpflegegesetz geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
- (5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 36
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung FNA 7830-1
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch....., wird wie folgt geändert:
Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten FNA 7830-1-5
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie folgt geändert:
- 1. § 63 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.
Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch FNA 860-5
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 95a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Wörter "nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22)" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" ein Komma und die Wörter "die sich mit Allgemeinmedizin befassen" eingefügt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Wörter "des Artikels 30 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22)" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) entsprechende besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden ist.
Einzutragen sind auch Inhaber von Bescheinigungen über besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30 der in Satz 1 genannten Richtlinie,
Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inhaber einer Bescheinigung über besondere erworbene Rechte von Fachärzten nach Artikel 27 dieser Richtlinie."
- 2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter "nach Artikel 60 des EWG-Vertrages" durch die Wörter "im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt und die Angabe "Satz 3" gestrichen.
Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte FNA 8230-25
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Wörter "nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22)" ersetzt.
- b) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" ein Komma und die Wörter "die sich mit Allgemeinmedizin befassen" eingefügt.
- 2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter "der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und die Wörter "Artikels 60 des EWG-Vertrages" durch die Wörter "Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte FNA 8230-26
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. "
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter "der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und die Wörter "Artikels 60 des EWG-Vertrages" durch die Wörter "Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Einleitende Bemerkungen
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 255/22 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) enthält Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden. Hiermit sollen Hindernisse bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beseitigt werden. Nach Artikel 63 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Oktober 2007 nachzukommen. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht, soweit reglementierte Heilberufe und damit im Zusammenhang stehende sozialversicherungsrechtliche Regelungen betroffen sind.
Die Richtlinie wurde nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gestützt auf Artikel 40, Artikel 47 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 sowie Artikel 55 erlassen. Gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Richtlinien fristgemäß in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert Anpassung im nationalen Recht in folgenden Bundesnormen:
- a) Gesetze:
- - Bundes-Apothekerordnung
- - Gesetz über das Apothekenwesen
- - Bundesärzteordnung
- - Psychotherapeutengesetz
- - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- - Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistenten
- - Ergotherapeutengesetz
- - Gesetz über den Beruf des Logopäden
- - Hebammengesetz
- - Rettungsassistentengesetz
- - Orthoptistengesetz
- - MTA-Gesetz
- - Diätassistentengesetz
- - Masseur- und Physiotherapeutengesetz
- - Altenpflegegesetz
- - Podologengesetz
- - Krankenpflegegesetz
- - Bundes-Tierärzteordnung
- - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- b) Rechtsverordnungen:
- - Approbationsordnung für Apotheker
- - Approbationsordnung für Ärzte
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- - Approbationsordnung für Zahnärzte
- - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
- - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
- - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
- - Approbationsordnung für Tierärzte
- - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Darüber hinaus besteht Anpassungsbedarf in Ländervorschriften, insbesondere in den Heilberufs- und Kammergesetzen sowie im Weiterbildungsrecht. Soweit in den Ländern besondere Gesundheitsberufe reglementiert sind, müssen die entsprechenden Regelungen ebenfalls an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden. Auch hierfür ist die Umsetzungsfrist bis 20. Oktober 2007 maßgebend, die sich aus der Richtlinie ergibt.
II. Inhalt der Richtlinie
Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Sie dient der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt werden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staaten, mit denen entsprechende Abkommen geschlossen worden sind.
Durch die umzusetzende Richtlinie sind die Vorschriften verschiedener derzeit geltender Anerkennungsregelungen verbessert worden; gleichzeitig wurde durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Richtlinien im Bereich der Heilberufe, die aufgehoben und in einem einzigen neuen Text zusammengefasst wurden: Richtlinien 89/48/EWG 2 und 92/51/EWG 3 des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 4 sowie die Richtlinien 77/452/EWG 5, 77/453/EWG 6, 78/686/EWG 7, 78/687/EWG 8, 78/1026/EWG 9, 78/1027/EWG 10, 80/154/EWG 11, 80/155/EWG 12, 85/432/EWG 13, 85/433/EWG 14 und 93/16/EWG 15 des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.
Die Richtlinie ist nur für sogenannte reglementierte Berufe umzusetzen. Dies sind berufliche Tätigkeiten oder Gruppen beruflicher Tätigkeiten, die bei der Aufnahme oder Ausübung oder einer der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Artikel 3 Abs. 1, Buchstabe a der Richtlinie). Darüber hinaus unterscheidet die Richtlinie zwischen der Dienstleistungserbringung, also der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung, und der Niederlassung, bei der der Beruf dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Die Richtlinie beinhaltet unterschiedliche Regelungen für die Berufsausübung in Form einer Dienstleistungserbringung oder im Rahmen einer Niederlassung.
Die Richtlinie gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie im jeweiligen Herkunftsland. Sie schließt jedoch nicht aus, dass die Migrantin oder der Migrant weitere Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat auch für Inländer mit Inlandsausbildung vorschreibt erfüllen muss.
Die Richtlinie legt in ihren allgemeinen Bestimmungen die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurden und ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen dort denselben Beruf auszuüben. Dabei wird nicht mehr zwischen Heimat- und Herkunftsmitgliedstaat unterschieden, sondern einheitlich von Herkunftsmitgliedstaat gesprochen, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, und von Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Beruf im Rahmen einer Dienstleistung oder im Rahmen einer Niederlassung ausgeübt werden soll.
III. Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie zum bisher geltenden Verfahren nach den bislang geltenden Richtlinien Änderungen vorsieht werden diese in nationales Recht übernommen. Weiter gehende materielle Änderungen sind im Gesetz nicht enthalten.
Enthalten sind Regelungen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen auch bei Dienstleistungserbringung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Ausbildungsnachweise, Regelungen für weitere Nachweise, z.B. eines Haftpflichtversicherungsschutzes, sowie Nachweise über die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Bei der Umsetzung der Richtlinie ist darauf geachtet worden, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung getragen wird. Spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sind vorgesehen, beispielsweise die Informationsweitergabe an den Herkunftsmitgliedstaat, wenn im Aufnahmemitgliedstaat disziplinarische Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Bei den Meldevorschriften nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wurde einerseits der Forderung der Richtlinie Rechnung getragen, dass sie nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleisterinnen und Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen sollen. Soweit sie aber beispielsweise hinsichtlich der Disziplinarvorschriften notwendig sind, waren sie für die Umsetzung der Richtlinie unabdingbar. Für Dienstleisterinnen und Dienstleister gelten die Disziplinarvorschriften des deutschen Rechts, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind.
Dies gilt beispielsweise für das Führen von Titeln, aber auch für schwerwiegende berufliche Fehler im unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sind in die Regelungen des Bundesrechts eingeflossen.
Eine Dienstleistungserbringung muss von vorübergehendem und gelegentlichem Charakter sein. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit sieht bereits der EG-Vertrag nicht vor. In Abgrenzung dazu ist Niederlassung nach der EuGH-Rechtsprechung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame, Rs. C-221/89, Rn. 20). So lassen das Vorhandensein einer Infrastruktur oder zumindest eine permanente Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Indizien auf eine Niederlassung schließen (vgl. im Übrigen Dokument der Europäischen Kommission MARKTD/3415/2006/DE vom 10. März 2006).
Soweit der Gesetzentwurf in den einzelnen Artikeln unterschiedliche Bezeichnungen für den Personenkreis verwendet, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst ist, sind diese in den entsprechend unterschiedlichen Formulierungen in den geltenden Bundesgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen begründet, deren sprachliche Diktion beibehalten bleiben soll.
Die Anerkennungsregelungen wurden in die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften aufgenommen; sie bedürfen aber, soweit erforderlich, der weiteren Ausgestaltung im Landes- und im Satzungsrecht der Kammern der freien Berufe. Dies gilt vor allem für den Bereich der Weiterbildung, für den die Regelungskompetenz bei den Ländern liegt.
Soweit der Gesetzentwurf Meldepflichten in den einzelnen Berufsgesetzen vorsieht (z.B. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b - Bundes-Apothekerordnung -, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b - Bundesärzteordnung -, Artikel 6 Nr. 7 - Psychotherapeutengesetz -, u. a.), können die Länder und die EU-Mitgliedstaaten für diese Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts das Verfahren nutzen, das sich aus dem Bundeszentralregistergesetz ergibt.
Bereits nach heutigem Recht müssen die Länder Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 10 Abs. 2 BZRG dem Bundeszentralregister melden, wobei in dieses Verfahren alle Berufe einbezogen sind die nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG durch Bundesgesetz geregelt sind. Damit sind alle Heilberufe erfasst, auf die sich dieses Umsetzungsgesetz bezieht.
Das Bundeszentralregister hat umgekehrt eine entsprechende Auskunftspflicht an die Behörden der Länder. Die von den EU-Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden nach Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten auf Ersuchen ein Behördenführungszeugnis als Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 31 in Verbindung mit § 57 Bundeszentralregistergesetz).
Behördenführungszeugnisse enthalten die für die anfragenden Mitgliedstaaten relevanten Informationen über die Approbation oder Berufserlaubnis.
Wie bisher gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes auch für die Entscheidungen, die das Ruhen einer Approbation oder Berufserlaubnis zum Gegenstand haben; sie sind über § 10 Abs. 2 Nr. 2 erfasst, da das Ruhendstellen einer Approbation oder Berufserlaubnis im Ergebnis die dort geregelte Untersagung der Berufsausübung zur Folge hat.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe) und Nr. 12 (Sozialversicherung) GG.
V. Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder
Soweit die mit diesem Gesetzentwurf geänderten Bundesgesetze in den Ermächtigungsvorschriften Regelungen über das Verwaltungsverfahren der Länder enthalten, wird die nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 125b Abs. 2 GG für die Länder bestehende Abweichungsmöglichkeit nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG ausgeschlossen. Die auf der Grundlage der in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen ergangenen Approbationsordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die weiter gehende Regelungen zum Verwaltungsverfahren der Länder enthalten, werden dadurch ebenfalls abweichungsfest ausgestaltet. Ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, um den vor allem aus Sicht der Patientinnen und Patienten bestehenden bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen an Ausbildung und Abschlüsse Rechnung zu tragen.
VI. Auswirkungen auf Frauen und Männer
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die entweder nur für Männer oder nur für Frauen maßgeblich wären. Aspekte der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen sind nicht berührt.
VII. Kosten und Aufwand
Bund und Ländern entsteht durch die in Art. 56 ff der Richtlinie vorgesehen Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit und den Durchführungsbefugnissen zusätzlicher Aufwand. Es lässt sich jedoch derzeit nicht beziffern, in welchem Maße der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG, die mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden, entstanden ist.
Teilweise kommt es zu Veränderungen bei den entsprechenden Vorlagepflichten von Unterlagen.
Ob diese einen höheren Aufwand erfordern, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Ein erhöhter Aufwand könnte durch die Melde- und Informationspflichten nach Art. 8 und 56 der Richtlinie entstehen.
Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen insgesamt keine zusätzlichen Kosten.
VIII. Bewertung nach Standardkostenmodell
Dieser Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der EU-Richtlinie.
Informationspflichten, die über das hinausgehen, was in der Richtlinie enthalten ist, werden in diesem Gesetz weder für die Wirtschaft, die Verwaltung noch für Bürgerinnen und Bürger festgeschrieben.
Bürokratiekosten der Wirtschaft:
Informationskosten für die Wirtschaft resultieren im Wesentlichen
- - aus der Dienstleistungserbringung, d.h. der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeit;
- - aus der Niederlassung, d.h. der dauerhaften Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat.
In Bezug auf das Niederlassungsverfahren hat der vorliegende Gesetzentwurf keine neuen Auswirkungen auf die Informationskosten. Das heißt die Datenanforderungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind grundsätzlich unverändert geblieben.
Demgegenüber ermöglicht die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine Vielzahl von reglementierten Berufen erstmals die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit (Dienstleistungserbringung):
- - Psychologische Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeutinnen
- - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
- - Pharmazeutischtechnische Assistenten und pharmazeutischtechnische Assistentinnen
- - Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
- - Logopäden und Logopädinnen
- - Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen
- - Orthoptisten und Orthoptistinnen
- - Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten und medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen
- - Medizinischtechnische Radiologieassistenten und medizinischtechnische Radiologieassistentinnen
- - Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik und medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik
- - Veterinärmedizinischtechnische Assistenten für Veterinärmedizinischtechnische Assistentinnen
- - Diätassistenten und Diätassistentinnen
- - Masseure und medizinische Bademeister und Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen
- - Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
- - Altenpfleger und Altenpflegerinnen
- - Podologen und Podologinnen
- - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
Bei Dienstleistungserbringung finden drei Informationspflichten Anwendung. Die Informationskosten werden auf 208.000 Euro geschätzt. Meldung bei erstmaliger Tätigkeit Wer Dienstleistungen erbringen will, muss dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzeigen. Bei der Anzeige sind der Staatsangehörigkeitsnachweis, der Berufsqualifikationsnachweis, die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen vorzulegen.
Der Zeitaufwand zum Erstellen und Sammeln der erforderlichen Informationen wird im Rahmen der ex ante Schätzung auf maximal acht Stunden beziffert und ein Standardtarif von 20 Euro/Stunde angenommen.
Über die Anwendungshäufigkeit liegen derzeit keine validen Daten vor. Es ist jedoch davon auszugehen dass maximal 1.000 Personen von der Dienstleistungserbringung pro Jahr Gebrauch machen werden. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 160.000 Euro.
Jährliche Meldung
Die Anzeige ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Bei der jährlichen Erneuerung sind grundsätzlich keine weiteren Daten einzureichen. Der Zeitaufwand wird im Rahmen der ex ante Schätzung auf zwei Stunden beziffert. Es wird von einer Fallzahl von maximal 1.000 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 40.000 Euro.
Meldung bei wesentlichen Änderungen
Der zuständigen Behörde sind wesentliche Änderungen zu melden. Entsprechend den oben genannten Ausführungen wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden angenommen.
Es wird von einer Fallzahl von maximal 200 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund resultieren Informationskosten von maximal 8.000 Euro.
Gesamteffekte des Gesetzentwurfs auf die Wirtschaft
Den Gesamtinformationskosten bei Dienstleistungserbringung in Höhe von 208.000 Euro ist die bisherige Belastung bei Niederlassung gegenüberzustellen. Unter der Annahme dass zukünftig das Anerkennungsverfahren bei Niederlassung allein durch das Meldeverfahren bei Dienstleistungserbringung in Bezug auf die Anwendungshäufigkeit ersetzt wird, ergeben sich keine neuen Belastungen.
Im Rahmen der ex ante Schätzung wird davon ausgegangen, dass sich die Anwendungshäufigkeit um maximal zehn Prozent erhöht. Vor dem Hintergrund dieser Annahme wird die neue Belastung auf ca. 20.000 Euro beziffert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Einfügung des neuen Absatz 2a dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Hiermit wird Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung ermöglicht. Im Übrigen wird dem Umstand Rechnung getragen dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten berufsbezogene Rechte gewährt haben. Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.
Zu Nummer 2
Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Bewertung der Sprachkenntnisse stellt eine Anforderung für den Zugang zum Beruf dar und darf nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der zuständigen Stelle (Approbationsbehörde) nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen jedoch keinesfalls automatisch gefordert werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3 Buchstabe c und d
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG. Die Regelung zu Buchstabe d dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3 Buchstabe e
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Apotheker beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Apotheker in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
Zu Nummer 3 Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. In Drittländern erworbene und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte Ausbildungsnachweise werden denjenigen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, die in der Gemeinschaft erworben wurden, sofern dieser Mitgliedstaat die dort genannte dreijährige Berufserfahrung bescheinigt und keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.
Zu Nummer 3 Buchstabe g
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.
Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller auch den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führen würde. Alternativ kann der Antragsteller somit auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.
Zu Nummer 4 Buchstabe a
Es wird klar gestellt, dass die Rechtsverordnung inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.
Zu Nummer 4 Buchstabe b
Es werden redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen.
Zu Nummer 4 Buchstabe c
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Bundes-Apothekerordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Apotheker abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Versorgung durch Leistungen der Apotheker erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der Prüfung der Apotheker zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können. Für die mündlichpraktischen Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
Zu Nummer 6
Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Die Vorschrift gilt nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Apothekerberufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis voraus oder ein Drittlanddiplom, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist.
Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Die erforderliche Meldung muss schriftlich erfolgen; ggf. muss sie einmal jährlich erneuert werden. Die vorzulegenden Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Die Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Niederlassung setzt voraus, dass dem Apotheker die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Die Bescheinigung über den Ausbildungsnachweis erfordert in Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c keine besondere Form des Nachweises (Bescheinigung über Ausbildungsnachweis oder Kopie desselben).
Die Regelung in Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Regelung in Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 7 Buchstabe a
Folgeänderung auf Grund der Einfügung von § 11a.
Zu Nummer 7 Buchstabe b
In Absatz 5 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung von § 11a, die gleichzeitig der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG dient.
In Absatz 6 wird Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.
Zu Nummer 8
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung auf Grund der Änderung in § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie und redaktionelle Änderung auf Grund der Neufassung von § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung.
Zu Nummer 2 Buchstabe b und c
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.
Zu Artikel 3
Durch die versehentliche Streichung der Wörter "und seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat" in § 2 Abs. 2 durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze vom 15. Juni 2005 bestand eine europarechtswidrige Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Die Neuformulierung des Absatzes 2 beseitigt diese Diskriminierung und schafft eine rechtliche Klarstellung.
Rechtsgrundlage für die 3-Jahres-Klausel ist Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstaben a Doppelbuchstaben bb bis ff
Redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
Soweit Ausbildungsnachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind, kann diesen Ansprüchen ein früheres endgültiges Nichtbestehen der in Satz 7 genannten Prüfungen in Deutschland nicht entgegengehalten werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Arzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Arzt in Deutschland haben.
Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufspraxis. Ist die Berufspraxis nach Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren, wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.
Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller auch den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führen würde. Alternativ kann der Antragsteller somit auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3 Buchstabe c
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 4 Bundesärzteordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Ärzte abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche ärztliche Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können.
Für die mündlichpraktischen Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung. Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind können diese auch von den unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Personen verlangt werden. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.
Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und stellt klar, dass der Dienstleister den landesrechtlichen Regelungen unterworfen ist.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern. Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.
Zu Nummer 6 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 7 Buchstabe a
Folgeänderung der Einfügung von Absatz 6 in § 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe b
Folgeänderungen der Einfügung von Absatz 1a in § 3 und von Satz 7 in § 10b Abs 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Anpassung an die neue Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in §10b Abs. 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
Die Regelung ist Folgeregelung zu § 3 Abs. 1a Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 7 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es bleibt dabei, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.
Zu Nummer 8 Buchstabe a
Die Regelung ist Folgeänderung der Einfügung von Nummer 5 in § 3 Abs. 1.
Zu Nummer 8 Buchstabe b
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 8 Buchstabe c
Die Regelung dient der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 9
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung der Bundesärzteordnung.
Zu Nummer 2 Buchstaben b und c
Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 4 Buchstabe a
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 4 Buchstabe b
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
Artikel 6
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um und passt im Übrigen die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Zu Nummer 5
Folgeänderung aus Nummer 3 und 4.
Zu Nummer 6
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie sowie aus Nummer 4.
Zu Nummer 7
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeine Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 8
Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 9
Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 10
Folgeänderung aus der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 11 Buchstabe a
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 11 Buchstabe b
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 Psychotherapeutengesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche psychotherapeutische Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die schriftlichen Teile der psychotherapeutischen Prüfungen zu einem bundeseinheitlichen Termin unter gleichen Prüfungsbedingungen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt werden können. Für die mündlichen Teile der Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen.
Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 12
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 9a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Approbation oder Erlaubnis zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 9b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 9c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 13
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 7
Zu Nummer 1
Die Richtlinie legt fest, welche Nachweise von den Antragstellern für die Erteilung einer Approbation gefordert werden können. Die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise gehen darüber hinaus. Die Antragsteller müssen diese nicht mehr vorlegen.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift ersetzt die Anforderungen in § 19 Abs. 1 Nr. 7 durch entsprechende Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 4
Die Regelung in Absatz 4 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 6 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Approbation zu entscheiden haben, geregelt. Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Artikel 8
Die Begründung zu Artikel 7, auf die verwiesen wird, gilt entsprechend.
Artikel 9
Zu Nummer 1
Redaktionelle Klarstellungen und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ff
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
Soweit Ausbildungsnachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind, kann diesen Ansprüchen ein früheres endgültiges Nichtbestehen der in Satz 7 genannten Prüfungen in Deutschland nicht entgegengehalten werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Zahnarzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung aus Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufserfahrung.
Ist die Berufserfahrung nach Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es wird festgelegt, dass von den Antragstellern nach Absatz 6 Satz 1 nur diejenigen Unterlagen verlangt werden dürfen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind. Werden von Inländern davon abweichende Unterlagen verlangt, kann dieses Erfordernis nicht auf die Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 ausgedehnt werden.
Die zuständigen Behörden können weiterhin eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Die Dokumente müssen der prüfenden Stelle die Sicherheit geben, dass der Antragsteller den vorgelegten Nachweis rechtmäßig erworben hat. Andernfalls müsste im Einzelfall überprüft werden, ob der Antragsteller den als Kopie vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis tatsächlich erworben hat und die Kopie mit dem Original übereinstimmt, was das Anerkennungsverfahren erheblich verzögern würde. Alternativ kann der Antragsteller auch eine amtlich beglaubigte Abschrift oder das Original vorlegen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3 Buchstabe c
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 3 Zahnheilkundegesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Approbationsordnung für Zahnärzte abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche zahnmedizinische Behandlung erhalten können. Dies setzt voraus dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So dienen verschiedene Verwaltungsverfahrensvorschriften beispielsweise dazu sicherzustellen, dass die mündlichpraktischen Prüfungen in einem gleichen Umfang und die erforderlichen bundeseinheitlichen inhaltlichen Prüfungsabschnitte unter vergleichbaren Prüfungsbedingungen durchgeführt werden. Für die mündlichpraktischen Teile der Prüfungen könnte ohne einheitliche Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden.
Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung. Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind können diese auch von den Personen verlangt werden, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und stellt klar, dass der Dienstleister den landesrechtlichen Regelungen unterworfen ist.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern. Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.
Zu Nummer 6 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung der Einfügung von Absatz 6 in § 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
Folgeänderungen der Einfügung von Absatz 1a in § 2 und von Satz 7 in § 13a Abs 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1a in § 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in § 13a Abs. 3.
Zu Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Die Regelung ist Folgeregelung zu § 2 Abs. 1a Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 7 Buchstabe c
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Es bleibt dabei, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.
Zu Nummer 8
Die Regelung ist Folgeänderung der Einfügung von Nummer 5 in § 2 Abs. 1. Sie dient der redaktionellen Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 4 und 5 und Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Regelung in § 20a Abs. 2 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien zur Europäischen Union.
Zu Nummer 9
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 10
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und ist Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung und Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 11
Zu Nummer 1
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 2 Buchstabe a und b
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 3
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 12
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten berufsbezogene Rechte gewährt haben. Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis oder ein Drittlands-Diplom voraus, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist. Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG um.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 2 Buchstabe b und c
Die Vorschriften dienen der Umsetzung der Anerkennungsreglungen der Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und passen die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Terminologie an.
Zu Nummer 3
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der pharmazeutischtechnische Assistent beabsichtigt seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als pharmazeutischtechnischer Assistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 4 Buchstabe a bis d
Technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 5
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen der pharmazeutischtechnischen Assistenten erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 6
Mit der neu aufgenommenen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG um. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gilt die Vorschrift nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor der Aufnahme zu melden hat, und welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind.
Absatz 3 regelt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers, soweit sie für Heilberufe relevant sind, entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 7
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 13
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 14
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang ange197 strebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Ergotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Ergotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Ergotherapeutengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Ergotherapie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 5a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 5b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 5c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 15
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 2
Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 16
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Logopäde beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Logopäde in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Logopädie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 5a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 5b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 5c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Zu Nummer 11
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 17
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung, der an die neue Richtlinienterminologie angepasst wird.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 18
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und wird auf Grund der geänderten Richtlinienterminologie neu gefasst.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Absätze 2 und 3 werden entsprechend der geänderten Richtlinienterminologie neu gefasst.
Zugleich wird mit Absatz 2 die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Voraussetzung für eine Anerkennung ist dabei auch, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 5
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass die Hebamme beabsichtigt, ihre Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Hebamme in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 6
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 10 des Hebammengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspflege abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen durch Hebammen erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Die Regelungen zur Dienstleistungserbringung werden entsprechend der neuen Richtlinienterminologie neu gefasst. § 22 enthält dabei die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
Zu Nummer 10
Die neuen §§ 22a und 22b enthalten die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 11
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Zu Nummer 12
§ 28 enthält die Regelungen zu den erworbenen Rechten. In Absatz 1 werden die Ausbildungen aus der ehemaligen Sowjetunion, der Tschechoslowakei sowie Jugoslawiens erfasst. Die Absätze 2 und 3 erhalten Sonderregelungen für Polen, wobei in Absatz 3 die zusätzlich zum Beitrittsvertrag in die Richtlinie aufgenommenen sog. Brückenkurse geregelt werden. Absatz 4 trägt dem Beitritt Rumäniens Rechnung. Absatz 5 regelt die erworbenen Rechte für alle übrigen EU-Mitgliedstaaten. Bei Absatz 6 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen.
Absatz 7 regelt die Anerkennung für besondere Fälle, in denen schon bisher keine Richtlinienkonformität gegeben war. Er wird sprachlich an die neue Terminologie angepasst.
Zu Nummer 13
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 19
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Rettungsassistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Rettungsassistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 10 des Rettungsassistentengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen der Rettungsassistenten erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 10a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 10b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
In § 10c werden die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind, geregelt.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Zu Nummer 11
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 20
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 21
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Orthoptist beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Orthoptist in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des Orthoptistengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Orthoptik erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 8a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 8b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 8c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Zu Nummer 11
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 22
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 23
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Medizinischtechnische Laboratoriumsassistent, der Medizinischtechnische Radiologieassistent, der Medizinischtechnische Assistent für Funktionsdiagnostik oder der Veterinärmedizinischtechnische Assistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, Medizinischtechnischer Radiologieassistent, Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinischtechnischer Assistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des MTA-Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Laboratoriumsassistenz, Radiologieassistenz, Funktionsdiagnostik und veterinärmedizinischtechnischen Assistenz erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 10a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 10b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 10c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 24
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 25
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Diätassistent beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Diätassistent in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 des Diätassistentengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten abweichungsfest ausgestaltet.
Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Diätassistenz erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist.
Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine- und - zeiträume die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 8a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 8b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 8c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 26
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 27
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Masseur und medizinische Bademeister oder der Physiotherapeut beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 13 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen in der Massage und dem medizinischen Badewesen sowie in der Physiotherapie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 13a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, die Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 13b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 13c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 28
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 29
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 30
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Lernfeldern in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Altenpfleger oder die Altenpflegerin beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Kommission erfolgt.
Absatz 3 legt fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 9 des Altenpflegegesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Altenpfleger abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Altenpflege erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 10 enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
In Absatz 3 wird festgelegt, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Hier wird insbesondere von der nach der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 11 enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 12 regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 31
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 2
Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst. Als Folgeänderung zu dem bereits seit dem 1. August 2003 geltenden Wortlaut von § 1 Altenpflegegesetz entfällt nach der Angabe "§ 1" die Angabe "Nr. 1".
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 32
Zu Nummer 1
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung und setzt Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie um.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift setzt die Regelung in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an.
Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Technische Änderung auf Grund neuer Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Podologe beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Podologe in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie sowie der Neuregelung der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 8
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 7 Podologengesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche Podologie erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 9
Mit den neu aufgenommenen Regelungen wird erstmals die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung für die Berufe geregelt, die bisher dem allgemeinen Richtliniensystem unterlagen.
Der neue § 7a enthält die Grundregelungen und legt fest, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 3 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 4 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
§ 7b enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
§ 7c regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 10
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Artikel 33
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um technische Änderungen auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 3
Die Regelung in Absatz 2 betrifft den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Sie wird sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 34
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Richtlinie definiert die Dienstleistungserbringung als vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit. Dem wird durch die Änderung Rechnung getragen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Regelung betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung für den Bereich der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die sich daraus ergebende Folgeänderung.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung in Buchstabe b.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie bezüglich der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie.
Zu Nummer 4
Der neu gefasste Absatz 4 enthält die Anerkennungsregelungen für die allgemeine Krankenpflege und wird sprachlich der neuen Richtlinienterminologie angepasst. Der letzte Satz stellt klar dass entsprechend dem Beitrittsvertrag für Bulgarien sog. Feldscher keine Anerkennung in der allgemeinen Pflege erhalten können.
Absatz 5 dient der Umsetzung der Anerkennungsregelungen in Artikel 11 bis 14 der Richtlinie für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die neue Richtlinienterminologie an. Wie im geltenden Recht wird bei der Prüfung der Frage, ob Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, unter anderem darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Fächern, in denen ausgebildet wird, oder bezüglich der vom Beruf umfassten reglementierten Tätigkeiten vorliegen müssen. Dabei sind diese in der Regel dann als wesentlich anzusehen, wenn die Ausbildung oder die Tätigkeit im Empfängerstaat in nicht nur unerheblichem Umfang durch sie geprägt wird.
Zu Nummer 5
Der neue Absatz 5a setzt die Regelungen des Artikels 10 e und f um und erklärt das allgemeine Anerkennungssystem im Fall sich überschneidender Ausbildungen von allgemeiner und spezialisierter Krankenpflege für anwendbar.
Zu Nummer 6
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Gesundheits- und Krankenpfleger oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt - entsprechend dem bewährten, bisher für die sektoral geregelten Berufe der allgemeinen Pflege und Hebammen üblichen Verfahren - fest, dass die Meldung der Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu Nummer 7
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 8
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 9
Technische Änderungen wegen der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 10
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 8 Krankenpflegegesetz enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleiche allgemeine Pflege und Kinderkrankenpflege erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und -antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet werden, dass die Prüfungen nur durch Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungszeiten faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 11
§ 19 regelt die Dienstleistungserbringung. Absatz 1 betrifft die allgemeine Pflege und wird entsprechend der neuen Richtlinienterminologie neu gefasst. Absatz 2 enthält die erforderlichen Regelungen für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Abs. 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 3 wird bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat.
Absatz 4 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind und differenziert, den unterschiedlichen Anforderungen der Richtlinie entsprechend, dabei zwischen der allgemeinen Pflege und der Kinderkrankenpflege, die unter das allgemeine Anerkennungssystem fällt. Dabei ist entsprechend der Vorgabe der Richtlinie eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
In Absatz 5 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
Zu Nummer 12
Die neuen §§ 19a und 19b enthalten die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind.
Zu Nummer 13
Die Regelung legt die zuständigen Behörden für den Bereich der Dienstleistungserbringung fest.
Zu Nummer 14
§ 25 enthält die Regelungen zu den erworbenen Rechten. In Absatz 1 werden die Ausbildungen aus der ehemaligen Sowjetunion, der Tschechoslowakei sowie Jugoslawiens erfasst. Die Absätze 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Polen, wobei in Absatz 3 die zusätzlich zum Beitrittsvertrag in die Richtlinie aufgenommenen sog. Brückenkurse geregelt werden. Absatz 4 trägt dem Beitritt Rumäniens Rechnung. Absatz 5 regelt die erworbenen Rechte für alle übrigen EU-Mitgliedstaaten. Bei Absatz 6 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen.
Artikel 35
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine technische Änderung auf Grund der neuen Richtlinienterminologie.
Zu Nummer 2
Die Regelungen in Absatz 1 und 2 betreffen den Nachweis der charakterlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung. Sie werden sprachlich vereinheitlicht und an die neue Richtlinienterminologie angepasst.
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1, der zum Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet.
In Absatz 4 werden die Fristen, innerhalb derer die zuständigen Behörden über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entscheiden haben, geregelt.
Er regelt außerdem die Pflicht, dem Antragsteller entsprechend Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie den Eingang seiner Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu bestätigen oder auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.
Absatz 5 regelt die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle der Dienstleistungserbringung.
Artikel 36
Zu Nummer 1
Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2006 S. 6).
Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.
Zum anderen dient Satz 1 der redaktionellen Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen wird der Text redaktionell an den EG-Vertrag angepasst.
Die Ersetzung des Wortes "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" in Absatz 3 Satz 2 dient der Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2006 S. 6).
Die Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklar239 heit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.
Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Bewertung der Sprachkenntnisse stellt eine Anforderung an den Zugang zum Beruf dar und darf nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der zuständigen Stelle (Approbationsbehörde) ggf. nach Vorlage entsprechender Nachweise über Sprachkenntnisse oder Feststellung der Kenntnisse im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen jedoch keinesfalls automatisch gefordert werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Änderungen in Absatz 1a beinhalten im wesentlichen Anpassungen im Hinblick auf die neue Terminologie der Richtlinie 2005/36/EG, vor allem im Hinblick auf die Einführung von Stichdaten in der Tabelle des Anhangs V Nr. 5.4.2 der Richtlinie. Darüber hinaus wird mit der geänderten Regelung insbesondere dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung getragen und für die Anerkennung von tierärztlichen Berufsqualifikationen aus diesen Staaten Rechtssicherheit geschaffen. Darüber hinaus wird die Regelung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.
Satz 1 regelt wie bisher die automatische Anerkennung von tierärztlichen Ausbildungsnachweisen, die in der in Anpassung an Anhang V Nr. 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG geänderten Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dabei wird insbesondere eine Stichtags-Regelung eingeführt die festlegt, ab welchem Zeitpunkt die tierärztliche Ausbildung in dem jeweiligen Mitgliedstaat den Mindestvoraussetzungen nach Artikel 38 der Richtlinie grundsätzlich entspricht.
Damit ist klargestellt, dass eine vor diesem Datum begonnene tierärztliche Ausbildung in dem jeweiligen Land grundsätzlich den genannten Mindestvoraussetzungen nicht entspricht.
Gleichwohl kommt der Antragsteller wie nach bisherigem Recht in den Genuss einer automatischen Anerkennung seines Ausbildungsnachweises, wenn die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die bereits vor diesem Datum gegebene Konformität mit den Ausbildungsanforderungen der genannten Richtlinie bescheinigt.
Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG; im Übrigen entspricht er der bisherigen Regelung.
Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. In Drittländern erworbene und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte Ausbildungsnachweise werden denjenigen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt die in der Gemeinschaft erworben wurden, sofern dieser Mitgliedstaat die dort genannte dreijährige Berufserfahrung bescheinigt. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei auch dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen oder dass diese Unterschiede durch den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten.
Satz 4 enthält die bisherige Ermächtigung nach Satz 3; im Übrigen werden redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Tierarzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat aufzunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Tierarzt in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls - wie bisher - die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergreifende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens wahrnehmen. Eine gemeinsame Stelle ist nicht das Bundesamt für Justiz, dessen Aufgaben im Unterrichtungsverfahren das Bundeszentralregistergesetz regelt.
Im Übrigen wird zu den Auskünften aus dem Bundeszentralregister auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. verwiesen.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Ausgleichsmaßnahmen bei fehlendem Nachweis entsprechender Berufserfahrung.
Liegt die erforderliche Berufserfahrung nach Satz 2 Nr. 3 nicht vor, so ist die Eignungsprüfung zu absolvieren, wenn die in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten wesentlichen Unterschiede gegeben sind.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3
In Absatz 1 Satz 1 wird eine Einvernehmensregelung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Rechtsverordnung den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen muss.
Satz 2 trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Zudem wird die Vorschrift redaktionell an die Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung.
Durch die Regelung werden gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG die in § 5 Bundes-Tierärzteordnung enthaltene Verordnungsermächtigung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil die Tiergesundheit und das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Tierärzte gewährleisten durch ihre qualifizierte medizinische Versorgung von Hobby- und Nutztieren nicht nur hohe Tierschutzstandards, sondern sichern auch die Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Tierärztliche Tätigkeit ist integrierter Bestandteil bei der Gesunderhaltung der Tierbestände und der Erzeugung gesunder und unbedenklicher Lebensmittel. Damit und durch ihre Tätigkeit in der Lebensmittelkontrolle leisten Tierärzte einen hochwertigen Beitrag zum Verbraucherschutz.
Darüber hinaus tragen sie bei der Erkennung, Erforschung und Bekämpfung von Zoonosen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung bei. Ein hoher Qualitätsstandard in einer umfassenden Ausbildung ist Voraussetzung, um diese Aufgaben erfüllen zu können. Überall im Bundesgebiet müssen qualitativ gleiche tiermedizinische Tätigkeiten sichergestellt sein. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, die Festsetzung einheitlicher Prüfungszeiträume, die Festlegung der Prüfungsfächer, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. Vorgaben zum Prüfungszeitraum verhindern, dass frühzeitige Termine die Studienzeiten faktisch verkürzen.
Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 eingeführten Regelung, wonach Sprachkenntnisse vorliegen müssen, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlich sind. Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 5 Buchstabe a
Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten Rechte gewährt haben. Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus, doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen. Zudem wird der Text redaktionell an den EG-Vertrag angepasst. Im Übrigen setzt die Vorschrift Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Die Vorschrift gilt nur für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen muss im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung (Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die rechtmäßige Niederlassung in einem der übrigen Mitgliedstaaten ist Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung und setzt einen in der Gemeinschaft erworbenen Ausbildungsnachweis oder ein Drittlands-Diplom voraus, das nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden ist.
Zu Nummer 5 Buchstabe b
Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die erforderlichen Nachweise zur Dienstleistungserbringung Soweit es sich dabei um Informationen zum Versicherungsschutz oder um Regelungen der Berufshaftpflicht handelt, verpflichtet das Gesetz nur dann zu den erforderlichen Nachweisen, wenn diese Nachweise auch von Inländern verlangt werden. Nur wenn entsprechende Regelungen auch auf Inländer anwendbar sind, können diese auch von den unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Personen verlangt werden. Solche Regelungen können zum Beispiel im Landesrecht oder im Kammerrecht enthalten sein.
Die bisher von dem Dienstleistungserbringer geforderte Anzeige wird durch Meldevorschriften ersetzt. Diese Meldung muss schriftlich erfolgen und Angaben über die Berufshaftpflicht enthalten; ggf. muss sie einmal jährlich erneuert werden. Entsprechend dem bisherigen Recht dürfen die vorzulegenden Bescheinigungen nicht älter als zwölf Monate sein. Die Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Niederlassung setzt voraus, dass dem Tierarzt die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Der neugefasste Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 8 und 56 der Richtlinie für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung. Wenn Deutschland Aufnahmemitgliedstaat ist, so können die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen vom Niederlassungsmitgliedstaat anfordern.
Umgekehrt unterrichten die deutschen Behörden den Herkunftsmitgliedstaat oder - soweit bekannt - den Aufnahmemitgliedstaat über entsprechende berufsausübungsrelevante Sachverhalte.
Zu Nummer 5 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Bedingungen der Dienstleistung.
Zu Nummer 6 Buchstabe a
Absatz 2 Satz 1 enthält eine Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 6 in § 4.
Absatz 2 Satz 2 enthält eine Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1b in § 4 und von Satz 7 in § 11a Abs. 3.
Zu Nummer 6 Buchstabe b
Folgeänderung der Einfügung von Absatz 1b in § 4.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Absatz 4 Satz 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen zu §11a und der Einfügung von Absatz 1b in § 4.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung der Einfügung von Satz 7 in § 11a Absatz 3.
Zu Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
Die Regelung ist Folgeänderung zu § 4 Abs. 1b Satz 4 und dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 6 Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf Anforderung eine Bescheinigung darüber aus, dass die im Inland durchlaufene Ausbildung mit den geforderten Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmt. Diese Bescheinigungen dienen der Erleichterung der Migration und sollen Einzelnachfragen vermeiden.
Zu Nummer 7 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen der bisherigen Regelung des § 15a. Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen und denen vom Antragsteller keine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates beigefügt wird, wonach zum fraglichen Datum eine Konformität mit den genannten Ausbildungsanforderungen bestand. In diesem Fall kann der Antragsteller eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Staates mit einem sonstigen Rechtsanspruch vorlegen, wonach er in diesem Staat in den letzten fünf Jahren ununterbrochen drei Jahre lang eine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Absätze 2 und 3 dienen der Klarstellung und Umsetzung von Artikel 23 Abs. 3 bis 5 und Artikel 39 der Richtlinie.
Zu Nummer 8
Die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel war aufzuheben.
Artikel 37
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 trägt dem völkerrechtlichem Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6). Diese Verträge gelten ohne Umsetzung aus sich heraus. Doch soll hier im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht werden, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Absatz 2 Sätze 2 und 4 dienen der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG und beinhalten Folgeänderungen zu entsprechenden Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung.
Zu Absatz 2 Satz 6 gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.
Die Sätze 2 und 3 beinhalten eine redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG und dienen der Umsetzung von Artikel 56.
Zu Nummer 1 Buchstabe d
Zu Absatz 4 Satz 1 gilt das zu Buchstabe c Gesagte entsprechend.
Zu Nummer 1 Buchstabe e
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG. Im Übrigen gilt das zu Buchstabe a Gesagte entsprechend.
Zu Nummer 2
Die Änderung trägt dem völkerrechtlichen Umstand Rechnung, dass Deutschland und die Europäische Gemeinschaft in gemischten Verträgen gegenüber weiteren Staaten u. a. berufsbezogene Rechte gewährt haben, z.B. im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsblatt EG (Nr. ) L 114 vom 30. April 2002 S. 6).
Artikel 38
Zu Nummer 1
Nach der durch Artikel 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) vom 21. Dezember 1992 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommenen und am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Regelung des § 95a wird die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung der Zulassung als Vertragsarzt von dem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet abhängig gemacht (§ 95a Abs. 1 Nr. 2).
Damit hat der Gesetzgeber die zuvor geltende einjährige Vorbereitungszeit für Vertragsärzte als Eintragungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung) abgeschafft und ist den entsprechenden Verpflichtungen durch die "Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der All gemeinmedizin" (ABl. EWG (Nr. ) L 267 S. 26), nach der jeder Mitgliedstaat eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin einführt (Artikel 1 der Richtlinie 086/457/EWG) und die Ausübung des ärztlichen Berufs - allerdings verpflichtend erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 - von einem Diplom, Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis über diese spezifische Ausbildung abhängig macht (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 086/457/EWG), und die "Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr" (ABl. EWG (Nr. ) L 167 S. 1) nachgekommen.
Die Regelungen der Richtlinien 75/362/EWG und 86/457/EWG sind zunächst in der "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) und sodann in der Richtlinie 2005/36/EG aufgegangen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Entsprechend Artikel 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/457/EWG bestimmt § 95a Abs. 3 Satz 1 des geltenden Rechts, dass die allgemeinmedizinische Weiterbildung mindestens den - in den Artikeln 2 und 3 geregelten - Anforderungen der Richtlinie 86/457/EWG entsprechen muss.
Nachdem die Regelungen der Richtlinie 86/457/EWG zunächst durch die "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) ersetzt worden waren, sind die Anforderungen an die allgemeinmedizinische Weiterbildung nunmehr in Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) geregelt.
Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Durch die Ergänzung wird der Gesetzestext der Vorschrift des Artikel 28 Abs. 3 Unterabsatz 3
Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angepasst und damit klargestellt, dass es sich bei den zur praktischen Ausbildung zugelassenen Ausbildungseinrichtungen um solche zugelassene Einrichtungen oder Dienste des Gesundheitswesens handeln muss, die sich mit Allgemeinmedizin befassen.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift enthält eine Übergangsbestimmung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt.
Sie ermöglicht Ärzten, die die frühere durch die landesrechtlichen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern eingeführte Zusatzausbildung - unter Einbeziehung des Ausbildungsabschnittes "Arzt im Praktikum" und der Vorbereitungszeit - mit der Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" bis zum 31. Dezember 1995 abgeschlossen haben, eine Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt.
Es handelt sich insoweit um ein sog. "erworbenes Recht" im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 086/457/EWG. Nachdem diese Regelung zunächst in Artikel 36 Abs. 2 der "Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" (ABl. EWG (Nr. ) L 165 S. 1) aufgegangen war, ist das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2005/36/EG auszuüben, nunmehr in Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten) geregelt.
Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift begründet als nationales Recht einen uneingeschränkten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister und damit auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Ausbildungsnachweisen über eine allgemeinmedizinische oder fachärztliche Weiterbildung sowie diesen Ausbildungsnachweisen gleichgestellten Bescheinigungen.
Die Anforderungen an die allgemeinmedizinischen Weiterbildungen sind nunmehr in Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) geregelt (vgl. Begründung
Zu Absatz 3 Satz 1 (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)).
Die Anerkennung des entsprechenden Ausbildungsnachweises ist in Artikel 21 Abs. 2, die Anerkennung der Bescheinigungen über das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" auszuüben (vgl. Begründung zu Absatz 4 (Buchstabe b)), in Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten) geregelt.
Die Anforderungen an die fachärztlichen Weiterbildungen sind nunmehr in Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG (Fachärztliche Weiterbildung) geregelt. Die Anerkennung der entsprechenden Ausbildungsnachweise ist in den Artikeln 21 Abs. 1 und 26 der Richtlinie 2005/36/EG, die Anerkennung der Bescheinigungen über das Recht, den ärztlichen Beruf als Facharzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auf Grund sog. "erworbenen Rechts" im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2005/36/EG auszuüben, in Artikel 27 der Richtlinie 2005/36/EG (Besondere erworbene Rechte von Fachärzten) geregelt.
Der Richtlinienbezug wird entsprechend angepasst. Im Übrigen wird die Vorschrift um die Bezugnahme auf das EWR-Abkommen und weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.
Die Vorschrift des § 95a gilt, wie sich aus § 95 Abs. 2 Satz 3 ergibt, ausschließlich für Vertragsärzte. Die entsprechende Regelung für Vertragszahnärzte erfolgt in § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, durch die der Wortlaut der Verordnungsermächtigung den materiellen Regelungen des § 31 Abs. 5 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte angepasst wird.
Artikel 39
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Vorschrift entspricht § 95a Abs. 3 Satz 1 SGB V (vgl. Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Sie wird aus den in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführten Gründen entsprechend angepasst.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Vorschrift entspricht § 95a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB V (vgl. Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Sie wird aus den in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführten Gründen entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift, die auf der Verordnungsermächtigung des § 98 Abs. 2 Nr. 14 SGB V beruht, wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf die Artikel 50 des EG-Vertrages (ex Artikel 60 des EWG-Vertrages) entsprechende Regelung des Artikels 37 Satz 3 des EWR-Abkommens sowie die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.
Artikel 40
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Vorschrift begründet als nationales Recht einen uneingeschränkten Anspruch auf Eintragung in das Zahnarztregister und damit auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die zur Berufsausübung zugelassen sind Die Vorschrift wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Vorschrift ist gegenstandslos geworden und wird entsprechend aufgehoben.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift, die auf der Verordnungsermächtigung des § 98 Abs. 2 Nr. 14 SGB V beruht, wird redaktionell angepasst und um die Bezugnahme auf die Artikel 50 des EG-Vertrages (ex Artikel 60 des EWG-Vertrages) entsprechende Regelung des Artikels 37 Satz 3 des EWR-Abkommens sowie die Bezugnahme auf weitere bilaterale Abkommen, die einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumen, ergänzt.
Artikel 41
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht hierfür den Tag nach der Verkündung vor.
Anlage
Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe am 19. Dezember 2006 wie folgt Stellung genommen:
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Dezember 2006 dem Nationalen Normenkontrollrat einen Gesetzesentwurf zur "Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG" vorgelegt.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzesentwurf dahingehend geprüft, in wieweit die Bürokratiekosten geschätzt und im Entwurf nachvollziehbar dargestellt worden sind. Bewertungsgrundlage bildeten insbesondere drei Fragestellungen:
- 1. Sind die erwarteten Bürokratiekosten - resultierend aus Informationspflichten für Unternehmen - quantifiziert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden?
- 2. Wurde in ausreichendem Maße nach Alternativen gesucht, aus denen möglicherweise weniger Bürokratiekosten resultieren?
- 3. Wurde im Rahmen des beabsichtigten Regelungsziels die am wenigsten belastende Alternative gewählt?
Über den vorliegenden Entwurf hat eine Abstimmung zwischen dem BMG und dem Nationalen Normenkontrollrat stattgefunden. Im Rahmen der Abstimmung hat der Nationale Normenkontrollrat Vorschläge zur Darstellung der Bürokratiekosten unterbreitet.
Auf der Grundlage dieser Vorschläge soll eine entsprechende Überarbeitung des Vorblattes erfolgen.
Unter dem Vorbehalt, dass die vom Nationalen Normenkontrollrat unterbreiteten Vorschläge zur Darstellung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft sinngemäß übernommen werden, hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 über den Gesetzesentwurf beraten und folgenden Beschluss gefasst:
Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dem Gesetzentwurf zu.
gez. Dr. Ludewig
- 2 ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).
- 3 ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).
- 4 ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.
- 5 ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 6 ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
- 7 ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 8 ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 9 ABl. L 362 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
- 10 ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
- 11 ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 12 ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
- 13 ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.
- 14 ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 15 ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).